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41_I_423

BGE 41 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-11 · Deutsch CH
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422 Staatsrecht. znng des Liegenschaftsbesitzes eines answärtswohnenden Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt- vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts- kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent- Hche Anhaltspunkte bieten wird. Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis sodann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen muss.

3. - Erweist sich demnach der angefochtene Ent- scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur- renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom Schatzungswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat eventuell zutreffend ein, dass der Rekurrent in Flüden nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner dortigen Liegenschaft zum \Verte seines Gesamtvermö- gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder- 1ichen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht- lich zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur beanspruchen, wenn er den Steuerbehörden nach Vor- schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61. kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen, seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen und dieBeachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs- praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer- behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht- lichen Rekurses durchzusetzen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,

61. 'D'rteU vom 11. November 1915

i. S. Da.mpfscbiffgesellschaft des Vierwa.ldstättersees gegen 't1ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits, und Luzern anderseits. Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese Kantone. A .. - Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter- sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt 45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil- weise aucb noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt, ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September 1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer- hoheit bloss des Kantons Luzern - mit Ausschluss der 424 Staatsreeht. vier Urkantone - unterstehend' erklärt worden, nachdem entsprechend schon durch Urteil vom 11. Juni 1886 (AS 12 N° 31 S. 246 ff.) ein Steueranspruch des Kantons Schwyz an ihrem Gewerbefonds abgewiesen worden war. Hieran haben sich die beteiligten Kantone dann bis zum Jahre 1914 gehalten. In diesem Jahre aber traten auch die vier Urkanto~e unter Hinweis auf die neue Doppel- besteuerungspraxIs des Bundesgerichts wieder als Steuer- a~sprecher .auf und eröffneten der Dampfschiffgesellscl1aft mIt Zuschnft der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 dass sie gemeinsam die Gesellschaft mit 3,800,000 Fr. Ver~ mögen und 200,000 Fr. Einkommen taxiert und sich fol- gen~e Quoten dieser Beträge - die gemäss späterer Erlauterung den verhältnismässigen Hoheitsanteilen der Uferkantone am Seegebiet entsprechen - zugeteilt hätten: Uri. Schwyz Obwalden. Nidwalden Lri Obwalden. J. Vermögen. 17,88 % = 680,000 Fr. 14,88 % = 565,000 " 2.17 % = 83,000» 27,55 % = 1,112,000 » H. Einkommen. 17,88 % = 35,800 Fr. 2,J 7 % = 4,400 >, (Die Kantone Schwyz und Nidwalden kennen die Ein- kommens- oder Erwerbsbest~uerung nicht.) B. - Gegenüber dieser Mitteilung hat die DampfschifI- gesellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an dasBu?d~sgericht e~griffen und folgende Anträge gestellt:

1. DIe In der MItteilung angegebenen Taxationsent- scheide der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaldell seien aufzuheben und es sei zu erkennen, dass die ae- nannten Kantone nicht berechtigt seien, die Rekurren~in für Erwerb und bewegliches Vermögen zu besteuern.

2. Eventuell wolle das Bundesgericht feststellen, in welchem Verhältnis die genannten vier Kantone und der Kanton Luzern berechtigt seien, die Rekurrentin für Er- Verbot de .. Doppelbesteuerung. N° 61. 425 werb zu besteuern, wobei als steuerpflichtiger Erwerb nur zu gelten habe der Ueberschuss des Ertrages des Dampf- bootbetriebes über alle Unkosten der Verwaltung und des Betriebes, die Reparaturen und Abschreibungen und die Verzinsung der fremden und eigenen Gelder der Ge- sellschaft zu 5 % hinaus. In der Begründung wird zunächst unter Hinweis auf die beiden Urteile des Bundesgerichts aus den Jahren 1886 und 1898 die Einrede der 'abgeurteilten Sache erhoben und anschliessend wesentlich vorgebracht: Irgend welche Aenderung der tJltsächlichen Verhältnisse sei seit jenen Urteilen nicht eingetreten; Die Beziehungen der Rekurrentin zu den Urkantonen seien heute wie früher einfach die, dass sie mit ihren Dampfschiffen den See befahre und an den Landungsbrücken die Passagiere und Güter ein- und auslade. Neben den Landungsbrücken, die bei den grösseren Stationen eine Ueberdachung, eine Wartehalle- und einen Raum für die ankommenden und abgehenden Güter hätten, bestehe in Luzern und Flüelel1 je eine Billetausgabe. Für die Bedienung der Landungs- stellen seien 1 bis 4 Brückenwarte vorhanden, welche die Stege an die Schiffe heranzuschieben und zurückzuziehen und die Brücken instand zu halten hätten. Das Ein- und Ausladen der Güter geschehe durch die Schiffsmannschaft. Wenn nun auch die bundesgerichtliche Doppelbesteue- rungspraxis seithE'r, nach den Urteilen vom 29. März 1905 in Sachen Elektrizitätswerk Kubel gegen AppenzellA. Rh. und St. Gallen (AS 31 I S.56 ff.) und vom 12. April 1911 in Sachen Motor-A.-G. gegen Zürich eventuell Aargau (AS 37 I S. 249 ff.), insofern geändert habe, als ein be- sonderes Steuerdomizil nicht mehr nur bei selbständigen Zweiggeschäften, sondern überall da angenommen werde, . wo das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen oder EinriLhtungen besitze, mitte1st deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes vollziehe, so träfen doch diese Voraussetzungen auf den geschilderten Staatsrecht. Geschäftsbetrieb der Rekurrentin nicht zu. Die Landungs- brücken seien im Grunde genommen weder Teile des kauf- männischen noch des technischen Betriebes der Dampf- schiffahrt ; sie erfüllten bloss die Aufgabe, Personen und Güter von den öffentlichen Strassen auf die Dampfschiffe zu bringen, und stellten somit einfach die Anpassung der öffentlichen Verkehrswege an den Dampfschiffsverkehr dar, die richtigerweise den Kantonen und Gemeinden ob- läge, während der eigentliche technische und kaufmänni- sche Betrieb der Dampfschiffahrt erst beginne, wenn das Publikum oder die Güter verladen seien. Früher hätten die Schiffe bekanntlich nicht an den Ufern angelegt, sondern die Reisenden und Güter seien durch besondere Schiffe (Stationsschiffe) an die im offenen See haltenden Schiffe herangebracht oder von dort abgeholt worden, was beweise, dass die Landungsbrücken, die tatsächlich vielfach nicht den Schiffahrtsgesellschaften, sondern den Ufergemeinden gehörten, nicht Bestandteile des Schiff- fahrtsbetriebes seien. Eine für diesen ebenso notwendige Sache sei die Wasserstrasse selbst. Wenn aber auch ohne See keine Dampfschiffe und keine Einnahmen, so sei des- wegen der See doch nicht Bestandteil des Betriebes. Den vier Urkantonen entständen aus' dem Schiffahrtsverkehr der Rekurrentin keine Lasten, sondern nur Vorteile, und ihre Steueransprüche entbehrten demnach der innern Begründung. Eventuell gäben die Landungsbrücken für das Mass der Best~uerung keinen Anhaltspunkt. Es werde schwierig sein, hiefür einen richtigen Massstab zu finden. Jedenfalls könne der auf jeden Kanton entfallende Teil des Vierwald- stättersees nicht massgebend sein; denn die Seefläche sei nicht eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, und die Länge der auf dem See befahrenen Strecke sei auch nicht ab- hängig von der Grösse der zum einzelnen Kanton ge- hörenden. Fläche. Eventuell werde vielmehr die Verteilung des Besteuerungsrechts nach dem auf die sämtlichen verbot der Doppelbesteuerung. N° 61. 427 Stationen jedes Kantons entfallenden Gesamtverkehr be- antragt. Die gesamte Personenfrequenz (ein- und aus- steigende Personen) habe nach dem Geschäftsbericht der Rekurrentin im Jahre 1913 betragen auf den Stationen der Kantone: Luzern 55,35 %, NidwaJden 16,69 %, Uri 13,57 %, Schwyz 11,71 % und Obwaldell 2,68 %. Immer- hin Hessen sich auch andereArten derVeIteilungdenken, und es sei eventuell Sache einer - auf Kosten der be- teiligten Kantone durchzuführenden - Expertise, den logisch und wirtschaftlich richtigsten Verteilungsmodus zu finden. Die Taxation des Ein kom m e n s der Rekurrentin auf 200,000 Fr. durch die Urkantone entspreche auch an sich der bundesgerichtlichen Praxis nicht. Steuerrechtliches Einkommen oder steuerpflichtiger Erwerb sei, wie der Kanton Lm:ern gemäss § 18 seines Steuergesetzes vom

30. November 1892 anerkenne, nur deI Ueberschuss des Ertrages über die Unkosten und die Abschreibungen und landesübliche Verzinsung der im Unternehmen investier- ten Kapitalien, und zwar sei die letztere auch dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer mit eigenem Kapital arbeite; denn dessen Zinsertrag werde von der Vermögenssteuer betroffen. Die Rekurrentin habe in ihrem Unternehmen 3,704,992 Fr. 33 Cts. eigene Kapitalien in- vestiert, deren landesübliche Verzinsung zu 5 % rund 185,000 Fr. erfordere; die Gesamteinnahmen aus dem Betrieb aber betrügen laut Gewirrn- und Verlustrechnung pro 31. Dezember 1913 nur 167,132 Fr. 33 Cts., deckten also nicht einmal die Kapitalzinsen. Es könne deshalb von einer Erwerbsbesteuerung der Rekurrentin in den UrkaIitonen zurzeit auch zifferJ.Iiässig nicht teue- rungsrecht von 5 % des Vermögens und Erwerbes zuer- kannt werden. E. - In der Replik hat die Rekurreniin an ihren An- trägen festgehalten und zu ihrem Evcntualstandpunkl hinsichtlich der Verteilung des Erwerbes ergänzend be- merkt, eiße Ausscheidung des Güter- und Gepäckver- kehrs nach Stationen (nebell der angerufenen Statistik des Personenverkehrs) 'besitze sie nicht und deren Er- stellung würde eine Arbeit VOll vielen Wochen erfordern; doch dürfte in dieser Hinsicht wohl ihre Versicherung genügen, dass die Einnahmen aus Gepäck- und Güter- verkehr zusamm.en durchschnittlich zirka 10% derjenigen des Personenverkehrs betrügen. Die Duplikschriften der beteiligt'en Kantone enthalteu keine neuen Argumente. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die früheren Entscheidungen des Bundesgerichts über die Steuerpflicht der Rekurrentin, insbesondere das gegenüber allen interessierten und vorliegend wieder- 432 Staatsrecht. um beteiligten Kantonen ergangene Urteil vom 28. Sep- tember 1898, stehen einer erneuten Prüfung und Beur- teilung der damals erledigten Doppelbesteuerungsfrage nicht entgegen, sofern jene Entscheidungen der heutigen Handhabung des aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht mehr entsprechen. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Steuerleistung wird als solche allgemein durch die j ewe i 1 s gel t end e Rechtsordnung bestimmt und ändert sich deshalb, was speziell die Abgrenzung kon- kurrierender kantonaler Steuerhoheiten im Sinne des bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbotes betrifft, mit der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesge- richts, welche auf diesem Gebiete die noch ausstehende Bundesgesetzgebung vertritt. Folglich sind die Kantone eillerseits verpflichtet und anderseits auch berechtigt, ihre Sieueransprüche nach Massgabe ihrer Vorschriften über die Steuerfestsetzung der jeweiligen bundesgericht- lichen Praxis anzupassen, und ein bundesgerichtlicher Entscheid bleibt, im Rahmen der kantonalrechtlichen Taxationsperiodell, jedenfalls nur so lange rechtswirksam, als die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung Bestand hat (vgi. hiezu Erw. 9 deS Urteils vom Jahre ]898: AS 24 J NI' 8:3 S. /150). Vorliegend aher ist nicht bestritten, dass die vier Urkantone zur Neilbcstimmung der Steuer~ pflicht der Hekurrentin für das Jahr 1914 kantonal- rechtlich befugt waren, und es ist deshalb auf die Frage dnzutreten, ob die angefochtene Taxationsverfügung dieser Kanlone einer seit dem Jahre 189H erfolgten Aen- derung der hundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis entspricht

2. -- NUll hat sich diese Praxis in den letzten Jahren tatsächlich, wie übrigens die Rekurrentin selbst aner- kennt, dahin entwickelt, dass ein Geschäft, dessen B~­ trieb sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in jedem dieser Kantone hat, falls sich daselbst ständige körper- Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61. Hehe Anlagen oder Einrichtungen befinden, mitte1st deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technische-n oder kommerziellen Geschäftsbe- triebes vollzieht - auch soweit solche Bestandteile des Gesamtbetriebes nicht, wie dies im Jahre 1898 noch ge- fordert wurde (a. a. O. Erw. 8, S. 449/450), unter selh- ständiger oder relativ selbständiger Leitung stehen und nicht ohne wesentliche Aenderung völlig verselbställdigl werden könnten (vgI. für diese neuere Praxis das Urteil vom 27. März 1914 in SachenBirsigtalbahngesellschaft ge- genSolothurn undBasel-Stadt:AS40 INr. 7 Erw.1 S. 73f. und die dortigen Verweisungen). Und zwar gilt der so erweiterte Begriff des geschäftlichen Steuerdomizils, ent- gegen der Behauptung der Rekurrentin, für die Be- steuerung nicht nur des Einkommens oder Erwerbs, SOll- dern auch des beweglichen Vermögens (vgI. z. B. AS 371 Nr. 101 S. 491 ff. und 40 I Nr. 7 S. 69 ff.) Eiue Ullter- scheidUlw der beiden Steuerarten rechtfertigt sich nur '" hinsichtlich der für die Steuerverteilung massgebenden Faktoren, wie noch näher auszuführen sein wird. Als in diesem Sinne steuerrechtlich wesentliche Anlagen oder Einrichtungen aber müssen in der Tat auch die Lan- dungsbrücken und sonstigen Stationseiurichtungen der Rekurrentin im Seegebiete der vier Urkantone ange- sehen werden. Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet, dass diese Stationsanlagen, insbesondere die Landungs- brücken, überhaupt nicht zum «eigentlichen» Dampf- schiffahrtsbetrieb gehörten, weil dieser Betrieb aueh ohne solche ständige Anlagen, nämlich unter Verwendung von sogenannten Stationsschiffen, möglich wäre, so übersieht sie, dass ihre Steuerpflicht nach dem tat säe h I ich dur c h ge f ü h r t e n Betrieb, also unter Berücksich- tigung der e f f e k t i v vor h a n den e n u 11 d b e - nut z t e n fes t e n L a n dun g san 1 ag e n, zu beur- teilen ist. Ferner kann ernstlich nicht bestritten werden, dass sich vermittelst dieser Stationsanlagen ein qualita- tiv und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbe- 434 Staatsrecht. triebes der Rekurrentin vollzieht. Denn tee h n i s e h sind dieselben bei diesem Betrieb für die Verbindung der Schiffe mit den Ufern, wie der Transport von Personen und Gütern zu Wasser sie erfordert, und somit für den ge sam t e n Betrieb unentbehrlich. Und auch kom- m erz i e 11 ist ihre Funktion tatsächlich nicht unbe- deutend, indem auf ihnen unbestrittenermassen allgemein die Entgegennahme und Aushändigung der Gütertrans- porte, sowie bezüglich des Personenverkehrs wenigstens die Kontrolle der Fahrtausweise der aussteigenden Rei- senden sich abspielt. Endlich kommt für die streitige Steuerpflicht nichts darauf an, ob die Stationsanlagen im Eigentum der Rekurrentin stehen oder von ihr auf Grund eines anderweitigen Rechtstitels bmutzt werden (vgl. AS 4 .. I Nr.7 Erw. 1 S. 74). Demnach ist heute das Recht zur Besteuerung- des beweglichen Vermögens und des Erwerbes der Rekurrentin g run d sät z I ich auch den Urkantonen zuzuerkennen. ..

3. - Was die Verteilung der steuerpflich- ti gen Wer te auf die einzelnen Kantone betrifft, ist zwischen Vermögen und Erwerb zu unterscheiden.

a) Mit Bezug auf das Ver m ö gen kennen alle betei- ligten Kantone die Reinvermögenssteuer, wenn auch für den Fall der Rekurrentin in verschiedener Ausgestaltung. Der Kanton Luzern hat nämiich für die Ausmittlullg des steuerpflichtigen Vermögens der Aktiengesellschaf- ten neben der allgemeinen' Vorschrift des SchuldeIl- abzugs noch die spezielle Bestimmung, dass das einbe- zahlte Aktienkapital in Abzug zu bringen sei (Steuergesetz vom 30. November 1892, §§ 20 und 2t). Die viu Ur- kantone dagegen ziehen als steuerpflichtiges Vermögen der Aktiengesellschaften die sogenannten eigenen Gelder (einbezahltes Aktienkapital, Reserven und allfällige wei- tere « Vermögensteile I»~ heran (Urner Steuergesetz vom

2. Mai 1886, Art. 5; schwyz. Spezialgesetz vom 19. Ok- tober 1890 betr. die Besteuerung von Transportanstalten etc., § 1 Abs. 1; Obwaldner Steuergesetz vom 26. April Verbot tier Doppelbesteuerung. N° 61. 485 i908, Art. 4; Nidwaldner Spezialgesetz vom 29. April 1906 betr. Besteuerung von Aktien und Aktiengesell- schaften, § 1 Abs. 1), wobei Uri, Ob- und Nidwalden auf den Nominalbetrag des einbezahlten Aktienkapitals ab- stellen, während Schwyz vorschreibt, dass die Aktien « nach dem Ertrag und Tageskurs l) zu bewerten seien. Nun darf allerdings jeder Kanton die seiner Steuerhoheit unterstehende Vermögensquote ziffermässig nach seinem eigenen Steuersystem ermitteln. Allein für die Bestimmung dieser Vermögensquote als solcher, des q u 0 te n m ä s s i gen Anteils jedes Kantons am Gesamt- vermögen, sind stets die - aus den Aktivposten der Ge- seIlschaftsbilanzen ersichtlichen - u n mit tel bar e n Vermögen sob j ekte massgebend. Und zwar kommt es auf deren örtliche und wirtschaftliche Beziehung zu den einzelnen Kantonsgebieten an, indem die quoten- mässige Steuerberechtigung jedes Kantons dem Verhält- nis der ihm nach solcher Beziehung zugehörigen Ver- mögensobjekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögens- objekten (Gesamtaktiven) entspricht (vgl. AS 4ö I Nr. 7 ErwA S. 76 und namentlich Nr.24 Erw.3lit.a S.211/12). Es ist daher im vorliegenden Falle von der Bilanz der Rekurrentin pro 1913 auszugehen, die (abgesehen vom Betrage der nicht erlllttierten Aktien, der kein wirkliches Aktivum, sondern nur einen rechnerischen Gegenwert zu dem auf der Passivseite mit dem voll e n Nominal- betrag figurierenden Aktienkapital darstellt) folgende Akt iv pos t e n aufweist :

1. 23 Dampfschiffe und 6 Motorboote samt Aus- rüstung;

2. 14 Schleppschiffe samt Ausrüstung;

3. Schwimmdock;

4. Landungsbrücken und Hafenanlagen ;

5. Liegenschaften in Luzern und Flüelen;

6. SchifIswerfte samt Aufzugsvorrichtungen ;

7. Werkstätten und Magazine; R Brennmaterial-Vorrat; 436 Staatsrecht.

9. Inventar für Verwaltung, Betrieb und Reparaturen;

10. Maschinenspeise- und Betriebsmaterial-Vorrat;

11. Kassakonto, Barbestand;

12. Wertschriften;

13. Guthaben bei verschiedenen Banken;

14. Diverse Debitoren. Von diesen Aktiven si'nd zunächst diejenigen der Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 9 ohne weiteres den Kantonen zuzu- weisen, wo sie sich d aue r n d befinden und in diesem Sinne, auch soweit sie an sich bewegliches Vermögen darstellen, im mob i I i sie r t sind. Die Aktiven der Ziffern 11, 12, 13 und 14 sodann haben dadurch eine überwiegende wirtschaftliche Be- ziehung zum Kanton des Gesellschaftssitzes, dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel der Gesellschaft mit dem Betriebe nicht direkt,sondern nur durch ihre Verwertung zur Beschaffung der notwendigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im übrigen ausschliesslich der am GeseHschaftssitze in Lu- zern zentralisierten Finanz- und Kassaverwaltung unter- steHt sind. Sie sind deshalb, als angemessener Voraus- Anteil der Vermögensbesteuerung für den Gesellschafts- und Verwaltungssitz, dem Kanton Luzern zuzuerkennen. Die übrigen Aktiven endlich, -diejenigen der Ziffern 1, 2, 8 und 10, stellen die eigentlichen Betriebs- und Pro- duktionsfaktoren der Gesellschaft dar, die als solche un- miltelbar mit dem ganzen Betriebsbereiche ihres Unter- nehmens zusammenhängen. Es rechtfertigt sich daher ihre Verlegung auf alle mit ihren Stationen diesem Be- triebsbereiche angehörigen Uferkantone, und zwar im Verhältnis der auf sie entfallenden Verkehrsanteile, ent- sprechend dem hiernach für die Besteuerung des Erwerbes der Gesellschaft anerkannten Teilungsgrundsatze. Die Vermögenstaxation hat somit in der Weise zu er- folgen, dass jeder beteiligte Kanton in erster Linie das Werlverhältnis der seiner Steuerhoheit zugewiesenen Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61. 437 Aktiven zu den Gesamtaktiven ermittelt und hierauf die diesem Verhältnis entsprechende Quote des n ach sei n erG e set z g e b u n g s t e u e r p fl ich t i gen Ver- mögens der Gesellschaft - also, gemäss den angeführten Gesetzesbestimmungen, der Kanton Luzern des unmittel- bar bestimmten Reinvermögetls, die Urkantone dagegen des durch die sogenannten eigenen Gelder der Gesell- schaft (Aktienkapital etc.) ausgewiesenen Vermögens - berechnet.

b) Der als steuerpflichtiger Er wer b in Betracht fallende Reingewinn ist nach der verhältnismässigen Bedeutung jedes beteiligten Kantonsgebietes für den Gesamtbetrieb zu verteilen, wobei jeder Kanton, der die Erwerbsbesleuerung kennt, die auf ihn entfallende Q u 0 te wiederum nach Massgabe seiner einschlägigen Gesetzesvorschriften z i f f e r m äs s i g zu besLimmen berechtigt ist. Diese Bedeutung des einzelnen Kantons- gebietes aber entspricht nicht den im angefochtenen Entscheide der Urkantone berücksichtigten Anteilen der Seeoberfläche und auch nicht den Gesamtlängen der da- rauf befahrenen Strecken, sondern vielmehr dem auf j eden Kanton entfallenden Verkehr, wie er durch die Personenfrequ~nz und den Gepäck- und Güter- umsatz der sämtlichen Stationen jedes Kantonsgebietes dargestellt wird. Indessen dürfte nach den Replikan- gaben der Rekurrentin jedenfalls vorläufig, d. h. für die bereits abgelaufenen Geschäftsjahre, in denen der Ge- päck- und Güterumsatz nicht nach Stationen ausgemit- telt worden ist, die im Rekurse angerufene Statistik des Per s 0 n e n ver k ehr s alle i n als Vergleichsfaktor genügen. Dabei aber ist der Tatsache, dass sich Sitz und Verwaltung der Rekurrentin in Luzern befinden, wie- derum in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass dem Kanton Luzern auch hier ein der besonderen Bedeutung dieser Momente für den Gesamtbetrieb angemessener Voraus-Anteil zugeschieden wird. Und zwar dürfte dies 438 Staatsrecht. am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge- schehen in Form einer bestimmten Erhöhung seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein- gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).

4. - Mit der dir e k t e n B e s tim m u n g der ein- zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgabe der yor- stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur Zeit nicht befassen. Hierüber hahen vielmehr in erster Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin- dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even- tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper- tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern gebührenden {i praecipuum I> bei der Erwerbsbesteuerung, empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin- sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen Taxationen als solcher, die bei Abweichunaen von den . 0 biIanzmässigen Ansätzen jedenf~lls näherer Begründung bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt. Demnacb hat das Bundesgericht erkaIint:

1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden grundsätzlich berechtigt sind, die Rekurrentin zur Vermögens- und Einkommenssteuer heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund- sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu tragen hat.

2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, die der Re.kurrentin mit Schreiben der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 zur Kenntnis gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62. 439 aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung an die beteiligten Kantone zurückgewiesen.

3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren der Rekurrentin werden abgewiesen.

62. Orteil vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & eie gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winzna.u. Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be- gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter- nebmung am Bauorte. A. - Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels- register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be- triebe eines Ingenieursbüreaus und einer Bauunter- nehmung für Hoch- und Tiefbau mit rechtlichem Sitz und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure Eduard Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind. Gemäss Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt die Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk O1ten- Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes Olten- Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen Gemeinden Olten und Winznau. Die Arbeiten wurden im September 1913 begonnen; ihr Beendigungstermin war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo- nate hinausgeschoben worden. Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Ja~re 1915 gegenüber ihrer Verweigerung der Selbsttax~tlOn von der Kreissteuerkommission O1ten für das Gememde- gebiet von O1ten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und