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Staatsrecht.
znng des Liegenschaftsbesitzes eines answärtswohnenden
Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-
vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-
kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar
unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu
sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu
Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der
Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem
auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-
Hche Anhaltspunkte bieten wird.
Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis
sodann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass
vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein
persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da
der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen
Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen
muss.
3. -
Erweist sich demnach der angefochtene Ent-
scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich
unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-
renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom
Schatzungswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht
geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat
eventuell zutreffend ein, dass der Rekurrent in Flüden
nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner
dortigen Liegenschaft zum \Verte seines Gesamtvermö-
gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch
habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren
deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den
zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-
1ichen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In
der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-
lich zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur
beanspruchen, wenn er den Steuerbehörden nach Vor-
schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben
und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen
Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende
Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss
deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr
abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,
seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen
und dieBeachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-
praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-
behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-
lichen Rekurses durchzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,
61. 'D'rteU vom 11. November 1915
i. S. Da.mpfscbiffgesellschaft des Vierwa.ldstättersees
gegen 't1ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,
und Luzern anderseits.
Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des
Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener
Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft
mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für
die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese
Kantone.
A .. -
Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-
sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für
ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone
Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt
45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-
weise aucb noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,
ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September
1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr
Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-
hoheit bloss des Kantons Luzern -
mit Ausschluss der
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Staatsreeht.
vier Urkantone -
unterstehend' erklärt worden, nachdem
entsprechend schon durch Urteil vom 11. Juni 1886
(AS 12 N° 31 S. 246 ff.) ein Steueranspruch des Kantons
Schwyz an ihrem Gewerbefonds abgewiesen worden war.
Hieran haben sich die beteiligten Kantone dann bis zum
Jahre 1914 gehalten. In diesem Jahre aber traten auch
die vier Urkanto~e unter Hinweis auf die neue Doppel-
besteuerungspraxIs des Bundesgerichts wieder als Steuer-
a~sprecher .auf und eröffneten der Dampfschiffgesellscl1aft
mIt Zuschnft der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914
dass sie gemeinsam die Gesellschaft mit 3,800,000 Fr. Ver~
mögen und 200,000 Fr. Einkommen taxiert und sich fol-
gen~e Quoten dieser Beträge -
die gemäss späterer
Erlauterung den verhältnismässigen Hoheitsanteilen der
Uferkantone am Seegebiet entsprechen - zugeteilt hätten:
Uri.
Schwyz
Obwalden.
Nidwalden
Lri
Obwalden.
J. Vermögen.
17,88 % =
680,000 Fr.
14,88 % =
565,000 "
2.17 % =
83,000»
27,55 % = 1,112,000 »
H. Einkommen.
17,88 % =
35,800 Fr.
2,J 7 % =
4,400
>,
(Die Kantone Schwyz und Nidwalden kennen die Ein-
kommens- oder Erwerbsbest~uerung nicht.)
B. -
Gegenüber dieser Mitteilung hat die DampfschifI-
gesellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
dasBu?d~sgericht e~griffen und folgende Anträge gestellt:
1. DIe In der MItteilung angegebenen Taxationsent-
scheide der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaldell
seien aufzuheben und es sei zu erkennen, dass die ae-
nannten Kantone nicht berechtigt seien, die Rekurren~in
für Erwerb und bewegliches Vermögen zu besteuern.
2. Eventuell wolle das Bundesgericht feststellen, in
welchem Verhältnis die genannten vier Kantone und der
Kanton Luzern berechtigt seien, die Rekurrentin für Er-
Verbot de .. Doppelbesteuerung. N° 61.
425
werb zu besteuern, wobei als steuerpflichtiger Erwerb nur
zu gelten habe der Ueberschuss des Ertrages des Dampf-
bootbetriebes über alle Unkosten der Verwaltung und
des Betriebes, die Reparaturen und Abschreibungen und
die Verzinsung der fremden und eigenen Gelder der Ge-
sellschaft zu 5 % hinaus.
In der Begründung wird zunächst unter Hinweis auf
die beiden Urteile des Bundesgerichts aus den Jahren 1886
und 1898 die Einrede der 'abgeurteilten Sache erhoben
und anschliessend wesentlich vorgebracht:
Irgend welche Aenderung der tJltsächlichen Verhältnisse
sei seit jenen Urteilen nicht eingetreten; Die Beziehungen
der Rekurrentin zu den Urkantonen seien heute wie
früher einfach die, dass sie mit ihren Dampfschiffen den
See befahre und an den Landungsbrücken die Passagiere
und Güter ein- und auslade. Neben den Landungsbrücken,
die bei den grösseren Stationen eine Ueberdachung, eine
Wartehalle- und einen Raum für die ankommenden und
abgehenden Güter hätten, bestehe in Luzern und Flüelel1
je eine Billetausgabe. Für die Bedienung der Landungs-
stellen seien 1 bis 4 Brückenwarte vorhanden, welche die
Stege an die Schiffe heranzuschieben und zurückzuziehen
und die Brücken instand zu halten hätten. Das Ein- und
Ausladen der Güter geschehe durch die Schiffsmannschaft.
Wenn nun auch die bundesgerichtliche Doppelbesteue-
rungspraxis seithE'r, nach den Urteilen vom 29. März 1905
in Sachen Elektrizitätswerk Kubel gegen AppenzellA. Rh.
und St. Gallen (AS 31 I S.56 ff.) und vom 12. April 1911
in Sachen Motor-A.-G. gegen Zürich eventuell Aargau
(AS 37 I S. 249 ff.), insofern geändert habe, als ein be-
sonderes Steuerdomizil nicht mehr nur bei selbständigen
Zweiggeschäften, sondern überall da angenommen werde,
. wo das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen
oder EinriLhtungen besitze, mitte1st deren sich daselbst
ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines
technischen oder kommerziellen Betriebes vollziehe, so
träfen doch diese Voraussetzungen auf den geschilderten
Staatsrecht.
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin nicht zu. Die Landungs-
brücken seien im Grunde genommen weder Teile des kauf-
männischen noch des technischen Betriebes der Dampf-
schiffahrt; sie erfüllten bloss die Aufgabe, Personen und
Güter von den öffentlichen Strassen auf die Dampfschiffe
zu bringen, und stellten somit einfach die Anpassung der
öffentlichen Verkehrswege an den Dampfschiffsverkehr
dar, die richtigerweise den Kantonen und Gemeinden ob-
läge, während der eigentliche technische und kaufmänni-
sche Betrieb der Dampfschiffahrt erst beginne, wenn das
Publikum oder die Güter verladen seien. Früher hätten
die Schiffe bekanntlich nicht an den Ufern angelegt,
sondern die Reisenden und Güter seien durch besondere
Schiffe (Stationsschiffe) an die im offenen See haltenden
Schiffe herangebracht oder von dort abgeholt worden,
was beweise, dass die Landungsbrücken, die tatsächlich
vielfach nicht den Schiffahrtsgesellschaften, sondern den
Ufergemeinden gehörten, nicht Bestandteile des Schiff-
fahrtsbetriebes seien. Eine für diesen ebenso notwendige
Sache sei die Wasserstrasse selbst. Wenn aber auch ohne
See keine Dampfschiffe und keine Einnahmen, so sei des-
wegen der See doch nicht Bestandteil des Betriebes. Den
vier Urkantonen entständen aus' dem Schiffahrtsverkehr
der Rekurrentin keine Lasten, sondern nur Vorteile, und
ihre Steueransprüche entbehrten demnach der innern
Begründung.
Eventuell gäben die Landungsbrücken für das Mass der
Best~uerung keinen Anhaltspunkt. Es werde schwierig sein,
hiefür einen richtigen Massstab zu finden. Jedenfalls könne
der auf jeden Kanton entfallende Teil des Vierwald-
stättersees nicht massgebend sein; denn die Seefläche sei
nicht eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung
im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, und die Länge
der auf dem See befahrenen Strecke sei auch nicht ab-
hängig von der Grösse der zum einzelnen Kanton ge-
hörenden. Fläche. Eventuell werde vielmehr die Verteilung
des Besteuerungsrechts nach dem auf die sämtlichen
verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
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Stationen jedes Kantons entfallenden Gesamtverkehr be-
antragt. Die gesamte Personenfrequenz (ein- und aus-
steigende Personen) habe nach dem Geschäftsbericht der
Rekurrentin im Jahre 1913 betragen auf den Stationen
der Kantone: Luzern 55,35 %, NidwaJden 16,69 %, Uri
13,57 %, Schwyz 11,71 % und Obwaldell 2,68 %. Immer-
hin Hessen sich auch andereArten derVeIteilungdenken,
und es sei eventuell Sache einer -
auf Kosten der be-
teiligten Kantone durchzuführenden -
Expertise, den
logisch und wirtschaftlich richtigsten Verteilungsmodus
zu finden.
Die Taxation des Ein kom m e n s der Rekurrentin auf
200,000 Fr. durch die Urkantone entspreche auch an sich
der bundesgerichtlichen Praxis nicht. Steuerrechtliches
Einkommen oder steuerpflichtiger Erwerb sei, wie der
Kanton Lm:ern gemäss § 18 seines Steuergesetzes vom
30. November 1892 anerkenne, nur deI Ueberschuss des
Ertrages über die Unkosten und die Abschreibungen und
landesübliche Verzinsung der im Unternehmen investier-
ten Kapitalien, und zwar sei die letztere auch dann zu
berücksichtigen, wenn der Unternehmer mit eigenem
Kapital arbeite; denn dessen Zinsertrag werde von der
Vermögenssteuer betroffen. Die Rekurrentin habe in ihrem
Unternehmen 3,704,992 Fr. 33 Cts. eigene Kapitalien in-
vestiert, deren landesübliche Verzinsung zu 5 % rund
185,000 Fr. erfordere; die Gesamteinnahmen aus dem
Betrieb aber betrügen laut Gewirrn- und Verlustrechnung
pro 31. Dezember 1913 nur 167,132 Fr. 33 Cts., deckten
also nicht einmal die Kapitalzinsen. Es könne deshalb
von einer Erwerbsbesteuerung der Rekurrentin in den
UrkaIitonen zurzeit auch zifferJ.Iiässig nicht teue-
rungsrecht von 5 % des Vermögens und Erwerbes zuer-
kannt werden.
E. -
In der Replik hat die Rekurreniin an ihren An-
trägen festgehalten und zu ihrem Evcntualstandpunkl
hinsichtlich der Verteilung des Erwerbes ergänzend be-
merkt, eiße Ausscheidung des Güter- und Gepäckver-
kehrs nach Stationen (nebell der angerufenen Statistik
des Personenverkehrs) 'besitze sie nicht und deren Er-
stellung würde eine Arbeit VOll vielen Wochen erfordern;
doch dürfte in dieser Hinsicht wohl ihre Versicherung
genügen, dass die Einnahmen aus Gepäck- und Güter-
verkehr zusamm.en durchschnittlich zirka 10% derjenigen
des Personenverkehrs betrügen.
Die Duplikschriften der beteiligt'en Kantone enthalteu
keine neuen Argumente.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die früheren Entscheidungen des Bundesgerichts
über die Steuerpflicht der Rekurrentin, insbesondere
das gegenüber allen interessierten und vorliegend wieder-
432
Staatsrecht.
um beteiligten Kantonen ergangene Urteil vom 28. Sep-
tember 1898, stehen einer erneuten Prüfung und Beur-
teilung der damals erledigten Doppelbesteuerungsfrage
nicht entgegen, sofern jene Entscheidungen der heutigen
Handhabung des aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten
Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht
mehr entsprechen. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht
zur Steuerleistung wird als solche allgemein durch die
j ewe i 1 s gel t end e Rechtsordnung bestimmt und
ändert sich deshalb, was speziell die Abgrenzung kon-
kurrierender kantonaler Steuerhoheiten im Sinne des
bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbotes betrifft,
mit der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesge-
richts, welche auf diesem Gebiete die noch ausstehende
Bundesgesetzgebung vertritt. Folglich sind die Kantone
eillerseits verpflichtet und anderseits auch berechtigt,
ihre Sieueransprüche nach Massgabe ihrer Vorschriften
über die Steuerfestsetzung der jeweiligen bundesgericht-
lichen Praxis anzupassen, und ein bundesgerichtlicher
Entscheid bleibt, im Rahmen der kantonalrechtlichen
Taxationsperiodell, jedenfalls nur so lange rechtswirksam,
als die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung Bestand
hat (vgi. hiezu Erw. 9 deS Urteils vom Jahre ]898: AS
24 J NI' 8:3 S. /150). Vorliegend aher ist nicht bestritten,
dass die vier Urkantone zur Neilbcstimmung der Steuer~
pflicht der Hekurrentin für das Jahr 1914 kantonal-
rechtlich befugt waren, und es ist deshalb auf die Frage
dnzutreten, ob die angefochtene Taxationsverfügung
dieser Kanlone einer seit dem Jahre 189H erfolgten Aen-
derung der hundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis
entspricht
2. -- NUll hat sich diese Praxis in den letzten Jahren
tatsächlich, wie übrigens die Rekurrentin selbst aner-
kennt, dahin entwickelt, dass ein Geschäft, dessen B~
trieb sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet
mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in jedem
dieser Kantone hat, falls sich daselbst ständige körper-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
Hehe Anlagen oder Einrichtungen befinden, mitte1st
deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher
Teil des technische-n oder kommerziellen Geschäftsbe-
triebes vollzieht -
auch soweit solche Bestandteile des
Gesamtbetriebes nicht, wie dies im Jahre 1898 noch ge-
fordert wurde (a. a. O. Erw. 8, S. 449/450), unter selh-
ständiger oder relativ selbständiger Leitung stehen und
nicht ohne wesentliche Aenderung völlig verselbställdigl
werden könnten (vgI. für diese neuere Praxis das Urteil
vom 27. März 1914 in SachenBirsigtalbahngesellschaft ge-
genSolothurn undBasel-Stadt:AS40 INr. 7 Erw.1 S. 73f.
und die dortigen Verweisungen). Und zwar gilt der so
erweiterte Begriff des geschäftlichen Steuerdomizils, ent-
gegen der Behauptung der Rekurrentin, für die Be-
steuerung nicht nur des Einkommens oder Erwerbs, SOll-
dern auch des beweglichen Vermögens (vgI. z. B. AS 371
Nr. 101 S. 491 ff. und 40 I Nr. 7 S. 69 ff.) Eiue Ullter-
scheidUlw der beiden Steuerarten rechtfertigt sich nur
'"
hinsichtlich der für die Steuerverteilung massgebenden
Faktoren, wie noch näher auszuführen sein wird. Als in
diesem Sinne steuerrechtlich wesentliche Anlagen oder
Einrichtungen aber müssen in der Tat auch die Lan-
dungsbrücken und sonstigen Stationseiurichtungen der
Rekurrentin im Seegebiete der vier Urkantone ange-
sehen werden. Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet,
dass diese Stationsanlagen, insbesondere die Landungs-
brücken, überhaupt nicht zum «eigentlichen» Dampf-
schiffahrtsbetrieb gehörten, weil dieser Betrieb aueh ohne
solche ständige Anlagen, nämlich unter Verwendung von
sogenannten Stationsschiffen, möglich wäre, so übersieht
sie, dass ihre Steuerpflicht nach dem tat säe h I ich
dur c h ge f ü h r t e n Betrieb, also unter Berücksich-
tigung der e f f e k t i v vor h a n den e n u 11 d b e -
nut z t e n fes t e n L a n dun g san 1 ag e n, zu beur-
teilen ist. Ferner kann ernstlich nicht bestritten werden,
dass sich vermittelst dieser Stationsanlagen ein qualita-
tiv und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbe-
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Staatsrecht.
triebes der Rekurrentin vollzieht. Denn tee h n i s e h
sind dieselben bei diesem Betrieb für die Verbindung der
Schiffe mit den Ufern, wie der Transport von Personen
und Gütern zu Wasser sie erfordert, und somit für den
ge sam t e n Betrieb unentbehrlich. Und auch kom-
m erz i e 11 ist ihre Funktion tatsächlich nicht unbe-
deutend, indem auf ihnen unbestrittenermassen allgemein
die Entgegennahme und Aushändigung der Gütertrans-
porte, sowie bezüglich des Personenverkehrs wenigstens
die Kontrolle der Fahrtausweise der aussteigenden Rei-
senden sich abspielt. Endlich kommt für die streitige
Steuerpflicht nichts darauf an, ob die Stationsanlagen
im Eigentum der Rekurrentin stehen oder von ihr auf
Grund eines anderweitigen Rechtstitels bmutzt werden
(vgl. AS 4 .. I Nr.7 Erw. 1 S. 74). Demnach ist heute das
Recht zur Besteuerung- des beweglichen Vermögens und
des Erwerbes der Rekurrentin g run d sät z I ich auch
den Urkantonen zuzuerkennen.
..
3. -
Was die Verteilung der steuerpflich-
ti gen Wer te auf die einzelnen Kantone betrifft, ist
zwischen Vermögen und Erwerb zu unterscheiden.
a) Mit Bezug auf das Ver m ö gen kennen alle betei-
ligten Kantone die Reinvermögenssteuer, wenn auch für
den Fall der Rekurrentin in verschiedener Ausgestaltung.
Der Kanton Luzern hat nämiich für die Ausmittlullg
des steuerpflichtigen Vermögens der Aktiengesellschaf-
ten neben der allgemeinen' Vorschrift des SchuldeIl-
abzugs noch die spezielle Bestimmung, dass das einbe-
zahlte Aktienkapital in Abzug zu bringen sei (Steuergesetz
vom 30. November 1892, §§ 20 und 2t). Die viu Ur-
kantone dagegen ziehen als steuerpflichtiges Vermögen
der Aktiengesellschaften die sogenannten eigenen Gelder
(einbezahltes Aktienkapital, Reserven und allfällige wei-
tere « Vermögensteile I»~ heran (Urner Steuergesetz vom
2. Mai 1886, Art. 5; schwyz. Spezialgesetz vom 19. Ok-
tober 1890 betr. die Besteuerung von Transportanstalten
etc., § 1 Abs. 1; Obwaldner Steuergesetz vom 26. April
Verbot tier Doppelbesteuerung. N° 61.
485
i908, Art. 4; Nidwaldner Spezialgesetz vom 29. April
1906 betr. Besteuerung von Aktien und Aktiengesell-
schaften, § 1 Abs. 1), wobei Uri, Ob- und Nidwalden auf
den Nominalbetrag des einbezahlten Aktienkapitals ab-
stellen, während Schwyz vorschreibt, dass die Aktien
« nach dem Ertrag und Tageskurs l) zu bewerten seien.
Nun darf allerdings jeder Kanton die seiner Steuerhoheit
unterstehende Vermögensquote ziffermässig nach
seinem eigenen Steuersystem ermitteln. Allein für die
Bestimmung dieser Vermögensquote als solcher, des
q u 0 te n m ä s s i gen Anteils jedes Kantons am Gesamt-
vermögen, sind stets die -
aus den Aktivposten der Ge-
seIlschaftsbilanzen ersichtlichen -
u n mit tel bar e n
Vermögen sob j ekte massgebend. Und zwar kommt
es auf deren örtliche und wirtschaftliche Beziehung zu
den einzelnen Kantonsgebieten an, indem die quoten-
mässige Steuerberechtigung jedes Kantons dem Verhält-
nis der ihm nach solcher Beziehung zugehörigen Ver-
mögensobjekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögens-
objekten (Gesamtaktiven) entspricht (vgl. AS 4ö I Nr. 7
ErwA S. 76 und namentlich Nr.24 Erw.3lit.a S.211/12).
Es ist daher im vorliegenden Falle von der Bilanz der
Rekurrentin pro 1913 auszugehen, die (abgesehen vom
Betrage der nicht erlllttierten Aktien, der kein wirkliches
Aktivum, sondern nur einen rechnerischen Gegenwert
zu dem auf der Passivseite mit dem voll e n Nominal-
betrag figurierenden Aktienkapital darstellt) folgende
Akt iv pos t e n aufweist :
1. 23 Dampfschiffe und 6 Motorboote samt Aus-
rüstung;
2. 14 Schleppschiffe samt Ausrüstung;
3. Schwimmdock;
4. Landungsbrücken und Hafenanlagen;
5. Liegenschaften in Luzern und Flüelen;
6. SchifIswerfte samt Aufzugsvorrichtungen;
7. Werkstätten und Magazine;
R Brennmaterial-Vorrat;
436
Staatsrecht.
9. Inventar für Verwaltung, Betrieb und Reparaturen;
10. Maschinenspeise- und Betriebsmaterial-Vorrat;
11. Kassakonto, Barbestand;
12. Wertschriften;
13. Guthaben bei verschiedenen Banken;
14. Diverse Debitoren.
Von diesen Aktiven si'nd zunächst diejenigen der Ziffern
3, 4, 5, 6, 7 und 9 ohne weiteres den Kantonen zuzu-
weisen, wo sie sich d aue r n d befinden und in diesem
Sinne, auch soweit sie an sich bewegliches Vermögen
darstellen, im mob i I i sie r t sind.
Die Aktiven der Ziffern 11, 12, 13 und 14 sodann
haben dadurch eine überwiegende wirtschaftliche Be-
ziehung zum Kanton des Gesellschaftssitzes, dass sie als
teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel der
Gesellschaft mit dem Betriebe nicht direkt,sondern nur
durch ihre Verwertung zur Beschaffung der notwendigen
Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im
übrigen ausschliesslich der am GeseHschaftssitze in Lu-
zern zentralisierten Finanz- und Kassaverwaltung unter-
steHt sind. Sie sind deshalb, als angemessener Voraus-
Anteil der Vermögensbesteuerung für den Gesellschafts-
und Verwaltungssitz, dem Kanton Luzern zuzuerkennen.
Die übrigen Aktiven endlich, -diejenigen der Ziffern 1,
2, 8 und 10, stellen die eigentlichen Betriebs- und Pro-
duktionsfaktoren der Gesellschaft dar, die als solche un-
miltelbar mit dem ganzen Betriebsbereiche ihres Unter-
nehmens zusammenhängen. Es rechtfertigt sich daher
ihre Verlegung auf alle mit ihren Stationen diesem Be-
triebsbereiche angehörigen Uferkantone, und zwar im
Verhältnis der auf sie entfallenden Verkehrsanteile, ent-
sprechend dem hiernach für die Besteuerung des Erwerbes
der Gesellschaft anerkannten Teilungsgrundsatze.
Die Vermögenstaxation hat somit in der Weise zu er-
folgen, dass jeder beteiligte Kanton in erster Linie das
Werlverhältnis der seiner Steuerhoheit zugewiesenen
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.
437
Aktiven zu den Gesamtaktiven ermittelt und hierauf die
diesem Verhältnis entsprechende Quote des n ach
sei n erG e set z g e b u n g s t e u e r p fl ich t i gen Ver-
mögens der Gesellschaft -
also, gemäss den angeführten
Gesetzesbestimmungen, der Kanton Luzern des unmittel-
bar bestimmten Reinvermögetls, die Urkantone dagegen
des durch die sogenannten eigenen Gelder der Gesell-
schaft (Aktienkapital etc.) ausgewiesenen Vermögens -
berechnet.
b) Der als steuerpflichtiger Er wer b in Betracht
fallende Reingewinn ist nach der verhältnismässigen
Bedeutung jedes beteiligten Kantonsgebietes für den
Gesamtbetrieb zu verteilen, wobei jeder Kanton, der die
Erwerbsbesleuerung kennt, die auf ihn entfallende
Q u 0 te wiederum nach Massgabe seiner einschlägigen
Gesetzesvorschriften z i f f e r m äs s i g
zu besLimmen
berechtigt ist. Diese Bedeutung des einzelnen Kantons-
gebietes aber entspricht nicht den im angefochtenen
Entscheide der Urkantone berücksichtigten Anteilen der
Seeoberfläche und auch nicht den Gesamtlängen der da-
rauf befahrenen Strecken, sondern vielmehr dem auf
j eden Kanton entfallenden Verkehr, wie er
durch die Personenfrequ~nz und den Gepäck- und Güter-
umsatz der sämtlichen Stationen jedes Kantonsgebietes
dargestellt wird. Indessen dürfte nach den Replikan-
gaben der Rekurrentin jedenfalls vorläufig, d. h. für die
bereits abgelaufenen Geschäftsjahre, in denen der Ge-
päck- und Güterumsatz nicht nach Stationen ausgemit-
telt worden ist, die im Rekurse angerufene Statistik des
Per s 0 n e n ver k ehr s alle i n als Vergleichsfaktor
genügen. Dabei aber ist der Tatsache, dass sich Sitz und
Verwaltung der Rekurrentin in Luzern befinden, wie-
derum in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass dem
Kanton Luzern auch hier ein der besonderen Bedeutung
dieser Momente für den Gesamtbetrieb angemessener
Voraus-Anteil zugeschieden wird. Und zwar dürfte dies
438
Staatsrecht.
am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung
bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge-
schehen in Form einer bestimmten Erhöhung
seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein-
gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der
übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze
schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).
4. -
Mit der dir e k t e n B e s tim m u n g der ein-
zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgabe der yor-
stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur
Zeit nicht befassen. Hierüber hahen vielmehr in erster
Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin-
dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen
der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte
sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even-
tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper-
tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern
gebührenden {i praecipuum I> bei der Erwerbsbesteuerung,
empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin-
sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen
Taxationen als solcher, die bei Abweichunaen von den
.
0
biIanzmässigen Ansätzen jedenf~lls näherer Begründung
bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht
der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt.
Demnacb hat das Bundesgericht
erkaIint:
1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz,
Ob- und Nidwalden grundsätzlich berechtigt sind, die
Rekurrentin zur Vermögens-
und Einkommenssteuer
heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund-
sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu
tragen hat.
2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz,
Ob- und Nidwalden, die der Re.kurrentin mit Schreiben
der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 zur Kenntnis
gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.
439
aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung
an die beteiligten Kantone zurückgewiesen.
3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren
der Rekurrentin werden abgewiesen.
62. Orteil vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & eie
gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winzna.u.
Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be-
gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter-
nebmung am Bauorte.
A. -
Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels-
register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be-
triebe eines Ingenieursbüreaus und einer Bauunter-
nehmung für Hoch- und Tiefbau mit rechtlichem Sitz
und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre
unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure Eduard
Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob
Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich
Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind.
Gemäss Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt
die Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk O1ten-
Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den
Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes Olten-
Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen
Gemeinden Olten und Winznau. Die Arbeiten wurden
im September 1913 begonnen; ihr Beendigungstermin
war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und
ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo-
nate hinausgeschoben worden.
Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Ja~re
1915 gegenüber ihrer Verweigerung der Selbsttax~tlOn
von der Kreissteuerkommission O1ten für das Gememde-
gebiet von O1ten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und