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41_I_423

BGE 41 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1915-11-11 · Deutsch CH
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422

Staatsrecht.

znng des Liegenschaftsbesitzes eines answärtswohnenden

Steuerpflichtigen erforderliche Kontrolle der Gesamt-

vermögensverhältnisse desselben für den Liegenschafts-

kanton besonders schwierig, in sehr vielen Fällen sogar

unmöglich sein sollte, da ja auch diesem Kanton hiezu

sein eigenes steuerrechtliches Feststellungsverfahren zu

Gebote steht, wobei ihm namentlich die Ermittlung der

Taxation des betreffenden Steuerpflichtigen an seinem

auswärtigen Wohnorte entscheidende oder doch wesent-

Hche Anhaltspunkte bieten wird.

Auf dem Boden der neuen bundesgerichtlichen Praxis

sodann ist der Hinweis des Regierungsrates darauf, dass

vorliegend nicht hypothekarisch versicherte, sondern rein

persönliche Schulden in Frage ständen, unbehelflich, da

der Schuldenabzug zur Bestimmung des steuerpflichtigen

Reinvermögens naturgemäss a 11 e Schulden umfassen

muss.

3. -

Erweist sich demnach der angefochtene Ent-

scheid des Urner Regierungsrates zwar als grundsätzlich

unhaltbar, so kann immerhin das Begehren des Rekur-

renten um Abzug der namhaft gemachten Schulden vom

Schatzungswerte seiner Liegenschaft .in Flüelen nicht

geschützt werden. Vielmehr wendet der Regierungsrat

eventuell zutreffend ein, dass der Rekurrent in Flüden

nur auf den Abzug der dem Verhältnis des Wertes seiner

dortigen Liegenschaft zum \Verte seines Gesamtvermö-

gens entsprechenden Q u 0 t ~ jener Schulden Anspruch

habe, mit diesem Anspruche aber im heutigen Verfahren

deswegen nicht gehört werden könne, weil er es an den

zur Ermittlung der fraglichen Schuldenquote erforder-

1ichen Angaben und Nachweisen habe fehlen lassen. In

der Tat kann der Steuerpflichtige den ihm bundesrecht-

lich zustehenden proportionalen Schuldenabzug nur

beanspruchen, wenn er den Steuerbehörden nach Vor-

schrift des kantonalen Taxationsverfahrens die Angaben

und Beweismittel unterbreitet, deren sie zur sachlichen

Prüfung des Anspruchs bedürfen. Das hat aber der Re-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

kurrent vorliegend mit Bezug auf die massgebende

Quote der angerufenen Schulden nicht getan und muss

deshalb mit seinem Rekurse für das laufende Steuerjahr

abgewiesen werden. Dagegen bleibt es ihm unbenommen,

seine Unterlassung im nächsten Steuerjahre gutzumachen

und dieBeachtung der gegenwärtigen Doppelbesteuerungs-

praxis des Bundesgerichts seitens der Urner Steuer-

behörden nötigenfalls im Wege eines neuen staatsrecht-

lichen Rekurses durchzusetzen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen,

61. 'D'rteU vom 11. November 1915

i. S. Da.mpfscbiffgesellschaft des Vierwa.ldstättersees

gegen 't1ri, Schwyz, Ob- und Nidwalden einerseits,

und Luzern anderseits.

Bedeutung einer Aenderung der Doppelbesteuerungspraxis des

Bundesgerichts für die Rechtskraft vorher ergangener

Urteile.- Besteuerung einer Dampfschiffgesellschaft

mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen. Grundsätze für

die quotenmässige Verteilung des Steuerrechts unter diese

Kantone.

A .. -

Die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstätter-

sees, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luzern, die für

ihren Betrieb auf dem Gebiete der fünf Seeuferkantone

Luzern, Schwyz, Uri, Ob- und Nidwalden insgesamt

45 DampfschifIstationen mit Landungsbrücken und teil-

weise aucb noch weiteren Stationseinrichtungen benutzt,

ist vom Bundesgericht durch Urteil vom 28. September

1898 (AS 24 I N° 83 S. 444 ff.) als mit Bezug auf ihr

Mobiliarvermögen und ihren Erwerb allgemein der Steuer-

hoheit bloss des Kantons Luzern -

mit Ausschluss der

424

Staatsreeht.

vier Urkantone -

unterstehend' erklärt worden, nachdem

entsprechend schon durch Urteil vom 11. Juni 1886

(AS 12 N° 31 S. 246 ff.) ein Steueranspruch des Kantons

Schwyz an ihrem Gewerbefonds abgewiesen worden war.

Hieran haben sich die beteiligten Kantone dann bis zum

Jahre 1914 gehalten. In diesem Jahre aber traten auch

die vier Urkanto~e unter Hinweis auf die neue Doppel-

besteuerungspraxIs des Bundesgerichts wieder als Steuer-

a~sprecher .auf und eröffneten der Dampfschiffgesellscl1aft

mIt Zuschnft der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914

dass sie gemeinsam die Gesellschaft mit 3,800,000 Fr. Ver~

mögen und 200,000 Fr. Einkommen taxiert und sich fol-

gen~e Quoten dieser Beträge -

die gemäss späterer

Erlauterung den verhältnismässigen Hoheitsanteilen der

Uferkantone am Seegebiet entsprechen - zugeteilt hätten:

Uri.

Schwyz

Obwalden.

Nidwalden

Lri

Obwalden.

J. Vermögen.

17,88 % =

680,000 Fr.

14,88 % =

565,000 "

2.17 % =

83,000»

27,55 % = 1,112,000 »

H. Einkommen.

17,88 % =

35,800 Fr.

2,J 7 % =

4,400

>,

(Die Kantone Schwyz und Nidwalden kennen die Ein-

kommens- oder Erwerbsbest~uerung nicht.)

B. -

Gegenüber dieser Mitteilung hat die DampfschifI-

gesellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an

dasBu?d~sgericht e~griffen und folgende Anträge gestellt:

1. DIe In der MItteilung angegebenen Taxationsent-

scheide der Kantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwaldell

seien aufzuheben und es sei zu erkennen, dass die ae-

nannten Kantone nicht berechtigt seien, die Rekurren~in

für Erwerb und bewegliches Vermögen zu besteuern.

2. Eventuell wolle das Bundesgericht feststellen, in

welchem Verhältnis die genannten vier Kantone und der

Kanton Luzern berechtigt seien, die Rekurrentin für Er-

Verbot de .. Doppelbesteuerung. N° 61.

425

werb zu besteuern, wobei als steuerpflichtiger Erwerb nur

zu gelten habe der Ueberschuss des Ertrages des Dampf-

bootbetriebes über alle Unkosten der Verwaltung und

des Betriebes, die Reparaturen und Abschreibungen und

die Verzinsung der fremden und eigenen Gelder der Ge-

sellschaft zu 5 % hinaus.

In der Begründung wird zunächst unter Hinweis auf

die beiden Urteile des Bundesgerichts aus den Jahren 1886

und 1898 die Einrede der 'abgeurteilten Sache erhoben

und anschliessend wesentlich vorgebracht:

Irgend welche Aenderung der tJltsächlichen Verhältnisse

sei seit jenen Urteilen nicht eingetreten; Die Beziehungen

der Rekurrentin zu den Urkantonen seien heute wie

früher einfach die, dass sie mit ihren Dampfschiffen den

See befahre und an den Landungsbrücken die Passagiere

und Güter ein- und auslade. Neben den Landungsbrücken,

die bei den grösseren Stationen eine Ueberdachung, eine

Wartehalle- und einen Raum für die ankommenden und

abgehenden Güter hätten, bestehe in Luzern und Flüelel1

je eine Billetausgabe. Für die Bedienung der Landungs-

stellen seien 1 bis 4 Brückenwarte vorhanden, welche die

Stege an die Schiffe heranzuschieben und zurückzuziehen

und die Brücken instand zu halten hätten. Das Ein- und

Ausladen der Güter geschehe durch die Schiffsmannschaft.

Wenn nun auch die bundesgerichtliche Doppelbesteue-

rungspraxis seithE'r, nach den Urteilen vom 29. März 1905

in Sachen Elektrizitätswerk Kubel gegen AppenzellA. Rh.

und St. Gallen (AS 31 I S.56 ff.) und vom 12. April 1911

in Sachen Motor-A.-G. gegen Zürich eventuell Aargau

(AS 37 I S. 249 ff.), insofern geändert habe, als ein be-

sonderes Steuerdomizil nicht mehr nur bei selbständigen

Zweiggeschäften, sondern überall da angenommen werde,

. wo das betreffende Geschäft ständige körperliche Anlagen

oder EinriLhtungen besitze, mitte1st deren sich daselbst

ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines

technischen oder kommerziellen Betriebes vollziehe, so

träfen doch diese Voraussetzungen auf den geschilderten

Staatsrecht.

Geschäftsbetrieb der Rekurrentin nicht zu. Die Landungs-

brücken seien im Grunde genommen weder Teile des kauf-

männischen noch des technischen Betriebes der Dampf-

schiffahrt; sie erfüllten bloss die Aufgabe, Personen und

Güter von den öffentlichen Strassen auf die Dampfschiffe

zu bringen, und stellten somit einfach die Anpassung der

öffentlichen Verkehrswege an den Dampfschiffsverkehr

dar, die richtigerweise den Kantonen und Gemeinden ob-

läge, während der eigentliche technische und kaufmänni-

sche Betrieb der Dampfschiffahrt erst beginne, wenn das

Publikum oder die Güter verladen seien. Früher hätten

die Schiffe bekanntlich nicht an den Ufern angelegt,

sondern die Reisenden und Güter seien durch besondere

Schiffe (Stationsschiffe) an die im offenen See haltenden

Schiffe herangebracht oder von dort abgeholt worden,

was beweise, dass die Landungsbrücken, die tatsächlich

vielfach nicht den Schiffahrtsgesellschaften, sondern den

Ufergemeinden gehörten, nicht Bestandteile des Schiff-

fahrtsbetriebes seien. Eine für diesen ebenso notwendige

Sache sei die Wasserstrasse selbst. Wenn aber auch ohne

See keine Dampfschiffe und keine Einnahmen, so sei des-

wegen der See doch nicht Bestandteil des Betriebes. Den

vier Urkantonen entständen aus' dem Schiffahrtsverkehr

der Rekurrentin keine Lasten, sondern nur Vorteile, und

ihre Steueransprüche entbehrten demnach der innern

Begründung.

Eventuell gäben die Landungsbrücken für das Mass der

Best~uerung keinen Anhaltspunkt. Es werde schwierig sein,

hiefür einen richtigen Massstab zu finden. Jedenfalls könne

der auf jeden Kanton entfallende Teil des Vierwald-

stättersees nicht massgebend sein; denn die Seefläche sei

nicht eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung

im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, und die Länge

der auf dem See befahrenen Strecke sei auch nicht ab-

hängig von der Grösse der zum einzelnen Kanton ge-

hörenden. Fläche. Eventuell werde vielmehr die Verteilung

des Besteuerungsrechts nach dem auf die sämtlichen

verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

427

Stationen jedes Kantons entfallenden Gesamtverkehr be-

antragt. Die gesamte Personenfrequenz (ein- und aus-

steigende Personen) habe nach dem Geschäftsbericht der

Rekurrentin im Jahre 1913 betragen auf den Stationen

der Kantone: Luzern 55,35 %, NidwaJden 16,69 %, Uri

13,57 %, Schwyz 11,71 % und Obwaldell 2,68 %. Immer-

hin Hessen sich auch andereArten derVeIteilungdenken,

und es sei eventuell Sache einer -

auf Kosten der be-

teiligten Kantone durchzuführenden -

Expertise, den

logisch und wirtschaftlich richtigsten Verteilungsmodus

zu finden.

Die Taxation des Ein kom m e n s der Rekurrentin auf

200,000 Fr. durch die Urkantone entspreche auch an sich

der bundesgerichtlichen Praxis nicht. Steuerrechtliches

Einkommen oder steuerpflichtiger Erwerb sei, wie der

Kanton Lm:ern gemäss § 18 seines Steuergesetzes vom

30. November 1892 anerkenne, nur deI Ueberschuss des

Ertrages über die Unkosten und die Abschreibungen und

landesübliche Verzinsung der im Unternehmen investier-

ten Kapitalien, und zwar sei die letztere auch dann zu

berücksichtigen, wenn der Unternehmer mit eigenem

Kapital arbeite; denn dessen Zinsertrag werde von der

Vermögenssteuer betroffen. Die Rekurrentin habe in ihrem

Unternehmen 3,704,992 Fr. 33 Cts. eigene Kapitalien in-

vestiert, deren landesübliche Verzinsung zu 5 % rund

185,000 Fr. erfordere; die Gesamteinnahmen aus dem

Betrieb aber betrügen laut Gewirrn- und Verlustrechnung

pro 31. Dezember 1913 nur 167,132 Fr. 33 Cts., deckten

also nicht einmal die Kapitalzinsen. Es könne deshalb

von einer Erwerbsbesteuerung der Rekurrentin in den

UrkaIitonen zurzeit auch zifferJ.Iiässig nicht teue-

rungsrecht von 5 % des Vermögens und Erwerbes zuer-

kannt werden.

E. -

In der Replik hat die Rekurreniin an ihren An-

trägen festgehalten und zu ihrem Evcntualstandpunkl

hinsichtlich der Verteilung des Erwerbes ergänzend be-

merkt, eiße Ausscheidung des Güter- und Gepäckver-

kehrs nach Stationen (nebell der angerufenen Statistik

des Personenverkehrs) 'besitze sie nicht und deren Er-

stellung würde eine Arbeit VOll vielen Wochen erfordern;

doch dürfte in dieser Hinsicht wohl ihre Versicherung

genügen, dass die Einnahmen aus Gepäck- und Güter-

verkehr zusamm.en durchschnittlich zirka 10% derjenigen

des Personenverkehrs betrügen.

Die Duplikschriften der beteiligt'en Kantone enthalteu

keine neuen Argumente.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die früheren Entscheidungen des Bundesgerichts

über die Steuerpflicht der Rekurrentin, insbesondere

das gegenüber allen interessierten und vorliegend wieder-

432

Staatsrecht.

um beteiligten Kantonen ergangene Urteil vom 28. Sep-

tember 1898, stehen einer erneuten Prüfung und Beur-

teilung der damals erledigten Doppelbesteuerungsfrage

nicht entgegen, sofern jene Entscheidungen der heutigen

Handhabung des aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleiteten

Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht

mehr entsprechen. Denn die öffentlich-rechtliche Pflicht

zur Steuerleistung wird als solche allgemein durch die

j ewe i 1 s gel t end e Rechtsordnung bestimmt und

ändert sich deshalb, was speziell die Abgrenzung kon-

kurrierender kantonaler Steuerhoheiten im Sinne des

bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbotes betrifft,

mit der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesge-

richts, welche auf diesem Gebiete die noch ausstehende

Bundesgesetzgebung vertritt. Folglich sind die Kantone

eillerseits verpflichtet und anderseits auch berechtigt,

ihre Sieueransprüche nach Massgabe ihrer Vorschriften

über die Steuerfestsetzung der jeweiligen bundesgericht-

lichen Praxis anzupassen, und ein bundesgerichtlicher

Entscheid bleibt, im Rahmen der kantonalrechtlichen

Taxationsperiodell, jedenfalls nur so lange rechtswirksam,

als die ihm zugrunde liegende Rechtsauffassung Bestand

hat (vgi. hiezu Erw. 9 deS Urteils vom Jahre ]898: AS

24 J NI' 8:3 S. /150). Vorliegend aher ist nicht bestritten,

dass die vier Urkantone zur Neilbcstimmung der Steuer~

pflicht der Hekurrentin für das Jahr 1914 kantonal-

rechtlich befugt waren, und es ist deshalb auf die Frage

dnzutreten, ob die angefochtene Taxationsverfügung

dieser Kanlone einer seit dem Jahre 189H erfolgten Aen-

derung der hundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis

entspricht

2. -- NUll hat sich diese Praxis in den letzten Jahren

tatsächlich, wie übrigens die Rekurrentin selbst aner-

kennt, dahin entwickelt, dass ein Geschäft, dessen B~­

trieb sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet

mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in jedem

dieser Kantone hat, falls sich daselbst ständige körper-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

Hehe Anlagen oder Einrichtungen befinden, mitte1st

deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher

Teil des technische-n oder kommerziellen Geschäftsbe-

triebes vollzieht -

auch soweit solche Bestandteile des

Gesamtbetriebes nicht, wie dies im Jahre 1898 noch ge-

fordert wurde (a. a. O. Erw. 8, S. 449/450), unter selh-

ständiger oder relativ selbständiger Leitung stehen und

nicht ohne wesentliche Aenderung völlig verselbställdigl

werden könnten (vgI. für diese neuere Praxis das Urteil

vom 27. März 1914 in SachenBirsigtalbahngesellschaft ge-

genSolothurn undBasel-Stadt:AS40 INr. 7 Erw.1 S. 73f.

und die dortigen Verweisungen). Und zwar gilt der so

erweiterte Begriff des geschäftlichen Steuerdomizils, ent-

gegen der Behauptung der Rekurrentin, für die Be-

steuerung nicht nur des Einkommens oder Erwerbs, SOll-

dern auch des beweglichen Vermögens (vgI. z. B. AS 371

Nr. 101 S. 491 ff. und 40 I Nr. 7 S. 69 ff.) Eiue Ullter-

scheidUlw der beiden Steuerarten rechtfertigt sich nur

'"

hinsichtlich der für die Steuerverteilung massgebenden

Faktoren, wie noch näher auszuführen sein wird. Als in

diesem Sinne steuerrechtlich wesentliche Anlagen oder

Einrichtungen aber müssen in der Tat auch die Lan-

dungsbrücken und sonstigen Stationseiurichtungen der

Rekurrentin im Seegebiete der vier Urkantone ange-

sehen werden. Wenn die Rekurrentin hiegegen einwendet,

dass diese Stationsanlagen, insbesondere die Landungs-

brücken, überhaupt nicht zum «eigentlichen» Dampf-

schiffahrtsbetrieb gehörten, weil dieser Betrieb aueh ohne

solche ständige Anlagen, nämlich unter Verwendung von

sogenannten Stationsschiffen, möglich wäre, so übersieht

sie, dass ihre Steuerpflicht nach dem tat säe h I ich

dur c h ge f ü h r t e n Betrieb, also unter Berücksich-

tigung der e f f e k t i v vor h a n den e n u 11 d b e -

nut z t e n fes t e n L a n dun g san 1 ag e n, zu beur-

teilen ist. Ferner kann ernstlich nicht bestritten werden,

dass sich vermittelst dieser Stationsanlagen ein qualita-

tiv und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbe-

434

Staatsrecht.

triebes der Rekurrentin vollzieht. Denn tee h n i s e h

sind dieselben bei diesem Betrieb für die Verbindung der

Schiffe mit den Ufern, wie der Transport von Personen

und Gütern zu Wasser sie erfordert, und somit für den

ge sam t e n Betrieb unentbehrlich. Und auch kom-

m erz i e 11 ist ihre Funktion tatsächlich nicht unbe-

deutend, indem auf ihnen unbestrittenermassen allgemein

die Entgegennahme und Aushändigung der Gütertrans-

porte, sowie bezüglich des Personenverkehrs wenigstens

die Kontrolle der Fahrtausweise der aussteigenden Rei-

senden sich abspielt. Endlich kommt für die streitige

Steuerpflicht nichts darauf an, ob die Stationsanlagen

im Eigentum der Rekurrentin stehen oder von ihr auf

Grund eines anderweitigen Rechtstitels bmutzt werden

(vgl. AS 4 .. I Nr.7 Erw. 1 S. 74). Demnach ist heute das

Recht zur Besteuerung- des beweglichen Vermögens und

des Erwerbes der Rekurrentin g run d sät z I ich auch

den Urkantonen zuzuerkennen.

..

3. -

Was die Verteilung der steuerpflich-

ti gen Wer te auf die einzelnen Kantone betrifft, ist

zwischen Vermögen und Erwerb zu unterscheiden.

a) Mit Bezug auf das Ver m ö gen kennen alle betei-

ligten Kantone die Reinvermögenssteuer, wenn auch für

den Fall der Rekurrentin in verschiedener Ausgestaltung.

Der Kanton Luzern hat nämiich für die Ausmittlullg

des steuerpflichtigen Vermögens der Aktiengesellschaf-

ten neben der allgemeinen' Vorschrift des SchuldeIl-

abzugs noch die spezielle Bestimmung, dass das einbe-

zahlte Aktienkapital in Abzug zu bringen sei (Steuergesetz

vom 30. November 1892, §§ 20 und 2t). Die viu Ur-

kantone dagegen ziehen als steuerpflichtiges Vermögen

der Aktiengesellschaften die sogenannten eigenen Gelder

(einbezahltes Aktienkapital, Reserven und allfällige wei-

tere « Vermögensteile I»~ heran (Urner Steuergesetz vom

2. Mai 1886, Art. 5; schwyz. Spezialgesetz vom 19. Ok-

tober 1890 betr. die Besteuerung von Transportanstalten

etc., § 1 Abs. 1; Obwaldner Steuergesetz vom 26. April

Verbot tier Doppelbesteuerung. N° 61.

485

i908, Art. 4; Nidwaldner Spezialgesetz vom 29. April

1906 betr. Besteuerung von Aktien und Aktiengesell-

schaften, § 1 Abs. 1), wobei Uri, Ob- und Nidwalden auf

den Nominalbetrag des einbezahlten Aktienkapitals ab-

stellen, während Schwyz vorschreibt, dass die Aktien

« nach dem Ertrag und Tageskurs l) zu bewerten seien.

Nun darf allerdings jeder Kanton die seiner Steuerhoheit

unterstehende Vermögensquote ziffermässig nach

seinem eigenen Steuersystem ermitteln. Allein für die

Bestimmung dieser Vermögensquote als solcher, des

q u 0 te n m ä s s i gen Anteils jedes Kantons am Gesamt-

vermögen, sind stets die -

aus den Aktivposten der Ge-

seIlschaftsbilanzen ersichtlichen -

u n mit tel bar e n

Vermögen sob j ekte massgebend. Und zwar kommt

es auf deren örtliche und wirtschaftliche Beziehung zu

den einzelnen Kantonsgebieten an, indem die quoten-

mässige Steuerberechtigung jedes Kantons dem Verhält-

nis der ihm nach solcher Beziehung zugehörigen Ver-

mögensobjekte (Aktiven) zu den gesamten Vermögens-

objekten (Gesamtaktiven) entspricht (vgl. AS 4ö I Nr. 7

ErwA S. 76 und namentlich Nr.24 Erw.3lit.a S.211/12).

Es ist daher im vorliegenden Falle von der Bilanz der

Rekurrentin pro 1913 auszugehen, die (abgesehen vom

Betrage der nicht erlllttierten Aktien, der kein wirkliches

Aktivum, sondern nur einen rechnerischen Gegenwert

zu dem auf der Passivseite mit dem voll e n Nominal-

betrag figurierenden Aktienkapital darstellt) folgende

Akt iv pos t e n aufweist :

1. 23 Dampfschiffe und 6 Motorboote samt Aus-

rüstung;

2. 14 Schleppschiffe samt Ausrüstung;

3. Schwimmdock;

4. Landungsbrücken und Hafenanlagen;

5. Liegenschaften in Luzern und Flüelen;

6. SchifIswerfte samt Aufzugsvorrichtungen;

7. Werkstätten und Magazine;

R Brennmaterial-Vorrat;

436

Staatsrecht.

9. Inventar für Verwaltung, Betrieb und Reparaturen;

10. Maschinenspeise- und Betriebsmaterial-Vorrat;

11. Kassakonto, Barbestand;

12. Wertschriften;

13. Guthaben bei verschiedenen Banken;

14. Diverse Debitoren.

Von diesen Aktiven si'nd zunächst diejenigen der Ziffern

3, 4, 5, 6, 7 und 9 ohne weiteres den Kantonen zuzu-

weisen, wo sie sich d aue r n d befinden und in diesem

Sinne, auch soweit sie an sich bewegliches Vermögen

darstellen, im mob i I i sie r t sind.

Die Aktiven der Ziffern 11, 12, 13 und 14 sodann

haben dadurch eine überwiegende wirtschaftliche Be-

ziehung zum Kanton des Gesellschaftssitzes, dass sie als

teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel der

Gesellschaft mit dem Betriebe nicht direkt,sondern nur

durch ihre Verwertung zur Beschaffung der notwendigen

Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im

übrigen ausschliesslich der am GeseHschaftssitze in Lu-

zern zentralisierten Finanz- und Kassaverwaltung unter-

steHt sind. Sie sind deshalb, als angemessener Voraus-

Anteil der Vermögensbesteuerung für den Gesellschafts-

und Verwaltungssitz, dem Kanton Luzern zuzuerkennen.

Die übrigen Aktiven endlich, -diejenigen der Ziffern 1,

2, 8 und 10, stellen die eigentlichen Betriebs- und Pro-

duktionsfaktoren der Gesellschaft dar, die als solche un-

miltelbar mit dem ganzen Betriebsbereiche ihres Unter-

nehmens zusammenhängen. Es rechtfertigt sich daher

ihre Verlegung auf alle mit ihren Stationen diesem Be-

triebsbereiche angehörigen Uferkantone, und zwar im

Verhältnis der auf sie entfallenden Verkehrsanteile, ent-

sprechend dem hiernach für die Besteuerung des Erwerbes

der Gesellschaft anerkannten Teilungsgrundsatze.

Die Vermögenstaxation hat somit in der Weise zu er-

folgen, dass jeder beteiligte Kanton in erster Linie das

Werlverhältnis der seiner Steuerhoheit zugewiesenen

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 61.

437

Aktiven zu den Gesamtaktiven ermittelt und hierauf die

diesem Verhältnis entsprechende Quote des n ach

sei n erG e set z g e b u n g s t e u e r p fl ich t i gen Ver-

mögens der Gesellschaft -

also, gemäss den angeführten

Gesetzesbestimmungen, der Kanton Luzern des unmittel-

bar bestimmten Reinvermögetls, die Urkantone dagegen

des durch die sogenannten eigenen Gelder der Gesell-

schaft (Aktienkapital etc.) ausgewiesenen Vermögens -

berechnet.

b) Der als steuerpflichtiger Er wer b in Betracht

fallende Reingewinn ist nach der verhältnismässigen

Bedeutung jedes beteiligten Kantonsgebietes für den

Gesamtbetrieb zu verteilen, wobei jeder Kanton, der die

Erwerbsbesleuerung kennt, die auf ihn entfallende

Q u 0 te wiederum nach Massgabe seiner einschlägigen

Gesetzesvorschriften z i f f e r m äs s i g

zu besLimmen

berechtigt ist. Diese Bedeutung des einzelnen Kantons-

gebietes aber entspricht nicht den im angefochtenen

Entscheide der Urkantone berücksichtigten Anteilen der

Seeoberfläche und auch nicht den Gesamtlängen der da-

rauf befahrenen Strecken, sondern vielmehr dem auf

j eden Kanton entfallenden Verkehr, wie er

durch die Personenfrequ~nz und den Gepäck- und Güter-

umsatz der sämtlichen Stationen jedes Kantonsgebietes

dargestellt wird. Indessen dürfte nach den Replikan-

gaben der Rekurrentin jedenfalls vorläufig, d. h. für die

bereits abgelaufenen Geschäftsjahre, in denen der Ge-

päck- und Güterumsatz nicht nach Stationen ausgemit-

telt worden ist, die im Rekurse angerufene Statistik des

Per s 0 n e n ver k ehr s alle i n als Vergleichsfaktor

genügen. Dabei aber ist der Tatsache, dass sich Sitz und

Verwaltung der Rekurrentin in Luzern befinden, wie-

derum in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass dem

Kanton Luzern auch hier ein der besonderen Bedeutung

dieser Momente für den Gesamtbetrieb angemessener

Voraus-Anteil zugeschieden wird. Und zwar dürfte dies

438

Staatsrecht.

am einfachsten, analog der ausschliesslichen Zuweisung

bestimmter Aktiven bei der Vermögensbesteuerung, ge-

schehen in Form einer bestimmten Erhöhung

seiner proportionalen Quote des steuerpflichtigen Rein-

gewinns, unter entsprechender Reduktion der Quoten der

übrigen Kantone (vgl. über diese Verteilungsgrundsätze

schon AS 40 I Nr. 7 Erw. 4 S 76 f.).

4. -

Mit der dir e k t e n B e s tim m u n g der ein-

zelnen Besteuerungs q u 0 t e n, nach Massgabe der yor-

stehenden Erwägung, kann sich das Bundesgericht zur

Zeit nicht befassen. Hierüber hahen vielmehr in erster

Linie die kantonalen Steuerbehörden selbst, in Verbin-

dung mit den entsprechenden zifft'rmässigen Taxationen

der Rekurrentin, neuerdings zu entscheiden. Dabei dürfte

sich eine Verständigung aller beteiligten Kantone, even-

tuell auf Grund einer gemeinsam einzuholenden Exper-

tise namentlich zur Bestimmung des dem Kanton Luzern

gebührenden {i praecipuum I> bei der Erwerbsbesteuerung,

empfehlen. Gegenüber den neuen Entscheidungen, hin-

sichtlich der Quoten sowohl, als auch der ziffermässigen

Taxationen als solcher, die bei Abweichunaen von den

.

0

biIanzmässigen Ansätzen jedenf~lls näherer Begründung

bedürfen, bleibt der Rekurrentin natürlich das Recht

der staatsrechtlichen Beschwerde gewahrt.

Demnacb hat das Bundesgericht

erkaIint:

1. Es wird festgestellt, dass die Kantone Uri, Schwyz,

Ob- und Nidwalden grundsätzlich berechtigt sind, die

Rekurrentin zur Vermögens-

und Einkommenssteuer

heranzuziehen, und dass der Kanton Luzern grund-

sätzlich dem Steuerrecht jener Kantone Rechnung zu

tragen hat.

2. Die Steuertaxationen der Kantone Uri, Schwyz,

Ob- und Nidwalden, die der Re.kurrentin mit Schreiben

der Finanzdirektion Uri vom 4. Mai 1914 zur Kenntnis

gebracht worden sind, werden im Sinne der Erwägungen

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 62.

439

aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Behandlung

an die beteiligten Kantone zurückgewiesen.

3. Die abweichenden und weitergehenden Begehren

der Rekurrentin werden abgewiesen.

62. Orteil vom 17. Dezember 1916 i. S. Locher & eie

gegen Xanton Solothurn u. Gemeinden Olten und Winzna.u.

Die Ausführung eines einzelnen Bauvertrages be-

gründet kein Steuerdomizil der auswärtigen Bauunter-

nebmung am Bauorte.

A. -

Die Firma Locher & Oe ist eine im Handels-

register eingetragene Kommanditgesellschaft zum Be-

triebe eines Ingenieursbüreaus und einer Bauunter-

nehmung für Hoch- und Tiefbau mit rechtlichem Sitz

und zentraler Geschäftsleitung in Zürich, wo sowohl ihre

unbeschränkt haftenden Teilhaber, die Ingenieure Eduard

Locher-Hürlimann, Fritz Locher-Lavater und Jakob

Lüchinger-Koller, als auch ihr Kommanditär Heinrich

Hürlimann-Hirzel persönlich wohnhaft sind.

Gemäss Bauvertrag vom 14./29. August 1913 erstellt

die Firma zur Zeit u. a. für das Elektrizitätswerk O1ten-

Aarburg A.-G. die Stauwehranlage in der Aare und den

Kanaleinlauf des projektierten Elektrizitätswerkes Olten-

Gösgen auf dem Gebiete der beiden solothurnischen

Gemeinden Olten und Winznau. Die Arbeiten wurden

im September 1913 begonnen; ihr Beendigungstermin

war ursprünglich auf den 30. Juni 1916 festgesetzt und

ist dann wegen der Kriegsmobilmachung um sechs Mo-

nate hinausgeschoben worden.

Wegen dieser Unternehmung ist die Firma im Ja~re

1915 gegenüber ihrer Verweigerung der Selbsttax~tlOn

von der Kreissteuerkommission O1ten für das Gememde-

gebiet von O1ten mit 150,000 Fr. Geschäftskapital und