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48_I_402

BGE 48 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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402

Staatsrecht.

auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts~

jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis

des laufenden Jahres usw. Bei der Abgrenzung der

Steuerhohe"lten im interkantonalen Verhältnis kann

dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton

für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der

Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu l~gen

sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag

des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als

ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re-

kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923

verlangen könllen, dass das Ergebnis des Geschäfts-

jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt

werde.

Aus dem Gesagten folgt bereits auch, dass die Be-

schwerde nicht geschützt werden könnte, selbst wenn

der richtige Antrag -

Gutheissung in dem Sinne, dass

die Landessteuerkommission auf die materielle Ein-

schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -

gestellt

wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend

gestellt betrachten wollte.

Demnach erkennt das ßundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil vom aso Oktober 1922

i. S. Aktiengesellschaft Böchling & Oie gegen Zürich •.

Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des

Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons

.. des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen-

den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts-

vermögen und -ertrag.

A. -

In Zürich wird von Robert Böhringer ein

Kohlen- und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als

Doppelbesteuerung; N° 47.

403

Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. Am

1. Juli 1906 hatte Böhringer mit der Gesellschaft Gt'br.

Röchling in Basel, der Rechtsvorgängerin der Rekurreu-

tin, einen {(Vertrag zur Fortführung der Firma Böhringer

als stille Gesellschaft» abgeschlossen, woraus folgende

Bestimmungen hervorzuheben sind: « § 1. Die Firma

Robert Böhringer und die Firma Gebr. Röchling haben

heute folgenden Vertrag mit einander abgeschlossen,

welcher eine Veränderung der Firma Böhringer ·im

Handelsregister nicht veranlassen und von beiden Kon-

trahenten als streng vertraulich behandelt werden. soll.

§ 2. Röchling übergibt an Böhringer eine Bareinlage

von 120,000 Fr. § 3. Die Geschäftseinlage von Böhringer

beträgt ebenfalls 120,000 Fr. und besteht aus Liegen-

schaft, Inventar. und Warenvorräten. § 4. Die Forde-

rungen und Schulden, die Böhringer bis zum 1. Juli 1906

kontrahiert hat, bleiben zu dessen persönlichen Lasten

resp. Gunsten. § 5. Zweck des Geschäftes ist der Handel

mit Kohlen und Koks sowie Brennholz jeglicher Art,

jedoch "ird ausdrücklich zur Bedingung gemacht,

dass die Firma Böhringer ihr Hauptaugenmerk auf den

Verkauf von Ruhrprodukten des Kohlenkontors Mül-

heim a. d. Ruhr richtet. § 6. Böhringer übernimmt

die verantwortliche Leitung des Geschäftes und bezieht

dafür einen Monatsgehalt von 450 Fr. § 7. Zur Unter-

stützung Böhringers tritt, gleichzeitig als Vertrauens-

mann der Firma Röchling Herr Faesi in das Geschäft

ein, dem die Prokura erteilt wird. Während Böhringer

sich hauptsächlich den äussern Geschäften, wie Verkauf

etc., widmet, soll Faesi die Buchhaltung, Korrespondenz

ete. führen. § 8. Die Firma Röchling wird ausschliess-

lieher Lieferant sämtlicher Kohlen und Koks, die be-

nötigt werden. § 10. Alle wichtigen Geschäftsfragen

sind gemeinsam zu besprechen und behält sieJ!, die

Firma Röchling speziell vor, 'in allen Punkten von

irgend welcher Bedeutung mitzureden,wie. ihr auch

das Recht zusteht, jederzeit von sämtlichen Büchern

404

Staatsreeht.

und Belegen Einsicht zu nehmen. § 11. Die Bilanz

ist alljährlich auf Ende April fertigzustellen. § 12. Auf

Mobilien sind jährlich bis zu 20 % abzuschreiben,

während die Abschreibung auf Immobilien näherer

Vereinbarung vorbehalten bleibt. § 13. Vorräte sind

nach Abschreibung von 10 bis 15% für Griesgehalt zum

Selbstkostenpreis in die Bilanz aufzunehmen. Bei rück-

gehender Konjunktur sind entsprechende Abschrei-

bungen vorzu.nehmen, auf keinen Fall aber dürfen die

Vorräte höher wie zum Tagespreis eingestellt werden.

§ 14. Das Benefice soll wie nachstehend verteilt werden:

5 % Zinsen den . beiden Teilhabern auf das eingelegte

Kapital. Der Rest wird gleichmässig verteilt. § 15.

Böhringer kauft zur Erweiterung und Vergrösserung

des Geschäftes im Einverständnis mit Röchling die

Liegenschaft des H. Schneebeli-Bucher. § 16. Ein ganzer

oder teilweiser Verkauf der beiden Liegenschaften darf

von Böhringer nur mit ausdrücklicher' Genehmigung

von Röchling erfolgen und ist ein allfälliger Mehrerlös

den beiden Teilhabern je zur Hälfte gutzuschreiben ....

§ 17. Bei Auflösung des Vertrages sind jedem Kontra-

henten seine Einlagen in Natura oder Bar zurückzuer-

statten, jedoch kann Röchling- seine Einlage nur bis

zur Höhe von 76,300 Fr. in .Bar verlangen, während

für den Rest mit 43,700 Fr. Liegenschaften und In-

ventar übernommen werden muss.» Die zürcherische

Steuerkommission setzte für die Jahre 1919 und 1920

das steuerpflichtige Vermögen des Böhringer zunächst

auf 459,000 Fr. und das steuerpflichtige Einkommen

auf 70,400 Fr. fest. Darauf machte Böhringer geltend,

dass er, da die Rekurrentin bei seinem Geschäft beteiligt

sei, für die Geschäftsaktiven und den Geschäftsgewinn

nur zur Hälfte besteuert werden könne. Die Steuer-

kommission hielt diesen Standpunkt für begründet

und setzte daher die Taxationen auf 234,000 Fr. und

41,900 Fr. herab. Andrerseits teilte nun das Steueramt

des Kantons Zürich der Rekurrentin mit Schreiben

Doppelbesteuerung. No 47.

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vom 26. April 1922 mit, . dass sie als stille Teilhaberin

bei Böhringers Kohlengeschäft in Zürich vermögens-

und einkommenssteuerpflichtig sei. Am 20. Juni 1922

erklärte es ihr dann weiter, dass sie für das Jahr 1919

ein Einkommen von 28,400 Fr. und ein Vermögen von

136,000 Fr. versteuern müsse.

B. -

Gegen die Verfügung vom 26. April hat die

Aktiengesellschaft Röchling & Oe am 24. Juni 1922

die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.

. Die Rekurrentin führt aus: Die Verfügung schliesse

eme verfassungswidrige Doppelbesteuerung in sich. Sie

habe ihren Sitz, ihre kaufmännischen Bureaux und

ihr ~ager in Basel und sei daher hier für ihr Kapital

und Ihren Ertrag steuerpflichtig. In Zürich könne sie

nur für ihre dort liegenden Grundstücke, nicht aber

für ihre stille Beteiligung beim Kohlengeschäft Böhringer

besteuert werden, weil dort keine ständigen Anlagen

oder Einrichtungen bestünden, mitte1st deren sich ein

qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil ihres Be-

triebes vollziehe. Sie sei in ihrer Stellung einer stillen

Teilhaberin grundsätzlich als Darleiherin und nicht

als Gesellschafterin zu betrachten; denn die Beteiligung

komme im Handelsregister nicht zum Ausdruck, die

Rekurrentin habe keine Schuldenhaftung Dritten gegen-

über übernommen, nehme am Verlust nicht teil und sei

im Konkurs des Böhringer wie ein gewöhnlicher Gläu-

biger zu beh~ndeln. Eventuell werde auch behauptet,

dass eine Verletzung des Art. 4 BV vorliege.

C. -

Der flegierungsrat des Kantons Zürich hat

zur Beschwerde bemerkt:

« Nach steter Praxis des

Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen hat der

Kanton des Sitzes eines gesellschaftlichen Geschäfts-

unternehmens das Recht, das gesamte in seinem Gebiet

befindliche Gesellschaftsvermögen zu besteuern, auch

wenn ein Teilhaber auswärts wohnt (BGE 41 I S. 70).

Massgebend für den Entscheid des vorliegenden Re-

406

Staatl!recht.

kurses ist daher einzig die Frage. ob. die .Re~urrentin

als Teilliaber der in Zürich domizilierten Firma Rob.

Böhringer zu gelten habe oder als blos~e. parleihens-

geberin. Es liegt keine Kommanditgesellschaft vor.

Diese Feststellung kann jedoch noch ni~ht, zur Gut-

heissung des Rekurses führen,. denn im ~t~uerrecht

ist aller Regel,nach mehr auf die wirtschaftliche Be-

deutung als,auf die rechtliche Erscheinung der Tatsachen

abzustellen (BGE 45 I S. 26). Übrigens kennt die schweiz.

Zivilrechtsprechung auch die « stille Gesellschaft ». Die

stille Gesellschaft ist die Beteiligung an einem unter

fremder Firma. geführten Geschäft. Der stille Gesell-

schafter ist nur einfacher Gesellschafter, und er haftet

nur nach den Vorschriften über die einfache Gesell-

schaft. (Komm. FICK,zum OR, H. Teil, Anm. 3 zu

Art. 590). Wenn daher der Vertrag zwischen Böhringer

und der Rekurrentin eine Rechtsform gewählt hat,

welche keiner ausdrücklichen Gesellschaftsform des

schweizerischen Obligationenrechts entspricht, so folgt

daraus noch'nicht, dass zwischen den Kontrahenten

kein Gesellschaftsverhältnis, sondern ein biosses Schuld-

verhältnis hat eingegangen werden wollen. Massgebend

bei der Auslegung des Vertrages ist für die Besteuerung

neben der wirtschaftlichen;Bedeutung' d~r « ~tillen

Beteiligung » der Willen der Kontrahenten. Zivilrechtlieh

stellt er sich als Gesellschaftsvertrag dar. Wortlaut

und Inhalt widersprechen dein Darleihensvertrag gem~s,s

Art. 312 ff. OR. Sein Inhalt ist die vertragsmässige

Bindung von zwei Personen zur Erreichung eines ge-

meinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln (O.SER,

Art. 530), also ein Gesellschaftsvertrag. Da es sich

steuerrechtlich um eine Gesellschaft handelt, und die

Rekurrentin am Kapital und Gewinn dieser Gesellschaft

beteiligt ist, so ist i,hre Steuerpflicht im Kanton Zürich

für ihr in der Gesellschaft liegendes Kapital und den

Ertrag aus der Gesellschaft nach § 2 Ziff. 3 litt. ades

Doppelbesteuerung. N° 47.

407

zürcherischen Steuergesetzes und gemäss der Praxis

des Bundesgerichts zu Art. 46 BV gegeben. »

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

hat sich zur Beschwerde wie folgt geäussert: « Der

zwischen Robert Böhringer und der Firma Röchling

& Oe, Aktiengesellschaft in Basel, abgeschlossene Ver-

trag hat zwischen den Parteien ohne Zweifel ein Ge-

sellschaftsverhältnis und zwar eine einfache Gesellschaft

(OR Art. 530 ff.) begründet. Die Veltragsparteien haben

sich

« zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes»

verbunden. Dieser gemeinsame Zweck geht dahin, in

Zürich ein Handelsgeschäft (Kohlen, Koks sowie Brenn-

holz jeglicher Art, § ::) des Vertrages) zu betreiben. Die

Verfolgung dieses gemeinsamen Zweckes geschieht auch

mit « gemeinsamen Mitteln» und mit « gemeinsamen

Kräften » .. Denn es sind nicht nur beide Parteien mit

Kapitalien beteiligt, sondern sie stellen auch ihre Ar ...

beitskraftdem Geschäfte zur Verfügung; nämlich die

Rekurrentin dadurch, dass sie zur

« Unterstützung

Böhringers und gleichzeitig als Veltrauensmann der

Firma Höchling» Herrn Faesi ins Geschäft Böhringers

entsandte. Ergibt sich aus diesen Umständen, dass das

Rechtsverhältnis der Parteien dasjenige einer einfachen

Gesellschaft ist, so fragt sich im weitern, ob der Teilhaber

einer einfachen Gesellschaft, der stille Teilhaber, seine

Beteiligung am Sitze des . Geschäftes zu versteuern hat.

Diese Frage ist u. E. zu bejahen, sofern es sich uUt

natürliche 'Personen ha.ndelt, da der stille Teilhaber

einer Firma in ähnlicher Weise Mitinhaber ist, wie der

Kollektivgesellschafter oder der Kommanditär. Aktien-

gesellschaften aber und Genossenschaften sind als. ju-

ristische Personen nach der bundesgerichtlichen Doppel-

besteuerungspraxis in erster Lillie an ihrem Sitze und

daneben noch an denjenigen andern Orten steuerpflich-

tig, wo sie Grundeigentum besitzen oder wo ein wesent-

licher Teil ihres Geschäftsbetriebes mittelstfester und

408

Staatsrecht.

dauernder Einrichtungen vor sich geht. Nun kann es

keinem Zweifel unterliegen, dass die Rekurrentin so-

wohl ihren Sitz in Basel hat als auch ihren Geschäfts-

betrieb in Basel vollzieht. In Zürich ist sie nur in der

Weise beteiligt, dass sie durch Hingabe eines Kapitals

dem Robert· Böhringer die Möglichkeit gewährt, sein

Geschäft weiter zu betreiben und eventuell zu ver-

grössern, wenn sie sich auch einen gewissen Einfluss

auf die Geschäftsführung der Firma Böhringer wahrt.

Immer aber handelt es sich nicht um ihren eigenen

Geschäftsbetrieb, sondern um denjenigen des Robert

Böhringer. Bei .dieser Sachlage kann die Rekurrentin

in Zürich nicht als steuerpflichtig behandelt werden.»

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Auf die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung

muss das Bundesgericht eintreten, da sie rechtzeitig

erhoben worden und auch ohne Erschöpfung des kan-

tonalen Instanzenzuges zulässig ist.

Dagegen kann das Bundesgericht den eventuellen

Rekurs wegen Verletzung des Art. 4 BV nicht materiell

beurteilen, weil die Rekurrentin noch die oberen kanto-

nalen Instanzen, die Finanzdirektion und die Ober-

rekurskommission (vgl. § 7 des zürcherischen Steuer-

gesetzes) anrufen konnte.

2. -

Das Kohlengeschäft, bei dem die Rekurrentin

still beteiligt ist, wird in ZÜrich in ständigen körper-

lichen Anlagen und Einrichtungen betrieben. Nach der

Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen

kann daher das darin steckende Vermögen des Ge-

schäftsinhabers, sowie das ihm daraus zufliessende

Einkommen im Kanton Zürich besteuert werden (vgl.

AS 41 I S. 70; 48 I S.94). Dagegen, dass die Rekurrentin

in Zürich mit der Vermögens- und der Einkommens-

steuer belegt wird, lässt sich somit vom Standpunkt des

Art. 46 Abs. 2 BV aus nichts einwenden, wenn sie neben

Böhringer Inhaberin des von diesem geführten Kohlen-

Doppelbesteuerung. N° 47.

409

geschäftes ist und die Steuerauflage . ihrEm Anteil am

Geschäftsvermögen und -ertrag trifft. Sind diese Vor-

aussetzungen vorhanden, so ist die Besteuerung zu-

lässig, obwobl die Rekurrentin eine Aktiengesellschaft

ist, ihren Sitz in Basel hat und dort ein anderes Geschäft

betreibt.

Mit den beiden Kantonsregierungen ist davon auszu-

gehen, dass durch den Vertrag vom 1. Juli 1906 zwischen

Böhringer und der Rekurrentin ein Gesellschafts- ~nd

nicht ein Darlehensverhältnis begründet worden 1st.

Der Vertrag erklärt das ausdrücklich, und seine Be-

stimmungen zeigen klar, dass mit gemeinsa?Ien ~räften

und Mitteln ein gEmeinsamer Zweck, der gewmnbnngende

Betrieb des Kohlen- und Holzgeschäftes. erreicht werden

soll' es handelt sich keineswegs nur darum, dem Böhrin-

ger 'den Gebrauch eines Kapitals gegen ein Entgelt,

das auch in einem Gewinnanteil bestehen kann (vgl. AS

28 II S. 245 ff.), zu überlassen. Im Vertrage wird der

Zweck des Geschäftes umschrieben, sowie angegeben,

mit welchen gemeinsamen Mitteln und -

im grossen

und ganzen -

auf welche Weise der Betrieb vor sich

gehen, insbesondere die Bilanz aufgestellt w:erden soll.

Der Vertrag bestimmt, dass Böhringer gegen em Honorar

die Leitung zu besorgen habe, gewährt ~ber. der . Re-

kurrentin ein Mitwirkungsrecht und garantIert Ihr emen

gewissen Einfluss oder eine gewisse Aufsicht durch die

Erteilung der Prokura an einen Mann ihre~ Vertrauen~;

zudem beteiligt sie sich mit der Kohlenlieferung bel~

Geschäftsbetrieb. Sodann wird festgesetzt, dass dIe

Rekurrentin und Böhringer je gleich grosse Kapitalien

ins Geschäft legen müssen und der Gewinn ihnen je

zur Hälfte zufalle; aus § 4 ist ferner zu schliessen, d:u's

die nach dem Vertragsabschluss im Geschäftsbetneb

begründeten Forderungen und Schulden ~emeinschaf~­

lieh übernommen werden sollen. Zweifellos 1st auch, WIe

Böhringer vor den kantonalen Instanzen geltend ge-

macht hat, ein Verlust mangels einer entgegenstehenden

410

Staatsrecht.

Vereinbarung -

unter Vorbehalt seiner Verantwort-

lichkeit für die Geschäftsführung -

je zu{ Hälfte von

ihm und der Rekurrentin zu tragen. Endlich zeigt die

Liquidationsbestimmring des § 17 ebenfalls, dass man es

mit einem· Gesellschaftsverhältnis zu tun hat.

Besteht aber ein solches Verhältnis zwisch.en der

Rekurrentin und Böhringer, so sind sie beide Inhaber

des Geschäftes, auf das sich der Vertrag bezieht; das

Geschäftskapital gehört ihnen gemeinsam und der

Geschäftsgewinn

bildet ihr gemeinschaftliches Ein-

kommen. Dem steht der Umstand nicht im Wege, dass

das Geschäft

~icht unter einer gemeinsamen Fimla,

sondern lediglich unter dem Namen Böhringers betrieben

wird. Das hat bloss zur Folge, dass man es mit einer

einfachen, statt mit einer Kollektiv- oder -

bei be-

schränkter Haftung eines Gesellschafters -

einer Kom-

manditgesellschaft zu tun hat und dass Böhringer im·

Geschäftsverkehr mit Dritten diesen gegenüber allein

berechtigt und verpflichtet wird (Art. 543 OR). Er

handelt aber dabei für Rechnung der Gesellschaft, und

daher gehören Sachen, dingliche Rechte oder Forde-

rungen, die er auf diese Weise erwirbt, ihm und der

Rekurrentin gemeinschaftlich. (Art. 544 OR). Eine

Ausnahme hievon besteht nur für die Geschäftsgrund-

stücke, sofern diese bloss auf den Namen Böhringers

im Grundbuch eingetragen sind, indem dieser dann

deren AlleineigentÜller ist. noch würde es sich dabei

wohl zur Hälfte um fiduziarisches Eigentum handeln,

und zudem wäre die Rekurrentin im übrigen gleichwohl

Mitinhaberin des Geschäftes.

Demgemäss ist es bundesrechtlich zulässig,· sie in

Zürich für ihren Anteil am Geschäftsvermögen und

-ertrag zu besteuern, wie es im vorliegenden Fall ge-

schehen ist. Die hiegegen erhobene Beschwerde muss

daher abgewiesen werden.

Eine Besteuerung der erwähnten Objekte in B~el

wäre dagegen bundesrechtswidrig; docb hat sich die

Doppelbesteuerung. N° 47.

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Rekurrentin. in dieser Beziehung nicht beschwert. Ihr

Antrag richtet sich nur gegen die zürcherische Steuer-

verfügung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voil' aussi n° 35.

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

Vgl. NI'. 36. -

Voir n° 36.

A8 48 1-1922

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