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48_I_397

BGE 48 I 397

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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396

. Staatsrecht.

all'imposta sulla. sostanza nel Cantone, e incompatibile

coll'art. 46 al. 2 CF. Dedotta daquesto disposto, I'attuale

declsione, che ha tratto solo ai rapporti intercantonali,

non vale nei rapporti intercomunali, vale a dire tra

Comune e Comune (v., risposta deI Consiglio di Stato).

Nei rapporti internazionali Ia questione, che non e

da decidersi nel caso in esame, rimane riservata.

E possibile che questa decisione' di principio causi

qualche perturbazione nel sistema fiscale ticinese, come

rilevail Consig1io di Stato e come aveva gia rilevato

il Consiglio di Stato deI Cantone di Vallese neUa causa

analoga Zufferey. Ma siffatte considerazioni di oppor-

tunita non ponno prevalere sulle ragioni di diritto

sopraindicate. DeI resto, Ie ripercussioni della sentenza

sul sistema fiscale cantonale appaiono di' molto mitigate

per il fatto che, come e detto phI sopra,: essa non trova

applicazione nei rapporti comunali.

1l Tribunale jederale pronuncia :

Per quanta concerne la tassazione della sostanza il

ricorso e ammesso.

Dalla sostanza delricorrente deve qui~di essere dedotto

il debito ipotecario di 150,000-fchi.verso l'Unione di

Banche Svizzere.

II ricorso e respinto per quanta ha tratt 0 alla rendita

Doppelbesteuerung. N° 46.

46. Orten vom 14. Oktober 1922 i. S. Brann A.-G. -

gegen Landessteuerkommisaion Appenzell A.-Bh.

397

Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV. Rekursfähige kantonale

Entscheide.

Bestimmung

eines

kantonalen

Steuerge-

setzes, wonach Begehren um Ermässigung der bisherigen

Einschätzung für das neue Steuerjahr bis zum August

des laufenden Jahres einzureichen sind.

Die daraus sich

ergebende Folge, dass das Ergebnis eines mit dem Ka-

lenderjahr zusammenfallenden Geschäftsjahres erst im

zweitfolgendeu Jahre für die Steuereinschätzung berück-

sichtigt werden kann, verstösst nicht gegen das Doppel-

besteuerungsverbot, auch dann nicht, wenn für die Ein-

schätzung in den übrigen Kantonen, wo das Unternehmen

noch Niederlassungen hat, auf eine andere Geschäfts-

periode abgestellt wird.

A. -

Nach der Vollziehungsverordnung zum Steuer-'

gesetz von Appenzell A.-Rh. findet eine eigentliche

Selbsttaxation der Pflichtigen nicht statt, wohl aber,

und zwar im Herbst jedes Jahres, eine amtliche Revision

der Steuerregister mit Wirkung für das folgende Jaht.

Nur diejenigen Pflichtigen, deren Ansätze verändert

werden,erhalten eine Taxationsanzeige. wobei innert

14 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen

werden kann (§ 4). In § 5 Vollziehungsverordnung ist

bestimmt: « Wünscht ein Steuerpflichtiger eine Re-

duktion seines Steueransatzes für das neue Steuerjahr,

so hat er sein Gesuch bis Ende August dem Haupt-

mannamte einzureichen. Wird diese Frist versäumt,

so kann nachher eine Veränderung des Ansatzes nur

dann vorgenommen werden, wenn die Vermögens- und

Erwerbsverhältnisse erheblich andere geworden sind.»

B. -

Die Rekurrentin Firma Brann A.-G., hat ihren

Hauptsitz in Zürich. Sie betreibt Warenhäuser in Zürich

und in verschiedenen anderen Kantonen. Eine solche

Niederlassung findet sich auch in Herisau. Für das

Steuerjahr 1921 wurde die Rekurrentin in Herisau

auf 60,000 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Einkommen

398

Staatsrecht.

eingeschätzt und zwar durch einen regierungsrätlichen

Rekursentscheid vom 20. Juni 1921, der auf einer

Verständigung

mit

der

pruchtigen beruhte.

Der

Steuerzettel für das Steuerjahr 1922 lautete auf die-

selben Ansätze. Die. Brann A.-G. rekurrierte hiegegen

am 10. Mai 1922 an die Landessteuerkommission, indem

sie geltend machte, dass auf Grund der Bilanz pro

31. Dezember 1921 auf die Filiale Herisau nur ein Kapital-

betreffnis von 43,200 Fr. und nur ein Einkommens-

anteil

von 2760 Fr. entfielen,

und entsprechende

Herabsetzung der Einschätzung verlangte. Die Landes-

steuerkommission beschloss jedoch, auf das Begehren

werde, weil zur Unzeit gestellt, nicht eingetreten. Nach

der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz hätte

ein Gesuch um Reduktion der bisherigen Taxation

schon im August 1921 eingereicht werden sollen. Der

Rekurrentin bleibe unbenommen, es pro 1923 im August

1922 zu stellen und dabei den Rechnungsabschluss per

Ende 1921 zu verwenden.

C. -

Gegen diesen am 22. Juni eröffneten Entscheid

hat die Brann A.-G. den staatsrechtlichen Rekurs ans

Bundesgericht ergriffen. Ihre Anträge lauten : « Es sei

festzustellen, dass die Steuereinschätzung der Filiale

Herisau der Brann A.-G. mit 60,000 Fr. Vermögen

und 8000 Fr. Einkommen

pro 1922 gegen

das

bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver-

stosse und es sei demgemäss die Verfügung der Landes-

steuerkommission aufzuheben und im Sinne des Be-

gehrens der Brann A.-G. deren Filiale Herisau pro

1922 mit 43,200 Fr. Vermögen und 2800 Fr. Einkommen

zu besteuern, eventuell sei durch das Bundesgericht

zu bestimmen, mit welcher Quote die Brann A.-G.

für ihr Vermögen und Einkommen im Kanton Appen-

zell A.-Rh. steuerpflichtig sei. })

Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kanton Appen-

zell A.-Rh. sei nicht befugt, aus rein formellen Gründen

ein Steuerherabsetzungsgesuch abzuweisen, sofern da-

Doppelbesteuerung. N° 46.

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durch eine. interkantonale Doppelbesteuerung herbei-

geführt werde, was bei der Rekurrentin der Fall sei,

da sich bei richtiger Ausscheidung der dem Kanton

Appenzell A.-Rh. zur Besteuerung zufallenden Quoten

am Vermögen und Reinertrag der Rekurrentin laut

Rechnung und Bilanz pro Ende 1921 die von der Re-

kurrentin postulierten Ansätze ergäben. Der Hinweis

auf die Unterlassung des Reduktionsbegehrens im Au-

gust 1921 sei daher bundesrechtlich nicht haltbar,

abgesehen davon, dass, nachdem auf Grund eines Ver-

gleiches die Einschätzung pro 1921 erfolgt sei, die Re-

kurrentin nicht daran gedacht habe, für das folgende

Jahr schon wieder Reduktionsbegehren anzumelden.

Die Notwendigkeit eines solchen Begehrens habe sich

erst aus der an der Generalversammlung vom 13. Mai

1922 genehmigten Bilanz vom 31. Dezeniber 1921 er-

geben.

D. -

Die Landessteuerkommission hat die Abwei-

sung des Rekurses beantragt. Aus der Vernehmlassu~g

ist folgendes

hervorzuheb~n: Der Vorbehalt in §. 5

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz betreffenq

erhebliche Änderungen der Vermögens- und Erwerbs-

verhältnisse werde in der Praxis so verstanden, dass

blosse Schwankungen infolge der Wirtschafts-

und

Konjunkturverhältnisse, womit man es bei . der Re-

kurrentin nach der Darstellung des Rekurses zu tun

habe, nicht darunter fallen. Nach dem System der

kantonalen Steuereinschätzung könnten die nach der

Steuerrevision getroffenen Rechnungsabschlüsse im fol-

genden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden, sondern

das sei erst im zweitfolgenden Jahr· möglich. Die Rech-

nung der Rekurrentin pro 1921 könne daher erst für

das Steuerjahr 1923 in Betracht kommen, sofern die

Rekurrentin im August 1922 ein Reduktionsbegehren

~telle. Daraus, dass in v:erschiedenen steuerberechtigten

Kantonen für dasselbe Steuerjahr nicht überall auf

dasselbe Geschäftsjahr abgestellt werde, ergebe sich

400

Staatsrecht.

noch keine ~nzulässige Doppelbesteuerung. Es hätte

der Rechtsgleichheit widersprochen, wenn der Rekur-

rentin gegenüber anders als nach dem bestehenden

Einschätzungsverfahren vorgegangen worden wäre.

'Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im -angefochtenen Entscheid ist die Landessteuer-

kommission aus' fonnellen Gründen auf den Rekurs

der Rekurrentin nicht eingetreten;' eine materielle

Steuereinschätzung hat sie nicht vorgenommen. Die

in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anträge

beschlagen aber ausschliesslich die materielle Veran-

lagung der Rekurrentin pro 1922. Der der Natur des

Entscheides entsprechende Antrag -

auf Gutheissung

der Beschwerde in dem Sinne, dass die Landessteuer-

kommission auf dim Rekurs einzutreten und materiell

zu entscheiden habe -

ist nicht gestellt (BGE 30 I

S. 613; 45 I S. 330).

Die materielle Doppelbesteuerungsbeschwerde kann

an einen kantonalen Nichteintretensentscheid höchstens

dann geknüpft werden, wenn nach kantonalem Recht

oder nach einem bundesrechtlichen Gesichtspunkt hätte

eingetreten und materiell entschieden werden sollen.

Die Anwendung des hiefür -in Betracht kommenden

kantonalen Rechts kann aber vom Bundesgericht nicht

frei, sondern nur daraufhjn nachgeprüft werden, ob

eine Rechtsverweigerung und Willkür - vorliege. Dass

dies hier der Fall sei wird von der Rekurrentin, die

den Art. 4 BV nicht angerufen hat, nicht geltend ge-

macht weder ausdrücklich, noch dem Inhalt der Be-

schwerde nach. Der angefochtene Entscheid der' Landes-

steuerkommission stützt sich auf die Verwirkungs-

vorschrift des § 5 Vollziehungsverordnung zum Steuer-

gesetz. Zweifel darüber, ob die Landessteuerkommission

nach dieser Bestimmung das Eintreten ablehnen durfte,

sind insofern möglich, als es sich fragt, ob bei der Re-

kurrentin nicht 'eine erhebliche Änderung der Ver-

Doppelbesteuerung. N0 46.

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mögens- und Einkommensverhältnisse vorgelegen habe,

die ihr das Recht gab, eine Revision der Einschätzung

pro 1922 auch noch nach dem August 1921 zu verlangen.

Gerade in dieser Beziehung fehlt es aber im Rekurs

an jeder Ausführung. Übrigens würde es für die Be-

schwerde aus Art. 4 BV wohl auch an der Erschöpfung

der kantonalen Instanzen fehlen, da der Entscheid

der Landessteuerkommission, wie anzunehmen ist, an

den Regierungsrat hätte weitergezogen werdenkön?e~,

der nach Art. 10 Ziff. 3 StG in Steuersachen endgIltIg

entscheidet.

Auf dem Boden des Bundesrechtes kann es sich nur

fragen, ob die Verwirkungsvorschrift de~ § .? ~ oll-

ziehungsverordnung zum Steuergesetz nnt RucksICht

auf ihre materiellen Folgen im interkantonalen Ver-

hältnis mit Anforderungen, die aus dem Verbot der

Doppelbesteuerung fliessen, nicht vereinbar ist. Das

wäre der Fall wenn sie allgemein, oder in einer be-

stimmten Kate~orie von Fällen zu einem Übergriff des

Kantons Appenzell A.-Rh. in die Steuerberechtigung

anderer Kantone führen müsste.

Die Bestimmung

bewirkt, wie die Landessteuerkommission übrigens an-

erkennt, dass bei Gewerbetreibenden und speziell A.-G.

das Ergebnis eines mit dem Kalenderjahre zusammen-

fallenden Geschäftsjahres, das im August dieses Jahres

noch nicht bekannt sein kann, nicht schon im folgenden,

sondern erst im zweitfo1genden Jahr bei der Steuer-

einschätzung perücksichtigt wird, während es in anderen

Kantonen unter Umständen schon für die Besteuerung

des folgenden Jahres massgebend ist. Allein eine solche

Nichtübereinstimmung der Besteuerung eines Unter-

nehmens in verschiedenen Kantonen, was das für die

Einschätzung massgebende Geschäftsjahr anlangt, bil-

det noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Es

muss den Kantonen freistehen, wie sie in dieser Be-

ziehung verfahren wollen. Die einen stellen auf das

dem Steuerjahr vorangehende Geschäftsjahr ab, andere

4<12

Staatsrecht.

auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts-

jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis

des laufenden Jahres usw. Bei . der Abgrenzung der

Steuerhoheiten im interkantonalen Verhältnis kann

dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton

für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der

Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu l~gen

sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag

des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als

ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re-

kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923

verlangen könn"en, dass das Ergebnis des Geschäfts-

jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt

werde.

Aus dem Gesagten folgt bereits auch, dass die Be-

schwerde nicht geschützt werden könnte, selbst wenn

der richtige Antrag -

Gutheissung in dem Sinne, dass

die Landessteuerkommission auf die materielle Ein-

schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -

gestellt

wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend

gestellt betrachten wollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil vom 2B. Oktober 1922

i. S. Aktiengesellschaft Röchling & eie gegen Ziirich.

Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des

. Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons

- des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen-

den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts-

vermögen und -ertrag.

A. -

In Zürich wird von Robert Böhringer ein

Kohlen- und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als

Doppelbesteuerung; N° 47.

403

Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. _\In

1. Juli 1906 hatte Böhringer mit der Gesellschaft Gebr.

Röchling in Basel, der Rechtsvorgängerin der Rekurreu-

tin, einen « Vertrag zur Fortführung der Firma Böhringer

als -stille Gesellschaft» abgeschlossen, woraus folgende

Bestimmungen hervorzuheben sind: « § 1. Die Firma

Robert Böhringer und die Firma Gebr. Röchling haben

heute folgenden Vertrag mit einander abgeschlossen,

welcher eine Veränderung der Firma Böhringer -im

Handelsregister nicht veranlassen und von beiden Kon-

trahenten als streng vertraulich behandelt werden. solL

§ 2. Röchling übergibt an Böhringer eine Bareinlage

von 120,000 Fr. § 3. Die Geschäftseinlage von Böhringer

beträgt ebenfalls 120,000 Fr. und besteht aus liegen-

schaft, Inventar und Warenvorräten. § 4. Die Forde-

rungen und Schulden, die Böhringer bis zum 1. Juli 1906

kontrahiert hat, bleiben zu dessen persönlichen Lasten

resp. Gunsten. § 5. Zweck des Geschäftes ist der Handel

mit Kohlen und Koks sowie Brennholz jeglicher Art,

jedoch wird ausdrücklich zur Bedingung gemacht,

dass die Firma Böhringer ihr Hauptaugenmerk auf den

Verkauf von Ruhrprodukten des Kohlenkontors Mül-

heim a. d. Ruhr richtet. § 6. Böhringer übernimmt

die verantwortliche Leitung des Geschäftes und bezieht

dafür einen Monatsgehalt von 450 Fr. § 7. Zur Unter-

stützung Böhringers tritt, gleichzeitig als Vertrauens-

mann der Firma Röchling Herr Faesi in das Geschäft

ein, dem die Prokura erteilt .wird. Während Böhringer

sich hauptsächlich den äussern Geschäften, wie Verkauf

etc., widmet, soll Faesi we Buchhaltung, Korrespondenz

etc. führen. § 8. Die Firma Röchling wird ausschliess-

licher Lieferant sämtlicher Kohlen und Koks, die be-

nötigt werden. § 10. Alle wichtigen Geschäftsfragen

sind gemeinsam zu besprechen und behält sieh. die

Firma Röchling speziell vor, 'in allen Punkten von

irgend welcher Bedeutung mitzureden, wie ihr auch

das Recht zpsteht. jederzeit von sämtlichen Büchern