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. Staatsrecht.
all'imposta sulla. sostanza nel Cantone, e incompatibile
coll'art. 46 al. 2 CF. Dedotta daquesto disposto, I'attuale
declsione, che ha tratto solo ai rapporti intercantonali,
non vale nei rapporti intercomunali, vale a dire tra
Comune e Comune (v., risposta deI Consiglio di Stato).
Nei rapporti internazionali Ia questione, che non e
da decidersi nel caso in esame, rimane riservata.
E possibile che questa decisione' di principio causi
qualche perturbazione nel sistema fiscale ticinese, come
rilevail Consig1io di Stato e come aveva gia rilevato
il Consiglio di Stato deI Cantone di Vallese neUa causa
analoga Zufferey. Ma siffatte considerazioni di oppor-
tunita non ponno prevalere sulle ragioni di diritto
sopraindicate. DeI resto, Ie ripercussioni della sentenza
sul sistema fiscale cantonale appaiono di' molto mitigate
per il fatto che, come e detto phI sopra,: essa non trova
applicazione nei rapporti comunali.
1l Tribunale jederale pronuncia :
Per quanta concerne la tassazione della sostanza il
ricorso e ammesso.
Dalla sostanza delricorrente deve qui~di essere dedotto
il debito ipotecario di 150,000-fchi.verso l'Unione di
Banche Svizzere.
II ricorso e respinto per quanta ha tratt 0 alla rendita
Doppelbesteuerung. N° 46.
46. Orten vom 14. Oktober 1922 i. S. Brann A.-G. -
gegen Landessteuerkommisaion Appenzell A.-Bh.
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Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV. Rekursfähige kantonale
Entscheide.
Bestimmung
eines
kantonalen
Steuerge-
setzes, wonach Begehren um Ermässigung der bisherigen
Einschätzung für das neue Steuerjahr bis zum August
des laufenden Jahres einzureichen sind.
Die daraus sich
ergebende Folge, dass das Ergebnis eines mit dem Ka-
lenderjahr zusammenfallenden Geschäftsjahres erst im
zweitfolgendeu Jahre für die Steuereinschätzung berück-
sichtigt werden kann, verstösst nicht gegen das Doppel-
besteuerungsverbot, auch dann nicht, wenn für die Ein-
schätzung in den übrigen Kantonen, wo das Unternehmen
noch Niederlassungen hat, auf eine andere Geschäfts-
periode abgestellt wird.
A. -
Nach der Vollziehungsverordnung zum Steuer-'
gesetz von Appenzell A.-Rh. findet eine eigentliche
Selbsttaxation der Pflichtigen nicht statt, wohl aber,
und zwar im Herbst jedes Jahres, eine amtliche Revision
der Steuerregister mit Wirkung für das folgende Jaht.
Nur diejenigen Pflichtigen, deren Ansätze verändert
werden,erhalten eine Taxationsanzeige. wobei innert
14 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen
werden kann (§ 4). In § 5 Vollziehungsverordnung ist
bestimmt: « Wünscht ein Steuerpflichtiger eine Re-
duktion seines Steueransatzes für das neue Steuerjahr,
so hat er sein Gesuch bis Ende August dem Haupt-
mannamte einzureichen. Wird diese Frist versäumt,
so kann nachher eine Veränderung des Ansatzes nur
dann vorgenommen werden, wenn die Vermögens- und
Erwerbsverhältnisse erheblich andere geworden sind.»
B. -
Die Rekurrentin Firma Brann A.-G., hat ihren
Hauptsitz in Zürich. Sie betreibt Warenhäuser in Zürich
und in verschiedenen anderen Kantonen. Eine solche
Niederlassung findet sich auch in Herisau. Für das
Steuerjahr 1921 wurde die Rekurrentin in Herisau
auf 60,000 Fr. Vermögen und 8000 Fr. Einkommen
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Staatsrecht.
eingeschätzt und zwar durch einen regierungsrätlichen
Rekursentscheid vom 20. Juni 1921, der auf einer
Verständigung
mit
der
pruchtigen beruhte.
Der
Steuerzettel für das Steuerjahr 1922 lautete auf die-
selben Ansätze. Die. Brann A.-G. rekurrierte hiegegen
am 10. Mai 1922 an die Landessteuerkommission, indem
sie geltend machte, dass auf Grund der Bilanz pro
31. Dezember 1921 auf die Filiale Herisau nur ein Kapital-
betreffnis von 43,200 Fr. und nur ein Einkommens-
anteil
von 2760 Fr. entfielen,
und entsprechende
Herabsetzung der Einschätzung verlangte. Die Landes-
steuerkommission beschloss jedoch, auf das Begehren
werde, weil zur Unzeit gestellt, nicht eingetreten. Nach
der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz hätte
ein Gesuch um Reduktion der bisherigen Taxation
schon im August 1921 eingereicht werden sollen. Der
Rekurrentin bleibe unbenommen, es pro 1923 im August
1922 zu stellen und dabei den Rechnungsabschluss per
Ende 1921 zu verwenden.
C. -
Gegen diesen am 22. Juni eröffneten Entscheid
hat die Brann A.-G. den staatsrechtlichen Rekurs ans
Bundesgericht ergriffen. Ihre Anträge lauten : « Es sei
festzustellen, dass die Steuereinschätzung der Filiale
Herisau der Brann A.-G. mit 60,000 Fr. Vermögen
und 8000 Fr. Einkommen
pro 1922 gegen
das
bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung ver-
stosse und es sei demgemäss die Verfügung der Landes-
steuerkommission aufzuheben und im Sinne des Be-
gehrens der Brann A.-G. deren Filiale Herisau pro
1922 mit 43,200 Fr. Vermögen und 2800 Fr. Einkommen
zu besteuern, eventuell sei durch das Bundesgericht
zu bestimmen, mit welcher Quote die Brann A.-G.
für ihr Vermögen und Einkommen im Kanton Appen-
zell A.-Rh. steuerpflichtig sei. })
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kanton Appen-
zell A.-Rh. sei nicht befugt, aus rein formellen Gründen
ein Steuerherabsetzungsgesuch abzuweisen, sofern da-
Doppelbesteuerung. N° 46.
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durch eine. interkantonale Doppelbesteuerung herbei-
geführt werde, was bei der Rekurrentin der Fall sei,
da sich bei richtiger Ausscheidung der dem Kanton
Appenzell A.-Rh. zur Besteuerung zufallenden Quoten
am Vermögen und Reinertrag der Rekurrentin laut
Rechnung und Bilanz pro Ende 1921 die von der Re-
kurrentin postulierten Ansätze ergäben. Der Hinweis
auf die Unterlassung des Reduktionsbegehrens im Au-
gust 1921 sei daher bundesrechtlich nicht haltbar,
abgesehen davon, dass, nachdem auf Grund eines Ver-
gleiches die Einschätzung pro 1921 erfolgt sei, die Re-
kurrentin nicht daran gedacht habe, für das folgende
Jahr schon wieder Reduktionsbegehren anzumelden.
Die Notwendigkeit eines solchen Begehrens habe sich
erst aus der an der Generalversammlung vom 13. Mai
1922 genehmigten Bilanz vom 31. Dezeniber 1921 er-
geben.
D. -
Die Landessteuerkommission hat die Abwei-
sung des Rekurses beantragt. Aus der Vernehmlassu~g
ist folgendes
hervorzuheb~n: Der Vorbehalt in §. 5
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz betreffenq
erhebliche Änderungen der Vermögens- und Erwerbs-
verhältnisse werde in der Praxis so verstanden, dass
blosse Schwankungen infolge der Wirtschafts-
und
Konjunkturverhältnisse, womit man es bei . der Re-
kurrentin nach der Darstellung des Rekurses zu tun
habe, nicht darunter fallen. Nach dem System der
kantonalen Steuereinschätzung könnten die nach der
Steuerrevision getroffenen Rechnungsabschlüsse im fol-
genden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden, sondern
das sei erst im zweitfolgenden Jahr· möglich. Die Rech-
nung der Rekurrentin pro 1921 könne daher erst für
das Steuerjahr 1923 in Betracht kommen, sofern die
Rekurrentin im August 1922 ein Reduktionsbegehren
~telle. Daraus, dass in v:erschiedenen steuerberechtigten
Kantonen für dasselbe Steuerjahr nicht überall auf
dasselbe Geschäftsjahr abgestellt werde, ergebe sich
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Staatsrecht.
noch keine ~nzulässige Doppelbesteuerung. Es hätte
der Rechtsgleichheit widersprochen, wenn der Rekur-
rentin gegenüber anders als nach dem bestehenden
Einschätzungsverfahren vorgegangen worden wäre.
'Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im -angefochtenen Entscheid ist die Landessteuer-
kommission aus' fonnellen Gründen auf den Rekurs
der Rekurrentin nicht eingetreten;' eine materielle
Steuereinschätzung hat sie nicht vorgenommen. Die
in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anträge
beschlagen aber ausschliesslich die materielle Veran-
lagung der Rekurrentin pro 1922. Der der Natur des
Entscheides entsprechende Antrag -
auf Gutheissung
der Beschwerde in dem Sinne, dass die Landessteuer-
kommission auf dim Rekurs einzutreten und materiell
zu entscheiden habe -
ist nicht gestellt (BGE 30 I
S. 613; 45 I S. 330).
Die materielle Doppelbesteuerungsbeschwerde kann
an einen kantonalen Nichteintretensentscheid höchstens
dann geknüpft werden, wenn nach kantonalem Recht
oder nach einem bundesrechtlichen Gesichtspunkt hätte
eingetreten und materiell entschieden werden sollen.
Die Anwendung des hiefür -in Betracht kommenden
kantonalen Rechts kann aber vom Bundesgericht nicht
frei, sondern nur daraufhjn nachgeprüft werden, ob
eine Rechtsverweigerung und Willkür - vorliege. Dass
dies hier der Fall sei wird von der Rekurrentin, die
den Art. 4 BV nicht angerufen hat, nicht geltend ge-
macht weder ausdrücklich, noch dem Inhalt der Be-
schwerde nach. Der angefochtene Entscheid der' Landes-
steuerkommission stützt sich auf die Verwirkungs-
vorschrift des § 5 Vollziehungsverordnung zum Steuer-
gesetz. Zweifel darüber, ob die Landessteuerkommission
nach dieser Bestimmung das Eintreten ablehnen durfte,
sind insofern möglich, als es sich fragt, ob bei der Re-
kurrentin nicht 'eine erhebliche Änderung der Ver-
Doppelbesteuerung. N0 46.
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mögens- und Einkommensverhältnisse vorgelegen habe,
die ihr das Recht gab, eine Revision der Einschätzung
pro 1922 auch noch nach dem August 1921 zu verlangen.
Gerade in dieser Beziehung fehlt es aber im Rekurs
an jeder Ausführung. Übrigens würde es für die Be-
schwerde aus Art. 4 BV wohl auch an der Erschöpfung
der kantonalen Instanzen fehlen, da der Entscheid
der Landessteuerkommission, wie anzunehmen ist, an
den Regierungsrat hätte weitergezogen werdenkön?e~,
der nach Art. 10 Ziff. 3 StG in Steuersachen endgIltIg
entscheidet.
Auf dem Boden des Bundesrechtes kann es sich nur
fragen, ob die Verwirkungsvorschrift de~ § .? ~ oll-
ziehungsverordnung zum Steuergesetz nnt RucksICht
auf ihre materiellen Folgen im interkantonalen Ver-
hältnis mit Anforderungen, die aus dem Verbot der
Doppelbesteuerung fliessen, nicht vereinbar ist. Das
wäre der Fall wenn sie allgemein, oder in einer be-
stimmten Kate~orie von Fällen zu einem Übergriff des
Kantons Appenzell A.-Rh. in die Steuerberechtigung
anderer Kantone führen müsste.
Die Bestimmung
bewirkt, wie die Landessteuerkommission übrigens an-
erkennt, dass bei Gewerbetreibenden und speziell A.-G.
das Ergebnis eines mit dem Kalenderjahre zusammen-
fallenden Geschäftsjahres, das im August dieses Jahres
noch nicht bekannt sein kann, nicht schon im folgenden,
sondern erst im zweitfo1genden Jahr bei der Steuer-
einschätzung perücksichtigt wird, während es in anderen
Kantonen unter Umständen schon für die Besteuerung
des folgenden Jahres massgebend ist. Allein eine solche
Nichtübereinstimmung der Besteuerung eines Unter-
nehmens in verschiedenen Kantonen, was das für die
Einschätzung massgebende Geschäftsjahr anlangt, bil-
det noch keine unzulässige Doppelbesteuerung. Es
muss den Kantonen freistehen, wie sie in dieser Be-
ziehung verfahren wollen. Die einen stellen auf das
dem Steuerjahr vorangehende Geschäftsjahr ab, andere
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Staatsrecht.
auf den Durchschnitt mehrerer vorangehender Geschäfts-
jahre, wieder andere auf das mutmassliche Ergebnis
des laufenden Jahres usw. Bei . der Abgrenzung der
Steuerhoheiten im interkantonalen Verhältnis kann
dabei nur verlangt werden, dass der einzelne Kanton
für das Geschäftsjahr oder die Geschäftsjahre, die der
Einschätzung eines Steuerjahres zu Grunde zu l~gen
sind, keine grössere Quote vom Vermögen oder Ertrag
des Unternehmens zur Besteuerung heranzieht, als
ihm nach richtiger Ausscheidung zukommt. Die Re-
kurrentin wird im August 1922 für das Steuerjahr 1923
verlangen könn"en, dass das Ergebnis des Geschäfts-
jahres 1921 in der angegebenen Weise berücksichtigt
werde.
Aus dem Gesagten folgt bereits auch, dass die Be-
schwerde nicht geschützt werden könnte, selbst wenn
der richtige Antrag -
Gutheissung in dem Sinne, dass
die Landessteuerkommission auf die materielle Ein-
schätzung der Rekurrentin einzutreten habe -
gestellt
wäre oder wenn man diesen Antrag als stillschweigend
gestellt betrachten wollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil vom 2B. Oktober 1922
i. S. Aktiengesellschaft Röchling & eie gegen Ziirich.
Art. 46 Abs. 2 BV. Stille Gesellschaft zum Zwecke des
. Betriebes eines Handelsgeschäftes. Recht des Kantons
- des Geschäftssitzes zur Besteuerung des auswärts wohnen-
den stillen Gesellschafters für seinen Anteil am Geschäfts-
vermögen und -ertrag.
A. -
In Zürich wird von Robert Böhringer ein
Kohlen- und Holzgeschäft geführt; sein Name ist als
Doppelbesteuerung; N° 47.
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Geschäftsfirma im Handelsregister eingetragen. _\In
1. Juli 1906 hatte Böhringer mit der Gesellschaft Gebr.
Röchling in Basel, der Rechtsvorgängerin der Rekurreu-
tin, einen « Vertrag zur Fortführung der Firma Böhringer
als -stille Gesellschaft» abgeschlossen, woraus folgende
Bestimmungen hervorzuheben sind: « § 1. Die Firma
Robert Böhringer und die Firma Gebr. Röchling haben
heute folgenden Vertrag mit einander abgeschlossen,
welcher eine Veränderung der Firma Böhringer -im
Handelsregister nicht veranlassen und von beiden Kon-
trahenten als streng vertraulich behandelt werden. solL
§ 2. Röchling übergibt an Böhringer eine Bareinlage
von 120,000 Fr. § 3. Die Geschäftseinlage von Böhringer
beträgt ebenfalls 120,000 Fr. und besteht aus liegen-
schaft, Inventar und Warenvorräten. § 4. Die Forde-
rungen und Schulden, die Böhringer bis zum 1. Juli 1906
kontrahiert hat, bleiben zu dessen persönlichen Lasten
resp. Gunsten. § 5. Zweck des Geschäftes ist der Handel
mit Kohlen und Koks sowie Brennholz jeglicher Art,
jedoch wird ausdrücklich zur Bedingung gemacht,
dass die Firma Böhringer ihr Hauptaugenmerk auf den
Verkauf von Ruhrprodukten des Kohlenkontors Mül-
heim a. d. Ruhr richtet. § 6. Böhringer übernimmt
die verantwortliche Leitung des Geschäftes und bezieht
dafür einen Monatsgehalt von 450 Fr. § 7. Zur Unter-
stützung Böhringers tritt, gleichzeitig als Vertrauens-
mann der Firma Röchling Herr Faesi in das Geschäft
ein, dem die Prokura erteilt .wird. Während Böhringer
sich hauptsächlich den äussern Geschäften, wie Verkauf
etc., widmet, soll Faesi we Buchhaltung, Korrespondenz
etc. führen. § 8. Die Firma Röchling wird ausschliess-
licher Lieferant sämtlicher Kohlen und Koks, die be-
nötigt werden. § 10. Alle wichtigen Geschäftsfragen
sind gemeinsam zu besprechen und behält sieh. die
Firma Röchling speziell vor, 'in allen Punkten von
irgend welcher Bedeutung mitzureden, wie ihr auch
das Recht zpsteht. jederzeit von sämtlichen Büchern