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48_I_412

BGE 48 I 412

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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4i2

Staatsrecht.

VII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

48. Urteil vom ao. Oktober 1999

i. S. Schenenberg und Witwe Küni gegen Zürioh.

Anfechtung von Wiedererwägungsentscheiden. -

Streitig-

keiten zwischen der Staatsverwaltung und dem Einzelnen

über den Inhalt seiner Privatrechte. Kann der Einzelne

einen solchen .Streit mit einer Beschwerde wegen Vedet-

zung der Eigentumsgarantie vor das Bundesgericht brin-

gen? -

Inhalt ehehafter Tavernenrechte im Kanton

Zürich; sie geben einen Anspruch auf teilweise Befreiung

von der zürcherischen' Wirtschaftsabgabe.

A. -

Die Rekurrenten H. Schellenberg, Wirt zur

« Krone », und Frieda Hüni, Wirtin zum .« Ochsen », in

Winterthur, sind Inhaber von sogenannten ehehaften

Tavernenrechten, die als Privatrechte gelten und die

Befugnis zum Betrieb eines Gasthauses in sich schliessen.

In Beziehung hierauf bestimmte das helvetische Gesetz

vom 24. Herbstmonat 1799 über « Patente und deren

Gebühr für Wirte und Schenken» in Art. 8: « Alle

bisherigen privilegierten Wirtsrechte, die auf Häusern

hafteten, käuflich und erblich und als Ehehaften aner-

kannt waren, bezahlen ansiatt der oben (für « Gast-

wirte», « Pintenschenken » oder « Kaffeehäuser ») fest-

gesetzten Patentgebühr, lediglich vier Franken für die

Ausfertigung des Patents. » Unter « Gastwirtshäusern »

verstand das Gesetz· diejenigen, in denen « nebst dem

Getränke auch Speisen hergegeben und Fremde über-

nachtet werden» (Art. 3 A). In der spätern Gesetz-

gebung des Kantons Zürich wurden die ehehaften

Tavernenrechte grundsätzlich weiter in ihrem Bestande

geschützt. Deren Inhaber mussten aber wie andere

Wirte nach der « gesetzlichen Verordnung über die

Eigentumsgarantie. N° 48.

413

Art der Bewilligung und die Polizei der Tavernenwirt-

schaften und Weinschenken » vom 24. Dezember 1803,

dem Gesetz vom gleichen Tage über die indirekten

Abgaben und dem Beschluss vom 23. Oktober 1804

über die Patentlösungen vom Weinausschank eine Ab-

gabe entric~ten. Das GesetZ vom 21. Weinmonat 1~

betr. « die Erteilung von Weinschenks- und SpeIse-

wirtschaftspatenten und den Bezug . der Wirtschafts-

abgabe » enthielt den Grundsatz des Paten~zwanges

für «Weinschenken » und « Speisewirtschaften », In denen

Getränke oder Speisen abgegeben, aber nicht über.

Nacht Personen oder Pferde· beherbergt werden durften.

Aus dem Titel 11 dieses Gesetzes: «Wirtschaftsabgabe

und Patentgebühren » sind folgende Bestimmungen h~r­

vorzuheben: « § 21. Jedem Wirt oder Weinschenk WIrd

vermittelst eines Patentes das Recht erteilt, sicb beim

Ausschenken seiner Getränke eines um einen Zehnteil

kleinern Masses zu bedienen, als das im Verkehr im

Grossen gewöhnliche Mass enthält; der Patentierte

ist dagegen verpflichtet, die zehnte Mass im Ausschenks-

preise dem Staat abzutragen, welches als. eine jährlic~e

Getränksabgabe von allen und . jeden WIrtschaften lID

Kanton vermittelst einer Taxation nach Klassen be-

zogen werden soll. § 22. Für einfache We.inschenks-

rechte ist in einer und derselben Klasse dIe Patent-

gebühr (Rekognition) zugleich mit der Wirtsch~ts­

abgabe enthalten. § 23. Die gleichen Klassenansatze

für die Getränksteuer, jedoch ohne Inbegriff der Rekog-

nition, gelten auch für die mit grössern Rec~ten aus-

gestatteten· Tavernenwirte und für die noch ~Icht aus-

gelaufenen Weinschenkspatente. § 24. Für die Erlan-

gung eines Speisepatentes werden dem

betref~enden

Klassenansatz in den Klassen 1 bis 17 120 Fr., In den

Klassen 18· bis 37 100 Fr. und in den Klassen 38 bis

51 80 Fr. beigefügt. § 25. Für die

Ausfe:tigu~g

eines Weinschenks- und eines Speisepatentes 1st dIe

Kanzleitaxe 5 Batzen.... § 28. Im Laufe des Monats

414

staatsrecht.

Dezember versendet der Finanzrat an die Statthalter

zur ungesäumten Mitteilung der Taxation an die Be-

treffenden: a) die ausgefertigten Weinschenks- und

Speisepatente, in welchen die Klasse der Wirtschafts-

abgabe bezeichnet ist; h) die Zahlungsaufforderung

an die Tavernenwirte, und an solche Weinschenken,

deren ältere Patente noch nicht ausgelaufen sind ...

§ 29. Für die Wirtschaftsabgabe wird die Zahlung in

zwei gleichen Terminen ... : geleistet. Diejenigen Per-

sonen, welche ihr Patent nicht bis zum 15. Jenner durch

Entrichtung des ersten Termins gelöst haben, werden

angesehen. als. hätten sie auf das Patent verzichtet

und sind desselben verlustig. Die Tavernenwirte, Wein-

schenken mit ältern Patenten .... welche den einen oder

andern der bezeichneten Zahlungstermine nicht ein-

gehalten haben, werden für jeden Termin durch den

gewöhnlichen Rechtstrieb zur Zahlung angehalten.»

Dabei ist darauf hinzuweisen. dass nach § 5 des Ge-

setzes nur solchen Personen Speisepatente erteilt werden

konnten, die zugleich ein

« Weinschenksrecht » er-

hielten. Die Dauer eines Patentes, das als « rein per-

sönliches Recht » galt. betrug nach § 15 ein Jahr. Am

15. Dezember 1845 wurde ein neues Gesetz « betr. die

Weinschenken, Speisewirtschaften und die Wirtschafts-

abgabe » erlassen, das ausser einer Gebühr für die Be-

handlung des Patentgesuches die Wirtschaftsabgabe

und die

« Speisepatentgebü'hr» beibehielt, indem es

bestimmte: (§ 17. Von allen und jeden Wirtschaften

im Kanton soll eine jährliche Getränksabgabe vermittelst

einer Taxation nach Klassen bezogen werden. Als Grund-

lage für die Taxation wird der Verbrauch an Getränken

jeder Art angenommen. Für Speisepatente ist eine

besondere Gebühr zu entrichten... § 21. Der Bezug

der Wirtschaftsabgabe und Speisepatentgebühren ist

mit der Aushingabe der Patente verbunden und findet

folgender "Weise statt: a) die Statthalter erlassen

sogleich nach Empfang der Patente Anzeigen an die

Eigentumsgarantie. N° 48.

415

Betreffenden, dass sie bis spätestens den 31. Dezember

die Patente gegen Erlegung der Wirtschaftsabgabe

und Speisepatentgebühr aushinlösen können, in der

Meinung, dass nach Ablauf dieses Termins die bis dahin

nicht gelösten Patente als erloschen betrachtet und

die Wirtschaften geschlossen werden sollen; b) gleich-

zeitig versenden die Statthalter die Taxationsanzeigen

an die Tavernenwirte, in welchen dieselben zur Zahlung

der Abgabe bis spätestens den 15. Jenner aufgefordert

werden, und übergeben unmittelbar nach Ablauf dieses

Termines allfällige Zahlungssäumige dem gewöhnlichen

Rechtstrieb. » Das Gesetz vom 15. Juli 1888 betr. das

Wirtschaftsgewerbe stellte sowohl «das gewerbsmässige

Beherbergen von Gästen », als auch das « Verabreichen

von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und

Stelle» unter den Patentzwang. Von den bisherigen

Taxen wurde lediglich die

(I Wirtschaftsabgabe)} bei-

behalten, die im Verhältnis zur « Begangenschaft »

festgesetzt werdEm sollte. § 47 des Gesetzes bestimmte

in Ziff. 1 : « Taverneninhaber. welche sich im Besitze einer

noch nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis

zum Ablaufe der 20 Jahre, und Inhaber von Ehehaften

vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an noch 20 Jahre

lang in ihren Tavernenrechten geschützt und bei Fest-

stellung der· jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen

zu entlasten.» Aus dem Bericht des Regierungsrates

zum Entwurf des Gesetzes vom Jahre 1884 ist folgendes

hervorzuheben: {{. ... In der Aufhebung dieses be-

sondern Speisepatentes findet der Patentbewerber ein

Äquivalent für die vorgesehene Erhöhung der Minimal-

taxe auf 100 Fr. Es ist schwer einzusehen. warum die

Tavernen nicht ganz denselben Anforderungen unter-

stellt werden sollen, wie die übrigen Wirtschaften.

Auf der andern Seite sind zwar schon Bedenken auf-

gestiegen, ob der Staat überhaupt ein Recht habe,

gewisse Tavernenrechte mit oder ohne Entschädigung

einfach auf dem Wege der Gesetzesrevision aufzuheben.

416

Staatsrecht.

Dem gegenüber ist in erster Linie darauf hinzuweisen,

dass mit Bezug auf diejenigen Tavernen, welche gegen

Entrichtung einer Gebühr das Tavernenrecht und damit

die Befreiung von einer- besondern Speisepatentabgabe

äuf die Dauer. von 20 Jahren erworben haben, solche

Bedenken von vorneherein dahinfalien müsseu, nach-

dem solche Konzessionen bis zu ihrem Ablaufe aus~

drücklich gewährleistet sind und dieselben überdies

bei Bemessung der jährlichen Wirtschaftsabgabe. in

welcher künftig die Speisepatentgebühr inbegriffen. ist,

angemessen berücksichtigt werden sollen. Aber auch

bezüglich der sogenannten Ehehaften darf die Staats-

hoheit das Recht sich vindizieren, die Aufhebung der

bisherigen Sonderstellung auf legislatorischem Wege

zu: verfügen. Der Gesetzesentwurf hat auch hier den

Verhältnissen billige Rechnung tragen wollen, indem

er wiederum die bisherigen Ehehaften noch für volle

20 Jahre im Besitze eines bisher ausgeübten Rechtes

belässt und ihnen bezüglich der Bemessung der jähr-

lichen Wirtschaftsabgabe die gleiche Vergünstigung

einräumt, wie den konzessionierten Tavernen. Mit

der- Abschaffung der bisherigen Konzessionsgebühr

für Tavernen wäre die eine Forderung der oben er-

wähnten Petition erfüllt; dem weitem Begehren, dass

auch die jährliche Wirtschaftsabgabe fallen gelassen

werde, kann nach der Ansicht des Regierungsrates

nicht entsprochen werden. Es wäre wohl ein vergeblicher

Versuch, wenn der Regierungsrat die Beibehaltung

der. Wirtschaftsabgabe nur aus Rücksichten auf das

öffentliche Wohl herleiten wollte. . .. es würde sich

doch höchst 'sonderbar ausnehmen, wenn der h. Kan-

tonsrat im gleichen Momente, in welchem er seine

Kommission und den Regierungsrat einladet, zu prüfen,

welche indirekten Steuern eingeführt werden könnten,

auf eine jährliche Einnahme von 300;000 Fr. verzichten

wollte, welche mit einer indirekten Steuer die ~er­

nächste Verwandtschaft hat. Ganz abgesehen von der

Elgentumsgllfantie. N° 48.

finanziellen Tragweite el'Scbeint die Beibehaltung der

Wirtschaftsabgabe durchaus gerechtfertigt. Die· Be-

rechtigung leitet sich her aus den ausnahmsweisen:

Unkosten, welche mit der kontinuierlichen Beaufsich";

tigung dieses eigenartigen Gewerbebetriebes. im In ..

teresse des öffentlichen Wohles verbunden smd, und

die Petition der Wirte um gänzliche Aufhebung der

Wirtschaftsabgahe könnte nur dann verständlich werden,

wenn dieselben gleichzeitig die Hoffnung hätten, dass

die Staatsgewalt die schrankenlose Konkurrenz,· welche

die Freigebung erzeugen müsste~ dadurch einzudämmen

im Stande sei, dass die Patentbewilligung künftig wieder

von der Frage des. Bedürfnisses abhängig geiuacht

werde, wie es vor dem Jahre 1831 der Fall gewesen.

Allein diese Frage der Limitierung der. Wirtschaften

ist durch die Bundesverfassung und Bundespraxis in

verneinendem Sinne gelöst;.... Neben allem dem (den

polizeilichen Beschränkungen) bildet aber die Beibe-

haltung der bisherigen Wirtschaftsabgabe gerade das

wirksamste Mittel, um einer ungesunden und auch für

das öffentliche Wohl verderblich wirkenden Ausdeh-

nung der Wirtschaften entgegenzutreten.» Die Finanz-

direktion erklärte sodann in einem nach der Annahme

des neuen Gesetzes erlassenen Kreisschreiben, . die Ent-

lastung der Taverneninhaber nach § 47 könne dadurch

geschehen, dass ihnen für das Recht des Speisewirteus

kein besonderer Zuschlag' angerechnet werde. Wegen

der Bestimmung des § 47 Ziff. 1 erhoben zwei Inhaber

von ehehaften Tavernenrechten, Spiess und Moser.

eine Entschädigungsklage gegen den Kanton Zürich,

die vom Bundesgericht am 17. Januar 1891 grunds~tzlich

gutgeheissen wurde (AS 17 I 187 ff.). Infolgedessen

klagten eine Reihe weiterer Wirte (Alfred Brunn~r und

Genossen), die sich al~ Inhaber von ehehaften Tave~en~

rechten betrachteten darunter' die damaligen Eigen?,

,

. -,,

tümer der Gasthäuser zur « Krone» und zum « OchSen -"

in Winterthur, im Oktober 1892 ebenfalls gegen den.

418

Staatsrecht.

Kanton Zürich auf Zahlung einer Entschädigung. Der

zürcherische Regierungsrat erklärte nunmehr, dass er

darauf verzichte, das neue Gesetz gegenüber den In-

habern abweichender Privatrechte auszuführen, da sonst

der Kanton ein zu grosses Opfer bringen müsste. § 47

Zift 1 wurde denn auch am 23. April 1893 abgeändert

und erhielt folgenden Wortlaut: « Taverneninhaber,

welche sich im Besitze einer noch nicht abgelaufenen

Konzession befinden, sind bis zum Ablaufe derselben

in ihren konzedierten Rechten geschützt und bei Fest-

stellung der jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen

zu entlasten. Ebenso bleiben die ({ ehehaften » Tavernen-

rechte unverändert fortbestehen. Der Regierungsrat

ist indessen jederzeit berechtigt, dieselben loszukaufen

oder nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Ab-

tretung von Privatrechten zu erwerben.)} Diese Be-

stimmung ist unter § 78 auch in das Wirtschaftsgesetz

vom 31. Mai 1896 aufgenommen worden. Infolge dieser

Gesetzesänderung wurde der durch die . erwähnten

Klagen von Brunner und Genossen eingeleitete Prozess

vom Bundesgericht am 14. Juli 1893 als gegenstandslos

abgeschrieben.

Am 2. Juni 1921 entschied der Regierungsrat des

Kantons Zürich, dass für die Jahre 1921/22 der Rekurrent

Schellenberg eine Wirtschaftsabgabe von je 800 Fr.

und die Rekurrentin Hüni eine solche von je 700 Fr.

entrichten müsse. Beide Rekurrenten stellten darauf

ein Wiedererwägungsgesuch; Schellenberg verlangte Her-

absetzung der Taxe auf 500 Fr., Witwe Hüni deren

Reduktion auf 400 Fr. Zur Begründung machten sie

geltend, es sei bei der FestStellung der Wirtschafts-

abgabe nicht berücksichtigt worden, dass sie Inhaber

von ehehaften Tavernenrechten seien. Der Regierungs-

rat beschloss jedoch am 20. August 1921, auf das Gesuch

des Schellenberg nicht einzutreten, und am 2. September

erledigte er in gleicher Weise das Gesuch der Witwe

Hüni .. Er stützte sich dabei auf Berichte der Finanz-

Eigentumsgarantie. N° 48.

419

direktion; aus demjenigen, den diese zum zuletzt ge-

nannten Gesuch abgegeben hatte, ist folgendes hervor-

zuheben: ({ Dass zu der Liegenschaft zum Ochsen, in

Winterthur, ein Tavernenrecht gehört, wird nicht be-

stritten, wohl aber. wird bestritten, dass dieses Recht

einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Fest-

setzung der Wirtschaftspatentgebühren b.egründe. .Im

Jahre 1803 wurden die Verhältnisse bezüglich der WIrt-

schaften neu geordnet. Neue Tavernenwirtschaften oder

Weinschenken bedurften einer Bewilligung. Die Bewil-

ligung von Weinschenken wurde für. ?ie Da~er von

zehn Jahren ausgestellt. Die RekogmtIonsgebuhr be-

trug für die Tavernen 200 Fr. bis 400 Fr., f?~ die

Weinschenken 20 Fr. bis 80 Fr. Neben der Rekogmtions-

gebühr hatten die Tavernenwirtschaften, die Inhaber

von Weinschenken oder die Gesellschaftshäuser (Zunft-

häuser) eine jährliche Gebühr von 16 Fr. bis 300 Fr.

zu bezahlen, §§ 6 und 7 des Gesetzes betreffend die

indirekten Abgaben vom 23. Dezember 1803. Im Jahre

1809 wurde die Rekognitionsgebühr für neue Tavernen-

wirtschaften auf 800 Fr. bis 1600 Fr. erhöht. Ferner

wurden von da an auch Speisewirtschaftspatente be-

willigt und zwar je für zehn Jahre. Die Rekognitions-

gebühr betrug 200 Fr. bis 800 Fr. Durch das Gesetz

betreffend die Wirtschaftsabgabe vom 18. Dezember

1812 wurden die Taxen für die Weinschenken, Speise-

wirtschaften und Tavernen erhöht. Im Jahre 1821

wurde festgesetzt, dass von 1823 an die Wirtschafts-

abgabe 10 % des Verkaufserlöses aus den Getränken

betragen solle. Nach dem zwölf Jahre geltenden Gesetz

betreffend die Speisewirtschaften vom 3. Februar 1830

durften nur eine gewisse Anzahl von Speisewirtschaften

bestehen. Die Patentgebühr betrug 40 Fr. bis 160 Fr.

Die Patente hatten eine Dauer von vier Jahren. Am 25.

März 1833 wurde die Rekognitionsgebühr für die Speise-

wirtschaftspatente auf 80 Fr. bis 300 Fr. erhöht .... ~ei

Erlass des Gesetzes betreffend die Weinschenken, Spelse-

Staatsrecht.

wirtschaften und die Wirtschaftsabgabe vom 15. De-

zember 1845 konnte ein' Bewerber entweder ein Wein-

schenk- oder ein Speisepatent, gültig für ein Jahr, er-

werben; er wurde nach dem Verbrauch an Getränken

taxiert. Die Rekognitionsgebühr, wie sie bisher für die

alten Tavernengerechtigkeiten, Speisewirte und Wein-

s~henken bestanden hatte, war somit aufgehoben;

SIe wurde nur noch von den neuen, für 20 Jahre geltenden

Tavernenrechtsinhabern bezogen. In keinem Gesetze

und in keiner Verordnung ist jemals den Inhabern

von ältern oder neuern Tavernengerechtigkeiten eine

Begünstigung .weder in der Rekognitiongebühr noch

in der jährlichen Wirtschaftsabgabe eingeräumt worden.

Was die Begangenschaft des Gasthofes zum Ochsen

betrifft, gemäss welc4er die Patentgebühr festzusetzen

ist, so liegt der Gasthof in nächster Nähe des Bahn-

hofes; er besitzt zahlreiche Räumlichkeiten und ist

gut geführt. Die Assekuranzsumme des Gebäudes be-

trägt 143,100 Fr., der Verkehrswert mag das mehrfache

d.ieser Summe ausmachen und der Umsatz per Jahr

Zlrk& 100,000 Fr. bis 150,000 Fr. betragen. Eine Patent-

gebühr von 700 Fr. ist mithin als mässig zu betrachten.

Eine Reduktion käme einer Unbilligkeit gegenüber

andern Patentinhabern gleich. » Im Entscheide über

das Gesuch des Schellenberg führte der Regierungsrat

aus: « Die Finanzdirektion stellt gegenüber der Be-

hauptung des Revisionsperenten, er habe als Inhaber

einer Tavernengerechtigkeit das Recht zu verlangen,

dass seine Gebühr auf 500 Fr. herabgesetzt werde, fest,

dass ein solches Recht nicht besteht. Durch die zürche-

rische Staatsverfassung vom 23. März 1831 WIirde die

Freiheit des Handels und der Gewerbe ausdrücklich

gewährleistet. Zufolgedessen konnten neben den bis~

herigen an bestimmte Lokalitäten gebundenen Gewerbe

wie Tavernenwirtschaften, Metzgereien etc. neue Ge-

werbe dieser Art entstehen. Die neuen Tavernenrechte

wurden auf die Dauer von 20 Jahren ausgestellt (§ 11

Eigentumsgarantie. N0 48.

421

des Gesetzes über die von obrigkeitlichen Bewilligungen

abhängenden und an Lokalitäten gebundenen Gewerbe

vom 11. Mai 1832, O. S. 1168). Die Patentgebühr betrug

für diese Zeitdauer 400 Fr. bis 1000 Fr. Durch die Frei-

gebuBg . des Gasthofgewerbes haben die Tavernenrechte

an Bedeutung eingebüsst. Eine günstige Lage und

gute Bedienung bei Abgabe von Speisen und Getränken,

sowie ein qualifizierter Wirt können eine grössere Be-

gangenschaft erzielen als eine Wirtschaft mit Tavernen-

recht, welche diese Vorteile nicht aufweist. Für alle

Gasthofbetriebe (Tavernen und gewöhnliche Gasthöfe)

muss je nach der Begangenschaft eine Patentgebühr

bezahlt werden. Eine Begünstigung bezüglich der Er-

mässigung der Patentgebühr für Tavernenrechte ist

in keinem Gesetze ausgesprochen; wohl aber geniessen

die Inhaber von Tavernen eine Begünstigung dadurch,

dass sie, sofern die Tavernengerechtigkeit nachge-

wiesen ist, wie die gewöhnlichen Inhaber von Gasthof:'

patenten das Recht besitzen, Personen und Viel1 zu

beherbergen. Was nun die Begangenschaft des Gast-

hofes zur Krone betrifft, so zählt dieser Wirtschafts-

betrieb zu den sehr gut frequentierten. Im Jahre 1920

beherbergte der Patentinhaber 6761 Gäste, somit täglich

18 bis 19 Personen. Die Assekuranzsumme der Gebäude

beträgt 146,500 Fr. und der Jahresumsatz wird zirka

400,000 Fr. betragen. Mit Ausnahme der Bahnhof-

wirtschaft in Winterthur sind in dort drei Wirtschafts-

patentinhaber, die eine jährliche Patentgebühr von

800 Fr.' zu bezahlen haben. Der Stadtrat Winterthur

wie der Bezirksrat Winterthur bezeichnen diese Taxe

als nicht zu hoch gegriffen. Die Finanzdirektion schliesst

sich diesem Gutachten an. »

Dem

Schellenb~rg' wurde der Entscheid des Re-

gierungsrates am 2. September, der Witwe Hüni am

13. September 1921 zugestellt.

.

B. -

Gegen diese EntScheide haben Schellenberg

und Witwe Hüni am, 31. Oktober 1921 die staatsrecht-

422

Staatsfl'cht.

liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrag, sie seien aufzuheben und der Regierungs-

rat einzuladen, die Patenttaxen entsprechend den bei

ihm gestellten Gesuchen herabzusetzen.

Zur Begründung führen beide Rekurrenten. aus:

Inhaber von \(ehehaften)', mit Liegenschaften verbun-

denen Tavernenrechten sekn früher zur Ausübung des

Wirtschaftsgewerbes befugt gewesen, ohne dafür ein

periodisches staatliches Patent lösen oder Gasthof-

und

Speisewirtschaftsgewerbegebühren

bezahlen

zu

müssen; lediglich der Getränkesteuer oder Wirtschafts-

abgabe habe m,an sie gleich andern Wirten c'i'Interworfen.

Dieser Rechtszustand sei durch § 78 des geltenden

Wirtschaftsgesetzes aufrecht erhalten worden, und zu-

dem liege auch darin, ~ass~r Regierungsrat die Klagen

der Rechtsvorgänger der Rclrurrenten seinerzeit aner-

kannt habe, die Feststellung, dass der Staat von diesen

bloss die Getränkesteuer, nicht aber eine Taxe für die

Beherbergung von Gästen und den Verkauf von Speisen

verlangen dürfe. Bei den gewöhnlichen Patentwirt-

schaften verhielten sich die Abgaben für die Getränke

zu denjenigen für den übrigen Wirtschaftsbetrieb un-

gefähr wie 2: 1. Der Inhaber eines Tavernenrechts

könne daher höchstens mit 2/S der Gebühr belastet

werden, die er ohne dieses Recht bezahlen müsste.

Die Einnahmen aus dem abgabepflichtigen Betrieb

machten zudem bei den 'Rekurrenten nur etwa die

Hälfte der übrigen aus. Nach § 78 des Wirtschafts-

gesetzes müsse die Behörde dem Inhaber eines Tavernen-

rechts jeweilen genau mitteilen, in welcher Weise er

bei der Feststellung der Wirtschaftsabgabe entlastet

worden sei. Sie habe entweder zunächst festzustellen

in welche Klasse sein Wirtschaftsbetrieb gehöre, wen~

auf die Tavernengerechtigkeit keine Rücksicht genommen

werde, und dann zu berechnen, welcher Abzug deshalb

zu machen sei, weil die Abgabe nur den Getränkeverkauf

treffen dürfe, oder -

was richtiger sei -

sie habe

Eigentumsgarantie. N° 48.

423

lediglich festzustellen, welche « Begangenschaft) in Be-

ziehung . auf die Abgabe von Getränken vorliege und

danach die Klasse zu bestimmen. Da dies im vorliegenden

Fall nicht geschehen sei, so liege eine willkürliche, auf

fiskalischen Gründen bemhende Verletzung des § 78

des 'Whtsehaftsgesetzes und eine absichtliche Miss-

achtung der wohlerworbenen Tavernenrechte der Re-

kurrenten vor. Die regierungsrätlichell Entscheide be-

deutden eine Rechtsverweigerung und stünden im Wider.;.

spruch mit der Eigentumsgarantie (Art. 4 KV). Zudem

sei flie Halldels-

und Gewerbefreiheit verletzt, weil

ein gebührenfreier Betrieb der Patentpflicht unter-

stellt werde.

'

Speziell von Schellenberg wird noch geltend gemacht:

Sein Umsatz in Getränken habe seit dem Jahre 1913

nicht zugenommen, und trotzdem sei die Gebühr von

500 Fr. auf 800 Fr. erhöht worden. Die ({ Krone» habe

der Regierungsrat mit der « Helvetia», dem « Casino ll,

dem Hotel « Bahnhof », dem « National », der Spanischen

\Veinhalle « Terminus) zusammen in die achte Klasse

versetzt, obwohl diese mehr Getränke verbrauchen

als die « Krone)) und deren Inhaber ein Tavernenrecht

nicht besitzen. Das sei nicht zulässig; auf jeden Fall

müsse die Patenttaxe für Schellenberg geringer sein

als diejenige, die diesen andern Wirten, die unbestrittener-

massen ungefähr die gleiche « Begangenschaft » hätten

wie er, auferlegt worden sei.

Witwe Hüni hat sodann ebenfalls speziell noch aus-

geführt, sie müsse ungefähr die gleiche Patenttaxe

bezahlen wie Inhaber ähnlicher Wirtschaften, die kein

Tavernenrecht haben.

C. -

Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwer-

den beantragt und dabei u. a. bemerkt: «.... Wie sich

aus diesen Gesetzesbestimmungen (von 1834 und 1845)

ergibt,mussten alle Wirtschaften diese Wirtschafts-

abgabe bezahlen. Von einer Reduktion oder Begünsti-

gung der Tavernenrechtsbesitzer gegenüber den 'Vein-

424

Staaureellt.

schenken ist aber nirgends die Rede. Eine Rekognitions-

gebühr mussten Tavernenrechtsbesitzer, SpeiSewirte und

Weinschenken bezahlen. Es besteht ein Unterschied

zwischen einer Rekognitionsgebühr und einer Wirt-

schaftsabgabe. Erstere muss jeweilen nur bezahlt werden,

wenn eine Erneuerung der Bewilligung eintritt, während

die Wirtschaftsabgabe jedes Jahr fällig wird. Schon

bei der Beratung des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre

1888 wurde in der Weisung zu diesem Gesetze betont,

dass neue, das heisst die noch 20 Jahre gültigen Tavernen-

rechte der jährlichen Wirtschaftsabgabe,"unterworfen

werden, wie .auch die übrigen Tavernen (ehehaften

Tavernenwirtscbaften) und Wirtschaften. Im Gesetz

von 1888 wurde dann in Artikel 47, Ziffer i festgesetzt,

dass Taverneninhaber, wClctre sich im Besitz einer noch

nicht abgelaufenen' Konzession befinden, bis zum Ablauf

der 20 Jahre und Inhaber von ehehaften Tavernen-

rechten von Inkrafttreten dieses,Gesetzes an, noch

20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt

seien. Mit Rücksicht darauf, dass diese Tavernenrechte

nach 20 Jahren erloschen sein, sollen, wurde ihnen eine

teilweise Rückvergütung der Rekognitionsgebühr zu-

gesichert. Die Rückvergütungen mussten den jährlichen

Wirtschaftsabgaben entnommep werden, weil kein an-

derer Kredit vorhanden war. Da nun durch das Gesetz

vom Jahre 1893 (Änderung von § 47 des Wirtschafts-

gesetzes vom Jahre 1888) nur die für 20 Jahre konzes-

sionierten Tavernenrechte erloschen, so wurde nur diesen

Taverneninhabern eine Rückvergütung für Rechnung

der Wirtschaftsabgabe zuteil, während für die ehe-

haften Tavernenrechte keine teilweise Rückvergütung

der Rekognitionsgebühr gewährt wurde. Weshalb sollte

den Inhabern eines ehehaften Tavernenrechtes eine

Reduktion der Wirtschaftsabgabe gewährt werden, da

diese doch ihre Wirtschaft fortbetreiben können, ohne

sich jährlich um ein 'Gasthofpatent bewerben zu müssen. »

D. -

In einer Replik haben die Rekurrenten noch

,

~.

Eigentmnsgarantie. N° 48.

425

geltend gemacht, dass zwischen ehehaften und für

20 Jahre erteUj;en Tavernenrechten kein solcher Unter-

schied gemacht worden sei, wie der Regierungsrat be-

haupte.

E. -

Aus der Duplik des Regierungsrates ist noch

folgendes hervorzuheben: « •••• Für jede neue (Tavernen-)

Bewilligung musste bis dahin (1888) eine Gebühr (Re-

kognitionsgebübr) bezahlt werden. Die im Jahre 1832

verbliebenen alten Tavernenrechtsbewilligungen hatten

diese Gebühr ja schon früher bezahlt. Wie die aus früherer

Zeit herrührenden Tavernenrechtsbesitzer und die In-

haber von 20 Jahre dauernden Tavernenrechten mussten

seinerzeit auch die Inhaber von Weinschenken und

Speisewirtschaften eine Bewilligung (Rekognition) für

eine gewisse Anzahl Jahre einholen. Alle diese Betriebe

bezahlen noch heute dem Staate die jährliche Wirt-

schaftsabgabe und zwar je nach ihrer Bedeutung. Hätte

nun der Gesetzgeber die Tavernenrechtsbesitzer gegen-

über den übrigen Wirtschaftsbetrieben hinsichtlich der

Wirtschaftsabgabe begünstigen wollen, so wäre dies

wohl in einem Gesetze gesagt worden. Die Begünstigung

der Tavernenrechtsbesitzer (Gasthöfe ohne Tavernen-

recht bestanden damals nicht) gegenüber den Wein-

schenken und Speisewirtschaften bestand nur in dem

Rechte der Beherbergung von Personen und Vieh,

sowie in Bestimmungen polizeilicher Natur .... Gemäss

§ 22 des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre 1834 ist die

Rekognitionsgebühr, die alle Wirte, Taverneninhaber,

Weinschenkwlrte und Inhaber von Weinschenk- und

Speisewirtschaftsbewilligungen zu entrichten hatten,

nicht zu verwechseln mit der Wirtschaftsabgabe. Die

Wirtschaftsabgabe ist in § § 24 und 25 festgesetzt. Die

Inhaber von Speisepatenten bezahlten noch eine be-

. sondere Abgabe. In § 29 dieses Gesetzes wird ges~,

dass auch die Tavernenwirte diese Wirtschaftsabgabe

zu bezahlen haben. Wie sich aus Absatz 1 (des § 47 des

Wirtschaftsgesetzes von 1888/93) ergibt, sollen nur die

426

Staatsrecht.

Inhaber von 20 jährigen Konzessionen bei Feststellung

der jährlichen Wirtschafts abgabe bis zum Ablaufe der

Konzession angemessen entlastet werden, während ge-

mäss Absatz 2 die ehehaften Tavernenrechte einfach

unverändert fortbestehen. Die 20 jährigen Tavernen-

rechte fielen mit Ablauf der 20 jährigen Frist dahin

und den Inhabern derselben wurde bis zum Ablaufe

dieser Frist eine angemessene Entlastung bei der jähr-

lichen Wirtschaftsabgabe zugestanden. Die ehehaften

Tavernenrechte liess man bestehen; es wurde nur das

Loskaufsrecht vorbehalten. Diesen ehehaften Tavernen-

rechten wurde keine Entlastung bezüglich der jährlichen

Patenttaxe zuerkannt wie den 20 jährigen Tavernen-

rechten. Sie verdienten auch keine Berücksichtigung,

,veil ihre dinglichen Rechte nicht dahin fielen. Wenn

ihnen die gleiche Begünstigung zugesichert worden

wäre, so wäre dies gegenüber den 20 jährigen höchst

unbillig gewesen. Was die Behauptung des Rekurrenten

(Schellenberg) betrifft, es besässen die mit ihm in die

VIII. Klasse eingereihten Wirte keine Tavernenrechte,

so ist dies vollkommen richtig. Der Regierungsrat

nimmt ja den Standpunkt ein, es seien den ehehaften

Tavernenrechten keine finanziellen Begünstigungen ein-

zuräumen. Wir resümieren: a} Es dürfen die ehemaligen

jcweilen für eine längere Reihe von Jahren einmal

erhobenen Rekognitionsgebü}lfen nicht mit der jährlich

'wiederkehrenden Wirtschaftsabgabe verwechselt werden.

Die Rekognitionsgebühr war die Entschädigung für

ein dingliches Recht, für das Wirtschaftsrecht auf einem

Lokal; die jährliche Wirtschaftsabgabe eine dem Wirt

als Person auferlegte Jahrestaxe für das Recht, das

Wirtschaftsgewerbe persönlich auszuüben.' b) Daraus,

dass früher zu gewissen Zeiten die Wirtschaftsabgabe

für alle Wirtschaften sich nach dem Konsum der Ge-

tränke richtete, darf nicht der Schluss gezogen werden,

dass diese Massnahme eine Begünstigung der Tavernen-

fechtsbesitzer darstelle. Die Wirtschaftsabgabe richtet

sich nach der Begangenschaft.))

Eigentumsgarantie. N° 48.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerden sind den angefochtenen Ent-

scheidungen vom 20. August und 2. September gegen-

über rechtzeitig erhoben worden, während sie denjenigen

vom 2. Juni gegenüber verspätet wären, da ein Wieder-

erwägungsgesuch die Frist für die staatsrechtliche Be-

schwerde nicht unterbricht. Nun hat der Regierungsrat

31lerdings am 20. August und 2. September erklärt,

er trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, und

wenn er das in der Tat nicht getan hätte, so könnten

sich die vorliegenden Beschwerden ihrem Inhalt nach

nur gegen die Entscheidungen vom 2. Juni, nicht gegen

diejenigen vom 20. August und 2. September richten.

Allein der Regierungsrat ist tatsächlich auf die Wieder-

erwägungsgesuche eingetreten; er hat jeweilen die ihm

damit von neuem vorgelegte Streitsache nochmals

materien in jeder Beziehung geprüft und seinen zweiten

Entscheid eingehend durch die Anführung des Berichtes

der Finanzdirektion begründet, währe:c.d den Entscheiden

vom 2. Juni eine Motivierung nicht beigegeben worden

war. Erst durch die Entscheide vom 20. August und

2. September sind somit vom Regierungsrat die vor-

liegenden Patenttaxenstreitigkeiten im Verwaltungsweg

endgültig erledigt worden; nur diese Entscheide können

daher als Gegenstand der erhobenen staatsrechtlichen

Beschwerden gelten. Der Regierungsrat macht denn

auch nicht g~ltend, dass die Rekurse verspätet seien.

Es ist somit darauf einzutreten (vg1. AS 38 I S. 423;

40 I S. 172).

2. -

Die Rekurrenten begründen ihre Beschwerden

im wesentlichen damit, dass die Festsetzung der Patent-

taxen auf einer offensichtlichen Missachtung wohler-

worbener Privatrechte, nämlich ihrer ehehaften Tavernen-

rechte, beruhe, d. h. dass die verfassungsmässige Eigen-

tumsgarantie verletzt sei.

Nun bestreitet der Regierungsrat nicht, dass die

Rekurrenten Inhaber von ehehaften Tavernenrechten

AS 48 I -1m

428

Staatsrecht.

sind und diese als Privatrechte gelten müssen. Er weigert

sich bloss deshalb, bei der Festsetzung der Höhe. der

Patenttaxen auf diese Rechte Rücksicht zu nehmen.

weil er a,nnimmt. dass daraus ein privatrechtlicher

Anspruch auf teilweise Befreiung von der Wirtschafts-

abgabe, wie er von den Rekurrenten erhoben wird,

nicht hervorgehe. Es besteht somit zwischen dem Re-

gierungsrat und den Rekurrenten ein Streit über den

Inhalt ihrer Tavernenrechte. Derartige Streitigkeiten

über den Inhalt von Privatrechten zwischen der Staats-

verwaltung und dem Einzelnen sind grundsätzlich

vom ZiviJrichteF zu beurteilen und können nach der

Praxis in der Regel nicht durch eine staatsrechtliche

Beschwerde gegen eine Verwaltungsverfügung als Vor-

frage unter Berufung auf die Eigentumsgarantie dem

Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet . werden.

Doch ist hievon dann eine Ausnahme zu machen, wenn

es liquid ist, dass die streitige Vorfrage über den Inhalt

des Privatrechtes im Sinne des Rekurrenten und nicht

der Verwaltung beantwortet werden muss (vgl. AS 43 I

Nr.27).

3. -

Wie das Bundesgericht schon im Entscheid

i. S. Spiess und Moser gegen Zürich vom 17. Januar 1891

(AS 17 S. 203 f.) festgestellt hat und sich übrigens auch

aus dem helvetischen Gesetz vom 24. Herbstmonat

1799. sowie der zürcherischen Wirtscha,ftsgesetzgebung

des 19. Jahrhunderts ergibt: ist in den ehehaften Ta-

vernenrechten zweifellos regeJmässig nicht bloss die

Befugnis zur Beherbergung von Personen . und Vieh,

l'londern auch diejenige zur Abgabe von Speisen und

Getränken enthalten, und der Regierungsrat hat nicht

behauptet" dass dies ausnahmsweise für die Tavernen-

rechte der Rekurrenten nieht gelte. Diese sind dem-

gemäss auf unbeschränkte Zeit zur vollen Ausübung

des Wirtschaftsgewerbes befugt, ohne hiezu noch einer

behördlichen Bewilligung, eines « Patentes » (das sich

als PoJizeierlaubnis oder Konzession darstellt) zu be-

Etgentumsgarantie. N° 48.

429

dürfen. Genügt in der WIrtschaft der Rekurrenten ein

Lokal oder eine mit der Wirtschaftsführung betraute

Person den an sie zu stellenden polizeilichen Anforde-

rungen nicht oder nicht mehr, so kann die Polizeibehörde

nur dadurch eingreifen, dass sie die Verwendung dieses

Lokals oder dieser Person oder allenfalls den Weiter-

betrieb der Wirtschaft bis zur Beseitigung des polizei-

widrigen Zustandes verbietet. Aus dieser Rechtslage

folgt notwendig, dass den. Rekurrenten als Inhabern

von ehehaften Tavernenrechten nicht solche an die

Erteilung eines gewöhnlichen Wirtschaftspatentes ge-

knüpfte Gebühren oder Taxen auferlegt werden dürfen,

die als Entgelt für die durch ein derartiges Patent ein-

geräumten Vorteile betrachtet werden oder sich als eine

zur Einschränkung der Patentgesuche aufgestellte finan-

zielle Belastung darstellen. Dagegen erscheint im übrigen

eine jährliche Besteuerung der Wirtschaftsbetriebe der

Rekurrenten nicht ohne weiteres als unvereinbar mit

ihren Tavernenrechten (vgl. AS 9 S. 115 f.). Sie oder

ihre Rechtsvorfahren mussten jeweilen im 19. J ahr-

hundert bis zum Jahre 1888 gleich den «Weinschenken »

und Speisewirten eine « indirekte» oder « Wirtschafts-

abgabe » bezahlen, weil diese, wie die Gesetze vom 21.

Weinmonat 1834 und 15. Dezember 1845 deutlich zeigen,

nicht als eine für die Erteilung eines Patentes geforderte

Gebühr, sondern als eine auf den Getränkeverbrauch

gelegte Steuer galt (vgl. über diesen Unterschied:

ELSTER, Handwörterbuch der Volkswirtschaft unter

(Gebühren»;' STENGEL-F'LEISCHMANN, Wörterbuch des

Staats-

und Verwaltungsrechts unter « Gebühren »;

SCHÖNBERG. Handbuch

der

politischen

Ökonomie,

3. Aufl. 3. Band S. 97 ff.; WAGNER, Finanzwissenschaft,

2. Aufl. H. Teil S. 35 ff.; SCHÄFFLE, Steuern, allg. Teil

S. 30; LANDMANN, Gewerbeordnung, 3. Auf I. § 7 N. 7),

und die Rekurrenten bestreiten auch nicht, dass ihnen

eine solche Steuer auferlegt werden darf.

Sie anerkennen, dass die im Jahre 1888 eingeführte

430

StaatIrecht.

und jetzt noch bestehende Wirtschaftsabgabe zum Teil

eine derartige Steuer ist, behaupten aber, d3ss sie im

übrigen eine

« Gasthof- und Speisewirtschaftspatent-

gebühr » bilde, und das wird vom Regierungsrat nicht

bestritten.

Es ist nun ohne weiteres klar, dass die Rekurrenten

mit dem Teil der g~genwärtigen Wirtschaftsabgabe,

der sich als solche « Gebühr» darstellt, nicht belastet

werden können, sofern diese als Entgelt für die durch

das ordentliche Gasthof- und Speisewirtschaftspatent

eingeräumten Vorteile (solche entstehen durch die

Patenterteilung, insbesondere seit der Einführung ~er

Bedürfnisklausel, die die Zahl der Wirtschaften be-

schränkt) zu betrachten ist.

Aber auch wenn die genannte « Gebühr)J eine nicht

als derartiges Entgelt aufgefasste Steuer sein sollte,

kann es nach. der Sachlage nicht zweifelhaft· sein, dass

die Rekurrenten als Inhaber ehehafter Tavernenrechte

einen Anspruch darauf haben, davon befreit .zu·werden.

Die früher, vor dem Jahre 1888, von den « Tavernen-»,

« Speisewirten » und

« Weinschenken » besonders ge-

forderte « Rekognitions-)J oder « Patentgebühr 11 bildete

eine an die Erteilul1g der Wirtschaftsbewilligung ge-

knüpfte und für deren ganze. Dauer zum voraus be-

rechnete Abgabe, wie sich aus den historischen Aus-

führungen des Regierungsrate..s, die in den angefochtenen

Entscheidungen, in der Beschwerdebeantwortung und

der Duplik enthalten sind, sowie aus den Wirtschafts-

gesetzen vom 21. Weinmonat 1834 und 15. Dezember

1845 klar ergibt; es erschien daher als unzulässig, den

Inhaber einer Wirtschaftsbewilligung nachträglich für

die Zeit ihrer Dauer noch mit dieser Abgabe zu belasten,

selbst wenn das die« Gebühr » einführende oder erhöhende

Gesetz erst nach d~r Erteilung der Bewilligung in Kraft

getreten war. Demgemäss blieb der Inhaber eines ehe-

haften Tavernenrechtes, nachdem ihm oder seinem

Rechtsvorfahr dieses einmal, sei es gegen Bezahlung

Etgentumsgarantie. N0 48.

431

einer Taxe, sei es ohne solche, verliehen worden war,

von der Auflage der

« Rekognitions-» oder « Patent-

gebühr » befreit, die den Wirtschaften, deren Betrieb

nur auf Grund einer Tavernenkonzession, eines Speise-

oder Weinschenkpatentes vor sich ging, periodisch

aufgelegt wurde. Das ist vom Regierungsrat schon

in der Beantwortung der Beschwerde gegen das Gesetz

vom Jahre 1888 anerkannt worden und wird auch heute

von ihm nicht bestritten.

Obwohl nun die bis zum Jahre 1888 von den Tavernen-

und den Speise wirten besonders geforderte

« Rekog-

nitions- » oder

« Patentgebühr » formell, dem Namen

nach, beseitigt worden ist, so besteht sie doch ihrem

Sinn und Zweck nach als ein Teil der heutigen Wirt-

schaftsabgabe, als die darin enthaltene « Gasthof- und

Speisewirtschaftspatentgebühr » weiter. Daraus muss in

Verbindung mit den §§ 47 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes

von 1888/93 und 78 desjenigen von 1896 der Schluss

gezogen werden, dass dieser Teil der Wirtschaftsabgabe

den Inhabern der ehehaften Tavernenrechte, speziell

den Rekurrenten nicht aufgelegt werden kann.

Das Gesetz von 1888 sicherte ausdrücklich sämtlichen

Inhabern von Tavernenrechten eine angemessene Ent-

lastung von der jährlichen Wirtschaftsabgabe zu. Das

bildete nicht etwa eine Vergütung für die Aufhebung

dieser Rechte; denn die durch «Tavernenkonzession»

erteilten 20 jährigen Wirtschaftsbewilligungen wurden

ihren Inhabe~n nicht entzogen, sondern das Gesetz

liess diese bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewährt

worden waren, bestehen. Lediglich die ehehaften Rechte

wurden auf das Ende einer Frist von 20 Jahren als

aufgehoben erklärt, und doch räumte das Gesetz den

Inhabern von « Taverrtenkonzessionen» für . die Zeit

ihrer D~uer die gleiche Vergünstigung ein, wie den

Inhabern der ehehaften Rechte bis zum Zeitpunkt

ihrer Aufhebung. Damit anerkannte es, dass der Inhalt

sämtlicher Tavernenrechte für die Zeit ihrer Dauer

432

Staatsrecht. .

einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der neuen

Wirtschaftsabgabe in sich schliesst (vgl. auch die Aner-

kennung des Regierungsrates im Prozess Spiess und

Moser gegen Zürich AS 17 S. 194). Das Bundesgericht

stellte denn auch im Urteil vom 17. Januar 1891 i. S.

Spiess und Moser gegen Zürich fest, dass § 47 Zif!. 1 des

Gesetzes von 1888 den Inhabern der ehehaften Tavernen-

rechte bis zu deren Aufhebung den Fortgenuss ihrer

bisherigen Vorteile gewährte und dieser finanziell in der

Befreiung von dem «auf das Speise- und Gast-

hofpatent entfallenden Teil derAbgabe»bestund.

Ausserdem wurd~ durch das Urteil den Klägern Spiess und

Moser u. a. dafür, dass ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern

dieser finanzielle Vorteil nach 20 Jahren genommen wer-

den sollte, eine Entschä,digung zugesprochen und damit

entschieden, dass zum Bestand ihrer Tavernenrechte

ein privatrechtlicher Anspruch auf diesen Vorteil ge-

höre. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat

übrigens in ihrem Kreisschreiben an die Bezirksräte

vom 10. August 1888 selbst erklärt, dass die Tavernen-

inhaber in Beziehung auf ihre Speisewirtschaft von der

Wirtschaftsabgabe zu befreien seien. In dem in der

Folge von Brunner und Genossen eingeleiteten Prozess

anerkannte der Regierungsrat, dass der Staat auf Grund

des Gesetzes von 1888 den Klägern, also auch den

Rechtsvorfahren der Rekurrenten (Nr. 92 und

104 laut der Klageschrift vom 1. Oktober 1892) für den

Fall, dass sie Inhaber ehehafter Tavernenrechte sein

sollten, eine der im Urteil des Bundesgerichts vom 17.

Januar 1891 und in einem weitern des zürcherischen

Obergerichts vom 1. November 1892 i. S. Schüti gegen

Zürich festgesetzten entsprechende Entschädigung be-

zahlen müsste. Er verzichtete daher, um den Staat

von dieser Pflicht zu befreien, auf die Durchführung des

erwähnten Gesetzes, soweit es die ehehaften Tavernen-

rechte antastete, und veranlasste die Revision des

§ 47 Ziffer 1, die in dem Sinne vor sich ging, dass .der

Elgentumsgarantie. N° 48.

433

bisherige Wortlaut lediglich für .di~ Inhaber von Ta-

vernenkonzessionen. beibehalten 1,lIld un Anschluss dru::an

gesagt wurde, die ehehaften Recbte blieben unverände~

fortbestehen. Es ist nun ohne weiteres klar, dass damIt

auch der mit diesen Rechten verbundene finanzi~lIe

Vorteil, die teilweise Befreiung von deI: neuen Wirt-

schaftsabgabe, den Inhabern der ehehaft~n Tavernen-

rechte, also u. a. den Rekurrenten oder ihren Rech~­

vorfahren, weiter zugesichert wurde; hätte dieser VorteIl

beseitigt werden sollen, so wäre die Aufhebung der

ehehaften Tavernenrechte mit der daraus hervorge-

henden Entschädigungspflicht teilweise beibehalten wor-

den, was, wie sich.aus der Klagebeantwortung des

Regierungsrates im Prozess Brunner und Genossen

gegen Zürich ergibt, keineswegs der Zweck der Gesetzes-

revision war. Auch das Bundesgericht hat im Beschlusse

vom 14. Juli 1893 festgestellt, dass durch diese Revision

die ehehaften Tavernenrechte der Kläger, also u. a.

der Rekurrenten oder ihrer Rechtsvorfahren, mit ihrem

bisherigen Inhalt aufrechtgehalten wurden, und. dem-:

gemäss den Prozess als gegenstandslos

abgeschflebeIl~

Übrigens zeigt der Inhalt des revidierten § 47 des

frühern . und des § 78 des gegenwärtigen Wirtschaft~ ..

gesetzes, auch abgesehen von seiner Entstehungsge-

schichte klar dass die Inhaber ehehafter Tavernenrechte

,

,

. .

einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der JetzIgen

Wirtschaftsabgabe haben. Es kann nicht der Sinn der

erwähnten Bestinunung sein, diesen Anspruch bloss

den Inhabern von

« Tavernenkonzessionen » bis zu

deren Ablauf zu gewähren; denn es steht fest, da~s

eine solche

« Konzession» wahrend ihrer Dauer kem

weitergehendes Recht in sich schloss als eine ehehafte

Tavernengerechtigkeit. Wenn daher das Gesetz den

. Inhabern von « Konzessionen» bis zum, Ablauf ihrer

Dauer eine angemessene Entlastung von der Wirt-

schaftsabgabe zusichert, so muss das gleiche notwendig

auch, für die Inhaber ehehafter Rechte gelten. Die Ent-

434

Staatsrecht.

lastung konnte unmöglich das Entgelt dafür bilden,

~ass di~ Konzession nach dem Ablauf der Zeit, für die

SIe erteIlt war, nicht mehr erneuert wurde; denn deren

Inhaber hatten keine!1 rechtlichen Anspruch auf die

~rneuerung und erlitten keinen Schaden, wenn sie

s:ch nach. dem Ablauf der Konzession mit dem gewöhn-

lIchen WIrtschaftspatent zufrieden geben mussten. Da-

gegen, dass die Inhaber ehehafter Tavemenrechte von

der in ?er .Wirtschaftsabgabe enthaltenen « Herberge-

r:nd Spelsewlrtschaftspatentgebühr » befreit werden, lässt

sIch um so weniger etwas einwenden, als die Abgabe

auc~ zum Zwec~e der Einschränkung der Patentgesuche

erh~ht worden 1St und aus diesem Gesichtspunkte die

erwahnten Rechtsinhaber nicht belastet werden können.

. Da so~it unzweifelhaft feststeht, dass die Rekurrenten

emen pnvatrechtlichen Anspruch auf Befreiung von der

genannten « Gebühr» haben, der Regierungsrat sie

aber trotzd~m mit der vollen Wirtschaftsabgabe be-

lastet hat, mdem er z. B. unbestrittenermassen den

Rekurrenten die gleiche Taxe auflegte, wie den Inhabern

anderer ebenso stark besuchter'Virtschaften, die kein

T~vernenrecht besitzen, so liegt eine Verletzung der

EIgentumsgarantie vor. Die angefochtenen Entschei-

dungen des Regierungsrates sind daher aufzuheben.

Dagegen k~nn es nicht Sache des Bundesgerichtes sei~,

z~ sagen, m welchem Masse die Wirtschaftsabgabe für

dIe Re~urrenten herabzusetzen sei. Der Regierungsrat

muss dIes nunmehr selbst nach pflichtmässigem Er-

messen bestimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Rekurse werden gutgeheissen und die Entscheide

des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. August

und 2. September 1921 aufgehoben.

.

'

Interkantonale Auslieferung. N° 49.

VIII. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG

EXTRADITION ENTRE CANTONS

49. Arr6t du 6 octobre lSaa

dans la cause Berne contre Gen.ve.

435

Extradition intercantonale: Lorsque le canton requis refuse

l'extradition de son ressortissant. mais s'engage a lui faire

subir la peine prononcee dans le canton requerant, les

frais de la detention sont a la charge du canton requis

sous reserve de sou droit de recours contre le condamne .

A. -

Charles Gavairon, ne en 1889, citoyen genevois,

a ete condamne le 7 aoot 1919 par le Tribunal correc-

tionnel de Konolfingen (canton de Berne) a six mois

de maison de correction po ur vol, avec sursis. Le sursis

a ete revoque par une nouvelle condamnation prononcee

par le Juge correctionnel de Thoune, le 14 juillet 1920,

a cinq jours de prison pour actes indecents envers des

jeunes gens.

Le condamne s'etant refugie a Geneve, son extra-

dition a e1e requise du canton de Geneve par le canton

de Berne en date du 2 mars 1920. Apres un echange de

lettres entre les Conseils d'Etat des deux cantons, le

Conseil d'Etat genevois declara le 5 mai 1922 que Ga~

vairon se pr~valant de sa nationalite genevoise pour

s'opposer a sa remise aux autorites judiciaires bernoises,

il ne pouvait l'extrader, mais qu'il etait en revanche

dis pose a lui faire subir a Geneve la peine prononcee

par le Tribunal de Konolfingen .

Le Conseil Executif bernois fut d'accord a la condition

que Gavairon supportät lui-meme les frais de sa detention.

Le Conseil d'Etat genevois repondit le 23 mai que, pour

le cas OU le condamne ne pourrait pas payer lesdits

frais, le canton de Beme devait s'engager ales prendre