Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4i2
Staatsrecht.
VII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
48. Urteil vom ao. Oktober 1999
i. S. Schenenberg und Witwe Küni gegen Zürioh.
Anfechtung von Wiedererwägungsentscheiden. -
Streitig-
keiten zwischen der Staatsverwaltung und dem Einzelnen
über den Inhalt seiner Privatrechte. Kann der Einzelne
einen solchen .Streit mit einer Beschwerde wegen Vedet-
zung der Eigentumsgarantie vor das Bundesgericht brin-
gen? -
Inhalt ehehafter Tavernenrechte im Kanton
Zürich; sie geben einen Anspruch auf teilweise Befreiung
von der zürcherischen' Wirtschaftsabgabe.
A. -
Die Rekurrenten H. Schellenberg, Wirt zur
« Krone », und Frieda Hüni, Wirtin zum .« Ochsen », in
Winterthur, sind Inhaber von sogenannten ehehaften
Tavernenrechten, die als Privatrechte gelten und die
Befugnis zum Betrieb eines Gasthauses in sich schliessen.
In Beziehung hierauf bestimmte das helvetische Gesetz
vom 24. Herbstmonat 1799 über « Patente und deren
Gebühr für Wirte und Schenken» in Art. 8: « Alle
bisherigen privilegierten Wirtsrechte, die auf Häusern
hafteten, käuflich und erblich und als Ehehaften aner-
kannt waren, bezahlen ansiatt der oben (für « Gast-
wirte», « Pintenschenken » oder « Kaffeehäuser ») fest-
gesetzten Patentgebühr, lediglich vier Franken für die
Ausfertigung des Patents. » Unter « Gastwirtshäusern »
verstand das Gesetz· diejenigen, in denen « nebst dem
Getränke auch Speisen hergegeben und Fremde über-
nachtet werden» (Art. 3 A). In der spätern Gesetz-
gebung des Kantons Zürich wurden die ehehaften
Tavernenrechte grundsätzlich weiter in ihrem Bestande
geschützt. Deren Inhaber mussten aber wie andere
Wirte nach der « gesetzlichen Verordnung über die
Eigentumsgarantie. N° 48.
413
Art der Bewilligung und die Polizei der Tavernenwirt-
schaften und Weinschenken » vom 24. Dezember 1803,
dem Gesetz vom gleichen Tage über die indirekten
Abgaben und dem Beschluss vom 23. Oktober 1804
über die Patentlösungen vom Weinausschank eine Ab-
gabe entric~ten. Das GesetZ vom 21. Weinmonat 1~
betr. « die Erteilung von Weinschenks- und SpeIse-
wirtschaftspatenten und den Bezug . der Wirtschafts-
abgabe » enthielt den Grundsatz des Paten~zwanges
für «Weinschenken » und « Speisewirtschaften », In denen
Getränke oder Speisen abgegeben, aber nicht über.
Nacht Personen oder Pferde· beherbergt werden durften.
Aus dem Titel 11 dieses Gesetzes: «Wirtschaftsabgabe
und Patentgebühren » sind folgende Bestimmungen h~r
vorzuheben: « § 21. Jedem Wirt oder Weinschenk WIrd
vermittelst eines Patentes das Recht erteilt, sicb beim
Ausschenken seiner Getränke eines um einen Zehnteil
kleinern Masses zu bedienen, als das im Verkehr im
Grossen gewöhnliche Mass enthält; der Patentierte
ist dagegen verpflichtet, die zehnte Mass im Ausschenks-
preise dem Staat abzutragen, welches als. eine jährlic~e
Getränksabgabe von allen und . jeden WIrtschaften lID
Kanton vermittelst einer Taxation nach Klassen be-
zogen werden soll. § 22. Für einfache We.inschenks-
rechte ist in einer und derselben Klasse dIe Patent-
gebühr (Rekognition) zugleich mit der Wirtsch~ts
abgabe enthalten. § 23. Die gleichen Klassenansatze
für die Getränksteuer, jedoch ohne Inbegriff der Rekog-
nition, gelten auch für die mit grössern Rec~ten aus-
gestatteten· Tavernenwirte und für die noch ~Icht aus-
gelaufenen Weinschenkspatente. § 24. Für die Erlan-
gung eines Speisepatentes werden dem
betref~enden
Klassenansatz in den Klassen 1 bis 17 120 Fr., In den
Klassen 18· bis 37 100 Fr. und in den Klassen 38 bis
51 80 Fr. beigefügt. § 25. Für die
Ausfe:tigu~g
eines Weinschenks- und eines Speisepatentes 1st dIe
Kanzleitaxe 5 Batzen.... § 28. Im Laufe des Monats
414
staatsrecht.
Dezember versendet der Finanzrat an die Statthalter
zur ungesäumten Mitteilung der Taxation an die Be-
treffenden: a) die ausgefertigten Weinschenks- und
Speisepatente, in welchen die Klasse der Wirtschafts-
abgabe bezeichnet ist; h) die Zahlungsaufforderung
an die Tavernenwirte, und an solche Weinschenken,
deren ältere Patente noch nicht ausgelaufen sind ...
§ 29. Für die Wirtschaftsabgabe wird die Zahlung in
zwei gleichen Terminen ... : geleistet. Diejenigen Per-
sonen, welche ihr Patent nicht bis zum 15. Jenner durch
Entrichtung des ersten Termins gelöst haben, werden
angesehen. als. hätten sie auf das Patent verzichtet
und sind desselben verlustig. Die Tavernenwirte, Wein-
schenken mit ältern Patenten .... welche den einen oder
andern der bezeichneten Zahlungstermine nicht ein-
gehalten haben, werden für jeden Termin durch den
gewöhnlichen Rechtstrieb zur Zahlung angehalten.»
Dabei ist darauf hinzuweisen. dass nach § 5 des Ge-
setzes nur solchen Personen Speisepatente erteilt werden
konnten, die zugleich ein
« Weinschenksrecht » er-
hielten. Die Dauer eines Patentes, das als « rein per-
sönliches Recht » galt. betrug nach § 15 ein Jahr. Am
15. Dezember 1845 wurde ein neues Gesetz « betr. die
Weinschenken, Speisewirtschaften und die Wirtschafts-
abgabe » erlassen, das ausser einer Gebühr für die Be-
handlung des Patentgesuches die Wirtschaftsabgabe
und die
« Speisepatentgebü'hr» beibehielt, indem es
bestimmte: (§ 17. Von allen und jeden Wirtschaften
im Kanton soll eine jährliche Getränksabgabe vermittelst
einer Taxation nach Klassen bezogen werden. Als Grund-
lage für die Taxation wird der Verbrauch an Getränken
jeder Art angenommen. Für Speisepatente ist eine
besondere Gebühr zu entrichten... § 21. Der Bezug
der Wirtschaftsabgabe und Speisepatentgebühren ist
mit der Aushingabe der Patente verbunden und findet
folgender "Weise statt: a) die Statthalter erlassen
sogleich nach Empfang der Patente Anzeigen an die
Eigentumsgarantie. N° 48.
415
Betreffenden, dass sie bis spätestens den 31. Dezember
die Patente gegen Erlegung der Wirtschaftsabgabe
und Speisepatentgebühr aushinlösen können, in der
Meinung, dass nach Ablauf dieses Termins die bis dahin
nicht gelösten Patente als erloschen betrachtet und
die Wirtschaften geschlossen werden sollen; b) gleich-
zeitig versenden die Statthalter die Taxationsanzeigen
an die Tavernenwirte, in welchen dieselben zur Zahlung
der Abgabe bis spätestens den 15. Jenner aufgefordert
werden, und übergeben unmittelbar nach Ablauf dieses
Termines allfällige Zahlungssäumige dem gewöhnlichen
Rechtstrieb. » Das Gesetz vom 15. Juli 1888 betr. das
Wirtschaftsgewerbe stellte sowohl «das gewerbsmässige
Beherbergen von Gästen », als auch das « Verabreichen
von Getränken und Speisen zum Genuss an Ort und
Stelle» unter den Patentzwang. Von den bisherigen
Taxen wurde lediglich die
(I Wirtschaftsabgabe)} bei-
behalten, die im Verhältnis zur « Begangenschaft »
festgesetzt werdEm sollte. § 47 des Gesetzes bestimmte
in Ziff. 1 : « Taverneninhaber. welche sich im Besitze einer
noch nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis
zum Ablaufe der 20 Jahre, und Inhaber von Ehehaften
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an noch 20 Jahre
lang in ihren Tavernenrechten geschützt und bei Fest-
stellung der· jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen
zu entlasten.» Aus dem Bericht des Regierungsrates
zum Entwurf des Gesetzes vom Jahre 1884 ist folgendes
hervorzuheben: {{. ... In der Aufhebung dieses be-
sondern Speisepatentes findet der Patentbewerber ein
Äquivalent für die vorgesehene Erhöhung der Minimal-
taxe auf 100 Fr. Es ist schwer einzusehen. warum die
Tavernen nicht ganz denselben Anforderungen unter-
stellt werden sollen, wie die übrigen Wirtschaften.
Auf der andern Seite sind zwar schon Bedenken auf-
gestiegen, ob der Staat überhaupt ein Recht habe,
gewisse Tavernenrechte mit oder ohne Entschädigung
einfach auf dem Wege der Gesetzesrevision aufzuheben.
416
Staatsrecht.
Dem gegenüber ist in erster Linie darauf hinzuweisen,
dass mit Bezug auf diejenigen Tavernen, welche gegen
Entrichtung einer Gebühr das Tavernenrecht und damit
die Befreiung von einer- besondern Speisepatentabgabe
äuf die Dauer. von 20 Jahren erworben haben, solche
Bedenken von vorneherein dahinfalien müsseu, nach-
dem solche Konzessionen bis zu ihrem Ablaufe aus~
drücklich gewährleistet sind und dieselben überdies
bei Bemessung der jährlichen Wirtschaftsabgabe. in
welcher künftig die Speisepatentgebühr inbegriffen. ist,
angemessen berücksichtigt werden sollen. Aber auch
bezüglich der sogenannten Ehehaften darf die Staats-
hoheit das Recht sich vindizieren, die Aufhebung der
bisherigen Sonderstellung auf legislatorischem Wege
zu: verfügen. Der Gesetzesentwurf hat auch hier den
Verhältnissen billige Rechnung tragen wollen, indem
er wiederum die bisherigen Ehehaften noch für volle
20 Jahre im Besitze eines bisher ausgeübten Rechtes
belässt und ihnen bezüglich der Bemessung der jähr-
lichen Wirtschaftsabgabe die gleiche Vergünstigung
einräumt, wie den konzessionierten Tavernen. Mit
der- Abschaffung der bisherigen Konzessionsgebühr
für Tavernen wäre die eine Forderung der oben er-
wähnten Petition erfüllt; dem weitem Begehren, dass
auch die jährliche Wirtschaftsabgabe fallen gelassen
werde, kann nach der Ansicht des Regierungsrates
nicht entsprochen werden. Es wäre wohl ein vergeblicher
Versuch, wenn der Regierungsrat die Beibehaltung
der. Wirtschaftsabgabe nur aus Rücksichten auf das
öffentliche Wohl herleiten wollte. . .. es würde sich
doch höchst 'sonderbar ausnehmen, wenn der h. Kan-
tonsrat im gleichen Momente, in welchem er seine
Kommission und den Regierungsrat einladet, zu prüfen,
welche indirekten Steuern eingeführt werden könnten,
auf eine jährliche Einnahme von 300;000 Fr. verzichten
wollte, welche mit einer indirekten Steuer die ~er
nächste Verwandtschaft hat. Ganz abgesehen von der
Elgentumsgllfantie. N° 48.
finanziellen Tragweite el'Scbeint die Beibehaltung der
Wirtschaftsabgabe durchaus gerechtfertigt. Die· Be-
rechtigung leitet sich her aus den ausnahmsweisen:
Unkosten, welche mit der kontinuierlichen Beaufsich";
tigung dieses eigenartigen Gewerbebetriebes. im In ..
teresse des öffentlichen Wohles verbunden smd, und
die Petition der Wirte um gänzliche Aufhebung der
Wirtschaftsabgahe könnte nur dann verständlich werden,
wenn dieselben gleichzeitig die Hoffnung hätten, dass
die Staatsgewalt die schrankenlose Konkurrenz,· welche
die Freigebung erzeugen müsste~ dadurch einzudämmen
im Stande sei, dass die Patentbewilligung künftig wieder
von der Frage des. Bedürfnisses abhängig geiuacht
werde, wie es vor dem Jahre 1831 der Fall gewesen.
Allein diese Frage der Limitierung der. Wirtschaften
ist durch die Bundesverfassung und Bundespraxis in
verneinendem Sinne gelöst;.... Neben allem dem (den
polizeilichen Beschränkungen) bildet aber die Beibe-
haltung der bisherigen Wirtschaftsabgabe gerade das
wirksamste Mittel, um einer ungesunden und auch für
das öffentliche Wohl verderblich wirkenden Ausdeh-
nung der Wirtschaften entgegenzutreten.» Die Finanz-
direktion erklärte sodann in einem nach der Annahme
des neuen Gesetzes erlassenen Kreisschreiben, . die Ent-
lastung der Taverneninhaber nach § 47 könne dadurch
geschehen, dass ihnen für das Recht des Speisewirteus
kein besonderer Zuschlag' angerechnet werde. Wegen
der Bestimmung des § 47 Ziff. 1 erhoben zwei Inhaber
von ehehaften Tavernenrechten, Spiess und Moser.
eine Entschädigungsklage gegen den Kanton Zürich,
die vom Bundesgericht am 17. Januar 1891 grunds~tzlich
gutgeheissen wurde (AS 17 I 187 ff.). Infolgedessen
klagten eine Reihe weiterer Wirte (Alfred Brunn~r und
Genossen), die sich al~ Inhaber von ehehaften Tave~en~
rechten betrachteten darunter' die damaligen Eigen?,
,
. -,,
tümer der Gasthäuser zur « Krone» und zum « OchSen -"
in Winterthur, im Oktober 1892 ebenfalls gegen den.
418
Staatsrecht.
Kanton Zürich auf Zahlung einer Entschädigung. Der
zürcherische Regierungsrat erklärte nunmehr, dass er
darauf verzichte, das neue Gesetz gegenüber den In-
habern abweichender Privatrechte auszuführen, da sonst
der Kanton ein zu grosses Opfer bringen müsste. § 47
Zift 1 wurde denn auch am 23. April 1893 abgeändert
und erhielt folgenden Wortlaut: « Taverneninhaber,
welche sich im Besitze einer noch nicht abgelaufenen
Konzession befinden, sind bis zum Ablaufe derselben
in ihren konzedierten Rechten geschützt und bei Fest-
stellung der jährlichen Wirtschaftsabgabe angemessen
zu entlasten. Ebenso bleiben die ({ ehehaften » Tavernen-
rechte unverändert fortbestehen. Der Regierungsrat
ist indessen jederzeit berechtigt, dieselben loszukaufen
oder nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Ab-
tretung von Privatrechten zu erwerben.)} Diese Be-
stimmung ist unter § 78 auch in das Wirtschaftsgesetz
vom 31. Mai 1896 aufgenommen worden. Infolge dieser
Gesetzesänderung wurde der durch die . erwähnten
Klagen von Brunner und Genossen eingeleitete Prozess
vom Bundesgericht am 14. Juli 1893 als gegenstandslos
abgeschrieben.
Am 2. Juni 1921 entschied der Regierungsrat des
Kantons Zürich, dass für die Jahre 1921/22 der Rekurrent
Schellenberg eine Wirtschaftsabgabe von je 800 Fr.
und die Rekurrentin Hüni eine solche von je 700 Fr.
entrichten müsse. Beide Rekurrenten stellten darauf
ein Wiedererwägungsgesuch; Schellenberg verlangte Her-
absetzung der Taxe auf 500 Fr., Witwe Hüni deren
Reduktion auf 400 Fr. Zur Begründung machten sie
geltend, es sei bei der FestStellung der Wirtschafts-
abgabe nicht berücksichtigt worden, dass sie Inhaber
von ehehaften Tavernenrechten seien. Der Regierungs-
rat beschloss jedoch am 20. August 1921, auf das Gesuch
des Schellenberg nicht einzutreten, und am 2. September
erledigte er in gleicher Weise das Gesuch der Witwe
Hüni .. Er stützte sich dabei auf Berichte der Finanz-
Eigentumsgarantie. N° 48.
419
direktion; aus demjenigen, den diese zum zuletzt ge-
nannten Gesuch abgegeben hatte, ist folgendes hervor-
zuheben: ({ Dass zu der Liegenschaft zum Ochsen, in
Winterthur, ein Tavernenrecht gehört, wird nicht be-
stritten, wohl aber. wird bestritten, dass dieses Recht
einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Fest-
setzung der Wirtschaftspatentgebühren b.egründe. .Im
Jahre 1803 wurden die Verhältnisse bezüglich der WIrt-
schaften neu geordnet. Neue Tavernenwirtschaften oder
Weinschenken bedurften einer Bewilligung. Die Bewil-
ligung von Weinschenken wurde für. ?ie Da~er von
zehn Jahren ausgestellt. Die RekogmtIonsgebuhr be-
trug für die Tavernen 200 Fr. bis 400 Fr., f?~ die
Weinschenken 20 Fr. bis 80 Fr. Neben der Rekogmtions-
gebühr hatten die Tavernenwirtschaften, die Inhaber
von Weinschenken oder die Gesellschaftshäuser (Zunft-
häuser) eine jährliche Gebühr von 16 Fr. bis 300 Fr.
zu bezahlen, §§ 6 und 7 des Gesetzes betreffend die
indirekten Abgaben vom 23. Dezember 1803. Im Jahre
1809 wurde die Rekognitionsgebühr für neue Tavernen-
wirtschaften auf 800 Fr. bis 1600 Fr. erhöht. Ferner
wurden von da an auch Speisewirtschaftspatente be-
willigt und zwar je für zehn Jahre. Die Rekognitions-
gebühr betrug 200 Fr. bis 800 Fr. Durch das Gesetz
betreffend die Wirtschaftsabgabe vom 18. Dezember
1812 wurden die Taxen für die Weinschenken, Speise-
wirtschaften und Tavernen erhöht. Im Jahre 1821
wurde festgesetzt, dass von 1823 an die Wirtschafts-
abgabe 10 % des Verkaufserlöses aus den Getränken
betragen solle. Nach dem zwölf Jahre geltenden Gesetz
betreffend die Speisewirtschaften vom 3. Februar 1830
durften nur eine gewisse Anzahl von Speisewirtschaften
bestehen. Die Patentgebühr betrug 40 Fr. bis 160 Fr.
Die Patente hatten eine Dauer von vier Jahren. Am 25.
März 1833 wurde die Rekognitionsgebühr für die Speise-
wirtschaftspatente auf 80 Fr. bis 300 Fr. erhöht .... ~ei
Erlass des Gesetzes betreffend die Weinschenken, Spelse-
Staatsrecht.
wirtschaften und die Wirtschaftsabgabe vom 15. De-
zember 1845 konnte ein' Bewerber entweder ein Wein-
schenk- oder ein Speisepatent, gültig für ein Jahr, er-
werben; er wurde nach dem Verbrauch an Getränken
taxiert. Die Rekognitionsgebühr, wie sie bisher für die
alten Tavernengerechtigkeiten, Speisewirte und Wein-
s~henken bestanden hatte, war somit aufgehoben;
SIe wurde nur noch von den neuen, für 20 Jahre geltenden
Tavernenrechtsinhabern bezogen. In keinem Gesetze
und in keiner Verordnung ist jemals den Inhabern
von ältern oder neuern Tavernengerechtigkeiten eine
Begünstigung .weder in der Rekognitiongebühr noch
in der jährlichen Wirtschaftsabgabe eingeräumt worden.
Was die Begangenschaft des Gasthofes zum Ochsen
betrifft, gemäss welc4er die Patentgebühr festzusetzen
ist, so liegt der Gasthof in nächster Nähe des Bahn-
hofes; er besitzt zahlreiche Räumlichkeiten und ist
gut geführt. Die Assekuranzsumme des Gebäudes be-
trägt 143,100 Fr., der Verkehrswert mag das mehrfache
d.ieser Summe ausmachen und der Umsatz per Jahr
Zlrk& 100,000 Fr. bis 150,000 Fr. betragen. Eine Patent-
gebühr von 700 Fr. ist mithin als mässig zu betrachten.
Eine Reduktion käme einer Unbilligkeit gegenüber
andern Patentinhabern gleich. » Im Entscheide über
das Gesuch des Schellenberg führte der Regierungsrat
aus: « Die Finanzdirektion stellt gegenüber der Be-
hauptung des Revisionsperenten, er habe als Inhaber
einer Tavernengerechtigkeit das Recht zu verlangen,
dass seine Gebühr auf 500 Fr. herabgesetzt werde, fest,
dass ein solches Recht nicht besteht. Durch die zürche-
rische Staatsverfassung vom 23. März 1831 WIirde die
Freiheit des Handels und der Gewerbe ausdrücklich
gewährleistet. Zufolgedessen konnten neben den bis~
herigen an bestimmte Lokalitäten gebundenen Gewerbe
wie Tavernenwirtschaften, Metzgereien etc. neue Ge-
werbe dieser Art entstehen. Die neuen Tavernenrechte
wurden auf die Dauer von 20 Jahren ausgestellt (§ 11
Eigentumsgarantie. N0 48.
421
des Gesetzes über die von obrigkeitlichen Bewilligungen
abhängenden und an Lokalitäten gebundenen Gewerbe
vom 11. Mai 1832, O. S. 1168). Die Patentgebühr betrug
für diese Zeitdauer 400 Fr. bis 1000 Fr. Durch die Frei-
gebuBg . des Gasthofgewerbes haben die Tavernenrechte
an Bedeutung eingebüsst. Eine günstige Lage und
gute Bedienung bei Abgabe von Speisen und Getränken,
sowie ein qualifizierter Wirt können eine grössere Be-
gangenschaft erzielen als eine Wirtschaft mit Tavernen-
recht, welche diese Vorteile nicht aufweist. Für alle
Gasthofbetriebe (Tavernen und gewöhnliche Gasthöfe)
muss je nach der Begangenschaft eine Patentgebühr
bezahlt werden. Eine Begünstigung bezüglich der Er-
mässigung der Patentgebühr für Tavernenrechte ist
in keinem Gesetze ausgesprochen; wohl aber geniessen
die Inhaber von Tavernen eine Begünstigung dadurch,
dass sie, sofern die Tavernengerechtigkeit nachge-
wiesen ist, wie die gewöhnlichen Inhaber von Gasthof:'
patenten das Recht besitzen, Personen und Viel1 zu
beherbergen. Was nun die Begangenschaft des Gast-
hofes zur Krone betrifft, so zählt dieser Wirtschafts-
betrieb zu den sehr gut frequentierten. Im Jahre 1920
beherbergte der Patentinhaber 6761 Gäste, somit täglich
18 bis 19 Personen. Die Assekuranzsumme der Gebäude
beträgt 146,500 Fr. und der Jahresumsatz wird zirka
400,000 Fr. betragen. Mit Ausnahme der Bahnhof-
wirtschaft in Winterthur sind in dort drei Wirtschafts-
patentinhaber, die eine jährliche Patentgebühr von
800 Fr.' zu bezahlen haben. Der Stadtrat Winterthur
wie der Bezirksrat Winterthur bezeichnen diese Taxe
als nicht zu hoch gegriffen. Die Finanzdirektion schliesst
sich diesem Gutachten an. »
Dem
Schellenb~rg' wurde der Entscheid des Re-
gierungsrates am 2. September, der Witwe Hüni am
13. September 1921 zugestellt.
.
B. -
Gegen diese EntScheide haben Schellenberg
und Witwe Hüni am, 31. Oktober 1921 die staatsrecht-
422
Staatsfl'cht.
liche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit
dem Antrag, sie seien aufzuheben und der Regierungs-
rat einzuladen, die Patenttaxen entsprechend den bei
ihm gestellten Gesuchen herabzusetzen.
Zur Begründung führen beide Rekurrenten. aus:
Inhaber von \(ehehaften)', mit Liegenschaften verbun-
denen Tavernenrechten sekn früher zur Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes befugt gewesen, ohne dafür ein
periodisches staatliches Patent lösen oder Gasthof-
und
Speisewirtschaftsgewerbegebühren
bezahlen
zu
müssen; lediglich der Getränkesteuer oder Wirtschafts-
abgabe habe m,an sie gleich andern Wirten c'i'Interworfen.
Dieser Rechtszustand sei durch § 78 des geltenden
Wirtschaftsgesetzes aufrecht erhalten worden, und zu-
dem liege auch darin, ~ass~r Regierungsrat die Klagen
der Rechtsvorgänger der Rclrurrenten seinerzeit aner-
kannt habe, die Feststellung, dass der Staat von diesen
bloss die Getränkesteuer, nicht aber eine Taxe für die
Beherbergung von Gästen und den Verkauf von Speisen
verlangen dürfe. Bei den gewöhnlichen Patentwirt-
schaften verhielten sich die Abgaben für die Getränke
zu denjenigen für den übrigen Wirtschaftsbetrieb un-
gefähr wie 2: 1. Der Inhaber eines Tavernenrechts
könne daher höchstens mit 2/S der Gebühr belastet
werden, die er ohne dieses Recht bezahlen müsste.
Die Einnahmen aus dem abgabepflichtigen Betrieb
machten zudem bei den 'Rekurrenten nur etwa die
Hälfte der übrigen aus. Nach § 78 des Wirtschafts-
gesetzes müsse die Behörde dem Inhaber eines Tavernen-
rechts jeweilen genau mitteilen, in welcher Weise er
bei der Feststellung der Wirtschaftsabgabe entlastet
worden sei. Sie habe entweder zunächst festzustellen
in welche Klasse sein Wirtschaftsbetrieb gehöre, wen~
auf die Tavernengerechtigkeit keine Rücksicht genommen
werde, und dann zu berechnen, welcher Abzug deshalb
zu machen sei, weil die Abgabe nur den Getränkeverkauf
treffen dürfe, oder -
was richtiger sei -
sie habe
Eigentumsgarantie. N° 48.
423
lediglich festzustellen, welche « Begangenschaft) in Be-
ziehung . auf die Abgabe von Getränken vorliege und
danach die Klasse zu bestimmen. Da dies im vorliegenden
Fall nicht geschehen sei, so liege eine willkürliche, auf
fiskalischen Gründen bemhende Verletzung des § 78
des 'Whtsehaftsgesetzes und eine absichtliche Miss-
achtung der wohlerworbenen Tavernenrechte der Re-
kurrenten vor. Die regierungsrätlichell Entscheide be-
deutden eine Rechtsverweigerung und stünden im Wider.;.
spruch mit der Eigentumsgarantie (Art. 4 KV). Zudem
sei flie Halldels-
und Gewerbefreiheit verletzt, weil
ein gebührenfreier Betrieb der Patentpflicht unter-
stellt werde.
'
Speziell von Schellenberg wird noch geltend gemacht:
Sein Umsatz in Getränken habe seit dem Jahre 1913
nicht zugenommen, und trotzdem sei die Gebühr von
500 Fr. auf 800 Fr. erhöht worden. Die ({ Krone» habe
der Regierungsrat mit der « Helvetia», dem « Casino ll,
dem Hotel « Bahnhof », dem « National », der Spanischen
\Veinhalle « Terminus) zusammen in die achte Klasse
versetzt, obwohl diese mehr Getränke verbrauchen
als die « Krone)) und deren Inhaber ein Tavernenrecht
nicht besitzen. Das sei nicht zulässig; auf jeden Fall
müsse die Patenttaxe für Schellenberg geringer sein
als diejenige, die diesen andern Wirten, die unbestrittener-
massen ungefähr die gleiche « Begangenschaft » hätten
wie er, auferlegt worden sei.
Witwe Hüni hat sodann ebenfalls speziell noch aus-
geführt, sie müsse ungefähr die gleiche Patenttaxe
bezahlen wie Inhaber ähnlicher Wirtschaften, die kein
Tavernenrecht haben.
C. -
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwer-
den beantragt und dabei u. a. bemerkt: «.... Wie sich
aus diesen Gesetzesbestimmungen (von 1834 und 1845)
ergibt,mussten alle Wirtschaften diese Wirtschafts-
abgabe bezahlen. Von einer Reduktion oder Begünsti-
gung der Tavernenrechtsbesitzer gegenüber den 'Vein-
424
Staaureellt.
schenken ist aber nirgends die Rede. Eine Rekognitions-
gebühr mussten Tavernenrechtsbesitzer, SpeiSewirte und
Weinschenken bezahlen. Es besteht ein Unterschied
zwischen einer Rekognitionsgebühr und einer Wirt-
schaftsabgabe. Erstere muss jeweilen nur bezahlt werden,
wenn eine Erneuerung der Bewilligung eintritt, während
die Wirtschaftsabgabe jedes Jahr fällig wird. Schon
bei der Beratung des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre
1888 wurde in der Weisung zu diesem Gesetze betont,
dass neue, das heisst die noch 20 Jahre gültigen Tavernen-
rechte der jährlichen Wirtschaftsabgabe,"unterworfen
werden, wie .auch die übrigen Tavernen (ehehaften
Tavernenwirtscbaften) und Wirtschaften. Im Gesetz
von 1888 wurde dann in Artikel 47, Ziffer i festgesetzt,
dass Taverneninhaber, wClctre sich im Besitz einer noch
nicht abgelaufenen' Konzession befinden, bis zum Ablauf
der 20 Jahre und Inhaber von ehehaften Tavernen-
rechten von Inkrafttreten dieses,Gesetzes an, noch
20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt
seien. Mit Rücksicht darauf, dass diese Tavernenrechte
nach 20 Jahren erloschen sein, sollen, wurde ihnen eine
teilweise Rückvergütung der Rekognitionsgebühr zu-
gesichert. Die Rückvergütungen mussten den jährlichen
Wirtschaftsabgaben entnommep werden, weil kein an-
derer Kredit vorhanden war. Da nun durch das Gesetz
vom Jahre 1893 (Änderung von § 47 des Wirtschafts-
gesetzes vom Jahre 1888) nur die für 20 Jahre konzes-
sionierten Tavernenrechte erloschen, so wurde nur diesen
Taverneninhabern eine Rückvergütung für Rechnung
der Wirtschaftsabgabe zuteil, während für die ehe-
haften Tavernenrechte keine teilweise Rückvergütung
der Rekognitionsgebühr gewährt wurde. Weshalb sollte
den Inhabern eines ehehaften Tavernenrechtes eine
Reduktion der Wirtschaftsabgabe gewährt werden, da
diese doch ihre Wirtschaft fortbetreiben können, ohne
sich jährlich um ein 'Gasthofpatent bewerben zu müssen. »
D. -
In einer Replik haben die Rekurrenten noch
,
~.
Eigentmnsgarantie. N° 48.
425
geltend gemacht, dass zwischen ehehaften und für
20 Jahre erteUj;en Tavernenrechten kein solcher Unter-
schied gemacht worden sei, wie der Regierungsrat be-
haupte.
E. -
Aus der Duplik des Regierungsrates ist noch
folgendes hervorzuheben: « •••• Für jede neue (Tavernen-)
Bewilligung musste bis dahin (1888) eine Gebühr (Re-
kognitionsgebübr) bezahlt werden. Die im Jahre 1832
verbliebenen alten Tavernenrechtsbewilligungen hatten
diese Gebühr ja schon früher bezahlt. Wie die aus früherer
Zeit herrührenden Tavernenrechtsbesitzer und die In-
haber von 20 Jahre dauernden Tavernenrechten mussten
seinerzeit auch die Inhaber von Weinschenken und
Speisewirtschaften eine Bewilligung (Rekognition) für
eine gewisse Anzahl Jahre einholen. Alle diese Betriebe
bezahlen noch heute dem Staate die jährliche Wirt-
schaftsabgabe und zwar je nach ihrer Bedeutung. Hätte
nun der Gesetzgeber die Tavernenrechtsbesitzer gegen-
über den übrigen Wirtschaftsbetrieben hinsichtlich der
Wirtschaftsabgabe begünstigen wollen, so wäre dies
wohl in einem Gesetze gesagt worden. Die Begünstigung
der Tavernenrechtsbesitzer (Gasthöfe ohne Tavernen-
recht bestanden damals nicht) gegenüber den Wein-
schenken und Speisewirtschaften bestand nur in dem
Rechte der Beherbergung von Personen und Vieh,
sowie in Bestimmungen polizeilicher Natur .... Gemäss
§ 22 des Wirtschaftsgesetzes vom Jahre 1834 ist die
Rekognitionsgebühr, die alle Wirte, Taverneninhaber,
Weinschenkwlrte und Inhaber von Weinschenk- und
Speisewirtschaftsbewilligungen zu entrichten hatten,
nicht zu verwechseln mit der Wirtschaftsabgabe. Die
Wirtschaftsabgabe ist in § § 24 und 25 festgesetzt. Die
Inhaber von Speisepatenten bezahlten noch eine be-
. sondere Abgabe. In § 29 dieses Gesetzes wird ges~,
dass auch die Tavernenwirte diese Wirtschaftsabgabe
zu bezahlen haben. Wie sich aus Absatz 1 (des § 47 des
Wirtschaftsgesetzes von 1888/93) ergibt, sollen nur die
426
Staatsrecht.
Inhaber von 20 jährigen Konzessionen bei Feststellung
der jährlichen Wirtschafts abgabe bis zum Ablaufe der
Konzession angemessen entlastet werden, während ge-
mäss Absatz 2 die ehehaften Tavernenrechte einfach
unverändert fortbestehen. Die 20 jährigen Tavernen-
rechte fielen mit Ablauf der 20 jährigen Frist dahin
und den Inhabern derselben wurde bis zum Ablaufe
dieser Frist eine angemessene Entlastung bei der jähr-
lichen Wirtschaftsabgabe zugestanden. Die ehehaften
Tavernenrechte liess man bestehen; es wurde nur das
Loskaufsrecht vorbehalten. Diesen ehehaften Tavernen-
rechten wurde keine Entlastung bezüglich der jährlichen
Patenttaxe zuerkannt wie den 20 jährigen Tavernen-
rechten. Sie verdienten auch keine Berücksichtigung,
,veil ihre dinglichen Rechte nicht dahin fielen. Wenn
ihnen die gleiche Begünstigung zugesichert worden
wäre, so wäre dies gegenüber den 20 jährigen höchst
unbillig gewesen. Was die Behauptung des Rekurrenten
(Schellenberg) betrifft, es besässen die mit ihm in die
VIII. Klasse eingereihten Wirte keine Tavernenrechte,
so ist dies vollkommen richtig. Der Regierungsrat
nimmt ja den Standpunkt ein, es seien den ehehaften
Tavernenrechten keine finanziellen Begünstigungen ein-
zuräumen. Wir resümieren: a} Es dürfen die ehemaligen
jcweilen für eine längere Reihe von Jahren einmal
erhobenen Rekognitionsgebü}lfen nicht mit der jährlich
'wiederkehrenden Wirtschaftsabgabe verwechselt werden.
Die Rekognitionsgebühr war die Entschädigung für
ein dingliches Recht, für das Wirtschaftsrecht auf einem
Lokal; die jährliche Wirtschaftsabgabe eine dem Wirt
als Person auferlegte Jahrestaxe für das Recht, das
Wirtschaftsgewerbe persönlich auszuüben.' b) Daraus,
dass früher zu gewissen Zeiten die Wirtschaftsabgabe
für alle Wirtschaften sich nach dem Konsum der Ge-
tränke richtete, darf nicht der Schluss gezogen werden,
dass diese Massnahme eine Begünstigung der Tavernen-
fechtsbesitzer darstelle. Die Wirtschaftsabgabe richtet
sich nach der Begangenschaft.))
Eigentumsgarantie. N° 48.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerden sind den angefochtenen Ent-
scheidungen vom 20. August und 2. September gegen-
über rechtzeitig erhoben worden, während sie denjenigen
vom 2. Juni gegenüber verspätet wären, da ein Wieder-
erwägungsgesuch die Frist für die staatsrechtliche Be-
schwerde nicht unterbricht. Nun hat der Regierungsrat
31lerdings am 20. August und 2. September erklärt,
er trete auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, und
wenn er das in der Tat nicht getan hätte, so könnten
sich die vorliegenden Beschwerden ihrem Inhalt nach
nur gegen die Entscheidungen vom 2. Juni, nicht gegen
diejenigen vom 20. August und 2. September richten.
Allein der Regierungsrat ist tatsächlich auf die Wieder-
erwägungsgesuche eingetreten; er hat jeweilen die ihm
damit von neuem vorgelegte Streitsache nochmals
materien in jeder Beziehung geprüft und seinen zweiten
Entscheid eingehend durch die Anführung des Berichtes
der Finanzdirektion begründet, währe:c.d den Entscheiden
vom 2. Juni eine Motivierung nicht beigegeben worden
war. Erst durch die Entscheide vom 20. August und
2. September sind somit vom Regierungsrat die vor-
liegenden Patenttaxenstreitigkeiten im Verwaltungsweg
endgültig erledigt worden; nur diese Entscheide können
daher als Gegenstand der erhobenen staatsrechtlichen
Beschwerden gelten. Der Regierungsrat macht denn
auch nicht g~ltend, dass die Rekurse verspätet seien.
Es ist somit darauf einzutreten (vg1. AS 38 I S. 423;
40 I S. 172).
2. -
Die Rekurrenten begründen ihre Beschwerden
im wesentlichen damit, dass die Festsetzung der Patent-
taxen auf einer offensichtlichen Missachtung wohler-
worbener Privatrechte, nämlich ihrer ehehaften Tavernen-
rechte, beruhe, d. h. dass die verfassungsmässige Eigen-
tumsgarantie verletzt sei.
Nun bestreitet der Regierungsrat nicht, dass die
Rekurrenten Inhaber von ehehaften Tavernenrechten
AS 48 I -1m
428
Staatsrecht.
sind und diese als Privatrechte gelten müssen. Er weigert
sich bloss deshalb, bei der Festsetzung der Höhe. der
Patenttaxen auf diese Rechte Rücksicht zu nehmen.
weil er a,nnimmt. dass daraus ein privatrechtlicher
Anspruch auf teilweise Befreiung von der Wirtschafts-
abgabe, wie er von den Rekurrenten erhoben wird,
nicht hervorgehe. Es besteht somit zwischen dem Re-
gierungsrat und den Rekurrenten ein Streit über den
Inhalt ihrer Tavernenrechte. Derartige Streitigkeiten
über den Inhalt von Privatrechten zwischen der Staats-
verwaltung und dem Einzelnen sind grundsätzlich
vom ZiviJrichteF zu beurteilen und können nach der
Praxis in der Regel nicht durch eine staatsrechtliche
Beschwerde gegen eine Verwaltungsverfügung als Vor-
frage unter Berufung auf die Eigentumsgarantie dem
Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet . werden.
Doch ist hievon dann eine Ausnahme zu machen, wenn
es liquid ist, dass die streitige Vorfrage über den Inhalt
des Privatrechtes im Sinne des Rekurrenten und nicht
der Verwaltung beantwortet werden muss (vgl. AS 43 I
Nr.27).
3. -
Wie das Bundesgericht schon im Entscheid
i. S. Spiess und Moser gegen Zürich vom 17. Januar 1891
(AS 17 S. 203 f.) festgestellt hat und sich übrigens auch
aus dem helvetischen Gesetz vom 24. Herbstmonat
1799. sowie der zürcherischen Wirtscha,ftsgesetzgebung
des 19. Jahrhunderts ergibt: ist in den ehehaften Ta-
vernenrechten zweifellos regeJmässig nicht bloss die
Befugnis zur Beherbergung von Personen . und Vieh,
l'londern auch diejenige zur Abgabe von Speisen und
Getränken enthalten, und der Regierungsrat hat nicht
behauptet" dass dies ausnahmsweise für die Tavernen-
rechte der Rekurrenten nieht gelte. Diese sind dem-
gemäss auf unbeschränkte Zeit zur vollen Ausübung
des Wirtschaftsgewerbes befugt, ohne hiezu noch einer
behördlichen Bewilligung, eines « Patentes » (das sich
als PoJizeierlaubnis oder Konzession darstellt) zu be-
Etgentumsgarantie. N° 48.
429
dürfen. Genügt in der WIrtschaft der Rekurrenten ein
Lokal oder eine mit der Wirtschaftsführung betraute
Person den an sie zu stellenden polizeilichen Anforde-
rungen nicht oder nicht mehr, so kann die Polizeibehörde
nur dadurch eingreifen, dass sie die Verwendung dieses
Lokals oder dieser Person oder allenfalls den Weiter-
betrieb der Wirtschaft bis zur Beseitigung des polizei-
widrigen Zustandes verbietet. Aus dieser Rechtslage
folgt notwendig, dass den. Rekurrenten als Inhabern
von ehehaften Tavernenrechten nicht solche an die
Erteilung eines gewöhnlichen Wirtschaftspatentes ge-
knüpfte Gebühren oder Taxen auferlegt werden dürfen,
die als Entgelt für die durch ein derartiges Patent ein-
geräumten Vorteile betrachtet werden oder sich als eine
zur Einschränkung der Patentgesuche aufgestellte finan-
zielle Belastung darstellen. Dagegen erscheint im übrigen
eine jährliche Besteuerung der Wirtschaftsbetriebe der
Rekurrenten nicht ohne weiteres als unvereinbar mit
ihren Tavernenrechten (vgl. AS 9 S. 115 f.). Sie oder
ihre Rechtsvorfahren mussten jeweilen im 19. J ahr-
hundert bis zum Jahre 1888 gleich den «Weinschenken »
und Speisewirten eine « indirekte» oder « Wirtschafts-
abgabe » bezahlen, weil diese, wie die Gesetze vom 21.
Weinmonat 1834 und 15. Dezember 1845 deutlich zeigen,
nicht als eine für die Erteilung eines Patentes geforderte
Gebühr, sondern als eine auf den Getränkeverbrauch
gelegte Steuer galt (vgl. über diesen Unterschied:
ELSTER, Handwörterbuch der Volkswirtschaft unter
(Gebühren»;' STENGEL-F'LEISCHMANN, Wörterbuch des
Staats-
und Verwaltungsrechts unter « Gebühren »;
SCHÖNBERG. Handbuch
der
politischen
Ökonomie,
3. Aufl. 3. Band S. 97 ff.; WAGNER, Finanzwissenschaft,
2. Aufl. H. Teil S. 35 ff.; SCHÄFFLE, Steuern, allg. Teil
S. 30; LANDMANN, Gewerbeordnung, 3. Auf I. § 7 N. 7),
und die Rekurrenten bestreiten auch nicht, dass ihnen
eine solche Steuer auferlegt werden darf.
Sie anerkennen, dass die im Jahre 1888 eingeführte
430
StaatIrecht.
und jetzt noch bestehende Wirtschaftsabgabe zum Teil
eine derartige Steuer ist, behaupten aber, d3ss sie im
übrigen eine
« Gasthof- und Speisewirtschaftspatent-
gebühr » bilde, und das wird vom Regierungsrat nicht
bestritten.
Es ist nun ohne weiteres klar, dass die Rekurrenten
mit dem Teil der g~genwärtigen Wirtschaftsabgabe,
der sich als solche « Gebühr» darstellt, nicht belastet
werden können, sofern diese als Entgelt für die durch
das ordentliche Gasthof- und Speisewirtschaftspatent
eingeräumten Vorteile (solche entstehen durch die
Patenterteilung, insbesondere seit der Einführung ~er
Bedürfnisklausel, die die Zahl der Wirtschaften be-
schränkt) zu betrachten ist.
Aber auch wenn die genannte « Gebühr)J eine nicht
als derartiges Entgelt aufgefasste Steuer sein sollte,
kann es nach. der Sachlage nicht zweifelhaft· sein, dass
die Rekurrenten als Inhaber ehehafter Tavernenrechte
einen Anspruch darauf haben, davon befreit .zu·werden.
Die früher, vor dem Jahre 1888, von den « Tavernen-»,
« Speisewirten » und
« Weinschenken » besonders ge-
forderte « Rekognitions-)J oder « Patentgebühr 11 bildete
eine an die Erteilul1g der Wirtschaftsbewilligung ge-
knüpfte und für deren ganze. Dauer zum voraus be-
rechnete Abgabe, wie sich aus den historischen Aus-
führungen des Regierungsrate..s, die in den angefochtenen
Entscheidungen, in der Beschwerdebeantwortung und
der Duplik enthalten sind, sowie aus den Wirtschafts-
gesetzen vom 21. Weinmonat 1834 und 15. Dezember
1845 klar ergibt; es erschien daher als unzulässig, den
Inhaber einer Wirtschaftsbewilligung nachträglich für
die Zeit ihrer Dauer noch mit dieser Abgabe zu belasten,
selbst wenn das die« Gebühr » einführende oder erhöhende
Gesetz erst nach d~r Erteilung der Bewilligung in Kraft
getreten war. Demgemäss blieb der Inhaber eines ehe-
haften Tavernenrechtes, nachdem ihm oder seinem
Rechtsvorfahr dieses einmal, sei es gegen Bezahlung
Etgentumsgarantie. N0 48.
431
einer Taxe, sei es ohne solche, verliehen worden war,
von der Auflage der
« Rekognitions-» oder « Patent-
gebühr » befreit, die den Wirtschaften, deren Betrieb
nur auf Grund einer Tavernenkonzession, eines Speise-
oder Weinschenkpatentes vor sich ging, periodisch
aufgelegt wurde. Das ist vom Regierungsrat schon
in der Beantwortung der Beschwerde gegen das Gesetz
vom Jahre 1888 anerkannt worden und wird auch heute
von ihm nicht bestritten.
Obwohl nun die bis zum Jahre 1888 von den Tavernen-
und den Speise wirten besonders geforderte
« Rekog-
nitions- » oder
« Patentgebühr » formell, dem Namen
nach, beseitigt worden ist, so besteht sie doch ihrem
Sinn und Zweck nach als ein Teil der heutigen Wirt-
schaftsabgabe, als die darin enthaltene « Gasthof- und
Speisewirtschaftspatentgebühr » weiter. Daraus muss in
Verbindung mit den §§ 47 Ziff. 1 des Wirtschaftsgesetzes
von 1888/93 und 78 desjenigen von 1896 der Schluss
gezogen werden, dass dieser Teil der Wirtschaftsabgabe
den Inhabern der ehehaften Tavernenrechte, speziell
den Rekurrenten nicht aufgelegt werden kann.
Das Gesetz von 1888 sicherte ausdrücklich sämtlichen
Inhabern von Tavernenrechten eine angemessene Ent-
lastung von der jährlichen Wirtschaftsabgabe zu. Das
bildete nicht etwa eine Vergütung für die Aufhebung
dieser Rechte; denn die durch «Tavernenkonzession»
erteilten 20 jährigen Wirtschaftsbewilligungen wurden
ihren Inhabe~n nicht entzogen, sondern das Gesetz
liess diese bis zum Ablauf der Zeit, für die sie gewährt
worden waren, bestehen. Lediglich die ehehaften Rechte
wurden auf das Ende einer Frist von 20 Jahren als
aufgehoben erklärt, und doch räumte das Gesetz den
Inhabern von « Taverrtenkonzessionen» für . die Zeit
ihrer D~uer die gleiche Vergünstigung ein, wie den
Inhabern der ehehaften Rechte bis zum Zeitpunkt
ihrer Aufhebung. Damit anerkannte es, dass der Inhalt
sämtlicher Tavernenrechte für die Zeit ihrer Dauer
432
Staatsrecht. .
einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der neuen
Wirtschaftsabgabe in sich schliesst (vgl. auch die Aner-
kennung des Regierungsrates im Prozess Spiess und
Moser gegen Zürich AS 17 S. 194). Das Bundesgericht
stellte denn auch im Urteil vom 17. Januar 1891 i. S.
Spiess und Moser gegen Zürich fest, dass § 47 Zif!. 1 des
Gesetzes von 1888 den Inhabern der ehehaften Tavernen-
rechte bis zu deren Aufhebung den Fortgenuss ihrer
bisherigen Vorteile gewährte und dieser finanziell in der
Befreiung von dem «auf das Speise- und Gast-
hofpatent entfallenden Teil derAbgabe»bestund.
Ausserdem wurd~ durch das Urteil den Klägern Spiess und
Moser u. a. dafür, dass ihnen oder ihren Rechtsnachfolgern
dieser finanzielle Vorteil nach 20 Jahren genommen wer-
den sollte, eine Entschä,digung zugesprochen und damit
entschieden, dass zum Bestand ihrer Tavernenrechte
ein privatrechtlicher Anspruch auf diesen Vorteil ge-
höre. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hat
übrigens in ihrem Kreisschreiben an die Bezirksräte
vom 10. August 1888 selbst erklärt, dass die Tavernen-
inhaber in Beziehung auf ihre Speisewirtschaft von der
Wirtschaftsabgabe zu befreien seien. In dem in der
Folge von Brunner und Genossen eingeleiteten Prozess
anerkannte der Regierungsrat, dass der Staat auf Grund
des Gesetzes von 1888 den Klägern, also auch den
Rechtsvorfahren der Rekurrenten (Nr. 92 und
104 laut der Klageschrift vom 1. Oktober 1892) für den
Fall, dass sie Inhaber ehehafter Tavernenrechte sein
sollten, eine der im Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Januar 1891 und in einem weitern des zürcherischen
Obergerichts vom 1. November 1892 i. S. Schüti gegen
Zürich festgesetzten entsprechende Entschädigung be-
zahlen müsste. Er verzichtete daher, um den Staat
von dieser Pflicht zu befreien, auf die Durchführung des
erwähnten Gesetzes, soweit es die ehehaften Tavernen-
rechte antastete, und veranlasste die Revision des
§ 47 Ziffer 1, die in dem Sinne vor sich ging, dass .der
Elgentumsgarantie. N° 48.
433
bisherige Wortlaut lediglich für .di~ Inhaber von Ta-
vernenkonzessionen. beibehalten 1,lIld un Anschluss dru::an
gesagt wurde, die ehehaften Recbte blieben unverände~
fortbestehen. Es ist nun ohne weiteres klar, dass damIt
auch der mit diesen Rechten verbundene finanzi~lIe
Vorteil, die teilweise Befreiung von deI: neuen Wirt-
schaftsabgabe, den Inhabern der ehehaft~n Tavernen-
rechte, also u. a. den Rekurrenten oder ihren Rech~
vorfahren, weiter zugesichert wurde; hätte dieser VorteIl
beseitigt werden sollen, so wäre die Aufhebung der
ehehaften Tavernenrechte mit der daraus hervorge-
henden Entschädigungspflicht teilweise beibehalten wor-
den, was, wie sich.aus der Klagebeantwortung des
Regierungsrates im Prozess Brunner und Genossen
gegen Zürich ergibt, keineswegs der Zweck der Gesetzes-
revision war. Auch das Bundesgericht hat im Beschlusse
vom 14. Juli 1893 festgestellt, dass durch diese Revision
die ehehaften Tavernenrechte der Kläger, also u. a.
der Rekurrenten oder ihrer Rechtsvorfahren, mit ihrem
bisherigen Inhalt aufrechtgehalten wurden, und. dem-:
gemäss den Prozess als gegenstandslos
abgeschflebeIl~
Übrigens zeigt der Inhalt des revidierten § 47 des
frühern . und des § 78 des gegenwärtigen Wirtschaft~ ..
gesetzes, auch abgesehen von seiner Entstehungsge-
schichte klar dass die Inhaber ehehafter Tavernenrechte
,
,
. .
einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der JetzIgen
Wirtschaftsabgabe haben. Es kann nicht der Sinn der
erwähnten Bestinunung sein, diesen Anspruch bloss
den Inhabern von
« Tavernenkonzessionen » bis zu
deren Ablauf zu gewähren; denn es steht fest, da~s
eine solche
« Konzession» wahrend ihrer Dauer kem
weitergehendes Recht in sich schloss als eine ehehafte
Tavernengerechtigkeit. Wenn daher das Gesetz den
. Inhabern von « Konzessionen» bis zum, Ablauf ihrer
Dauer eine angemessene Entlastung von der Wirt-
schaftsabgabe zusichert, so muss das gleiche notwendig
auch, für die Inhaber ehehafter Rechte gelten. Die Ent-
434
Staatsrecht.
lastung konnte unmöglich das Entgelt dafür bilden,
~ass di~ Konzession nach dem Ablauf der Zeit, für die
SIe erteIlt war, nicht mehr erneuert wurde; denn deren
Inhaber hatten keine!1 rechtlichen Anspruch auf die
~rneuerung und erlitten keinen Schaden, wenn sie
s:ch nach. dem Ablauf der Konzession mit dem gewöhn-
lIchen WIrtschaftspatent zufrieden geben mussten. Da-
gegen, dass die Inhaber ehehafter Tavemenrechte von
der in ?er .Wirtschaftsabgabe enthaltenen « Herberge-
r:nd Spelsewlrtschaftspatentgebühr » befreit werden, lässt
sIch um so weniger etwas einwenden, als die Abgabe
auc~ zum Zwec~e der Einschränkung der Patentgesuche
erh~ht worden 1St und aus diesem Gesichtspunkte die
erwahnten Rechtsinhaber nicht belastet werden können.
. Da so~it unzweifelhaft feststeht, dass die Rekurrenten
emen pnvatrechtlichen Anspruch auf Befreiung von der
genannten « Gebühr» haben, der Regierungsrat sie
aber trotzd~m mit der vollen Wirtschaftsabgabe be-
lastet hat, mdem er z. B. unbestrittenermassen den
Rekurrenten die gleiche Taxe auflegte, wie den Inhabern
anderer ebenso stark besuchter'Virtschaften, die kein
T~vernenrecht besitzen, so liegt eine Verletzung der
EIgentumsgarantie vor. Die angefochtenen Entschei-
dungen des Regierungsrates sind daher aufzuheben.
Dagegen k~nn es nicht Sache des Bundesgerichtes sei~,
z~ sagen, m welchem Masse die Wirtschaftsabgabe für
dIe Re~urrenten herabzusetzen sei. Der Regierungsrat
muss dIes nunmehr selbst nach pflichtmässigem Er-
messen bestimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Rekurse werden gutgeheissen und die Entscheide
des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 20. August
und 2. September 1921 aufgehoben.
.
'
Interkantonale Auslieferung. N° 49.
VIII. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
49. Arr6t du 6 octobre lSaa
dans la cause Berne contre Gen.ve.
435
Extradition intercantonale: Lorsque le canton requis refuse
l'extradition de son ressortissant. mais s'engage a lui faire
subir la peine prononcee dans le canton requerant, les
frais de la detention sont a la charge du canton requis
sous reserve de sou droit de recours contre le condamne .
A. -
Charles Gavairon, ne en 1889, citoyen genevois,
a ete condamne le 7 aoot 1919 par le Tribunal correc-
tionnel de Konolfingen (canton de Berne) a six mois
de maison de correction po ur vol, avec sursis. Le sursis
a ete revoque par une nouvelle condamnation prononcee
par le Juge correctionnel de Thoune, le 14 juillet 1920,
a cinq jours de prison pour actes indecents envers des
jeunes gens.
Le condamne s'etant refugie a Geneve, son extra-
dition a e1e requise du canton de Geneve par le canton
de Berne en date du 2 mars 1920. Apres un echange de
lettres entre les Conseils d'Etat des deux cantons, le
Conseil d'Etat genevois declara le 5 mai 1922 que Ga~
vairon se pr~valant de sa nationalite genevoise pour
s'opposer a sa remise aux autorites judiciaires bernoises,
il ne pouvait l'extrader, mais qu'il etait en revanche
dis pose a lui faire subir a Geneve la peine prononcee
par le Tribunal de Konolfingen .
Le Conseil Executif bernois fut d'accord a la condition
que Gavairon supportät lui-meme les frais de sa detention.
Le Conseil d'Etat genevois repondit le 23 mai que, pour
le cas OU le condamne ne pourrait pas payer lesdits
frais, le canton de Beme devait s'engager ales prendre