opencaselaw.ch

66_I_239

BGE 66 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

238

Staatsrecht.

tutto dubbio;se esista connessione, poiche Ia domanda

di risarcimento deI danno concerne una turbativa gia

cessata, mentre Ia domanda di protezione deI possesso

mira esclusivamente all'astelisione da future analoghe

turbative. Ad ogni modo, una pretesa di risarcimento deI

danno per un importo di 3000 fchi. non pub essere consi-

derata, rispetto a questa domanda di astenersi da ulteriori

turbative, come un semplice punto accessorio, ma rappre-

senta, data Ia sua importanza, l'oggetto principale (RU

58 I 171), tanto piu che l'attrice non ha nemmeno preteso

che, avuto riguardo alla situazione di fatto dopo i tagli

gia eseguiti, dalla quale e derivata la pretesa di risarci-

mento, siano da temere ulteriori tagli di entita approssi-

mativamente uguale 0 anche maggiore dei· primi.

Che, in concreto, l'amministrazione delle prove relative

all'atto illecito e al danno si presenti meno agevole di

quanto sarebbe se il processo fosse condotto al luogo ov'e

situato il fondo, e esatto, ma appare irrilevante. Altrimenti,

per analoghi motivi, si dovrebbe ammettere in generale

il forum delicti commissi per Ie pretese di risarcimento deI

danno derivato da atti illeciti, anche se una procedura

penale, neI· corso della quale esse potrebberoesser fatte

valere adesivamente, non fosse stata aperta; il che la

giurisprudenza deI Tribunale federale ha sempre rifiutato'

di ammettere siccome inconciliabile con la garanzia san-

cita dall'art. 59 CF.

II Tribunale federale pronuncia :

11 ricorso e respinto per quanto riguarda la domanda

n. 0 1 della petizione incidentale 3 giugno 1940 inoltrata

alla Pretura di Locarno dalla S. A. Monte Verita contro

il dott. Alberto Blum.

Relativamente alla domanda n. 0 2 della suddetta

petizione, il ricorso e invece ammesso nel senso che i tri-

bunali ticinesi non sono competenti a giudicare tale

. domanda.

Eigentumsgarantie. N0 43.

IV. EIGENTUMSGAR~E

GARANTIE DE LA PROPRIETE

43. UrteU vom 13. Dezember 1940

239

i. S. Kindhauser und Konsorten gegen Zürich, Reuie~usrat.

Ehehafte Tavernenrechte im Kanton Zürich geben heute nicht

mehr Anspruch auf teilweise Befreiung von der· zürcherischen

Wirtschaftsabgabe im Sinne des Entscheides Bd. 48 I Nr.48.

Les droits de taverne qui existent encore dans le Canton de

Zurich ne donnent plus droit, aujourd'hui, a l'exoneration

partielle de l'impöt zurichois sur les auberges, comme il avait

ew dit dans l'arret Schellenberger (RO 48 1412).

I cosiddetti « diritti di taverna » che sussistono ancora nel Cantone

di Zurigo non ditnno piu diritto, oggi, all'esonero parziale

dall'imposta zurigana sugli alberghi, come era stato deciso

precedentemente (RU 48 I 412).

A. -

Der Kanton Zürich wurde durch den BGE 48

1 Nr. 48 angehalten, die Inhaber ehehafter Tavernen-

rechte von der Wirtschaftsabgabe (WA) gemäss dem

Wirtschaftsgesetz (WG) vom 31. Mai 1896, § 24 H., teil-

weise zu entlasten. Die Entlastung erfolgte so, dass die

Ehehaften nicht die Abgabe der Klasse, in die sie einge-

reiht waren, sondern die Taxe der nächst niedrigeren

Klasse zu bezahlen hatten (BGE vom 19. Juli 1923 i.S.

Kaspar und Mitbeteiligte). Diese Entlastung wurde von

der Finanzdirektion des Kantons Zürich für die Jahre

1940-1942 nicht mehr gewährt mit der Begründung, dass

sie nach dem neuen WG vom 21. Mai 1939 nicht mehr

begründet sei. Auf Rekurs hin hat der Regierungsrat den

Entscheid der Finanzdirektion bestätigt. Die Begründung

ist im wesentlichen die Folgende : Eine neuere Unter-

suchung über die ehehaften Tavernenrechte habe ergeben,

dass die WAdes WG von 1896 entgegen der Annahme

des BGE 48 1 N0 48 ni~ht zum Teil noch die Natur einer

Konzessionsgebühr, d. h. eines Entgeltes für das mit dem

240

Staatsrecht.

Patent eingeräumte Recht zu wirten habe (Dr. Gustav

BILLETER, Die,ehehaften Tavernenrechte im Kt. Zürich,

S. 81 ff.). Im neuen WG werde nun in § 58 ausdrücklich

bestimmt, dass es sich bei der WA um eine Gewerbe-

steuer im Sinne von Art. 31 e der BV handle. Da zudem

nie behauptet worden sei, dass zum Tavernenrecht auch

ein eigentliches Steuerprivileg gehöre, vielmehr die In-

haber von Tavernenrechten seit 1798 gleich allen anderen

Wirten zur Getränkesteuer herangezogen worden seien,·

so seien Entlastungen nicht mehr begründet.

B. -

Innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Ent-

scheides haben elf Inhaber von ehehaften Tavernen-

rechten zwei staatsrechtliche Beschwerden erhoben, mit

denen sie beantragen, dass ihnen auch in Zukunft wie

bisher bei 'der W A . eine angemesene Entlastung zu

gewähren sei. Sie berufen sich auf die Garantie wohl-

erworbener Privatrechte durch Art. 4 der KV und auf

Art. 4 der BV. Sie machen ungefähr Folgendes geltend:

1. Inhaltlich entspreche die WA nach dem neuen WG

derjenigen des früheren Gesetzes und enthalte wie sie

eine Konzessionsgebühr. Sie werde auf der gleichen Grund-

lage berechnet; die neu eingeführte Berücksichtigung des

voraussichtlichen Betriebsergebnisses sei nichts wesent-

lich Neues und die Bezeichnung der Abgabe als Gewerbe- .

steuer belanglos, wie das Bundesgericht schon im Ent-

scheid vom 19. Juli 1923 gesagt habe. Auch der Zweck

der WA sei der gleiche geblieben.

2. Diese Ansicht werde durch die Entstehungsgesohiohte

der neuen Bezeiohnung erhärtet. Sie sei dem Regierungs-

rate von Dr. Billeter, gegenwärtig Sekretär der Finanz-

direktion, empfohlen worden, um dadurch die bisherige

Entlastung der Ehehaften zu beseitigen. Sie sei einge-

führt worden, ohne dass der Regierungsrat in der Weisung

an den Kantonsrat oder im beleuchtenden Berioht an

die Stimmberechtigten darauf hingewiesen habe. In der

Weisung sei gegenteils bemerkt worden, dass der Ent-

wurf im System des WG keine grundlegenden Änderungen

Eigentumsgarantie. No 4!l.

241

enthalte. Die Neuerung sei auoh im Kantonsrate nie

erläutert worden.

3. Aus § 114 des neuen WG sei abzuleiten, dass ausser

der Einsohränkung durch polizeiliohe Vorschriften der

wesentliche Inhalt der ehehaften Tavernenrechte mit

Einschluss der bisherigen Privilegierung bei der W A

beibehalten wurde. Der Inhalt des Rechtes sei duroh den

BGE von 1922 verbindlioh festgestellt.

4. Sollte das Bundesgeri,cht zum Schluss kommen, der

Regierungsrat habe das kantonale Gesetz richtig ausge-

legt, so sei die Gesetzesbestimmung selbst wegen Verletzung

wohlerworbener Privatrechte aufzuheben, was der Be-

sohwerdeführer Kindhauser eventuell beantragt.

a. -

Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerden

abzuweisen. Die ausführliche Begründung kann wie folgt

zusammengefasst werden:

I. Einleitend bemerkt der Regierungsrat, dass er die

1922 beurteilte Frage nicht neu aufgerollt hätte, wenn er

nioht bei neuer sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gekom-

men wäre, dass das Privileg, das damals den Ehehaften

zugebilligt wurde, weder nach dem Wesen der heutigen

W A noch nach dem durch die Geschichte ausgewiesenen

Inhalt der Tavernenrechte gerechtfertigt sei.

Der Regierungsrat könne die Auffassung des Bundes~

gerichts nicht teilen, dass die W A unter dem Gesetz von

1896 immer noch zum Teil die Natur einer Konzessions-

gebühr gehabt habe. Im Gesetz selbst sei dafür keine

Stütze zu finden, da in § 1 und auch sonst nicht gesagt

werde, welcher Natur die Abgabe sei. Daraus, dass die

Abgabe zum Teil an Stelle früherer Konzessionsgebühren

getreten sei, habe noch nicht mit zwingender Notwendig-

keit geschlossen werden können, dass sie mit diesen auch

die rechtliche Natur teilen müsse. Seit Einführung der

umfassenden Gewerbefreiheit habe das Wirtschaftspatent

nur noch den Charakter einer Polizeierlaubnis, nicht mehr

den einer echten Konzession. Seither könne der Staat

auoh keine Patentgebühr im Sinne einer echten Konzes-

AS 66 I -

1940

16

242

Staatsrecht.

sionsgebühr mehr erheben, und es bleibe nichts anderes

übrig, als die WA der WG von 1888 und 1896, die von

den der Bedfu.fnisklausel unterstellten und ihr nicht

unterstellten Betrieben erhoben werde, als Steuern zu

qualifizieren. Als Steuern mussten sie aber allen, die das

Gewerbe ausübten, auferlegt werden, ohne dass hätte

geprüft werden können, ob der Staat im einzelnen Fall

dem Steuerpflichtigen einen Vorteil zugewendet habe, denn

das Wesen der Steuer bestehe gerade darin, dass sie

voraussetzungslos geschuldet· werde.

Das Bundesgericht habe auch festzustellen versucht,

ob nicht der WA auch ein Motiv zu Grunde liege, dass

sie bei den Ehehaften ausschliesse, und gefunden, das

Motiv der Einschränkung der Patentgesuchetreffe auf

sie nicht zu (siehe BGE 48 I S. 434 vor dem 1. Absatz).

Bei einer Steuer dürfe aber auch das Motiv, das zu deren

Einführung geführt hat, für die Steuerpflicht im einzelnen

Fall keine Rölle spielen. Übrigens sei jenes Motiv heute

nicht mehr haltbar, da die Erfahrung gezeigt habe, dass

der Vermehrung der Wirtschaften durch Erhöhung der

Abgabe nicht gesteuert werden könne, sondern nur durch

die Bedürfnisklausel. Von den Argumenten, die 1888 für

die Beibehaltung der W A aufgeführt worden seien, treffe

heute nur noch eines zu, nämlich der Hinweis auf die

« ausnahmsweisen Unkosten, welche mit der kontfuuier-

lichen Beaufsichtigung dieses eigenartigen Gewerbebe-

triebes im Interesse des öffentlichen Wohles verbUnden

sind ». Dieser ständigen Beaufsichtigung unterlägen aber

auch die Ehehaften. Im übrigen habe der Staat wohl

allein deshalb an der Abgabe festgehalten, weil sie für

ihn eine unentbehrliche Einnahmequelle bilde.

Da die W A eine Steuer sei, so sei entscheidend, ob die

Ehehaften ein Steuerprivileg hätten. Das Bundesgericht

habe ein solches aus der Geschichte des Gesetzes von

1896 gefolgert und angenommen, dass das Privileg der

Natur der Ehehaften entspreche. Die Frage sei aber nach

dem Ergebnis der neuen Untersuchungen zu verneinen:

Eigentumsgarantie. N° 43.

243

1) Vor 1798 sei nach der Dissertation Billeters von

den Tavernen ein jährliches Tavernengeld verlangt wor-

den, das jedoch nach der Helvetik nicht mehr bezogen

worden sei. -

In der Helvetik (vgl. die in BGE 48 I 412

Wiedergegebenen Bestimmungen) hätten die Tavernen

kein Steuerprivileg gehabt, denn 'die einheitliche Getränke-

8teuerhabe von allen, die Wein ausschenkten, gleich-

niässigbezahlt werden müssen. Von der Patent gebühr

seien allerdings die Ehehaften befreit gewesen, jedoch mit

dem Vorbehalt, sie später mit den anderen Wirtschaften

in eine Klasse zu setzen. Der helvetische Einheitsstaat

habe also die Auflegung von Patentgebühren an Ehehafte

nicht' für alle Zeiten als ausgeschlossen betrachtet. -

Von

1802 bis 1831 seien die Tavernenrechtsinhaber hin-

sichtlich der W A rechtlich genau gleich, in der Praxis

aber vermutlich schlechter als die übrigen Wirte behandelt

worden. -

Auch unter der Verfassung von 1831 habe

das Wirtschaftsgewerbe nicht der Gewerbefreiheit unter-

standen, sondern sei von obrigkeitlicher Bewilligung . im

Einzelfalle abhängig gewesen; so dass die Erhebung einer

besondern Konzessionsgebühr, bis 1834 als Rekognition

bezeichnet, seither Patentgebühr, zur WA hinzu gegeben

gewesen sei, aber die Gesetzgebung (Gesetze von 1834

und 18(5) habe die WA und die Konzessionsgebühr in

einander fliessen lassen und damit die verschiedene recht-

liche Natur verwischt. § 22 des Gesetzes von 1834 (siehe

BGE 48 I (13) sage aber deutlich, d3ss für die Wein-

schenken auch die Rekognition in der WA enthalten seI;

beim Speisewirtschaftspatent werde ein Zuschlag zur

WA erhoben (BGE 48 I 413 unten) für die Erlangung

des Patentes. Das Gesetz von 1845 erwähne nicht mehr,

dass in der WA für die Weinschenkenrechte eine Rekogni-

tion enthalten sei und welcher Natur der Zuschlag beim

SPflisepatent sei (vgl. BGE 48 I 414/5).

2) 1865 sei die allgemeine Gewerbefreiheit eingeführt

worden. « Daraus ergab sich die rechtliche Folge, dass

ein besonderes Entgelt für das Recht zum Wirten von

244

Staatsrecht.

nun an nicht mehr verlangt werden konnte ». Die Kon-

zessions- und Patentgebühren seien aber schon so mit der

'VA verquickt gewesen, dass man sie sehr wohl als Zusatz-

steuer zur W A habe ausgeben können, und daher seien

sie auch unter der neuen Verfassung weiter bezogen

worden. Dass man um diese Zeit auch die Tavernen-

wirtschaftsgebühr nicht mehr so sehr als Entgelt für

das Recht an sich als vielmehr als eine auf die Ausübung

gelegte und zum voraus entrichtete Zusatzabgabe betrach-

tete, gehe aus einem Regier'ungsratsbeschluss von 1878

hervor, der für den Fall, dass das Wirtschaftsgewerbe

(fiskalisch) ganz freigegeben oder mit einer geringeren

Gebühr belastet würde, eine angemessene Rückvergütung

der bezahlten Konzessionsgebühr vorsah.

Das WG 1888 habe eine einheitliche WA vorgesehen

und in § 47 für die Tavernenrechtsbesitzer bestimmt:

« Taverneninhaber, welche sich im Besitz einer noch

nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis zum

Ablauf der 20 Jahre und Inhaber von Ehehaften noch

20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt und

bei Feststellung der Wirtschaftsabgabe angemessen zu

entlasten ». Daraus habe das Bundesgericht (BGE 48 I

432 f.) gefolgert, dass in der neuen Abgabe zum Teil auch

die alte Konzessionsgebühr fortlebe, die den Inhabern'

von Tavernenrechten für die Dauer ihrer Berechtigung

nicht auferlegt werden kö~e. Dieser Schluss sei jedoch

nicht zwingend. Die Entlastung der Inhaber befri8teter

Tavernenrechte (wie sie seit dem Gesetz vom 11. Mai 1832

erteilt wurden) sei jedenfalls auch dann gerechtfertigt

gewesen, wenn die Abgabe in vollem Umfange eine indi-

rekte Steuer war. Sie habe dem erwähnten Regierungs-

ratsbeschluss von 1878 entsprochen und erkläre sich

daraus, dass diese Inhaber 20-jähriger Tavernenrechte

noch unter der Herrschaft der unbeschränkten Gewerbe-

freiheit eine Tavernenkonzessionsgebühr bezahlt hatten,

also zum voraus für 20 Jahre eine zusätzliche Abgabe,

deren Anrechnung auf die W A innerlich durchaus gerecht-

fertigt gewesen sei.

Eigentumsgarantie. N° 43.

245

Gegen die Annahme, dass die neue WA zum Teil wieder-

um Konzessionsgebühr sei, spreche die Tatsache, dass

in der Weisung zum Gesetz mehrfach erklärt werde, die

Erhebung von Konzessionsgebühren sei verfassungsrecht-

lich nicht mehr zulässig. Wörtlich heisse es in der Weisung,

dass der Ent,wurf {(unter Beseitigung des Konzessions-

systems und der betreffenden Gebühren die Tavernen

den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterwirft wie

die übrigen Wirtschaften», sowie : « Mit der Aufhebung

des bisherigen Konzessionssystems muss aber folgerichtig

auch die Entrichtung einer Konzessionsgebühr dahin-

fallen ». Unklar sei, warum der Gesetzgeber auch die

Inhaber der Ehehaften während 20 Jahren von einem

Teil der WA habe entlasten wollen. Es scheine, dass ohne

nähere Untersuchung ein Kompromiss versucht wurde in

der Hoffnung, damit die Entschädigungsfrage für die

spätere Unterstellung unter das Gesetz wie auch die

Frage ihres Verhältnisses zur neuen WA ein für allemal

aus der Welt zu schaffen. Hiefür spreche die Weisung,

in der es heisst: « Der Gesetzesentwurf hat aber auch

hier den Verhältnissen billige Rechnung tragen wollen,

indem er wiederum durch Art. 43 der Übergangsbestim-

mungen die bisherigen Ehehaften noch für volle 20 Jahre

im Besitz eines bisher ausgeübten Rechtes belässt und

ihnen bezüglich der Bemessung der jährlichen W A die

gleiche Vergünstigung einräumt, wie den konzessionierten

Tavernen ». (Amtsblatt 1884 S. 485 unten, ebenso im

beleuchtenden Bericht, Amtsblatt 1888 S. 315).

§ 47 des WG 1888 habe dazu geführt, dass der Kanton

Zürich den Ehehaften gegenüber entschädigungspflichtig

erklärt wurde (BGE 15 S. 179 ff., 17 S. 187 ff. i. S. Spiess

und Moser). Die Entschädigung wurde so festgesetzt, wie

wenn die Ehehaften auf unbeschränkte Zeit weiterhin

Anspruch auf die gleiche Besserstellung gehabt hätten,

wie sie ihnen gestützt auf das Gesetz von 1845 praktisch

zuteil geworden war. Das Bundesgericht habe daraus

gefolg~rt, dass der Regierungsrat damit anerkannt habe,

dass der Inhalt der Tavernenrechte für die Zeit ihrer

246

Staatsrecht.

Dauer einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der

neuen 'VA in sich schliesse. Auch dieser Schluss sei aber

nicht zwingend. Der Regierungsrat könne auch nur im

Glauben gewesen sein, der Staat sei verpflichtet, den beiden

Inhabern die Verminderung des Verkehrswertes ihrer

Rechte durch Unterstellung unter das neue Gesetz

schlechthin zu vergüten, gleichgültig, ob diese . durch

einen Eingriff in das Recht selbst oder infolge anderer

Änderungen re:ijexartig bewirkt werde. Jedenfalls suche·

man im fraglichen Entscheid vergeblich eine Unterschei-

dung nach dieser Richtung (vgL dazu BILLETER S. 93).

Infolge der drohenden Entschädigungsanspruche (vgl.

BGE 481417 f.) sei dann, 1893, § 47 so abgeändert worden,

dass die ehehaften Tavernenrechte unverändert fort-

bestehen bleiben sollen und diese Bestimmung sei als

§ 78 in das WGvon 1896 aufgenommen worden. « Ob die

Inhaber ehehafter Tavernenrechte unter diesem neuen

Gesetz in der Abgabe faktisch entlastet wurden, konnte

nicht mehr festgestellt werden. Auf jeden Fall wurde die

Entlastung, wie wir festgestellt haben, in der Patent-

urkunde und im Wirtschaftsverzeichnis nirgends be-

sonders vermerkt)l.

Es scheine verständlich, dass das Bundesgericht 1921

(gemeint ist 1922) zum Schlusse kommen konnte, auch .

die WA von 1888 und 1896 enthalte noch immer ein

Stück Konzessionsgebühr, die den Ehehaften nicht auf-

erlegt werden könne. Der Schluss dränge sich aber bei

genauerer Betrachtung der Gesetzesgeschichte bei weitem

nicht in dem Masse auf, wie der BGE von 1922 vermuten

lasse; Der Regierungsrat halte dafür, dass schon die WA

der Gesetze von 1888 und 1896 reine Gewerbesteuern

gewesen seien, die . den Ehehaften im vollen Umfange

hätten auferlegt werden können, da ein Steuerprivileg

zweifellos nicht zum Rechtsbestand der Tavernenrechte

gehöre.

Selbst wenn aber die Gesetzgeber von 1888 und 1896

in Aruehnung an den faktischen Zustand vor 1888 geglaubt

Eigentumsgarantie. N0 43.

247

haben sollten, dass die Ehehaften Anspruch auf eine

Entlastung hätten, so brauchte diese Auffassung vom

späteren Gesetzgeber nicht übernommen zu werden, wenn

sie sich bei näherer Analyse der heutigen W A als falsch

erweist. Es müsse für die späteren Gesetzgeber die Mög-

lichkeit geben, sich von dieser falschen Auffassung abzu-

wenden und die richtige zur Geltung zu bringen, dass

die Ehehaften kein Steuerprivileg haben. Der Regierungsrat

glaube denn auch, die Fassung des neuen Gesetzes (§ 58)

und des beleuchtenden Berichtes dazu so gewählt zu haben,

dass den Ehehaften keine Entlastung mehr zukomme.

n. Im einzelnen bemerkt der Regierungsrat gegenüber

den Beschwerdeführern noch :

1. Der Regierungsrat habe nie beabsichtigt, den BGE

von 1922 zu umgehen, wohl aber die Frage der Entlastung

der Ehehaften nochmals aufzurollen.

2. Die W A werde nicht nur als Gewerbesteuer bezeich-

net, sondern ihr komme seit der Einführung der Gewerbe-

freiheit allein noch dieser Charakter zu, . während das

Bundesgericht den Standpunkt eingenommen habe, die

WA der WG von 1888 und 1896 seien zum Teil noch

Konzessionsgebühren, d. h. ein Entgelt für das durch das

Patent verliehene Recht zum Wirten.

3. Die Bemessung der WA nach dem gesamten Um-

satz schliesse nicht aus, sie ganz auch von den Ehehaften

zu verlangen. Schon von 1802-1821 sei die WA nach

der Ausdehnung des Wirtschaftsbetriebes schlechthin

bemessen worden, ohne dass den Ehehaften eine· Ver-

günstigung zugestanden worden sei.

4. Der Staat verletze den Inhalt der ehehaften Taver-

nenrechte nicht, wenn er vom Bezug von Konzessions-

gebühren von einem gewissen Zeitpunkt an absehe und

nur noch Steuern beziehe, die ganz auch den Ehehaften

auferlegt werden können. Mit der Wertverminderung, die

sich aus einer solchen Änderung des objektiven Rechtes

ergeben möge, müsse jedermann rechnen, und die Garantie

der wohlerworbenen Rechte stehe dem nicht entgegen.

248

Staatsrecht.

5. Dr. Billeter sei in der Zeit, als der Entwurf zum

neuen WG entstand, noch nicht Sekretär der Finanz-

direktion gewesen und bei der Abfassung des Gesetzes

nie beigezogen worden.

6. Bei der Bezeichnung der W A als Gewerbesteuer

habe es sich nicht um eine grundlegende Veränderung des

Charakters der WAgehandelt, die einer Erklärung bedurft

hätte. Dass sie nicht Gegenstand der Diskussion in der

kantonsrätlicheq. Kommission oder im Kantonsrate gewor-

den sei, bestätige es.

7. § 114 des neuen Gesetzes besage nichts anderes, als

dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes, soweit sie

einen Eingriff in den Rechtsbestand (den Inhalt) der

ehehaften Tavernenrechte bedeuten würden, auf die

entsprechenden Wirtschaften nicht anzuwenden seien.

Ein solcher Fall liege aber bei voller Anwendung der

Abgabebestimmungen nicht vor.

8. Der Vorwurf der Willkür sei von den Beschwerde-

führern in keiner Weise begründet worden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Es ist, wie in BGE 48 I Nr. 48, unbestritten, dass

die Beschwerdeführer Inhaber ehehafter Tavernenrechte :

sind, und wiederum streitig lediglich, ob die angefochtenen

Verfügungen des Regierungsrates diese ehehaften Rechte

dadurch verletzen, dass sie deren Inhaber mit der W A

gemäss WG von 1939 ganz belasten. Auf die Beschwerden,

mit denen eine Entlastung wie unter dem WG von 1896

verlangt wird, ist einzutreten, wie es im Entscheid 48

I Nr. 48 Erw. 2, S. 427 f. geschehen ist.

2. -

Der genannte Entscheid hat die Entlastung der

Ehehaften von einem Teil der W A nach dem WG von

1896 (§ 1 Abs. 2, §§ 24 ff.) angeordnet. Im neuen WG

von 1939 ist die WA durch die §§ 2, Abs. 2, § 58 ff.

geordnet. Die Neuerungen bestehen im wesentlichen im

Folgenden : Die W A wird in § 58 ausdrücklich als Gewerbe-

Eigentumsgarantie. No 43.

249

steuer im Sinne von Art. 31 lit. e der BV bezeichnet.

Sie wird nicht mehr « im Verhältnis zur Begangenschaft »

festgesetzt, sondern « nach Massgabe des mutmasslichen

Umsatzes namentlich an alkoholhaitigen Getränken und

des voraussichtlichen Betriebsergebnisses ». An die bis-

herigen 20 Stufen von 100-2000 Fr. sind 4 weitere, von

2250-3000 Fr. angefügt worden, um die grossen Wirt-

schaften im richtigen Verhältnis zu den kleineren besteuern

. zu können. Es ist unbestritten, dass diese Änderungen

den Charakter der WA des WG von 1896 nicht verändert

haben, insbesondere, dass die Bezeichnung der W Aals

Gewerbesteuer unwesentlich ist.

Auch die ehehaften Rechte haben sich in ihrem Wesen

nicht verändert (WG von 1939 § 114). Es folgt daraus,

dass die Entlastung der Ehehaften bei der W A, die nach

den BGE von 1922 (48 I Nr. 48) und vom 19. Juli 1923

gewährt werden musste, in Zukunft nur unterbleiben

kann, wenn von den genannten Entscheiden abzugehen

ist. -

Das ist formell möglich, da die Entlastung für

die Jahre 1940 bis 1942 durch die früheren Entscheide

nicht etwa rechtskräftig ausgesprochen worden ist.

3. -

Die Kritik des Regierungsrates beruht auf der

Annahme, dass das Bundesgericht in jenen Entscheiden

die W A zum Teil als Konzessionsgebühr aufgefasst habe,

die den Ehehaften wegen ihres privatrechtlichen Titels

nicht auferlegt werden könne. In Wirklichkeit sei aber

die W A seit der Einführung der Gewerbefreiheit nicht

mehr eine Konzessionsgebühr, sondern nur noch eine

Steuer, und ein Steuerprivileg gehöre nicht zum Inhalt

des ehehaften Tavernenrechtes.

a) Diese Kritik geht insofern zu weit, als sie die W A

ausschliesslich als Steuer auffasst. Vielmehr enthält die

W A, gleich wie andere Gewerbesteuern bei bewilligungs-

pflichtigen Gewerben auch eine Gebühr für die polizei-

liche Bewilligung und für die Beaufsichtigung des Gewerbe-

betriebes. Es handelt sich um sog. Verwaltungsgebühren

(BGE 66 I 8 Erw. 4), die gleichzeitig mit der Gewerbe-

250

Staatsrecht.

steuer erhoben werden, ähnlich wie beispielsweise bei

den Hausierpatenttaxen (BGE 62 I 391 Abs. 2) und den

Viehhandelstax:en (BGE 48 I 277). Es wäre zwar wohl

denkbar, dass der Gesetzgeber von der Erhebung von

Verwaltungsgebühren absieht, aber es ist nicht zu ver-

muten und liegt jedenfalls nicht schon darin, dass die

W A im WG als Gewerbesteuer ausgestaltet und bezeichnet

wird. Die Gewerbesteuer ist richtig betrachtet eine sog.

Gemengsteuer, die auch Verwaltungsgebühren enthält

(BLLTMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S 7/8). Solche Ver-

waltungsgebühren dürfen von. den Ehehaften verlangt

werden, da auch diese Betriebe der Beaufsichtigung

unterliegen und die Bewilligung einzuholen haben, wie

die andern der Polizeiaufsicht unterstehenden Wirtschaften

(BGE 17 S. 204 unten).

b) Ein Grund für eine teilweise Entlastung der Ehe-

haften von der Wirtschaftsabgabe läge dann vor, wenn

die Wirtschaftsabgabe zum 'feil der. früheren Konzes-

sionsgebühr .entsprechen würde und, wie in den Entschei-

den von 1922 und 1923 (fUr das frühere Wirtschafts-

gesetz) angenommen wurde, ein Entgelt wäre für die

Erteilung der Berechtigung, einen Gasthof und eine Speise-

wirtschaft zu betreiben. Das erste der beiden Urteile

verwendet zwar den Ausdruck « Konzessionsgebühren » in '

den Erwägungen nicht, sondern spricht lediglich von

« Gasthof~ und Speisewirtsch,aftspatentgebühr», sagt aber

(BGE 48 I 429, Mitte, und 430 oben), diese Gebühr sei

das « Entgelt» für die durch das ordentliche Gasthof-

und Speisewirtschaftspatent eingeräumten Vorteile. Sie

sei an die Stelle der früheren, dem Namen nach beseitigten

« Rekognitions »- oder « Patentgebühr » getreten (S. 430

f.). Diesem Sinne entspricht dann auch das Urteil vom

19. Juli 1923, in dem es heisst, dass die Befreiung von

dem Teil der W A zu erfolgen habe, « der der früheren

Speisepatent-

und Gasthof-Konzessionsgehühr entspre-

chen würde» (S. 4 oben und S. 10 unten). Und damit

stimmen die weiteren Erwägungen dieses Urteils über

Eigentumsgarantie. N° 43.

251

'die Angemessenheit der Entlastung, die der Regierungs-

rat nach dem Urteil von 1922 hatte eintreten lassen

überein.

.,

Eine solche Konzessionsgebühr war aber, richtig be-

trachtet, seit Einführung der Gewerbefreiheit rechtlich

unmöglich (FLEINER, öffentliche Vorteilsausgleichung, in

Festgabe für Heusler, S. 122). In der Weisung und im

beleuchtenden Bericht zum WG von 1888 war ausdrücklich

diese Folgerung gezogen worden (Amtsblatt 1884 S. 483

und 486). Dass die Entscheidungen des Bundesgerichts

trotzdem nicht jede Entlastung ausgeschlossen haben, war

wesentlich mitbedingt durch die Haltung, die die zürche-

rischen Behörden in den früheren Verfahren eingenommen

hatten (BGE 17 S. 194, 204/5).

Nachdem nun der Regierungsrat auf Grund einer

neuen Prüfung der Sachlage seine früheren Anerkennungen

richtig gestellt hat, hat in Zunkunft eine Entlastung der

Ehehaften um den Betrag, der einer « Konzessionsgebühr »

im Sinne der BGE von 1922 und 1923 entsprechen würde,

nicht mehr stattzufinden, da die W A eine solche Konzes-

sionsgebühr nicht mehr enthält.

Die WA hat unter dem System der Gewerbefreiheit im

wesentlichen, d. h. soweit darin nicht Verwaltungsge-

bühren inbegriffen sind, den Charakter einer Steuer.

Daher könnte eine teilweise Entlastung davon heute nur

noch damit begründet werden, dass den ehehaften Taver-

nenrechten ein Anspruch auf teilweise 8teuerbefreiung

zukomme. Die Rekurrenten haben sich aber mit Recht

nicht auf diesen Standpunkt gestellt, der von der Praxis

übrigens von jeher abgelehnt worden ist (BGE 9, S. 115

f. ·1l8 Mitte, 48 I 429; im Entscheid vom 19. Juli 1923,

S. 16 oben, heisst es allerdings, « dass Art. 19 KV, der

Steuerprivilegien als unzulässig erklärt, den Privatrechten

der Rekurrenten, die älter sind, als die Verfassung, nicht

entgegengehalten werden kann», womit aber lediglich ein

vom Regierungsrat für den Umfang der Reduktion ange-

führter, zum Teil nicht ganz unmissverständlicher Grund

252

Staatsrecht.

berichtigt, nicht aber ein Steuerprivileg anerkannt werden

sollte).

Aus dem historischen Teil der Hauptantwort und den

dazu gehörenden Belegen, insbesondere dem Formular

des Tavernenbriefes, ergibt sich, dass ein Steuerprivileg

nicht zum Inhalt des ehehaften Tavernenrechts gehört.

Auch § 47, Ziff. I des WG von 1888 hat diesen Sachverhalt

nicht grundsätzlich verändert. Die teilweise Entlastung

von der W A, die darin den Inhabern von auf 20 Jahre

erteilten Tavernenrechten eingeräumt wird (bis zum

Ablauf der 20 Jahre), erklärt sich zwanglos daraus, dass

diese Inhaber für ihre Tavernenrechte ausser der W A

noch Konzessionsgebühren bezahlt hatten, als die im

Kanton Zürich 1865 eingeführte Gewerbefreiheit schon

bestand. Die Anrechnung dieser Leistung auf die W A,

also eine teilweise Entlastung von der W A, erwies sich

daher als ein Gebot der Billigkeit, als man sich davon

Rechenschaft gab, dass Konzessionsgebühren unter der

Gewerbefreiheit unzulässig seien. Der zürcherische Gesetz-

geber wollte dann den zeitlich unbeschränkten Ehehaften

((die gleiche Vergünstigung» -

siehe BGE 48 I S. 416

Mitte und Amtsblatt 1884 S. 485 unten -

einräumen,

aber nicht ein bisher nicht bestehendes Steuerprivileg

schaffen. Da es sich dabei demnach um eine, zunächst,

auf beschränkte Dauer und für die Folgezeit auf Zusehen

hin gewährte, Vergünstigung gehandelt hat, steht der

Aufhebung der Entlastung für die Zukunft auch § II 4,

Abs. 2 WG nicht entgegen.

4. -

Der Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 4 BV

ist nicht näher substanziert worden. Es könnte sich nur

fragen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu

erblicken sei, dass bei der Erhebung der WA keine Rück-

sicht darauf genommen wird, dass das Wirtschaftsge-

werbe von den Ehehaften auf Grund von Privatrechten,

von den übrigen Betriebsinhabern nach Gewerbefreiheit

ausgeübt wird. Dass Wirtschaftsbetriebe ohne Verstoss

gegen Art. 4 BV Sondergewerbesteuern unterworfen

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarlreit. No 44. 253

werden können, bedarf keiner Begründung. Es fragt sich

nur, ob im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung

den auf Privatrecht beruhenden Betrieben eine teilweise

Entlastung gewährt werden müsse. Der Kanton Zürich

hat ihnen aber seit Einführung der Gewerbefreiheit

gewisse Vorteile eingeräumt, und es kann nicht gesagt

werden, dass auf Grund der geschichtlichen Entwicklung

solche Vorteile auch weiterhin zugestanden werden müss-

ten. -

Im Jahre 1922 war es vielleicht anders. Damals

glaubte man noch mit der Auferlegung einer Sonder-

steuer die Zahl der auf Grund der Gewerbefreiheit be-

triebenen Wirtschaften herunterdrücken zu können. Der

Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich dieses

Mittel als untauglich erwiesen hat. Die W A kann über-

haupt nicht so hoch gehalten werden, dass sie prohibitiv

wirkt. Daher ist nichts mehr dagegen einzuwenden, dass

der Regierungsrat dazu übergeht, Wirtschaftsbetriebe

einer einheitlichen Abgabe zu unterwerfen. Ein hinreichen-

der Grund für eine Unterscheidung liegt heute nicht

mehr vor.

V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN

BÜRGERLICHER

UND MILITÄRGERICHTSBARKElT

CONFLIT DE COMPETENCE

ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES

ET LES TRmUNAUX MILITAIRES

44. Urteil. vom 20. Dezember 1940 i. S. Glaus gegen

Territorialgericht 3 B.

Zuständigkeit der Militärgerichte zur Strafverfolgung gegen-

über ZiVilpersonen, die sich der Beschimpfung von Militär-

personen schuldig machen.

Competence des tribunaux militaires pour connaitre de l'action

p6nale intentee au civil qui a injurie un militaire.

Competenza dei tribunali militari per conoscere. dell'azione penale

proroossa contro un civile ehe ha ingiuriato un militare.