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Staatsrecht.
tutto dubbio;se esista connessione, poiche Ia domanda
di risarcimento deI danno concerne una turbativa gia
cessata, mentre Ia domanda di protezione deI possesso
mira esclusivamente all'astelisione da future analoghe
turbative. Ad ogni modo, una pretesa di risarcimento deI
danno per un importo di 3000 fchi. non pub essere consi-
derata, rispetto a questa domanda di astenersi da ulteriori
turbative, come un semplice punto accessorio, ma rappre-
senta, data Ia sua importanza, l'oggetto principale (RU
58 I 171), tanto piu che l'attrice non ha nemmeno preteso
che, avuto riguardo alla situazione di fatto dopo i tagli
gia eseguiti, dalla quale e derivata la pretesa di risarci-
mento, siano da temere ulteriori tagli di entita approssi-
mativamente uguale 0 anche maggiore dei· primi.
Che, in concreto, l'amministrazione delle prove relative
all'atto illecito e al danno si presenti meno agevole di
quanto sarebbe se il processo fosse condotto al luogo ov'e
situato il fondo, e esatto, ma appare irrilevante. Altrimenti,
per analoghi motivi, si dovrebbe ammettere in generale
il forum delicti commissi per Ie pretese di risarcimento deI
danno derivato da atti illeciti, anche se una procedura
penale, neI· corso della quale esse potrebberoesser fatte
valere adesivamente, non fosse stata aperta; il che la
giurisprudenza deI Tribunale federale ha sempre rifiutato'
di ammettere siccome inconciliabile con la garanzia san-
cita dall'art. 59 CF.
II Tribunale federale pronuncia :
11 ricorso e respinto per quanto riguarda la domanda
n. 0 1 della petizione incidentale 3 giugno 1940 inoltrata
alla Pretura di Locarno dalla S. A. Monte Verita contro
il dott. Alberto Blum.
Relativamente alla domanda n. 0 2 della suddetta
petizione, il ricorso e invece ammesso nel senso che i tri-
bunali ticinesi non sono competenti a giudicare tale
. domanda.
Eigentumsgarantie. N0 43.
IV. EIGENTUMSGAR~E
GARANTIE DE LA PROPRIETE
43. UrteU vom 13. Dezember 1940
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i. S. Kindhauser und Konsorten gegen Zürich, Reuie~usrat.
Ehehafte Tavernenrechte im Kanton Zürich geben heute nicht
mehr Anspruch auf teilweise Befreiung von der· zürcherischen
Wirtschaftsabgabe im Sinne des Entscheides Bd. 48 I Nr.48.
Les droits de taverne qui existent encore dans le Canton de
Zurich ne donnent plus droit, aujourd'hui, a l'exoneration
partielle de l'impöt zurichois sur les auberges, comme il avait
ew dit dans l'arret Schellenberger (RO 48 1412).
I cosiddetti « diritti di taverna » che sussistono ancora nel Cantone
di Zurigo non ditnno piu diritto, oggi, all'esonero parziale
dall'imposta zurigana sugli alberghi, come era stato deciso
precedentemente (RU 48 I 412).
A. -
Der Kanton Zürich wurde durch den BGE 48
1 Nr. 48 angehalten, die Inhaber ehehafter Tavernen-
rechte von der Wirtschaftsabgabe (WA) gemäss dem
Wirtschaftsgesetz (WG) vom 31. Mai 1896, § 24 H., teil-
weise zu entlasten. Die Entlastung erfolgte so, dass die
Ehehaften nicht die Abgabe der Klasse, in die sie einge-
reiht waren, sondern die Taxe der nächst niedrigeren
Klasse zu bezahlen hatten (BGE vom 19. Juli 1923 i.S.
Kaspar und Mitbeteiligte). Diese Entlastung wurde von
der Finanzdirektion des Kantons Zürich für die Jahre
1940-1942 nicht mehr gewährt mit der Begründung, dass
sie nach dem neuen WG vom 21. Mai 1939 nicht mehr
begründet sei. Auf Rekurs hin hat der Regierungsrat den
Entscheid der Finanzdirektion bestätigt. Die Begründung
ist im wesentlichen die Folgende : Eine neuere Unter-
suchung über die ehehaften Tavernenrechte habe ergeben,
dass die WAdes WG von 1896 entgegen der Annahme
des BGE 48 1 N0 48 ni~ht zum Teil noch die Natur einer
Konzessionsgebühr, d. h. eines Entgeltes für das mit dem
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Staatsrecht.
Patent eingeräumte Recht zu wirten habe (Dr. Gustav
BILLETER, Die,ehehaften Tavernenrechte im Kt. Zürich,
S. 81 ff.). Im neuen WG werde nun in § 58 ausdrücklich
bestimmt, dass es sich bei der WA um eine Gewerbe-
steuer im Sinne von Art. 31 e der BV handle. Da zudem
nie behauptet worden sei, dass zum Tavernenrecht auch
ein eigentliches Steuerprivileg gehöre, vielmehr die In-
haber von Tavernenrechten seit 1798 gleich allen anderen
Wirten zur Getränkesteuer herangezogen worden seien,·
so seien Entlastungen nicht mehr begründet.
B. -
Innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Ent-
scheides haben elf Inhaber von ehehaften Tavernen-
rechten zwei staatsrechtliche Beschwerden erhoben, mit
denen sie beantragen, dass ihnen auch in Zukunft wie
bisher bei 'der W A . eine angemesene Entlastung zu
gewähren sei. Sie berufen sich auf die Garantie wohl-
erworbener Privatrechte durch Art. 4 der KV und auf
Art. 4 der BV. Sie machen ungefähr Folgendes geltend:
1. Inhaltlich entspreche die WA nach dem neuen WG
derjenigen des früheren Gesetzes und enthalte wie sie
eine Konzessionsgebühr. Sie werde auf der gleichen Grund-
lage berechnet; die neu eingeführte Berücksichtigung des
voraussichtlichen Betriebsergebnisses sei nichts wesent-
lich Neues und die Bezeichnung der Abgabe als Gewerbe- .
steuer belanglos, wie das Bundesgericht schon im Ent-
scheid vom 19. Juli 1923 gesagt habe. Auch der Zweck
der WA sei der gleiche geblieben.
2. Diese Ansicht werde durch die Entstehungsgesohiohte
der neuen Bezeiohnung erhärtet. Sie sei dem Regierungs-
rate von Dr. Billeter, gegenwärtig Sekretär der Finanz-
direktion, empfohlen worden, um dadurch die bisherige
Entlastung der Ehehaften zu beseitigen. Sie sei einge-
führt worden, ohne dass der Regierungsrat in der Weisung
an den Kantonsrat oder im beleuchtenden Berioht an
die Stimmberechtigten darauf hingewiesen habe. In der
Weisung sei gegenteils bemerkt worden, dass der Ent-
wurf im System des WG keine grundlegenden Änderungen
Eigentumsgarantie. No 4!l.
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enthalte. Die Neuerung sei auoh im Kantonsrate nie
erläutert worden.
3. Aus § 114 des neuen WG sei abzuleiten, dass ausser
der Einsohränkung durch polizeiliohe Vorschriften der
wesentliche Inhalt der ehehaften Tavernenrechte mit
Einschluss der bisherigen Privilegierung bei der W A
beibehalten wurde. Der Inhalt des Rechtes sei duroh den
BGE von 1922 verbindlioh festgestellt.
4. Sollte das Bundesgeri,cht zum Schluss kommen, der
Regierungsrat habe das kantonale Gesetz richtig ausge-
legt, so sei die Gesetzesbestimmung selbst wegen Verletzung
wohlerworbener Privatrechte aufzuheben, was der Be-
sohwerdeführer Kindhauser eventuell beantragt.
a. -
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerden
abzuweisen. Die ausführliche Begründung kann wie folgt
zusammengefasst werden:
I. Einleitend bemerkt der Regierungsrat, dass er die
1922 beurteilte Frage nicht neu aufgerollt hätte, wenn er
nioht bei neuer sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis gekom-
men wäre, dass das Privileg, das damals den Ehehaften
zugebilligt wurde, weder nach dem Wesen der heutigen
W A noch nach dem durch die Geschichte ausgewiesenen
Inhalt der Tavernenrechte gerechtfertigt sei.
Der Regierungsrat könne die Auffassung des Bundes~
gerichts nicht teilen, dass die W A unter dem Gesetz von
1896 immer noch zum Teil die Natur einer Konzessions-
gebühr gehabt habe. Im Gesetz selbst sei dafür keine
Stütze zu finden, da in § 1 und auch sonst nicht gesagt
werde, welcher Natur die Abgabe sei. Daraus, dass die
Abgabe zum Teil an Stelle früherer Konzessionsgebühren
getreten sei, habe noch nicht mit zwingender Notwendig-
keit geschlossen werden können, dass sie mit diesen auch
die rechtliche Natur teilen müsse. Seit Einführung der
umfassenden Gewerbefreiheit habe das Wirtschaftspatent
nur noch den Charakter einer Polizeierlaubnis, nicht mehr
den einer echten Konzession. Seither könne der Staat
auoh keine Patentgebühr im Sinne einer echten Konzes-
AS 66 I -
1940
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Staatsrecht.
sionsgebühr mehr erheben, und es bleibe nichts anderes
übrig, als die WA der WG von 1888 und 1896, die von
den der Bedfu.fnisklausel unterstellten und ihr nicht
unterstellten Betrieben erhoben werde, als Steuern zu
qualifizieren. Als Steuern mussten sie aber allen, die das
Gewerbe ausübten, auferlegt werden, ohne dass hätte
geprüft werden können, ob der Staat im einzelnen Fall
dem Steuerpflichtigen einen Vorteil zugewendet habe, denn
das Wesen der Steuer bestehe gerade darin, dass sie
voraussetzungslos geschuldet· werde.
Das Bundesgericht habe auch festzustellen versucht,
ob nicht der WA auch ein Motiv zu Grunde liege, dass
sie bei den Ehehaften ausschliesse, und gefunden, das
Motiv der Einschränkung der Patentgesuchetreffe auf
sie nicht zu (siehe BGE 48 I S. 434 vor dem 1. Absatz).
Bei einer Steuer dürfe aber auch das Motiv, das zu deren
Einführung geführt hat, für die Steuerpflicht im einzelnen
Fall keine Rölle spielen. Übrigens sei jenes Motiv heute
nicht mehr haltbar, da die Erfahrung gezeigt habe, dass
der Vermehrung der Wirtschaften durch Erhöhung der
Abgabe nicht gesteuert werden könne, sondern nur durch
die Bedürfnisklausel. Von den Argumenten, die 1888 für
die Beibehaltung der W A aufgeführt worden seien, treffe
heute nur noch eines zu, nämlich der Hinweis auf die
« ausnahmsweisen Unkosten, welche mit der kontfuuier-
lichen Beaufsichtigung dieses eigenartigen Gewerbebe-
triebes im Interesse des öffentlichen Wohles verbUnden
sind ». Dieser ständigen Beaufsichtigung unterlägen aber
auch die Ehehaften. Im übrigen habe der Staat wohl
allein deshalb an der Abgabe festgehalten, weil sie für
ihn eine unentbehrliche Einnahmequelle bilde.
Da die W A eine Steuer sei, so sei entscheidend, ob die
Ehehaften ein Steuerprivileg hätten. Das Bundesgericht
habe ein solches aus der Geschichte des Gesetzes von
1896 gefolgert und angenommen, dass das Privileg der
Natur der Ehehaften entspreche. Die Frage sei aber nach
dem Ergebnis der neuen Untersuchungen zu verneinen:
Eigentumsgarantie. N° 43.
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1) Vor 1798 sei nach der Dissertation Billeters von
den Tavernen ein jährliches Tavernengeld verlangt wor-
den, das jedoch nach der Helvetik nicht mehr bezogen
worden sei. -
In der Helvetik (vgl. die in BGE 48 I 412
Wiedergegebenen Bestimmungen) hätten die Tavernen
kein Steuerprivileg gehabt, denn 'die einheitliche Getränke-
8teuerhabe von allen, die Wein ausschenkten, gleich-
niässigbezahlt werden müssen. Von der Patent gebühr
seien allerdings die Ehehaften befreit gewesen, jedoch mit
dem Vorbehalt, sie später mit den anderen Wirtschaften
in eine Klasse zu setzen. Der helvetische Einheitsstaat
habe also die Auflegung von Patentgebühren an Ehehafte
nicht' für alle Zeiten als ausgeschlossen betrachtet. -
Von
1802 bis 1831 seien die Tavernenrechtsinhaber hin-
sichtlich der W A rechtlich genau gleich, in der Praxis
aber vermutlich schlechter als die übrigen Wirte behandelt
worden. -
Auch unter der Verfassung von 1831 habe
das Wirtschaftsgewerbe nicht der Gewerbefreiheit unter-
standen, sondern sei von obrigkeitlicher Bewilligung . im
Einzelfalle abhängig gewesen; so dass die Erhebung einer
besondern Konzessionsgebühr, bis 1834 als Rekognition
bezeichnet, seither Patentgebühr, zur WA hinzu gegeben
gewesen sei, aber die Gesetzgebung (Gesetze von 1834
und 18(5) habe die WA und die Konzessionsgebühr in
einander fliessen lassen und damit die verschiedene recht-
liche Natur verwischt. § 22 des Gesetzes von 1834 (siehe
BGE 48 I (13) sage aber deutlich, d3ss für die Wein-
schenken auch die Rekognition in der WA enthalten seI;
beim Speisewirtschaftspatent werde ein Zuschlag zur
WA erhoben (BGE 48 I 413 unten) für die Erlangung
des Patentes. Das Gesetz von 1845 erwähne nicht mehr,
dass in der WA für die Weinschenkenrechte eine Rekogni-
tion enthalten sei und welcher Natur der Zuschlag beim
SPflisepatent sei (vgl. BGE 48 I 414/5).
2) 1865 sei die allgemeine Gewerbefreiheit eingeführt
worden. « Daraus ergab sich die rechtliche Folge, dass
ein besonderes Entgelt für das Recht zum Wirten von
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Staatsrecht.
nun an nicht mehr verlangt werden konnte ». Die Kon-
zessions- und Patentgebühren seien aber schon so mit der
'VA verquickt gewesen, dass man sie sehr wohl als Zusatz-
steuer zur W A habe ausgeben können, und daher seien
sie auch unter der neuen Verfassung weiter bezogen
worden. Dass man um diese Zeit auch die Tavernen-
wirtschaftsgebühr nicht mehr so sehr als Entgelt für
das Recht an sich als vielmehr als eine auf die Ausübung
gelegte und zum voraus entrichtete Zusatzabgabe betrach-
tete, gehe aus einem Regier'ungsratsbeschluss von 1878
hervor, der für den Fall, dass das Wirtschaftsgewerbe
(fiskalisch) ganz freigegeben oder mit einer geringeren
Gebühr belastet würde, eine angemessene Rückvergütung
der bezahlten Konzessionsgebühr vorsah.
Das WG 1888 habe eine einheitliche WA vorgesehen
und in § 47 für die Tavernenrechtsbesitzer bestimmt:
« Taverneninhaber, welche sich im Besitz einer noch
nicht abgelaufenen Konzession befinden, sind bis zum
Ablauf der 20 Jahre und Inhaber von Ehehaften noch
20 Jahre lang in ihren Tavernenrechten geschützt und
bei Feststellung der Wirtschaftsabgabe angemessen zu
entlasten ». Daraus habe das Bundesgericht (BGE 48 I
432 f.) gefolgert, dass in der neuen Abgabe zum Teil auch
die alte Konzessionsgebühr fortlebe, die den Inhabern'
von Tavernenrechten für die Dauer ihrer Berechtigung
nicht auferlegt werden kö~e. Dieser Schluss sei jedoch
nicht zwingend. Die Entlastung der Inhaber befri8teter
Tavernenrechte (wie sie seit dem Gesetz vom 11. Mai 1832
erteilt wurden) sei jedenfalls auch dann gerechtfertigt
gewesen, wenn die Abgabe in vollem Umfange eine indi-
rekte Steuer war. Sie habe dem erwähnten Regierungs-
ratsbeschluss von 1878 entsprochen und erkläre sich
daraus, dass diese Inhaber 20-jähriger Tavernenrechte
noch unter der Herrschaft der unbeschränkten Gewerbe-
freiheit eine Tavernenkonzessionsgebühr bezahlt hatten,
also zum voraus für 20 Jahre eine zusätzliche Abgabe,
deren Anrechnung auf die W A innerlich durchaus gerecht-
fertigt gewesen sei.
Eigentumsgarantie. N° 43.
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Gegen die Annahme, dass die neue WA zum Teil wieder-
um Konzessionsgebühr sei, spreche die Tatsache, dass
in der Weisung zum Gesetz mehrfach erklärt werde, die
Erhebung von Konzessionsgebühren sei verfassungsrecht-
lich nicht mehr zulässig. Wörtlich heisse es in der Weisung,
dass der Ent,wurf {(unter Beseitigung des Konzessions-
systems und der betreffenden Gebühren die Tavernen
den gleichen gesetzlichen Bestimmungen unterwirft wie
die übrigen Wirtschaften», sowie : « Mit der Aufhebung
des bisherigen Konzessionssystems muss aber folgerichtig
auch die Entrichtung einer Konzessionsgebühr dahin-
fallen ». Unklar sei, warum der Gesetzgeber auch die
Inhaber der Ehehaften während 20 Jahren von einem
Teil der WA habe entlasten wollen. Es scheine, dass ohne
nähere Untersuchung ein Kompromiss versucht wurde in
der Hoffnung, damit die Entschädigungsfrage für die
spätere Unterstellung unter das Gesetz wie auch die
Frage ihres Verhältnisses zur neuen WA ein für allemal
aus der Welt zu schaffen. Hiefür spreche die Weisung,
in der es heisst: « Der Gesetzesentwurf hat aber auch
hier den Verhältnissen billige Rechnung tragen wollen,
indem er wiederum durch Art. 43 der Übergangsbestim-
mungen die bisherigen Ehehaften noch für volle 20 Jahre
im Besitz eines bisher ausgeübten Rechtes belässt und
ihnen bezüglich der Bemessung der jährlichen W A die
gleiche Vergünstigung einräumt, wie den konzessionierten
Tavernen ». (Amtsblatt 1884 S. 485 unten, ebenso im
beleuchtenden Bericht, Amtsblatt 1888 S. 315).
§ 47 des WG 1888 habe dazu geführt, dass der Kanton
Zürich den Ehehaften gegenüber entschädigungspflichtig
erklärt wurde (BGE 15 S. 179 ff., 17 S. 187 ff. i. S. Spiess
und Moser). Die Entschädigung wurde so festgesetzt, wie
wenn die Ehehaften auf unbeschränkte Zeit weiterhin
Anspruch auf die gleiche Besserstellung gehabt hätten,
wie sie ihnen gestützt auf das Gesetz von 1845 praktisch
zuteil geworden war. Das Bundesgericht habe daraus
gefolg~rt, dass der Regierungsrat damit anerkannt habe,
dass der Inhalt der Tavernenrechte für die Zeit ihrer
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Staatsrecht.
Dauer einen Anspruch auf teilweise Befreiung von der
neuen 'VA in sich schliesse. Auch dieser Schluss sei aber
nicht zwingend. Der Regierungsrat könne auch nur im
Glauben gewesen sein, der Staat sei verpflichtet, den beiden
Inhabern die Verminderung des Verkehrswertes ihrer
Rechte durch Unterstellung unter das neue Gesetz
schlechthin zu vergüten, gleichgültig, ob diese . durch
einen Eingriff in das Recht selbst oder infolge anderer
Änderungen re:ijexartig bewirkt werde. Jedenfalls suche·
man im fraglichen Entscheid vergeblich eine Unterschei-
dung nach dieser Richtung (vgL dazu BILLETER S. 93).
Infolge der drohenden Entschädigungsanspruche (vgl.
BGE 481417 f.) sei dann, 1893, § 47 so abgeändert worden,
dass die ehehaften Tavernenrechte unverändert fort-
bestehen bleiben sollen und diese Bestimmung sei als
§ 78 in das WGvon 1896 aufgenommen worden. « Ob die
Inhaber ehehafter Tavernenrechte unter diesem neuen
Gesetz in der Abgabe faktisch entlastet wurden, konnte
nicht mehr festgestellt werden. Auf jeden Fall wurde die
Entlastung, wie wir festgestellt haben, in der Patent-
urkunde und im Wirtschaftsverzeichnis nirgends be-
sonders vermerkt)l.
Es scheine verständlich, dass das Bundesgericht 1921
(gemeint ist 1922) zum Schlusse kommen konnte, auch .
die WA von 1888 und 1896 enthalte noch immer ein
Stück Konzessionsgebühr, die den Ehehaften nicht auf-
erlegt werden könne. Der Schluss dränge sich aber bei
genauerer Betrachtung der Gesetzesgeschichte bei weitem
nicht in dem Masse auf, wie der BGE von 1922 vermuten
lasse; Der Regierungsrat halte dafür, dass schon die WA
der Gesetze von 1888 und 1896 reine Gewerbesteuern
gewesen seien, die . den Ehehaften im vollen Umfange
hätten auferlegt werden können, da ein Steuerprivileg
zweifellos nicht zum Rechtsbestand der Tavernenrechte
gehöre.
Selbst wenn aber die Gesetzgeber von 1888 und 1896
in Aruehnung an den faktischen Zustand vor 1888 geglaubt
Eigentumsgarantie. N0 43.
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haben sollten, dass die Ehehaften Anspruch auf eine
Entlastung hätten, so brauchte diese Auffassung vom
späteren Gesetzgeber nicht übernommen zu werden, wenn
sie sich bei näherer Analyse der heutigen W A als falsch
erweist. Es müsse für die späteren Gesetzgeber die Mög-
lichkeit geben, sich von dieser falschen Auffassung abzu-
wenden und die richtige zur Geltung zu bringen, dass
die Ehehaften kein Steuerprivileg haben. Der Regierungsrat
glaube denn auch, die Fassung des neuen Gesetzes (§ 58)
und des beleuchtenden Berichtes dazu so gewählt zu haben,
dass den Ehehaften keine Entlastung mehr zukomme.
n. Im einzelnen bemerkt der Regierungsrat gegenüber
den Beschwerdeführern noch :
1. Der Regierungsrat habe nie beabsichtigt, den BGE
von 1922 zu umgehen, wohl aber die Frage der Entlastung
der Ehehaften nochmals aufzurollen.
2. Die W A werde nicht nur als Gewerbesteuer bezeich-
net, sondern ihr komme seit der Einführung der Gewerbe-
freiheit allein noch dieser Charakter zu, . während das
Bundesgericht den Standpunkt eingenommen habe, die
WA der WG von 1888 und 1896 seien zum Teil noch
Konzessionsgebühren, d. h. ein Entgelt für das durch das
Patent verliehene Recht zum Wirten.
3. Die Bemessung der WA nach dem gesamten Um-
satz schliesse nicht aus, sie ganz auch von den Ehehaften
zu verlangen. Schon von 1802-1821 sei die WA nach
der Ausdehnung des Wirtschaftsbetriebes schlechthin
bemessen worden, ohne dass den Ehehaften eine· Ver-
günstigung zugestanden worden sei.
4. Der Staat verletze den Inhalt der ehehaften Taver-
nenrechte nicht, wenn er vom Bezug von Konzessions-
gebühren von einem gewissen Zeitpunkt an absehe und
nur noch Steuern beziehe, die ganz auch den Ehehaften
auferlegt werden können. Mit der Wertverminderung, die
sich aus einer solchen Änderung des objektiven Rechtes
ergeben möge, müsse jedermann rechnen, und die Garantie
der wohlerworbenen Rechte stehe dem nicht entgegen.
248
Staatsrecht.
5. Dr. Billeter sei in der Zeit, als der Entwurf zum
neuen WG entstand, noch nicht Sekretär der Finanz-
direktion gewesen und bei der Abfassung des Gesetzes
nie beigezogen worden.
6. Bei der Bezeichnung der W A als Gewerbesteuer
habe es sich nicht um eine grundlegende Veränderung des
Charakters der WAgehandelt, die einer Erklärung bedurft
hätte. Dass sie nicht Gegenstand der Diskussion in der
kantonsrätlicheq. Kommission oder im Kantonsrate gewor-
den sei, bestätige es.
7. § 114 des neuen Gesetzes besage nichts anderes, als
dass die Bestimmungen des neuen Gesetzes, soweit sie
einen Eingriff in den Rechtsbestand (den Inhalt) der
ehehaften Tavernenrechte bedeuten würden, auf die
entsprechenden Wirtschaften nicht anzuwenden seien.
Ein solcher Fall liege aber bei voller Anwendung der
Abgabebestimmungen nicht vor.
8. Der Vorwurf der Willkür sei von den Beschwerde-
führern in keiner Weise begründet worden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Es ist, wie in BGE 48 I Nr. 48, unbestritten, dass
die Beschwerdeführer Inhaber ehehafter Tavernenrechte :
sind, und wiederum streitig lediglich, ob die angefochtenen
Verfügungen des Regierungsrates diese ehehaften Rechte
dadurch verletzen, dass sie deren Inhaber mit der W A
gemäss WG von 1939 ganz belasten. Auf die Beschwerden,
mit denen eine Entlastung wie unter dem WG von 1896
verlangt wird, ist einzutreten, wie es im Entscheid 48
I Nr. 48 Erw. 2, S. 427 f. geschehen ist.
2. -
Der genannte Entscheid hat die Entlastung der
Ehehaften von einem Teil der W A nach dem WG von
1896 (§ 1 Abs. 2, §§ 24 ff.) angeordnet. Im neuen WG
von 1939 ist die WA durch die §§ 2, Abs. 2, § 58 ff.
geordnet. Die Neuerungen bestehen im wesentlichen im
Folgenden : Die W A wird in § 58 ausdrücklich als Gewerbe-
Eigentumsgarantie. No 43.
249
steuer im Sinne von Art. 31 lit. e der BV bezeichnet.
Sie wird nicht mehr « im Verhältnis zur Begangenschaft »
festgesetzt, sondern « nach Massgabe des mutmasslichen
Umsatzes namentlich an alkoholhaitigen Getränken und
des voraussichtlichen Betriebsergebnisses ». An die bis-
herigen 20 Stufen von 100-2000 Fr. sind 4 weitere, von
2250-3000 Fr. angefügt worden, um die grossen Wirt-
schaften im richtigen Verhältnis zu den kleineren besteuern
. zu können. Es ist unbestritten, dass diese Änderungen
den Charakter der WA des WG von 1896 nicht verändert
haben, insbesondere, dass die Bezeichnung der W Aals
Gewerbesteuer unwesentlich ist.
Auch die ehehaften Rechte haben sich in ihrem Wesen
nicht verändert (WG von 1939 § 114). Es folgt daraus,
dass die Entlastung der Ehehaften bei der W A, die nach
den BGE von 1922 (48 I Nr. 48) und vom 19. Juli 1923
gewährt werden musste, in Zukunft nur unterbleiben
kann, wenn von den genannten Entscheiden abzugehen
ist. -
Das ist formell möglich, da die Entlastung für
die Jahre 1940 bis 1942 durch die früheren Entscheide
nicht etwa rechtskräftig ausgesprochen worden ist.
3. -
Die Kritik des Regierungsrates beruht auf der
Annahme, dass das Bundesgericht in jenen Entscheiden
die W A zum Teil als Konzessionsgebühr aufgefasst habe,
die den Ehehaften wegen ihres privatrechtlichen Titels
nicht auferlegt werden könne. In Wirklichkeit sei aber
die W A seit der Einführung der Gewerbefreiheit nicht
mehr eine Konzessionsgebühr, sondern nur noch eine
Steuer, und ein Steuerprivileg gehöre nicht zum Inhalt
des ehehaften Tavernenrechtes.
a) Diese Kritik geht insofern zu weit, als sie die W A
ausschliesslich als Steuer auffasst. Vielmehr enthält die
W A, gleich wie andere Gewerbesteuern bei bewilligungs-
pflichtigen Gewerben auch eine Gebühr für die polizei-
liche Bewilligung und für die Beaufsichtigung des Gewerbe-
betriebes. Es handelt sich um sog. Verwaltungsgebühren
(BGE 66 I 8 Erw. 4), die gleichzeitig mit der Gewerbe-
250
Staatsrecht.
steuer erhoben werden, ähnlich wie beispielsweise bei
den Hausierpatenttaxen (BGE 62 I 391 Abs. 2) und den
Viehhandelstax:en (BGE 48 I 277). Es wäre zwar wohl
denkbar, dass der Gesetzgeber von der Erhebung von
Verwaltungsgebühren absieht, aber es ist nicht zu ver-
muten und liegt jedenfalls nicht schon darin, dass die
W A im WG als Gewerbesteuer ausgestaltet und bezeichnet
wird. Die Gewerbesteuer ist richtig betrachtet eine sog.
Gemengsteuer, die auch Verwaltungsgebühren enthält
(BLLTMENSTEIN, Steuerrecht Bd. I S 7/8). Solche Ver-
waltungsgebühren dürfen von. den Ehehaften verlangt
werden, da auch diese Betriebe der Beaufsichtigung
unterliegen und die Bewilligung einzuholen haben, wie
die andern der Polizeiaufsicht unterstehenden Wirtschaften
(BGE 17 S. 204 unten).
b) Ein Grund für eine teilweise Entlastung der Ehe-
haften von der Wirtschaftsabgabe läge dann vor, wenn
die Wirtschaftsabgabe zum 'feil der. früheren Konzes-
sionsgebühr .entsprechen würde und, wie in den Entschei-
den von 1922 und 1923 (fUr das frühere Wirtschafts-
gesetz) angenommen wurde, ein Entgelt wäre für die
Erteilung der Berechtigung, einen Gasthof und eine Speise-
wirtschaft zu betreiben. Das erste der beiden Urteile
verwendet zwar den Ausdruck « Konzessionsgebühren » in '
den Erwägungen nicht, sondern spricht lediglich von
« Gasthof~ und Speisewirtsch,aftspatentgebühr», sagt aber
(BGE 48 I 429, Mitte, und 430 oben), diese Gebühr sei
das « Entgelt» für die durch das ordentliche Gasthof-
und Speisewirtschaftspatent eingeräumten Vorteile. Sie
sei an die Stelle der früheren, dem Namen nach beseitigten
« Rekognitions »- oder « Patentgebühr » getreten (S. 430
f.). Diesem Sinne entspricht dann auch das Urteil vom
19. Juli 1923, in dem es heisst, dass die Befreiung von
dem Teil der W A zu erfolgen habe, « der der früheren
Speisepatent-
und Gasthof-Konzessionsgehühr entspre-
chen würde» (S. 4 oben und S. 10 unten). Und damit
stimmen die weiteren Erwägungen dieses Urteils über
Eigentumsgarantie. N° 43.
251
'die Angemessenheit der Entlastung, die der Regierungs-
rat nach dem Urteil von 1922 hatte eintreten lassen
überein.
.,
Eine solche Konzessionsgebühr war aber, richtig be-
trachtet, seit Einführung der Gewerbefreiheit rechtlich
unmöglich (FLEINER, öffentliche Vorteilsausgleichung, in
Festgabe für Heusler, S. 122). In der Weisung und im
beleuchtenden Bericht zum WG von 1888 war ausdrücklich
diese Folgerung gezogen worden (Amtsblatt 1884 S. 483
und 486). Dass die Entscheidungen des Bundesgerichts
trotzdem nicht jede Entlastung ausgeschlossen haben, war
wesentlich mitbedingt durch die Haltung, die die zürche-
rischen Behörden in den früheren Verfahren eingenommen
hatten (BGE 17 S. 194, 204/5).
Nachdem nun der Regierungsrat auf Grund einer
neuen Prüfung der Sachlage seine früheren Anerkennungen
richtig gestellt hat, hat in Zunkunft eine Entlastung der
Ehehaften um den Betrag, der einer « Konzessionsgebühr »
im Sinne der BGE von 1922 und 1923 entsprechen würde,
nicht mehr stattzufinden, da die W A eine solche Konzes-
sionsgebühr nicht mehr enthält.
Die WA hat unter dem System der Gewerbefreiheit im
wesentlichen, d. h. soweit darin nicht Verwaltungsge-
bühren inbegriffen sind, den Charakter einer Steuer.
Daher könnte eine teilweise Entlastung davon heute nur
noch damit begründet werden, dass den ehehaften Taver-
nenrechten ein Anspruch auf teilweise 8teuerbefreiung
zukomme. Die Rekurrenten haben sich aber mit Recht
nicht auf diesen Standpunkt gestellt, der von der Praxis
übrigens von jeher abgelehnt worden ist (BGE 9, S. 115
f. ·1l8 Mitte, 48 I 429; im Entscheid vom 19. Juli 1923,
S. 16 oben, heisst es allerdings, « dass Art. 19 KV, der
Steuerprivilegien als unzulässig erklärt, den Privatrechten
der Rekurrenten, die älter sind, als die Verfassung, nicht
entgegengehalten werden kann», womit aber lediglich ein
vom Regierungsrat für den Umfang der Reduktion ange-
führter, zum Teil nicht ganz unmissverständlicher Grund
252
Staatsrecht.
berichtigt, nicht aber ein Steuerprivileg anerkannt werden
sollte).
Aus dem historischen Teil der Hauptantwort und den
dazu gehörenden Belegen, insbesondere dem Formular
des Tavernenbriefes, ergibt sich, dass ein Steuerprivileg
nicht zum Inhalt des ehehaften Tavernenrechts gehört.
Auch § 47, Ziff. I des WG von 1888 hat diesen Sachverhalt
nicht grundsätzlich verändert. Die teilweise Entlastung
von der W A, die darin den Inhabern von auf 20 Jahre
erteilten Tavernenrechten eingeräumt wird (bis zum
Ablauf der 20 Jahre), erklärt sich zwanglos daraus, dass
diese Inhaber für ihre Tavernenrechte ausser der W A
noch Konzessionsgebühren bezahlt hatten, als die im
Kanton Zürich 1865 eingeführte Gewerbefreiheit schon
bestand. Die Anrechnung dieser Leistung auf die W A,
also eine teilweise Entlastung von der W A, erwies sich
daher als ein Gebot der Billigkeit, als man sich davon
Rechenschaft gab, dass Konzessionsgebühren unter der
Gewerbefreiheit unzulässig seien. Der zürcherische Gesetz-
geber wollte dann den zeitlich unbeschränkten Ehehaften
((die gleiche Vergünstigung» -
siehe BGE 48 I S. 416
Mitte und Amtsblatt 1884 S. 485 unten -
einräumen,
aber nicht ein bisher nicht bestehendes Steuerprivileg
schaffen. Da es sich dabei demnach um eine, zunächst,
auf beschränkte Dauer und für die Folgezeit auf Zusehen
hin gewährte, Vergünstigung gehandelt hat, steht der
Aufhebung der Entlastung für die Zukunft auch § II 4,
Abs. 2 WG nicht entgegen.
4. -
Der Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 4 BV
ist nicht näher substanziert worden. Es könnte sich nur
fragen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu
erblicken sei, dass bei der Erhebung der WA keine Rück-
sicht darauf genommen wird, dass das Wirtschaftsge-
werbe von den Ehehaften auf Grund von Privatrechten,
von den übrigen Betriebsinhabern nach Gewerbefreiheit
ausgeübt wird. Dass Wirtschaftsbetriebe ohne Verstoss
gegen Art. 4 BV Sondergewerbesteuern unterworfen
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarlreit. No 44. 253
werden können, bedarf keiner Begründung. Es fragt sich
nur, ob im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung
den auf Privatrecht beruhenden Betrieben eine teilweise
Entlastung gewährt werden müsse. Der Kanton Zürich
hat ihnen aber seit Einführung der Gewerbefreiheit
gewisse Vorteile eingeräumt, und es kann nicht gesagt
werden, dass auf Grund der geschichtlichen Entwicklung
solche Vorteile auch weiterhin zugestanden werden müss-
ten. -
Im Jahre 1922 war es vielleicht anders. Damals
glaubte man noch mit der Auferlegung einer Sonder-
steuer die Zahl der auf Grund der Gewerbefreiheit be-
triebenen Wirtschaften herunterdrücken zu können. Der
Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich dieses
Mittel als untauglich erwiesen hat. Die W A kann über-
haupt nicht so hoch gehalten werden, dass sie prohibitiv
wirkt. Daher ist nichts mehr dagegen einzuwenden, dass
der Regierungsrat dazu übergeht, Wirtschaftsbetriebe
einer einheitlichen Abgabe zu unterwerfen. Ein hinreichen-
der Grund für eine Unterscheidung liegt heute nicht
mehr vor.
V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BÜRGERLICHER
UND MILITÄRGERICHTSBARKElT
CONFLIT DE COMPETENCE
ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET LES TRmUNAUX MILITAIRES
44. Urteil. vom 20. Dezember 1940 i. S. Glaus gegen
Territorialgericht 3 B.
Zuständigkeit der Militärgerichte zur Strafverfolgung gegen-
über ZiVilpersonen, die sich der Beschimpfung von Militär-
personen schuldig machen.
Competence des tribunaux militaires pour connaitre de l'action
p6nale intentee au civil qui a injurie un militaire.
Competenza dei tribunali militari per conoscere. dell'azione penale
proroossa contro un civile ehe ha ingiuriato un militare.