opencaselaw.ch

66_I_253

BGE 66 I 253

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

252

Staatsrecht.

berichtigt, nicht aber ein Steuerprivileg anerkannt werden

sollte).

Aus dem historischen Teil der Hauptantwort und den

dazu gehörenden Belegen, insbesondere dem Formular

des Tavernenbriefes, ergibt sich, dass ein Steuerprivileg

nicht zum Inhalt des ehehaften Tavernenrechts gehört.

Auch § 47, Ziff. I des WG von 1888 hat diesen Sachverhalt

nicht grundsätzlich verändert. Die teilweise Entlastung

von der W A, die darin den Inhabern von auf 20 Jahre

erteilten Tavernenrechten eingeräumt wird (bis zum

Ablauf der 20 Jahre), erklärt sich zwanglos daraus, dass

diese Inhaber für ihre Tavernenrechte ausser der W A

noch Konzessionsgebühren bezahlt hatten, als die im

Kanton Zürich 1865 eingeführte Gewerbefreiheit schon

bestand. Die AnrechnWlg dieser Leistung auf die W A,

also eine teilweise Entlastung von der W A, erwies sich

daher als ein Gebot der Billigkeit, als man sich davon

Rechenschaft gab, dass Konzessionsgebühren unter der

Gewerbefreiheit unzulässig seien. Der zürcherische Gesetz-

geber wollte dann den zeitlich unbeschränkten Ehehaften

« die gleiche Vergünstigung» -

siehe BGE 48 I S. 416

Mitte und Amtsblatt 1884 S. 485 unten -

einräumen,

aber nicht ein bisher nicht bestehendes Steuerprivileg

schaffen. Da es sich dabei demnach um eine, zunächst '

auf beschränkte Dauer und für die Folgezeit auf Zusehen

hin gewährte, Vergünstigung gehandelt hat, steht der

Aufhebung der Entlastung für die Zukunft auch § 114,

Abs. 2 WG nicht entgegen.

4. -

Der Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 4 BV

ist nicht näher substanziert worden. Es könnte sich nur

fragen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu

erblicken sei, dass bei der Erhebung der W A keine Rück-

sicht darauf genommen wird, dass das Wirtschaftsge-

werbe von den Ehehaften auf Grund von Privatrechten,

von den übrigen Betriebsinhabern nach Gewerbefreiheit

ausgeübt wird. Dass Wirtschaftsbetriebe ohne Verstoss

gegen Art. 4 BV Sondergewerbesteuern unterworfen

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 253

werden können, bedarf keiner Begründung. Es fragt sich

nur, ob im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung

den auf Privatrecht beruhenden Betrieben eine teilweise

Entlastung gewährt werden müsse. Der Kanton Zürich

hat ihnen aber seit Einführung der Gewerbefreiheit

gewisse Vorteile eingeräumt, und es kann nicht gesagt

werden, dass auf Grund der geschichtlichen Entwicklung

solche Vorteile auch weiterhin zugestanden werden müss-

ten. -

Im Jahre 1922 war es vielleicht anders. Damals

glaubte man noch mit der Auferlegung einer Sonder-

steuer die Zahl der auf Grund der Gewerbefreiheit be-

triebenen Wirtschaften herunterdrücken zu können. Der

Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich dieses

Mittel als untauglich erwiesen hat. Die W A kann über-

haupt nicht so hoch gehalten werden, dass sie prohibitiv

wirkt. Daher ist nichts mehr dagegen einzuwenden, dass

der Regierungsrat dazu übergeht, Wirtschaftsbetriebe

einer einheitlichen Abgabe zu unterwerfen. Ein hinreichen-

der Grund für eine Unterscheidung liegt heute nicht

mehr vor.

V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN

BÜRGERLICHER

UND MILlTÄRGERIOHTSBARKEIT

CONFLIT DE COMPETENCE

ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES

ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES

44. UI1eiI. vom 20. Dezember 1940 i. S. Glans gegen

TerritoriaIgeriebt 3 B.

Zuständigkeit der Militärgerichte zur Strafverfolgung gegen-

über Zivilpersonen, die sich der Beschimpfung von Militär-

personen schuldig machen.

Competence des tribunauxmiIitaires pour connaitre da l'aetion

penale ilitentee au civil qui a injurieun miIitaire.

Competenza dei tribunali iniIitari per conoscere. dell'azione penale

prornossa contra un civile ehe ha ingiuriato un militare.

254

Staatsrecht.

A. -

Am Abend des 9. August 1940 begaben sich

etwa 15 Offiziere des Grenz. Sich. Det. Engadin, welche

den Abschied beurlaubter Kameraden feierten, in Be-

gleitung von Damen in das Restaurant des Hotels Bigler

in Schuls. Dort soll sich folgendes· zugetragen haben:

Der Rekurrent Glaus, der im Hotel Bigler in den Ferien

weilte, setzte sich ungebeten an den Tisch, an dem sich

zwei Offiziere, Lieutenant Hans Gschwind und ein Kame-

rad, mit Dame~ niedergelassen hatten, und begann ein

Gespräch mit dem ihm nicht bekannten Lt. Gschwind.

Als die Rede dabei auf den Architekten· Otto Gschwind

in Zürich kam, bezeichnete der Rekurrent, der zuge~

standenermassen angetrunken war, jenen als den « grössten

Gauner und Halunken, der in der Stadt Zürich herum-

laufe ». Lt. Gschwind stellte sich als Sohn des Architekten

Gschwind vor, worauf der Rekurrent erwiderte: « Dann

sind Sie der grösste Gauner von Geburt an». Auf Ersu-

chen von Lt. Gschwind verliess der Rekurrent dessen

Tisch, wandte sich aber wenig später an einen andern

Offizier, Lt. Trümpy, und nannte ihn einen « besoffenen

Schweinehund I). Darauf konnten der Wirt und die

Offiziere den Rekurrenten zum Verlassen des Lokals

bewegen.

B. -

Auf Grund einer· StrafanZeige des Lt. Gschwind

und von Erhebungen der HeerespoIizei wies das Territorial-

kommando 12 und später das eidgenössische Militär-

departement den Untersuchungsrichter des Territorial-

gerichts 3 B an, die Voruntersuchung durchzuführen.

Nach deren Abschluss gingen die Akten am 7. Oktober

an den Auditor des Territorialgerichts 3 B. Dieser hatte

Bedenken wegen der Zuständigkeit der Militärgerichte.

Der Armeeauditor, dem er den Fall unterbreitete, bejahte

indessen durch· Schreiben vom 14. Oktober die Zustän-

digkeit mit der Begründung, die Voraussetzungen von

Art. 101 MStrG seien erfüllt, die Einschränkung von Art.

3 Ziff. 1 Abs. 9 gelte nicht bei der öifentlichen Beschim-

pfung im Aktivdienst . stehender Militärpersonen.

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. N° 44. 255

a. -

Am 29. November 1940 hat Glaus beim Bundes-

gericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223

MStrG erhoben mit dem Antrag, es sei die Unzuständig-

keit der militärischen Gerichte zur Beurteilung des dem

Rekurrenten zur Last gelegten Vergehens auszusprechen

und die gegen ihn angehobene militärgerichtliche Unter~

suchung daher einzustellen. Zur Begründung wird aus-

geführt:

Eine militärgerichtliche Verfolgung des Rekurrenten

wegen Beschimpfung gemäss Art. 148 MStrG komme nicht

in Betracht, weil die Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. I

MStrG (Ehrverletzung gegenüber einer Militärperson mit

Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit) zweifel-

los nicht gegeben seien. Aber auch Art. 101 scheide aus.

Er erfasse nicht jede öffentliche Beschimpfung, die ja

an sich auch unter Art. 148 falle, sondern nachdem

Zusammenhang nur die Fälle, wo die Beschimpfung als

« Vergehen gegen die Landesverteidigung und Wehrkraft

des Landes» (Marginale zu Art. 86-108), « Störung der

militärischen Sicherheit» (Marginale zu Art. 98-J08)

erscheine. Dazu würde gehören, dass sich der Beleidiger

an eine grössere Öffentlichkeit gewendet habe in einer

Weise, die geeignet war, die militärische Disziplin zu

gefährden. Im vorliegenden Falle treffe dies nicht zu.

D. -

Der Auditor des Territorialgerichts 3 B hat sich

eines Antrages enthalten. Die Stellung von Art. 101 im

Gesetz lasse darauf· schliessen, dass zur Erfüllung des

Tatbestandes der öffentlichen Beschimpfung gleichzeitig

eine Untergrabung der militärischen Disziplin erforderlich

sei, wovon im vorliegenden Falle nicht wohl gesprochen

werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es handelt sich um einen Anstand über die Zu-

ständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Ge-

richtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche

Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.

256

Staat .. recht.

Das Bundesgericht hat ausgesprochen, dass auch der

Angeschuldigte, legitimiert sei, dem Kompetenzkonflikt. zu

erheben (BGE '61 I S. H9 ff.), und zwar könne er Ihn

geltend machen während des militärgerichtlichen Unter-

suchungsverfahrens oder in dem Zwischenstadium zwischen

Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor Militär-

gericht, nicht aber in einem späteren Stadium des Ver-

fahrens (BGE 66 I S. 62). Auf die vorliegende, schon

während der Untersuchung eingereichte Beschwerde ist

deshalb einzutreten.

2. -

Nach Art. 3 Ziff. I MStrG unterstehen im Falle

aktiven Dienstes dem Militärstrafrecht, wenn und soweit

der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, Zivilpersonen,

die sich schuldig machen ({ einer Störung der militärischen

Sicherheit» (Art. 98 bis 108) oder einer ({ Ehrverletzung

gegenüber einer im Dienst befindlichen P~rson mit Bezu.g

auf ihre dienstliche Stellung oder TätigkeIt » (Art. 145 bIS

148). Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 29. August

1939 (GS S. 748) die Unterstellung der Zivilpersonen für

die in Art. 3. Ziff. 1 genannten Handlungen beschlossen.

Der Rekurrent untersteht daher dem Militärstrafrecht

und damit auch der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art.

218 MStrG), wenn die ihm nach den militärgerichtlichen

Untersuchungsakten zur Last gelegten Handlungen den

Tatbestand von Art. 148 in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 1

oder von Art. 101 MStrG erfüllen.

3. -

Die Äusserungen, die der Rekurrent nach dem

Ergebnis der militärgerichtlichen Voruntersuchung den

Offizieren Lt. Gschwind und Lt. Trümpy gegenüber getan

haben soll, sind zweifellos Beschimpfungen im Sinne von

Art. 101 und 148 MStrG.

a) Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 148 ka~

eine Zivilperson indessen nur bestraft werden, wenn die

Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 9 erfüllt sind.

Das trifft hier nicht zu. Denn die Äusserungen des Rekur-

renten hatten keinen Bezug auf die dienstliche Stellung

oder Tätigkeit der in ilirer Ehre angegriffenen Offiziere,

Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 257

sondern sind als rein persönliche Beschimpfungen zu

betrachten.

b) Fraglich kann daher nur sein, ob die Handlungen

des Rekurrenten den Tatbestand von Art. 101 erfüllen.

Dass die beleidigten Offiziere im aktiven Dienst standen,

hat der Rekurrent mit Recht nicht in Zweifel gezogen.

Im aktiven Dienst stehend sind Militärpersonen zu be-

trachten während der ganzen Zeit, für die sie zum Aktiv-

dienst aufgeboten und deshalb zum Tragen der Uniform

berechtigt und verpflichtet sind; ob sie mit dienstlichen

Obliegenheiten beschäftigt sind oder Freizeit haben, ist

gleichgültig.

Ebenso ist das Erfordernis der Öffentlichkeit im vor-

liegenden Falle zu bejahen, da der Rekurrent die beiden

Offiziere in einem Restaurant, das heisst in einem öffent-

lichen, jedermann zugänglichen Raume beschimpft hat

(ebenso unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes

vom 20. September 1940 i. S. Territorialkommando 11

gegen den Gerichtspräsidenten von Thun).

Freilich steht die Bestimmung im Abschnitt des Geset-

zes, der von den ({ Vergehen gegen die Landesverteidigung

und gegen die Wehrkraft des Landes » handelt,·und unter

dem Marginal« Störung der militärischen Sicherheit »,

Daraus und aus der Unterscheidung von den « Ehrver-

letzungen (Art. 145-148») folgt indessen nur, dass dieser

qualifizierte Ehrverletzungstatbestand vorwiegend im In-

teresse der Armee aufgestellt ist, der die Landesverteidi-

gung obliegt und deren Ansehen durch die öffentliche

Beschimpfung ilirer Angehörigen gefahrdet wird. Es darf

daraus nicht ein weiteres Tatbestandsmerkmal hergeleitet

werden, das in dem klar umschriebenen Straf tatbestand

nicht enthalten ist, und damit dessen Bedeutung abge-

schwächt werden. Höchstens lässt sich die Auffassung

vertreten, dass mit Rücksicht hierauf das Erfordernis der

Öffentlichkeit einschränkend auszulegen sei. Im vor-

liegenden Falle sind jedoch ·die Beschimpfungen geäussert

worden in einem öffentlichen, jedermann zugänglichen

AB 66 I -

1940

17

258

Staatsrecht.

Raume, in dem sich eine grössere Zahl von Militär-

und Zivilpersonen aufhielt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

45. Urteil vom 15. November 1940 i. S. Polizei- und SanitätsdJrektJon

und GeseUschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte

des Kantons Schaffhausen gegen Bezirksrichter Unter-Klettgau.

Legitimation zur staatsrechaicMn Beschwerde.

Behörden und der Staat als Hüter allg~meiner öffentlichen Inte-

ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden,

die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen

sind (Erw. 3).

Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen

(Bernis-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung

von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti-

mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand

von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent-

pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband

oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine

Schadenersatz- oder andere privatrechtlichen Ansprüche gegen

den Angeklagten herleiten.

(Jualitl pour agir par la vme de recours de droit public.

Les autoriws ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve-

garde des interets publics, n'ont pas qualite pour attaquer les

decisions prises 8. l'encontre de l'Etat considere comme titu-

laire de la puissance publique (consid. 3).

Qualiw des associations professionnelles pour agir afin de proteger

les interets juridiques de leurs membres touchant la profession

en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre

le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce

sans patente une profession soumise 8. l'autorisation; il en est

ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent

pas du pretendu delit le droit a des dommages-interets ou

d'autres droits prives.

Qualitd per agire mediante NcorSO di diritto pubblico.

Le autorit8. 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli

interessi pubblici, non hanno qualit8. per impugnare le deci-

sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri

pubbIici (consid. 3).

Organisation der Bumlesrechtspflege. No 45.

259

Qualita delle associazioni professionali per agire a tutela degli

interessi giuridici professionaIi dei loro membri. Il sindacato

non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un

terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione

soggetta a patente; cio almeno nel caso in cui i1 sindacato 0

i suoi membri non deducono dal preteso delitto il diritto di

risarcimento dei danni 0 altri diritti.

A . ....:..... Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen

vom 20. Mai 1856 bestimmt in:

«§ 12.

Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder

eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben,

ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft

und patentiert zu sein. J)

«§ 15.

In der Regel werden nur folge~e Patente ausge-

stellt:

a-e) '"

f) für Ausübung der Zahnheilkunde. »

« § 48.

Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts-

direktion; § 1) ce ist unter Vorbehalt der Berniung an

das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter)

«ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. »

Am 17. April 1919 hat der Regierungsrat von Schaff-

hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857,

zum Gesetz eine Verordnung « über die kantonale Prüfung

und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die nicht

das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a.

folgende Vorschriften :

«§ 1.

Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im

Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus-

üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes-

vorschriften. »

c § 2.

Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu

werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu-

bringen:

1. _ .•

2. a) ... oder

b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem

eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz,

dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig-

keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei

einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und

guten Zeugnissen bestanden hat.»

B. -

Martin Haag Vater hatte sich während Jahren

in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne

das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale

Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst