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Staatsrecht.
berichtigt, nicht aber ein Steuerprivileg anerkannt werden
sollte).
Aus dem historischen Teil der Hauptantwort und den
dazu gehörenden Belegen, insbesondere dem Formular
des Tavernenbriefes, ergibt sich, dass ein Steuerprivileg
nicht zum Inhalt des ehehaften Tavernenrechts gehört.
Auch § 47, Ziff. I des WG von 1888 hat diesen Sachverhalt
nicht grundsätzlich verändert. Die teilweise Entlastung
von der W A, die darin den Inhabern von auf 20 Jahre
erteilten Tavernenrechten eingeräumt wird (bis zum
Ablauf der 20 Jahre), erklärt sich zwanglos daraus, dass
diese Inhaber für ihre Tavernenrechte ausser der W A
noch Konzessionsgebühren bezahlt hatten, als die im
Kanton Zürich 1865 eingeführte Gewerbefreiheit schon
bestand. Die AnrechnWlg dieser Leistung auf die W A,
also eine teilweise Entlastung von der W A, erwies sich
daher als ein Gebot der Billigkeit, als man sich davon
Rechenschaft gab, dass Konzessionsgebühren unter der
Gewerbefreiheit unzulässig seien. Der zürcherische Gesetz-
geber wollte dann den zeitlich unbeschränkten Ehehaften
« die gleiche Vergünstigung» -
siehe BGE 48 I S. 416
Mitte und Amtsblatt 1884 S. 485 unten -
einräumen,
aber nicht ein bisher nicht bestehendes Steuerprivileg
schaffen. Da es sich dabei demnach um eine, zunächst '
auf beschränkte Dauer und für die Folgezeit auf Zusehen
hin gewährte, Vergünstigung gehandelt hat, steht der
Aufhebung der Entlastung für die Zukunft auch § 114,
Abs. 2 WG nicht entgegen.
4. -
Der Vorwurf eines Verstosses gegen Art. 4 BV
ist nicht näher substanziert worden. Es könnte sich nur
fragen, ob eine Verletzung der Rechtsgleichheit darin zu
erblicken sei, dass bei der Erhebung der W A keine Rück-
sicht darauf genommen wird, dass das Wirtschaftsge-
werbe von den Ehehaften auf Grund von Privatrechten,
von den übrigen Betriebsinhabern nach Gewerbefreiheit
ausgeübt wird. Dass Wirtschaftsbetriebe ohne Verstoss
gegen Art. 4 BV Sondergewerbesteuern unterworfen
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 253
werden können, bedarf keiner Begründung. Es fragt sich
nur, ob im Hinblick auf die geschichtliche Entwicklung
den auf Privatrecht beruhenden Betrieben eine teilweise
Entlastung gewährt werden müsse. Der Kanton Zürich
hat ihnen aber seit Einführung der Gewerbefreiheit
gewisse Vorteile eingeräumt, und es kann nicht gesagt
werden, dass auf Grund der geschichtlichen Entwicklung
solche Vorteile auch weiterhin zugestanden werden müss-
ten. -
Im Jahre 1922 war es vielleicht anders. Damals
glaubte man noch mit der Auferlegung einer Sonder-
steuer die Zahl der auf Grund der Gewerbefreiheit be-
triebenen Wirtschaften herunterdrücken zu können. Der
Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich dieses
Mittel als untauglich erwiesen hat. Die W A kann über-
haupt nicht so hoch gehalten werden, dass sie prohibitiv
wirkt. Daher ist nichts mehr dagegen einzuwenden, dass
der Regierungsrat dazu übergeht, Wirtschaftsbetriebe
einer einheitlichen Abgabe zu unterwerfen. Ein hinreichen-
der Grund für eine Unterscheidung liegt heute nicht
mehr vor.
V. KOMPETENZKONFLIKT ZWISCHEN
BÜRGERLICHER
UND MILlTÄRGERIOHTSBARKEIT
CONFLIT DE COMPETENCE
ENTRE LES TRIBUNAUX ORDINAIRES
ET LES TRIBUNAUX MILITAIRES
44. UI1eiI. vom 20. Dezember 1940 i. S. Glans gegen
TerritoriaIgeriebt 3 B.
Zuständigkeit der Militärgerichte zur Strafverfolgung gegen-
über Zivilpersonen, die sich der Beschimpfung von Militär-
personen schuldig machen.
Competence des tribunauxmiIitaires pour connaitre da l'aetion
penale ilitentee au civil qui a injurieun miIitaire.
Competenza dei tribunali iniIitari per conoscere. dell'azione penale
prornossa contra un civile ehe ha ingiuriato un militare.
254
Staatsrecht.
A. -
Am Abend des 9. August 1940 begaben sich
etwa 15 Offiziere des Grenz. Sich. Det. Engadin, welche
den Abschied beurlaubter Kameraden feierten, in Be-
gleitung von Damen in das Restaurant des Hotels Bigler
in Schuls. Dort soll sich folgendes· zugetragen haben:
Der Rekurrent Glaus, der im Hotel Bigler in den Ferien
weilte, setzte sich ungebeten an den Tisch, an dem sich
zwei Offiziere, Lieutenant Hans Gschwind und ein Kame-
rad, mit Dame~ niedergelassen hatten, und begann ein
Gespräch mit dem ihm nicht bekannten Lt. Gschwind.
Als die Rede dabei auf den Architekten· Otto Gschwind
in Zürich kam, bezeichnete der Rekurrent, der zuge~
standenermassen angetrunken war, jenen als den « grössten
Gauner und Halunken, der in der Stadt Zürich herum-
laufe ». Lt. Gschwind stellte sich als Sohn des Architekten
Gschwind vor, worauf der Rekurrent erwiderte: « Dann
sind Sie der grösste Gauner von Geburt an». Auf Ersu-
chen von Lt. Gschwind verliess der Rekurrent dessen
Tisch, wandte sich aber wenig später an einen andern
Offizier, Lt. Trümpy, und nannte ihn einen « besoffenen
Schweinehund I). Darauf konnten der Wirt und die
Offiziere den Rekurrenten zum Verlassen des Lokals
bewegen.
B. -
Auf Grund einer· StrafanZeige des Lt. Gschwind
und von Erhebungen der HeerespoIizei wies das Territorial-
kommando 12 und später das eidgenössische Militär-
departement den Untersuchungsrichter des Territorial-
gerichts 3 B an, die Voruntersuchung durchzuführen.
Nach deren Abschluss gingen die Akten am 7. Oktober
an den Auditor des Territorialgerichts 3 B. Dieser hatte
Bedenken wegen der Zuständigkeit der Militärgerichte.
Der Armeeauditor, dem er den Fall unterbreitete, bejahte
indessen durch· Schreiben vom 14. Oktober die Zustän-
digkeit mit der Begründung, die Voraussetzungen von
Art. 101 MStrG seien erfüllt, die Einschränkung von Art.
3 Ziff. 1 Abs. 9 gelte nicht bei der öifentlichen Beschim-
pfung im Aktivdienst . stehender Militärpersonen.
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. N° 44. 255
a. -
Am 29. November 1940 hat Glaus beim Bundes-
gericht die Kompetenzkonfliktsbeschwerde nach Art. 223
MStrG erhoben mit dem Antrag, es sei die Unzuständig-
keit der militärischen Gerichte zur Beurteilung des dem
Rekurrenten zur Last gelegten Vergehens auszusprechen
und die gegen ihn angehobene militärgerichtliche Unter~
suchung daher einzustellen. Zur Begründung wird aus-
geführt:
Eine militärgerichtliche Verfolgung des Rekurrenten
wegen Beschimpfung gemäss Art. 148 MStrG komme nicht
in Betracht, weil die Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. I
MStrG (Ehrverletzung gegenüber einer Militärperson mit
Bezug auf ihre dienstliche Stellung oder Tätigkeit) zweifel-
los nicht gegeben seien. Aber auch Art. 101 scheide aus.
Er erfasse nicht jede öffentliche Beschimpfung, die ja
an sich auch unter Art. 148 falle, sondern nachdem
Zusammenhang nur die Fälle, wo die Beschimpfung als
« Vergehen gegen die Landesverteidigung und Wehrkraft
des Landes» (Marginale zu Art. 86-108), « Störung der
militärischen Sicherheit» (Marginale zu Art. 98-J08)
erscheine. Dazu würde gehören, dass sich der Beleidiger
an eine grössere Öffentlichkeit gewendet habe in einer
Weise, die geeignet war, die militärische Disziplin zu
gefährden. Im vorliegenden Falle treffe dies nicht zu.
D. -
Der Auditor des Territorialgerichts 3 B hat sich
eines Antrages enthalten. Die Stellung von Art. 101 im
Gesetz lasse darauf· schliessen, dass zur Erfüllung des
Tatbestandes der öffentlichen Beschimpfung gleichzeitig
eine Untergrabung der militärischen Disziplin erforderlich
sei, wovon im vorliegenden Falle nicht wohl gesprochen
werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es handelt sich um einen Anstand über die Zu-
ständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Ge-
richtsbarkeit im Sinne von Art. 223 MStrG. Über solche
Anstände hat das Bundesgericht zu entscheiden.
256
Staat .. recht.
Das Bundesgericht hat ausgesprochen, dass auch der
Angeschuldigte, legitimiert sei, dem Kompetenzkonflikt. zu
erheben (BGE '61 I S. H9 ff.), und zwar könne er Ihn
geltend machen während des militärgerichtlichen Unter-
suchungsverfahrens oder in dem Zwischenstadium zwischen
Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor Militär-
gericht, nicht aber in einem späteren Stadium des Ver-
fahrens (BGE 66 I S. 62). Auf die vorliegende, schon
während der Untersuchung eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2. -
Nach Art. 3 Ziff. I MStrG unterstehen im Falle
aktiven Dienstes dem Militärstrafrecht, wenn und soweit
der Bundesrat die Unterstellung beschliesst, Zivilpersonen,
die sich schuldig machen ({ einer Störung der militärischen
Sicherheit» (Art. 98 bis 108) oder einer ({ Ehrverletzung
gegenüber einer im Dienst befindlichen P~rson mit Bezu.g
auf ihre dienstliche Stellung oder TätigkeIt » (Art. 145 bIS
148). Der Bundesrat hat durch Beschluss vom 29. August
1939 (GS S. 748) die Unterstellung der Zivilpersonen für
die in Art. 3. Ziff. 1 genannten Handlungen beschlossen.
Der Rekurrent untersteht daher dem Militärstrafrecht
und damit auch der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art.
218 MStrG), wenn die ihm nach den militärgerichtlichen
Untersuchungsakten zur Last gelegten Handlungen den
Tatbestand von Art. 148 in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 1
oder von Art. 101 MStrG erfüllen.
3. -
Die Äusserungen, die der Rekurrent nach dem
Ergebnis der militärgerichtlichen Voruntersuchung den
Offizieren Lt. Gschwind und Lt. Trümpy gegenüber getan
haben soll, sind zweifellos Beschimpfungen im Sinne von
Art. 101 und 148 MStrG.
a) Wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 148 ka~
eine Zivilperson indessen nur bestraft werden, wenn die
Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 9 erfüllt sind.
Das trifft hier nicht zu. Denn die Äusserungen des Rekur-
renten hatten keinen Bezug auf die dienstliche Stellung
oder Tätigkeit der in ilirer Ehre angegriffenen Offiziere,
Kompetenzkonflikt zwischen bürgerlicher u. Militärgerichtsbarkeit. No 44. 257
sondern sind als rein persönliche Beschimpfungen zu
betrachten.
b) Fraglich kann daher nur sein, ob die Handlungen
des Rekurrenten den Tatbestand von Art. 101 erfüllen.
Dass die beleidigten Offiziere im aktiven Dienst standen,
hat der Rekurrent mit Recht nicht in Zweifel gezogen.
Im aktiven Dienst stehend sind Militärpersonen zu be-
trachten während der ganzen Zeit, für die sie zum Aktiv-
dienst aufgeboten und deshalb zum Tragen der Uniform
berechtigt und verpflichtet sind; ob sie mit dienstlichen
Obliegenheiten beschäftigt sind oder Freizeit haben, ist
gleichgültig.
Ebenso ist das Erfordernis der Öffentlichkeit im vor-
liegenden Falle zu bejahen, da der Rekurrent die beiden
Offiziere in einem Restaurant, das heisst in einem öffent-
lichen, jedermann zugänglichen Raume beschimpft hat
(ebenso unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes
vom 20. September 1940 i. S. Territorialkommando 11
gegen den Gerichtspräsidenten von Thun).
Freilich steht die Bestimmung im Abschnitt des Geset-
zes, der von den ({ Vergehen gegen die Landesverteidigung
und gegen die Wehrkraft des Landes » handelt,·und unter
dem Marginal« Störung der militärischen Sicherheit »,
Daraus und aus der Unterscheidung von den « Ehrver-
letzungen (Art. 145-148») folgt indessen nur, dass dieser
qualifizierte Ehrverletzungstatbestand vorwiegend im In-
teresse der Armee aufgestellt ist, der die Landesverteidi-
gung obliegt und deren Ansehen durch die öffentliche
Beschimpfung ilirer Angehörigen gefahrdet wird. Es darf
daraus nicht ein weiteres Tatbestandsmerkmal hergeleitet
werden, das in dem klar umschriebenen Straf tatbestand
nicht enthalten ist, und damit dessen Bedeutung abge-
schwächt werden. Höchstens lässt sich die Auffassung
vertreten, dass mit Rücksicht hierauf das Erfordernis der
Öffentlichkeit einschränkend auszulegen sei. Im vor-
liegenden Falle sind jedoch ·die Beschimpfungen geäussert
worden in einem öffentlichen, jedermann zugänglichen
AB 66 I -
1940
17
258
Staatsrecht.
Raume, in dem sich eine grössere Zahl von Militär-
und Zivilpersonen aufhielt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
45. Urteil vom 15. November 1940 i. S. Polizei- und SanitätsdJrektJon
und GeseUschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte
des Kantons Schaffhausen gegen Bezirksrichter Unter-Klettgau.
Legitimation zur staatsrechaicMn Beschwerde.
Behörden und der Staat als Hüter allg~meiner öffentlichen Inte-
ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden,
die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen
sind (Erw. 3).
Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen
(Bernis-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung
von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti-
mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand
von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent-
pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband
oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine
Schadenersatz- oder andere privatrechtlichen Ansprüche gegen
den Angeklagten herleiten.
(Jualitl pour agir par la vme de recours de droit public.
Les autoriws ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve-
garde des interets publics, n'ont pas qualite pour attaquer les
decisions prises 8. l'encontre de l'Etat considere comme titu-
laire de la puissance publique (consid. 3).
Qualiw des associations professionnelles pour agir afin de proteger
les interets juridiques de leurs membres touchant la profession
en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre
le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce
sans patente une profession soumise 8. l'autorisation; il en est
ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent
pas du pretendu delit le droit a des dommages-interets ou
d'autres droits prives.
Qualitd per agire mediante NcorSO di diritto pubblico.
Le autorit8. 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli
interessi pubblici, non hanno qualit8. per impugnare le deci-
sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri
pubbIici (consid. 3).
Organisation der Bumlesrechtspflege. No 45.
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Qualita delle associazioni professionali per agire a tutela degli
interessi giuridici professionaIi dei loro membri. Il sindacato
non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un
terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione
soggetta a patente; cio almeno nel caso in cui i1 sindacato 0
i suoi membri non deducono dal preteso delitto il diritto di
risarcimento dei danni 0 altri diritti.
A . ....:..... Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen
vom 20. Mai 1856 bestimmt in:
«§ 12.
Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder
eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben,
ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft
und patentiert zu sein. J)
«§ 15.
In der Regel werden nur folge~e Patente ausge-
stellt:
a-e) '"
f) für Ausübung der Zahnheilkunde. »
« § 48.
Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts-
direktion; § 1) ce ist unter Vorbehalt der Berniung an
das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter)
«ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. »
Am 17. April 1919 hat der Regierungsrat von Schaff-
hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857,
zum Gesetz eine Verordnung « über die kantonale Prüfung
und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die nicht
das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a.
folgende Vorschriften :
«§ 1.
Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im
Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus-
üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes-
vorschriften. »
c § 2.
Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu
werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu-
bringen:
1. _ .•
2. a) ... oder
b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem
eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz,
dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig-
keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei
einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und
guten Zeugnissen bestanden hat.»
B. -
Martin Haag Vater hatte sich während Jahren
in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne
das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale
Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst