opencaselaw.ch

66_I_258

BGE 66 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1940-11-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen

vom 20. Mai 1856 bestimmt in :

«§ 12.

Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder

eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben,

ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft

und patentiert zu sein. 1l

«§ 15.

In der Regel werden nur folgende Patente ausge-

stellt:

a-e) ...

f) für Ausübung der Zahnheilkunde. »

« § 48.

Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts-

direktion; § I) ({ ist unter V örbehalt der Berufung an

das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter)

«ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. »

Am 17 .. April 1919 hat der Regierullgsrat von Schaff-

hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857,

zum Gesetz eine Verordnung « über die kalltonale Prüfung

und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die. nicht

das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a.

folgende Vorschriften :

«§ 1.

«§ 2.

Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im

Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus-

üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes-

vorschriften. »

Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu

werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu-

bringen:

1. ...

2. a) .,. oder

b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem

eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz,

dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig-

keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei

einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und

guten Zeugnissen bestanden hat. 1l

B. -

Martin Haag Vater hatte sich während Jahren

in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne

das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale

Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst

260

Staatsreoht.

worden. Schli~sslich willigte die kantonale Sanitätsdirek-

tion (mündlich) ein, dass er seine Tätigkeit fortsetze, bis

der Sohn Martin Haag seine Studien beendigt und das

eidgenössische Zahnarztdiplom erworben haben werde.

Seither arbeitet der Vater als Assistent im Zahnarztatelier

des Sohnes in Schaffhausen. Vor einiger Zeit eröffnete

Martin Haag Sohn auch eine Zahnarztpraxis in Hallau

in zwei dazu gemieteten Räumen und brachte an dem betr.

Haus eine Tafel an mit der Aufschrift : « Martin Haag,

eidgen. diplomierter Zahnarzt ». Er lässt hier an zwei

Vormittagen der Woche durch den Vater Sprechstunden

abhalten, ohne selbst anwesend zu sein. Es steht fest, dass

Haag Vater dabei an Kunden zahnärztliche Verrichtungen

vorgenommen hat, wie Plombieren, Zahnorthopädie, Zahn-

ersatz und dgl.; schwierigere Fälle (Mund- und Kiefer-

krankheiten, Narkose, Wurzelbehandlung usw.) sollen an

den Sohn in Schaffhausen gewiesen worden sein.

Die kantonale Sanitätsdirektion erblickte hierin eine

Übertretung von § 12 des Medizinalgesetzes und von

§ 1 der Verordnung vom 17. April 1919. Sie büsste des-

halb Haag Vater und Sohn mit je Fr. 100.-, den Vater

wegen unbefugter Ausübung der Zahnheilkunde, den Sohn,

weil er geduldet habe, dass diese unerlaubte Tätigkeit

unter seinem Namen und in den von ihm gemieteten

Räumen vor sich gehe. Die Gebüssten verlangten -gericht-

liche Beurteilung.

Durch Urteil vom 29. AUgust 1940, das am 25. Sep-

tember zugestellt worden ist, hob der Bezirksrichter

Unter-Klettgau die Bussenverfügungen auf und sprach

die Angeschuldigten von der ihnen zur Last gelegten

übertretung frei. Er nahm zwar an, dass Haag Vater

nicht befugt wäre, zahnärztliche Verrichtungen, wie die

in Frage stehenden, selbständig vorzunehmen. Anderer-

seits beziehe sich aber § 12 des Medizinalgesetzes auch

nur auf die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes

und schliesse es nicht aus, dass ein diplomierter Zahnarzt

nichtdiplomierte Personen als Gehilfen (Assistenten) be-

Organisation der Bundearoohtspflege. No 45.

261

schäftige und unter seiner Verantwortung und Aufsicht

zu zahnärztlichen Verrichtungen verwende. Dass es hier

an einer hinreichenden Aufsicht gefehlt hätte, folge daraus

allein noch nicht, dass der Sohn Haag nicht anwesend

oder in unmittelbarer Nähe war, wenn der Vater in Hallau

praktizierte. Zum mindesten liege ein Grenzfall vor.

Den Angeschuldigten wäre deshalb zuzubilligen, dass ihnen

das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns

fehlte, sodass sie auch aus diesem Grunde freigesprochen

werden müssten.

O.

-

Mit rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen

Beschwerden beantragen die Polizei- und Sanitätsdirektion

des Kantons Schaffhausen und die Gesellschaft eidgenös-

sisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen

die Aufhebung dieses Urteils des Bezirksrichters. Sie geben

zu, dass Haag Vater sich auf Grund von § 2 der Ver-

ordnung vom 17. April 1919 als zahnärztlicher Assistent

bei seinem Sohne in dessen Atelier in Schaffhausen be-

tätigen dürfe, trotzdem er selbst kein Patent besitze.

Dagegen decke diese Vorschrift keinesfalls auch die

Führung einer Art « Filiale }) an einem von den Operations-

räumen des diplomierten Zahnarztes weit entfernten

Orte ohne Anwesenheit des Geschäftsherrn. Denn dabei

lasse sich von {(Tätigkeit bei einem diplomierten Zahn-

arzt », wie die Verordnung sie nicht patentierten Personen

allein gestatte, nicht mehr sprechen. Das angefochtene

Urteil übersehe diese unzweideutige Ordnung und verletze

deshalb klares Recht.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur

Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen

bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch

allgemein verbindliche. oder sie persönlich betreffende

Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Behörden als

solche sind dazu nicht befugt. Auch der kantonale Staat

262

Staatsrecht.

selbst kann iri der Stellung als Träger der öffentlichen

Gewalt nicht zu den Korporationen gezählt werden, die

Art. 178 Ziff.· 2 00 im Auge hat. Die staatsrechtliche

Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraus-

setzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz

ein Rechtsbehelf zum Schutze des Einzelnen, natürlicher

oder juristischer Personen, gegen Übergriffe der öffent-

lichen Gewalt. Sie kann daher nicht dazu benützt werden,

um umgekehrt Entscheide anzufechten, die gegen den

Staat als Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Meinungs-

verschiedenheiten zwischen kantonalen Behörden über

die richtige Auslegung und Anwendung kantonaler Ge-

setzes'- oder Verordnungsbestimmungen öffentlichrecht-

lichen Charakters müssen mit den Mitteln ausgetragen

werden, die die kantonale Gesetzgebung hiezu allenfalls

zur Verfügung stellt. Die staatsrechtliche Beschwerde

ist hiefür nicht gegeben (BOE 48 I S. 108 ff.; 60 I S.

231 ff.; 65 I S. 132 E. 3; 66 I S. 74). Im vorliegenden

Falle ist aber der Staat Schaffhausen (für den die kanto-

nale Polizei- und Sanitäts direktion handelt) an der Lösung

der streitigen Rechtsfrage ausschliesslich als Hüter der

allgemeinen öffentlichen Interessen beteiligt; er wird

dadurch nicht in einem Verhältnis betroffen, in dem ihm

nach Art einer Privatperson bestimmte von der Ausübung

der öffentlichen Gewalt unabhängige, besondere Rechte

zustehen könnten.

E. 4 Berufsverbände, wie die Gesellschaft eidgenössisch

diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen, können

zwar mit der staatsrechtlichen Beschwerde die recht-

lichen (Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder gegen verfas-

sungswidrige Beeinträchtigung verfolgen, wenn deren

Wahrung zu den statutarischen Aufgaben des Vereins

gehört. Voraussetzung ist indessen, dass das Mitglied

selbst durch die angefochtene Verfügung im Sinne von

Art. 178 Ziff. 2 00 persönlich betroffen wird. Dazu gehört

eine durch die Verfügung bewirkte Verschlechterung

seiner Rechtsstellung. Eine solche ist insbesondere auch

.,.

Organisation der Bundesrechtspflege. NQ 45.

263

Voraussetzung der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen' der

Art und Weise der Anwendung kantonalen Rechtes (BGE

59 I S. 79). Das blosse tatsächliche Interesse an einer

anderen Entscheidung genügt grundsätzlich nicht. Durch

ein freisprechendes Strafurteil können aber Dritte nur

dann in ihrer Rechtslage berührt werden, wenn sie die

durch das Vergehen· Verletzten, Geschädigten sind, aus

der angeblich strafbaren Handlung Schadenersatz- oder

andere privatrechtliehe Anspruche gegen den Täter her-

leiten; die Freisprechung im Strafpunkt kann alsdann

rechtliche Rückwirkungen auch auf diese Ansprüche

ausüben. Wer lediglich einen anderen wegen eines Ver-

gehens (einer übertretung) angezeigt hat, ohne durch das

Vergehen Verletzter, Geschädigter in jenem Sinne zu

sein, wird durch die Verneinung des Vergehens- (über-

tretungs-) tatbestandes (Einstellung des Strafverfahrens

oder Freisprechung) noch nicht in seiner persönlichen

Rechtsstellung berührt und zur staatsrechtlichen Be-

schwerde legitimiert, auch wenn ihm im kantonalen

Verfahren formell gewisse Parteirechte zustanden (Urteile

des Bundesgerichtes vom 3. April 1936i. S. Binz und

vom 9. Oktober 1936 i. S. Tödtli). Hier war übrigens

die Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des

Kantons SchafIhausen im kantonalen Verfahren nicht

einmal Anzeiger. Die Verzeigung, die zu den Bussen-

verfügungen der kantonalen Sanitätsdirektion führte, ist

vielmehr von der Kantonspolizei ausgegangen, ohne dass

eine Intervention der Gesellschaft aus den Akten ersicht-

lich wäre. Ebensowenig ist sie vor dem Bezirksrichter als

Geschädigte neben dem Staatsanwalt aufgetreten oder

behauptet auch nur, dass ihren Mitgliedern oder einzelnen

darunter aus dem angeblich strafbaren Verhalten der

Angeschuldigten Schadenersatzanspruche gegen diese zu-

stehen würden oder sie solche zu erheben beabsichtigten.

In einem gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung,

die für die BeschwerdefÜhrung einen Eingriff in die Rechts-

stellung, nicht Moss in tatsächliche Interessen des Be-

264

Staatsreoht.

schwerdeführera fordert, sind allerdings bei berufsmässi-

gen Tätigkeiten, deren Ausübung eine Polizeibewilligung

voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur

staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden,

dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne

dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE

46 I S. 378 E. 1; KmcHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F.

55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung

in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil

lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom

Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit

nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse,

'weil dazu nach dieser keine BewilIigung (Patent) erfor-

derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber

nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich-

gestelltwerden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu

dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde,

wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine

Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver-

waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen-

falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren

Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale

Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher

nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der

Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine

solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren

wegen angeblicher Missachtung des Bewi1Iigungszwanges

auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu-

halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis

zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende

Strafurteile gelten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

Bundesreohtliche Abgaben. N° 46.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

265

46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. AlnmiDium-Industrie-A.-G.

gegen Schaffhausen.

Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer

schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell-

schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der

Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren

ausländischen Tochtergesellschaften als Betriebsmittel zur

Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am

statutarischen Grundkapital (Art. 18, Abs. 2, 19, Aha. 2 u. 3,

39, Aha. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Aha. 1, 3 und 4 des

Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland).

(Jontribution federale de criBe. D6limitation des souverainetes fis.-

ca.les en ce qui conceme les participations d'une societe ano-

nyme suisse aux societes affiliees (soeietes en commandite e~ en

responsabilite limitee) en AUemagne. TI faut prendre en conslde-

ration, non pas seulement le montant des participations au

capital social, mais Ies fonds que la socieM mere remet aux

societes affiliees pour servir a. Ieur exploitation (art. 17 aI. 2,

19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, an. 3 aI. 1, 3 et 4 de la Con-

vention germano-suisse sur la double imposition).

(Jontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranitA

fisca.li per quanto conceme le parteeipazioni d'una societA

anonima svizzera alle societa. affiliate (societA in accomandita

e societA a responsabilitAlimitata) in Germania. Devesi prendere

in considerazione non soltanto l'imPOIW delle partecipazioni a.l

capitale socmle, ma anehe i fondi ehe la societa madre rimette

alle societa affiliate per sen1-re al loro esercizio (an. 17 cp. 2,

an. 19 cp. 2 e 3, an. 39 cp. 4 e art. 40 DCC; art. 3 ep. 1, 3 e 4

della Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).

Dispositiv
  1. Urteil vom 15. November 1940 i. S. PoHzel- und Sanitätsdirektfon und Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des Kantons SehaHhausen gegen Bezirksrlchter Unter-Klettgftu. Legitimatio-n zur staatsrechtlichen Beschwerde. Behörden und der Staat als Hüter allg!?meiner öffentlichen Inte- ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden, die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen sind (Erw. 3). Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen (Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti- mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent- pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine Schadenersatz- oder andere privatrechtlichen Anspruche gegen den Angeklagten herleiten. . Qualitl. pGUr agil' par la vme de rßCowr8 de drmt public. Les autoriMs ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve- garde des intSrets f,ublics, n'ont pas qualiM pour attaquer les decisions prises a 'encontre de l'Etat considere comme titu- laire de la puissance publique (consid. 3). QualitS des associations professionnelles pour agir afin de protSger les inMrets juridiques de leurs membres touchant la profession en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce sans patente une profession soumise a. l'autorisation ; il en est ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent pas du pretendu delit le droit a des dommages-inMrets ou d'autres droits prives. Qualitd per agire mediante r1co-r80 di diritto pubblico. Le autoritA 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli interessi pubblici, non hanno qualita. per impugnare le deci- sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri pubblici (consid. 3). Organisation der Bundesrechtspflege. No 45. 259 Qualitä. delle associazioni professionali per agire a tutela degli interessi giuridici professionali dei 10ro membri. Il sinuacato. non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione soggetta a patente ; cio almeno nel ca80 in oui il sindacato 0 i suoi membri non deducono dal preteso delitto i1 diritto di risarcimento dei danni 0 altri diritti. A. - Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 1856 bestimmt in : «§ 12. Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben, ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft und patentiert zu sein. 1l «§ 15. In der Regel werden nur folgende Patente ausge- stellt: a-e) ... f) für Ausübung der Zahnheilkunde. » « § 48. Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts- direktion ; § I) ({ ist unter V örbehalt der Berufung an das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter) «ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. » Am 17 .. April 1919 hat der Regierullgsrat von Schaff- hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857, zum Gesetz eine Verordnung « über die kalltonale Prüfung und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die. nicht das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a. folgende Vorschriften : «§ 1. «§ 2. Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus- üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes- vorschriften. » Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu- bringen:
  2. ...
  3. a) .,. oder b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz, dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig- keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und guten Zeugnissen bestanden hat. 1l B. - Martin Haag Vater hatte sich während Jahren in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst 260 Staatsreoht. worden. Schli~sslich willigte die kantonale Sanitätsdirek- tion (mündlich) ein, dass er seine Tätigkeit fortsetze, bis der Sohn Martin Haag seine Studien beendigt und das eidgenössische Zahnarztdiplom erworben haben werde. Seither arbeitet der Vater als Assistent im Zahnarztatelier des Sohnes in Schaffhausen. Vor einiger Zeit eröffnete Martin Haag Sohn auch eine Zahnarztpraxis in Hallau in zwei dazu gemieteten Räumen und brachte an dem betr. Haus eine Tafel an mit der Aufschrift : « Martin Haag, eidgen. diplomierter Zahnarzt ». Er lässt hier an zwei Vormittagen der Woche durch den Vater Sprechstunden abhalten, ohne selbst anwesend zu sein. Es steht fest, dass Haag Vater dabei an Kunden zahnärztliche Verrichtungen vorgenommen hat, wie Plombieren, Zahnorthopädie, Zahn- ersatz und dgl. ; schwierigere Fälle (Mund- und Kiefer- krankheiten, Narkose, Wurzelbehandlung usw.) sollen an den Sohn in Schaffhausen gewiesen worden sein. Die kantonale Sanitätsdirektion erblickte hierin eine Übertretung von § 12 des Medizinalgesetzes und von § 1 der Verordnung vom 17. April 1919. Sie büsste des- halb Haag Vater und Sohn mit je Fr. 100.-, den Vater wegen unbefugter Ausübung der Zahnheilkunde, den Sohn, weil er geduldet habe, dass diese unerlaubte Tätigkeit unter seinem Namen und in den von ihm gemieteten Räumen vor sich gehe. Die Gebüssten verlangten -gericht- liche Beurteilung. Durch Urteil vom 29. AUgust 1940, das am 25. Sep- tember zugestellt worden ist, hob der Bezirksrichter Unter-Klettgau die Bussenverfügungen auf und sprach die Angeschuldigten von der ihnen zur Last gelegten übertretung frei. Er nahm zwar an, dass Haag Vater nicht befugt wäre, zahnärztliche Verrichtungen, wie die in Frage stehenden, selbständig vorzunehmen. Anderer- seits beziehe sich aber § 12 des Medizinalgesetzes auch nur auf die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes und schliesse es nicht aus, dass ein diplomierter Zahnarzt nichtdiplomierte Personen als Gehilfen (Assistenten) be- Organisation der Bundearoohtspflege. No 45. 261 schäftige und unter seiner Verantwortung und Aufsicht zu zahnärztlichen Verrichtungen verwende. Dass es hier an einer hinreichenden Aufsicht gefehlt hätte, folge daraus allein noch nicht, dass der Sohn Haag nicht anwesend oder in unmittelbarer Nähe war, wenn der Vater in Hallau praktizierte. Zum mindesten liege ein Grenzfall vor. Den Angeschuldigten wäre deshalb zuzubilligen, dass ihnen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns fehlte, sodass sie auch aus diesem Grunde freigesprochen werden müssten. O. - Mit rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden beantragen die Polizei- und Sanitätsdirektion des Kantons Schaffhausen und die Gesellschaft eidgenös- sisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen die Aufhebung dieses Urteils des Bezirksrichters. Sie geben zu, dass Haag Vater sich auf Grund von § 2 der Ver- ordnung vom 17. April 1919 als zahnärztlicher Assistent bei seinem Sohne in dessen Atelier in Schaffhausen be- tätigen dürfe, trotzdem er selbst kein Patent besitze. Dagegen decke diese Vorschrift keinesfalls auch die Führung einer Art « Filiale }) an einem von den Operations- räumen des diplomierten Zahnarztes weit entfernten Orte ohne Anwesenheit des Geschäftsherrn. Denn dabei lasse sich von {( Tätigkeit bei einem diplomierten Zahn- arzt », wie die Verordnung sie nicht patentierten Personen allein gestatte, nicht mehr sprechen. Das angefochtene Urteil übersehe diese unzweideutige Ordnung und verletze deshalb klares Recht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
  4. - Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche. oder sie persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Behörden als solche sind dazu nicht befugt. Auch der kantonale Staat 262 Staatsrecht. selbst kann iri der Stellung als Träger der öffentlichen Gewalt nicht zu den Korporationen gezählt werden, die Art. 178 Ziff.· 2 00 im Auge hat. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraus- setzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz ein Rechtsbehelf zum Schutze des Einzelnen, natürlicher oder juristischer Personen, gegen Übergriffe der öffent- lichen Gewalt. Sie kann daher nicht dazu benützt werden, um umgekehrt Entscheide anzufechten, die gegen den Staat als Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Meinungs- verschiedenheiten zwischen kantonalen Behörden über die richtige Auslegung und Anwendung kantonaler Ge- setzes'- oder Verordnungsbestimmungen öffentlichrecht- lichen Charakters müssen mit den Mitteln ausgetragen werden, die die kantonale Gesetzgebung hiezu allenfalls zur Verfügung stellt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist hiefür nicht gegeben (BOE 48 I S. 108 ff. ; 60 I S. 231 ff. ; 65 I S. 132 E. 3 ; 66 I S. 74). Im vorliegenden Falle ist aber der Staat Schaffhausen (für den die kanto- nale Polizei- und Sanitäts direktion handelt) an der Lösung der streitigen Rechtsfrage ausschliesslich als Hüter der allgemeinen öffentlichen Interessen beteiligt; er wird dadurch nicht in einem Verhältnis betroffen, in dem ihm nach Art einer Privatperson bestimmte von der Ausübung der öffentlichen Gewalt unabhängige, besondere Rechte zustehen könnten.
  5. - Berufsverbände, wie die Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen, können zwar mit der staatsrechtlichen Beschwerde die recht- lichen (Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder gegen verfas- sungswidrige Beeinträchtigung verfolgen, wenn deren Wahrung zu den statutarischen Aufgaben des Vereins gehört. Voraussetzung ist indessen, dass das Mitglied selbst durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 00 persönlich betroffen wird. Dazu gehört eine durch die Verfügung bewirkte Verschlechterung seiner Rechtsstellung. Eine solche ist insbesondere auch .,. Organisation der Bundesrechtspflege. NQ 45. 263 Voraussetzung der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen' der Art und Weise der Anwendung kantonalen Rechtes (BGE 59 I S. 79). Das blosse tatsächliche Interesse an einer anderen Entscheidung genügt grundsätzlich nicht. Durch ein freisprechendes Strafurteil können aber Dritte nur dann in ihrer Rechtslage berührt werden, wenn sie die durch das Vergehen· Verletzten, Geschädigten sind, aus der angeblich strafbaren Handlung Schadenersatz- oder andere privatrechtliehe Anspruche gegen den Täter her- leiten; die Freisprechung im Strafpunkt kann alsdann rechtliche Rückwirkungen auch auf diese Ansprüche ausüben. Wer lediglich einen anderen wegen eines Ver- gehens (einer übertretung) angezeigt hat, ohne durch das Vergehen Verletzter, Geschädigter in jenem Sinne zu sein, wird durch die Verneinung des Vergehens- (über- tretungs-) tatbestandes (Einstellung des Strafverfahrens oder Freisprechung) noch nicht in seiner persönlichen Rechtsstellung berührt und zur staatsrechtlichen Be- schwerde legitimiert, auch wenn ihm im kantonalen Verfahren formell gewisse Parteirechte zustanden (Urteile des Bundesgerichtes vom 3. April 1936i. S. Binz und vom 9. Oktober 1936 i. S. Tödtli). Hier war übrigens die Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des Kantons SchafIhausen im kantonalen Verfahren nicht einmal Anzeiger. Die Verzeigung, die zu den Bussen- verfügungen der kantonalen Sanitätsdirektion führte, ist vielmehr von der Kantonspolizei ausgegangen, ohne dass eine Intervention der Gesellschaft aus den Akten ersicht- lich wäre. Ebensowenig ist sie vor dem Bezirksrichter als Geschädigte neben dem Staatsanwalt aufgetreten oder behauptet auch nur, dass ihren Mitgliedern oder einzelnen darunter aus dem angeblich strafbaren Verhalten der Angeschuldigten Schadenersatzanspruche gegen diese zu- stehen würden oder sie solche zu erheben beabsichtigten. In einem gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung, die für die BeschwerdefÜhrung einen Eingriff in die Rechts- stellung, nicht Moss in tatsächliche Interessen des Be- 264 Staatsreoht. schwerdeführera fordert, sind allerdings bei berufsmässi- gen Tätigkeiten, deren Ausübung eine Polizeibewilligung voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden, dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE 46 I S. 378 E. 1 ; KmcHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F. 55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse, 'weil dazu nach dieser keine BewilIigung (Patent) erfor- derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich- gestelltwerden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde, wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver- waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen- falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren wegen angeblicher Missachtung des Bewi1Iigungszwanges auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu- halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende Strafurteile gelten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. - Voir aussi n° 42. Bundesreohtliche Abgaben. N° 46. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 265
  6. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. AlnmiDium-Industrie-A.-G. gegen Schaffhausen. Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell- schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren ausländischen Tochtergesellschaften als Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am statutarischen Grundkapital (Art. 18, Abs. 2, 19, Aha. 2 u. 3, 39, Aha. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Aha. 1, 3 und 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland). (Jontribution federale de criBe. D6limitation des souverainetes fis.- ca.les en ce qui conceme les participations d'une societe ano- nyme suisse aux societes affiliees (soeietes en commandite e~ en responsabilite limitee ) en AUemagne. TI faut prendre en conslde- ration, non pas seulement le montant des participations au capital social, mais Ies fonds que la socieM mere remet aux societes affiliees pour servir a. Ieur exploitation (art. 17 aI. 2, 19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, an. 3 aI. 1, 3 et 4 de la Con- vention germano-suisse sur la double imposition). (Jontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranitA fisca.li per quanto conceme le parteeipazioni d'una societA anonima svizzera alle societa. affiliate (societA in accomandita e societA a responsabilitAlimitata) in Germania. Devesi prendere in considerazione non soltanto l'imPOIW delle partecipazioni a.l capitale socmle, ma anehe i fondi ehe la societa madre rimette alle societa affiliate per sen1-re al loro esercizio (an. 17 cp. 2, an. 19 cp. 2 e 3, an. 39 cp. 4 e art. 40 DCC ; art. 3 ep. 1, 3 e 4 della Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

258

Staatsrecht.

Raume, in dem sich eine grössere Zahl von Militär-

und Zivilpersonen aufhielt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

45. Urteil vom 15. November 1940 i. S. PoHzel- und Sanitätsdirektfon

und Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte

des Kantons SehaHhausen gegen Bezirksrlchter Unter-Klettgftu.

Legitimatio-n zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Behörden und der Staat als Hüter allg!?meiner öffentlichen Inte-

ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden,

die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen

sind (Erw. 3).

Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen

(Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung

von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti-

mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand

von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent-

pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband

oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine

Schadenersatz- oder andere privatrechtlichen Anspruche gegen

den Angeklagten herleiten.

.

Qualitl. pGUr agil' par la vme de rßCowr8 de drmt public.

Les autoriMs ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve-

garde des intSrets f,ublics, n'ont pas qualiM pour attaquer les

decisions prises a 'encontre de l'Etat considere comme titu-

laire de la puissance publique (consid. 3).

QualitS des associations professionnelles pour agir afin de protSger

les inMrets juridiques de leurs membres touchant la profession

en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre

le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce

sans patente une profession soumise a. l'autorisation; il en est

ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent

pas du pretendu delit le droit a des dommages-inMrets ou

d'autres droits prives.

Qualitd per agire mediante r1co-r80 di diritto pubblico.

Le autoritA 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli

interessi pubblici, non hanno qualita. per impugnare le deci-

sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri

pubblici (consid. 3).

Organisation der Bundesrechtspflege. No 45.

259

Qualitä. delle associazioni professionali per agire a tutela degli

interessi giuridici professionali dei 10ro membri. Il sinuacato.

non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un

terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione

soggetta a patente; cio almeno nel ca80 in oui il sindacato 0

i suoi membri non deducono dal preteso delitto i1 diritto di

risarcimento dei danni 0 altri diritti.

A. -

Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen

vom 20. Mai 1856 bestimmt in :

«§ 12.

Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder

eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben,

ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft

und patentiert zu sein. 1l

«§ 15.

In der Regel werden nur folgende Patente ausge-

stellt:

a-e) ...

f) für Ausübung der Zahnheilkunde. »

« § 48.

Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts-

direktion; § I) ({ ist unter V örbehalt der Berufung an

das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter)

«ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. »

Am 17 .. April 1919 hat der Regierullgsrat von Schaff-

hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857,

zum Gesetz eine Verordnung « über die kalltonale Prüfung

und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die. nicht

das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a.

folgende Vorschriften :

«§ 1.

«§ 2.

Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im

Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus-

üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes-

vorschriften. »

Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu

werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu-

bringen:

1. ...

2. a) .,. oder

b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem

eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz,

dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig-

keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei

einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und

guten Zeugnissen bestanden hat. 1l

B. -

Martin Haag Vater hatte sich während Jahren

in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne

das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale

Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst

260

Staatsreoht.

worden. Schli~sslich willigte die kantonale Sanitätsdirek-

tion (mündlich) ein, dass er seine Tätigkeit fortsetze, bis

der Sohn Martin Haag seine Studien beendigt und das

eidgenössische Zahnarztdiplom erworben haben werde.

Seither arbeitet der Vater als Assistent im Zahnarztatelier

des Sohnes in Schaffhausen. Vor einiger Zeit eröffnete

Martin Haag Sohn auch eine Zahnarztpraxis in Hallau

in zwei dazu gemieteten Räumen und brachte an dem betr.

Haus eine Tafel an mit der Aufschrift : « Martin Haag,

eidgen. diplomierter Zahnarzt ». Er lässt hier an zwei

Vormittagen der Woche durch den Vater Sprechstunden

abhalten, ohne selbst anwesend zu sein. Es steht fest, dass

Haag Vater dabei an Kunden zahnärztliche Verrichtungen

vorgenommen hat, wie Plombieren, Zahnorthopädie, Zahn-

ersatz und dgl.; schwierigere Fälle (Mund- und Kiefer-

krankheiten, Narkose, Wurzelbehandlung usw.) sollen an

den Sohn in Schaffhausen gewiesen worden sein.

Die kantonale Sanitätsdirektion erblickte hierin eine

Übertretung von § 12 des Medizinalgesetzes und von

§ 1 der Verordnung vom 17. April 1919. Sie büsste des-

halb Haag Vater und Sohn mit je Fr. 100.-, den Vater

wegen unbefugter Ausübung der Zahnheilkunde, den Sohn,

weil er geduldet habe, dass diese unerlaubte Tätigkeit

unter seinem Namen und in den von ihm gemieteten

Räumen vor sich gehe. Die Gebüssten verlangten -gericht-

liche Beurteilung.

Durch Urteil vom 29. AUgust 1940, das am 25. Sep-

tember zugestellt worden ist, hob der Bezirksrichter

Unter-Klettgau die Bussenverfügungen auf und sprach

die Angeschuldigten von der ihnen zur Last gelegten

übertretung frei. Er nahm zwar an, dass Haag Vater

nicht befugt wäre, zahnärztliche Verrichtungen, wie die

in Frage stehenden, selbständig vorzunehmen. Anderer-

seits beziehe sich aber § 12 des Medizinalgesetzes auch

nur auf die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes

und schliesse es nicht aus, dass ein diplomierter Zahnarzt

nichtdiplomierte Personen als Gehilfen (Assistenten) be-

Organisation der Bundearoohtspflege. No 45.

261

schäftige und unter seiner Verantwortung und Aufsicht

zu zahnärztlichen Verrichtungen verwende. Dass es hier

an einer hinreichenden Aufsicht gefehlt hätte, folge daraus

allein noch nicht, dass der Sohn Haag nicht anwesend

oder in unmittelbarer Nähe war, wenn der Vater in Hallau

praktizierte. Zum mindesten liege ein Grenzfall vor.

Den Angeschuldigten wäre deshalb zuzubilligen, dass ihnen

das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns

fehlte, sodass sie auch aus diesem Grunde freigesprochen

werden müssten.

O.

-

Mit rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen

Beschwerden beantragen die Polizei- und Sanitätsdirektion

des Kantons Schaffhausen und die Gesellschaft eidgenös-

sisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen

die Aufhebung dieses Urteils des Bezirksrichters. Sie geben

zu, dass Haag Vater sich auf Grund von § 2 der Ver-

ordnung vom 17. April 1919 als zahnärztlicher Assistent

bei seinem Sohne in dessen Atelier in Schaffhausen be-

tätigen dürfe, trotzdem er selbst kein Patent besitze.

Dagegen decke diese Vorschrift keinesfalls auch die

Führung einer Art « Filiale }) an einem von den Operations-

räumen des diplomierten Zahnarztes weit entfernten

Orte ohne Anwesenheit des Geschäftsherrn. Denn dabei

lasse sich von {(Tätigkeit bei einem diplomierten Zahn-

arzt », wie die Verordnung sie nicht patentierten Personen

allein gestatte, nicht mehr sprechen. Das angefochtene

Urteil übersehe diese unzweideutige Ordnung und verletze

deshalb klares Recht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur

Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen

bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch

allgemein verbindliche. oder sie persönlich betreffende

Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Behörden als

solche sind dazu nicht befugt. Auch der kantonale Staat

262

Staatsrecht.

selbst kann iri der Stellung als Träger der öffentlichen

Gewalt nicht zu den Korporationen gezählt werden, die

Art. 178 Ziff.· 2 00 im Auge hat. Die staatsrechtliche

Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraus-

setzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz

ein Rechtsbehelf zum Schutze des Einzelnen, natürlicher

oder juristischer Personen, gegen Übergriffe der öffent-

lichen Gewalt. Sie kann daher nicht dazu benützt werden,

um umgekehrt Entscheide anzufechten, die gegen den

Staat als Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Meinungs-

verschiedenheiten zwischen kantonalen Behörden über

die richtige Auslegung und Anwendung kantonaler Ge-

setzes'- oder Verordnungsbestimmungen öffentlichrecht-

lichen Charakters müssen mit den Mitteln ausgetragen

werden, die die kantonale Gesetzgebung hiezu allenfalls

zur Verfügung stellt. Die staatsrechtliche Beschwerde

ist hiefür nicht gegeben (BOE 48 I S. 108 ff.; 60 I S.

231 ff.; 65 I S. 132 E. 3; 66 I S. 74). Im vorliegenden

Falle ist aber der Staat Schaffhausen (für den die kanto-

nale Polizei- und Sanitäts direktion handelt) an der Lösung

der streitigen Rechtsfrage ausschliesslich als Hüter der

allgemeinen öffentlichen Interessen beteiligt; er wird

dadurch nicht in einem Verhältnis betroffen, in dem ihm

nach Art einer Privatperson bestimmte von der Ausübung

der öffentlichen Gewalt unabhängige, besondere Rechte

zustehen könnten.

4. -

Berufsverbände, wie die Gesellschaft eidgenössisch

diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen, können

zwar mit der staatsrechtlichen Beschwerde die recht-

lichen (Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder gegen verfas-

sungswidrige Beeinträchtigung verfolgen, wenn deren

Wahrung zu den statutarischen Aufgaben des Vereins

gehört. Voraussetzung ist indessen, dass das Mitglied

selbst durch die angefochtene Verfügung im Sinne von

Art. 178 Ziff. 2 00 persönlich betroffen wird. Dazu gehört

eine durch die Verfügung bewirkte Verschlechterung

seiner Rechtsstellung. Eine solche ist insbesondere auch

.,.

Organisation der Bundesrechtspflege. NQ 45.

263

Voraussetzung der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen' der

Art und Weise der Anwendung kantonalen Rechtes (BGE

59 I S. 79). Das blosse tatsächliche Interesse an einer

anderen Entscheidung genügt grundsätzlich nicht. Durch

ein freisprechendes Strafurteil können aber Dritte nur

dann in ihrer Rechtslage berührt werden, wenn sie die

durch das Vergehen· Verletzten, Geschädigten sind, aus

der angeblich strafbaren Handlung Schadenersatz- oder

andere privatrechtliehe Anspruche gegen den Täter her-

leiten; die Freisprechung im Strafpunkt kann alsdann

rechtliche Rückwirkungen auch auf diese Ansprüche

ausüben. Wer lediglich einen anderen wegen eines Ver-

gehens (einer übertretung) angezeigt hat, ohne durch das

Vergehen Verletzter, Geschädigter in jenem Sinne zu

sein, wird durch die Verneinung des Vergehens- (über-

tretungs-) tatbestandes (Einstellung des Strafverfahrens

oder Freisprechung) noch nicht in seiner persönlichen

Rechtsstellung berührt und zur staatsrechtlichen Be-

schwerde legitimiert, auch wenn ihm im kantonalen

Verfahren formell gewisse Parteirechte zustanden (Urteile

des Bundesgerichtes vom 3. April 1936i. S. Binz und

vom 9. Oktober 1936 i. S. Tödtli). Hier war übrigens

die Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des

Kantons SchafIhausen im kantonalen Verfahren nicht

einmal Anzeiger. Die Verzeigung, die zu den Bussen-

verfügungen der kantonalen Sanitätsdirektion führte, ist

vielmehr von der Kantonspolizei ausgegangen, ohne dass

eine Intervention der Gesellschaft aus den Akten ersicht-

lich wäre. Ebensowenig ist sie vor dem Bezirksrichter als

Geschädigte neben dem Staatsanwalt aufgetreten oder

behauptet auch nur, dass ihren Mitgliedern oder einzelnen

darunter aus dem angeblich strafbaren Verhalten der

Angeschuldigten Schadenersatzanspruche gegen diese zu-

stehen würden oder sie solche zu erheben beabsichtigten.

In einem gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung,

die für die BeschwerdefÜhrung einen Eingriff in die Rechts-

stellung, nicht Moss in tatsächliche Interessen des Be-

264

Staatsreoht.

schwerdeführera fordert, sind allerdings bei berufsmässi-

gen Tätigkeiten, deren Ausübung eine Polizeibewilligung

voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur

staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden,

dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne

dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE

46 I S. 378 E. 1; KmcHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F.

55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung

in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil

lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom

Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit

nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse,

'weil dazu nach dieser keine BewilIigung (Patent) erfor-

derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber

nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich-

gestelltwerden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu

dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde,

wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine

Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver-

waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen-

falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren

Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale

Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher

nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der

Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine

solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren

wegen angeblicher Missachtung des Bewi1Iigungszwanges

auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu-

halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis

zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende

Strafurteile gelten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

Bundesreohtliche Abgaben. N° 46.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

265

46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. AlnmiDium-Industrie-A.-G.

gegen Schaffhausen.

Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer

schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell-

schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der

Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren

ausländischen Tochtergesellschaften als Betriebsmittel zur

Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am

statutarischen Grundkapital (Art. 18, Abs. 2, 19, Aha. 2 u. 3,

39, Aha. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Aha. 1, 3 und 4 des

Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland).

(Jontribution federale de criBe. D6limitation des souverainetes fis.-

ca.les en ce qui conceme les participations d'une societe ano-

nyme suisse aux societes affiliees (soeietes en commandite e~ en

responsabilite limitee) en AUemagne. TI faut prendre en conslde-

ration, non pas seulement le montant des participations au

capital social, mais Ies fonds que la socieM mere remet aux

societes affiliees pour servir a. Ieur exploitation (art. 17 aI. 2,

19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, an. 3 aI. 1, 3 et 4 de la Con-

vention germano-suisse sur la double imposition).

(Jontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranitA

fisca.li per quanto conceme le parteeipazioni d'una societA

anonima svizzera alle societa. affiliate (societA in accomandita

e societA a responsabilitAlimitata) in Germania. Devesi prendere

in considerazione non soltanto l'imPOIW delle partecipazioni a.l

capitale socmle, ma anehe i fondi ehe la societa madre rimette

alle societa affiliate per sen1-re al loro esercizio (an. 17 cp. 2,

an. 19 cp. 2 e 3, an. 39 cp. 4 e art. 40 DCC; art. 3 ep. 1, 3 e 4

della Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).