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Staatsrecht.
Raume, in dem sich eine grössere Zahl von Militär-
und Zivilpersonen aufhielt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
45. Urteil vom 15. November 1940 i. S. PoHzel- und Sanitätsdirektfon
und Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte
des Kantons SehaHhausen gegen Bezirksrlchter Unter-Klettgftu.
Legitimatio-n zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Behörden und der Staat als Hüter allg!?meiner öffentlichen Inte-
ressen sind nicht legitimiert zur Anfechtung von Entscheiden,
die gegen den Staat als Inhaber der öffentlichen Gewalt ergangen
sind (Erw. 3).
Legitimation von Berufsverbänden zur Wahrung der rechtlichen
(Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder, ferner zur Anfechtung
von Polizeibewilligungen für die Berufsausübung. Die Legiti-
mation besteht nicht gegenüber einem Urteil, wodurch jemand
von der Anklage der patentlosen Ausübung eines patent-
pflichtigen Berufs freigesprochen wird, wenn der Verband
oder seine Mitglieder aus dem Gegenstand der Anklage keine
Schadenersatz- oder andere privatrechtlichen Anspruche gegen
den Angeklagten herleiten.
.
Qualitl. pGUr agil' par la vme de rßCowr8 de drmt public.
Les autoriMs ou l'Etat, en tant qu'ils sont preposes a la sauve-
garde des intSrets f,ublics, n'ont pas qualiM pour attaquer les
decisions prises a 'encontre de l'Etat considere comme titu-
laire de la puissance publique (consid. 3).
QualitS des associations professionnelles pour agir afin de protSger
les inMrets juridiques de leurs membres touchant la profession
en particulier. Le syndicat n'a pas qualiM pour recourir contre
le jugement qui acquitte un tiers poursuivi pour avoir exerce
sans patente une profession soumise a. l'autorisation; il en est
ainsi, du moins, lorsque le syndicat ou ses membres ne deduisent
pas du pretendu delit le droit a des dommages-inMrets ou
d'autres droits prives.
Qualitd per agire mediante r1co-r80 di diritto pubblico.
Le autoritA 0 10 Stato, in quanto preposti alla salvaguardia degli
interessi pubblici, non hanno qualita. per impugnare le deci-
sioni prese contro 10 Stato oonsiderato come titolare dei poteri
pubblici (consid. 3).
Organisation der Bundesrechtspflege. No 45.
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Qualitä. delle associazioni professionali per agire a tutela degli
interessi giuridici professionali dei 10ro membri. Il sinuacato.
non ha qualita per ricorrere contro la sentenza ehe assolve un
terzo perseguito per esercizio senza patente di una professione
soggetta a patente; cio almeno nel ca80 in oui il sindacato 0
i suoi membri non deducono dal preteso delitto i1 diritto di
risarcimento dei danni 0 altri diritti.
A. -
Das Medizinalgesetz des Kantons Schaffhausen
vom 20. Mai 1856 bestimmt in :
«§ 12.
Niemand darf irgendeinen Zweig der Heilkunde oder
eine dieselbe beschlagende Kunstfertigkeit ausüben,
ohne dafür besonders von der zuständigen Stelle geprüft
und patentiert zu sein. 1l
«§ 15.
In der Regel werden nur folgende Patente ausge-
stellt:
a-e) ...
f) für Ausübung der Zahnheilkunde. »
« § 48.
Der Referent» (Vorsteher der kantonalen Sanitäts-
direktion; § I) ({ ist unter V örbehalt der Berufung an
das betreffende Bezirksgericht» (heute Bezirksrichter)
«ermächtigt, Bussen von Fr. 5 bis 1000 zu erkennen. »
Am 17 .. April 1919 hat der Regierullgsrat von Schaff-
hausen, an Stelle eines früheren Reglementes von 1857,
zum Gesetz eine Verordnung « über die kalltonale Prüfung
und Patentierung von Zahnärzten» erlassen (die. nicht
das eidgenössische Diplom besitzen). Sie enthält u. a.
folgende Vorschriften :
«§ 1.
«§ 2.
Ohne Bewilligung der Sanitätsdirektion darf im
Kanton Schaffhausen niemand die Zahnheilkunde aus-
üben. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzes-
vorschriften. »
Um zur kantonalen Zahnarztprüfung zugelassen zu
werden, hat der Bewerber folgende Ausweise beizu-
bringen:
1. ...
2. a) .,. oder
b) dass er mindestens 3 Jahre Lehrzeit bei einem
eidgen. diplomierten Zahnarzt in der Schweiz,
dass er ferner mindestens 3 Jahre technische Tätig-
keit und mindestens 4 Jahre operative Tätigkeit bei
einem eidgen. diplomierten Zahnarzt mit Erfolg und
guten Zeugnissen bestanden hat. 1l
B. -
Martin Haag Vater hatte sich während Jahren
in Schaffhausen selbständig als « Dentist» betätigt, ohne
das eidgenössische Zahnarztdiplom oder das kantonale
Patent zu besitzen. Er war deshalb wiederholt gebüsst
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Staatsreoht.
worden. Schli~sslich willigte die kantonale Sanitätsdirek-
tion (mündlich) ein, dass er seine Tätigkeit fortsetze, bis
der Sohn Martin Haag seine Studien beendigt und das
eidgenössische Zahnarztdiplom erworben haben werde.
Seither arbeitet der Vater als Assistent im Zahnarztatelier
des Sohnes in Schaffhausen. Vor einiger Zeit eröffnete
Martin Haag Sohn auch eine Zahnarztpraxis in Hallau
in zwei dazu gemieteten Räumen und brachte an dem betr.
Haus eine Tafel an mit der Aufschrift : « Martin Haag,
eidgen. diplomierter Zahnarzt ». Er lässt hier an zwei
Vormittagen der Woche durch den Vater Sprechstunden
abhalten, ohne selbst anwesend zu sein. Es steht fest, dass
Haag Vater dabei an Kunden zahnärztliche Verrichtungen
vorgenommen hat, wie Plombieren, Zahnorthopädie, Zahn-
ersatz und dgl.; schwierigere Fälle (Mund- und Kiefer-
krankheiten, Narkose, Wurzelbehandlung usw.) sollen an
den Sohn in Schaffhausen gewiesen worden sein.
Die kantonale Sanitätsdirektion erblickte hierin eine
Übertretung von § 12 des Medizinalgesetzes und von
§ 1 der Verordnung vom 17. April 1919. Sie büsste des-
halb Haag Vater und Sohn mit je Fr. 100.-, den Vater
wegen unbefugter Ausübung der Zahnheilkunde, den Sohn,
weil er geduldet habe, dass diese unerlaubte Tätigkeit
unter seinem Namen und in den von ihm gemieteten
Räumen vor sich gehe. Die Gebüssten verlangten -gericht-
liche Beurteilung.
Durch Urteil vom 29. AUgust 1940, das am 25. Sep-
tember zugestellt worden ist, hob der Bezirksrichter
Unter-Klettgau die Bussenverfügungen auf und sprach
die Angeschuldigten von der ihnen zur Last gelegten
übertretung frei. Er nahm zwar an, dass Haag Vater
nicht befugt wäre, zahnärztliche Verrichtungen, wie die
in Frage stehenden, selbständig vorzunehmen. Anderer-
seits beziehe sich aber § 12 des Medizinalgesetzes auch
nur auf die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes
und schliesse es nicht aus, dass ein diplomierter Zahnarzt
nichtdiplomierte Personen als Gehilfen (Assistenten) be-
Organisation der Bundearoohtspflege. No 45.
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schäftige und unter seiner Verantwortung und Aufsicht
zu zahnärztlichen Verrichtungen verwende. Dass es hier
an einer hinreichenden Aufsicht gefehlt hätte, folge daraus
allein noch nicht, dass der Sohn Haag nicht anwesend
oder in unmittelbarer Nähe war, wenn der Vater in Hallau
praktizierte. Zum mindesten liege ein Grenzfall vor.
Den Angeschuldigten wäre deshalb zuzubilligen, dass ihnen
das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns
fehlte, sodass sie auch aus diesem Grunde freigesprochen
werden müssten.
O.
-
Mit rechtzeitig erhobenen staatsrechtlichen
Beschwerden beantragen die Polizei- und Sanitätsdirektion
des Kantons Schaffhausen und die Gesellschaft eidgenös-
sisch diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen
die Aufhebung dieses Urteils des Bezirksrichters. Sie geben
zu, dass Haag Vater sich auf Grund von § 2 der Ver-
ordnung vom 17. April 1919 als zahnärztlicher Assistent
bei seinem Sohne in dessen Atelier in Schaffhausen be-
tätigen dürfe, trotzdem er selbst kein Patent besitze.
Dagegen decke diese Vorschrift keinesfalls auch die
Führung einer Art « Filiale }) an einem von den Operations-
räumen des diplomierten Zahnarztes weit entfernten
Orte ohne Anwesenheit des Geschäftsherrn. Denn dabei
lasse sich von {(Tätigkeit bei einem diplomierten Zahn-
arzt », wie die Verordnung sie nicht patentierten Personen
allein gestatte, nicht mehr sprechen. Das angefochtene
Urteil übersehe diese unzweideutige Ordnung und verletze
deshalb klares Recht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur
Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen
bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch
allgemein verbindliche. oder sie persönlich betreffende
Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Behörden als
solche sind dazu nicht befugt. Auch der kantonale Staat
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Staatsrecht.
selbst kann iri der Stellung als Träger der öffentlichen
Gewalt nicht zu den Korporationen gezählt werden, die
Art. 178 Ziff.· 2 00 im Auge hat. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Voraus-
setzungen in Verfassung (Art. 113 Ziff. 3 BV) und Gesetz
ein Rechtsbehelf zum Schutze des Einzelnen, natürlicher
oder juristischer Personen, gegen Übergriffe der öffent-
lichen Gewalt. Sie kann daher nicht dazu benützt werden,
um umgekehrt Entscheide anzufechten, die gegen den
Staat als Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Meinungs-
verschiedenheiten zwischen kantonalen Behörden über
die richtige Auslegung und Anwendung kantonaler Ge-
setzes'- oder Verordnungsbestimmungen öffentlichrecht-
lichen Charakters müssen mit den Mitteln ausgetragen
werden, die die kantonale Gesetzgebung hiezu allenfalls
zur Verfügung stellt. Die staatsrechtliche Beschwerde
ist hiefür nicht gegeben (BOE 48 I S. 108 ff.; 60 I S.
231 ff.; 65 I S. 132 E. 3; 66 I S. 74). Im vorliegenden
Falle ist aber der Staat Schaffhausen (für den die kanto-
nale Polizei- und Sanitäts direktion handelt) an der Lösung
der streitigen Rechtsfrage ausschliesslich als Hüter der
allgemeinen öffentlichen Interessen beteiligt; er wird
dadurch nicht in einem Verhältnis betroffen, in dem ihm
nach Art einer Privatperson bestimmte von der Ausübung
der öffentlichen Gewalt unabhängige, besondere Rechte
zustehen könnten.
4. -
Berufsverbände, wie die Gesellschaft eidgenössisch
diplomierter Zahnärzte des Kantons Schaffhausen, können
zwar mit der staatsrechtlichen Beschwerde die recht-
lichen (Berufs-) Interessen ihrer Mitglieder gegen verfas-
sungswidrige Beeinträchtigung verfolgen, wenn deren
Wahrung zu den statutarischen Aufgaben des Vereins
gehört. Voraussetzung ist indessen, dass das Mitglied
selbst durch die angefochtene Verfügung im Sinne von
Art. 178 Ziff. 2 00 persönlich betroffen wird. Dazu gehört
eine durch die Verfügung bewirkte Verschlechterung
seiner Rechtsstellung. Eine solche ist insbesondere auch
.,.
Organisation der Bundesrechtspflege. NQ 45.
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Voraussetzung der Beschwerde aus Art. 4 BV wegen' der
Art und Weise der Anwendung kantonalen Rechtes (BGE
59 I S. 79). Das blosse tatsächliche Interesse an einer
anderen Entscheidung genügt grundsätzlich nicht. Durch
ein freisprechendes Strafurteil können aber Dritte nur
dann in ihrer Rechtslage berührt werden, wenn sie die
durch das Vergehen· Verletzten, Geschädigten sind, aus
der angeblich strafbaren Handlung Schadenersatz- oder
andere privatrechtliehe Anspruche gegen den Täter her-
leiten; die Freisprechung im Strafpunkt kann alsdann
rechtliche Rückwirkungen auch auf diese Ansprüche
ausüben. Wer lediglich einen anderen wegen eines Ver-
gehens (einer übertretung) angezeigt hat, ohne durch das
Vergehen Verletzter, Geschädigter in jenem Sinne zu
sein, wird durch die Verneinung des Vergehens- (über-
tretungs-) tatbestandes (Einstellung des Strafverfahrens
oder Freisprechung) noch nicht in seiner persönlichen
Rechtsstellung berührt und zur staatsrechtlichen Be-
schwerde legitimiert, auch wenn ihm im kantonalen
Verfahren formell gewisse Parteirechte zustanden (Urteile
des Bundesgerichtes vom 3. April 1936i. S. Binz und
vom 9. Oktober 1936 i. S. Tödtli). Hier war übrigens
die Gesellschaft eidgenössisch diplomierter Zahnärzte des
Kantons SchafIhausen im kantonalen Verfahren nicht
einmal Anzeiger. Die Verzeigung, die zu den Bussen-
verfügungen der kantonalen Sanitätsdirektion führte, ist
vielmehr von der Kantonspolizei ausgegangen, ohne dass
eine Intervention der Gesellschaft aus den Akten ersicht-
lich wäre. Ebensowenig ist sie vor dem Bezirksrichter als
Geschädigte neben dem Staatsanwalt aufgetreten oder
behauptet auch nur, dass ihren Mitgliedern oder einzelnen
darunter aus dem angeblich strafbaren Verhalten der
Angeschuldigten Schadenersatzanspruche gegen diese zu-
stehen würden oder sie solche zu erheben beabsichtigten.
In einem gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung,
die für die BeschwerdefÜhrung einen Eingriff in die Rechts-
stellung, nicht Moss in tatsächliche Interessen des Be-
264
Staatsreoht.
schwerdeführera fordert, sind allerdings bei berufsmässi-
gen Tätigkeiten, deren Ausübung eine Polizeibewilligung
voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur
staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden,
dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne
dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE
46 I S. 378 E. 1; KmcHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F.
55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung
in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil
lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom
Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit
nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse,
'weil dazu nach dieser keine BewilIigung (Patent) erfor-
derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber
nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich-
gestelltwerden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu
dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde,
wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine
Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver-
waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen-
falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren
Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale
Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher
nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der
Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine
solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren
wegen angeblicher Missachtung des Bewi1Iigungszwanges
auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu-
halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis
zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende
Strafurteile gelten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 42. -
Voir aussi n° 42.
Bundesreohtliche Abgaben. N° 46.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. AlnmiDium-Industrie-A.-G.
gegen Schaffhausen.
Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer
schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell-
schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der
Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren
ausländischen Tochtergesellschaften als Betriebsmittel zur
Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am
statutarischen Grundkapital (Art. 18, Abs. 2, 19, Aha. 2 u. 3,
39, Aha. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Aha. 1, 3 und 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland).
(Jontribution federale de criBe. D6limitation des souverainetes fis.-
ca.les en ce qui conceme les participations d'une societe ano-
nyme suisse aux societes affiliees (soeietes en commandite e~ en
responsabilite limitee) en AUemagne. TI faut prendre en conslde-
ration, non pas seulement le montant des participations au
capital social, mais Ies fonds que la socieM mere remet aux
societes affiliees pour servir a. Ieur exploitation (art. 17 aI. 2,
19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, an. 3 aI. 1, 3 et 4 de la Con-
vention germano-suisse sur la double imposition).
(Jontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranitA
fisca.li per quanto conceme le parteeipazioni d'una societA
anonima svizzera alle societa. affiliate (societA in accomandita
e societA a responsabilitAlimitata) in Germania. Devesi prendere
in considerazione non soltanto l'imPOIW delle partecipazioni a.l
capitale socmle, ma anehe i fondi ehe la societa madre rimette
alle societa affiliate per sen1-re al loro esercizio (an. 17 cp. 2,
an. 19 cp. 2 e 3, an. 39 cp. 4 e art. 40 DCC; art. 3 ep. 1, 3 e 4
della Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).