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69_I_17

BGE 69 I 17

Bundesgericht (BGE) · 1942-06-15 · Deutsch CH
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16 Staatsrecht. reichten die Rekurrenten gestützt auf Art. 11 Ziff. 5 bern. ZPO ein Rekusationsbegehren ein gegen Handels- richter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher Begründung eröffnet und ausserdem schriftlich im Dispo- sitiv zugestellt. Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handels- gericht die beiden Patente der Rekurrenten für nichtig. Gegen dieses Urteil haben die Rekurrenten eine staats- rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben. A U8 den Erwägungen: Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge- richtes in erster Linie ·deshalb als gegen Art. 4 BV ver- stossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert worden sei. Der Entscheid über das Rekusationsgesuch ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich, ob dieser Entscheid nicht selbständig binnen dreissig Tagen hätte angefochten werden sollen. Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender ~wischenentscheid selbständig oder erst im Anschluss an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde ange- fochten werden kann oder muss, ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwer- dematerien einheitlich zu beantwortende Frage der Inte- ressenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichts- barkeit S. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BV ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staats- rechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung zu, die sich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt (BGE 52 I 133,66 1232). Dagegen wird die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Rechts- Organisation der Bundesrechtspdege. N° 5. 17 verweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 I 279, 63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil- oder Zwischen- urteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch immer nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess selbst beziehen und eine Verfahrensfrage oder voraus- nehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben, nicht dagegen Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts, worunter auch die Rekusationsentscheide fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen, welche ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt wird, und zwar nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern auch deshalb, weil es als stossend erschiene, wenn eine Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen einen Rekusationsentscheid bis zum Endurteil zuwarten könnte. Das Bundesgericht ist daher schon früher nicht nur auf selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide eingetreten, sondern hat auch. die Anfechtung erst im . Anschluss an das Endurteil als unzulässig erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Scho- cher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser Praxis ist festzuhalten. Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme eines rekusierten Richters gegen Art. 4 BV, erweist sich die Beschwerde als verspätet. ö. Urteil vom USo April 1943 i. S. Bardill gegen Graubfinden Anklauekammer. Legitimation zur staatsrechtlichen Be8chwef'~.. ., .. Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte 1st mcht legItI- miert, gegen eine Einstellung des Strafv:erfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. 2 AB 69 I - 1943

18 Staatsrecht. QualiU pour formeT' 'roooU'rS de droit publie. Celui qui est lese par un aote d6lictueu,x n'a pas qualiM poQr former recours de droit public contre une ordonnanca da non-lieu ou ':n aoquittement. . Qualitd per imerporre NcorSO di diritto pubblieo. Chi e 1680 da un reato non ha qualita per interporre ricorso di diritto pubblico contro un decreto di abbandono 0 contro una sentanza di assoluzione. Der Rekurrent reichte gegen seine Ehefrau, mit der er im Scheidungsprozesse steht, Strafanzeige wegen Dieb- stahls, Unterschlagung, Kö:;perverletzung und Giftmord- versuchs ein. Das hierauf angehobene Strafverfahren wurde von der Anklagekammer des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 15./24. Februar 1943 wegen Fehlens jeglicher Beweise und Indizien für das Vorliegen einer strafbaren Handlung eingest{lllt. Mit einer beim Bundesgericht am 18. März 1943 einge- gangenen ({ Kassationsbeschwerde » beantragt der Rekur- rent, es sei diese Verfügung der Anklagekammer aufzu- heben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Unter- suchungsverfahren wieder aufzunehmen und ergänzende Beweiserhebungen zu machen. In der Begründung wird der Vorwurf der Willkür erhoben, die Beweiswürdigung kriti- siert und die Nichteinvernahme von Zeugen gerügt. Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die Be- schwerde der staatsrechtlichen Abteilung überwiesen, da keine Verletzung eidgenössischen, Rechts (Art. 269 BStrP) geltend gemacht werde und daher ~ls zulässiges Rechts- mittel nur der staatsrechtliche Rekurs in Betracht fallen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach der bisherigen Rechtsprechung ist im Straf- prozess der Geschädigte legitimiert, sowohl gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wie auch gegen einen Frei- spruch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür zu erheben (BGE 21 S. 930, 33 I 762, 47 I 454, 66 I 262). Dagegen steht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof des Bundesgerichtes gegen kantonale Straf urteile und Einstellungsbeschlüsse dem Geschädigten nur dann Ol'ganisation der Bundesrechtspflege. N° 5. 19 ausnahmsweise zu, wenn er nach dem kantonalen Straf- prozessrecht als Privatstrafkläger die Anklage allein, an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen An- klägers betreibt (Art. 270 Abs. 1 BStrP ; BGE 68 IV 153 ; LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes, in der Schweiz. Zeitschrift f. Straf- recht, Bd. 57 S. 14 ff.). Würde die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs im bisherigen Umfange dem Geschädigten zuerkannt, so könnte dieser, auch wenn. er zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert ist, gegen Einstellungsbeschlüsse und frei- sprechende Urteile Willkürbeschwerde führen und zwar

u. a. auch wegen willkürlicher Auslegung eidgenössischen Rechts. Dieser Zustand wäre unbefriedigend. Es recht- fertigt sich daher, die Frage neu zu prüfen, ob und even- tuell wieweit im Strafprozessverfahren dem Geschädigten die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurse zuzu- erkennen ist. Dabei ist entscheidend, dass durch den staatsrechtlichen Rekurs (im Gegensatz etwa zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) nicht ein vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt, sondern einneues selbständiges Verfahren eröffnet wird, in dem über die Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Ver- fügungen oder Erlasse zu befinden ist. Die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich infolgedessen allgemein nicht danach, ob der Beschwerdeführer im kan~ tonalen Verfahren Parteistellung hatte, oder ob er zur Einlegung eines anderen eidgenössischen Rechtsmittels (der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) befugt wäre, sondern selbständig nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Vorschriften des OG (vgl. BGE 59 I 80).

2. - Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zum staatsrechtlichen Rekurs Bürgern (Privaten) und Korpo- rationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betref- fende Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. Es genügt

20 Staatsrecht. somit nicht schon, dass ein Rekurrent eine objektive Ver- fassungsverletzung behauptet; er muss auch durch die angeblich verfassungswidrige Verfügung in seinen per- sönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine an- geblich verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffent- liche Interessen, so kann sie nicht auf dem Wege des staats- rechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die Wahrung des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten sondern der zur Durchführung der Gesetze berufenen Behörde (vgl. BGE 16 S. 323, 19 S. 59, 23 S. 1565, 27 S. 492 ff., 32 I S. 308/9, 36 I 646, 47 I 501, 48 I 225, 56 I 159, 59 I 79). Doch auch der durch eine verfassungswidrige Verfügung in seinen persönlichen Interessen Verletzte ist nicht immer zum staatsrechtlichen Rekurse legitimiert. Die bundes- gerichtliche Praxis betrachtet als legitimiert nur denjeni- gen, der in den durch die verletzte Vorschrift 'IJ!nmittelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift nur mittelbar zugute kommt, sind daher nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen willkür- licher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift zu beschweren (BGE 48 I 225, 58 1; 377 a. E., nicht publi- zierter Entscheid vom 27. Dezember 1934 i. S. Association suisse des Negociants en articles photographiques).

3. - Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein frei- sprechendes Urteil gefällt, so wird damit auf die Verfol- gung des sog. Straf anspruchs verzichtet, bezw. das Be- stehen eines solchen verneint. Hieran ist - ausser dem Angeschuldigten - unmittelbar nur der Staat, die Öffent- lichkeit, interessiert; denn der Straf anspruch, wie die öffentlichrechtliche Befugnis und Pflicht des Staates zu strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen Strafrecht~ausnahmslos dem Staate zu. Ob daneben auch der Einzelne, gegen den das Verbrechen gerichtet war, irgendwelche Ansprüche auf Wiederherstellung, Schaden- ersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des Strafrechts liegende Frage, die sich nach den Normen des Bundesrechtlicbe Abgaben. N° 6. 21 Zivilrechtes bestimmt (HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts) Allg. Teil, S. 8). Daraus folgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstel- lungsbeschlüsse und freisprechende Urteile nicht zuer- kannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er als Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers auftritt.

4. - Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen wären, wie z. B. wenn vom Ausgang des Strafverfahrens die Revision eines gegen den Gesohädigten ergangenen Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine solohen besonderen Verhältnisse vor. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Besohwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DRülT FEDERAL

6. Urteil vom 5. Februar 1943 i. S. Erben des X. gegen aargauisehe Reknrskommisslon. Krisenabgabe :-

1. Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause als Bestandteil des steuerbaren Einkommens (Art. 22, Abs. 1, Ziffer 2 KrisAB von 1938) entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Eigentümer aus der Selbstnutzung seiner Liegenschaft zieht. Es darf der Betrag angerechnet werden, der einem Mister naoh Grösse und Einrichtung des genutzten Raumes nach orts- übliohen Ansätzen billigerweise zugemutet werden dürfte.