Volltext (verifizierbarer Originaltext)
264 Staatsreoht. schwerdeführers fordert, sind allerdings bei berufsmässi- gen TätigkeitE(n, deren Ausübung eine Polizeibewilligung voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden, dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE 46 I S. 378 E. 1 ~ KmCHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F. 55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse, 'weil dazu nach dieser keine Bewilligung (Patent) erfor- derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich- gestellt werden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde, wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver- waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen- falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren wegen angeblicher Missachtung des Bewilligungszwanges auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu- halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende Straf urteile gelten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 42. - Voir aussi n° 42. Bundesrechtliche Abgaben. N° 46. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE • I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 265
46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. Alnminium-Indostrle-A.-G. gegen SehaHhaosen. Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell- schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be- schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren ausländischen Tochtergesellschaften a1s Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am statutarischen GrundkapitaJ (Art. 18, Abs. 2, 19, Abs. 2 u. 3, 39~ Abs. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Abs. 1, 3 und 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland). Oontribution fbUrale de criae. DeIimitation des souverainet6s fis- ca1es en ce qui concerne les participations d'une soci6t6 ano- nyme suisse aux societes affili6es (societ6s en eonunandite et en responsabilit6 limit6e) en Allemagne. TI faut prendre en consid6- ration, non pas seulement le montant des participations au capital sociaJ, mais les fonds que la soci6t6 mere remet aux soci6Ms affili6es pour servir a 1eur exploitation (art. 17 aI. 2, 19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, art. 3 a1. 1, 3 et 4 de Ja Con- vention germano-suisse sur Ja double imposition). Oontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranit8. fiscali per quanto concerne le partecipazioni d'una societ8. anonima svizzera alle societ8. affiliate (societa in accomandita e societa a responsabilit8. limitata) in Germania. Devesi prendere in considerazione non soltanto l'impOl'to delle partecipazioni al capitale sociale, ma anche i fondi ehe la. societa madre rimette alle soeieta affiliate per sen1re al loro esercizio (art. 17 cp. 2, art. 19 ep. 2 e 3, art. 39 ep. 4 e art. 40 DCC ; art. 3 ep. 1, 3 e 4 dena Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta). 266 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. A. Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft (A.I.A.-G.) in' Neuhausen betreibt die Ausnützung der Elektro-Chemie und Metallurgie, insbesondere die Her- stellung von Aluminium und Aluminiumlegierungen. Sie hat eigene Werke in Neuhausen und Chippis und in Lend (Deutschland) und Beteiligungen an einer Reihe von Un- ternehmungen in der Schweiz und Ausland. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1937 sind die (weitgehend amorti- sierten) Fabrikationsanlagen mit rund 14 Millionen Fran- ken, die Beteiligungen mit 57 Millionen Franken ausge- wiesen. B. - Streitig ist bei der Einschätzung für die IH. Pe- riode der Krisenabgabe nur noch, ob bei Bestimmung der Kapitalfaktoren für den sog. Auslandsabzug (Art. 40-43 KrisAB und Art. 3 Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland) für drei Gesellschaften in Deutschland, an denen die Aluminium-Industrie-A.-G. beteiligt ist (Kom- manditgesellschaft H. Bergius & CIe, Chemische Fabrik Goldschmieden bei Breslau, Tonerdefabrik Martinswerk G.m.b.H. Bergheim/Erft bei Köln a/Rh. und Aluminium G.m.b.H. Rheinfelden (Baden), bis 1936 eigene Zweig- fabrik der A.I.A.-G.), nur die Beteiligungen am Grund- kapital der deutschen Gesellschaften oder auch die For- derungen (Darlehen, Vorschüsse und Kontokorrentkre- dite) der Rekurrentin an diese Gesellschaften zu berück- sichtigen seien. Der Rekurs ist erhoben worden, weil das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berücksichti- gung der Guthaben abgelehnt hat. Für das Grundkapital ist der Auslandsabzug zugelassen worden. Je nachdem die Guthaben berücksichtigt werden oder nicht, würde der Auslandsabzug für die Abgabe auf dem Reingewinn nach Meinung der Parteien 28,08 % oder 25,07 % (der Abzug für Deutschland allein 23,72 % oder 20,66 %) betragen und der Auslandsabzug für die Ergänzungsabgabe auf Aktienkapital und Reserven 19,81 % oder 14,36 % (der Abzug für Deutschland allein 14,85 % oder 9,32 %). Das Obergericht erklärt in der Begründung seines Ent- Bundesrechtliche Abgaben. N0 46. 267 scheides vom 3. Februar 1940 zunächst, die Auffassung lasse sich vertreten, dass auch die Guthaben der Alumi- nium-Industrie-A.-G. bei ihren in Deutschland domizilier- ten Tochtergesellschaften bei Festsetzung der Kapitalfak- toren für die Steuerausscheidung zu berücksichtigen seien, da die den Tochtergesellschaften gewährten langfristigen Darlehen, gleichgültig in welcher Form sie in die Gesell- schaften Eingang gefunden und wie sie zu Buch stehen, als dauernd investierte Kapitalien an der Erwerbskapazität und damit am Reingewinn der Tochtergesellschaft teil haben. Dieses Kapital sei zufolge der dauernden Investie- rung in die Produktionsfaktoren der Unternehmen über- gegangen. - Es frage sich aber, ob nicht das Doppelbe- steuerungsabkommen mit Deutschland eine andere Fest- setzung der Produktionsfaktoren bedinge. Die Mehrheit des Obergerichts sei der Auffassung, dass dem so sei. Auf Grund des Abkommens ergebe sich klar, dass Konto- korrentguthaben und ähnliche Forderungen einer schwei- zerischen Gesellschaft bei einer deutschen Tochterunter- nehmung ausschliesslich in der Schweiz zur Steuer herange- zogen werden können. - Nach Art. 3, Abs. 1 des Abkom- mens dürfe eine Unternehmung, die ihre Tätigkeit auf das Gebiet beider Vertragsstaaten erstreckt, nur in dem Staate besteuert werden, in dessen Gebiet sie eine Betriebs- stätteunterhält. Die Aluminium-Industrie-A.-G. unter- halte in Deutschland keine Betriebsstätte. Ihre Beziehungen zu ihren deutschen Gesellschaften beständenbloss in der Beteiligung am Grundkapital und in der Gewährung von Kontokorrentkrediten, Darlehen und Vorschüssen. Als Betriebsstätten im Sinn von Abs. 1 würden auch Beteili- gungen an einer Gesellschaft behandelt. Für die Mehrheit des Obergerichts sei es nicht zweifelhaft, dass unter Beteili- gung im Sinne dieser Bestimmung lediglich eine Beteiligung am Grundkapital verstanden sein könne, niemals aber Kontokorrentkredite und Darlehen, selbst wenn sie lang- fristig gegeben werden. Wenn die Beschwerdeführerin und die Minderheit des Gerichts einwenden, dass die Konto- 268 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege. korrentkredite, zwar nicht rechtlich, wohl aber ihrer wirtschaftlichen Funktion nach den Charakter eines Anteils am Gesellschaftsvermögen besässen, so müsse dem entgegengehalten werden, dass es nicht so sehr auf die wirtschaftliche Funktion, als auf die rechtliche Struktur dieser Kontokorrentkredite ankomme. Dadurch, dass die Rekurrentin ihre Investitionen in den Tochtergesellschaften teils als Beteiligungen teils als Darlehen vorgenommen habe, bringe sie selbst zum Ausdruck, dass sie sie vom rechtlichen Gesichtspunkt aus - und dieser sei massge- bend - verschieden betrachte. - Auch wenn man die Darlehen als Beteiligungen ansehen wollte, komme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Art. 3, Abs. 3 des Abkommens dürfe jeder Staat nur das Vermögen und die Einkünfte der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebs- stätte besteuern. Unter Vermögen und Einkünften seien aber nur Reinvermögen und Reineinkünfte zu verstehen. Darlehen der Muttergesellschaft und deren Verzinsung seien aber bei der Tochtergesellschaft Schulden und Belastungen des Rohertrages und daher, nach dem Ab- kommen, in Deutschland nicht steuerpflichtig. G. - Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichts- beschwerde hat die Rekurrentin Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und Festsetzung des Auslandsabzuges von der Abgabe vom Reingewinn auf 28,088 % und des- jenigen von der Ergänz~abgabe auf 19,816 % bean- tragt, unter Kostenfolge (zwei weitere Begehren sind während des Instruktionsverfahrens vor Bundesgericht fallen gelassen worden). Es wird geltend gemacht, nach feststehender Praxis des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen, die bei der Krisenabgabe auch im internationalen Verhältnis massgebend sei, habe die Steuerausscheidung, soweit der Faktor Kapital in Frage kommt, im Verhältnis der Brutto- anlagewerte zu erfolgen. Demnach seien die Darlehen, Vorschüsse und Kontokorrentguthaben an Tochtergesell- schaften bei der Feststellung des Verteilungsschlüssels mit Bundesrechtliehe Abgaben. No 46. 269 zu berücksichtigen. Nur so komme die gesamte Brutto- investition zur Auswirkung, während jede andere Methode die Bedeutung der auswärtigen Betriebsstätten, innerhalb der Steuerausscheidung, willkürlich verändere. Die rein formale Unterscheidung zwischen Kapitalbeteiligungen und Darlehen sei abzulehnen, weil die Vorschüsse der A.I.A.-G. an ihre Tochtergesellschaften genau so wie Beteiligungen am Grundkapital als dauernd investierte Kapitalien an der Erwerbskapazität und damit am Reingewinn der Tochtergesellschaft teilhaben. Die Auffassung des Ober- gerichts, es komme auf die rechtliche Struktur der Kredite an, widerspreche der Praxis des Bundesgerichts, die in Steuersachen vor allem auf die wirtschaftliche Natur und die wirtschaftlichen Zusammenhänge abstelle. Soweit das Obergericht das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland heranziehe, übersehe es, dass es sich hier, nach Art. 41 KrisAB, nicht um Feststellung der Besteue- rungsobjekte, sondern um Ermittlung der Ausscheidungs- faktoren handle. Insofern verletze der Entscheid auch diese Vorschrift. Von einer überschreitung des Schaff- hauser Anteils, wie er hier berechnet wurde, werde auch der Walliser Anteil (Chippis) berührt. - Bei der Besteue- rung der deutschen Tochtergesellschaften in Deutschland würden, neben eigentlichen Beteiligungen, auch die Kon- tokorrentkredite und Darlehen als Reinvermögen behan- delt. D. - Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bean- tragt Abweisung des Rekurses unter Berufung auf die Begründung seines Entscheides. Die eidgenössische Steuer- verwaltung schliesst sich seiner Auffassung an. Sie hat ihre Stellungnahme auf Aufforderung hin, in einer Zu- schrift vom 15. Juli 1940 an das Bundesgericht näher begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Für die Steuerausscheidung im Verhältnis mit Deutschland ist von der Ordnung auszugehen, die die 270 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. interne Gesetzgebung, der Krisenabgabebeschluss, in dieser Beziehung getroffen hat. Das Doppelbesteuerungsabkom- men mit Deutschland ist nur heranzuziehen, insoweit es eine BesteuerUng, die die interne Gesetzgebung vorsieht, ausschliesst (BGE 62 I S. 95 ; so auch der deutsche Reichs- finanzhof, Entscheidungen Bd. 45 S. 194). Massgebend ist dabei für die Beurteilung im Rekursverfahren, die Ausle- gung 'des Doppelbesteuerungsabkommens, die nach hie- siger Auffassung als die richtige erscheint. Es ist. ni~ht darauf Rücksicht zu nehmen, ob die deutsche PraxIS SICh auf einen andern Boden stellt. Überbesteuerungen, die sich aus Abweichungen in der Auslegung der Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommen von Land zu Land ergeben sollten, wären in dem Verfahren nach Art. 13 des Abkom- mens beizulegen. -
2. -
a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nach den Vorschriften über die Krisenabgabe nicht Steuer- subjekt. Vermögen und Einkommen dieser Gesellschaften werden den einzelnen Gesellschaftern nach Massgabe ihrer Anteile daran angerechnet. Es werden also die Unternehmer (die Gesellschafter) ~ür das Vermögen, das im Geschäftsbetrieb investiert ist, und für die Einkünfte daraus unmittelbar in Anspruch genommen (Art. 18 (neu 19), Abs. 2). Der Geschäftsbetrieb wird steuerli.ch bei den Gesellschaftern und nur bei ihnen erfasst. DIes gilt auch da, wo der Gesellschafter, der Teil~abe: a~ ~iner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, eIlle JurIstIsche Person ist (Art. 39 (40), Abs. 4). Gesellschaften mit beschränkter Haftung· . sind nach schweizerischem Recht juristische Personen (OR 783, Abs. 1) und werden bei der Krisenabgabe auch so behan- delt (Art. 39 (40), Abs. 1). Sie unterliegen der Abgabe nach einer besondern Ordnung, die der Regelung der Besteuerung der Aktiengesellschaften. entspricht (Art. 50 und 74, KrisAB vom 16. Dezember 1938). Diese Besteuerung tritt, wie bei den Aktiengesellschaften, neben diejenige des Teilhabers für seinen Anteil am Vermögen der Gesell- Bundesrechtliehe Abgaben. No 46. 271 ·schaft und den Einkünften daraus. Die Unternehmung als solche, der Geschäftsbetrieb, wird bei der Gesellschaft selbst erfasst.
b) Aus ausländischen Betrieben herrührendes Einkom- men und darin angelegtes Vermögen unterliegen der Krisenabgabe zu einem Drittel (Art. 19 (20), Abs. 2 und Art. 40 (41). Bei Unternehmungen mit Betriebsstätten im Inland und im Ausland ist dabei massgeben das Verhältnis des Auslandsbetriebes zum Gesamtbetrieb (Art. 19 (20), Abs. 3 und Art. 40 (41). Anteile an ausländischen Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften und Einkünfte daraus unterliegen grund- sätzlich dem Auslandsabzuge nach Art. 19 (20) und Art. 40 (41). Der Wortlaut der beiden Bestimmungen liesse allerdings an sich eine engere, den Auslandsabzug ausschliessende Auslegung wohl zu. Denn der Ausdruck « eigene geschäftliche Betriebe)l (Art. 19 (20), Abs. 2) scheint zunächst auf Betriebe hinzuweisen, die dem Steuerpflichtigen allein gehören, vor allem auf unselb- ständige Betriebe (Filialen) schweizerischer Unternehmun- gen und auf ausländische Einzelfirmen schweizerischer Steuerpflichtiger; der Ausdruck « Betriebsstätten )l (Art. 19 (20), Abs. 2 und Art. 40 (41) so dann deutet nur aufunselb- ständige Teile eines Gesamtbetriebes hin. - Art. 19 (20) und Art. 40 (41) KrisAB dürfen jedoch nicht in diesem engen Sinne verstanden werden. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass bei Besteuerung ausländischer Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme durch das Ausland Rücksicht genommen werden soll. Ist aber eine solche Rücksichtnahme notwendig, so ist sie es nicht nur bei Unternehmungen, die dem schweizerischen Steuer- pflichtigen allein gehören, sondern auch dort, wo dieser eine Unternehmung mit andern zusammen betreibt, wo er als Mitunternehmer erscheint. Dass es so sein muss ist offensichtlich, wenn sämtliche Teilhaber an einer auslän- dischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zufolge ihres Wohnsitzes in der Schweiz persönlich steuerpflichtig 272. Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. sind. Es kann a.ber auch nicht anders sein, wenn nicht alle, sondern nur einer oder einzelne Gesellschafter zufolge ihres Wohnsitzes in der Schweiz für ihre Beteiligung und die Einkünfte daraus steuerpflichtig werden. Allerdings müssen dabei Art. 19 (20), Abs. 2 und 3, und Art. 40 (41) KrisAB nicht nach ihrem Wortlaut, sondern in einem übertragenen Sinne verstanden werden, insofern in Art. 19 (20) unter « eigene» geschäftliche Betriebe oder Betriebsstätten auch die gesellschaftlichen Unternehmungen einbezogen werden, für die der Gesell- schafter gemäss Art. 18 (19), Abs. 2 KrisAB als Mit-Unter- nehmer besteuert wird, und entsprechend in Art. 40 (41) bei juristischen Personen unter die « im Auslande unter- haltenen Betriebsstätten » solche, die nach Art. 39 (40), Abs. 4 unter die Besteuerung fallen. Es handelt sich hiebei um besondere Tatbestände, auf die bei der Formulierung des allgemeinen Grundsatzes nicht Rücksicht genommen wurde, die aber sachgemäss darunter gebracht werden müssen, wenn man nicht zu unbilligen, mit dem Gedanken des Gesetzes offensichtlich nicht zu vereinbarenden Ergeb- nissen kommen soll; Nicht unter Art. 19 (20), Abs. 2 und 3 und Art. 40 (41) KrisAB fallen Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen. Für sie kommt ein Auslandsabzug nicht in Frage. Die Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung des Auslandes erschöpft sich hier darin, dass die juristische Person selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausge- nommen ist. Danach ist davon auszugehen, dass nach den Vorschriften über die Krisenabgabe der Auslandsabzug nach Art. 40 (41) grundsätzlich einzutreten hätte für die Beteiligung der Rekurrentin an der Kommanditgesellschaft H. Bergius & OIe in Goldschmieden. In der Besteuerung dieser Beteili- gung liegt eine Besteuerung des ausländischen Betriebes. Für die Beteiligungen an den beiden deutschen G.m.b.H. dagegen käme der Steuerabzug nicht in Frage. Denn es läge darin nicht eine Besteuerung des Geschäftsbetriebes. Bunde81'OOhtliche Abgaben. No 46. 273 'Die Beteiligungen würden bei der Muttergesellschaft viel- mehr nur als bewegliche Vermögensobjekte mit ihrem ~api~l,,:ert und ihren Erträgnissen herangezogen. Dass die namlichen Werte bei der Tochtergesellschaft Betriebs- vermögen und Einkünfte daraus darstellen, wäre ohne Bedeutung. Es ist denn auch feststehende Praxis dass Beteiligungen der Muttergesellschaft an selbst~digen Tochtergesellschaften bei der Steuerausscheidung der Muttergesellschaft zugeschieden werden müssen (BGE 58 I S. 18 ff.). Als Beteiligung gelten dabei nach internem Recht im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft auch Vorschüsse (ebenda S. 22).
3. - Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sind die Gesellschaften m.b.H. aber nicht den Aktiengesellschaften, sondern den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gleichgestellt. Sie fallen unter die in Art. 3, Abs. 4 vorge- sehene. Regel, wonach Beteiligungen an einem « gesell- schaftlichen Unternehmen» als Betriebe zu behandeln sind und nur am Orte der Betriebsstätte besteuert werden dürfen (KOHLI : ASA 4 S. 56 unten und Anm. 20 und S. 339 f. ; SIEGRIST : Staatsverträge zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Zeh. Diss. 1939, S. 154 ff. ; WETTER: Die internationale Doppelbesteuerung, Zeh. Dias. 1939, S. 154, S. 155 ff. ; DICKNETHER in Steuer und Wirtschaft 1935 Sp. 308). In der Steuerrechtsliteratur sind allerdings abweichende Auffassungen vertreten worden (BLUMEN- STEIN : ASA 1 S. 50 ; ROSENDORFF in : Das internationale Steuerrecht des Erdballs, I. Deutschland S. 334; WENG- LER : Beiträge zum Problem der internationalen Doppel- besteuerung S. 95, Anm. 13). Nach dem Verlauf der Ver- handlungen über das Abkommen ist aber ein Zweifel darüber nicht möglich, dass die für Kuxen, Aktien Anteil- scheine und andere Wertpapiere vorgesehene A~nahme vom Doppelbesteuerungsverbot nicht auf G .m.b.H.-Anteile ausgedehnt worden ist. Auch die deutsche Praxis bezieht G.m.b.H.-Anteile unter die Regel in Art. 3, Abs. 4, nicht unter die Ausnahme (ASA 4 S. 338 f. ; Reichssteuerblatt AS 66 1-1940 18 274 Verwaltungs. und· Disziplinarrechtspflege. 1935 S. 1160 NI;. 874 und Entscheidungen des RFH 45 S. 194). Die Einschätzung der Rekurrentin beruht auf dieser· Auffassuflg und ist insoweit nicht angefochten worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekur- rentin hinsichtlich ihrer Beteiligungen an den beiden G.m.b.H. gleich zu behandeln ist, wie für die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Danach haben alle drei Gesellschaften, an denen die Rekurrentin beteiligt ist, steuerrechtlich, für die Durch- führung der Krisenabgabe als gesellschaftliche Unter- nehmungen ohne juristische Persönlichkeit (Art. 18 (19), Abs. 2, und 39 (40), Abs. 4 KrisAB) zu gelten. Eine der drei Gesellschaften, die Kommanditgesellschaft, gehört nach Krisenabgaberecht dieser Gruppe an, die beiden G.m.b.H. nach der Auslegung des Doppelbesteuerungsab- kommens, von der alle Behörden ausgegangen sind, die sich mit der Sache befasst haben, auch die eidgenössische Steuerverwaltung. Darauf, ob den Unternehmungen nach Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt, kommt es nicht an, wo das Steuerrecht eine andere Zuteilung vorsieht.
4. - Für die Bemessung des Auslandsabzuges soll nach Art. 40 (41) KrisAB abgestellt werdEm auf das Verhältnis der Faktoren des Auslandsbetriebes zu den entsprechenden Faktoren des Gesamtbetriebes (wobei 2/3 in Anrechnung gebracht werden). Es soll also massgebend sein die Bedeu- tung, die dem Auslandsbetriebe im Rahmen der gesamten wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen zukommt. Die Bedeutung des ausländischen Betriebes für das Ge- samtgeschäft wird aber hinsichtlich des Faktors Kapital nicht bestimmt durch den Betrag der Beteiligung am nomi- nellen Gesellschaftskapital, sondern nur durch die festen dauernden Investitionen, den Gesamtbetrag der Mittel, die der Betriebsinhaber (oder -Teilhaber) seiner auslän- dischen Unternehmung dauernd zur Verfügung stellt. Es sind die Mittel, mit denen der ausländische Betrieb arbeitet und die aus diesem Grunde bei einer Ausscheidung zwi- schen Inlands- und Auslandsbetrieb diesem letztern ange- Bundesrechtliehe Abgaben. No 46. 275 rechnet werden müssen. Ob sie in der Bilanz des Auslands- betriebes als eigene oder als fremde Mittel erscheinen, ist unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass sie für das schweizerische Unternehmen Anlagen im landesfremden Betriebe sind, also nicht zu den Betriebsfaktoren des inländischen Betriebes gehören.
5. - Auch das Doppelbesteuerungsabkommen führt zu keiner andern Lösung. Nach Art. 3, Abs. 1, werden industrielle Betriebe und Einkünfte daraus nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebsstätte hat; « dies gilt auch, wenn das Unterneh- men seine Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben». Nach Abs. 3 wird, bei Unternehmen, dieBetriebsstätten in beiden Staaten haben, eine Ausscheidung vorgesehen. Beteiligungen .an gesellschaftlichen Unternehmungen sind wie Betriebe zu behandeln (Abs. 4). Es kommt dan!1ch, wenn solche vorhanden sind, darauf an, ob in der Schweiz eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Ist es der Fall, so ist die Besteuerung zulässig und es findet eine Ausschei- dung nach Abs. 3 statt, trifft es nicht zu, SO steht die Besteuerung einzig dem Staate der Betriebsstätte zu (Abs. 1, letzter Satz). Es ist unbestritten, dass die drei deutschen Tochtergesellschaften der A.I.A.-G. in .der Schweiz keine Betriebsstätte haben, weshalb ihre Besteu- erung in irgendeiner Form in der Schweiz ausgeschlossen ist. Sie wird dadurch vermieden, dass bei der Ausscheidung der Kapitalfaktoren der Gesamtbetrag der Investitionen dem ausländischen Betriebe zugerechnet wird. Das Ab- kommen sieht nicht vor, dass nur Reinvermögen und Rein- einkünfte besteuert werden dürfen. Art. 1 erwähnt « Roh- einkünfte)) ausdrücklich als mögliches Steuerobjekt. Art. 6 und 7 des Abkommens kommen nicht in Betracht. Es handelt sich nach dem Gesagten um die Besteuerung von ausländischen Betrieben und deren Erträgnissen im Sinne von Art. 3 des Abkommens, also weder um Kapital- vermögen und Einkünfte daraus im Sinne von Art. 6, 276 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. noch um {( Vermögen und Einkünfte, die in den vorher- gehenden Art;ikeln nicht bezeichnet worden sind» und v~n denen Art. 7 handelt.
6. - Dass s~ch das Doppelbesteuerungsabkommen dahin auswirkt, dass der Auslandsabzug, abweichend von Art. 40 (41) K.risAB ganz zu gewähren ist (nicht nur zu 2/3), ist nicht bestritten.
7. - Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausschei- dung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Inve- stitionen der Rekurrentin in den drei deutschen Tochter- unternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschrei- ben ohne Unterschied nach der Form, in der die Mittel dem ausländischen Betriebe überlassen wurden. Mass- gebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit denen der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen dagegen Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit der Tochtergesellschaft zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der Toch- tergesellschaft anzusehen wären. Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen Stellungnahme im Verfahren die Berücksichtigung der in Form von Darlehen und Vorschüssen überlassenen Mittel überhaupt ablehnten, hatten sie 'keine . Veranlassung zu prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt wird, der Charakter von Betriebsmitteln zukommt. Aus Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor Bundes- gericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass bei einer Tochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rech- nung gestellt, die nicht als Betriebsmittel der Tochter- gesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem laufenden Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es steht aber nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so vorgegangen wurde, weshalb es richtig ist, die Berechnung des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung der Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten. Register. No 47. 277 Demnach erkennt da8 B'lI/ruJugerickt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der· Entscheid des Obergerichtes des Kantons Schafiitausen vom 3. Fe- bruar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz z~ckgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im Smne der Erwägungen. H. REGISTER REGISTRES
47. Urteß der I. ZivUabteßung vom 10. Dezember 1940 i. S. Schweizerischer Lederhändler-Verband gegen Verband Schweiz. Leder- und Foumiturenhandelsfirmen und Eidg. Amt fiir das Handelsregister. Legitfmation zur verwaltungsrecktlichen Beschwerde, Art. 9 VDG : Ern Berufsverband, dem die Führung der nationalen Bezeich- ~ung. « Schw«:~er.isch » !m N ~en seinerzeit bewilligt wurde, 1st n.lcht legItImIert, die Ertellung dergleichen Bewilligung an emen Konkurrenzverband anzufechten. Qualiti pour agir par la ooie du recour8 de droit admini:atratij a;t. ~ J Af ... Une association professionnelle qui a re9u I'auto: nsatlon d aJouter a son nom l'epithete « suisse »n'a pas quaJite pour . at~a.quer la decision qui accorde le meme droit a une assomatlOn eoneurrente. Qualitd per agire mediante ricar80 di diritto amminiBtrativo art 9 GAD :. Un'associazione professionale ehe e etata auto'rizz~ta ad aggIungere al suo norne la parola « svizzero » non ha qualitil. per impugnare la decisione che accorda 10 stesso diritto a.d un'aesociazione eoncorrente. A. - Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des Lederhandels den « Verband Schweiz. Leder- und Four- niturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Inte- ressen seiner Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie. Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim eidgenössischen Handelsregisteramt das' Gesuch, es sei