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66_I_265

BGE 66 I 265

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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264

Staatsreoht.

schwerdeführers fordert, sind allerdings bei berufsmässi-

gen TätigkeitE(n, deren Ausübung eine Polizeibewilligung

voraussetzt, auch die Gewerbe- und Berufsgenossen zur

staatsrechtlichen Beschwerde· dagegen zugelassen worden,

dass diese Bewilligung einem Bewerber erteilt wird, ohne

dass die gesetzlichen Erfordernisse vorliegen (s. u. a. BGE

46 I S. 378 E. 1 ~ KmCHHOFER in Zschr. f. schw. R. N. F.

55 S. 173/4). Hier steht indessen keine solche Verfügung

in Frage. Vielmehr ist durch das angefochtene Urteil

lediglich festgestellt worden,' dass eine bestimmte vom

Angeschuldigten Martin Haag Vater ausgeübte Tätigkeit

nicht gegen die kantonale Sanitätsgesetzgebung verstosse,

'weil dazu nach dieser keine Bewilligung (Patent) erfor-

derlich gewesen sei. Eine solche Entscheidung kann aber

nicht der gesetzwidrigen Erteilung des Patentes gleich-

gestellt werden. Weder liegt darin eine Ermächtigung zu

dem betreffenden Handeln, die den Richter binden würde,

wenn wegen Fortsetzung der Tätigkeit neuerdings eine

Busse ausgesprochen werden sollte, noch wird die Ver-

waltungsbehörde dadurch gehindert, die Tätigkeit allen-

falls mit den Mitteln des mittelbaren oder unmittelbaren

Verwaltungszwangs zu unterdrücken, wenn die kantonale

Gesetzgebung dies gestattet. Es rechtfertigt sich daher

nicht, die erwähnte, ohnehin diskutable Erweiterung der

Beschwerdelegitimation auch auf Beschwerden gegen eine

solche Entscheidung des Richters im Polizeistrafverfahren

wegen angeblicher Missachtung des Bewilligungszwanges

auszudehnen. Vielmehr ist an den Grundsätzen festzu-

halten, welche nach der Rechtsprechung für die Befugnis

zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen freisprechende

Straf urteile gelten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 42. -

Voir aussi n° 42.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 46.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

265

46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. Alnminium-Indostrle-A.-G.

gegen SehaHhaosen.

Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer

schweizerischen Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesell-

schaften (Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der

Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren

ausländischen Tochtergesellschaften a1s Betriebsmittel zur

Verfügung stellt, nicht nur der Betrag der Beteiligung am

statutarischen GrundkapitaJ (Art. 18, Abs. 2, 19, Abs. 2 u. 3,

39~ Abs. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Abs. 1, 3 und 4 des

Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland).

Oontribution fbUrale de criae. DeIimitation des souverainet6s fis-

ca1es en ce qui concerne les participations d'une soci6t6 ano-

nyme suisse aux societes affili6es (societ6s en eonunandite et en

responsabilit6 limit6e) en Allemagne. TI faut prendre en consid6-

ration, non pas seulement le montant des participations au

capital sociaJ, mais les fonds que la soci6t6 mere remet aux

soci6Ms affili6es pour servir a 1eur exploitation (art. 17 aI. 2,

19 aI. 2 et 3, 39 aI. 4 et 40 ACC, art. 3 a1. 1, 3 et 4 de Ja Con-

vention germano-suisse sur Ja double imposition).

Oontribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranit8.

fiscali per quanto concerne le partecipazioni d'una societ8.

anonima svizzera alle societ8. affiliate (societa in accomandita

e societa a responsabilit8. limitata) in Germania. Devesi prendere

in considerazione non soltanto l'impOl'to delle partecipazioni al

capitale sociale, ma anche i fondi ehe la. societa madre rimette

alle soeieta affiliate per sen1re al loro esercizio (art. 17 cp. 2,

art. 19 ep. 2 e 3, art. 39 ep. 4 e art. 40 DCC; art. 3 ep. 1, 3 e 4

dena Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).

266

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

A.

Die

Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft

(A.I.A.-G.) in' Neuhausen betreibt die Ausnützung der

Elektro-Chemie und Metallurgie, insbesondere die Her-

stellung von Aluminium und Aluminiumlegierungen. Sie

hat eigene Werke in Neuhausen und Chippis und in Lend

(Deutschland) und Beteiligungen an einer Reihe von Un-

ternehmungen in der Schweiz und Ausland. In der Bilanz

auf den 31. Dezember 1937 sind die (weitgehend amorti-

sierten) Fabrikationsanlagen mit rund 14 Millionen Fran-

ken, die Beteiligungen mit 57 Millionen Franken ausge-

wiesen.

B. -

Streitig ist bei der Einschätzung für die IH. Pe-

riode der Krisenabgabe nur noch, ob bei Bestimmung der

Kapitalfaktoren für den sog. Auslandsabzug (Art. 40-43

KrisAB und Art. 3 Doppelbesteuerungsabkommen mit

Deutschland) für drei Gesellschaften in Deutschland, an

denen die Aluminium-Industrie-A.-G. beteiligt ist (Kom-

manditgesellschaft H. Bergius & CIe, Chemische Fabrik

Goldschmieden bei Breslau, Tonerdefabrik Martinswerk

G.m.b.H. Bergheim/Erft bei Köln a/Rh. und Aluminium

G.m.b.H. Rheinfelden (Baden), bis 1936 eigene Zweig-

fabrik der A.I.A.-G.), nur die Beteiligungen am Grund-

kapital der deutschen Gesellschaften oder auch die For-

derungen (Darlehen, Vorschüsse und Kontokorrentkre-

dite) der Rekurrentin an diese Gesellschaften zu berück-

sichtigen seien. Der Rekurs ist erhoben worden, weil das

Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berücksichti-

gung der Guthaben abgelehnt hat. Für das Grundkapital

ist der Auslandsabzug zugelassen worden. Je nachdem die

Guthaben berücksichtigt werden oder nicht, würde der

Auslandsabzug für die Abgabe auf dem Reingewinn nach

Meinung der Parteien 28,08 % oder 25,07 % (der Abzug

für Deutschland allein 23,72 % oder 20,66 %) betragen

und der Auslandsabzug für die Ergänzungsabgabe auf

Aktienkapital und Reserven 19,81 % oder 14,36 % (der

Abzug für Deutschland allein 14,85 % oder 9,32 %).

Das Obergericht erklärt in der Begründung seines Ent-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 46.

267

scheides vom 3. Februar 1940 zunächst, die Auffassung

lasse sich vertreten, dass auch die Guthaben der Alumi-

nium-Industrie-A.-G. bei ihren in Deutschland domizilier-

ten Tochtergesellschaften bei Festsetzung der Kapitalfak-

toren für die Steuerausscheidung zu berücksichtigen seien,

da die den Tochtergesellschaften gewährten langfristigen

Darlehen, gleichgültig in welcher Form sie in die Gesell-

schaften Eingang gefunden und wie sie zu Buch stehen,

als dauernd investierte Kapitalien an der Erwerbskapazität

und damit am Reingewinn der Tochtergesellschaft teil

haben. Dieses Kapital sei zufolge der dauernden Investie-

rung in die Produktionsfaktoren der Unternehmen über-

gegangen. -

Es frage sich aber, ob nicht das Doppelbe-

steuerungsabkommen mit Deutschland eine andere Fest-

setzung der Produktionsfaktoren bedinge. Die Mehrheit

des Obergerichts sei der Auffassung, dass dem so sei. Auf

Grund des Abkommens ergebe sich klar, dass Konto-

korrentguthaben und ähnliche Forderungen einer schwei-

zerischen Gesellschaft bei einer deutschen Tochterunter-

nehmung ausschliesslich in der Schweiz zur Steuer herange-

zogen werden können. -

Nach Art. 3, Abs. 1 des Abkom-

mens dürfe eine Unternehmung, die ihre Tätigkeit auf das

Gebiet beider Vertragsstaaten erstreckt, nur in dem

Staate besteuert werden, in dessen Gebiet sie eine Betriebs-

stätteunterhält. Die Aluminium-Industrie-A.-G. unter-

halte in Deutschland keine Betriebsstätte. Ihre Beziehungen

zu ihren deutschen Gesellschaften beständenbloss in der

Beteiligung am Grundkapital und in der Gewährung von

Kontokorrentkrediten, Darlehen und Vorschüssen. Als

Betriebsstätten im Sinn von Abs. 1 würden auch Beteili-

gungen an einer Gesellschaft behandelt. Für die Mehrheit

des Obergerichts sei es nicht zweifelhaft, dass unter Beteili-

gung im Sinne dieser Bestimmung lediglich eine Beteiligung

am Grundkapital verstanden sein könne, niemals aber

Kontokorrentkredite und Darlehen, selbst wenn sie lang-

fristig gegeben werden. Wenn die Beschwerdeführerin und

die Minderheit des Gerichts einwenden, dass die Konto-

268

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

korrentkredite, zwar nicht rechtlich, wohl aber ihrer

wirtschaftlichen Funktion nach den Charakter eines

Anteils am Gesellschaftsvermögen besässen, so müsse dem

entgegengehalten werden, dass es nicht so sehr auf die

wirtschaftliche Funktion, als auf die rechtliche Struktur

dieser Kontokorrentkredite ankomme. Dadurch, dass die

Rekurrentin ihre Investitionen in den Tochtergesellschaften

teils als Beteiligungen teils als Darlehen vorgenommen

habe, bringe sie selbst zum Ausdruck, dass sie sie vom

rechtlichen Gesichtspunkt aus -

und dieser sei massge-

bend -

verschieden betrachte. -

Auch wenn man die

Darlehen als Beteiligungen ansehen wollte, komme man

zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Art. 3, Abs. 3

des Abkommens dürfe jeder Staat nur das Vermögen und

die Einkünfte der auf seinem Gebiet befindlichen Betriebs-

stätte besteuern. Unter Vermögen und Einkünften seien

aber nur Reinvermögen und Reineinkünfte zu verstehen.

Darlehen der Muttergesellschaft und deren Verzinsung

seien aber bei der Tochtergesellschaft Schulden und

Belastungen des Rohertrages und daher, nach dem Ab-

kommen, in Deutschland nicht steuerpflichtig.

G. -

Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichts-

beschwerde hat die Rekurrentin Aufhebung des Entscheides

des Obergerichts und Festsetzung des Auslandsabzuges

von der Abgabe vom Reingewinn auf 28,088 % und des-

jenigen von der Ergänz~abgabe auf 19,816 % bean-

tragt, unter Kostenfolge (zwei weitere Begehren sind

während des Instruktionsverfahrens vor Bundesgericht

fallen gelassen worden).

Es wird geltend gemacht, nach feststehender Praxis

des Bundesgerichts in Doppelbesteuerungssachen, die bei

der Krisenabgabe auch im internationalen Verhältnis

massgebend sei, habe die Steuerausscheidung, soweit der

Faktor Kapital in Frage kommt, im Verhältnis der Brutto-

anlagewerte zu erfolgen. Demnach seien die Darlehen,

Vorschüsse und Kontokorrentguthaben an Tochtergesell-

schaften bei der Feststellung des Verteilungsschlüssels mit

Bundesrechtliehe Abgaben. No 46.

269

zu berücksichtigen. Nur so komme die gesamte Brutto-

investition zur Auswirkung, während jede andere Methode

die Bedeutung der auswärtigen Betriebsstätten, innerhalb

der Steuerausscheidung, willkürlich verändere. Die rein

formale Unterscheidung zwischen Kapitalbeteiligungen und

Darlehen sei abzulehnen, weil die Vorschüsse der A.I.A.-G.

an ihre Tochtergesellschaften genau so wie Beteiligungen

am Grundkapital als dauernd investierte Kapitalien an

der Erwerbskapazität und damit am Reingewinn der

Tochtergesellschaft teilhaben. Die Auffassung des Ober-

gerichts, es komme auf die rechtliche Struktur der Kredite

an, widerspreche der Praxis des Bundesgerichts, die in

Steuersachen vor allem auf die wirtschaftliche Natur

und die wirtschaftlichen Zusammenhänge abstelle. Soweit

das Obergericht das Doppelbesteuerungsabkommen mit

Deutschland heranziehe, übersehe es, dass es sich hier,

nach Art. 41 KrisAB, nicht um Feststellung der Besteue-

rungsobjekte, sondern um Ermittlung der Ausscheidungs-

faktoren handle. Insofern verletze der Entscheid auch

diese Vorschrift. Von einer überschreitung des Schaff-

hauser Anteils, wie er hier berechnet wurde, werde auch

der Walliser Anteil (Chippis) berührt. -

Bei der Besteue-

rung der deutschen Tochtergesellschaften in Deutschland

würden, neben eigentlichen Beteiligungen, auch die Kon-

tokorrentkredite und Darlehen als Reinvermögen behan-

delt.

D. -

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bean-

tragt Abweisung des Rekurses unter Berufung auf die

Begründung seines Entscheides. Die eidgenössische Steuer-

verwaltung schliesst sich seiner Auffassung an. Sie hat

ihre Stellungnahme auf Aufforderung hin, in einer Zu-

schrift vom 15. Juli 1940 an das Bundesgericht näher

begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Steuerausscheidung im Verhältnis mit

Deutschland ist von der Ordnung auszugehen, die die

270

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

interne Gesetzgebung, der Krisenabgabebeschluss, in dieser

Beziehung getroffen hat. Das Doppelbesteuerungsabkom-

men mit Deutschland ist nur heranzuziehen, insoweit es

eine BesteuerUng, die die interne Gesetzgebung vorsieht,

ausschliesst (BGE 62 I S. 95; so auch der deutsche Reichs-

finanzhof, Entscheidungen Bd. 45 S. 194). Massgebend ist

dabei für die Beurteilung im Rekursverfahren, die Ausle-

gung 'des Doppelbesteuerungsabkommens, die nach hie-

siger Auffassung als die richtige erscheint. Es ist. ni~ht

darauf Rücksicht zu nehmen, ob die deutsche PraxIS SICh

auf einen andern Boden stellt. Überbesteuerungen, die sich

aus Abweichungen in der Auslegung der Vorschriften des

Doppelbesteuerungsabkommen von Land zu Land ergeben

sollten, wären in dem Verfahren nach Art. 13 des Abkom-

mens beizulegen.

-

2. -

a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind

nach den Vorschriften über die Krisenabgabe nicht Steuer-

subjekt. Vermögen und Einkommen dieser Gesellschaften

werden den einzelnen Gesellschaftern nach Massgabe

ihrer Anteile daran angerechnet. Es werden also die

Unternehmer (die Gesellschafter) ~ür das Vermögen, das

im Geschäftsbetrieb investiert ist, und für die Einkünfte

daraus unmittelbar in Anspruch genommen (Art. 18

(neu 19), Abs. 2). Der Geschäftsbetrieb wird steuerli.ch

bei den Gesellschaftern und nur bei ihnen erfasst. DIes

gilt auch da, wo der Gesellschafter, der Teil~abe: a~ ~iner

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, eIlle JurIstIsche

Person ist (Art. 39 (40), Abs. 4).

Gesellschaften mit beschränkter Haftung· . sind nach

schweizerischem Recht juristische Personen (OR 783,

Abs. 1) und werden bei der Krisenabgabe auch so behan-

delt (Art. 39 (40), Abs. 1). Sie unterliegen der Abgabe nach

einer besondern Ordnung, die der Regelung der Besteuerung

der Aktiengesellschaften. entspricht (Art. 50 und 74,

KrisAB vom 16. Dezember 1938). Diese Besteuerung

tritt, wie bei den Aktiengesellschaften, neben diejenige

des Teilhabers für seinen Anteil am Vermögen der Gesell-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 46.

271

·schaft und den Einkünften daraus. Die Unternehmung als

solche, der Geschäftsbetrieb, wird bei der Gesellschaft

selbst erfasst.

b) Aus ausländischen Betrieben herrührendes Einkom-

men und darin angelegtes Vermögen unterliegen der

Krisenabgabe zu einem Drittel (Art. 19 (20), Abs. 2 und

Art. 40 (41). Bei Unternehmungen mit Betriebsstätten im

Inland und im Ausland ist dabei massgeben das Verhältnis

des Auslandsbetriebes zum Gesamtbetrieb (Art. 19 (20),

Abs. 3 und Art. 40 (41).

Anteile an ausländischen Kollektiv- und Kommandit-

gesellschaften und Einkünfte daraus unterliegen grund-

sätzlich dem Auslandsabzuge nach Art. 19 (20) und

Art. 40 (41). Der Wortlaut der beiden Bestimmungen

liesse allerdings an sich eine engere, den Auslandsabzug

ausschliessende Auslegung wohl zu. Denn der Ausdruck

« eigene geschäftliche Betriebe)l (Art. 19 (20), Abs. 2)

scheint zunächst auf Betriebe hinzuweisen, die dem

Steuerpflichtigen allein gehören, vor allem auf unselb-

ständige Betriebe (Filialen) schweizerischer Unternehmun-

gen und auf ausländische Einzelfirmen schweizerischer

Steuerpflichtiger; der Ausdruck « Betriebsstätten)l (Art. 19

(20), Abs. 2 und Art. 40 (41) so dann deutet nur aufunselb-

ständige Teile eines Gesamtbetriebes hin. -

Art. 19 (20)

und Art. 40 (41) KrisAB dürfen jedoch nicht in diesem

engen Sinne verstanden werden. Sie beruhen auf dem

allgemeinen Gedanken, dass bei Besteuerung ausländischer

Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme durch das

Ausland Rücksicht genommen werden soll. Ist aber eine

solche Rücksichtnahme notwendig, so ist sie es nicht nur

bei Unternehmungen, die dem schweizerischen Steuer-

pflichtigen allein gehören, sondern auch dort, wo dieser

eine Unternehmung mit andern zusammen betreibt, wo

er als Mitunternehmer erscheint. Dass es so sein muss ist

offensichtlich, wenn sämtliche Teilhaber an einer auslän-

dischen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft zufolge

ihres Wohnsitzes in der Schweiz persönlich steuerpflichtig

272.

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

sind. Es kann a.ber auch nicht anders sein, wenn nicht alle,

sondern nur einer oder einzelne Gesellschafter zufolge

ihres Wohnsitzes in der Schweiz für ihre Beteiligung und

die Einkünfte daraus steuerpflichtig werden.

Allerdings müssen dabei Art. 19 (20), Abs. 2 und 3,

und Art. 40 (41) KrisAB nicht nach ihrem Wortlaut,

sondern in einem übertragenen Sinne verstanden werden,

insofern in Art. 19 (20) unter « eigene» geschäftliche

Betriebe oder Betriebsstätten auch die gesellschaftlichen

Unternehmungen einbezogen werden, für die der Gesell-

schafter gemäss Art. 18 (19), Abs. 2 KrisAB als Mit-Unter-

nehmer besteuert wird, und entsprechend in Art. 40 (41)

bei juristischen Personen unter die « im Auslande unter-

haltenen Betriebsstätten » solche, die nach Art. 39 (40),

Abs. 4 unter die Besteuerung fallen. Es handelt sich hiebei

um besondere Tatbestände, auf die bei der Formulierung

des allgemeinen Grundsatzes nicht Rücksicht genommen

wurde, die aber sachgemäss darunter gebracht werden

müssen, wenn man nicht zu unbilligen, mit dem Gedanken

des Gesetzes offensichtlich nicht zu vereinbarenden Ergeb-

nissen kommen soll;

Nicht unter Art. 19 (20), Abs. 2 und 3 und Art. 40 (41)

KrisAB fallen Beteiligungen an ausländischen juristischen

Personen. Für sie kommt ein Auslandsabzug nicht in

Frage. Die Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung

des Auslandes erschöpft sich hier darin, dass die juristische

Person selbst von der schweizerischen Steuerhoheit ausge-

nommen ist.

Danach ist davon auszugehen, dass nach den Vorschriften

über die Krisenabgabe der Auslandsabzug nach Art. 40 (41)

grundsätzlich einzutreten hätte für die Beteiligung der

Rekurrentin an der Kommanditgesellschaft H. Bergius &

OIe in Goldschmieden. In der Besteuerung dieser Beteili-

gung liegt eine Besteuerung des ausländischen Betriebes.

Für die Beteiligungen an den beiden deutschen G.m.b.H.

dagegen käme der Steuerabzug nicht in Frage. Denn es

läge darin nicht eine Besteuerung des Geschäftsbetriebes.

Bunde81'OOhtliche Abgaben. No 46.

273

'Die Beteiligungen würden bei der Muttergesellschaft viel-

mehr nur als bewegliche Vermögensobjekte mit ihrem

~api~l,,:ert und ihren Erträgnissen herangezogen. Dass

die namlichen Werte bei der Tochtergesellschaft Betriebs-

vermögen und Einkünfte daraus darstellen, wäre ohne

Bedeutung. Es ist denn auch feststehende Praxis dass

Beteiligungen der Muttergesellschaft an selbst~digen

Tochtergesellschaften bei der Steuerausscheidung der

Muttergesellschaft zugeschieden werden müssen (BGE 58 I

S. 18 ff.). Als Beteiligung gelten dabei nach internem Recht

im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft auch

Vorschüsse (ebenda S. 22).

3. -

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sind die

Gesellschaften m.b.H. aber nicht den Aktiengesellschaften,

sondern den Kollektiv-

und Kommanditgesellschaften

gleichgestellt. Sie fallen unter die in Art. 3, Abs. 4 vorge-

sehene. Regel, wonach Beteiligungen an einem « gesell-

schaftlichen Unternehmen» als Betriebe zu behandeln

sind und nur am Orte der Betriebsstätte besteuert werden

dürfen (KOHLI : ASA 4 S. 56 unten und Anm. 20 und

S. 339 f.; SIEGRIST : Staatsverträge zur Beseitigung der

Doppelbesteuerung, Zeh. Diss. 1939, S. 154 ff.; WETTER:

Die internationale Doppelbesteuerung, Zeh. Dias. 1939,

S. 154, S. 155 ff.; DICKNETHER in Steuer und Wirtschaft

1935 Sp. 308). In der Steuerrechtsliteratur sind allerdings

abweichende Auffassungen vertreten worden (BLUMEN-

STEIN : ASA 1 S. 50; ROSENDORFF in : Das internationale

Steuerrecht des Erdballs, I. Deutschland S. 334; WENG-

LER : Beiträge zum Problem der internationalen Doppel-

besteuerung S. 95, Anm. 13). Nach dem Verlauf der Ver-

handlungen über das Abkommen ist aber ein Zweifel

darüber nicht möglich, dass die für Kuxen, Aktien Anteil-

scheine und andere Wertpapiere vorgesehene A~nahme

vom Doppelbesteuerungsverbot nicht auf G .m.b.H.-Anteile

ausgedehnt worden ist. Auch die deutsche Praxis bezieht

G.m.b.H.-Anteile unter die Regel in Art. 3, Abs. 4, nicht

unter die Ausnahme (ASA 4 S. 338 f.; Reichssteuerblatt

AS 66 1-1940

18

274

Verwaltungs. und· Disziplinarrechtspflege.

1935 S. 1160 NI;. 874 und Entscheidungen des RFH 45

S. 194). Die Einschätzung der Rekurrentin beruht auf

dieser· Auffassuflg und ist insoweit nicht angefochten

worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekur-

rentin hinsichtlich ihrer Beteiligungen an den beiden

G.m.b.H. gleich zu behandeln ist, wie für die Beteiligung

an der Kommanditgesellschaft.

Danach haben alle drei Gesellschaften, an denen die

Rekurrentin beteiligt ist, steuerrechtlich, für die Durch-

führung der Krisenabgabe als gesellschaftliche Unter-

nehmungen ohne juristische Persönlichkeit (Art. 18 (19),

Abs. 2, und 39 (40), Abs. 4 KrisAB) zu gelten. Eine der

drei Gesellschaften, die Kommanditgesellschaft, gehört

nach Krisenabgaberecht dieser Gruppe an, die beiden

G.m.b.H. nach der Auslegung des Doppelbesteuerungsab-

kommens, von der alle Behörden ausgegangen sind, die

sich mit der Sache befasst haben, auch die eidgenössische

Steuerverwaltung. Darauf, ob den Unternehmungen nach

Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt, kommt es nicht

an, wo das Steuerrecht eine andere Zuteilung vorsieht.

4. -

Für die Bemessung des Auslandsabzuges soll nach

Art. 40 (41) KrisAB abgestellt werdEm auf das Verhältnis

der Faktoren des Auslandsbetriebes zu den entsprechenden

Faktoren des Gesamtbetriebes (wobei 2/3 in Anrechnung

gebracht werden). Es soll also massgebend sein die Bedeu-

tung, die dem Auslandsbetriebe im Rahmen der gesamten

wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen zukommt.

Die Bedeutung des ausländischen Betriebes für das Ge-

samtgeschäft wird aber hinsichtlich des Faktors Kapital

nicht bestimmt durch den Betrag der Beteiligung am nomi-

nellen Gesellschaftskapital, sondern nur durch die festen

dauernden Investitionen, den Gesamtbetrag der Mittel,

die der Betriebsinhaber (oder -Teilhaber) seiner auslän-

dischen Unternehmung dauernd zur Verfügung stellt. Es

sind die Mittel, mit denen der ausländische Betrieb arbeitet

und die aus diesem Grunde bei einer Ausscheidung zwi-

schen Inlands- und Auslandsbetrieb diesem letztern ange-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 46.

275

rechnet werden müssen. Ob sie in der Bilanz des Auslands-

betriebes als eigene oder als fremde Mittel erscheinen, ist

unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass sie für das

schweizerische Unternehmen Anlagen im landesfremden

Betriebe sind, also nicht zu den Betriebsfaktoren des

inländischen Betriebes gehören.

5. -

Auch das Doppelbesteuerungsabkommen führt

zu keiner andern Lösung. Nach Art. 3, Abs. 1, werden

industrielle Betriebe und Einkünfte daraus nur in dem

Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine

Betriebsstätte hat; « dies gilt auch, wenn das Unterneh-

men seine Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates

erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben». Nach

Abs. 3 wird, bei Unternehmen, dieBetriebsstätten in beiden

Staaten haben, eine Ausscheidung vorgesehen.

Beteiligungen .an gesellschaftlichen Unternehmungen

sind wie Betriebe zu behandeln (Abs. 4). Es kommt dan!1ch,

wenn solche vorhanden sind, darauf an, ob in der Schweiz

eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Ist es der Fall, so

ist die Besteuerung zulässig und es findet eine Ausschei-

dung nach Abs. 3 statt, trifft es nicht zu, SO steht die

Besteuerung einzig dem Staate der Betriebsstätte zu

(Abs. 1, letzter Satz). Es ist unbestritten, dass die drei

deutschen Tochtergesellschaften der A.I.A.-G. in .der

Schweiz keine Betriebsstätte haben, weshalb ihre Besteu-

erung in irgendeiner Form in der Schweiz ausgeschlossen

ist. Sie wird dadurch vermieden, dass bei der Ausscheidung

der Kapitalfaktoren der Gesamtbetrag der Investitionen

dem ausländischen Betriebe zugerechnet wird. Das Ab-

kommen sieht nicht vor, dass nur Reinvermögen und Rein-

einkünfte besteuert werden dürfen. Art. 1 erwähnt « Roh-

einkünfte)) ausdrücklich als mögliches Steuerobjekt.

Art. 6 und 7 des Abkommens kommen nicht in Betracht.

Es handelt sich nach dem Gesagten um die Besteuerung

von ausländischen Betrieben und deren Erträgnissen im

Sinne von Art. 3 des Abkommens, also weder um Kapital-

vermögen und Einkünfte daraus im Sinne von Art. 6,

276

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

noch um {(Vermögen und Einkünfte, die in den vorher-

gehenden Art;ikeln nicht bezeichnet worden sind» und

v~n denen Art. 7 handelt.

6. -

Dass s~ch das Doppelbesteuerungsabkommen dahin

auswirkt, dass der Auslandsabzug, abweichend von Art.

40 (41) K.risAB ganz zu gewähren ist (nicht nur zu 2/3),

ist nicht bestritten.

7. -

Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausschei-

dung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Inve-

stitionen der Rekurrentin in den drei deutschen Tochter-

unternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschrei-

ben ohne Unterschied nach der Form, in der die Mittel

dem ausländischen Betriebe überlassen wurden. Mass-

gebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit denen

der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen

dagegen Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem

laufenden Geschäftsverkehr mit der Tochtergesellschaft

zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der Toch-

tergesellschaft anzusehen wären.

Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen

Stellungnahme im Verfahren die Berücksichtigung der in

Form von Darlehen und Vorschüssen überlassenen Mittel

überhaupt ablehnten, hatten sie 'keine . Veranlassung zu

prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt

wird, der Charakter von Betriebsmitteln zukommt. Aus

Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor Bundes-

gericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass

bei einer Tochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rech-

nung gestellt, die nicht als Betriebsmittel der Tochter-

gesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem laufenden

Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es

steht aber nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so

vorgegangen wurde, weshalb es richtig ist, die Berechnung

des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung der

Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten.

Register. No 47.

277

Demnach erkennt da8 B'lI/ruJugerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der· Entscheid

des Obergerichtes des Kantons Schafiitausen vom 3. Fe-

bruar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz

z~ckgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im

Smne der Erwägungen.

H. REGISTER

REGISTRES

47. Urteß der I. ZivUabteßung vom 10. Dezember 1940 i. S.

Schweizerischer

Lederhändler-Verband

gegen

Verband

Schweiz. Leder- und Foumiturenhandelsfirmen und Eidg.

Amt fiir das Handelsregister.

Legitfmation zur verwaltungsrecktlichen Beschwerde, Art. 9 VDG :

Ern Berufsverband, dem die Führung der nationalen Bezeich-

~ung. « Schw«:~er.isch » !m N ~en seinerzeit bewilligt wurde,

1st n.lcht legItImIert, die Ertellung dergleichen Bewilligung

an emen Konkurrenzverband anzufechten.

Qualiti pour agir par la ooie du recour8 de droit admini:atratij

a;t. ~ J Af ... Une association professionnelle qui a re9u I'auto:

nsatlon d aJouter a son nom l'epithete « suisse »n'a pas quaJite

pour . at~a.quer la decision qui accorde le meme droit a une

assomatlOn eoneurrente.

Qualitd per agire mediante ricar80 di diritto amminiBtrativo art 9

GAD :. Un'associazione professionale ehe e etata auto'rizz~ta

ad aggIungere al suo norne la parola « svizzero » non ha qualitil.

per impugnare la decisione che accorda 10 stesso diritto a.d

un'aesociazione eoncorrente.

A. -

Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des

Lederhandels den « Verband Schweiz. Leder- und Four-

niturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern. Zweck

des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Inte-

ressen seiner Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie.

Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim

eidgenössischen Handelsregisteramt das' Gesuch, es sei