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48_I_269

BGE 48 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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268

Staatsrecht.

§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor-

gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel

nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung, auf einem

Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht.

Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei

freilich die durch das internationale Bundesrecht ge-

zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be-

züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums,

das bier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf,

immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich

besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen

von der Besteu,erung in Basel einem Staatsvertrag

oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist

der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor-

heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht

bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich

der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt

und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe-

freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach

dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und

das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun.

Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen,

den Abschluss vo~ Steuervereinbaruneng mit dem Aus-

land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz

zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn- und

zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber.

wenn sich jemand dagegen abflehnt. als willkürlich zu

streichen.

Demnach erkennt das Bun(lllSgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der letzte

Satz in § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes

vom 6. April 1922: «und der Nachweis für die Ver-

steuerung erbracht ist» als ungültig erklärt, was in glei

cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.

Vgl. auch Nr. 39. -' Voir aussi n° 39.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

269

Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. OrteU vom 12. Mai 1922

i. S. Verband aargauischer Viehhändler und UitbeteUigte

gegen Aargau Grossen Bat.

Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No-

vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des

Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon-

kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die

Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des

Bundes (Art. 9 eidgenössi;ches Viehseuche~ges~tz) e~thalten;

b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um

Bestimmungen handle,

die nur auf dem Gesetzes- und

nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.

Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten.

Gutheissung de~dritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich

der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor-

gesehenen Grundtaxe und Umsatzgebüh:en, da dieselben

nicht blosse Gebühren sondern Abgaben 1mt Steuercharakter

darstellen.

A. -

Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des

Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. ·c der Kan-

tonsverfassung, den ßeitritt des Kantons Aargau zu

der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel-

land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November

1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver-

einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt.

Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt. c und m

der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu

der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat ha, den

Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den

1. April 1922 bestimmt.

Nach der interkantonalen Übereinkunft verpflich-

teten sich die· beitretenden Kantone, den Viehhandel

270

Staatsrecht.

auf ihrem Gebiete im Sinne der vereinbarten Bestim-

mungen zu ordnen, wogegen dann unter diesen Kantonen

im Viel1handel Freizügigkeit herrschen sollte (§§ 1 bis 3

der Übereinkunft). Nachdem bestimmt ist, was als

Viehhandel zu gelten hat (§ 4), wird in § 5 dessen Aus-

übung an die Erwirkung eines, von der zuständigen

Behörde des Wohnortskantons auszustellenden je ein

Jahr gültigen Viehhandelsausweises (Patentes) geknüpft,

der nur an Personen mit gutem Leumund erteilt werden

darf und von dem Besitz eigener oder gemieteter Stall-

ungen abhängig ist, welche den tierseuchenpolizeilichen

Vorschriften genügen. Für Angestellte und Beauftragte

ist ebenfalls ein Ausweis erforderlich. Wer den Vieh-

handel betreiben will, hat eine Kaution zu leisten,

deren Höhe sich innert bestimmten Grenzen zu halten

hat und die zur Sicherung gewisser Anspruche an die

Viehhändler dient (§§ 6 und 7). § 8 bestimmt: «Für

die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsaus-

weise sind ausser der Kanzleigebühr pro Jahr folgende

Gebühren zu entrichten :

1. Eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh

und Pferden 100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr.

beträgt.

.

Die Grundtaxe ist für jede ausgestellte Ausweis-

karte zu entrichten. Den Kantonen bleibt es freige-

stellt, zu bestimmen, dass .in der Grundtaxe die Ge-

bühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen sind.

2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten

Gebiete der Übereinkunft.

Diese beträgt :

Pro umgesetztes Stück Rindvieh mindestens Fr. 1.-

Pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe,

Ziegen und Schweine über acht Wochen

mindestens • . • • .' • • . . . . .•

1I -.50

Pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im

Alter unter acht Wochen) mindestens..

1I -.20

Pro umgesetztes Stück Pferd mindestens. ..

J)

5.-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

271

Die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser

Gebühren zu gehen.

Die §§ 9 und 10 enthalten Vorschriften über .den

Widerruf und die Beschränkung des HandelsauswelSes.

§ 11 verpflichtet die Viehhändler zur Führung von

Kontrollen nach bestimmter Vorschrift, und § 12 setzt

die Bussen für die Übertretung der Bestimmungen

der Übereinkunft und der in Ausführung derselben

, erlassenen Verordnungen fest.

Die aargauische Ausführungsverordnung regelt die

Aufsicht über den Vollzug der Übereinkunft und das

Patentierungsverfahren (§§ 1 bis 8), stuft die Kautionen

näher ab und bestimmt, wie sie zu leisten und von

wem sie freizugeben sind (§§ 9 bis 12), wiederholt die Be-

stimmung der Übereinkunft über die Grundtaxe (§ 13).

verdoppelt die Umsatzgebühren, die nach einer Schä-

tzung vorauszubezahlen sind und über die am Ende

des Jahres abzurechnen ist (§ 14), ermächtigt den

Regierungsrat, die Kanzleigebühr für die Erteilung

oder Erneuerung des Patentes festzusetzen (§ 15) ~nd

bestimmt in § 16: « Die Erträgnisse aus dem VIeh-

handelskonkordat werden verwendet :

a) zur Deckung der Kosten der Viehseuchenpolizei;

b) zur Tilgung der bereits bestehenden und ~u­

künftigen Viehseuchenschäden nach Massgabe. der Je-

weiligen Bestimmungen der kantonalen Vollziehungs-

bestimmungen zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;

c) zur Aeufnung eines Viehseuchenfonds.

.

Eine andere Verwendung als auf dem GebIete der

Viehseuchenpolizei und der Viehseuchenentschädigung

ist bis zur Tilgung der Seuchenschäden und Gründung

eines Seuchenfonds im Betrage von einer Million Franken

ausgeschlossen. »

Einige weitere Bestimmungen betreffen formelle

Punkte und die Stellung der auswärtigen Händler,

und zwar einmal derjenigen im Gebiete der Überein-

kunft, und dann der nicht diesem Gebiete angehörenden,

272

Staatsrecht.

welche nach § 2 Abs. 2 der übereinkunft in allen der-

selbenbeigetretenen Kantonen, wo sie Handel treiben

wollen, ein Patent zu lösen haben.

B. -

Gegen die am 25. März 1922 im aargauischen

Amtsblatt veröffentlichten beiden Erlasse des Grossen

Rates vom 23. Januar haben der Vorstand des Verbandes

aargauischer Viehhändler namens dieses Verbandes und

die Mitglieder des Vorstandes, Julius Berner, Unterkulm,

Emil Müller, Sursee, Leopold· Bollag, Baden, Emil

Eichenberger, Reinach, Kaspar Sandmeier, Seengen,

Andreas Villiger, Sins und Jakob Wildi, Schöftland, in

eigenem Namen. staatsrechtliche Beschwerde erhoben,

mit dem Antrag, es seien dieselben, weil im Widerspruch

zu Art. 31 und 69 BV, Art. 33 litt. c und m und Art. 25 a

der aargauischen KV stehend, aufzuheben. Die Ein-

führung des Patentzwanges für den Viehhandel stehe

nach Art. 69 BV und Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend

die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, nur

dem Bunde zu. Jedenfalls könne sie nach den angeführten

eidgenössischen Vorschriften nicht auf dem Wege einer

kantonalen Verordnung geschehen. Mit der Handels-

und Gewerbefreiheit wäre die Einführung des Patent-

zwanges an sich vereinbar. Allein die interkantonale

Übereinkunft und die aargauische Verordnung dazu

seien rein fiskalische Massnahmen. Aus solchen Gründen

dürfe die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beschränkt

werden. Die grossrätlichen . Erlasse verletzten daher

auch den Art. 31 BV. Für die Händler aus Kantonen,

die der Übereinkunft nicht beitreten, bedeute diese

·eine übermässige mit Art. 31 BV ebenfalls nicht verein-

bare Belastung. Die Erlasse seien endlich nicht ver-

fassungsmässig zu Stande gekommen. Die Materie

könne nicht, wie

der Regierungsrat des Kantons

Aargau gestützt auf ein Gutachten von Ständerat

Isler angenommen habe, auf dem Verordnungswege

geregelt werden, sondern nur durch ein Gesetz (Art. 25 a

der Kantonsverfassung). Dies ergebe sich auch aus

. i

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 36.

273

Art. 33 litt. c und m ebendä. Es wird hiezu auf ein

Gutachten von Prof. Schellenberger verwiesen, das

ausführt: Jeder Eingriff in die Privatrechtssphäre

bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Ein solcher Ein-

griff liege in der Einführung der Patentpflicht für ein

Gewerbe, ferner in der Auflage einer Kaution und

endlich in der Besteuerung des Gewerbes. Die Patent-

taxen seien nicht Gebühren im Sinne von Art. 33 litt. m

der Verfassung, sondern Steuern.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst

namens des Grossen Rates auf Abweisung der Be-

schwerde: Der Patentzwang für den Viehhandel sei

eine Massnahme der Tierseuchenpolizei und in zweiter

Linie eine gewerbepolizeiliche, dem Schutze des Publi-

kums vor Übervorteilung dienende Verfügung. Solche

Anordnungen gehörten schon nach allgemeinem Staats-

recht nicht zu den Gegenständen der Gesetzgebung

im engem Sinne, sondern zu denen der Polizeiver-

ordnungsgewalt, . wofür auf die bundesgerichtlichen

Entscheide AS Bd. 11 S. 471; 34 I S. 86 und 38 I

S. 531 verwiesen wird. Dazu komme, dass im Kanton

Aargau das Recht, diese Materien zu ordnen, gemäss

ausdrücklicher Delegation dem Grossen Rate zustehe.

Hinsichtlich der Sanitätspolizei ergebe sich dies aus

Art. 84 KV und § 2 des Gesetzes über das öffentliche

Gesundheitswesen, vom 28. November 1919, hinsicht-

lich der Gewerbepolizei aus Art. 91 Abs. 4 KV. Bei

den Patenttaxen handle es sich nicht um eine Steuer,

sondern um Gebühren, deren Festsetzung durch Art. 33

litt. m KV dem Grossen Rate übertragen sei. Die Re-

kurrenten behaupteten zu Unrecht, dass die Ordnung

des Viehhandels in die. ausschliessliche Kompetenz des

Bundes falle. Die Kantone seien hierin frei, solange

und soweit nicht der Bund die Sache regle~

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Zur Beschwerde darüber, dass der Grosse Rat

274

Staatsrecht.

des Kantons, Aargau durch die angefochtenen Erlasse

in die Hoheitsrechte des Bundes übergegriffen habe.

weil diesem nach Art. 69 BV allein die Gesetzgebung

über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Vieh-

seuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Mass-

nahmen zustehe, und weil Art. 9 des Bundesgesetzes

betreffend Bekämpfung der Tierseuchen, vom 13. Juni

1917, dem Bundesrat den Erlass sanitätspolizeilicher

Vorschriften gegen die Verschleppung von Seuchen

durch die gewerbsmässige Ausübung des Viehhandels

übertrage, sind die Rekurrenten nicht legitimiert. Es

wäre Sache der' Bundesbehörden, gegen diejenigen des

Kantons Aargau durch Erhebung des Kompetenz-

konfliktes vorzugehen, wenn letztere durch ihre Erlasse

in die Hoheit des Bundes übergegriffen haben sollten.

Fraglich könnte nur sein, ob nicht die beteiligten Privaten

auf dem Wege einer Beschwerde wegen Verletzung

des genannten Art. 9 des Tierseuchengesetzes die Kompe-

tenzfrage aufzuwerfen befugt seien. Eine solche Be-

schwerde wäre aber, da es sich um ein Polizeigesetz

des Bundes handelt, nach Art. 189 Abs. 2 OG an den

Bundesrat zu richten, der auch, die Legitimationsfrage

zu beurteilen hätte. Im übrigen sind sowohl der Verband

der aargauischen Viehhändler~ als die einzelnen Re-

kurrenten zur Beschwerde legitimiert.

2. -

Mit Art. 31 BV stehen die angefochtenen Erlasse

nicht im Widerspruch. Sie führen für die gewerbsmässige

Ausübung des Viehhandels im Kanton Aargau den

Patentzwang ein, wobei die Erteilung des Patentes

von der Erfüllung bestimmter persönlicher und sach-

licher Erfordernisse abhängig gemacht ist, und ver-

pflichten die patentierten Händler zur Führung von

Kontrollen, zur Leistung von Kautionen und zur Ent-

richtung einer Kanzleigebühr, einer Grundtaxe und

einer Umsatzgebühr~ All dies verträgt sich mit der

Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit: der

Patentzwang mit den zweckdienlichen Kontrollmass-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

275

nahmen rechtfertigt sich als sanitätspolizeiliche Mass-

regel im Sinne des Vorbehalts in Art. 31 litt. d der BV.

Daraus ergibt sich auch' die Pflicht zur Entrichtung

einer Kanzleigebühr ohne weiteres. Mit dem gleichen

Zwecke hängt ferner die Kautionspflicht zusammen.

die übrigens. soweit sie zur Sicherung von Ansprüchen

Dritter dient, auch als Verfügung über die Ausübung

von Handel und Gewerbe im Sinne des' Vorbehalts der

litt. c von Art. 31 BV vor dem Verfassungsgrundsatz

standhält. Und da nach dem gleichen Vorbehalt die

Belastung bestimmter Zweige von Handel und Gewerbe

mit besondern Abgaben zulässig ist, mit' der durch die

Rechtsprechung gezogenen Beschränkung, dass die Ab-

gabe nicht prohibitiv wirken darf -

wovon hier keine

Rede sein kann -. so erscheint auch die Erhebung

einer Grundtaxe und einer Umsatzgebühr, wie sie das

Konkordat und die Verordnung vorse,hen, mit Art. 31 BV

vereinbar. Eine nähere Begründung erübrigt sich,

weil sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht schon

in diesem Sinne entschieden haben und deshalb einfach

auf jene Entscheide verwiesen werden kann (s. SALIS,

Bundesrecht Bd. II N. 786 und 787; Urteil des Bundesge-

richts i. S. Cuche et Consorts contre Vaud vom 19. Sep-

tember 1913 (nicht veröffentlicht) und ferner die in der

Rekursantwort angeführten, auf ähnliche Gebiete sich

beziehenden ·'Urteile AS 11 S. 471; 34 I S. 86 und

38 I S. 534).

3. -

Bei der weiteren Rüge, dass die angefochtenen

Erlasse insofern kantonales Verfassungsrecht verletzen,

als Vorschriften solcher Art nur auf dem Wege der Ge-

setzgebung und nicht auf dem einer grossrätlichen

Schlussnahme aufgestellt werden können, spielt der

Umstand, dass es sich um den Beitritt zu einer inter-

kantonalen Übereinkunft und deren Ausführung han-

delt, keine Rolle. wie sich aus Art. 33 litt. c der Ver-

fassung ergibt, der dem Grossen Rat die Befugnis zum

Abschluss von interkantonalen Übereinküuften' nur

, 276

Staatsrecht.

einriiumt, soweit sie nicht gesetzgeberischer Natur sind.

Vielmehr frägt es sich einfach, ob dem Gegenstand nach

der Grosse Rat zur Aufstellung der angefochtenen Be-

stimmungen im Verordnungswege zuständig war. Die

Beschwerdeantwort stutzt sich dafür einmal auf die

E~ägung, dass nach allgemeinem Staatsrecht poli-

zeIliche Anordnungen, speziell solche gesundheits- und

gewerbepolizeilicher Art nicht Sache der Gesetzgebung,

sondern innerhalb der gesetzlichen Vorschriften der

Verordnungsgewalt anheimgegeben seien und sodann

auf bestimmte Vorschriften der aargauischen Verfassung

und' Gesetzgebung. Da die Ordnung im positiven Staats-

recht der Anwendung allgemeiner staatsrechtlicher

Grundsätze vorgeht, ist die Frage zunächst auf diesem

Boden zu prüfen. Dabei-ergibt sich, dass in der Tat nach

aargauischem Staatsrecht dem Grossen Rat der Erlass

gesundheits- und gewerbepolizeilicher Anordnungen zu-

steht. Art. 84 der Verfassung überträgt dem Staate

in Verbindung mit den Gemeinden die Sorge für die

öffentliche Gesundheit und sieht den Erlass von Gesetzen

und. Verordnungen über die Gesundheitspflege vor.

Das In Ausführung dieser Bestimmung am 28. November

1919 ergangene Gesetz über das Öff~htliche Gesundheits-

wesen sodann überlässt die Ordnuug der Materie, so-

weit sie nicht durch eidgenössische Erlasse und die

zudienenden Ausführungsbestimmungen geregelt ist, aus-

drücklich dem Grossen Rate. Und. darunter fällt auch

der Schutz gegen Tierseuchen, wie sich daraus ergibt

dass da~ Gesetz vom 28. November 1919 das Veterinär~

wesen in den Bereich seiner Ordnung einbezieht (§§ 9

und 31). Ferner sieht Art. 91 der Verfassung in Abs. 4

vor, dass der Grosse Rat eine Gewerbeordnung erlassen

soll . zur Regelung der Ausübung von Handel und Ge-

werbe, was die Zuständigkeit der Behörde zur Regelung

der Ausübung einzelner Gewerbe in sich schliesst. Es

braucht daher nicht untersucht zu werden ob die näm-

liche Zuständigkeits ordnung sich schon a~s einem Satz

, I

Handels- und Gewerhefreiheit. N° 36..

277

des allgemeinen Staatsrechts ergeben würde. Andererseits

würden, aus einem derartigen Satz auch nicht weiter-

gehende Befugnisse der Verordnungsgewalt hergeleitet

werden können, als solche polizeilicher· Art. Mit gesund-

heits- oder gewerbepolizeilichen Anordnungen hat man

es aber hier jedenfalls bei den Bestimmungen über den

Patentzwang und. die damit zusammenhängenden Be-

schränkungen und Bedingungen persönlicher und sach-

licher Art zu· tun. Eine Kontrolle über den Viehhandel

ist aus gesundheits- und' aus gewerbepolizeilichen Grün-

den geboten, und der Patentzwang mit den daran sich

knüpfenden Beschränkungen und Bedingungen ist ein

zweckmässiges Mittel zur Ausübung der Kontrolle.

Dass sodann für die Ausstellung des Patentes oder

Handelsausweises eine Kanzleigebühr erhoben werden

kann, ist selbstverständlich. Auch die Kautionspflicht

kann als gesundheit<;- und gewerbepolizeiliche Anord-

nung angesehen werden, indem sie zur Sicherung von

Ansprüchen des' Staates und Privaten dient, die mit

den mit der Ausübung des Viehhandels . verbundenen

Gefahren zusammenhängen. Anders verhält es sich I

mit der Pflicht zur Bezahlung einer Grundtaxe und

von Umsatzgebühren. Die Erhebung solcher Abgaben

verfolgt keine gesundheits- oder gewerbepolizeilichen

Zwecke und steht auch nicht in notwendigem Zusammen-

hang mit der polizeilichen Ordnung des Viehhandels;

man hat es dabei nicht mit einer durch die Sorge für die

Gesundheit des Viehstandes oder für einen zuverlässi-

gen Gewerbebetrieb geforderten Beschränkung der Aus-

übung eines Gewerbes, sondern mit einer rein fiskalische

Zwecke verfolgenden Belastung desselben durch eine

besondere Abgabe zu tun. So hat das Bundesgericht

im . Falle Cuche die ganz ähniich aufgebauten waadt-

ländis(!hen Patentgebühren,gekennzeichnet: « Les taxes

critiquees, ne revetent cependant'pas, on estoblige

de le c()nstater, le caractere de simples taxes de contröle

ou d~ e~olJlIllent proprement dits. Ellesconstituent en

278

Staatsrecht.

realite un veritable impöt special dont le produit ne

rentre pas, il est vrai, dans la caisse generale de I'Etat

et est reserve a un but determine en rapport avec le

commerce greve par cet impöt. Celui-ci ne peut cependant

~tre considere comme une contreprestation imposee

aux interesses pour l'organisation d'un service special

etabli par l'Etat, 1a lutte contre les epizooties etan~

entreprise dans l'interet general et non

da~s cel~l

des commer((ants de bestiaux seuls. La patente Imposee

par la loi attaquee se revele donc en consequence ~omme

une imposition grevant une classe de personnes pratIquant

un commerce determine et sans raison determinante

directe. J) Das trifft auch für die aargauische Patent-

taxe zu. Sie ist zur Handhabung der Tierseuchenpolizei

keineswegs notwen~ig und bedeutet nicht eine Regelung

der Gewerbeausübung, sondern steht mit dem Patent-

zwang für den Viehhandel nur insofern in Zusammenhang,

als dessen Einführnng den Anlass zur Sonderbesteuerung

des patentpflichtig erklärten Gewerbes gab u~d als ~e

Erhebung mit der Erteilung des Patentes ausserlich

verknüpft wurde (s. § 6 letzter Satz der Ausführn.ngs-

verordnung). Daneben wird freilich auch ein. geWisser

innerer Zusammenhang nicht zu leugnen sem, zwar

nicht deshalb, weil etwa das Mass der Gefährdung

durch den Viehhandel oder ·die Zuverlässigkeit und

Ehrlichkeit der Händler von dem Grad ihrer finanziellen

Leistungsfähigkeit abhienge, aber deshalb, weil die

Abgaben zu Zwecken ve~endet wer.den, die e~enf~ls

der Bekämpfung der Viehseuchen dIenen. A:llem di:s

ändert doch an dem V{esen der Auflagen mchts; SIe

werden dadurch nicht zu blossen Gebühren, sondern

bleiben finanzielle, zur Erfüllung einer staatlichen Auf-

gabe dienende, einer bestimmten Klasse von Gewerbe-

treibenden auferlegte Leistungen mit Steuercharakter •

Solche Abgaben können aber nicht auf dem Verordnungs-

wege eingeführt werden, sondern es bedarf. dazu nach

allgemeiner staatsrechtlicher Auffassung emer gesetz-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 36.

279

lichen Grundlage. Das gilt auch für das aargauische

Recht, das zwar in Art. 25 der Verfassung, der von der

Gesetzgebung handelt, die Grenze zwischen Gesetz-

gebungs- und Verordnungsgewalt nicht bestimmt, aber

weiterhin die Befugnisse des Grossen Rates und des

Regierungsrates abschliessend aufzählt (Art. 33 und 39

der Verfassung) und insbesondere die Grundlagen des

Steuerrechts teils in der Verfassung selbst feststellt,

teils der Gesetzgebung zuweist (Art. 72 ff. der Verfassung)

und da, wo dem Grossen Rate bezügliche Befugnisse

eingeräumt sind, deren Umfang genau bestimmt (Art. 76

ebenda). Der Regierungstrat gibt dies übrigens selbst

zu, indem er nicht etwa den Standpunkt einnimmt, dass

besondere Gewerbesteuern durch grossrätliche Ver-

ordnung eingeführt werden könnten, sondern behauptet,

man habe es mit Gebühren zu tun. zu deren Festsetzung

der Grosse Rat durch Art. 33 litt. m der Verfassung

ermächtigt sei. Der Gebührencharakter der Auflage

wird daraus hergeleitet, dass der Staat den Händlern

eine doppelte Leistung mache, bestehend in dem Aus-

schluss anderer Personen vom Viehhandel und in der

Besorgung einer besondern sanitarischen Kontrolle.

Beides tut aber der Staat in eigenem Interesse und

als seine Aufgabe und nicht im Interesse der Händler

und um ihnen in ihrem Berufe behilflich zu sein. Durch

das Patent wird nicht ein Recht verliehen, das dem

Staate zustände, sondern es dient nur zur Regelung

und Kontrolle eines an sich freien Gewerbebetriebs, und

die Abgabe ist in Wahrheit nicht der Entgelt für eine

besondere staatliche Leistung, sondern eine besondere

Belastung des . Gewerbebetriebs der Viehhändler. Es

geht deshalb schlechterdings nicht an, sie als amtliche

Gebühr im Sinne von· Art. 33 litt. m der Verfassung

der grossrätlichen Machtbefugnis zuzuweisen. Die Zu-

sammenstellung der amtlichen Gebühren mit den Ge-

hältern der vom Staate besoldeten Beamten zeigt, dass

unter ersteren nur die Leistungen zu verstehen sind,

280

Staatsrecht.

welche für bestimInte amtliche Verrichtungen, die

nicht vom Staate bezahlt werden, erhoben werden.

Hiefür ist die « Festsetzung» dem Grossen Rate über-

tragen. Für die Pflicht selber aber bedarf es einer be-

sonderen Rechtsgrundlage, die für 'Leistungen von der

Art der vorliegenden nur durch ein Gesetz gegeben sein

kann. Das nämliche würde gelten, wenn man die. frag-

lichen Abgaben etwa als Bei~ge an die Kosten der

Tierseuchenbekämpfung ansehen wollte. Denn auch die

Pflicht zu Beiträgen an die Kösten eines öffentlichen

Unternehmens stellt sich als Auferlegung einer öffent-

lichen Leistung dar, die nur auf Grund eines Gesetzes

zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit einer

Beitragspflicht zu tun, da eine solche jedenfalls den

gesamten Viehhandel, -nicht nur den gewerbsmässigen,

treffen müsste und auch an den zunächst beteiligten

Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das ViehhandeIs-

übereinkommen und die dazu erlassene Ausführungs-

verordnung des Grossen Rates entbehren' demnach

in den Bestimmungen über die Patenttaxen der ver-

bindlichen Kraft, solange diese nicht in Gesetzesform

erlassen sind oder . dafür eine gesetzliche· Grundlage

geschaffen ist.

'

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und

es werden der § 8 der interkantonalen Übereinkunft

über die Ausübung des Viehhandels und die §§ 13 und 14

der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst-

?ena~nte Vorschrift für das Gebiet des Kantons, Aargau

lßl Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt.

Das weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen.

Handels- und Gewerbefreiheit. No 37.

37. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. La.guionie und Poulet

gegen Basel-Sta.dt.

281

Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe-

freiheit. Voraussetzungen; Bestimmung eines kantonalen

Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter

Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten

Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli-

gungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton ver-

anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung

von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in

der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen

werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des

Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der

angekündigten Veranstaltung fehle.

A. -

Die Kommanditaktiengesellschaft « Au Prin-

temps» (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt

haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden

Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweignieder-

lassung besitzt, versandte im Dezember 1921 von Paris

aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit

dem Titel « Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen-

heiten ». Am Fusse des Titelblattes heisst es: « Der

Printemps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine

Saisonausverkäufe. » Und' die zweite Seite enthält, dem

Angebot der einzelnen in Betracht kommenden Ware:n"

gattungen mit Preisen vorangehend, die allgemeine

Bemerkung : « Infolge der Beschränktheit der in diesem

Kataloge

zus~mengestellten Waren bitten wir die

Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich

übermitteln zu wollen. »

Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die

verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be-

willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu-

widerhandlung gegen § 17 in Verbindung mit §§ 8 und

15 des kantonalen Gesetzes betreffend unlauteren Wett-

bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Ausschuss