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Staatsrecht.
§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor-
gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel
nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung, auf einem
Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht.
Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei
freilich die durch das internationale Bundesrecht ge-
zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be-
züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums,
das bier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf,
immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich
besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen
von der Besteu,erung in Basel einem Staatsvertrag
oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist
der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor-
heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht
bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich
der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt
und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe-
freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach
dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und
das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun.
Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen,
den Abschluss vo~ Steuervereinbaruneng mit dem Aus-
land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz
zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn- und
zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber.
wenn sich jemand dagegen abflehnt. als willkürlich zu
streichen.
Demnach erkennt das Bun(lllSgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der letzte
Satz in § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes
vom 6. April 1922: «und der Nachweis für die Ver-
steuerung erbracht ist» als ungültig erklärt, was in glei
cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.
Vgl. auch Nr. 39. -' Voir aussi n° 39.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.
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Il. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
36. OrteU vom 12. Mai 1922
i. S. Verband aargauischer Viehhändler und UitbeteUigte
gegen Aargau Grossen Bat.
Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No-
vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des
Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon-
kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die
Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des
Bundes (Art. 9 eidgenössi;ches Viehseuche~ges~tz) e~thalten;
b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um
Bestimmungen handle,
die nur auf dem Gesetzes- und
nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.
Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten.
Gutheissung de~dritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich
der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor-
gesehenen Grundtaxe und Umsatzgebüh:en, da dieselben
nicht blosse Gebühren sondern Abgaben 1mt Steuercharakter
darstellen.
A. -
Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des
Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. ·c der Kan-
tonsverfassung, den ßeitritt des Kantons Aargau zu
der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel-
land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November
1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver-
einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt.
Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt. c und m
der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu
der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat ha, den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den
1. April 1922 bestimmt.
Nach der interkantonalen Übereinkunft verpflich-
teten sich die· beitretenden Kantone, den Viehhandel
270
Staatsrecht.
auf ihrem Gebiete im Sinne der vereinbarten Bestim-
mungen zu ordnen, wogegen dann unter diesen Kantonen
im Viel1handel Freizügigkeit herrschen sollte (§§ 1 bis 3
der Übereinkunft). Nachdem bestimmt ist, was als
Viehhandel zu gelten hat (§ 4), wird in § 5 dessen Aus-
übung an die Erwirkung eines, von der zuständigen
Behörde des Wohnortskantons auszustellenden je ein
Jahr gültigen Viehhandelsausweises (Patentes) geknüpft,
der nur an Personen mit gutem Leumund erteilt werden
darf und von dem Besitz eigener oder gemieteter Stall-
ungen abhängig ist, welche den tierseuchenpolizeilichen
Vorschriften genügen. Für Angestellte und Beauftragte
ist ebenfalls ein Ausweis erforderlich. Wer den Vieh-
handel betreiben will, hat eine Kaution zu leisten,
deren Höhe sich innert bestimmten Grenzen zu halten
hat und die zur Sicherung gewisser Anspruche an die
Viehhändler dient (§§ 6 und 7). § 8 bestimmt: «Für
die Erteilung oder Erneuerung der Viehhandelsaus-
weise sind ausser der Kanzleigebühr pro Jahr folgende
Gebühren zu entrichten :
1. Eine Grundtaxe, die für Händler mit Grossvieh
und Pferden 100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr.
beträgt.
.
Die Grundtaxe ist für jede ausgestellte Ausweis-
karte zu entrichten. Den Kantonen bleibt es freige-
stellt, zu bestimmen, dass .in der Grundtaxe die Ge-
bühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen sind.
2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten
Gebiete der Übereinkunft.
Diese beträgt :
Pro umgesetztes Stück Rindvieh mindestens Fr. 1.-
Pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe,
Ziegen und Schweine über acht Wochen
mindestens • . • • .' • • . . . . .•
1I -.50
Pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im
Alter unter acht Wochen) mindestens..
1I -.20
Pro umgesetztes Stück Pferd mindestens. ..
J)
5.-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.
271
Die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte dieser
Gebühren zu gehen.
Die §§ 9 und 10 enthalten Vorschriften über .den
Widerruf und die Beschränkung des HandelsauswelSes.
§ 11 verpflichtet die Viehhändler zur Führung von
Kontrollen nach bestimmter Vorschrift, und § 12 setzt
die Bussen für die Übertretung der Bestimmungen
der Übereinkunft und der in Ausführung derselben
, erlassenen Verordnungen fest.
Die aargauische Ausführungsverordnung regelt die
Aufsicht über den Vollzug der Übereinkunft und das
Patentierungsverfahren (§§ 1 bis 8), stuft die Kautionen
näher ab und bestimmt, wie sie zu leisten und von
wem sie freizugeben sind (§§ 9 bis 12), wiederholt die Be-
stimmung der Übereinkunft über die Grundtaxe (§ 13).
verdoppelt die Umsatzgebühren, die nach einer Schä-
tzung vorauszubezahlen sind und über die am Ende
des Jahres abzurechnen ist (§ 14), ermächtigt den
Regierungsrat, die Kanzleigebühr für die Erteilung
oder Erneuerung des Patentes festzusetzen (§ 15) ~nd
bestimmt in § 16: « Die Erträgnisse aus dem VIeh-
handelskonkordat werden verwendet :
a) zur Deckung der Kosten der Viehseuchenpolizei;
b) zur Tilgung der bereits bestehenden und ~u
künftigen Viehseuchenschäden nach Massgabe. der Je-
weiligen Bestimmungen der kantonalen Vollziehungs-
bestimmungen zum eidgenössischen Tierseuchengesetz;
c) zur Aeufnung eines Viehseuchenfonds.
.
Eine andere Verwendung als auf dem GebIete der
Viehseuchenpolizei und der Viehseuchenentschädigung
ist bis zur Tilgung der Seuchenschäden und Gründung
eines Seuchenfonds im Betrage von einer Million Franken
ausgeschlossen. »
Einige weitere Bestimmungen betreffen formelle
Punkte und die Stellung der auswärtigen Händler,
und zwar einmal derjenigen im Gebiete der Überein-
kunft, und dann der nicht diesem Gebiete angehörenden,
272
Staatsrecht.
welche nach § 2 Abs. 2 der übereinkunft in allen der-
selbenbeigetretenen Kantonen, wo sie Handel treiben
wollen, ein Patent zu lösen haben.
B. -
Gegen die am 25. März 1922 im aargauischen
Amtsblatt veröffentlichten beiden Erlasse des Grossen
Rates vom 23. Januar haben der Vorstand des Verbandes
aargauischer Viehhändler namens dieses Verbandes und
die Mitglieder des Vorstandes, Julius Berner, Unterkulm,
Emil Müller, Sursee, Leopold· Bollag, Baden, Emil
Eichenberger, Reinach, Kaspar Sandmeier, Seengen,
Andreas Villiger, Sins und Jakob Wildi, Schöftland, in
eigenem Namen. staatsrechtliche Beschwerde erhoben,
mit dem Antrag, es seien dieselben, weil im Widerspruch
zu Art. 31 und 69 BV, Art. 33 litt. c und m und Art. 25 a
der aargauischen KV stehend, aufzuheben. Die Ein-
führung des Patentzwanges für den Viehhandel stehe
nach Art. 69 BV und Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend
die Bekämpfung von Tierseuchen, vom 13. Juni 1917, nur
dem Bunde zu. Jedenfalls könne sie nach den angeführten
eidgenössischen Vorschriften nicht auf dem Wege einer
kantonalen Verordnung geschehen. Mit der Handels-
und Gewerbefreiheit wäre die Einführung des Patent-
zwanges an sich vereinbar. Allein die interkantonale
Übereinkunft und die aargauische Verordnung dazu
seien rein fiskalische Massnahmen. Aus solchen Gründen
dürfe die Handels- und Gewerbefreiheit nicht beschränkt
werden. Die grossrätlichen . Erlasse verletzten daher
auch den Art. 31 BV. Für die Händler aus Kantonen,
die der Übereinkunft nicht beitreten, bedeute diese
·eine übermässige mit Art. 31 BV ebenfalls nicht verein-
bare Belastung. Die Erlasse seien endlich nicht ver-
fassungsmässig zu Stande gekommen. Die Materie
könne nicht, wie
der Regierungsrat des Kantons
Aargau gestützt auf ein Gutachten von Ständerat
Isler angenommen habe, auf dem Verordnungswege
geregelt werden, sondern nur durch ein Gesetz (Art. 25 a
der Kantonsverfassung). Dies ergebe sich auch aus
. i
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 36.
273
Art. 33 litt. c und m ebendä. Es wird hiezu auf ein
Gutachten von Prof. Schellenberger verwiesen, das
ausführt: Jeder Eingriff in die Privatrechtssphäre
bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Ein solcher Ein-
griff liege in der Einführung der Patentpflicht für ein
Gewerbe, ferner in der Auflage einer Kaution und
endlich in der Besteuerung des Gewerbes. Die Patent-
taxen seien nicht Gebühren im Sinne von Art. 33 litt. m
der Verfassung, sondern Steuern.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau schliesst
namens des Grossen Rates auf Abweisung der Be-
schwerde: Der Patentzwang für den Viehhandel sei
eine Massnahme der Tierseuchenpolizei und in zweiter
Linie eine gewerbepolizeiliche, dem Schutze des Publi-
kums vor Übervorteilung dienende Verfügung. Solche
Anordnungen gehörten schon nach allgemeinem Staats-
recht nicht zu den Gegenständen der Gesetzgebung
im engem Sinne, sondern zu denen der Polizeiver-
ordnungsgewalt, . wofür auf die bundesgerichtlichen
Entscheide AS Bd. 11 S. 471; 34 I S. 86 und 38 I
S. 531 verwiesen wird. Dazu komme, dass im Kanton
Aargau das Recht, diese Materien zu ordnen, gemäss
ausdrücklicher Delegation dem Grossen Rate zustehe.
Hinsichtlich der Sanitätspolizei ergebe sich dies aus
Art. 84 KV und § 2 des Gesetzes über das öffentliche
Gesundheitswesen, vom 28. November 1919, hinsicht-
lich der Gewerbepolizei aus Art. 91 Abs. 4 KV. Bei
den Patenttaxen handle es sich nicht um eine Steuer,
sondern um Gebühren, deren Festsetzung durch Art. 33
litt. m KV dem Grossen Rate übertragen sei. Die Re-
kurrenten behaupteten zu Unrecht, dass die Ordnung
des Viehhandels in die. ausschliessliche Kompetenz des
Bundes falle. Die Kantone seien hierin frei, solange
und soweit nicht der Bund die Sache regle~
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Zur Beschwerde darüber, dass der Grosse Rat
274
Staatsrecht.
des Kantons, Aargau durch die angefochtenen Erlasse
in die Hoheitsrechte des Bundes übergegriffen habe.
weil diesem nach Art. 69 BV allein die Gesetzgebung
über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Vieh-
seuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Mass-
nahmen zustehe, und weil Art. 9 des Bundesgesetzes
betreffend Bekämpfung der Tierseuchen, vom 13. Juni
1917, dem Bundesrat den Erlass sanitätspolizeilicher
Vorschriften gegen die Verschleppung von Seuchen
durch die gewerbsmässige Ausübung des Viehhandels
übertrage, sind die Rekurrenten nicht legitimiert. Es
wäre Sache der' Bundesbehörden, gegen diejenigen des
Kantons Aargau durch Erhebung des Kompetenz-
konfliktes vorzugehen, wenn letztere durch ihre Erlasse
in die Hoheit des Bundes übergegriffen haben sollten.
Fraglich könnte nur sein, ob nicht die beteiligten Privaten
auf dem Wege einer Beschwerde wegen Verletzung
des genannten Art. 9 des Tierseuchengesetzes die Kompe-
tenzfrage aufzuwerfen befugt seien. Eine solche Be-
schwerde wäre aber, da es sich um ein Polizeigesetz
des Bundes handelt, nach Art. 189 Abs. 2 OG an den
Bundesrat zu richten, der auch, die Legitimationsfrage
zu beurteilen hätte. Im übrigen sind sowohl der Verband
der aargauischen Viehhändler~ als die einzelnen Re-
kurrenten zur Beschwerde legitimiert.
2. -
Mit Art. 31 BV stehen die angefochtenen Erlasse
nicht im Widerspruch. Sie führen für die gewerbsmässige
Ausübung des Viehhandels im Kanton Aargau den
Patentzwang ein, wobei die Erteilung des Patentes
von der Erfüllung bestimmter persönlicher und sach-
licher Erfordernisse abhängig gemacht ist, und ver-
pflichten die patentierten Händler zur Führung von
Kontrollen, zur Leistung von Kautionen und zur Ent-
richtung einer Kanzleigebühr, einer Grundtaxe und
einer Umsatzgebühr~ All dies verträgt sich mit der
Gewährleistung der Handels- und Gewerbefreiheit: der
Patentzwang mit den zweckdienlichen Kontrollmass-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.
275
nahmen rechtfertigt sich als sanitätspolizeiliche Mass-
regel im Sinne des Vorbehalts in Art. 31 litt. d der BV.
Daraus ergibt sich auch' die Pflicht zur Entrichtung
einer Kanzleigebühr ohne weiteres. Mit dem gleichen
Zwecke hängt ferner die Kautionspflicht zusammen.
die übrigens. soweit sie zur Sicherung von Ansprüchen
Dritter dient, auch als Verfügung über die Ausübung
von Handel und Gewerbe im Sinne des' Vorbehalts der
litt. c von Art. 31 BV vor dem Verfassungsgrundsatz
standhält. Und da nach dem gleichen Vorbehalt die
Belastung bestimmter Zweige von Handel und Gewerbe
mit besondern Abgaben zulässig ist, mit' der durch die
Rechtsprechung gezogenen Beschränkung, dass die Ab-
gabe nicht prohibitiv wirken darf -
wovon hier keine
Rede sein kann -. so erscheint auch die Erhebung
einer Grundtaxe und einer Umsatzgebühr, wie sie das
Konkordat und die Verordnung vorse,hen, mit Art. 31 BV
vereinbar. Eine nähere Begründung erübrigt sich,
weil sowohl der Bundesrat als das Bundesgericht schon
in diesem Sinne entschieden haben und deshalb einfach
auf jene Entscheide verwiesen werden kann (s. SALIS,
Bundesrecht Bd. II N. 786 und 787; Urteil des Bundesge-
richts i. S. Cuche et Consorts contre Vaud vom 19. Sep-
tember 1913 (nicht veröffentlicht) und ferner die in der
Rekursantwort angeführten, auf ähnliche Gebiete sich
beziehenden ·'Urteile AS 11 S. 471; 34 I S. 86 und
38 I S. 534).
3. -
Bei der weiteren Rüge, dass die angefochtenen
Erlasse insofern kantonales Verfassungsrecht verletzen,
als Vorschriften solcher Art nur auf dem Wege der Ge-
setzgebung und nicht auf dem einer grossrätlichen
Schlussnahme aufgestellt werden können, spielt der
Umstand, dass es sich um den Beitritt zu einer inter-
kantonalen Übereinkunft und deren Ausführung han-
delt, keine Rolle. wie sich aus Art. 33 litt. c der Ver-
fassung ergibt, der dem Grossen Rat die Befugnis zum
Abschluss von interkantonalen Übereinküuften' nur
, 276
Staatsrecht.
einriiumt, soweit sie nicht gesetzgeberischer Natur sind.
Vielmehr frägt es sich einfach, ob dem Gegenstand nach
der Grosse Rat zur Aufstellung der angefochtenen Be-
stimmungen im Verordnungswege zuständig war. Die
Beschwerdeantwort stutzt sich dafür einmal auf die
E~ägung, dass nach allgemeinem Staatsrecht poli-
zeIliche Anordnungen, speziell solche gesundheits- und
gewerbepolizeilicher Art nicht Sache der Gesetzgebung,
sondern innerhalb der gesetzlichen Vorschriften der
Verordnungsgewalt anheimgegeben seien und sodann
auf bestimmte Vorschriften der aargauischen Verfassung
und' Gesetzgebung. Da die Ordnung im positiven Staats-
recht der Anwendung allgemeiner staatsrechtlicher
Grundsätze vorgeht, ist die Frage zunächst auf diesem
Boden zu prüfen. Dabei-ergibt sich, dass in der Tat nach
aargauischem Staatsrecht dem Grossen Rat der Erlass
gesundheits- und gewerbepolizeilicher Anordnungen zu-
steht. Art. 84 der Verfassung überträgt dem Staate
in Verbindung mit den Gemeinden die Sorge für die
öffentliche Gesundheit und sieht den Erlass von Gesetzen
und. Verordnungen über die Gesundheitspflege vor.
Das In Ausführung dieser Bestimmung am 28. November
1919 ergangene Gesetz über das Öff~htliche Gesundheits-
wesen sodann überlässt die Ordnuug der Materie, so-
weit sie nicht durch eidgenössische Erlasse und die
zudienenden Ausführungsbestimmungen geregelt ist, aus-
drücklich dem Grossen Rate. Und. darunter fällt auch
der Schutz gegen Tierseuchen, wie sich daraus ergibt
dass da~ Gesetz vom 28. November 1919 das Veterinär~
wesen in den Bereich seiner Ordnung einbezieht (§§ 9
und 31). Ferner sieht Art. 91 der Verfassung in Abs. 4
vor, dass der Grosse Rat eine Gewerbeordnung erlassen
soll . zur Regelung der Ausübung von Handel und Ge-
werbe, was die Zuständigkeit der Behörde zur Regelung
der Ausübung einzelner Gewerbe in sich schliesst. Es
braucht daher nicht untersucht zu werden ob die näm-
liche Zuständigkeits ordnung sich schon a~s einem Satz
, I
Handels- und Gewerhefreiheit. N° 36..
277
des allgemeinen Staatsrechts ergeben würde. Andererseits
würden, aus einem derartigen Satz auch nicht weiter-
gehende Befugnisse der Verordnungsgewalt hergeleitet
werden können, als solche polizeilicher· Art. Mit gesund-
heits- oder gewerbepolizeilichen Anordnungen hat man
es aber hier jedenfalls bei den Bestimmungen über den
Patentzwang und. die damit zusammenhängenden Be-
schränkungen und Bedingungen persönlicher und sach-
licher Art zu· tun. Eine Kontrolle über den Viehhandel
ist aus gesundheits- und' aus gewerbepolizeilichen Grün-
den geboten, und der Patentzwang mit den daran sich
knüpfenden Beschränkungen und Bedingungen ist ein
zweckmässiges Mittel zur Ausübung der Kontrolle.
Dass sodann für die Ausstellung des Patentes oder
Handelsausweises eine Kanzleigebühr erhoben werden
kann, ist selbstverständlich. Auch die Kautionspflicht
kann als gesundheit<;- und gewerbepolizeiliche Anord-
nung angesehen werden, indem sie zur Sicherung von
Ansprüchen des' Staates und Privaten dient, die mit
den mit der Ausübung des Viehhandels . verbundenen
Gefahren zusammenhängen. Anders verhält es sich I
mit der Pflicht zur Bezahlung einer Grundtaxe und
von Umsatzgebühren. Die Erhebung solcher Abgaben
verfolgt keine gesundheits- oder gewerbepolizeilichen
Zwecke und steht auch nicht in notwendigem Zusammen-
hang mit der polizeilichen Ordnung des Viehhandels;
man hat es dabei nicht mit einer durch die Sorge für die
Gesundheit des Viehstandes oder für einen zuverlässi-
gen Gewerbebetrieb geforderten Beschränkung der Aus-
übung eines Gewerbes, sondern mit einer rein fiskalische
Zwecke verfolgenden Belastung desselben durch eine
besondere Abgabe zu tun. So hat das Bundesgericht
im . Falle Cuche die ganz ähniich aufgebauten waadt-
ländis(!hen Patentgebühren,gekennzeichnet: « Les taxes
critiquees, ne revetent cependant'pas, on estoblige
de le c()nstater, le caractere de simples taxes de contröle
ou d~ e~olJlIllent proprement dits. Ellesconstituent en
278
Staatsrecht.
realite un veritable impöt special dont le produit ne
rentre pas, il est vrai, dans la caisse generale de I'Etat
et est reserve a un but determine en rapport avec le
commerce greve par cet impöt. Celui-ci ne peut cependant
~tre considere comme une contreprestation imposee
aux interesses pour l'organisation d'un service special
etabli par l'Etat, 1a lutte contre les epizooties etan~
entreprise dans l'interet general et non
da~s cel~l
des commer((ants de bestiaux seuls. La patente Imposee
par la loi attaquee se revele donc en consequence ~omme
une imposition grevant une classe de personnes pratIquant
un commerce determine et sans raison determinante
directe. J) Das trifft auch für die aargauische Patent-
taxe zu. Sie ist zur Handhabung der Tierseuchenpolizei
keineswegs notwen~ig und bedeutet nicht eine Regelung
der Gewerbeausübung, sondern steht mit dem Patent-
zwang für den Viehhandel nur insofern in Zusammenhang,
als dessen Einführnng den Anlass zur Sonderbesteuerung
des patentpflichtig erklärten Gewerbes gab u~d als ~e
Erhebung mit der Erteilung des Patentes ausserlich
verknüpft wurde (s. § 6 letzter Satz der Ausführn.ngs-
verordnung). Daneben wird freilich auch ein. geWisser
innerer Zusammenhang nicht zu leugnen sem, zwar
nicht deshalb, weil etwa das Mass der Gefährdung
durch den Viehhandel oder ·die Zuverlässigkeit und
Ehrlichkeit der Händler von dem Grad ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit abhienge, aber deshalb, weil die
Abgaben zu Zwecken ve~endet wer.den, die e~enf~ls
der Bekämpfung der Viehseuchen dIenen. A:llem di:s
ändert doch an dem V{esen der Auflagen mchts; SIe
werden dadurch nicht zu blossen Gebühren, sondern
bleiben finanzielle, zur Erfüllung einer staatlichen Auf-
gabe dienende, einer bestimmten Klasse von Gewerbe-
treibenden auferlegte Leistungen mit Steuercharakter •
Solche Abgaben können aber nicht auf dem Verordnungs-
wege eingeführt werden, sondern es bedarf. dazu nach
allgemeiner staatsrechtlicher Auffassung emer gesetz-
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 36.
279
lichen Grundlage. Das gilt auch für das aargauische
Recht, das zwar in Art. 25 der Verfassung, der von der
Gesetzgebung handelt, die Grenze zwischen Gesetz-
gebungs- und Verordnungsgewalt nicht bestimmt, aber
weiterhin die Befugnisse des Grossen Rates und des
Regierungsrates abschliessend aufzählt (Art. 33 und 39
der Verfassung) und insbesondere die Grundlagen des
Steuerrechts teils in der Verfassung selbst feststellt,
teils der Gesetzgebung zuweist (Art. 72 ff. der Verfassung)
und da, wo dem Grossen Rate bezügliche Befugnisse
eingeräumt sind, deren Umfang genau bestimmt (Art. 76
ebenda). Der Regierungstrat gibt dies übrigens selbst
zu, indem er nicht etwa den Standpunkt einnimmt, dass
besondere Gewerbesteuern durch grossrätliche Ver-
ordnung eingeführt werden könnten, sondern behauptet,
man habe es mit Gebühren zu tun. zu deren Festsetzung
der Grosse Rat durch Art. 33 litt. m der Verfassung
ermächtigt sei. Der Gebührencharakter der Auflage
wird daraus hergeleitet, dass der Staat den Händlern
eine doppelte Leistung mache, bestehend in dem Aus-
schluss anderer Personen vom Viehhandel und in der
Besorgung einer besondern sanitarischen Kontrolle.
Beides tut aber der Staat in eigenem Interesse und
als seine Aufgabe und nicht im Interesse der Händler
und um ihnen in ihrem Berufe behilflich zu sein. Durch
das Patent wird nicht ein Recht verliehen, das dem
Staate zustände, sondern es dient nur zur Regelung
und Kontrolle eines an sich freien Gewerbebetriebs, und
die Abgabe ist in Wahrheit nicht der Entgelt für eine
besondere staatliche Leistung, sondern eine besondere
Belastung des . Gewerbebetriebs der Viehhändler. Es
geht deshalb schlechterdings nicht an, sie als amtliche
Gebühr im Sinne von· Art. 33 litt. m der Verfassung
der grossrätlichen Machtbefugnis zuzuweisen. Die Zu-
sammenstellung der amtlichen Gebühren mit den Ge-
hältern der vom Staate besoldeten Beamten zeigt, dass
unter ersteren nur die Leistungen zu verstehen sind,
280
Staatsrecht.
welche für bestimInte amtliche Verrichtungen, die
nicht vom Staate bezahlt werden, erhoben werden.
Hiefür ist die « Festsetzung» dem Grossen Rate über-
tragen. Für die Pflicht selber aber bedarf es einer be-
sonderen Rechtsgrundlage, die für 'Leistungen von der
Art der vorliegenden nur durch ein Gesetz gegeben sein
kann. Das nämliche würde gelten, wenn man die. frag-
lichen Abgaben etwa als Bei~ge an die Kosten der
Tierseuchenbekämpfung ansehen wollte. Denn auch die
Pflicht zu Beiträgen an die Kösten eines öffentlichen
Unternehmens stellt sich als Auferlegung einer öffent-
lichen Leistung dar, die nur auf Grund eines Gesetzes
zulässig ist. Hier hat man es übrigens nicht mit einer
Beitragspflicht zu tun, da eine solche jedenfalls den
gesamten Viehhandel, -nicht nur den gewerbsmässigen,
treffen müsste und auch an den zunächst beteiligten
Viehbesitzern nicht vorbeigehen dürfte. Das ViehhandeIs-
übereinkommen und die dazu erlassene Ausführungs-
verordnung des Grossen Rates entbehren' demnach
in den Bestimmungen über die Patenttaxen der ver-
bindlichen Kraft, solange diese nicht in Gesetzesform
erlassen sind oder . dafür eine gesetzliche· Grundlage
geschaffen ist.
'
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und
es werden der § 8 der interkantonalen Übereinkunft
über die Ausübung des Viehhandels und die §§ 13 und 14
der aargauischen Ausführungsverordnung dazu, erst-
?ena~nte Vorschrift für das Gebiet des Kantons, Aargau
lßl Smne der Erwägungen als unverbindlich erklärt.
Das weitergehende Beschwerdebegehren ist abgewiesen.
Handels- und Gewerbefreiheit. No 37.
37. Urteil vom 1. Juli 1922 i. S. La.guionie und Poulet
gegen Basel-Sta.dt.
281
Legitimation der Ausländer zur Anrufung der Gewerbe-
freiheit. Voraussetzungen; Bestimmung eines kantonalen
Gesetzes, wonach die Ankündigung auswärts veranstalteter
Ausverkäufe in zur Verbreitung im Kanton bestimmten
Veröffentlichungen den gleichen Beschränkungen (Bewilli-
gungszwang usw.) unterstehen soll wie der im Kanton ver-
anstaltete Ausverkauf selbst. Anfechtung wegen Verletzung
von Art. 31 BV, soweit dadurch nicht bloss Geschäfte in
der unmittelbaren Nachbarschaft des Kantons betroffen
werden sollen. Einwand, dass es an einem Merkmale des
Ausverkaufs, nämlich dem vorübergehenden Charakter der
angekündigten Veranstaltung fehle.
A. -
Die Kommanditaktiengesellschaft « Au Prin-
temps» (Warenhaus) in Paris, deren unbeschränkt
haftende Teilhaber und Geschäftsführer die beiden
Rekurrenten sind und die in Basel eine Zweignieder-
lassung besitzt, versandte im Dezember 1921 von Paris
aus nach dem Kanton Basel-Stadt einen Katalog mit
dem Titel « Saisonverkauf und ausnahmsweise Gelegen-
heiten ». Am Fusse des Titelblattes heisst es: « Der
Printemps bringt jedes Jahr grosse Opfer für seine
Saisonausverkäufe. » Und' die zweite Seite enthält, dem
Angebot der einzelnen in Betracht kommenden Ware:n"
gattungen mit Preisen vorangehend, die allgemeine
Bemerkung : « Infolge der Beschränktheit der in diesem
Kataloge
zus~mengestellten Waren bitten wir die
Kundschaft uns ihre Bestellungen sobald wie möglich
übermitteln zu wollen. »
Das baselstädtische Polizeigericht erblickte darin die
verbotene Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Be-
willigung und bestrafte die ReKurrenten wegen Zu-
widerhandlung gegen § 17 in Verbindung mit §§ 8 und
15 des kantonalen Gesetzes betreffend unlauteren Wett-
bewerb vom 8. Juni 1916 mit je 100. Fr. Geldbusse.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Ausschuss