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45_I_190

BGE 45 I 190

Bundesgericht (BGE) · 1919-06-27 · Deutsch CH
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190

Staatsrecht.

26. Urteil vom 27. Juni 1919

i. S. A.-G. "Columbua" gegen Aargau event. Glans.

Art. 46 Ab s. 2 B V. Der bIo s s f 0 r me 11 e Sitz einer

.juristischen Person begründet k ein Steuerdomizil, sofern

ihm ein Ort in einem audern Kanton gegenübersteht, wo die

(normalerweise am Sitze sich abspielende) Geschäftsführung

besorgt wird;an diesem Orte der Geschäftsführung ist das

(primäre) Steuerdomizil. -

Willkürliche Anwendung· des

aargauischen Spezialsteuergcset7.es YQm 15. September 1!'1 \1'1

A. -

Die Rekurrentin ist als « Aktiengesellschaft

der nicht umfangreichen Buchführung

besorgt. Als leitendes Organ hat sie einen Verwaltungsrat

von 17, teils schweizerischen, teils italienischen lVfitglie-

dern, die je zu zweien kollektiv zeichnungsberechtigt

sind, mit einem finanziellen und einem technischen Aus-

schuss von je drei Mitgliedern. Drei der Verwaltungsrats-

mitglieder wohnen in Baden; davon gehört eines (Dotz-

heimer, Direktor des « Motor ») dem finanziellen, und

gehören die beiden andern (Boveri, Präsident der A.-G.

Brown, Boveri & oe, sowie auch Präsident und Direktor

des Verwaltungsrates des «Motor }}, und Nizzola, Dele-

gierter des Verwaltungsrates des « Motor ») dem tech-

nischen Ausschuss an. Der « Domiziliat » Dr. Schindler

ist nicht Verwaltungsratsmitglied. Die Beschlüsse des-

Verwaltungsrates, dessen Sekretariat ein Direktor des

« Motor) versieht, werden in Baden verarbeitet. Für die

Inanspruchnahme seines Personals bezahlt die Gesellschaft

dem « Motor)} eine jährliche Vergütung VOll 25,000 Fr.

nebst dem Ersatz der Auslagen.

Der Gesellschaftssitz ist zugestandenermassen aus

1 \>2

Staatsrecht.

Steuerrücksichten in Glarus genommen worden, da

.die glarnerische Gesetzgebung anonyme Erwerbsgesell-

~chaften, «die nur ihren Sitz im Kanton Glarus haben)},

-steuerrechtlich sehr günstig behandelt. Nach dem zur

Zeit geltenden Gesetz vorn 6. Mai 1917 betr. die Be-

steuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften sind

jene Gesellschaften nämlich -

im Gegensatz zu denen

mit Geschäftsbetrieb im Kanton, die von den sog. eigenen

-Geldern oder vorn höhern 'Vert ihrer Immobilien die

ordentlichen Vermögenssteuern zu entrichten haben

.(§§ 1 und 3) -:- bloss zur Leistung einer «jährlichen

Staatsgebühr » von 40 Rappen vorn Tausend des nomi-

nellen Aktienkapitals verpflichtet (§ 2).

B. -

Mit Einschätzungsschein vorn 5. Dezember 1917

wurde die A.-G. «(Colwnbus)}, welche bisher im Kanton

Aargau keine Steuern bezahlt hatte, von der aargauischen

Finanzdirektion aufgefordert, für das Jahr 1917 gemäss

dem kantonalen Gesetz vom 15. September 1910 betr.

die Besteuerung der Aktiengesellscllaften und Erwerbs-

genossenscbaften folgende « Spezialsteuer » zu entrichten:

a) von je 90 % des einbezalllten Aktienkapitals, der

Reserven und Saldovorträge . .. Fr. 22,296.05

b) von 90 % der verzinslieben Gelder

»

2,250. -

Total.. Fr. 24,546.05

Hierauf erwiderte die Gesellschaft am 15. Dezember

1917, sie babe im Kanton Aargau weder den Haupt- noch

-einen Filialsitz und erfülle aucb sonst keine der in den

§§ 1 und 3 des Aktiensteuergesetzes vorn 15. September

1910 aufgestellten Voraussetzungen für die Steuerpflicht

.im Kanton; sie ersuchte deshalb wn Widererwägung der

-erlassenen Steuerverfügung gemäss § 5 der Vollziebungs-

verordnung vorn 31. Dezember 1910 zu jenem Steuer-

gesetz. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1917 erklärte

sich die Finanzdirektion bereit, ihre Spezialsteuerver-

fügung in Wiedererwägung zu zieben, und· verlangte zu

diesem Zwecke je ein Exemplar der bisher publizierten

('TeSrhäftsberichte und der Statuten der -Gesellschaft.

Doppelbestem'rung. ~o :W.

Am 16. September 1918 sodann teilte sie der Gesellschaft,

welche die gewünschten Akten anfangs Januar eingesandt

hatte, mit, dass sie an der verfügten Besteuerung aus fol-

genden Gründen festhalte : «Nach der konstanten bundes-

» gerichtlichen Praxis ist für die Frage des Sitzes einer

}) Gesellschaft nicht der Eintrag im Handelsregister mass-

» gebend, sondern der wirkliche Sitz. Dass der Sitz in

» Ihrem Falle nicht Glarus sein kann. wo nur pro forma

» ein Domizil verzeigt 'wird, ist ohne weiteres klar. Dazu

) kommt, dass Ihre ganze geschäftliche und Verwaltungs-

» tätigkeit in Baden ausgeübt wird. Dass dies nicllt durch

» eigene Angestellte, sondern durch den « Motor» ge-

» schieht, ändert daran nichts. »

Diesen Entscheid zog die A.-G. «Colwnbus» gemäs~

§ 4 des Steuer gesetzes vom 15. September 1910 durch

Beschwerde an das aargauische Obergericht als kanto-

nalen Admmistrativrichter weiter. Sie hielt grundsätzlich

daran fest, dass sie im Kanton Aargau überhaupt kein

Steuerdomizil habe, und bestritt eventuell auch die Höhe

der aargauischen Besteuerungsquote von 90 %; ferner

beanstandete sie die Steuerauflage für das Jahr 1917 auch

noch als durch Verspätung verwirkt.

:\fit U r t eil vorn 2 4. J a n u a r 1 9 1 9 wies das

Obergericht (I. Abteilung) die Beschwerde aus wesentlich

folgenden Erwägungen ab :

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisver-

fahrens (dem der vorstehende Tatbestand entspricht)

spiele sich der gesamte «Betrieb » der A.-G. «(Columbus »,

soweit Zweck und Organisation dieser Gesellschaft einen

solchen überhaupt bedingten, nicht in Glarus ab, sondern

in Baden, wo sowohl die Verwaltungsarbeit des « Motor »,

als auch die tatsächliche Leitung der Gesellschaft durch

die dort ansässigen Verwaltungsräte vor sich gehe. Der

tatsächliche Mittelpunkt illrer geschäftlichen Tätigkeit

sei unzweifelhaft Baden; in Glarus besitze sie bloss ein

« Briefkastendomizil;;. Der Einwand der Gesellschaft,

da.'>s der « Motor» ihr gegenüber dieselbe Stellung ein-

194

Staatsrecht

nehme, wie eine Bank gegenüber ihren Kunden, deren

Vennögen sie verwalte, treffe nicht zu. Es l1andle sich hier

nicht um reine Vennögensvel'waltung, sondern um die

Uebern.ahme und Besorgwlg einer Tätigkeit, dieübel'haupt

einen wesentlichen Teil des Lebens, des Betriebes der

A.-G. «(Columbus,) darstelle, nämlich um die Verarbei-

tung der statistischen Kontrollnachlichtell zullanden

ihres Verwaltungsrates und um die Verarbeitung und

Vollziehung der vom Verwaltungrat gefassten Beschlüsse;

in diesem Zusammenwirken des Verwaltungsrates mit dem

durch den «Motor,} besorgten Sekretariat liege der ganze

« Betrieb» der' Gesellschaft. Deren ein z i ger Mittel-

punkt geschäftlicher Tätigkeit in der Schweiz überhaupt

befinde sich also in Baden; dort sei deshalb auch rechtlich

ihr Domizil. Daran ändere die bl088 formelle Domizil-

nahme in Glarus nichts, weil diesem Domizil die tat-

sächlichen Merkmale fehlten und es einzig wld allein zur

Umgehung des aargauischen Steuergesetzes ausserhalb

des Kantons verlegt worden sei. So habe auch das Bundes-

gericht mit Urteil vom 2. Dezember 1918 i. S. der Ein-

fuhrgenossenschaft der schweiz. Metallindustrie (AS M

I S. 131 f.) den Steueranspruch des Kantons des tatsäch-

lichen Geschäftssitzes gegenübei' demjenigen des Kantons

des blos5 formellen Sitzes geschützt. Bei der geringen

Bedeutung, die dem in Glarus verzeigten Domizil der

A.-G. «(Columbusl) tatsächlich zukomme, könne ferner

keine Rede davon sein, dass die Herbeiziehung von 90%

ihres Aktienkapitals im Aargau den Verhältnissen J;icht

entspreche.

Der formelle Einwand der Gesellschaft, sie schulde

die Spezialsteuer für 1917 nicht mehr, weil diese nicht im

Rechnun~sjahr, sondern erst im folgenden Jahr geltend

gemacht worden sei, treffe ebenfalls nicht zu. Das Ober-

gericht habe zwar wiederholt erklärt, dass die ordentlichen

Steuern im Steuerjahr zu beziehen seien und nicht nach-

träglich eingefordert werden könnten. Hier aber habe die

Finanzdirektion SChOll am 5. Dezember 1917 Rechnung

Doppelbesteuerung. No :W.

Hl5

gestellt, die Steuereinziehung also rechtzeitig versucht.

Wenn dann Wiedererwägungsverhandlungen stattge-

funden hätten und die definitive Eintreibung der Steuer

bis im September 1918 verzögert worden sei, so könne

daraus nicht auf einen Verzicht geschlossen werden.

C. -

Nach Empfang dieses Urteils hat die A.-G.

(; Columbus I) rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:

Das Urteil des aargauischen Obergerichts sei wegen

Verlet2!ung der Art. 4 und 46 BV aufzuheben und es sei

fest2!ustellen, dass der Kanton Aargau keinerlei Steuer-

ansprüche gegen die Rekurrentin besitze, eventuell

keine für das Jahr 1917.

Eventuell seien die Steueransprüche der Kantone

Glarus und Aargau nicht in dem Sinne festzusetzen, dass

Aargau zu 90% und Glarus zu 10% als berechtigt erklärt

'w'erde, sondern SO, dass die Quote des Kantons Aargau

auf 10%, jedenfalls auf einen niedrigem Betrag als im

angefochtenen Urteil, fixiert werde.

Falls Begehren 1 nicht geschützt würde, sei der Kanton

Glarus zu verhalten, der Rekurrentin die pro 1917

bezahlten Steuern in dem Masse zurückzuerstatten, \\ie es

sich aus dem Verteiler des Bundesgerichts ergebe.

Zur Begriindung wird wesentlich ausgeführt : Die Re-

kurrentin sei eine Gesellschaft, bei der schweizerisches

Kapital und schweizerische Interessen in hervorragendem

Masse beteiligt seien. Deshalb habe sie sich als sch wei-

b e r i s c 11 e Aktiengesellschaft konstituiert. Bei der W ah~

ihres Sitzes sei sie durch keine Notwendigkeit irgend-

welcher Art gebunden oder gehemmt, insbesondere nicht

von einem Betrieb abhängig gewesen, da sie einen solchen

nicht besitze. Sie habe nach ihrer Struktur und ihrem

Zweck lediglich einen Ort.in der Schweiz zu wählen

gehabt, um sich als schweizerische Aktiengesellschaft in

das Handelsregister eintragen lassen zu können, und dabei

Qhne Verstoss gegen privates oder öffentliches Recht auf

.... iie Steuerverhältnisse Rücksicht nehmen dürfen. Glarus

196

Staatsrecht.

sei somit kein Scheindomizil. Anderseits seien die Gründe,

welche das Obergericht für Baden als Steuerdomizil

anführe, nicht schlüssig. Der «Motor» übe seine Tätig-

keit im Dienste der Rekurrentin feststehendermassen .

nicht als deren Organ, sondern als von ihr unabhängige

Firma, im eigenen Tätigkeitsbereich als Finanzierungs-

und Velwaltungsgesellschaft für elektrische l.!nterneh-

mungen, aus. Es handle sich dabei um blosse Verwaltungs-

tätigkeit, die dem verwalteten Vermögen adäquat sei

und sich im Grundsatz nicht von der Vermögensver-

waltung z. B. durch eine Handelsbank unterscheide,

indem der Auftrag einer solchen auch dahin gehen könne,

den Stand und Gang der Unternehmungen, von denen

Aktien oder Obligationen oder Beteiligungen anderer Art

sich im verwalteten Vermögen befänden, zu beobachten,

wie es der « Motor » mit der Führung seiner Statistiken

Über die vier argentinischen Elektrizitätsgesellschaften

für die Rekurrentin tue. Gewiss würde es niemandem

einfallen, die Rekurrentin im Aargau besteuern zu

wollen, wenn sie, bei gleichen rreschäftlichen Beziehungen

zum «Motor l), aUl'lserhalb

es Kantons Betriebsein-

richtungen unterhaJ n würde. Der Umstand, dass sie

dies nicht notwendj· labe, verändere aber die Situation

um kein Jota. Uei

~ens sei die VerWaltungstätigkeit

des «Motor» von,

~ältnismässig geringer Bedeutung,

wie schon aus desseu rIonorarvon nur 25,000 Fr. bei einem

Aktienkapital der Rekurrentin von 40 Millionen hervor-

gehe. Daraus das rechtliche Zentrum einer solchen Kapital-

agglomeration abzuleiten, heisse doch wahrlich die Ver-

hältnisse verkennen. Auch dp" Umstand, dass 3 VOll den

17 Verwaltungsräten der ReLurentin in Baden domizi-

liert seien, habe für den Gesellschaftssitz keine Bedeutung,

und ebenso sei irrelevant die Frage, welchen Einfluss

diese Verwaltungsratsmitglieder auf den Gang der Ge-

schäfte ausübten oder welche Kompetenzen ihnen intern

übertragen seien; denn nur die Aktiengesellschaft, nicht

der Verwaltungsrat oder ein Ausschuss desselben habe

Doppelbesteuerung. N° 2J.

einen rechtlichen Sitz. Der Entscheid des Obergerichts ver-

letze den verfassungsmässigen Grundsatz des Verbots der

Doppelbesteuerung. Die Rekurrentin habe ihren Sitz in

Glarus und sei deshalb dort steuerpflichtig, wo sie ihre

Steuern auch ·stets bezahlt habe. Sie besitze im Kanton

Aargau keine Niederlassung irgendwelcher Art und keinen

Geschäftsbetrieb, wie die Steuerpflicht nach § 1 des

Spezialsteuergesetzes vom 15. September 1910· voraus-

setze. Die gegenteilige Annahme sei objektiv willkürlich

und verstosse daher auch gegen Art. 4 BV. Eventuell

entspreche jedenfalls die aargauischerseits beanspruchte

Steuerquote. von 90% den Verhältnissen nicht. Für die

Rekurrentin bedeute der Sitz das wesentliche Moment;

ihr verleihe er -

wie einer Aktiengesellschaft, die eine

Fabrik betreibe, der Ort, wo die Fabrikation vor sich gehe

-

die eigentliche Heimat, weil durch ihn zum Ausdruck

gebracht werde, dass es sich um eine schweizerische

Gründung handle. Demgegenüber spiele die Verwaltungs-

tätigkeit des «Motor », welche verhältnismässig so be-

scheidene Mittel absorbiere, eine so kleine Rolle, und es

sei von so sekundärer Bedeutung, wo sie ausgeübt werde,

dass ihr durch Zuweisung von 10% der Steuern reichlich

Rechnung getragen wäre. Willkürlich sei ferner auch die

Abweisung des Begehrens der Rekurrentin betr. die.

Steuer des Jahres 1917. Die ständige Praxis des Ober-

'gerichts gehe, wie es selbst zugebe, dahin, dass die Steuern

im Steuerjahre bezogen werden müssten. Seine Annahme,

dass vorliegend nach der erstmals am 5. Dezember 1917'

gestellten

Steuerforderung Wiedererwägungsverhand-

lungen stattgefunden hätten, sei unrichtig. Tatsächlich

habe die Rekurrentin seit der Erklärung der Finanz-

direktion vom 21. Dezember 1917, dass sie zur Wieder-

erwägung des Falles bereit sei, und nach der Uebermitt-

lung der von ihr gewünschten Akten am 8. Januar 1918

nichts mehr gehört bis zur Zustellung

es ablehnenden

Entscheides vom 16. September 1918. Sie habe deshalb

annehmen dürfen, dass die Finanzdirektion auf die

l!lS

Staatsrecht.

Geltendmachung ihrer Anspruche verzichtet habe, be-

sonders da sie, wie der Finanzdirektion aus ihren Statuten

bekannt gewesen sei, ihre Rechnung auf den 30. Juni

abschliesse und nach sinngemässer Anwendung der er-

wähnten Praxis des Obergerichts die fraglichen Steuer-

ansprüche jedenfalls vor diesem Zeitpunkt definitiy

hätten geltend gemacht werden sollen. Eventuell hätte

Glarus den dem aargauischen Steueranteil entsprechenden

Betrag seiner, ihm für das Jahr 1917 schon am 4. Oktober

1917, also vor Erhebung eines Steueranspruchs durch den

Kanton Aargau voll bezahlten Steuer der Rekurrentin

zurückzuerstatten.

D. -

Der KantonAargau hat wesentlich aus den vom

Obergericht entwickelten Gründen auf Abweisung des

Rekurses, soweit ihn betreffend, antragen lassen.

Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat unter

Berufung auf die Motive seines Urteils Abweisung des

Rekurses beantragt.

E. -

Für den Kanton Glarus hat der bevollmächtigte

Anwalt des Regierungsrates sich dem Rekurse im Sinne

seiner Begehren gegenüber dem Kanton Aargau ange-

schlossen und eventuell erklärt, dass er sich der Rück-

zahlung der pro 1917 von der Rekurrentin bezogenen

Steuer, soweit sie als die Steuerbefugnis des Kantons

übersteigend erklärt werde, nicht: widersetze. Er macht

geltend, dass auf die tatsächlichen Beziehungen der

Rekurrentin zu Baden ein schutz würdiger Steueranspruch

des Kal'tons Aargau, der den an sich begründeten und

ihren Verhältnissen angepassten Steueranspruch des

Sitzkantons Glarus, wo die Rekurrentin beheimatet sei

und wo ihr die gesamten Rechtspflegeeinrichtungen zU!'

Vedügung gestellt werden müssten, aus dem Felde

schlagen oder mindern. würde, nicht fundiert werden

könne, indem die Treuhandtätigkeit des

(l Motor)} als

Geschäftstätigkeit eines Dritten hiefür nach Analogie des

Rekursentscheides i. S. der Bank in Baden (AS 43 I S. 201)

Russer Betracht falle, die Verwaltungstätigkeit der eigenen

\ I

. f

• I

Doppelbesteuerung. N0 26.

Organe der Rekurrentin, insbesondere des Verwaltungs-

rates, aber gegen aussen kawn in die Erscheinung trete

und vor allem lokal vom Sitze des beauftragten Treu-

händers absolut unabhängig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die angefochtene aargauische Steuer wird vom

({ einbezahlten Aktienkapital I>, von den « Reserven und

Saldovorträgen » und von den « verzinslichen Geldern. l)

erhoben und ist daher eine Vermögens- oder richtiger

Kapitalsteuer. Dasselbe gilt auch von der ihr gegenüber-

stehenden glarnerischen Abgabe, die auf das « nomInelle

Aktienkapital) gelegt ist. Zwarwird diese letztere gesetz-

lieh als « Staatsgebühr » bezeichnet, doch hat sie nicht

den Charakter einer « Gebühr » in dem technischen Sinne

des Entgelts für eine besondere Leistung des Staates,

sondern -

übrigens unbestrittenernlassen -

den einer

begliffsgemässell (i Steuer I), da sie nicht von einer be-

stimmten Inanspruchnahme des Staates abhängt, sondern,

gleich den auch so benannten

(i Steuern» der Gesell-

schaften mit Geschäftsbetrieb im Xanton, einfach nach

der Höhe des belasteten Kapitals bemessen wird. Dem-

nach liegt, im quotenmässigen Umfange.des aargauischen

Steueranspruclls; tatsächlich ein interkantonaler Doppel-

. besteuerungskonflikt vor, den das Bundesgericht auf

Grund des Art. 46 Abs. 2 BV zu entscheiden hat.

2. -

Die Rekurrentin ist, soweit sie ihre statutarischen

Zwecke bisher verwirklicht hat, eine sog. Holding Com-

pany oder Kontrollgesellschaft amerikanischen Vorbilds,

welche Aktien an,derer Gesellschaften (zur Zeit von vier

a.rgentinischen Elektrizitätsunternehmungen) im Besitze

hat, wn diese Gesellschaften «kontrollieren » d. h. deren

Betrieb beeinflussen zu können, wobei ihre': eigenen

Aktien den Gegenwert dieses fremden Aktienbesitzes

darstellen, den fremden Aktien nach aussensubstituiert

sind. Während eine primäre Aktiengesellschaft mit

S a.c li kap i t,a I arbeitet; d. h.ihr Aktienkapital in

AS 45 t -'1~19

200

Staatsrecht.

Sachgütern angelegt hat, die in kaufmännischer oder

technischer Verwendung neues Kapital (Ertrag) erzeugen.

verfügt die Holding Company direkt nur über E: f f e k-

• t e n kap i tal, nämlich die ihrerseits Sachkapltal ver-

tretenden Effekten (Aktien oder auch Obligationen) der

kontrollierten Gesellschaften. Sie vermehrt also nicht das

Sachkapital, sondern bewerkstelligt bloss eine sog. Eftek-

tensubstitutiOll (vergl. hierüber ROß. LIEFMANN. Be-

teiligungs- und Finanzierungsgesellschaftell, spez. S. 72

ff.) und zieht ihren Ertrag ausschliesslich aus d~n E.r-

trägnissen der kontrollierten Gesellschaften. Es liegt 111

der Natur der Sache, dass die Geschäftsführung einer

solchen Gesellscliaft. wenig umfangreich ist und insbe-

sondere nicht in gleicher Weise, 'Wie der Betrieb einer Ull-

mittelbar . produktiv tätigen Gesellschaft, in die Er-

scheinung tritt. Sie mnfasst lediglich die Aufbewahrung

des fremden Aktienbesitzes, die Entgegennahme seiner

Erträgnisse und deren Verwendung im Rahmen der

eigenen Organisation, sowie die sog. Kontrolltätigkeit,

die jedoch wohl in der ~auptsache hi der Weise ausge~bt

wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrates der Holrlmg

Company zugleich auch in den Verwaltungsrä~en d~,r

kontrollierten Gesellschaften sitzen und dass SIch dIe

Holding Company ferner auell all den Generalversamm-

lungen dieser Gesellschaften den ihren Beteiligungen

entsprechenden Einfluss sichert. Immerhin aber ist e~nc

gewisse selbständige Geschäftsführung auch der Holdlll~;

Company wesentlich. Deren erörterte Struktur und

Funktion lässt es wohl als steuerpolitisch geboten er-

scheinen, sie im Steuerrecht nicht den primären Aktien-

gesellschaften gleichzustellen, sondern ihr eine privile-

gierte Stellung einzuräumen, die dem Umsta~de Rech-

nung trägt, dass materiell ihr Kapital und Ihr Ertrag

schon durch die Besteuerung der unter ihrer Kontrolle

stehenden primären Gesellschaften erfasst werden. Neuere

Steuergesetze haben denn auch diesem Postulate Genüge

getan, so in der Schweiz das st. gallische Nachtragsgesetz

Doppelbesteuerung. N° 26.

201

vom 30. November 1916 zum Staatssteuergesetz (Art. 6)

und das zürcherische Steuergesetz vom 25. November

1917 (§ 35), und zwar ausdrücklich für die Holding

Company. Dasselbe scheint das glarnerische Gesetz betr.

die Besteueiung der anonymen Erwerbsgesellschaften

vom 6. Mai 1917 mit seiner Unterscheidung zwischen

Gesellschaften mit Geschäftsbetrieb und solchen nur mit

Sitz im Kanton zu bezwecken, da unter dem (I Geschäfts-

betrieb» doch wohl eine direkte Erwerbstätigkeit zu

verstehen ist, die bei der Holding Company begrifflich

fehlt. Dage.gen enthält die aargauische Steuer gesetz-

gebung eine derartige Spezialbestimmung zur Zeit noch

nicht.

3. -

Die erforderliche selbständige Geschäftsführung

wird bei der Rekurrentin feststehendermassen durch

ihren Verwaltungsrat und dessen Ausschüsse, in Ver-

bindung mit dem Bureaupersonal der A.-G. ({ Motor » in

Baden, besorgt. Ihrem Sitze in Glarus kommt ausschliess-

lich formelle Bedeutung zu. Ihr dortiger « Domiziliat I),

Advokat Dr. Schindler, hat aktengemäss keinerlei mate-

rielle Dispositionsbefugnis, sondern ist einfacher Adressat

d. h. lediglich mit der Wahrung der aus dem Sitzeintrag

der Gesellschaft im Handelsregister nicht ergebenden for-

mellen Verpflichtungen betraut, sodass der Sitz in der Tat

'als biosses (, Briefkastendomizil » bezeichnet werden kann.

Trotzdem ist die Rekurrentin dadurch zivilrechtlich un-

zweifelhaft in Glarus domiziliert. Denn nach Art. 56 ZGB

ist für den Wohnsitz der juristischen Personen im allge-

meinen in erster Linie massgebend, was ihre Statuten

hierüber bestimmen. Und die Aktiengesellschaften im

besondern sind nach Art. 616 Zift. 1 und Art. 621 OR

direkt verpflichtet, den Gesellschaftssitz in den Statuten

zu bestimmen und ins Handelsregister eintragen zu laSSeIl.

Der Sitz einer Aktiengesellschaft befindet sich. also stets

an dem durch Statuten und Handelsregistereintrag als

solcher bezeichneten Orte, selbst wenn es sich dabei um

einen rein formellen Sitz handelt (vergl. hierüber den

202

Staatsrecht.

Entschei des Bundesrates im BBI 1909 I S. 920). Diese

zivilrechtliche Ordnung gilt jedoch nicht ohne weiteres

• auch für das' Steuerrecht, speziell auf dem Boden def>

Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung. Aller-

dings hat sich die einschlägige Praxis dahin entwickelt,

dass für die physische Person der zivilrechtliche Wohnsitz

als ihre wichtigste territoriale Beziehung unter allen Um-

ständen ein Steuerdomizil begründet, mit dem als pri-

märem noch sekundäre Steuerdomizile in andern Kanto-

nen konkurrieren, sofern, die Person daselbst weitere

territoriale Beziehungen von gewisser geringerer Bedeu-

tung . (Aufenthalt als sogenannter Sommerbewohner,

Grundbesitz oder Geschäftsbetrieb) hat. Allein diese

Identifizierung von

zivilrechtlichem Wohnsitz.

und

Steuerdomizil im Sinne des einzigen oder doch primären

Steuerortes ist auf die juristische Person nicht vorbe-

haltlos übertragbar. Sie rechtfertigt sich bei der physi-

schen Person zufoIge 'des Umstandes, dass deren zivil-

rechtlicher Wohnsitz nicht völlig subjektiv bedingt,

sondern als RechtsfoIge an einen bestimmten objektiven

Tatbestand geknüpft ist, sich nämlich gemäss Art. 23 ZGB

da befindet, wo die Person den Mittelpunkt ihrer Lebens-

führung und ihrer persönlichen 'Verhältnisse hat. Wohl

kann dieser Tatbestand durch subjektive Verfügung am

einen oder anderen Orte geschaffen und der zivilrechtliche

'Vohnsitz insoweit frei gewäh!t werden; dagegen besteht

die Freiheit, ihn ausserhalb des tatsächlichen Mittel-

punktes der persönlichen Existenz zu nehmen. nicht.

Diese Regelung des zivilrechtlichen Wohnsitzes kommt

dem Postulat des Steuerrechtes entgegen, wonach für die

Bestimmung des Steuerdomizils auf die wirklichen

Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse abzustellen ist. Für

die juristische Person und speziell die Aktiengesellschaft

aber kann, wie bereits bemerkt, der zlvilrechtliche Wohn-

, sitz völlig frei gewählt werden, da er lediglich vom for-

mellen Moment der Angabe in den .Statuten abhängt. Bei

ihr fallen also Sitz und hitsächlicher Mittelpunkt der

Doppelbesteuerung. N° 26.

203

Existenz nicht notwendig zusammen, wenn dies auch

aller Regel nach zutrifft. In diesem Regelfalle muss auch

für die juristische Person der Sitz als primäres· Steuer-

domizil anerkannt werden. Dagegen rechtfertigt sieh die

Annahme eines Steuerdomizils an ihrem Sitze nach dem

erwähnten Postulate nicht, wenn der Sitz ausnahmsWeise

bloss fonnelle Bedeutung hat d. h. mit keinerlei Geschäfts-

führung oder Verwaltung verbunden ist, während diese

an einem andern Orte der Schweiz, ausserhalb des Sitz-

kantons, lokalisiert ist. Anders wäre es den juristischen

Personen möglich, ihre Steuerverhältnisse in künstlicher,

sachlich nicht begründeter Weise zu regeln, was sich

mit dem Wesen der Steuerpflicht schlechterdings nicht

verträgt. Dass der juristischen Person auch an ihrem

bloss fonnellen Sitze die staatlichen Rechtspflegeein-

richtungen zur Verfügung stehen, kann nicht als Argu-

ment für ihre dortige Besteuerung ins Feld geführt

werden, da ja diese Situation in einem solchen Falle nicht

durch die tatsächlichen Verhältnisse an sich gegeben ist,

sondern lediglich die Folge der künstlichen 'Wahl des

Sitzes bildet. Und dasselbe gilt von der sog. « Behei-

matung » der Rekurrentin an ihrern Sitze; denn wenn zu

deren Konstituierung als schweizerische Gesellschaft

Sitzbestimmung 'und Handelsregistereintrag an einem

. Orte der Schweiz erforderlich waren, so entsprach es doch

wiederum nicht den tatsächlichen Verhältnissen, hiefür

gerade Glarus zu Wählen. Der in Rede stehende Vorbehalt

ist, wenigstens der 'Virkung nach, vom Btmdesgericht

neuestens schon gemacht worden i. S. Einfuhrgenossen-

schaft der schweiz. Metallindustrie gegen Zürich (AS 44

I S. 131 f.), indem dort zwar die Steuerpflicht der juristi-

schen Person an ihrem bloss fonnellen Sitze nicht grund-

sätzlich ausgeschlossen, die Steuerquote des Sitzes

jedoch mangels jeder damit verbundenen Geschäfts-

tätigkeit auf null bestimmt wurde. Bei nochmaliger

Prüfung dieser Frage erscheint es als zweckmässiger, einen

Steueranspruch des rein formellen Sitzes, dem ein Ort

:W.l

Staatsrecht.

in einem andern Kanton mit der normalerweise am Sitze

sich abspielenden Geschäftsführung gegenübersteht. di-

rekt zu verneinen. Ob die Wahl eines solchen Sitzes in

Steuerrücksichten oder in andern Verhältnissen ihren

Grund hat, ist unerheblich, es genügt die Tatsache, dass

der statutarische Sitz als der 'Wirklichen Situation in

keiner Weise angepasst, sondern durchaus künstlich

geschaffen erscheint.

4. -

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf die Re-

kurrentin führt dazu, ihr (primäres) Steuerdomizil nicht

an ihrem Sitz in Glarus, sondern in Baden anzunehmen, da

ihre, an sich dem Sitze zukommende Geschäftsführung

oder Verwaltung als tatsächlich an dieseln letztern Orte

lokalisiert zu betrachten ist. Mit der dortigen A.-G.

{(Motor » steht nämlich die Rekurrentin nicllt nur in dem

mehr äusserlichen Verhältnis, das aus der vertragsmässi-

gen Besorgung ihrer Bureauarbeiten durch das Personal

des {!Motofl> resultiert, sondern auch in engster innere!'

. Beziehung. Denn der «MotOr» ist an ihr seit ihrer Grün-

dung durch Aktienbesitz beteiligt (vergi. Schweiz. Finanz-

jahrbuch, 1914, S. 374; 1918, S. 445), und zwar wohl in

wesentlichem Masse, wie daraus geschlossen werden darf,

dass nach den Feststellungen unter Fakt. Aoben drei her-

yorragende Persönlichkeiten seiner Verwaltung (Boveri,

Nizzola und Dotzheimer) auch ihrem Verwaltungsrate in

leitender Stellung angehören. Der tatsächliche Mittelpunkt

des Eigenlebens der Rekurrentin befindet sich daher unbe-

streitbar in Baden, als am Sitze des {(Motor », hei dem dit;

Fäden ihres Geschäftsverkehrs zusarmnenlaufen und wo

denn auch jene leitenden Persönlichkeiten ihren Wohnsitz

haben. Unter diesen Umständen hätte die Rekurrentin

ihren zivilrechtlichen Sitz natürlicherweise ebenfalls in

Baden nehmen sollen : dort hat sie den materiellen, durch

die Verhältnisse gegebenen Wohnsitz und damit, gemäss

der vorstehenden. Erwägung, das Steuerdomizil. Dass sie

sich zur fraglichen Geschäftsführung nicht eigener stän-

diger Anlagen oder Einrichtungen bedient, kann nichts

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Doppelbesteuerung. No 26.

205

verschlagen. Dieses Erfordernis ist durch die Praxis nur

zur Charakterisierung des sekundären St~uerortes· des

auswärtigen Geschäftsbetriebes und unter der selbst-.

verständlichen Voraussetzung aufgestellt worden,· dass

solche Anlagen oder Einrichtungen in dem zu besteuernden

Unternehmen überhaupt vorhanden seien. Es krum

deshalb von vornherein nicht in Betracht komme~,

wenn, wie vorliegend, das zu besteuernde Unternehmen

ni r gen d s eigene ständige Anlagen oder Einrichtungen

hat, wenn vielmehr der bloss formelle Sitz einem Orte mit

der Geschäftsführung ohne solche Anlagen oder Ein.,.

richtungen gegenübersteht. In diesem ungewöhnlichen

Falle ist der Geschäftsführungsort unter Ausschluss d~

formellen Sitzes als Steuerdomizil anzuerkennen; denn

als primärer Steuerort verdient er vor dem bloss fonnellen

Sitze den Vorzug, und den Begriff eines der sekundären

Steuerorte erfüllt der letztere unzweifelhaft nicht. Ein

'Viderspruch dieses Entscheides mit dem vom Kanton

Glarus angerufenen Urteil i. S. d.er Bank in Baden (AS 43

S. 201 ff.) besteht insofern nicht, als dort hauptsächlich

darauf abgestellt wurde, dass die Schweiz. Bankgesell-

schaft in Zürich nicht den eigentlichen Geschäftsbetrieb

der Bank in Baden, sondern lediglich deren partielle

,Liquidation besorgt habe.

'

S. -

Auch soweit die Rekurrentin ihre Steuerpflicht

im Kanton Aargau aus dem Gesichtspunkte des Art. 4

BV, wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen

Steuergesetzes vom 15. September 1910, grundsätzlich

anficht, geht der Rekurs fehl. Wenn § 1 dieses Gesetzes

näher bezeichnete Erwerbsgesellschaften als

steuer-

pflichtig erklärt, die entweder im Kanton (~domiziliert

sind » oder hier, bei auswärtigem « Hauptdomizil », « ein,e

geschäftliche Niederlassung, eine Fabrik, einen Betrieb

oder ein Geschäft irgend welcher Art besitzen oder

betreiben », so wollte damit dem Steuerbereich für inter-

kantonale Verhältnisse offensichtlich die volle, llachde~'

Praxis des Bundesgerichts zu Art. 46 Abs. 2 BV zuläss~e'

2Q6

Staatsrecht.

Ausdehnung gegeben werden. Folglich darf der vorste-

hend entwickelte Begriff des steuerrechtlichen Domizils

der juristischen Person im hier gegebenen Falle ohne

Willkür auch in das kantonale Gesetz hineingelegt und

demnach die Rekurrentin als im Kanton Aargau « domi-

ziliert)} behandelt werden.

6. - Die spezielle Anfechtung der aargauischen Steuer-

auflage pro 1917, wegen Willkür, ist ebenfalls unbegrün-

det. Dieser Steuerauflage steht der Grundsatz der kan.to-

nalen Steuerpraxis, wonach die ordentlichen Steuern

« im Steuerjahr zu beziehen sind und nicht nachträglich

eingefordert werden können », keineswegs entgegen. Wenn

das Obergericht angenommen hat, dass diesem Grund-

satz vorliegend durch die ursprüngliche Zustellung des

Steuerzettels mit Zahlungsaufforderung, vom 5. Dezem-

ber 1917, seitens der Finanzdirektion Genüge geschehen

sei, obschon die Finanzdirektion sich dann zur Wieder-

erwägung dieser Steuerverfügung bereit erklärt und ihren

endgültigen Entscheid erst im September 1918 getroiIeu

hat, so ist das gewiss nicht willkürlich. Dass die Rekur-

rentin aus der V'erzögerung der Erledigung ihres Wieder-

erwägungsgesuchs nicht einfach schliessen dudte, die

Finanzdirektioll verzichte auf den Steueranspruch, bedarf

keiner weitern Begrlindung.

• 7. -

Die bishmigen Erwägungen würden an sich dazu

führen, dem Kanton Glarus auch für das Jalu' 1917 jedes

Steuerrecht gegenüber der' Rekurrentin abzusprechen.

Nun hat sich aber der Kanton Aargan - im Widersprnch

freilich mit der Begründnl1g seines Standpnnktes schon

durch die Finanzdirektion - auf die Besteuerung einel

Quote von 90 % der in Betracht fallenden Welte be-

schränkt, und die Rekurrentin hat für den Fall der Zu-

lässigkeit dieses Anspruchs eine weitergehende Reduktion

ihrer Besteuerung durch den Kanton. Glarus nicht ver-

langt. Bei dieser· prozessualen Situation muss sich das

Bundesgericht auf die Abweisung des Rekurses gegen-

über dem Kanton Aargau und auf die Feststellung der

Doppelbesteuerung. N°. 27.

207

dessen effektiver Steuerforderung entsprechenden Rück, ...

erstattungspflicht des Kantons Glarus, die unbestritten

ist, beschränken.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Das Hauptbegehren der Rekurrentin um Aufhebnng

des Urteils der I. Abteilung des aargauischen Obergerichts

vom 24. Januar 1919 und Feststellung, dass der Kanton

Aargau keinerlei Steueransprüche gegen sie habe, wird

abgewiesen.

2. Das Eventualbegehren der Rekurrentin wird dahin

gutgeheissen, dass der Kanton Glarus pflichtig. erklärt:

wird, ihr neun Zehntel der pro 1917 bezogenen Steuer

zurückzuerstatten.

27. Urteil vom 11. Juli 1919

i. S. Schweizerische Lebensversichel'tlllgS- und lentenanstalt

gegen Solothurn und Zürich.

Ar t. -16 Ab s. 2 B V. Eine aUSWärtige Gen e r al a gen tu r

einer

Versicher~ngsgesel1schaft begründet normalerweise

k ein besonderes Steuerdomizil.

A. - Die Rekurrentin, « Schweiz. Lebensversicherungs-

und Rentenanstalt », die im Jalne 1857 als {(Schweiz.

Rentenanstalt }} gegründet worden ist, betreibt. mit

statutarischem Sitz in Zürich als «Hauptgeschüft;)

die Kapitalversichernng auf den Todes- und den Erlebens-

fall für über 2000 Fr., mit und ohne Ansprnch der Ver-

sicherungsnehmer auf Rückvergütung der Rechn~ngs-­

überschüsse (Gegenseitigkeit), sowie die Rentenver-

sicherung, und daneben, als besondern Geschäftszweig

für das .Gebiet der Schweiz, noch die sog. «Volksver--

sichernng» als Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit

für höchstens 2000 Fr;, mit . und ohne ärztliche Unter-·