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46_I_25

BGE 46 I 25

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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24 Staatsrecht. entier. Cela creerait en faveur des Soci~tes ayant leur siege hors du canton un veritable privilege que rien ne justifie et qui n'etait certes pas dans les intentions du. legislateur genevois.

7. ----.: Les principes poses ci-dessus en ce qui concerne la double imposition intercantonale doivent s'appli- quer aussi· aux Societesqui, a cote de leur etablisse- ment genevois, ont des etablissements (secondaires ou principaux) hors de Suisse. En effet la loi genevoise n'eta- blit aucnne distinction quelconque entre les Societes suivant que leurs etablissements. non genevois se trouvent dans un autre canton snisse ou dans un pays etranger : elle beneficient les unes comme les autres du degreve- ment prevu a l'art. 2. De meme, dans sa reponse aux recours, I'Etat de Geneve n'a pas propose, a titre subsi- diaire, qu'une difference fUt faite entre les Societes qui ont des etablissements dans d'autres cantons et celles qui en ont a l'Hranger. La volonte de traiter de la meme far;on les deux categories de soeietes non exclru,ivement genevoises resulte done expressement de la loi genevoise et implicitement de la rep\Jnse aux reconr!>. Le Tribunal fMeral ne peut qu'enregistrer cette volonte, car il est bien evident que le legislateur cantonal a ]a faculte de soumettre les contribuables imposab1es a l'etranger aux memes regles que les contribuables imposables dans un autre canton suisse. Du moment done que, en vertu de l'art.46 al. 2 Const. fM., les Societes ayant des etablisse- ments en Suisse ne peuvent etre imposees a Geneve que sur une part proportionnelle de leur capital sodal et de leurs reserves, d'apres le jeu meme de la loi cantonale les droits du fisc genevüis se trouvent restreints dans une mesure identique al' egard des Societes qui ont des etablis- sements a l'etranger. Le Tribunal jederal prononce: Les recours sont admis dans ce sens que, en ce qui con- cerne les Societes recourantes ayant, a cöte de leur eta- Doppelbesteuerung. N° 4. blissement de Geneve, un ou plusieurs etablissements cn debors du canton de Geneve, le droit de patente institue par la loi du 9 novembre 1918 ne peut etre preIeve que sur la part de leur capital social et de leurs reserves qui correspond a la proportion existant entre l'etablissement de Geneve et l'ensemble de l'entreprise. Les bordereaux de taxation seront etablis en eonformite des principes poses ci-dessus; a eet effet, les Societes recourantes sont renvoyees devant l'autorite cantonale, a laquelle elles devront fournir les renseignements et preuves necessaires. Les receurs sont ecartes pour le surplus.

4. Urteil Tom 28. Februar 19aO

i. S. VitzDau-BigibaJm-(hsellschaft gegen Schwyz. Art. 46 Abs. 2 BV. Einer Beschwerde' wegen Doppelbesteue- rung steht der Umstand nicht im Wege, dass die angefoch- tene Taxation der bei der letzten allgemeinen Steuerrevision gemachten Selbsttaxation entspricht. - Abgrenzung der Steuerhoheit zweier Kantone in Beziehung auf das Vermögen einer Eisenbahngesellschaft, die die Bahnlinie im einen Kan- ton als Eigentümerin, im andern als Pächterin betreibt. A. - Die. Rekurrentin betreibt die Eisenbabnlinie Vitznau-Rigikulm und zwar auf dem Gebiet des Kantons Luzern, von Vitznau bis Staffelböbe, etwa 5 km weit, als Eigentümerin und auf der übrigen, scbwyzeriscben Strecke von etwa 2 km als Päcbterin der Artb-Rigibabn- Gesellscbaft. Sie bat ihren Gesellscbaftssitz in Luzern, die Betriebsdirektion befindet sich in Vitznau. Nacb der Bilanz vom Jabre 1918 besitzt die Rekurrentin folgende Aktiven:

26 Staatsrecht.

1. Baukonto :

a) Allgemeine Kosten (Verwaltung, Bauleitung und Bauzinse) . . . . Fr.

b) B~nanlage und feste Einrich- tungen. . . . . . . . . . »

c) Rollmaterial . . . . . . . »

d) Mobiliar und Gerätschaften. » 68,039.- 1,734,663.62 560,907.80 28,319.66 ------- Fr. 2,391,930.08

2. Verwendungen auf Nebengeschäfte (Liegenschaften in Vitznau) .. »

3. Wertbestände.und Guthaben .. »

4. Materialvorräte und Ersatzstücke » 310,115.51 604,540.25 54,049.70 ---_._-- Fr. 3,360,635.54 Das Aktienkapital beträgt 1,250,000 Fr., der Reserve- fonds nach der Bilanz von 1918 etwa 19,000 Fr. Die Ein- nahmen aus dem Personen-, Gepäck-, Güter- und Post- verkehr betrugen im genannten Jahre etwa 109,000 Fr., wovon auf die schwyzerische Strecke 11,526 Fr. 60 Cts. fallen. Die Rekurrentin geniesst im Kanton Luzern Steuer- freiheit. Im Kanton Schw)rz unterliegt sie nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes betreffend die Besteuerung von Transportanstalten vom 19: Oktober 1890 der Ver- mögenssteuerpflicht und hat· den Wert der Aktien, « welcher nach dem Ertrag und Tageskurs derselben aus- gemittelt wird », sowie ihre « Spezialfonds » zu versteuern. Bei der allgemeinen Steuerrevision, die im Kanton Schwyz im Jahre 1909 für eine sechsjährige Steuerperiode statt- fand, wurde das steuerpflichtige Vermögen der Rekur- rentin ihrer Selbsttaxation gemäss auf 60,000 Fr. ge- schätzt. Seither hat sie bis 1918 jedes Jahr diesen Betrag versteuert. Im Jahre 1919 verlangte sie Befreiung von der Steuerpflicht, indem sie geltend machte, dass sie im Kanton Schwyz kein Vermögen besitze. Der Gemeinde- rat von Arth wies das Gesuch ab und dieser Entscheid wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 16. August 1919 mit folgender Begründung bestätigt: Wenn Doppelbesteuerung. N° -!. auch die Rekurrentin bei der Selbsttaxation im J allre 1909 den Vorbehalt gemacht habe, dass sie für den Fall einer neuen Regelung des Pachtverhältnisses auf ihre Schätzung zurückkommen wolle, so hindere das die Steu- erbehörden. nicht, sie nach § 24 des Steuergesetzes von neuem steuerpflichtig zu erklären. Da die Strecke Staf- felhöhe-Kulm ungefähr den fünften Teil der Linie Vitz- nau-Rigikulm bilde, so habe die Rekurrentin~ wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen auf 60,000 Fr. festgesetzt werde, nicht einmal 30% des Nominalwertes des der Steuer hoheit des Kantons Schwyz unterliegenden Aktien- kapitals zu yersteuern. B. - Gegen diesen ihr am 22. August zugestellten Ent- scheid hat die Vitznau-Rigibahn-Gesellschaft am 5. Sep- tember 1919 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben und « die Rekurrentin als im Kanton Schwyz zur Zeit nicht steuerpflichtig zu erklären», eventuell seien die Akten zum Zwecke der Herabsetzung der Taxation an den Regierungsrat zurückzuweisen oder es sei die Reduk- tion vom Bundesgericht selbst vorzunehmen. Die Rekurrentin macht geltend, dass verfassungs- widrige D~ppelbesteuerung vorliege, und führt aus : Auf Grund des bei der Selbsttaxation im Jahre 1909 ge- _ machten Vorbehaltes müsse sie nunmehr im Kanton Schwyz steuerfrei erklärt werden, weil das Pachtverhält- nis im Jahre 1912 - durch Erhöhung des Pachtzinses - zu ihren Ungunsten geändert worden sei und der Betrieb der schwyzerischen Strecke ihr jetzt nur Verlust bringe. Auch nach den bundesrechtlichen Grundsätzen über den Ausschluss der Doppelbesteuerung sei sie im Kanton Schwyz nicht steuerpflichtig. Es müsse nach dem Ent- scheid in Sachen der Dampfschiffgesellschaft des Vier- waldstättersees gegen die Uferkantone die örtliche und wirtschaftliche Beziehung ihrer' Vermögensobj ekte zu den Kantonen Luzern und Schwyz untersucht werden. Massgebend sei hiefür die Bilanz des Jahres 1918. Die

28 Staatsrecht. Aktiven II Allgemeine Kosten )), ({ Bahnalllage und feste Einrichtungen )), (f Mobiliar und Gerätschaften ), {( Wert-

• bestände und Guthaben ») unterstünden der luzernischen Steuerhoheit. Der von der Rekurrentin ausgeführte Bahnbau befinde sich ganz im Kanton Luzern, dort seien ~uch das Mobiliar und die Gerätschaften (Stations- mventar, etc.) {( imlAobilisiert ), und die Wertbestände und Guthab.en hätten eine. überwiegende wirtschaftliche Beziehung zum Ort des Gesellschaftssitzes. Nur das Roll- material, sowie die Materialvorräte und Ersatzstücke im Gesamtbetrage von 614,957 Fr. 50 Cts. seien auf die Kan- tone Luzern und 'Schwyz zu verteilen, aber nicht im Ver- hältnis zur Länge der in·· jedem Kanton liegenden Bahn- strecke, sondern entsprechend dem auf diese Strecken t'allenden Verkehr. Zudem sei der Anteil des Kantons Luzern mit Rücksicht darauf, dass sich dort der Sitz und die Verwaltung· der Gesellschaft befinden, etwas zu erhöhen. Nun. fielen auf die Strecke Staffel-Kulm etwa l' . /10 der gesamten Betriebseinnahmen der Rekurrentin, so dass danach;vom Betrage von 614,957 Fr. 60 Cts. rund 60,000 Fr. dem Kanton Sthwyz zukämen. Hievon seien noch 10,000 F.'r./ abzuziehen, weil der Gesellschaftssitz in Luzern sei uild nach dem Pachtvertrag die Ersatzstücke für die Linie Staffel-Kulm (Schienen, Zahnstange~ und Schwellen) von der Arth-Rigibahn zu liefern seien. Der sich so ergebende Betrag vOIJ 50,000 Fr. stell~ 1/66 der Gesamtaktiven dar; der Kanton Schwyz könne. somit nach § 1 des Gesetzes vom 19. ·Oktober 1890 1/66 des Aktienkapitals besteuern, d. h. einen Teil, der dem Nomi- nalbetrag nach ungefähr 18,000 Fr. ausmache. Wenn der wirkliche Wert aber nur 30% hievon betrage, wie der Regieru:Qgsrat ann~hme, so reduziere sich der steuer- pflichtige Aktienkapitalbetrag auf 5400 Fr. Da die. R~kurren.tin im Kanton Schwyz zudem keinen Reinge- wmn erZIele, sondern nur Verlust erleide, so rechtfer- tige es sich, sie dort überhaupt steuerfrei zu lassen. C. - Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. Doppelbesteuerung. N° 4. 29 Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Da die Rekurrentin sich nur wegen Doppelbesteue- rung~ nicht wegen Rechtsverweigerung beschwert habe, so wäre grundsätzlich nicht zu prüfen, ob sie auf Grund ihres Vorbehaltes zur Selbsttaxation vom Jahre 1909 Steuerbefreiung verlangen könne. Indessen hätten die Steuerbehörden diesem Vorbehalt nicht zugestimmt; die Taxation vom Jahre 1909 sei daher für die ganze Steuer- periode definitiv und könne nicht durch die Einrede der Doppelbesteuerung abgeändert werden. Ein interkan- tonaler Steuerkonflikt sei nicht denkbar, weil die Rekur- rentin im Kanton Luzern nicht besteuert werde. 'Sodann dürfe bei der Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Schwyz nicht auf das Jahr 1918 abgestellt werden; der Steueranspruch beruhe auf der. letzten allgemeinen Steuerrevision, die vom Betriebsjahr 1908 ausgegangen sei. Selbst wenn man aber die Ergebnisse des Jahres 1918 zur Grundlage nehme, müsse der Steueranspruch des Kantons Schwyz geschützt w~rden. Die schwyzerische Teilstrecke, sei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einem Fünftel der ganzen Linie gleichzuachten ; denn ohne sie könnte die Rekurrentin nicht existieren. Bestrit- ten werde, dass auf die Strecke Staffel-Kulm nur 1/10 der Gesamteinnahmen fallen. D. - In einer Replik vom 1. November 1919 hat die Rekurrentin u. a. ausgeführt '; Wenn der Regierungsrat die Pflicht, auf ihr Steuerbefreiungsgesuch einzutreten, noch bestreiten könne, sO berufe sie sich demgegenüber auf Art. 4 BV; Nach Art. 24 des Steuergesetzes müsse alle sechs Jahre eine allgemeine Steuerrevision stattfinden. Nun sei diese allerdings vom Kalltonsrat verSchoben worden. Hiedurch kÖllne ihr aber das ihr nach Ablauf der genannten Periode zustehende Recht auf eine neue Taxa- tion nicht entzogen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Es ist ÜB vorliegenden Falle lediglich zu prüfen, ob die Taxation des steuerpflichtigen Vennögens der

30 Staatsrecht. Rekurrentin auf 60,000 Fr. eine verfassungswidrige Dop- pelbesteuerung in sich schliesse. Die eventuelle Beru- fung der Rekurrentin auf Art. 4 BV ist verspätet; das Bundesgericht hat daher nicht iu untersuchen, ob die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechtes vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus anfechtbar sei.

2. - Der Umstand, dass die Rekurrentin ihr steuer- pflichtiges Vennögen bei der letzten allgemeinen Revi- sion der Steuerregister selbst auf 60,000 Fr. taxiert hat, steht einem aus Art. 46 Abs. 2 BV hergeleiteten An- spruch auf Herabsetzung dieser Taxation für das Jahr 1919 nicht im Wege, zumal da die allgemeine Revision nach dem Gesetz bereits wieder hätte erfolgen sollen. Die Selbsttaxation des Jahres 1909 bedeutet auch abge- sehen von dem gemachten Vorbehalt keine Anerkennung des entsprechenden staatlichen Steueranspruchs für die ganze Zeit bis zur nächsten allgemeinen ~evision, und die Rekurrentin hat also damit nicht etwa verzichtet, während dieser Zeit die auf die genannte Taxation gestützten Steuerauflagen wegen bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung anzufechten. Trotz der gesetzlichen sechsjährigen Steuerperiode wird der staatliche Steuer- anspruch für jedes Jahr wieder neu begründet und kann . daher grundsätilich alle Jahre jeweilen von neuem ange- fochten werden; die' §§ 24 und 25 des schwyzerischen Steuergesetzes lassen es denn auch zu, dass die Steuer- register jedes Jahr infolge von Vennögensänderungen teilweise berichtigt werden. Hiemit steht im Einklang, dass der Regierungsrat es im vorliegenden Falle keines- wegs abgelehnt hat, auf das Steuerbefreiungsgesuch der Rekurrentin einzutreten, sondern materiell geprüft hat, ob und in welchem Masse diese für das Jahr 1919 steuer- pflichtig sei. Sein hierauf gestützter Entscheid kann daher beim Bundesgerichte wegen verfassungswidriger Doppelbesteuerung angefochten werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Rekurrentin schon im kan- tonalen Verfahren auf diesen Beschwerdegrund berufen hat (vergl. AS 41 I S. 432). Doppelbesteuerung. No 4. 31

3. - Eine Verletzung des Verbotes der Doppelbesteue- rung ist hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Rekurrentin im Kanton Luzern steuerfrei ist; sie liegt vor, sobald ein Kanton bei der Besteuerung in das nach Art. 46 Abs. 2 BV einem andern vorbehaltene Gebiet übergreift, selbst wenn dieser von seiner Steuerhoheit keinen Gebrauch macht.

4. - Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätZlich für einen Teil ihres Vennögens unter der Steuerhoheit des Kantons Schwyz steht. Es handelt sich bei ihr um einen Geschäfts- betrieb, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet der Kantone Luzern· und Schwyz erstreckt, und in beiden Kantonen befinden sich ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen, mit denen sich dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres Be- triebes vollzieht. Im Kanton Schwyz bestehen diese Anlagen aus der etwa 2 km langen Bahnlinie und den Bahnhöfen Rigi-Staffel und Rigi-Kulm. Der Umstand, dass die Bahnlinie von der Rekurrentin nur gepachtet ist und ihr an den genannten, der Arth-Rigibahn gehören- . den Stationsgebäudeu lediglich ein Mitbenutzungsrecht zusteht, schliesst nach der Praxis die Existenz eines Steuerdoinizils im Kanton Schwyz nicht aus (vergl. AS 37 I Nr. 73, 40 I S. 74, 41 I S. 434). Die Art, wie der Regierungsrat die Steuerhoheit des Kantons Schwyz abgegrenzt hat, steht aber nicht im Einklang mit den hiefür massgebenden Sätzen des Bundesrechts. Wie das Bundesgericht in seinen Entschei- dungen i. S. der Birsigtalbahngesellschaft gegen Solothurn und Basel-Stadt vom 27. März 1914 und i. S. der Dampf- schiffgesellschaft des Vierwaldstättersees gegen die Ur- kantone vom 11. November 1915 (AS 40 I S.76, 41 I S.434 ff.) ausgeführt hat, kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden zunächst darauf an, welche Geschäfts- aktiven zu den verschiedenen Kantonen in einer nähern örtlichen und wirtschaftlichen Beziehung stehen. Von den in der Bilanz der Rekurrentin für 1918 aufgeführten Akti-

32 Staatsrecht. ven sind, wie SLe zutreffend ausführt, nur das « Rollmate- rial » und die « Materialvorräte und Ersatzstücke » im Ge- samtbetrage von 614,957 Fr. 50 Cts. in solcher Weise so- wohl mit dem Kanton Luzern als auch mit dem Kanton Schwyz verbundeit; die übrigen haben lediglich zum Kanton Luzern eine genügende örtliche und wirtschaftliche Beziehung; dies gilt nach der Praxis insbesondere auch für die « Wertbestände und Guthaben I), weil diese mit dem Betriebe nur sehr entfernt zusammenhängen und sich sowohl der Gesellschaftssitz als auch der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, im Kanton Luzern. befinden (vergl.AS 41 l. S. 436). Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis das Rollmaterial, die Materialvorräte und Ersatzstücke auf das Gebiet der beiden Kantone zu verteilen sind, ist weder die Länge der beiden Bahn- strecken, noch die Höhe der auf ihnen erzielten Trans- porteinnahmen ausschliesslich massgebend. Beim Ent- scheid vom 11. November 1915 über die Doppelbesteue- 'rungsbeschwerde der Dampfschiffgesellschaft des Vier- waldstättersees (AS 41 I S. 436 ff.) hat das Bundesgericht eine solche Verteilung von Betriebsmaterial, das regel- mässig von einem Kanton zum andern wandert, aller- dings lediglich nach der Grösse des Personen-, Gepäck- und Güterverkehrs vorgenommen und es abgelehnt" die Länge der in den verschiedenen Kantonen be!ahre- nen Strecken zu berücksichtigen. Allein der vorliegende Fall unterscheidet sich von diesem dadurch, dass die Re- kurrentin im Kanton Schwyz - wenn auch nicht als EigentÜlß.erin - eine Bahnlinie besitzt, die sie ausschliess- lieh für sich benützt. Damit ist sie mit dem Kanton Schwyz in eine festere Verbindung getreten, als die Dampfschiffgesellschaft mit den Urkantonen ; ihr Recht zur Benützung der auf Schwyzergebiet liegenden Bahn- linie, das für sie einen Vermögenswert hat, steht dauernd und unmittelbar in örtlicher Beziehung zum Kant6n Sehwyz. Es ist allerdings nicht besonders unter den Ak- tiven der Bilanz aufgeführt, muss aber bei der Abgrenzung I Doppelbesteuerung. N° 4. 33 der Steuerhoheit doch berücksichtigt werden. Das geschieht am richtigsten in der Weise, dass die Ver- teilung des Rollmaterials, der Materialvorräte und Er- satzstücke auf die heiden Kantone entsprechend dem Durchschnitt zwischen dem Verhältnis äer Strecken- längen und der auf ihnen erzielten Transporteinnahmen vorgenommen wird; denn dem, Wert, den für die Rekur- rentin das ihr an der Linie Staffelhöhe-Kulm zustehende Benutzungsrecht hat, wird man durch blosse Berück- sichtigung des auf diese Strecke fallenden Einnahmen- teils nicht gerecht. Nach dem sich so für Schwyz erge- benden Anteil an den gesamten Aktiven der Rekurrentin ist der Teil des Aktienkapitals zu bestimmen, der vom Kanton Schwyz der Vermögensbesteuerung unterwor- fen werden darf. Dem Umstand, dass der Sitz der Gesell- schaft und der Verwaltung sich im Kanton Luzern be- findet, ist bereits dadurch genügend Rechnung getragen worden, dass die Wertbestände und Guthaben ganz dem Kanton Luzem 'zugewiesen worden sind. Eine weitere Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Vermögens- besteuerung würde der Praxis widersprechen (vgl. AS 41 I S. 436 und Urteil i. S. Brown-Boveri A.-G. gegen Basel- land und Aargau vom '7. April 1919). Wenn sodann auch die Arth-Rigibahn den Ersatz an Schienen, Zahnstangen und Schwellen für die Pachtstrecke liefern muss, so hat das für die Verteilung des Postens « Materialvorräte und Ersatzstücke» kaum eine erhebliche Bedeutung. Zudem hat die Rekurrentin nicht angegeben, in welchem V er- hältnis ihre Materialvorräte und Ersatzstücke für die Geleiseanlagen und das Rollmaterial bestimmt sind. Endlich kann auch für die Abgrenzung· der Vermögens- steuerhoheit der heiden Kantone nichts darauf ankommen, ob der Betrieb der schwyzerischen Strecke für die Rekur- rentin verlustbringend ist oder nicht. Nach der Bilanz für 1916 fällt 1/10 sämtlicher Trans- porteinnahmen auf die schwyzerische Strecke, die 2/7 der ganzen Bahnlinie ausmacht. Der Durchschnitt zwi- AS 46 1-1920 3

.l·i Staatsrecht. sehen dem Einnahmen- und dem Längenanteil . dieser Strecke ist danach ungefähr 1/6. Dem Kanton Schwyz wäre somit vom Rollmaterial, den Materialvorräten und Ersatzstücken ein Betrag von 123,000 Fr. zuzuweisen, also rund 4 % der Gesamtaktiven. Demgemäss dürfte er, wenn auf das Geschäftsjahr 1918 abgestellt wird, nur ·1% des nach seiner Gesetzgebung massgebenden Wertes des Aktienkapitals besteuern. Indessen hat das Bundes- gericht nicht zu bestimmen, welches Geschäftsjahr für die Berechnung des im Kanton Schwyz im Jahre 1919 steuerpflichtigen Vermögens massgebend sein soll. Es ist Sache des Regterungsrates, dies auf Grund der kanto- nalen Gesetzgebung festzusetzen; er. kan}! vielleicht auch vom Durchschnitt des Ergebnisses mehrerer Ge- schäftsjahre ausgehen: Ebensowenig hat das Bundes- gericht auf Grund der vorliegenden Doppelbesteuerungs- beschwerde darüber zu· entscheiden, welcher Wert dem Aktienkapital auf Grund des Ertrages und des Tageskurses nach § 1 des schwyzerischen Gesetzes vom 19. Oktober 1890 beizumessen ist. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Festlegung der für die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit massgebenden Grundsätze. Es. ist dann Sache der beteiligten Kantone~ den Wert des danach ihrer Steuerhoheit unterliegenden VermÖgenteils zu be- stimmen ; das Bundesgericht könnte hiebei nur ein- schreiten, wenn Willkür vorläge (vergl. AS 41 I S. 435). Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben; der Regierungsrat muss nunmehr nach den angegebenen Grundsätzen das steuerpflichtige Vermögen der Rekur- rentin für das Jahr 1919 neu bestimmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und dem- gemäss der Entscheid des Regierungsrates des KantoIJS Schwyz vom 16. August 1919 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. I I .1 Doppelbesteuerung. N° 5 • 35

5. Urteil vom 19. Mirz 1920

i. S. EolzDmp gegen Ztrich uncll3asel-Staclt. Verfassungswldrige Doppelbesteuerung. Steuerdomizil eines Reisenden, dessen Familie nicht im Kanton wohnt wo sich das Geschäft befindet, für das er tätig ist. ' A. - Der Rekurrent ist seit dem 1. November 1918 b8i einem Lederwarenfabrikant in Meilen als Reisender angestellt und hat in dieser Gemeinde ein Zimmer gemietet. Seine Frau und sein Sohn befinden sich in BMel. An beiden Orten ist er im Jahre 1919 vom Staat und der Gemeinde besteuert werden. In Meilen hat er einen Staatssteuerzettel vom 1. Juni 1919 und einen Gerneindesteuerzettel vom 15. September 1919 er- halten. Danach fordert der Staat von ihm eine Ein- kommenssteuer von 73 Fr. und die Gemeinde eine solche von 135 -Fr. 56 Cts. B. - Am 27. September 1919 hat Holzkamp die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrag, es sei festzusetzen, wo er seine Steuern entrichten müsse. Er macht geltend, dass eine verfassungswidrige Doppel- besteuerung vorliege, und führt im übrigen aus: Der )V ohnsitz seiner Familie befinde sich in Basel, dort habe er auch seine Ausweispapiere hinterlegt. Er selbst sei jährlich während 10 Monaten auf Reisen und gehe Sams- tags und. Sonntags stets zu seiner Familie nach Basel. Deren ÜbeThiedelung nach Meilen komme nicht in Frage, da er nicht wisse, wie lang seine Anstellung dauere, in Meilen Wohnungsmangel herrsche und sein Sohn in Basel seit 1 % Jahren eine kaufmännische Lehre durchmache. C. - DeI' Regierungsrat des Kantons Zürich verweist auf eine Erklärung des Arbeitgebers des Rekurrenten, wonach dieser definitiv angestellt und eine Lösung des Dienstverhältnisses nicht voraussehbar ist. Hieran an- schliessend führt der Regierungsrat aus : Die Sachlage