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55_I_11

BGE 55 I 11

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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10 Staatsrecht. e disciplinata dal diritto federale ed e materia soggetta esclusivamente al diritto cantonale come ritengono eon- cordemente dottrina e giurisprudenza (cfr. SIEBER: Il diritto di cittadinanza, p. 416 e 418; RIGERT : La legge federale sull'acquisto della cittadinanza svizzera, p. 41, nota 11; STOLL : La perdita della cittadinanza svizzera,

p. 58; SAUSER-HALL: La nationalite en droit suisse, p. 4 e 5; RU 18 p. 82; 35 I p. 453).

3. - Per quanto concerne il diritto tieinese e paeifico ehe, attualmente, nella legislazione ticinese non esiste nessun disposto ancor valido ehe regoli la materia. Chiedesi se in queste condizioni sia ammissibile l'as- sunto, - il quale deI rieorso e il eapobaldo - ehe finehe non esiste norma speciale in materia di rinuneia volontaria aHa eittadinanza cantonale, il riconoscimento di tale rinuneia non possa essere negato senz'incorrere in atto arbitrario. La rispobta e negativa. La tesi deI ricorrente non considera sufficientemente ehe il diritto di cittadi- nanza 0 di attinenza e un rapporto di diritto bilaterale, {(dal quale sorgono diritti, ma anche obblighi pubblici e che quindi l'annuHamento di que~to rapporto di diritto richiede, in mancanza di disposto contrario di legge, Ia cooperazione delle due parti e non puo dipendere dalla volonta (Willkür) di una sola » (RU 35 I p. 457). Cantone e Comune debbono quindi consentire alla rinuncia. Indif- ferente si e se la rinuncia avvji,ntaggi economicamente il Cantone (ev. il Comune) 0 gli porti pregiudizio : indiffe- rente e pure, che il rinunciante abbia relazioni personali maggiori coll'uno 0 coll'altro Cantone. Sotto i1 regime della costituzione federale deI 1848, dice Sieber l1ell'opera pre- eitata (p. 416), i Cantoni erano liberi di escludere la pos- sibilita dello svincolo dalla cittadinal1za. « Alcuni fecero uso diquesta facolta). Quest'ordine di cose fu modificato della costituziol1e federale deI 1874 (art. 44) e dalla Iegge precitata deI 1903 solo nel senso ehe, sotto speciali condi- zioni fu dichiarata 'ammissibile la rinuncia all'attinenza cal1tonale e comul1ale contemporaneamente alla rinuncia " Garantie des Bürgerrechts. Xo 3. II alla nazionalita svizzera. Ma in tema intercantonale, nei rapporti eioe da Cantone a Cantone e da Comune a Comune i Cantoni rimasero sovrani : possono quindi ammettere ~ limitare od anche escludere in modo assoluto 10 svincolo dall'indigenato cantonale e comunale senza ledere il diritto federale od incorrere in atto arbitrario. 1l Tribunale tederale pronuncia : Il ricorso e respinto. II. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS GARANTIE DU DROIT DE CITE

3. Urteil vom 9. Februar 1929 i. S. Passavant gegen Basel. Art .. 44 B V. Kompetenz des Bundesgerichts zur vorfrags- welsen Prüfung der Bürgerrechtsfrage : - Rechtskraft des Bürgerrechtsentscheides : Erw. 1. - Kognition inbezug auf kantonales Recht: Erw. 2. Zeitlicher Geltungsbereich des Bl.mdesrechtsgrundsatzes der Unverwirkbarkeit des Bürgerrechts: Erw. 2. A. - Der Rekurrent ist ein Nachkomme des 1641 in Basel als Sohn eines Basler Bürgers geborenen Rudolf Emanuel Passavant, der im Jalu:e 1666 als Kaufmann nach Hanau' und nachher nach Frankfurt a. M. aus- gewandert ist und dort im Jahre 1686 das Bürgerrecht erworben hat - ohne dass er oder einer seiner Nach- kommen je auf das Basler Bürgerrecht verzichtet hätte. Auf Grund dieses Tatbestandes ersuchte der R3kurrent den Bfugerrat von Basel am 2. Februar 1928, ihn mit- samt seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigeil Kindern in den Zivilstands- und Bfugerrechtsregistern von Basel nachzutragen und ihnen Heimatscheine von Baselstadt auszustellen. Der Bürgerrat wies am 10. Juli

12 Staatsrecht.. 1928 das Gesuch ab, weil Rudolf Emanuel Passavant seiner- zeit durch seine länger als ein Jahr dauernde Abwesen- heit und seine Verheiratung mit einer Nichtbaslerin sein Basler Bürgerrecht verwirkt habe, und weil eine spätere Erneuerung des Bürgerrechts oder eine Wiedereinbür- gerung nicht nachweisbar sei. Der Regierungsrat des Kant.ons Basel-Stadt, an welchen der Rekurrent gegen diesen Entscheid rekurrierte, stellte auf Grund eines Gutachtens von Prof. E. His fest: Das Basler Recht von 1543 habe bestimmt, dass der Basler Bürger nach einjähriger Ortsabwesenheit - welche Frist vom Rat höchstens um ein weiteres Jahr habe ver- längert werden können - sein Bürgerrecht verwirkt habe. Dieser Grundsatz der Verwirkung des Bürgerrechts nach einem resp. zwei Jahren sei erst durchbrochen worden durch die Verordnung vom 10. Januar 1672, nach welcher die auswärtigen Bürger ihr Bürgerrecht dadurch erhalten konnten, dass sie bei einer Zunft blieben, dort die Zunft-, Heiz-, Soldaten- und Neujahrsgelder regelmässig entrich- teten und in bestimmten Terminen eine Verlängerung ihres Bürgerrechts nachsuchten. Von dieser Verpflichtung seien nur die Pfarrer, Universitätsverwandten und in erlaubten Kriegsdiensten Dienenden ausgenommen ge- wesen. Durch Verordnung vom 16. April 1684 sei dann bestimmt worden, dass die Verlängerung nicht Hohne wichtige und sehr träfe Ursachen » erteilt werden könne. Von 1684 an habe also ein Auswärtswohnender sein Bürger- recht verwirkt, wenn er um die Verlängerung nicht nach- gesucht habe oder wenn ihm diese wegen mangelnder Zugehörigkeit zu einer Zunft, wegen Nichterfüllung der Zunftobliegenheiten oder aus wichtigen Ursachen nicht erteilt worden sei. Im achtzehnten Jahrhundert seien dann die Nach- kommen von Baslern, welche ihr Bürgerrecht verwirkt hätten, unter erleichterten Bedingungen wieder aufgenom- men worden. Es habe sich aber dabei immer um die Begründung eines neuen und nicht um die Anerkennung Gara!ltie des Bürgerrechts. :,\0 3. 13 eines bestehenden Bürgerrechts gehandelt. Denn abge- sehen von der Frage der Abstammung von einem Basler Bürger seien auch die persönlichen Verhältnisse des Ge- suchstellers geprüft worden. Der Stammvater des Rekurrenten, Rudolf Emanuel Passavant (1641-1718), sei nun zwar als Basler Bürger geboren worden, aber 1666 - offenbar also schon vor Er- reichung der Mehrjährigkeit (25 Jahre) - von Basel aus- gewandert. Nach dem damals geltenden Rechte habe er sein Bürgerrecht schon nach einem Jahr oder (im Fall einer nicht nachgewiesenen Fristverlängerung) spätestens nach zwei Jahren Abwesenheit verwirkt, so dass er bei Inkrafttreten der Verordnung von 1672 schon kein Basler Bürgerrecht mehr gehabt habe, welches er unter Eintritt in eine Zunft und Erfüllung der daraus entstehenden Pflich- ten periodisch hätte verlängern lassen können. Jedenfalls sei nicht erwiesen, dass er einer Basler Zunft angehört und die ihm gegenüber einer solchen obliegenden Ver- pflichtungen erfüllt habe oder jemals um eine Bürgerrechts- verlängerung eingekommen sei. Im achtzehnten Jahrhundert seien über die auswärtigen Basler Bürger Listen ~ngelegt worden, erstmals wohl 1736 auf Grund der von den Zünften gemachten Angaben. In den Jahren 1745-46 seien diese Listen mit Unter- stützung der Zünfte gründlich bereinigt worden zum Zwecke der Rechnungsführung über die von den Ausbürgern geschuldeten Gebühren, namentlich der inzwischen einge- führten Bürgerrechtsverlängerungsgebühr. In diesen Listen fänden sich mehrere Glieder des Basler Zweiges der Passavant, aber kein Glied des Frankfurter Zweiges. Gestützt auf diese Erwägungen erkannte der Regierungs- rat von Basel-Stadt am 22. September 1928: « Wird dieser Rekurs als unbegründet abgewiesen, bleibt es in- dessen dem Rekurrenten vorbehalten, seinen Anspruch auf Anerkennung als Basler Bürger vor dem Richter geltend zu machen.)) B. - Gegen den am 28. September 1928 zugestellten

Staatsr"cht. Regierungsratsentscheid erhebt der Rekurrent am 22. November 1928 staatsrechtliche Beschwerde, mit den Begehren:

1. Es sei zu erkennen, es habe der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt durch seine Erkenntnis vom 22./28. September Art. 44/5 BV verletzt.

2. Es sei deshalb der Kanton Basel-Stadt anzuweisen, durch die Bürgergemeinde Basel Herrn Hans von Passa- vant obgenannt, einen Heimatschein auf den Namen Passavant auszustellen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent habe sich vor den kantonalen Instanzen auf das Gutachten Dr. Nordmann berufen, in welchen nachgewiesen worden sei, dass die baslerischen Vorschriften über die Bürger- rechtsverwirkung nur Ordnungsvorschriften gewesen seien, weil jeder der davon Betroffenen auf Verlangen von den Verwaltungsbehörden nach Prüfung der Verhältnisse (Leumund, Vermögen usw.) wieder als Bürger nachge- tragen worden sei. Ferner habe sich der Rekurrent auf ein von Dr. Nordmann herbeigezogenes Gutachten Dr. l\feyer über das Burgrecht und das Bürgerrecht der Stadt Zürich, sowie auf die zuletzt in BGE vom 29. Juni 1928

i. S. Paul Abeljanz gegen Bern b~stätjgte Praxis des Bun- desgerichts berufen, woraus ebenfalls der Grundsatz der Unverwirkbarkeit des Schweizerbürgerrechts folge. Der Regierungsrat habe sich aber über das alles hinweg- gesetzt und nur auf die unbewiesenen Behauptungen des Gutachtens Prof. E. His abgestellt. Das Bundesgericht sei insoweit zuständig, als die Bür- gergemeinde von Basel und der Kanton Basel-Stadt dem Beschwerdefiillrer den Heimatschein verweigere. Es werde daher Beschwerde geführt wegen der Verweigerung des Heimatscheins, d. h. wegen Verletzung eines wohler- worbenen Rechtes. Ferner werde darauf verwiesen, dass der Bürgerrat von Basel in ähnlichen Fällen, ebenso wie die Burgergemeinden von Bern und Zürich das Bürger- recht bestätigten und einen Heimatschein ausstklllten, Garantie des Bürgerrechts. No 3. 15 so dass die Haltung des Bürgerrates von Basel eine will- kürliche, ungleiche Behandlung zum Nachteil des Be- schwerdeführers darstelle. O. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt scWiesst auf Abweisung der Beschwerde. Es wird im besondern ausgeführt: Das Bundesgericht habe bei Beur- teilung der Frage, ob die Ausstellung eines Heimat- scheines zu Unrecht verweigert worden sei, vorfragsweise auch über das Bestehen des Bürgerrechtes bzw. über den Besitz am Bürgerrechte in dem Sinne zu erkennen, dass den kantonalen Behörden noch der Gegenbeweis offen stehe. Hier hätten aber die kantonalen Behörden nicht nur die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert, sondern materiell darüber entschieden, dass sie dem Rekur- renten das Bürgerrecht nicht zuerkennen, wobei sie ihm allerdings für den Fall, dass die Anrufung des Richters möglich sein sollte, diese Anrufung vorbehalten hätten. Ob der Zivilrichter die Existenz des Bürgerrechts bei der gegebenen Sachlage beurteilen könne, sei zweifelhaft; jedenfalls werde er es nach dem 1. Januar 1929 nicht mehr können, da ihm nach dem in diesem Zeitpunkt in Kraft tretenden Gesetz über die VerwaItungsrechtspflege die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Ansprüche entzogen /'lei. Von diesem Zeitpunkte an müsste der Rekurrent, wenn ihm an einer kantonalen richterlichen Entscheidung gelegen wäre, nochmals bei den Behörden der Bürger- gemeinde und eventuell beim Regierungsrat um Anerken- nung seines Bürgerrechts nachsuchen - was an sich möglich wäre, da die vorliegende Entscheidung keine materielle Rechtskraft besitze - und es müsste dann gegen den neuen Entscheid des Regierungsrates im Falle der Abweisung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gegenüber dem heute angefochtenen Entscheid werde das Bundesgericht vor allem zu prüfen haben, ob die Vorfrage nach der Existenz nach jeder Richtung oder nur innerhalb gewisser Schranken seiner Beurteilung un-

16 Staatsrecht. terstehe. Dass es in dieser Hinsicht an Schranken ge- bunden sei, habe es in mehreren Urteilen angedeutet, und es habe die kantonalen Entscheidungen über die Existenz eines Bürgerrechts nur daraufhin geprüft, ob dabei Bun~ desrecht oder internationales Recht unrichtig angewendet worden sei. Im vorliegenden Falle aber ständen keine Grundsätze des Bundes- oder Völkerrechts in Frage. Die angefochtene Entscheidung stütze sich ausschliesslich auf kantonales Recht, dessen Auslegung vom Bundes- gericht nur auf Willkür oder Bundesrechtswidrigkeit überprüft werden könne. Davon könne aber hier nicht die Rede sein. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach ständiger Rechtssprechung des Bundes- gerichts (BGE 54 I S. 232 Erw. 1) kann der Anspruch gegenüber der Heimatgemeinde auf Ausstellung eines Heimatscheines gestützt auf Art. 45 (und 44) BV mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Dabei hat das Bundesgericht gemäss Art. 194 Abs. 2 OG vorfragsweise auch darüber zu entscheiden, ob das Ge- meindebürgerrecht, aus welchem der Anspruch auf den Heimatschein hergeleitet wird, tatsä-chlich bestehe. Aller- dings kommt dann einem solchen Vorfrageentscheid nur die Bedeutung einer Urteilserwägung, nicht diejenige eines materiell rechtskräftigen Urteilsdispositives zu, so dass der vom Regierungsrat im: angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung vorbehaltenen Klage auf Aner- kennung des Bürgerrechts nicht etwa unter Berufung auf den gegenwärtigen Bundesgerichtsentscheid die Ein- rede der bereits abgeurteilten Sache entgegengehalten werden könnte.

2. - Nach dem heute geltenden Bundesrecht vererbt sich das schweizerische und damit das kantonale und Gemeindebürgerrecht grundsätzlich durch eheliche Ab- stammung in der Linie "der Männer und ist nach Art. 44 BV unverwirkbar. Darnach ist also jeder als Schweizer- Garantie des Bürgerrechts. ~o 3.) 7 bürger zu behandeln, welcher agnatisch von einem Schwei- zerbürger abstammt, sofern nicht er oder einer der Vor- fahren rechtsgültig auf das Schweizerbürgerrecht ver- zichtet hat. Als Bundesrechtssatz ist aber der Grundsatz der Unver- wirkbarkeit des Schweizerbürgerrechts erst mit der Bun- desverfassung von" 1848 (Art. 43) aufgestellt worden. Unter Berufung auf Bundesrecht kJJ,nn also aus der Tat- sache der agnatischen Abstammung von einem Schweizer- bürger die eigene schweizerische Heimat zugehörigkeit nur dann abgeleitet werden, wenn diese Heimat zuge hörig- keit in der agnatischen Aszendenz bei Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 noch bestand. Die Frage dagegen, ob der 1848 lebende agnatische Aszendent in- folge ehelicher Abstammung in der Männerlinie von einem schweizerischen Vorfahren selber das Schweizerbürger- recht erworben habe, beurteilt sich (abgesehen von der hier bedeutungslosen Zeit der Helvetik) nach dem betref- fenden kantonalen Recht. Im vorliegenden Fall ist des- halb zu prüfen, ob nach Basler Recht das Bürgerrecht sich durch eheliche Abstammung in der Linie der Männer vererbte und nicht unter den hier gegebenen Verhältnissen verwirkt worden sei. Dabei kann unerörtert bleiben ob das Bundesgericht bei Beurteilung dieser kantonal~ rechtlichen Vorfragen das einschlägige kantonale Recht frei auszulegen oder ob es die ihm von den kantonalen Behörden gegebene Auslegung nur auf Willkür (oder Rechtsungleichheit)" hin zu überprüfen habe; denn auch bei freier Auslegung des kantonalen Rechtes erweist sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde als un- begründet.

3. - Der Stammvater des Frankfurter Zweiges der Familie Passavant, Rudolf Emanuel Passavant, hat nach dem damals geltenden Basler Recht infolge seines Weg- zuges von Basel im Jahre 1666 nach Ablauf eines Jahres sein Basler Bürgerrecht verloren. Dass er von der Möglich- keit, diese Frist um ein weiteres Jahr verlängern zu AS 55 I - 1929 2

18 Staatsrech t. lassen, Gebrauch gemacht habe, hat der Rekurrent nicht nachzuweisen versucht, und zudem wäre dann das Bür- gerrecht des Rudolf Emanuel Passavant eben Qn folgen- den Jahre 1668 erloschen und hätte bei Inkrafttreten der Verordnung von 1672, nach welcher die auawärtigen Bürger ihr Bürgerrecht unter bestimmten Bedingungen sich erhalten konnten, nicht mehr bestanden. Jedenfalls hat dann Rudolf Emanuel Passavant nach den Akten diese Bedingungen (Eintritt in eine Zunft, Erfüllung der finan- ziellen Verpflichtungen dieser gegenüber und periodisches Gesuch um Bürgerrechtsverlängerung) nicht ertöUt, so dass ihm spätestens auf Grund der Verordnung von 1672 sein Basler Bürgerrecht verloren gegangen wäre. Demgegenüber ist die Berufung auf das Gutachten Dr. Nordmann unbehilflich. Soweit dieses über unbestimmte Behauptungen hinausgeht, spricht es eher zugunsten der vom Regierungsrat von Basel-Stadt vertretenen Auffassung oder beruft sich auf das Gutachten Dr. Meyer, welches das vom Basler Recht völlig unabhängige Zürcher Recht zum Gegenstand hat. Auch die Berufung auf BGE 54 I 23(} i. S. Abeljanz geht fehl, da dieses sich auf einen vom vorliegenden durchaus verschiedenen Tatbestand bezieht, welcher zudem ausschliesslich nach Bundesrecht zu beurteilen war. Erweist sich so die vom Regierungsrat von B~l-Stadt dem frühern kantonalen Recht gegebene Auslegung als die richtige, so fällt die in zweiter Linie erhobene Rüge der Rechtsungleichheit dahin. In der> Feststellung, dass eine bestimmte Auslegung die richtige sei, ist die weitere Feststellung von der Unrichtigkeit jeder frühern abwei- chenden Auslegung enthalten, von der abzugehen infolge- dessen keine Rechtsungleichheit bedeutet. Im übrigen beweisen die vom Rekurrenten angerufenen> Fälle nicht, dass früher das Basler Bürgerrecht als unverwirkba.r an- gesehen worden. sei. Es handelt sich vielmehr> > überall um Neueinbürgerungen, die allerdings mit Rücksicht auf das frühere bestandene Bürgerrecht unter erleichterten Garantie dieS Bürgerrechts. No 4. 1.; Voraussetzungen gewährt worden sind. Doch lässt der Umstand, dass abgesehen von der Frage des frühern Bürgerrechts auch die persönlichen Verhältnisse, wie Leumund und Vermögen geprüft worden sind, darauf schliessen, dass es sich nicht um die blosse Anerkennung eines schon bestehenden Bürgerrechtes gehandelt haben kann, dessen Bestand ja nicht von diesen persönlichen Verhältnissen abhängig gewesen wäre. - Dass aber einer der Vorfahren des Rekurrenten sich auf diese> Weise wieder hätte einbürgern lassen und von da an das Bürger- recht beibehalten worden wäre, ist nicht einmal behauptet worden. Nach der gegenwärtigen Aktenlage zu schliessen, be- stand also bei Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 in der Stammlinie des Rekurrenten das Schweizer- bürgerrecht nicht mehr zu Recht und konnte infolge- dessen auch nicht >auf den heutigen Rekurrenten vererbt werden. Mithin steht diesem gegenüber der Bürger- gemeinde Basel auch kein AIispruch auf Ausstellung eines Heimatscheines zu. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Urteil VorA 16. Februar 1929 i. S. 13aumgartner gegen Buochs und Nidwalden. Beschwerde aus Art. 44. 45 BV wegen Verweigerung der Ausstel- lung eines Heimatscheins. Kompetenz des Bundesgerichts als Staaisgerichtshof in diesem Verfahren als Präjudizialpunkt auch die Frage des Familienstands des Beschwerdeführers zu prüfen. wenn davon das Bürgerrecht abhängt. Voraussetzungen und Umfang einer ·solchen Kognition. Zusprechung eines auseerehelichen Kindes an den Vater mit Standesfolge nach Art .. 323 Abs. 1 ZGB durch formell rechtskräftiges Gerichts- urteil. Weigerung der Heimatgemeinde des Vaters, das Kind als Bürger anzuerkennen und ihm einen Heimatschein aus- zustellen, weil die Zusprechung mit StandeSfolge nach Art. 323 Abs. 2 ZGB wegen verheirateten Standes des Vaters nicht hätte erfolgen dürfen.