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68_II_200

BGE 68 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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200

Sachenrecht. N° 32.

soweit die V aterschaft~begehren auf finanzielle Leistungen

an. die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn

inspweit hat die Heiniatgemeinde keine Parteirechte und

kann auoh nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten.

Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Damel

Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen

kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va-

terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um

das Standesfolgeoogehren zu Fall zu bringen. Sie kann

nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus-

setzungen der Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323

ZGB, sondern auoh, die Voraussetzungen für die Vater-

schaftsklage selbst seien nioht gegeben. Sie kann also auch

die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben;

denn es kann ihr nioht zugemutet werden, ein Kind als

Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliohe Vatersohafts-

vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus

irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nioht

erheben will.

(3. -

Das die Anfeohtungsklage der Gemeinde Eriz in

den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsiohtlioh der

Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird

bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und

315 ZGB begründet erweisen.)

Vgl. auch Nr. 38. -

Voir" anssi n° 38.

H. SACHENRECHT

DROITS REELS

32. Auszug IlUS dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. .Juli

1942 i. S. Allgemeine Bllugenossenschllft Zürich und Kons.

gegen Pestlllozzi und Kons.

Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des

Grundstüoks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen

sei, nicht im 'Wege.

Sachenrecht. N0 32.

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L'art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle,

en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne

reposera plus que sur une fraction du gage.

L'art. 833 ce non osta ad lma convenzione /secondo cui, in caso

di divisione den 'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto

una parte deI pegno.

Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178

in Zürich liegendes Grundstüok Nr. 3652 anlässlich der

Erstellung der Marohwartstrasse noch nicht überbauen

wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus

von den Beklagten aufgebracht, diesen jedooh das Recht

eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger

stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652

gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein-

barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde,

sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über-

bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder

überbaut werde, nur verhältmsmässige Teilbeträge der

Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen

solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als

später die Kläger vom verpfandeten Grundstück drei Par-

zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der

Zone lagen, welche laut Schlussabreohnung des Quartier-

pIanbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt

worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent-

lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung

einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage

ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen

gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.

A U8 den Erwägungen :

Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse-

rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes « die

Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen,

dass jeder der Teile naoh seinem Werte verhältmsmässig

belastet wird ».

Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim-

mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe,

202

Sachem'echt, N° 32.

sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück-

sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des

Buv-desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen

Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II

403). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle

anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung

eines Grundstückes, welches mit anderen in einem Gesamt-

pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand-

haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte,

dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet

hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren

solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies war

unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB,

wonach mehrere Grundstücke nur dann mit einem Gesamt-

pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen

Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-

pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen 'Fall bezieht

sich das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass

Art. 833 für den Fall des .At1. 798 keine Ausnahme darstelle,

sondern ihn dahin ergänze, « dass bei einer V eräusserung

eines derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund-

stückes -

um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798

zu wahren -

eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die

einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die

Bestimmung, wie geteilt werden soll -

aber auch nur

diese -

einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten

ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB

keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge-

samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen

zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem

den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle

oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten

Urteil nicht Stellung genommen.

Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei

Teilung eines Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den

einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht

Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe-

Obligationenrecht. No 88.

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gründete Rechte verletzt werden, was- im vorliegenden

Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor-

schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben

der Parteien (<< anderer Abrede », wie Art. 833 sagt) über-

lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass

auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der

ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte

sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833

Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist

verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die

Pfandverlegung anzunehmen. Diese überlegung zeigt, dass

weder ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent-

lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der

ganzen Pfandschuld entgegensteht.

Vgl. auch NI'. 36. -

Voir aussi n° 36.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheiniseh-

Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale

Treuhand A.-G.

I nternationale8 Privatrecht.

Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli-

gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von

den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte

Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl-

stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind.

Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der

öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des

anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem

schweizerischen ordre public widersprechen. Nichtberücksichti-

gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika-

nisehe Recht verstösst nicht. gegen den schweizerischen ordre

public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch-

schweizerischen Verrechnungsabkommens.

DrQit international prive.

Droit applicable a l'execution d'obligatiqns decoulant d'empl'unts

internationaux : Est determinant 1e droit que 1es parties ont