opencaselaw.ch

68_II_200

BGE 68 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 Sachenrecht. N° 32. soweit die V aterschaft~begehren auf finanzielle Leistungen an. die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn inspweit hat die Heiniatgemeinde keine Parteirechte und kann auoh nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten. Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Damel Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va- terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um das Standesfolgeoogehren zu Fall zu bringen. Sie kann nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus- setzungen der Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323 ZGB, sondern auoh, die Voraussetzungen für die Vater- schaftsklage selbst seien nioht gegeben. Sie kann also auch die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben; denn es kann ihr nioht zugemutet werden, ein Kind als Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliohe Vatersohafts- vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nioht erheben will. (3. - Das die Anfeohtungsklage der Gemeinde Eriz in den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsiohtlioh der Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB begründet erweisen.) Vgl. auch Nr. 38. - Voir" anssi n° 38. H. SACHENRECHT DROITS REELS

32. Auszug IlUS dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. .Juli 1942 i. S. Allgemeine Bllugenossenschllft Zürich und Kons. gegen Pestlllozzi und Kons. Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des Grundstüoks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen sei, nicht im 'Wege. Sachenrecht. N0 32. 201 L'art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle, en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne reposera plus que sur une fraction du gage. L'art. 833 ce non osta ad lma convenzione /secondo cui, in caso di divisione den 'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto una parte deI pegno. Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178 in Zürich liegendes Grundstüok Nr. 3652 anlässlich der Erstellung der Marohwartstrasse noch nicht überbauen wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus von den Beklagten aufgebracht, diesen jedooh das Recht eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652 gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein- barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde, sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über- bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder überbaut werde, nur verhältmsmässige Teilbeträge der Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als später die Kläger vom verpfandeten Grundstück drei Par- zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der Zone lagen, welche laut Schlussabreohnung des Quartier- pIanbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent- lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. A U8 den Erwägungen : Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse- rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes « die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile naoh seinem Werte verhältmsmässig belastet wird ». Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim- mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe, 202 Sachem'echt, N° 32. sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück- sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des Buv-desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II 403). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung eines Grundstückes, welches mit anderen in einem Gesamt- pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand- haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte, dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies war unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB, wonach mehrere Grundstücke nur dann mit einem Gesamt- pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver- pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen 'Fall bezieht sich das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass Art. 833 für den Fall des .At1. 798 keine Ausnahme darstelle, sondern ihn dahin ergänze, « dass bei einer V eräusserung eines derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund- stückes - um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798 zu wahren - eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die Bestimmung, wie geteilt werden soll - aber auch nur diese - einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge- samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten Urteil nicht Stellung genommen. Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei Teilung eines Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe- Obligationenrecht. No 88. 203 gründete Rechte verletzt werden, was- im vorliegenden Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor- schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben der Parteien (<< anderer Abrede », wie Art. 833 sagt) über- lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833 Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die Pfandverlegung anzunehmen. Diese überlegung zeigt, dass weder ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent- lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der ganzen Pfandschuld entgegensteht. Vgl. auch NI'. 36. - Voir aussi n° 36. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheiniseh- Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale Treuhand A.-G. I nternationale8 Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli- gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl- stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind. Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem schweizerischen ordre public widersprechen. Nichtberücksichti- gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika- nisehe Recht verstösst nicht. gegen den schweizerischen ordre public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch- schweizerischen Verrechnungsabkommens. DrQit international prive. Droit applicable a l'execution d'obligatiqns decoulant d'empl'unts internationaux : Est determinant 1e droit que 1es parties ont