Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Sachenrecht. N° 32.
soweit die V aterschaft~begehren auf finanzielle Leistungen
an. die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn
inspweit hat die Heiniatgemeinde keine Parteirechte und
kann auoh nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten.
Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Damel
Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen
kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va-
terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um
das Standesfolgeoogehren zu Fall zu bringen. Sie kann
nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus-
setzungen der Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323
ZGB, sondern auoh, die Voraussetzungen für die Vater-
schaftsklage selbst seien nioht gegeben. Sie kann also auch
die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben;
denn es kann ihr nioht zugemutet werden, ein Kind als
Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliohe Vatersohafts-
vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus
irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nioht
erheben will.
(3. -
Das die Anfeohtungsklage der Gemeinde Eriz in
den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsiohtlioh der
Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird
bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und
315 ZGB begründet erweisen.)
Vgl. auch Nr. 38. -
Voir" anssi n° 38.
H. SACHENRECHT
DROITS REELS
32. Auszug IlUS dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. .Juli
1942 i. S. Allgemeine Bllugenossenschllft Zürich und Kons.
gegen Pestlllozzi und Kons.
Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des
Grundstüoks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen
sei, nicht im 'Wege.
Sachenrecht. N0 32.
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L'art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle,
en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne
reposera plus que sur une fraction du gage.
L'art. 833 ce non osta ad lma convenzione /secondo cui, in caso
di divisione den 'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto
una parte deI pegno.
Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178
in Zürich liegendes Grundstüok Nr. 3652 anlässlich der
Erstellung der Marohwartstrasse noch nicht überbauen
wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus
von den Beklagten aufgebracht, diesen jedooh das Recht
eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger
stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652
gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein-
barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde,
sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über-
bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder
überbaut werde, nur verhältmsmässige Teilbeträge der
Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen
solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als
später die Kläger vom verpfandeten Grundstück drei Par-
zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der
Zone lagen, welche laut Schlussabreohnung des Quartier-
pIanbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt
worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent-
lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung
einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage
ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen
gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse-
rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes « die
Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen,
dass jeder der Teile naoh seinem Werte verhältmsmässig
belastet wird ».
Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim-
mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe,
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Sachem'echt, N° 32.
sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück-
sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des
Buv-desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen
Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II
403). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle
anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung
eines Grundstückes, welches mit anderen in einem Gesamt-
pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand-
haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte,
dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet
hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren
solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies war
unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB,
wonach mehrere Grundstücke nur dann mit einem Gesamt-
pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen
Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-
pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen 'Fall bezieht
sich das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass
Art. 833 für den Fall des .At1. 798 keine Ausnahme darstelle,
sondern ihn dahin ergänze, « dass bei einer V eräusserung
eines derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund-
stückes -
um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798
zu wahren -
eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die
einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die
Bestimmung, wie geteilt werden soll -
aber auch nur
diese -
einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten
ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB
keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge-
samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen
zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem
den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle
oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten
Urteil nicht Stellung genommen.
Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei
Teilung eines Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den
einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht
Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe-
Obligationenrecht. No 88.
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gründete Rechte verletzt werden, was- im vorliegenden
Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor-
schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben
der Parteien (<< anderer Abrede », wie Art. 833 sagt) über-
lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass
auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der
ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte
sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833
Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist
verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die
Pfandverlegung anzunehmen. Diese überlegung zeigt, dass
weder ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent-
lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der
ganzen Pfandschuld entgegensteht.
Vgl. auch NI'. 36. -
Voir aussi n° 36.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheiniseh-
Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale
Treuhand A.-G.
I nternationale8 Privatrecht.
Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli-
gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von
den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte
Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl-
stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind.
Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des
anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem
schweizerischen ordre public widersprechen. Nichtberücksichti-
gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika-
nisehe Recht verstösst nicht. gegen den schweizerischen ordre
public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch-
schweizerischen Verrechnungsabkommens.
DrQit international prive.
Droit applicable a l'execution d'obligatiqns decoulant d'empl'unts
internationaux : Est determinant 1e droit que 1es parties ont