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51_II_403

BGE 51 II 403

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 64.

produzentengenossenschaft Ried-Gibswil vom 11. Febr.

1925) wurden die Schweinemästereien geduldet ledig-

lich auf Grund der tatsächlichen Feststellung der

kantonalen Instanzen. dass unter den dort gegebenen

Verhältnissen solche unerträgliche Einwirkungen nicht

bestanden; dabei handelte es sich beide Male um

Mästereien in rein landwirtschaftlichen Gegenden und

zwar lagen im einen Falle Stall und Jauchegrube wesent-

lich weiter entfernt vom betroffenen Grundstücke als

hier, und im andern Falle wurden durch gerichtliche

Sachverständige besondere Vorkehren vorgeschrieben,

die zur Verminderung der Einwirkungen anf ein erträg-

liches Mass hinreichen sollten. Vorliegendenfalls aber

sind keine solche besonderen Vorkehren vorgeschlagen

worden, ausser dass sich der Kläger verpflichtete, an

der geplanten Stallung -keine Öffnungen nach der Seite

des beklagten Grundstückes anzubringen.

Anderseits steht allerdings auch fest, dass auf dem

Grund und Boden der Beklagten keine kostbaren Land-

sitze errichtet werden, sondern Wohnhäuser für Arbeiter

und kleinere Beamte, die auch etwa eine Ziege, Kanin-

chen, Geflügel, ja selbst ein Schwein zu halten pflegen.

Do~h stellt die Vorinstanz demgegenüber fest, -dass

hieraus nur Einwirkungen ganz erträglicher Art ent-

stehen und auch solchen kleinern Tierhaltern gegenüber

die Einwirkungen des Grossbetriebes des Klägers uner-

träglich seien. Auch das ist eine -Überlegung tatsächlicher

Art, die vom Bundesgericht nicht berichtigt werden

kann (BGE 40 II 30 ff., 450/51; 41 II 218; 44 II 31).

Endlich ist auch bei der Abwägung der Vor- und

Nachteile der beteiligten Grundstücke an einem Immis-

sionsverbot zu erwähnen, dass der Milchabgang des

Klägers nach der Feststellung der Vorinstanz nicht etwa

an sich schon die Erweiterung der Schweinehaltung

auf 40 Stück notwendig macht. Es kann daher nicht

gesagt werden, die Erhaltung des bis her i gen

Milchhandels des Klägers verlange die geplante Gross-

Sachenrecht. N° 65.

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mästerei, sondern es stehen sich beidel'Seits zwei zu ...

künftige Unternehmungen (Grossmästerei und Wohnungs-

bauten) gegenüber, von denen die erste unerträgliche

Einwirkungen erzeugt, die andere nicht, und daher

jene vor dieser zurücktreten muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30.

Januar 1925 bestätigt.

65. Auszug a.us d.em Urteil d.er II. ZivUa.bteilung

vom 1. Oktober 1925

i. S. IConkursmasse Bich gegen Schweiz. Volksba.nk.

ZGB Art. 833, 798. Bei Veräusserung eines von mehreren mit

einem Gesamtpfandrecht belasteten Grundstücken mus s

die Pfandhaft verteilt werden. Nur die Bestimmung, wie

verteilt werden soll, ist einer allfälligen Parteivereinbarung

vorbehalten.

Tatbestand (vereinfacht) : Beim Verkauf einer Parzelle

eines mit einem Gesamtpfandrecht belasteten Grund-

stückes war dieses Gesamtpfandrecht -

angeblich gemäss

Parteivereinbarung -

in seinem ganzen Betrag auch auf

der verkauften Parzelle belassen worden. In der Folge kam

der Käufer in Konkurs, worauf der Pfandgläubiger sein

Pfandrecht im vollen Betrage zur Kollokation anmeldete.

Die Konkursverwaltung kollozierte jedoch nur einen

Teilbetrag. In dem vom Pfandgläubiger in der Folge

angestrengten Kollokationsstreit machte die Konkurs-

verwaltung geltend: gemäss Art. 833 ZGB hätte der

Grundbuchverwalter beim Verkauf dieser Parzelle eine

verhältnismässige Verteilung der Gesamthaft auf die

einzelnen Parzellen vornehmen sollen, welche Verteilung

die Konkursverwaltung dann, nachdem sie vom Grund-

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Sachenrecht. N° 65.

buchverwalter unterlassen worden sei, nachgeholt habe.

Das Bundesgericht führt hierüber folgendes aus :

Es fragt sich, ob die von der Beklagten ver-

langte Reduktion des klägerischen Pfandrechtes im

lllnblick auf Art. 833 ZGB gerechtfertigt sei, wonach,

wenn eines von mehreren mit einem Gesamtpfand

belasteten Grundstücken desselben Eigentümers ver-

äussert 'wird, « die Pfandhaft mangels anderer Abrede

derart zu verteilen ist, dass jeder der Teile nach seinem

Werte verhältnismässig belastet wird l). Die Vorinstanz

hat diese Frage deshalb verneint, weil es den Parteien

nach der genannten Bestimmung freistehe, durch be-

sondere Abrede die Pfandhaft für den g e sam t e n

Betrag auf den einzelnen Grundstücken weiterhestehen

zu lassen, was hier tatsächlich vereinbart worden sei.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Der Wortlaut des Art. 833 ZGB. und zwar sowohl der-

jenige des deutschen, als auch derjenige des französischen

und des italienischen Textes, ist alierdings zweideutig.

indem daraus nicht klar ersichtlich ist, ob man den

Parteien freistellen wollte zu vereinbaren, ob überhaupt

eine Verteilung stattzufinden habe oder nicht, oder ob

damit nur die Bestimmung über 'die Art, wie 7U verteilen

sei, einer allfälligen Partei abrede vorbehalten wurde.

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein

zwingender Schluss für die eine oder andere Auslegung

herleiten, und auch in der Literatur werden beide

Auffassungen vertreten (RossEL-MENTHA, Manuel III

S. 163/4 und LEHMANN, Kommentar zu Art. 833 Ziff. 11

Note 3 und 4 S. 883 /4 erachten den Ausschluss einer

Verteilung der' Pfandhaft durch Parteiabrede für un-

zulässig, während WIELAND. Kommentar zu Art. 833

Note 2 u. 3 d S. 356 und CURTI, ZGB mit Erläutenmgen,

zu Art. 833 Note 5 S. 632 diese zulassen wollen). Nach

dem Sinn und Geist des Gesetzes ist indessen nicht zu

bezweifeln, dass der Gesetzgeber die Verteilung als solche

für zwingend vorschreiben und nur die Bestimmung,

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wie verteilt werden soll, einer allfälligen Parteiabrede

anheimstellen wollte. Art. 798 ZGB schreibt ausdrü~klich

vor, dass ein Gesamtpfand nur dann errichtet werden

könne, wenn die einzelnen Grundstücke dem nämlichen

Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-

pflichteter Schuldner stehen. Er schliesst also die Er-

richtung eines Gesamtl,fandrechtes auf Grundstücke,

die verschiedenen, nicht solidarisch verpflichteten Eigen-

tümern gehören -

zur Vermeidung unübersichtlicher

Verhältnisse und im Interesse einer rationellen Aus-

nützung des Hypothekarkredites (vgl. auch Steno BuH.

1906 S. 621) -

absichtlich aus. Es kann nun nicht ange--

nommen werden, dass der Gesetzgeber die Schaffung

dieses von ihm verpönten Rechtszustandes im Falle der

Veräusserung von mit einem Gesamtpfand belasteten

Grundstücken habe dulden wollen, ganz abgesehen

davon, dass hiebei durch allfällige Machenschaften

zwischen den Parteien, die Bestimmung des Art. 798

ZGB selber direkt umgangen werden könnte. Art. 833

ZGB ist daher nicht im Sinne einer Ausnahme. sondern

einer Ergänzung des Art. 798 ZGB auszulegen. d. h.

eben dahin, dass bei einer Veräusserung eines derartigen

mit einem Gesamtpfand belasteten Grundstückes -

um

auch in die sem Fall das Prinzip des Art. 798 ZGB zu

wahren -

eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die

einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings

die Bestimmung, wie verteilt werden soll -, aber

auch nur diese -

'einer allfälligen Parteivereinbarung

vorbehalten 'wird. Daraus folgt, dass durch die im vor-

liegenden Fall von der Klägerin behauptete und von der

Vorinstanz als erwiesen erachtete Parteiabrede die

Verteilung des streitigen Gesamtpfandes nicht bis nach

Vollendung des auf dem fraglichen Gnmdstücke er-

stellten Wohnhauses und Errichtung eines besonderen

Kaufschuldbriefes hätte hinausaeschoben werden dürfen.

Das führt indessen nicht ~r Klageabweisung. Art.

833 ZGB stellt lediglich einen Befehl an den Grund-

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Obligationenrecht. N· 66.

buchverwalter dar, im Falle der' Veräusserung solcher

mit einem Gesamtpfand belasteten Liegenschaften die

, Verteilung des Gesamtpfandes anzuordnen. Diese findet

also nicht etwa automatisch, von Gesetzes wegen statt.

Nun hat aber im vorliegenden Fall, wie sich aus den

Akten ergibt, eine solche Verteilung durch den Grund-

buchverwalter nicht stattgefunden; die fragliche Liegen-

schaft ist also nach wie vor für die gesamte Grundpfand-

forderung, soweit diese heute noch besteht, verhaftet.

Davon, dass die Konkursverwaltung befugt gewesen

wäre, die Teilung, die nach einem besonderen Verfahren

durchzuführen ist, von sich aus vorzunehmen, kann

selbstverständlich keine Rede sein. Die Konkursver-

waltung hätte höchstens beim Grundbuchamt die Ein-

leitung dieses Verfahrens beantragen können. Ob ein

solcher Antrag erfolgt, vom Grundbuchverwalter aber

nicht berücksichtigt worden sei, braucht hier nicht unter-

sucht zu werden; es genügt zu konstatieren, dass eine

Verteilung durch den Grundbuchvetwalter nicht statt-

gefunden hat.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

66. Arret de 1a 11- Seetion civi1e du 17 septembre 1925

dans 180 cause Dame Pomposi contre «La. Nationale,..

Contrat de constitution de rente viagere conclu entre une

personne de nationalite franC;aise domiciliee en Suisse et

une compagnie etrangere (franc;aise). Droit applicable.

.\Ionnaie du contrat : francs suisses ou francs fran~ais.

A. -

En novembre 1908 est intervenu entre « La

Nationale », societe anonyme d'assurance sur la vie

ayant son siege ä Paris, et dame veuve Pomposi, de

Obligationenrecht. N° 66.

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nationalite fran(}3ise, alors domiciliee ä Geneve, un con-

trat de constitution de rente viagere aux termes duquel,

moyennant la somme de 50120 fr. « y compris 120 fr.

pour timbre», la societe s'engagait ä servir a dame

Pomposi une rente viagere de 3125 fr. par an payable

par trimestre a partir du 1 er fevrier 1909, ladite rente

etant en outre stipuIee reversible, a concurrence de la

moitie, au fils de dame Pomposi.

Ce contrat avait ete negocie a Paris par l'intermediaire

d:un ami de dame Pomposi, sieur de Kalinowski, agent

dassurances a Chatou.

Le 8 novembre 1908, de Kalinowski avait ecrit au

« Chef du bureau de Paris de la Compagnie d'assurances

sur la "ie La Nationale » une lettre contenant le passage

suivant: « J'ai trouve a mon retour ici, apres mon

passage dans votre bureau, les deux actes Pomposi me

donnant tous les renseignements necessaires a la con-

fection de la police que je desire retirer le jour de ver-

sement de 50000 fr. que je pense vous faire mardi

10 courant ... »

La somme de 50000 fr. fut versee, semble-t-il, deja

le 9 novembre. C'est ce jour-la. eu effet, que le contrat,

qui portait quittance de cette somme, fut sigue par le

directeur de l'agence de Paris. Dame Pomposi n'yapposa

sa siguature que le 11 novembrt', a Geneve.

Le contrat est muet sur le lieu OU le payement de la

rente devait s'effectuer. De fait et jusqu'en 1919. elle

a ete touchee en France soit par les soins de sieur de

Kalinowski, soit par dame Pomposi directement.

Le 22 juillet 1919, dame Pomposi qui venait de passer

trois ans a Pau a ecrit a la Compagnie pour l'aviser

qu'elle avait quitte Pau « pour habiter dorenavant

Geneve J) et la prier de lui envoyer les arrerages de sa

rente en cette derniere ville.

Des lors la rente lui a ete servie par l'intermediaire

de l'agence de Geneve contre re'tus envoyes de Paris.

Malgre la fluctuation des cours le payement a toujours

AS 51 II -

1925

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