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Sachenrecht. N° 64.
produzentengenossenschaft Ried-Gibswil vom 11. Febr.
1925) wurden die Schweinemästereien geduldet ledig-
lich auf Grund der tatsächlichen Feststellung der
kantonalen Instanzen. dass unter den dort gegebenen
Verhältnissen solche unerträgliche Einwirkungen nicht
bestanden; dabei handelte es sich beide Male um
Mästereien in rein landwirtschaftlichen Gegenden und
zwar lagen im einen Falle Stall und Jauchegrube wesent-
lich weiter entfernt vom betroffenen Grundstücke als
hier, und im andern Falle wurden durch gerichtliche
Sachverständige besondere Vorkehren vorgeschrieben,
die zur Verminderung der Einwirkungen anf ein erträg-
liches Mass hinreichen sollten. Vorliegendenfalls aber
sind keine solche besonderen Vorkehren vorgeschlagen
worden, ausser dass sich der Kläger verpflichtete, an
der geplanten Stallung -keine Öffnungen nach der Seite
des beklagten Grundstückes anzubringen.
Anderseits steht allerdings auch fest, dass auf dem
Grund und Boden der Beklagten keine kostbaren Land-
sitze errichtet werden, sondern Wohnhäuser für Arbeiter
und kleinere Beamte, die auch etwa eine Ziege, Kanin-
chen, Geflügel, ja selbst ein Schwein zu halten pflegen.
Do~h stellt die Vorinstanz demgegenüber fest, -dass
hieraus nur Einwirkungen ganz erträglicher Art ent-
stehen und auch solchen kleinern Tierhaltern gegenüber
die Einwirkungen des Grossbetriebes des Klägers uner-
träglich seien. Auch das ist eine -Überlegung tatsächlicher
Art, die vom Bundesgericht nicht berichtigt werden
kann (BGE 40 II 30 ff., 450/51; 41 II 218; 44 II 31).
Endlich ist auch bei der Abwägung der Vor- und
Nachteile der beteiligten Grundstücke an einem Immis-
sionsverbot zu erwähnen, dass der Milchabgang des
Klägers nach der Feststellung der Vorinstanz nicht etwa
an sich schon die Erweiterung der Schweinehaltung
auf 40 Stück notwendig macht. Es kann daher nicht
gesagt werden, die Erhaltung des bis her i gen
Milchhandels des Klägers verlange die geplante Gross-
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mästerei, sondern es stehen sich beidel'Seits zwei zu ...
künftige Unternehmungen (Grossmästerei und Wohnungs-
bauten) gegenüber, von denen die erste unerträgliche
Einwirkungen erzeugt, die andere nicht, und daher
jene vor dieser zurücktreten muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 30.
Januar 1925 bestätigt.
65. Auszug a.us d.em Urteil d.er II. ZivUa.bteilung
vom 1. Oktober 1925
i. S. IConkursmasse Bich gegen Schweiz. Volksba.nk.
ZGB Art. 833, 798. Bei Veräusserung eines von mehreren mit
einem Gesamtpfandrecht belasteten Grundstücken mus s
die Pfandhaft verteilt werden. Nur die Bestimmung, wie
verteilt werden soll, ist einer allfälligen Parteivereinbarung
vorbehalten.
Tatbestand (vereinfacht) : Beim Verkauf einer Parzelle
eines mit einem Gesamtpfandrecht belasteten Grund-
stückes war dieses Gesamtpfandrecht -
angeblich gemäss
Parteivereinbarung -
in seinem ganzen Betrag auch auf
der verkauften Parzelle belassen worden. In der Folge kam
der Käufer in Konkurs, worauf der Pfandgläubiger sein
Pfandrecht im vollen Betrage zur Kollokation anmeldete.
Die Konkursverwaltung kollozierte jedoch nur einen
Teilbetrag. In dem vom Pfandgläubiger in der Folge
angestrengten Kollokationsstreit machte die Konkurs-
verwaltung geltend: gemäss Art. 833 ZGB hätte der
Grundbuchverwalter beim Verkauf dieser Parzelle eine
verhältnismässige Verteilung der Gesamthaft auf die
einzelnen Parzellen vornehmen sollen, welche Verteilung
die Konkursverwaltung dann, nachdem sie vom Grund-
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Sachenrecht. N° 65.
buchverwalter unterlassen worden sei, nachgeholt habe.
Das Bundesgericht führt hierüber folgendes aus :
Es fragt sich, ob die von der Beklagten ver-
langte Reduktion des klägerischen Pfandrechtes im
lllnblick auf Art. 833 ZGB gerechtfertigt sei, wonach,
wenn eines von mehreren mit einem Gesamtpfand
belasteten Grundstücken desselben Eigentümers ver-
äussert 'wird, « die Pfandhaft mangels anderer Abrede
derart zu verteilen ist, dass jeder der Teile nach seinem
Werte verhältnismässig belastet wird l). Die Vorinstanz
hat diese Frage deshalb verneint, weil es den Parteien
nach der genannten Bestimmung freistehe, durch be-
sondere Abrede die Pfandhaft für den g e sam t e n
Betrag auf den einzelnen Grundstücken weiterhestehen
zu lassen, was hier tatsächlich vereinbart worden sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Der Wortlaut des Art. 833 ZGB. und zwar sowohl der-
jenige des deutschen, als auch derjenige des französischen
und des italienischen Textes, ist alierdings zweideutig.
indem daraus nicht klar ersichtlich ist, ob man den
Parteien freistellen wollte zu vereinbaren, ob überhaupt
eine Verteilung stattzufinden habe oder nicht, oder ob
damit nur die Bestimmung über 'die Art, wie 7U verteilen
sei, einer allfälligen Partei abrede vorbehalten wurde.
Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ebenfalls kein
zwingender Schluss für die eine oder andere Auslegung
herleiten, und auch in der Literatur werden beide
Auffassungen vertreten (RossEL-MENTHA, Manuel III
S. 163/4 und LEHMANN, Kommentar zu Art. 833 Ziff. 11
Note 3 und 4 S. 883 /4 erachten den Ausschluss einer
Verteilung der' Pfandhaft durch Parteiabrede für un-
zulässig, während WIELAND. Kommentar zu Art. 833
Note 2 u. 3 d S. 356 und CURTI, ZGB mit Erläutenmgen,
zu Art. 833 Note 5 S. 632 diese zulassen wollen). Nach
dem Sinn und Geist des Gesetzes ist indessen nicht zu
bezweifeln, dass der Gesetzgeber die Verteilung als solche
für zwingend vorschreiben und nur die Bestimmung,
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wie verteilt werden soll, einer allfälligen Parteiabrede
anheimstellen wollte. Art. 798 ZGB schreibt ausdrü~klich
vor, dass ein Gesamtpfand nur dann errichtet werden
könne, wenn die einzelnen Grundstücke dem nämlichen
Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-
pflichteter Schuldner stehen. Er schliesst also die Er-
richtung eines Gesamtl,fandrechtes auf Grundstücke,
die verschiedenen, nicht solidarisch verpflichteten Eigen-
tümern gehören -
zur Vermeidung unübersichtlicher
Verhältnisse und im Interesse einer rationellen Aus-
nützung des Hypothekarkredites (vgl. auch Steno BuH.
1906 S. 621) -
absichtlich aus. Es kann nun nicht ange--
nommen werden, dass der Gesetzgeber die Schaffung
dieses von ihm verpönten Rechtszustandes im Falle der
Veräusserung von mit einem Gesamtpfand belasteten
Grundstücken habe dulden wollen, ganz abgesehen
davon, dass hiebei durch allfällige Machenschaften
zwischen den Parteien, die Bestimmung des Art. 798
ZGB selber direkt umgangen werden könnte. Art. 833
ZGB ist daher nicht im Sinne einer Ausnahme. sondern
einer Ergänzung des Art. 798 ZGB auszulegen. d. h.
eben dahin, dass bei einer Veräusserung eines derartigen
mit einem Gesamtpfand belasteten Grundstückes -
um
auch in die sem Fall das Prinzip des Art. 798 ZGB zu
wahren -
eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die
einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings
die Bestimmung, wie verteilt werden soll -, aber
auch nur diese -
'einer allfälligen Parteivereinbarung
vorbehalten 'wird. Daraus folgt, dass durch die im vor-
liegenden Fall von der Klägerin behauptete und von der
Vorinstanz als erwiesen erachtete Parteiabrede die
Verteilung des streitigen Gesamtpfandes nicht bis nach
Vollendung des auf dem fraglichen Gnmdstücke er-
stellten Wohnhauses und Errichtung eines besonderen
Kaufschuldbriefes hätte hinausaeschoben werden dürfen.
Das führt indessen nicht ~r Klageabweisung. Art.
833 ZGB stellt lediglich einen Befehl an den Grund-
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buchverwalter dar, im Falle der' Veräusserung solcher
mit einem Gesamtpfand belasteten Liegenschaften die
, Verteilung des Gesamtpfandes anzuordnen. Diese findet
also nicht etwa automatisch, von Gesetzes wegen statt.
Nun hat aber im vorliegenden Fall, wie sich aus den
Akten ergibt, eine solche Verteilung durch den Grund-
buchverwalter nicht stattgefunden; die fragliche Liegen-
schaft ist also nach wie vor für die gesamte Grundpfand-
forderung, soweit diese heute noch besteht, verhaftet.
Davon, dass die Konkursverwaltung befugt gewesen
wäre, die Teilung, die nach einem besonderen Verfahren
durchzuführen ist, von sich aus vorzunehmen, kann
selbstverständlich keine Rede sein. Die Konkursver-
waltung hätte höchstens beim Grundbuchamt die Ein-
leitung dieses Verfahrens beantragen können. Ob ein
solcher Antrag erfolgt, vom Grundbuchverwalter aber
nicht berücksichtigt worden sei, braucht hier nicht unter-
sucht zu werden; es genügt zu konstatieren, dass eine
Verteilung durch den Grundbuchvetwalter nicht statt-
gefunden hat.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
66. Arret de 1a 11- Seetion civi1e du 17 septembre 1925
dans 180 cause Dame Pomposi contre «La. Nationale,..
Contrat de constitution de rente viagere conclu entre une
personne de nationalite franC;aise domiciliee en Suisse et
une compagnie etrangere (franc;aise). Droit applicable.
.\Ionnaie du contrat : francs suisses ou francs fran~ais.
A. -
En novembre 1908 est intervenu entre « La
Nationale », societe anonyme d'assurance sur la vie
ayant son siege ä Paris, et dame veuve Pomposi, de
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nationalite fran(}3ise, alors domiciliee ä Geneve, un con-
trat de constitution de rente viagere aux termes duquel,
moyennant la somme de 50120 fr. « y compris 120 fr.
pour timbre», la societe s'engagait ä servir a dame
Pomposi une rente viagere de 3125 fr. par an payable
par trimestre a partir du 1 er fevrier 1909, ladite rente
etant en outre stipuIee reversible, a concurrence de la
moitie, au fils de dame Pomposi.
Ce contrat avait ete negocie a Paris par l'intermediaire
d:un ami de dame Pomposi, sieur de Kalinowski, agent
dassurances a Chatou.
Le 8 novembre 1908, de Kalinowski avait ecrit au
« Chef du bureau de Paris de la Compagnie d'assurances
sur la "ie La Nationale » une lettre contenant le passage
suivant: « J'ai trouve a mon retour ici, apres mon
passage dans votre bureau, les deux actes Pomposi me
donnant tous les renseignements necessaires a la con-
fection de la police que je desire retirer le jour de ver-
sement de 50000 fr. que je pense vous faire mardi
10 courant ... »
La somme de 50000 fr. fut versee, semble-t-il, deja
le 9 novembre. C'est ce jour-la. eu effet, que le contrat,
qui portait quittance de cette somme, fut sigue par le
directeur de l'agence de Paris. Dame Pomposi n'yapposa
sa siguature que le 11 novembrt', a Geneve.
Le contrat est muet sur le lieu OU le payement de la
rente devait s'effectuer. De fait et jusqu'en 1919. elle
a ete touchee en France soit par les soins de sieur de
Kalinowski, soit par dame Pomposi directement.
Le 22 juillet 1919, dame Pomposi qui venait de passer
trois ans a Pau a ecrit a la Compagnie pour l'aviser
qu'elle avait quitte Pau « pour habiter dorenavant
Geneve J) et la prier de lui envoyer les arrerages de sa
rente en cette derniere ville.
Des lors la rente lui a ete servie par l'intermediaire
de l'agence de Geneve contre re'tus envoyes de Paris.
Malgre la fluctuation des cours le payement a toujours
AS 51 II -
1925
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