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Sachenrecht. N° 32.
sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück-
sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des
B~desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen
Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II
403). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle
anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung
eines Grundstückes, welches mit anderen in einem Gesamt-
pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand-
haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte,
dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet
hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren
solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies war
unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB,
wonach mehrere Grundstücke nur dann mit einem Gesamt-
pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen
Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-
pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen ~Fall bezieht
sich das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass
Art. 833 für den Fall des Art. 798 keine Ausnahme darstelle,
sondern ihn dahin ergänze, {(dass bei einer Veräusserung
eines derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund-
stückes -
um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798
zu wahren -
eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die
einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die
Bestimmung, wie geteilt werden soll -
aber auch nur
diese -
einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten
ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB
keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge-
samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen
zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem
den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle
oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten
Urteil nicht Stellung genommen.
Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei
Teilung eines Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den
einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht
Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe-
Obligationenrecht. No 33.
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gründete Rechte verletzt werden, was im vorliegenden
Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor-
schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben
der Parteien ({(anderer Abrede», wie Art. 833 sagt) über-
lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass
auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der
ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte
sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833
Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist
verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die
Pfandverlegung anzunehmen. Diese Überlegung zeigt, dass
weder ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent-
lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der
ganzen Pfandschuld entgegensteht.
Vgl. auch Nr. 36. -
Voir aussi n° 36.
ur. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
33. Urteil der I. Zivllabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheinisch-
Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale
Treuhand A.-G.
Internationales pf·ivatrecht.
Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli-
gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von
den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte
Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl-
stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind.
Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der
öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des
anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem
schweizerischen ordre public widerSprechen. Nichtberücksichti-
gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika-
nische Recht verstösst nichl, gegen den schweizerischen ordre
public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch-
schweizerischen Verrechnungsabkommens.
Droit international prime.
Droit applicable a. l'executioll d'obligati~ns decoulant d'emprunts
internationaux : Est determinant le droit que les parties ont
204.
Obligationenrecht. No 33.
d&llare applicable 'lors iie 180 conclusion du contrat meme si
c?lui-ci prevoit divers lieu~ d'ex&lution supplementakes (domi-
mies de payement) an ChOlX du creancier.
Ordre pu~lic : Le juge su;isse doit .aussi respecter les dispositions
dtl drOlt etranger applicable qUl ont eM edieMes en eonsidera-
tion .de l:ordre pu~lic, si elles ne sont pas eontraires a. l'ordre
pubh~ SUl~S~. Le falt q~e le droit americain ne tient pas eompte
des dISPOSItIOns du drolt allemand sur le trafic des devises n'est
pas ~ontraire a. l'or~e public suisse, m~me au regard de la con-
ventIOn germano-SUlsse sur 180 compensation des payements.
Diritto internazionale privato.
Diritto WP1;l.iCf'büe
a~l'ad~mpimento di obbligazioni derivanti
da prestI~I ~tern8oZIOna~I : ~eterminante e il diritto ehe le parti
hanno dichiar8oto 8opphc8oblle 801 momento dell80 conclusione
d?l contra:tto, anehe se quest'ultimo prevede diversi luoghi
dl 8odemplIDento supplementari (domicili di pagamenro) 80
seelta deI ereditore.
Ordine 'P!l,!blico : TI giudiee. svi~zero deve rispettare le disposizioni
deI d!rItto estero appheabIle emanate per motivi d'ordine
pubbhco, se esse non sono eontr8orie all'ordine pubblico sviz-
z~ro. ~
}a~to ch~ ~I dirjtto 8omericano non tenga conto delle
,dlsposlzlom deI dIrltto tedesco in materia v8oIut8oria non e con-
trario all'or?ine pubhlico svi~zero, anche per quanto riguarda
180 conVex;tZlOne germano-svlzzer8o Bulla eompensazione dei
pagamentI.
A. -
In den Jahren 1928 und 1930 nahm die Rheinisch-
Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. durch Vermittlung
der National City Bank of New York als Treuhänderin
zwei internationale Anleihen in Obligationen auf, die zum
Teil auch in der Schweiz untergebracht wurden. Die
Kapital- und Zinsschuld der Anleihen lautet auf amerika-
nische Golddollars und ist zahlbar (payable) in New York.
Nach Wahl des Obligationeninhabers sind aber Kapital
und Zinsen auch einlösbar (oollectible) an verschiedenen
ausländischen Plätzen in der Währung des betreffenden
Landes, so auch bei der Schweizerischen Kreditanstalt in
Zürioh in Schweizerfranken. Jede Obligation enthält
schliesslioh die Bestimmung, dass die in ihr enthaltene
Schuldversohreibung für alle Zweoke als Vertrag angesehen
werden soll, der im Staate New York vollzogen wurde und
zu. erfüllen ist, und dass sie in Übereinstimmung mit den
Gesetzen des genannten Staates ausgelegt werden soll.
B. -
Die Anglo Continentale Treuhand A.-G. in Eschen
(Fürstentum Lichtenstein) ist Inhaberin einer Anzahl von
Obligationenrecht. No 33.
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Obligationen dieser beiden Anleihen. Unter Berufung auf
die erwähnte Klausel betreffend die Einlösbarkeit machte
sie 305 Zinsooupons für die Jahre 1937/38 im Gesamtbetrag
von 9150 Golddollars, zum Kurse von Fr. 7.40 Sohweizer-
franken umgereohnet =
Fr. 67,710.-, gegenüber der
Anleihenssohuldnerin bei der Sohweizerischen Kreditanstalt
in Zürich geltend.
Da die Sohuldnerin die Zahlung verweigerte, reichte die
Anglo Continentale Treuhand A.-G. gegen sie Klage ein
in Zürich auf Bezahlung des Betrages von Fr. 67,710.-
nebst Verzugszinsen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im we-
sentliohen mit der Begründung, sie habe ihre Zahlungs-
pflicht durch Einzahlung der Zinsen an die Konversions-
kasse für deutsohe Auslandssohulden riohtig erfüllt; eine
andere Erfüllung sei ihr naoh den deutschen Devisenvor-
schriften verboten und daher unmöglioh. Ferner erhob sie
Einwendungen gegen die Umrechnung der Zinsforderungen
zum Goldwert.
G. -
Das Bezirksgerioht und das Obergericht Zürich
hiessen die Klage im wesentliohen gut. Beide kantonalen
Instanzen fällten ihren Entscheid in Anwendung des
Rechtes des Staates New York.
D. -
Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An-
ttag auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt, es sei auf die Berufung nioht
einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1. -
Der Streit der Parteien geht um die Erfüllung von
Zinsforderungen aus einem Obligationenanleihen. Es han-
delt sich also um Fragen, die auf die Erfüllung obligatori-
soher Verpflichtungen Bezug haben. Hiefür ist naoh der
ständigen Reohtspreohung des Bundesgerichts und allge-
mein anerkannter Lehre dasjenige Recht massgebend,
welchem die Parteien beim Vertragssohluss ihr Reohtsver-
206
Obliga.tiOMIll'echt. N0 33,
hältnis ZU unterstellen beabsichtigen (BGE 65 II 80,
Erw. 8 a; 63 II 43, 3'S5).
Im Gegensatz zu zaPJreichen andern Fällen hat bei den
voPliegenden Verträgen eine ausdrückliche Willenseinigung
über das anwendbare Recht stattgefunden. Die im Text
jeder Obligation enthaltene Bestimmung, dass der Schuld-
vertrag, der bezüglich Kapital und Zinsen in New York zu
erfüllen ist, in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses
Staates auszulegen sei, kann offenbar keinen andern Sinn
haben als den, dass die Parteien die Rechtswirkungen des
Vertrages dem genannten Recht unterstellen wollten.
Dass dies zutrifft, anerkennt die Beklagte denn auch
selber ausdrücklich in ihrer Eingabe zur Frage der Zulässig-
keit der Berufung. Sie macht lediglich geltend, sie hätte
sich mit dieser Unterstellung unter das amerikanische
Recht nicht einverstanden erklärt, wenn sie vorausgesehen
hätte, dass die Zahlstellen auf Grund der « collectible »-
Klausel als Erfüllungsorte und Orte des Gerichtsstandes
betrachtet würden. Dies vermag aber nichts daran zu
ändern, dass die Unterstellung unter das amerikanische
Recht tatsächlich doch vorgenommen worden ist und dem
damaligen allein massgebenden Willen aller Beteiligten
entsprach.
2. -
Der Grundsatz der Anwendung des vereinbarten
Rechtes soll nach der Meinung der Beklagten hinsichtlich
der im Streite liegenden Ansprüche aus Zins coupons eine
Ausnahme erfahren mit Rücksicht aUf die Bestimmung,
dass Kapital und Zinsen ausser in New York nach Wahl
des Inhabers noch an vier weiteren Orten, darunter auch
in Zürich, einziehbar sind.
In der Vereinbarung dieser weiteren Zahlstellen ist nun
zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie
die Vorinstanz zutreffend entschieden hat, die Schaffung
zusätzlicher Erfüllungsorte zu erblicken (BGE 59 II 355 ff.).
Ferner hat das Bundesgericht im Anschluss an die im
internationalen Pl-ivatrecht allgemein geltende Theorie
schon wiederholt auch bei internationalen Anleihen f'ür'die
Obligationenrecht, N° 33,
207
Frage der Rechtsanwendung den jeweiligen Erfüllungsort
als massgebend erklärt. Auf diesen Grundsatz hat es selbst
dann abgestellt, wenn nach dem Text der Schuldverschrei-
bungen verschiedene Erfüllungsorte in Betracht kamen
(BGE 54 II 257,57 II 69,62 II J42). Diese Entscheidungen
zu Gunsten des Rechtes des Erfüllungsortes erfolgten
indessen immer nur behelfsweise beim Mangel einer Partei-
vereinbarung über das anwendbare Recht auf Grund der
Annahme, dass der tatsächliche oder vermutliche Wille
der Parteien beim Vertragsschluss auf die Anwendung
dieses Rechtes gerichtet gewesen sei, da es den engsten
räumlichen Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis auf-
weise. Haben dagegen die Parteien den Vertrag ausdrück-
lich einem bestimmten Rechte unterstellt, so müssten
schwerwiegende Gründe vorliegen, damit davon zu Gun-
sten des Rechtes eines allfälligen weiteren Erfüllungsortes
abgewichen werden könnte. An solchen Gründen fehlt es
aber im vorliegenden Falle. Insbesondere ist die von der
Beklagten in Anlehnung an das in der Schweiz. Juristen-
zeitung, Band 37, S. 350 ff., publizierte Urteil des Ober-
gerichtes Züri'ch vertretene Auffassung unhaltbar, dass
selbst beim Vorliegen einer Vereinbarung über das anwend-
bare Recht die Wahl eines Spezialdomizils zur Erfüllung
einer Verbindlichkeit gleichzeitig die Unterstellung unter
das dort geltende Recht bedeute. Zur Begründung dieser
Ansicht wird vorgebracht, der Erwerber einer solchen
Obligation dürfe die Anwendbarkeit des Domizilrechtes
annehmen, weil für ihn ni~ht nur wichtig sei, dass er seinen
Anspruch vor dem inländischen Richter geltendmachen
könne, sondern auch, dass derselbe nach dem ihm bekann-
ten inländischen Recht beurteilt werde. Diese Argumen-
tation liesse sich allenfalls hören, wenn es sich darum
handelte, mangels ausdrücklicher Rechtskürung zu ermi~
teIn welches Recht zur Anwendung zu gelangen habe. SIe
vers~gt a.ber völlig, wie ohne weiteres einleuchtet, beim
Vorliegen einer klaren Willenseinigung über das anwend-
bare Recht; denn eine solche lässt keinen Raum für die
208
Obligationenrecht. N0 33.
Annahme einer Partei, :dass das an ihrem Domizil geltende,
ihr bekannte Recht Anwendung finden solle. Der Ent-
scheid BGE 53 III 196 ff., den die Beklagte in diesem Zu-
sammenhang anruft, bezieht sich lediglich auf die Frage
der Zulässigkeit der Betreibung am Spezialdomizil und
bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die von der
Beklagten verfochtene Ansicht betreffend die Frage des
anwendbaren Rechtes.
3. -
Dass die von der Beklagten behauptete Ausnahme
vorliege, wird zudem durch verschiedene weitere Momente
widerlegt ...
d) Entscheidend ist schliesslioh die üherlegung, das
man zu.r Anwendbarkeit von fünf verschiedenen Rechten
käme, wenn man auf die von der Beklagten behauptete
Ausnahme zu Gunsten des Rechtes am jeweils gewählten
Erfüllungsort abstellen wollte. Das muss im Interesse der
gleichmässigen Behandlung der Gläubiger abgelehnt wer-
den und ist· unmöglich als Parteiwille bei der Emission
und Zeichnung der Anleihen zu vermuten. Die Saohlage
drängt naoh einer einheitlichen Rechtsanwendung im
Sinne des vorgesehenen Rechtes, nicht nach einer Auf-
spaltung und verschiedenen Behandlung der Gläubiger-
reohte je nach der zufallig in Frage stehenden Zahlstelle
Es geht auch nicht an, das einmal festgesetzte Recht aus-
zuschalten auf Grund des einseitigen Aktes eines Gläubi-
gers und es zudem je nach der ihm fr:eigestellten Wahl der
Zahlstelle nachträglich einseitig in seine Hand zu geben,
das anwendbare Recht von sioh aus zu bestimmen. Damit
würde die Reohtsunsioherheit, zu deren Beseitigung doch
gerade die Unterstellung des Vertrages unter ein bestimm-
tes Recht vereinbart wurde, in einem unerträglichen Masse
gesteigert. Selbst in Fällen, wo keine Vereinbarung über
das anzuwendende Recht vorliegt, versucht denn auoh die
Reohtslehre bei internationalen Anleihen sich von dem oft
rein zufälligen Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für
die Rechtsanwendung frei zu mMhen und strebt nach ein-
heitlichen Lösungen (vgl. SCHNITZER, Handbuch des inter-
Obligationenrecht. N° 33.
209
nato Handels-, Wechsel- und Checkrechts, S. 294 ff.).
4. -
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher die
von der Beklagten erhobenen Einreden der Erfüllung,
eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung, sowie die
Frage des massgebenden Umrechnungskurses mit Reoht
nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
des Staates New York entschieden. Denn alle diese Fragen
beziehen sich auf den Inhalt der Gläubigerrechte, den
Fortbestand und das Mass der Schuldpflicht und gehören
mithin ausnahmslos zu den Wirkungen der streitigen
obligatorischen Verpfliohtungen. Ob die Vorinstanz dabei
das amerikanische Recht richtig ausgelegt hat, kann da-
gegen vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden, da
seine Kognitionsbefugnis nach Art. 56/57 OG sich auf das
schweizerisohe Reoht besohränkt.
5. -
Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob das
schweizerische Recht nicht insofern verletzt sei, als ein
in ihm enthaltener, um der öffentlichen Ordnung willen
aufgestellter Rechtssatz mit den an sich anwendbaren
Bestimmungen des amerikanischen Rechtes in unverträg-
liohem Gegen~tz stehe (sog. Vorbehalt des ordre public;
vgl. BGE 64 II 97 ff.).
In diesem Zusammenhang wendet sich die Beklagte in
erster Linie dagegen, dass die Vorinstanz die Einrede der
Erfüllung, eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung auf
Grund des ordre public des Staates New York verworfen
hat. Dies soll deshalb unzulässig sein, weil der schweize-
rische Richter sich riichi auf die öffentliche Ordnung eines
fremden Staates stütiIJen könne. Diese Ansicht trifft jedoch
nicht zu. Der ordre public eines fremden Staates ist Be-
standteil dessen materieUen Rechtes, und wenn das Recht
dieses Staates zur Anwijhdung zu bringen ist, so gilt dies
deshalb Quuh für die seiner Rechtsanschauung innewoh-
nendefl Gi1ifidsätze, die um der öffentliohen Ordnung willen
aufgestellt sind und darum absolute Geltung beanspruchen.
Dabei versteht sich allerdings von selbst, dass auch die
Anwendung des ausländischen ordre public seine Schranken
AS 68 II -
1942
14
IlIO
ObJigationenrecht. N0 33.
findet am einheimischen ordre public des schweizerischen
Richters. Steht eine Bestimmung des ausländischen Rech-
tes, die aus Gründen des dortigen ordre public Geltung
beansprucht, ihrerseits mit dem schweizerischen ordre
public in Widerspruch, so ist ihre Berücksichtigung ausge-
schlossen. Wird dieser Vorbehalt beachtet, so ist die Auf-
fassung der Beklagten unbegründet, dass in der Anwendung
des ordre public eines fremden Staates durch den schwei-
zerischen Richter eine Preisgabe der Souveränität des
eigenen Staates zu Gunsten derjenigen des fremden Staates
liege.
Die Nichtberücksichtigung der deutschen devisenrecht-
lichen Bestimmungen durch das amerikanische Recht aus
Gründen seines ordre public wäre deshalb nur dann nicht
mit 'in Rechnung zu stellen, -wenn sie mit zwingenden
schweizerischen Rechtsauffassungen unvereinbar wäre.
Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn das
amerikanische Recht von seinem Standpunkt aus' die
deutschen Devisenvorschriften, die einem Erfüllungsverbot
gleichkommen, als nicht beachtlich erklärt zu Gunsten der
Aufrechterhaltung des Grundsatzes « pacta sunt servanda»,
so widerspricht es damit unserer einheimischen Auffassung
nicht. Dies müsste selbst dann gelten, wenn nach schwei-
zerischer Rechtsauffassung die deutschen Devisenbestim-
mungen zu berücksichtigen wären. Denn das Festhalten
am Grundsatz der Vertragstreue dürfte dem fremden
Rechte selbst dann nicht verwehrt werden.
Für ihre Auffassung, dass der Schutz der Klage auf
Grund der Bestimmungen des amerikanischen Rechtes
gegen den schweizerischen ordre public verstosse, glaubt
die Beklagte sich ferner auf das Verrechnungsabkommen
zwischen der Schweiz und Deutschland berufen zu können.
Sie macht geltend, durch Zusprechung der Klage werde die
Klägerin als ausländische Gläubigerin eines deutschen
Schuldners, die vom Verrechnungsabkommen nicht erfasst
werde, besser gestellt als schweizerische Gläubiger mit
gleichartigen Forderungen, die sich dem Abkommen unter-
Obligationenrecht. N° 33.
211
zogen hätten. Dies, obwohl die Schweiz im Abkommen mit
Deutschland ausdrücklich verlangt und auch zugebilligt
erhalten habe, dass Gläubiger, die dem Abkommen nicht
beitreten, nicht besser behandelt würden als diejenigen
Gläubiger, die sich dem Abkommen unterziehen.
Der Umstand, dass bei Gutheissung von Klagen wie
der vorliegenden ein Kreis einheimischer Rechtsgenossen
wirtschaftlich weniger günstig dastünde als Gläubiger aus-
ländischer Nationalität, ist aber keine rechtliche Grund-
lage zur Aufstellung eines Satzes öffentlicher Ordnung des
Inhalts, dass solche Klagen von Ausländern nicht gutge-
heissen werden dürften. Damit 'würden rein wirtschaftliche
und zudem nur einen Teil der einheimischen Gläubiger
berührende Verhältnisse zum Ausgangspunkt genommen
für die Aufstellung von Normen öffentlicher Ordnung, was
grundsätzlich nicht angeht. Das dem ausländischen An-
leihensgläubiger nach der anwendbaren Rechtsordnung
unzweifelhaft zustehende Recht und dessen richterlicher
Schutz kann nicht deshalb verkümmert werden, weil ein
Teil einheimis9her Gläubiger derselben Anleihe sich zufolge
der Annahme des mit Deutschland getroffenen Abkommens
schlechter stellen soll. Dieses Abkommen bezieht sich
übrigens nur auf den Transfer, auf die Befriedigung von
deutsch-ausländischen Gläubigern aus dem Transferfonds
auf dem zwischenstaatlichen Verrechnungswege. Auch die
schweizerischen Gläubiger, welche das im Verrechnungs-
abkommen vorgesehene Angebot nicht annehmen wollen,
behalten ihre vollen Ansprüche, allerdings mit der Ein-
schränkung' dass sie von Deutschland nicht besser behan-
delt werden als die andern. Das hindert aber nicht, dass sie
ihrerseits versuchen können, ihre vollen Rechte nach dem
Inhalt der Bonds geltend zu machen. Offen für sie sowohl
als auch für die heutige Klägerin bleibt die Frage der
Befriedigungsmöglichkeit, der praktischen Auswirkung des
gutgeheissenen Anspruchs auf dem Wege der Exekution.
Und offen bleibt damit auch die Frage, ob sich letzten
Endes diejenigen Gläubiger, die sich dem Verre~hnungs-
212
ObligaUonenreoht. N' 34.
abkommen unterzogen haben, wirklich wirtschaftlich
schlechter stellen, als .diejenigen, die es nicht taten oder
sonst von ihm nicht umfasst werden und die auf andere
W ~ise zu einer Befriedigung für ihre Ansprüohe zu kommen
versuchen. Es ist also auch keineswegs dargetan, dass die
eine Gruppe im Endergebnis wirtschaftlich ungünstiger
dastehe als die andere.
Da in· allen zur Entscheidung stehenden Fragen aus-
schliesslich fremdes Recht zur Anwendung gelangt, na-
mentlich auch hinsichtlich der Frage, ob der Anerkennung
der deutschen Devisenvorschriften der ordre public des
betreffenden Landes entgegenstehe, kann auch von einem
Missbrauch des schweizerischen ordre public zu Spekula-
tionszwecken, wie die Beklagte dies behauptet, nicht die
Rede sein.
Hat somit die Vorinstanz auf der ganzen Linie zutref-
fenderweise amerikanisches Recht zur Anwendung ge-
bracht, ohne dabei gegen eine um der öffentlichen Ordnung
willen aufgestellte Bestimmung des schweizerischen Rech-
tes zu verstossen, so kann auf die Berufung nicht einge-
treten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
34. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteiluno
. vom 10. November 1942
i. S. Pfister gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.
Für durch Aktivdienst (Interniertenbewachungsdienst) ent.'ltan-
dene Schäden haftet der Bund nur, wenn das öffentliche Recht
eine Haftung ausdrücklich vorsieht. Keine subsidiäre Anwen-
dung zivilen Haftpflichtrechtes. Analoge Anwendtmg von
Art. 27/28 MO und Haftung nach Billigkeit in casu verneint.
La ConfMeration ne repond des dommages cames par le service
actif (garde des internes) que lorsque le droit public institu,e
expressement cette responsabiliM. Les regles du droit civil
Sur Ia responsabiliM ne sont pas applicables a titre su,ppletif.
Pas d'application analogique des art. 27 et 280M et pas de
responsabiliM par motif d'equiM en l'espece.
Obligationenreoht. N° 34.
213
La Confederazione risponde deI danno causato. da!. ~rvizio att~vo
(sorveglianza degli internati) . soltanto se d
?J!l~to pubbhco
prevede espressamente una slffat~ responsablhta. ~
n<!~e
deI diritto civile sulla responsablhta no~ sono B:pphcabJll a
titolo suppletorio. Applicazione analogetlca degh art. 27 .e
280M e responsabilita per motivi di equita escluse nel iattI-
specie.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Der Kläger Pfister ist Landwirt in Kerzers. Im
Jahre 1941 waren dort französische Spahis mit ihren Pferden
interniert. Sie wurden von einer Dragoner-Einheit bewacht.
Ein Teil der Pferde befand sich in der Stallung der Wirt-
schaft zur « Krone l). Am Vormittag des 29. Januar 1941
sollten die Spahis samt den Pferden nach Frankreich zu-
rückkehren. Die Bewachungstruppe hatte deshalb am Vor-
tag eine Revision der Pferde vorgenommen und besorgW
am andern Morgen den Verlad auf dem Bahnhof Kerzers.
In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar begab sich
Luginbühl, der Knecht des Klägers, heimlich in die Stal-
lung der ({ Krone », nahm dort ein Interniertenpferd, einen
Schimmelwallach, heraus und führte das Tier in den Stall
seines Meisters. Hier nahm er die trächtige Schimmelstute
des Klägers weg und verbrachte sie in den Stall der
« Krone» an den Platz des Interniertenpferdes. Er wech-
selte auoh beiden Tieren die Halftern aus.
Die Bewachungstruppe bemerkte den Tausch nicht,
sodass die Stute des Klägers am 29. Januar mit den Inter-
niertenpferden nach Frankreich geschafft wurde.
Der Kläger meldete die Verwechslung am 30. Januar
dem Oberamt Murten.
Luginbühl will den Tausch vorgenommen haben, weil
er die Schimmelstute des Meisters nicht leiden konnte und
er zudem an jenem Abend angeheitert war. Er wurde am
24. Mai 1941 vom Territorialgericht 2 A wegen Diebstahls
des Interniertenpferdes zum Vorteil seines Meisters zu
14 Tagen Gerangnis verurteilt.
Der Kläger überliess das in seinen Stall gestellte, für
seine Zwecke nicht brauchbare Spahipferd dem Internier-