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68_II_203

BGE 68 II 203

Bundesgericht (BGE) · 1925-10-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Sachenrecht. N° 32.

sodass eine gegenteilige Abrede der Parteien nicht berück-

sichtigt werden könnte. Es berief sich auf das Urteil des

B~desgerichts in Sachen Konkursmasse Rich gegen

Schweizerische Volksbank vom 1. Oktober 1925 (BGE 51 II

403). Allein die Sach- und Rechtslage war in jenem Falle

anders als hier. Dort war vereinbart, dass bei der Teilung

eines Grundstückes, welches mit anderen in einem Gesamt-

pfand verfangen war, jeder der Teile mit der ganzen Pfand-

haft belastet bleiben solle, was zur Folge gehabt hätte,

dass ein Gesamtpfand auf mehreren Grundstücken gelastet

hätte, die weder dem nämlichen Eigentümer noch mehreren

solidarisch schuldenden Eigentümern gehörten. Dies war

unzulässig, nicht nach Art. 833, sondern nach Art. 798 ZGB,

wonach mehrere Grundstücke nur dann mit einem Gesamt-

pfand belastet werden können, wenn sie dem nämlichen

Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch ver-

pflichteter Schuldner stehen. Nur auf diesen ~Fall bezieht

sich das erwähnte Urteil, in welchem ausgeführt ist, dass

Art. 833 für den Fall des Art. 798 keine Ausnahme darstelle,

sondern ihn dahin ergänze, {(dass bei einer Veräusserung

eines derartig mit einem Gesamtpfand belasteten Grund-

stückes -

um auch in diesem Falle das Prinzip des Art. 798

zu wahren -

eine Verteilung des Gesamtpfandes auf die

einzelnen Grundstücke erfolgen muss, wobei allerdings die

Bestimmung, wie geteilt werden soll -

aber auch nur

diese -

einer allfälligen Parteivereinbarung vorbehalten

ist ». Im vorliegenden Falle spielt dagegen Art. 798 ZGB

keine Rolle. Keine Partei verlangt, die Pfandhaft als Ge-

samtpfandhaft ungeteilt auf die verschiedenen Parzellen

zu verlegen, sondern gestritten wird darum, ob sie auf dem

den Klägern verbleibenden Teil allein weiterbestehen solle

oder verteilt werden müsse. Zu dieser Frage ist im zitierten

Urteil nicht Stellung genommen.

Es besteht kein Grund, den Parteien zu verbieten, bei

Teilung eines Grundstückes die ganze Pfandhaft auf den

einen oder andern Teil zu verlegen, soweit dadurch nicht

Vorschriften über die Maximalbelastung oder wohlbe-

Obligationenrecht. No 33.

203

gründete Rechte verletzt werden, was im vorliegenden

Falle nicht zutrifft. Wenn das Gesetz eine Verlegung vor-

schreiben, aber die verhältnismässige Teilung dem Belieben

der Parteien ({(anderer Abrede», wie Art. 833 sagt) über-

lassen würde, könnten die Parteien ja vereinbaren, dass

auf einen Teil ein Franken und auf den andern Teil der

ganze Rest zu verlegen sei. Der fremde Gläubiger könnte

sich dagegen nicht wehren, sondern einfach nach Art. 833

Abs. 2 die Zahlung der Pfandforderung innert Jahresfrist

verlangen, falls er nicht vertraglich gebunden ist, die

Pfandverlegung anzunehmen. Diese Überlegung zeigt, dass

weder ein rechtlicher, noch ein praktischer Grund der Ent-

lassung eines Teils unter Belastung des Restes mit der

ganzen Pfandschuld entgegensteht.

Vgl. auch Nr. 36. -

Voir aussi n° 36.

ur. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

33. Urteil der I. Zivllabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. Rheinisch-

Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale

Treuhand A.-G.

Internationales pf·ivatrecht.

Bestimmung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obli-

gationen bei internationalen Anleihen: Massgebend ist das von

den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte

Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllungsorte (Zahl-

stellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sind.

Ordre public: Der schweizerische Richter hat auch die um der

öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des

anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem

schweizerischen ordre public widerSprechen. Nichtberücksichti-

gung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerika-

nische Recht verstösst nichl, gegen den schweizerischen ordre

public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutsch-

schweizerischen Verrechnungsabkommens.

Droit international prime.

Droit applicable a. l'executioll d'obligati~ns decoulant d'emprunts

internationaux : Est determinant le droit que les parties ont

204.

Obligationenrecht. No 33.

d&llare applicable 'lors iie 180 conclusion du contrat meme si

c?lui-ci prevoit divers lieu~ d'ex&lution supplementakes (domi-

mies de payement) an ChOlX du creancier.

Ordre pu~lic : Le juge su;isse doit .aussi respecter les dispositions

dtl drOlt etranger applicable qUl ont eM edieMes en eonsidera-

tion .de l:ordre pu~lic, si elles ne sont pas eontraires a. l'ordre

pubh~ SUl~S~. Le falt q~e le droit americain ne tient pas eompte

des dISPOSItIOns du drolt allemand sur le trafic des devises n'est

pas ~ontraire a. l'or~e public suisse, m~me au regard de la con-

ventIOn germano-SUlsse sur 180 compensation des payements.

Diritto internazionale privato.

Diritto WP1;l.iCf'büe

a~l'ad~mpimento di obbligazioni derivanti

da prestI~I ~tern8oZIOna~I : ~eterminante e il diritto ehe le parti

hanno dichiar8oto 8opphc8oblle 801 momento dell80 conclusione

d?l contra:tto, anehe se quest'ultimo prevede diversi luoghi

dl 8odemplIDento supplementari (domicili di pagamenro) 80

seelta deI ereditore.

Ordine 'P!l,!blico : TI giudiee. svi~zero deve rispettare le disposizioni

deI d!rItto estero appheabIle emanate per motivi d'ordine

pubbhco, se esse non sono eontr8orie all'ordine pubblico sviz-

z~ro. ~

}a~to ch~ ~I dirjtto 8omericano non tenga conto delle

,dlsposlzlom deI dIrltto tedesco in materia v8oIut8oria non e con-

trario all'or?ine pubhlico svi~zero, anche per quanto riguarda

180 conVex;tZlOne germano-svlzzer8o Bulla eompensazione dei

pagamentI.

A. -

In den Jahren 1928 und 1930 nahm die Rheinisch-

Westfälische Elektrizitätswerk A.-G. durch Vermittlung

der National City Bank of New York als Treuhänderin

zwei internationale Anleihen in Obligationen auf, die zum

Teil auch in der Schweiz untergebracht wurden. Die

Kapital- und Zinsschuld der Anleihen lautet auf amerika-

nische Golddollars und ist zahlbar (payable) in New York.

Nach Wahl des Obligationeninhabers sind aber Kapital

und Zinsen auch einlösbar (oollectible) an verschiedenen

ausländischen Plätzen in der Währung des betreffenden

Landes, so auch bei der Schweizerischen Kreditanstalt in

Zürioh in Schweizerfranken. Jede Obligation enthält

schliesslioh die Bestimmung, dass die in ihr enthaltene

Schuldversohreibung für alle Zweoke als Vertrag angesehen

werden soll, der im Staate New York vollzogen wurde und

zu. erfüllen ist, und dass sie in Übereinstimmung mit den

Gesetzen des genannten Staates ausgelegt werden soll.

B. -

Die Anglo Continentale Treuhand A.-G. in Eschen

(Fürstentum Lichtenstein) ist Inhaberin einer Anzahl von

Obligationenrecht. No 33.

205

Obligationen dieser beiden Anleihen. Unter Berufung auf

die erwähnte Klausel betreffend die Einlösbarkeit machte

sie 305 Zinsooupons für die Jahre 1937/38 im Gesamtbetrag

von 9150 Golddollars, zum Kurse von Fr. 7.40 Sohweizer-

franken umgereohnet =

Fr. 67,710.-, gegenüber der

Anleihenssohuldnerin bei der Sohweizerischen Kreditanstalt

in Zürich geltend.

Da die Sohuldnerin die Zahlung verweigerte, reichte die

Anglo Continentale Treuhand A.-G. gegen sie Klage ein

in Zürich auf Bezahlung des Betrages von Fr. 67,710.-

nebst Verzugszinsen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, im we-

sentliohen mit der Begründung, sie habe ihre Zahlungs-

pflicht durch Einzahlung der Zinsen an die Konversions-

kasse für deutsohe Auslandssohulden riohtig erfüllt; eine

andere Erfüllung sei ihr naoh den deutschen Devisenvor-

schriften verboten und daher unmöglioh. Ferner erhob sie

Einwendungen gegen die Umrechnung der Zinsforderungen

zum Goldwert.

G. -

Das Bezirksgerioht und das Obergericht Zürich

hiessen die Klage im wesentliohen gut. Beide kantonalen

Instanzen fällten ihren Entscheid in Anwendung des

Rechtes des Staates New York.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An-

ttag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin beantragt, es sei auf die Berufung nioht

einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

1. -

Der Streit der Parteien geht um die Erfüllung von

Zinsforderungen aus einem Obligationenanleihen. Es han-

delt sich also um Fragen, die auf die Erfüllung obligatori-

soher Verpflichtungen Bezug haben. Hiefür ist naoh der

ständigen Reohtspreohung des Bundesgerichts und allge-

mein anerkannter Lehre dasjenige Recht massgebend,

welchem die Parteien beim Vertragssohluss ihr Reohtsver-

206

Obliga.tiOMIll'echt. N0 33,

hältnis ZU unterstellen beabsichtigen (BGE 65 II 80,

Erw. 8 a; 63 II 43, 3'S5).

Im Gegensatz zu zaPJreichen andern Fällen hat bei den

voPliegenden Verträgen eine ausdrückliche Willenseinigung

über das anwendbare Recht stattgefunden. Die im Text

jeder Obligation enthaltene Bestimmung, dass der Schuld-

vertrag, der bezüglich Kapital und Zinsen in New York zu

erfüllen ist, in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses

Staates auszulegen sei, kann offenbar keinen andern Sinn

haben als den, dass die Parteien die Rechtswirkungen des

Vertrages dem genannten Recht unterstellen wollten.

Dass dies zutrifft, anerkennt die Beklagte denn auch

selber ausdrücklich in ihrer Eingabe zur Frage der Zulässig-

keit der Berufung. Sie macht lediglich geltend, sie hätte

sich mit dieser Unterstellung unter das amerikanische

Recht nicht einverstanden erklärt, wenn sie vorausgesehen

hätte, dass die Zahlstellen auf Grund der « collectible »-

Klausel als Erfüllungsorte und Orte des Gerichtsstandes

betrachtet würden. Dies vermag aber nichts daran zu

ändern, dass die Unterstellung unter das amerikanische

Recht tatsächlich doch vorgenommen worden ist und dem

damaligen allein massgebenden Willen aller Beteiligten

entsprach.

2. -

Der Grundsatz der Anwendung des vereinbarten

Rechtes soll nach der Meinung der Beklagten hinsichtlich

der im Streite liegenden Ansprüche aus Zins coupons eine

Ausnahme erfahren mit Rücksicht aUf die Bestimmung,

dass Kapital und Zinsen ausser in New York nach Wahl

des Inhabers noch an vier weiteren Orten, darunter auch

in Zürich, einziehbar sind.

In der Vereinbarung dieser weiteren Zahlstellen ist nun

zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wie

die Vorinstanz zutreffend entschieden hat, die Schaffung

zusätzlicher Erfüllungsorte zu erblicken (BGE 59 II 355 ff.).

Ferner hat das Bundesgericht im Anschluss an die im

internationalen Pl-ivatrecht allgemein geltende Theorie

schon wiederholt auch bei internationalen Anleihen f'ür'die

Obligationenrecht, N° 33,

207

Frage der Rechtsanwendung den jeweiligen Erfüllungsort

als massgebend erklärt. Auf diesen Grundsatz hat es selbst

dann abgestellt, wenn nach dem Text der Schuldverschrei-

bungen verschiedene Erfüllungsorte in Betracht kamen

(BGE 54 II 257,57 II 69,62 II J42). Diese Entscheidungen

zu Gunsten des Rechtes des Erfüllungsortes erfolgten

indessen immer nur behelfsweise beim Mangel einer Partei-

vereinbarung über das anwendbare Recht auf Grund der

Annahme, dass der tatsächliche oder vermutliche Wille

der Parteien beim Vertragsschluss auf die Anwendung

dieses Rechtes gerichtet gewesen sei, da es den engsten

räumlichen Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis auf-

weise. Haben dagegen die Parteien den Vertrag ausdrück-

lich einem bestimmten Rechte unterstellt, so müssten

schwerwiegende Gründe vorliegen, damit davon zu Gun-

sten des Rechtes eines allfälligen weiteren Erfüllungsortes

abgewichen werden könnte. An solchen Gründen fehlt es

aber im vorliegenden Falle. Insbesondere ist die von der

Beklagten in Anlehnung an das in der Schweiz. Juristen-

zeitung, Band 37, S. 350 ff., publizierte Urteil des Ober-

gerichtes Züri'ch vertretene Auffassung unhaltbar, dass

selbst beim Vorliegen einer Vereinbarung über das anwend-

bare Recht die Wahl eines Spezialdomizils zur Erfüllung

einer Verbindlichkeit gleichzeitig die Unterstellung unter

das dort geltende Recht bedeute. Zur Begründung dieser

Ansicht wird vorgebracht, der Erwerber einer solchen

Obligation dürfe die Anwendbarkeit des Domizilrechtes

annehmen, weil für ihn ni~ht nur wichtig sei, dass er seinen

Anspruch vor dem inländischen Richter geltendmachen

könne, sondern auch, dass derselbe nach dem ihm bekann-

ten inländischen Recht beurteilt werde. Diese Argumen-

tation liesse sich allenfalls hören, wenn es sich darum

handelte, mangels ausdrücklicher Rechtskürung zu ermi~­

teIn welches Recht zur Anwendung zu gelangen habe. SIe

vers~gt a.ber völlig, wie ohne weiteres einleuchtet, beim

Vorliegen einer klaren Willenseinigung über das anwend-

bare Recht; denn eine solche lässt keinen Raum für die

208

Obligationenrecht. N0 33.

Annahme einer Partei, :dass das an ihrem Domizil geltende,

ihr bekannte Recht Anwendung finden solle. Der Ent-

scheid BGE 53 III 196 ff., den die Beklagte in diesem Zu-

sammenhang anruft, bezieht sich lediglich auf die Frage

der Zulässigkeit der Betreibung am Spezialdomizil und

bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die von der

Beklagten verfochtene Ansicht betreffend die Frage des

anwendbaren Rechtes.

3. -

Dass die von der Beklagten behauptete Ausnahme

vorliege, wird zudem durch verschiedene weitere Momente

widerlegt ...

d) Entscheidend ist schliesslioh die üherlegung, das

man zu.r Anwendbarkeit von fünf verschiedenen Rechten

käme, wenn man auf die von der Beklagten behauptete

Ausnahme zu Gunsten des Rechtes am jeweils gewählten

Erfüllungsort abstellen wollte. Das muss im Interesse der

gleichmässigen Behandlung der Gläubiger abgelehnt wer-

den und ist· unmöglich als Parteiwille bei der Emission

und Zeichnung der Anleihen zu vermuten. Die Saohlage

drängt naoh einer einheitlichen Rechtsanwendung im

Sinne des vorgesehenen Rechtes, nicht nach einer Auf-

spaltung und verschiedenen Behandlung der Gläubiger-

reohte je nach der zufallig in Frage stehenden Zahlstelle

Es geht auch nicht an, das einmal festgesetzte Recht aus-

zuschalten auf Grund des einseitigen Aktes eines Gläubi-

gers und es zudem je nach der ihm fr:eigestellten Wahl der

Zahlstelle nachträglich einseitig in seine Hand zu geben,

das anwendbare Recht von sioh aus zu bestimmen. Damit

würde die Reohtsunsioherheit, zu deren Beseitigung doch

gerade die Unterstellung des Vertrages unter ein bestimm-

tes Recht vereinbart wurde, in einem unerträglichen Masse

gesteigert. Selbst in Fällen, wo keine Vereinbarung über

das anzuwendende Recht vorliegt, versucht denn auoh die

Reohtslehre bei internationalen Anleihen sich von dem oft

rein zufälligen Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für

die Rechtsanwendung frei zu mMhen und strebt nach ein-

heitlichen Lösungen (vgl. SCHNITZER, Handbuch des inter-

Obligationenrecht. N° 33.

209

nato Handels-, Wechsel- und Checkrechts, S. 294 ff.).

4. -

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher die

von der Beklagten erhobenen Einreden der Erfüllung,

eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung, sowie die

Frage des massgebenden Umrechnungskurses mit Reoht

nach Massgabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

des Staates New York entschieden. Denn alle diese Fragen

beziehen sich auf den Inhalt der Gläubigerrechte, den

Fortbestand und das Mass der Schuldpflicht und gehören

mithin ausnahmslos zu den Wirkungen der streitigen

obligatorischen Verpfliohtungen. Ob die Vorinstanz dabei

das amerikanische Recht richtig ausgelegt hat, kann da-

gegen vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden, da

seine Kognitionsbefugnis nach Art. 56/57 OG sich auf das

schweizerisohe Reoht besohränkt.

5. -

Es bleibt daher einzig noch zu prüfen, ob das

schweizerische Recht nicht insofern verletzt sei, als ein

in ihm enthaltener, um der öffentlichen Ordnung willen

aufgestellter Rechtssatz mit den an sich anwendbaren

Bestimmungen des amerikanischen Rechtes in unverträg-

liohem Gegen~tz stehe (sog. Vorbehalt des ordre public;

vgl. BGE 64 II 97 ff.).

In diesem Zusammenhang wendet sich die Beklagte in

erster Linie dagegen, dass die Vorinstanz die Einrede der

Erfüllung, eventuell der Unmöglichkeit der Erfüllung auf

Grund des ordre public des Staates New York verworfen

hat. Dies soll deshalb unzulässig sein, weil der schweize-

rische Richter sich riichi auf die öffentliche Ordnung eines

fremden Staates stütiIJen könne. Diese Ansicht trifft jedoch

nicht zu. Der ordre public eines fremden Staates ist Be-

standteil dessen materieUen Rechtes, und wenn das Recht

dieses Staates zur Anwijhdung zu bringen ist, so gilt dies

deshalb Quuh für die seiner Rechtsanschauung innewoh-

nendefl Gi1ifidsätze, die um der öffentliohen Ordnung willen

aufgestellt sind und darum absolute Geltung beanspruchen.

Dabei versteht sich allerdings von selbst, dass auch die

Anwendung des ausländischen ordre public seine Schranken

AS 68 II -

1942

14

IlIO

ObJigationenrecht. N0 33.

findet am einheimischen ordre public des schweizerischen

Richters. Steht eine Bestimmung des ausländischen Rech-

tes, die aus Gründen des dortigen ordre public Geltung

beansprucht, ihrerseits mit dem schweizerischen ordre

public in Widerspruch, so ist ihre Berücksichtigung ausge-

schlossen. Wird dieser Vorbehalt beachtet, so ist die Auf-

fassung der Beklagten unbegründet, dass in der Anwendung

des ordre public eines fremden Staates durch den schwei-

zerischen Richter eine Preisgabe der Souveränität des

eigenen Staates zu Gunsten derjenigen des fremden Staates

liege.

Die Nichtberücksichtigung der deutschen devisenrecht-

lichen Bestimmungen durch das amerikanische Recht aus

Gründen seines ordre public wäre deshalb nur dann nicht

mit 'in Rechnung zu stellen, -wenn sie mit zwingenden

schweizerischen Rechtsauffassungen unvereinbar wäre.

Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Wenn das

amerikanische Recht von seinem Standpunkt aus' die

deutschen Devisenvorschriften, die einem Erfüllungsverbot

gleichkommen, als nicht beachtlich erklärt zu Gunsten der

Aufrechterhaltung des Grundsatzes « pacta sunt servanda»,

so widerspricht es damit unserer einheimischen Auffassung

nicht. Dies müsste selbst dann gelten, wenn nach schwei-

zerischer Rechtsauffassung die deutschen Devisenbestim-

mungen zu berücksichtigen wären. Denn das Festhalten

am Grundsatz der Vertragstreue dürfte dem fremden

Rechte selbst dann nicht verwehrt werden.

Für ihre Auffassung, dass der Schutz der Klage auf

Grund der Bestimmungen des amerikanischen Rechtes

gegen den schweizerischen ordre public verstosse, glaubt

die Beklagte sich ferner auf das Verrechnungsabkommen

zwischen der Schweiz und Deutschland berufen zu können.

Sie macht geltend, durch Zusprechung der Klage werde die

Klägerin als ausländische Gläubigerin eines deutschen

Schuldners, die vom Verrechnungsabkommen nicht erfasst

werde, besser gestellt als schweizerische Gläubiger mit

gleichartigen Forderungen, die sich dem Abkommen unter-

Obligationenrecht. N° 33.

211

zogen hätten. Dies, obwohl die Schweiz im Abkommen mit

Deutschland ausdrücklich verlangt und auch zugebilligt

erhalten habe, dass Gläubiger, die dem Abkommen nicht

beitreten, nicht besser behandelt würden als diejenigen

Gläubiger, die sich dem Abkommen unterziehen.

Der Umstand, dass bei Gutheissung von Klagen wie

der vorliegenden ein Kreis einheimischer Rechtsgenossen

wirtschaftlich weniger günstig dastünde als Gläubiger aus-

ländischer Nationalität, ist aber keine rechtliche Grund-

lage zur Aufstellung eines Satzes öffentlicher Ordnung des

Inhalts, dass solche Klagen von Ausländern nicht gutge-

heissen werden dürften. Damit 'würden rein wirtschaftliche

und zudem nur einen Teil der einheimischen Gläubiger

berührende Verhältnisse zum Ausgangspunkt genommen

für die Aufstellung von Normen öffentlicher Ordnung, was

grundsätzlich nicht angeht. Das dem ausländischen An-

leihensgläubiger nach der anwendbaren Rechtsordnung

unzweifelhaft zustehende Recht und dessen richterlicher

Schutz kann nicht deshalb verkümmert werden, weil ein

Teil einheimis9her Gläubiger derselben Anleihe sich zufolge

der Annahme des mit Deutschland getroffenen Abkommens

schlechter stellen soll. Dieses Abkommen bezieht sich

übrigens nur auf den Transfer, auf die Befriedigung von

deutsch-ausländischen Gläubigern aus dem Transferfonds

auf dem zwischenstaatlichen Verrechnungswege. Auch die

schweizerischen Gläubiger, welche das im Verrechnungs-

abkommen vorgesehene Angebot nicht annehmen wollen,

behalten ihre vollen Ansprüche, allerdings mit der Ein-

schränkung' dass sie von Deutschland nicht besser behan-

delt werden als die andern. Das hindert aber nicht, dass sie

ihrerseits versuchen können, ihre vollen Rechte nach dem

Inhalt der Bonds geltend zu machen. Offen für sie sowohl

als auch für die heutige Klägerin bleibt die Frage der

Befriedigungsmöglichkeit, der praktischen Auswirkung des

gutgeheissenen Anspruchs auf dem Wege der Exekution.

Und offen bleibt damit auch die Frage, ob sich letzten

Endes diejenigen Gläubiger, die sich dem Verre~hnungs-

212

ObligaUonenreoht. N' 34.

abkommen unterzogen haben, wirklich wirtschaftlich

schlechter stellen, als .diejenigen, die es nicht taten oder

sonst von ihm nicht umfasst werden und die auf andere

W ~ise zu einer Befriedigung für ihre Ansprüohe zu kommen

versuchen. Es ist also auch keineswegs dargetan, dass die

eine Gruppe im Endergebnis wirtschaftlich ungünstiger

dastehe als die andere.

Da in· allen zur Entscheidung stehenden Fragen aus-

schliesslich fremdes Recht zur Anwendung gelangt, na-

mentlich auch hinsichtlich der Frage, ob der Anerkennung

der deutschen Devisenvorschriften der ordre public des

betreffenden Landes entgegenstehe, kann auch von einem

Missbrauch des schweizerischen ordre public zu Spekula-

tionszwecken, wie die Beklagte dies behauptet, nicht die

Rede sein.

Hat somit die Vorinstanz auf der ganzen Linie zutref-

fenderweise amerikanisches Recht zur Anwendung ge-

bracht, ohne dabei gegen eine um der öffentlichen Ordnung

willen aufgestellte Bestimmung des schweizerischen Rech-

tes zu verstossen, so kann auf die Berufung nicht einge-

treten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

34. Auszug aus dem Urteil der I. ZiviIabteiluno

. vom 10. November 1942

i. S. Pfister gegen Schweiz. Eidgenossenschaft.

Für durch Aktivdienst (Interniertenbewachungsdienst) ent.'ltan-

dene Schäden haftet der Bund nur, wenn das öffentliche Recht

eine Haftung ausdrücklich vorsieht. Keine subsidiäre Anwen-

dung zivilen Haftpflichtrechtes. Analoge Anwendtmg von

Art. 27/28 MO und Haftung nach Billigkeit in casu verneint.

La ConfMeration ne repond des dommages cames par le service

actif (garde des internes) que lorsque le droit public institu,e

expressement cette responsabiliM. Les regles du droit civil

Sur Ia responsabiliM ne sont pas applicables a titre su,ppletif.

Pas d'application analogique des art. 27 et 280M et pas de

responsabiliM par motif d'equiM en l'espece.

Obligationenreoht. N° 34.

213

La Confederazione risponde deI danno causato. da!. ~rvizio att~vo

(sorveglianza degli internati) . soltanto se d

?J!l~to pubbhco

prevede espressamente una slffat~ responsablhta. ~

n<!~e

deI diritto civile sulla responsablhta no~ sono B:pphcabJll a

titolo suppletorio. Applicazione analogetlca degh art. 27 .e

280M e responsabilita per motivi di equita escluse nel iattI-

specie.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Der Kläger Pfister ist Landwirt in Kerzers. Im

Jahre 1941 waren dort französische Spahis mit ihren Pferden

interniert. Sie wurden von einer Dragoner-Einheit bewacht.

Ein Teil der Pferde befand sich in der Stallung der Wirt-

schaft zur « Krone l). Am Vormittag des 29. Januar 1941

sollten die Spahis samt den Pferden nach Frankreich zu-

rückkehren. Die Bewachungstruppe hatte deshalb am Vor-

tag eine Revision der Pferde vorgenommen und besorgW

am andern Morgen den Verlad auf dem Bahnhof Kerzers.

In der Nacht vom 28. auf den 29. Januar begab sich

Luginbühl, der Knecht des Klägers, heimlich in die Stal-

lung der ({ Krone », nahm dort ein Interniertenpferd, einen

Schimmelwallach, heraus und führte das Tier in den Stall

seines Meisters. Hier nahm er die trächtige Schimmelstute

des Klägers weg und verbrachte sie in den Stall der

« Krone» an den Platz des Interniertenpferdes. Er wech-

selte auoh beiden Tieren die Halftern aus.

Die Bewachungstruppe bemerkte den Tausch nicht,

sodass die Stute des Klägers am 29. Januar mit den Inter-

niertenpferden nach Frankreich geschafft wurde.

Der Kläger meldete die Verwechslung am 30. Januar

dem Oberamt Murten.

Luginbühl will den Tausch vorgenommen haben, weil

er die Schimmelstute des Meisters nicht leiden konnte und

er zudem an jenem Abend angeheitert war. Er wurde am

24. Mai 1941 vom Territorialgericht 2 A wegen Diebstahls

des Interniertenpferdes zum Vorteil seines Meisters zu

14 Tagen Gerangnis verurteilt.

Der Kläger überliess das in seinen Stall gestellte, für

seine Zwecke nicht brauchbare Spahipferd dem Internier-