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354 Obligstionenrecht. N° 53. lement l' etendue du domrnage et fixer les domrnages- interets dus par la defenderesse au demandeur. La cause doit donc etre renvoyee aux premiers juges pour qu'ils completent l'instruction et statuent a. nouveau. Le demandeur a invoque les facteurs de calcul suivants qui peuvent en effet entrer en consideration :
a) difference entre le prix de revient et la valeur actuelle de l'ouvrage (montant paye en trop pour les exemplaires invendus) ;
b) perte de Mnefice provenant de la reduction du prix de vente ;
c) participation au Mnefice realise par la defenderesse grace aux commandes de Suchard, en tant que les planches ont ete repandues avec des noms d'oiseaux en allemand ou dans des regions de langue allemande. n y aura lieu d'etablir : le nombre des invendus; l'importance de la depreciation ; le Mnefice perdu a raison de la reduction du prix de vente ; le nombre de planches avec noms d'oiseaux en allemand repandues par Suchard ; le nombre de planches sans noms d'oiseaux distribuees dans des regions de langue allemande. Le juge recherchera aussi les circonstances qui, inde~ pendamment de la violation du contrat, ont influe sUr la mevente de l'edition allemande. De teIles circonstances diminueraient la responsabiliM de la defenderesse et, par suite, le montant des dommages-int6rets. Par Ce8 'moti/s, le Tribunal /6Ural admet le recours, annule le jugement attaque et renvoie la cause au Tribunal cantonal neuchatelois pour qu'il oomplete l'instruction et statue a nouveau. Obligationenrecht. N° 54. 355
54. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. September 1933
i. S. Ban~ue Nationale da Bulgaria gegen J. AlCalaY G.m.b.1t. Es ist kein Verstoss gegen OG Art. 63 Ziff. 3, wenn das kantonale Gericht in seinem Urteil nicht angegeben hat, welches Recht es angewendet hat, sofern es sowohl nach dem schweizerischen, als nach dem ausländischen Recht zum gleichen Ergebnis gelangt ist (Erw. 1). Die Ver jäh run g eines vertraglichen Anspruches richtet sich nach dem Recht, dem die Obligation selbst unterworfen ist (Erw. 2). A n wen d bar e s R e c h t auf ein internationales Anleihen einer ausländischen Nationalbank mit schweizerischen Zahl· stellen. Ablehnung der Anwendung des Rechtes der Zahl- stellen als Recht des Erfüllungsortes im konkreten Fall (Erw. 3). Bei Beurteilung der Klage auf Anerkennung des Forderungs-' rechtes im Arrestverfahren darf nicht die lex fori herangezogen werden (Erw. 4). A. - Im Jahre 1909 nahm die Banque Nationale de Bulgarie ein Anleihen auf. Die ausgestellten AnleihenstiteI enthalten u. a. folgende Bestimmung: «Die Coupons und die verlosten Titel werden zu ihrem Nennwert einge- löst und zwar nach Belieben des Inhabers an folgenden Plätzen : in Sofia in Levas Gold, in Wien, Paris, .Amster- dam, Antwerpen, Brüssel, Zürich und Basel in Francs. Coupons, welche nicht innerhalb 5 Jahren nach ihrer Fälligkeit zur Einlösung präsentiert werden, sind zugunsten der Banque Nationale de Bulgarie ver- jährt. » DUl'ch Gesetz vom 9. Mai 1922 hat der bulgarische Staat den Lauf der Verjährung der Verbindlichkeiten der Banque Nationale de Bulgarie aus dem genannten Anleihen als vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1922 unterbrochen, d. h. hier nach dem Sprachgebrauch des schweizerischen Obligationenrechtes (OR Art. 134) « still- gestanden » erklärt. Die Bank J . .Alcalay G. m. b. H. in Berlin besitzt eine grosse .Anzahl Zinsabschnitte dieses Anleihens mit AS 59 Ir - 1933 24 31S1S Obligationenreeht. No 54. Verfalldaten aus den Jahren 1918-1922. Durch VeImitt- lung der Dresdner Bank in Berlin liess sie diese Coupons am 24. Dezember 1927 der angegebenen Zahlstelle der Banque Nationale de Bulgarie in Antwerpen, der Banque Centrale Anversoise, zur Einlösung präsentieren. Die Banque Centrale Anversoise verweigerte jedo(}h die Zah- lung und stellte der J. AIcalay G. m. b. H. darüber folgende Erklärung aus : « Declaration. Nous soussignees, Banque Centrale Anversoise, Sociere Anonyme de la Dresdner Bank a Berlin : fr. frs. 120003.75 coupons Banque Nationale de Bulgarie 4 % % 1909 echeances novembre 1918 a novembre 1922 fr. frs. 19 575 coupons Ville de Sofia 4 % % 1910 echeances mars 1918 a mars 1924, que nous n'avons pu payer en francs fran9ais ces coupons ne repondant pas aux condi- tions arretees par la Direction de la Dette publique a Sofia pour le payement en cette devise. Anvers, le 29 decembre 1927. Banque Centrale Anversoise, Sociere Anonyme. Signature. » Nachdem Unterhandlungen des J. AIcalay G. m. b. H. mit der Banque Nationale de Bulgarie gescheitert waren, nahm jene für ihr Guthaben aus den Coupons in Basel einen Arrest auf Forderungen der Bulgarischen National- bank gegen Basler Banken und leitete zur Aufrecht- erhaltung des Arrestes in Basel Klage auf Bezahlung von vorläufig 9950 Fr. ein; nachträglich reduzierte sie die Klagesumme auf 9945 Fr. B. - Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage sei wegen Verjährung abzuweisen, eventuell nur in der Höhe von 373 Fr. 93 Cts. (Levas 9945.- zum Kurs von 3,76) zu schützen. O. - Durch Urteil vom 30. September 1932 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abge- wiesen, ohne zu entscheiden, ob ausländisches oder schwei- zerisches Recht anwendbar sei. Es hat gefunden, dass die Ansprüche sowohl nach dem bulgarischen, als nach Obligationcnrecht. No 64. 357 dem schweizerischen Recht als verjährt anzusehen seien, indem die Präsentation der Coupons zur Zahlung in Antwerpen die Verjährung nicht unterbrochen habe und die Erklärung der Banque Centrale Anversoise mangels Vollmacht keine gültige Schuldanerkennung gewesen sei. D. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Appel- lation der Klägerin und damit auch die Klage am 7. April 1933 in vollem Umfang gutgeheissen. Es hat gefun- den, dass die Klage sowohl nach dem bulgarischen, als nach dem schweizerischen Rechte geschützt werden müsse. Es hat zugunsten der Klägerin den Grundsatz des Art. 134 Ziff. 6 OR angewendet, wonach die Ver- jährung stillesteht, solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann. E. - Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Abweisung der Klage beantragt; eventuell sei dieselbe nur in der Höhe von 373 Fr. 93 Cts. gutzuheissen. .F ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. - N ach Art~ 56 OG ist die Berufung an das Bundes- gericht nur statthaft in Zivilrechtsstreitigkeiten, die von den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössi- scher Gesetze entschieden worden oder nach solchen zu entscheiden sind, und nach Art. 57 Abs. I OG kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entschei- dung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe. Ist auf einen Streitfall auslän- disches Recht anwendbar und ist er durch das kantonale Gericht auch unter Anwendung des ausländischen Rechtes beurteilt worden, so kann das Bundesgericht nach seiner ständigen Auslegung der Art. 56 und 57 OG, von der abzuweichen ein Anlass nicht besteht, auf eine Berufung nicht eintreten. 368 Obligationenrecht. N° 64. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte und Berufungs- klägerin zunächst in formeller Beziehung gerügt, dass das Appellationsgericht entgegen Art. 63 Ziff. 3 OG in seinem Urteil nicht angegeben habe, inwieweit die Ent- scheidung auf der Anwendung eidgenössischer und inwie- weit auf der Anwendung ausländischer Gesetzesbestimmun- gen beruhe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Appella- tionsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich bemerkt, welches Recht es angewendet hat. Es hat die Streitfragen aber sowohl nach dem schweizerischen, als nach dem bulgarischen Recht gelöst und ist zu dem gleichen Ergebnis gelangt. Welches Recht richtigerweise hätte angewendet werden sollen, konnten es daher unent- schieden lassen und hat es auch unentschieden gelassen. Darin liegt aber kein Verstoss gegen Art. 63 Ziff. 3 OG. Es bleibt nun einfach d~m Bundesgerichte anheimgestellt, zu entscheiden, welches Recht anwendbar ist.
2. - Das Bundesgericht hat schon wiederholt entschie- den, dass sich die Verjährung eines vertraglichen Anspru- ches nach demjenigen Recht richtet, welchem die Obliga- tion selbst unterworfen ist (BGE 12 S. 682, 38 11 S. 360 ; vgl. auch die im erstgenannten Urteil S. 683 und die bei NUSSBAUM, Internationales Privatrecht S. 235 N. 7 zitierten deutschen Entscheide). An dieser Praxis ist fest- zuhalten. Sie entspricht auch der im Schrifttum heute als herrschend zu bezeichnenden Auffassung (BOOKER, Kommentar zum OR, N: 5 vor Art. 127, MEILI, Internationales Privat- und Handelsrecht Bd. I S. 210, HOMBERGER, Die obligatorischen Verträge im interna- tionalen Privatrecht S. 68 N. 1, Andre MERCIER, La prescription liMratoire en droit international prive S. 96, ZITELMANN, Internationales Privatrecht 11 S. 244, Nuss- BAUM, Internationales Privatrecht S. 235 ff.). Ihre Rechtfertigung liegt in folgender, von Pasquale FIORE (Diritto Internazionale Privato, terza edizione I No. 165 pag. 186) dargelegter Erwägung: « Infatti, se l'obbliga- zione giuridica vale tanto in sostanza quanto il diritto Obligationenrecht. No M. 369 deI creditore a costringere il debitort; alla prestazione, la durata dell'azione si collega con la forza dell'obliga- zione e deve essere conseguentemente retta dalla stessa legge di essa. Quando due persone si obbligano, si deve intendere pure convenuto fra di 101'0, che il termine entro qui l'una pUD agire contro l'altra per costringerla all'a- dempimento, debba dipendere dalla stessa legge sotto di cui sia nate l'obbligazione, ed il diritto di azione ad essa relativo. »
3. - Die Bestimmung des anwendbaren Rechtes bleibt im vorliegenden Falle aber trotzdem mit Schwie- rigkeiten verbunden, weil Zahlstellen in verschiedenen Ländern angegeben sind und die Bedeutung solcher Zahlstellen eben für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechtes zum Mindesten als umstritten bezeich- net werden muss, die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes an Stelle des bulgarischen mithin nich zum Vornherein als unhaltbar von der Hand gewiesen werden kann. NUSSBAUM (Internationales Privatrecht S. 261) stellt sich auf den Standpunkt, dass Zahlstellen keinerlei Bedeutung für die Ermittlung des auf die Schuldver- pflichtung anwendbaren materiellen Rechtes hätten, auch nicht in dem Sinne, dass der Gläubiger, der sich für die Einlösung bei der Zahlstelle X entscheidet, damit das Schuldverhältnis dem Recht von X unterwerfe. Derselbe Verfasser führt jedoch neben einem älteren, im gleichen Sinne lautenden Urteil des deutschen Reichsgerichtes zwei neuere Entscheidungen der gleichen Instanz an, in denen in gegenteiligem Sinne erkannt worden ist (vgl. insbes. das Urteil des Reichsgerichtes vom 14. November 1929 RGZ 126 NI'. 43 S. 196 ff.). In ihrem Erkenntnis vom 6. November 1931 hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes bei Beurteilung des gegen das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt im Arrestaufhebungsprozess eingereichten staatsrechtlichen Rekurses den Standpunkt der Beklagten verworfen, sie sei auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Helle- 360 Obligationenrecht. No 54,. nische Republik gegen Obergericht Zürich (BGE 56 I S. 237 ff.) als unselbständige, mit dem bulgarischen Staat rechtlich identische Anstalt der schweizerischen Gerichts- barkeit nur in beschränktem Masse und hier gar nicht unterworfen, da die Zahlstellen in der Schweiz hier nur zur Bequemlichkeit der Gläubiger und nicht als eigentliche Erfüllungsorte angegeben worden seien; das Bundes- gericht hat hiezu ansgeführt : « Hierin liegt die Stipu- lierung von Erfüllungsorten in der Schweiz; denn der Gläubiger hat danach ein Recht darauf, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis - Zahlung der Zinsen und des Kapitals - in der Schweiz nachkomme und zwar in schweizerischer Währung. Die Rekurrentin hat ihre Verpflichtungen nicht schon dadurch erfüllt, dass sie den schweizerischen Banken die Mittel zur Zahlung anweist (Versendungsschuld, wie die Rekur- rentin das Verhältnis qualifizieren möchte, s. von· TUHR OR 445), sondern erst dadurch, dass auf Vorweisung der Coupons oder des Titels hin die Zahlung in der Schweiz erfolgt. Die im Interesse der Gläubiger im Ausland begründeten Zahlstellen sind also nichts anderes als Erfüllungsorte. Dass die Verlosung der zurückzuzahlen- den Titel in Sofia stattfindet, ·ändert hieran selbstver- ständlich nichts. Auch wenn also in Wahrheit der bul- garische Staat Schuldner sein sollte, wäre der angefochtene Arrest dennoch zulässig gewesen.» Allerdings hat sich die staatsrechtliche Abteilung damit nicht zugleich auch über das anwendbare Recht im vorliegenden Fall aus- gesprochen. Doch hat das Bundesgericht in seiner Praxis stets angenommen, dass die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsgeschäftes durch das Recht beherrscht werden, das die Parteien selbst beim Geschäftsabschluss als mass- gebend betrachtet haben und dass davon ausgegangen werden müsse, sie hätten das Recht des Erfüllungsortes als auf ihr Rechtsgeschäft anwendbar gehalten, wenn sie sich nicht von Anfang an übereinstimillend und in schlüs- siger Weise einem andern Recht unterworfen haben Obligationenrooht. N° 54,. 361 (BGE 44 II S. 417, 47 II S. 550, 48 II S. 393, 49 II S. 75 und 235, 56 11 S. 41). Insbesondere in seinen beiden Erkenntnissen aus neuerer Zeit gerade über die Rechts- anwendung bei ausländischen Obligationenanleihen mit Zahlstellen an schweizerischen Plätzen (BGE 54 II S. 257, 57 II S. 69) hat sich das Bundesgericht für das Recht des Erfüllungsortes entschieden; i. S. Societe d'Hera- clee contre Badan vom ll. Februar 1931 (BGE 57 II S.
72) hat es ausgeführt: « Le demandeur deduit ses droits de la clause en vertu de laquelle les interets tSchus et las obligations amorties sont payables a Geneve. Le lieu d'execution du contrat conclu avec la defenderesse au moment de l'acquisition des titres par le porteur se trouve donc en Suisse, et c'est des lors le droit suisse qui regit le litige, rien n'indiquant que les parties ment songe a l'application d'un droit etranger (franc}ais ou ottoman). La jurisprudence est constante sur ce point. » Es ergibt sich nun aber gerade aus der letzten Erwägung, dass das Bundesgericht beim Mangel ausdrücklicher Rechtskiirung durch die Parteien nicht schlechthin, auf Grund eines objektiven Prinzipes, auf das Recht des Erfüllungsortes abstellt; vielmehr fällt dieses in Betracht, wenn und weil es die Parteien beim Geschäftsabschluss entweder wirklich als massgebend betrachteten oder doch vernünftiger- und billigerweise als anwendbar halten konnten und mussten. Ob damit durch das Bundes- gericht in Wirklichkeit doch ein selbständiges, subsidiäres und unmittelbar anwendbares Prinzip verwendet oder der Umweg über eine tatsächliche Vermutung der Parteien zugunsten des Rechtes des Erfüllungsortes aufrecht erhal- ten wird, kann als theoretische Frage offen gelassen werden (vgl. darüber OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar zum OR, N. 84 der Allgemeinen Einleitung bes. S. LXXI und dort zit. Litt.) ; jedenfalls bleibt festzuhalten, dass das Recht des Erfüllungsortes auch beim Mangel einer ausdrücklichen Parteivereinbarung nicht anwendbar ist, wenn der Parteiwille vernünftigerweise nicht auf dieses 362 Obligationenrccht. No 54. Recht gerichtet sein konnte. In diesem Sinne ist auch das Urteil des Bundesgerichtes von 13. September 1933
i. S. « MIAG» gegen Gebruder Bühler aufzufassen, wo das Bundesgericht es deshalb abgelehnt hatte, auf das Recht des Erfüllungsortes abzustellen, weil die Parteien, wenn sie an die Rechtsanwendung gedacht hätten, ver- nünftigerweise auf alle Wirkungen des Vertrages ein einheitliches Recht anwendbar erklärt hätten, das Vor- handensein verschiedener Erfüllungsorte eine solche ein- heitliche Rechtsanwendung aber nicht gewährleistet hätte. Im erwähnten Fall der SocieM d'HeracIee contre Badan sowohl als im frühern Fall Huttinger et Bernet contre Credit foncier franco-canadien et de la Bourdonnaye (BGE 54 II S. 257 ff.) war aber die genannte Voraus- setzung für die Anwendung des schweizerischen Rechtes als Recht des ErfüllUngsortes gegeben gewesen. Es hatte sich um Anleihen gehandelt, die auch in der Schweiz zur Ausgabe gelangt und für die Zahlstellen im Inland angegeben gewesen waren. Entscheidend ist, dass die Kläger schweizerische Obligationenzeichner oder -inha- ber mit Wohnsitz in Genf, just an einer der Zahlstellen, gewesen waren, und dass sie auch dort die Klage einge- reicht hatten. Es konnte also damals kein Zweifel herr- schen, dass das Recht des Erfüllungsortes das Recht «correspondant a la volonte des parties d'y soumettre implicitement leurs relations juridiques» war. Im vorliegenden Fall dagegen lässt sich die Anwendung des schweizerischen Rechtes nicht rechtfertigen, auch wenn man mit der staatsrechtlichen Abteilung die Zahl- stellen als Erfüllungsorte ansieht und wiewohl das Anleihen der Beklagten u. a. auch in der Schweiz zur Ausgabe gelangt war und schweizerische Zahlstellen angegeben waren. Die K1ägerin ist keine schweizerische Gesellschaft, denn sie hat ihren Sitz in Berlin, und sie ist ja übrigens in eine Form gekleidet, die dem schweizerischen Recht nicht oder noch nicht bekannt ist. Da die Obligationen des Anleihens Inhaberpapiere sind, muss angenommen Obligationenrecht. No 54. 363 werden, die Klägerin selbst sei Eigentümerin der geltend gemachten Coupons und diese verkörpern ihre Forde- rungen. Aber auch wenn sie im Auftrage Dritter handeln würde, müsste ohne Weiteres angenommen werden, dass Auftraggeber deutsche oder in Deutschland domizilierte Personen seien, und es muss weiter davon ausgegangen werden, dass die Klägerin oder allfällige Auftraggeber oder ihre Rechtsvorgänger die Titel seinerzeit keineswegs bei der Ausschreibung des Anleihens in der Schweiz erworben hatten. Wieso nun aber deutsche Zeichner einerseits und die bulgarische Nationalbank anderseits bei Abschluss des Rechtsgeschäftes vernünftigerweise an das schweizerische Recht als anwendbares Recht gedacht haben sollten, ist schlechthin unerfindlich. Die Klage ist nicht etwa in Basel anhängig gemacht worden, weil die Parteien ihre Rechtsbeziehungen von Anfang an dem schweizerischen Recht unterstellt hätten, sondern aus dem einfachen Grunde, weil die Klägerin dort einen Arrest hatte nehmen können. Die Beklagte hat ja auch einen Arrestaufhebungsprozess angestrengt und noch vor Bun- desgericht mit einem staatsrechtlichen Rekurs geltend gemacht, sie sei der schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen; es nimmt sich daher sonderbar aus, dass sie heute plötzlich ihre Rechtsbeziehungen mit der Klä- gerin von Anfang an dem schweizerischen Recht unter- worfen haben will. Die Klägerin auf der andern Seite hat die Coupons zuerst in Belgien zur Zahlung vorgewiesen, was sie gewiss auch nicht getan hätte, wenn sie mit der Beklagten von Anfang an das schweizerische Recht als anwendbar gehalten hätte oder vernünftigerweise als anwendbar hätte halten sollen, denn in diesem Falle hätte es nahe gelegen, dass sie die Coupons bei einer schweizerischen Bank vorgewiesen hätte.
4. - Auf das schweizerische Recht kann auch nicht etwa als lex fori abgestellt werden. Das Bundesgericht hat übrigens bereits, in Übereinstimmung mit der in der Literatur vertretenen Auffassung (OSER-SCHÖNENBERGER, 364 Obligat,ionellrecht. No 55. Kommentar zum OR, N. 79 der Allgemeinen Einleitung), erkannt, dass im Arrestprozess nicht die lex fori heran- gezogen werden kann (BGE 46 II S. 489; vgl. auch das nicht publizierte Urteil vom 21. März 1933 i. S. Eckert
c. Chalen90n et Moulin). Ob auf den Streitfall an Stelle des schweizerischen das bulgarische Recht anwendbar sei, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, oder das deutsche, kann offen gelassen werden, da das Bundesgericht jedenfalls nicht zuständig ist, auf die Berufung einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
55. Arrit de la Ire section civile du 26 Beptembre 1933 dans la cause 1I,dtiera lIess contre DeacCIludrea. Solidariti imparjaite. La regle suivant laquelle le lese peut roola.- mer la reparation de tout le dommage S I'une ou S l'autre des personnes qui en sont responsables sa.ns avoir commis une faute commune, souffre notamment une exception lorsque la responsabilite du defendeur ~pose sur une faute et qua celle-ci est attenuee a raison de 130 faute concomitante d'un tiers. Il an sera ainsi lorsque cette derniere faute aura influe sur 130 conduite dommageable du defendeur recherche. (Consid. 1.) Il convient d'ohserver une certaine retenue dans l'evaluation poouniaire de la perte de 8outier., en particulier lorsqu'il est vraisemblable que le soutien de ses parents se serait marie. (Consid. 2.) A.. - Le dimanche 12 juilJet 1931, Max-Albert Hess, qui avait pm place sur le siege amere d'une motocyclette pilotee par Otto Krebs, a trouve la mort, de meme que son camarade, dans une collision avec l'automobile con- duite par le Dr Descooudres. Une instruction penale a ete ouverte apres l'accident, et dans son jugement du 2 decembre 1931 10 Tribunal Obligationenreoht. :No 55. 365 de police de la Chaux-de-Fonds a constate en fait ce qui suit: Le dimanche 12 juiHet 1931, vers 18 h. 30, entre Oensin- gen et Niederbipp, l'automobile du Dr Descooudres roulait dans la direction de cette derniere localite derriere la machine moins puissante d'A. Girard. A environ 450 m. de Niederbipp, voyant la route libre devant lui sur plus de 150 m., le Dr Descooudres demanda le passage et Girard ralentit son aHure a 40-45 km. Descooudres accelera et amor9a ]e depassement. Il constata qu'au sud de la route le rail de la voie ferree du Jura etait saillant et qu'une declivite de 5 a 10 cm. separait la route de la voie, celle-ci etant situee plus bas. Les roues gauches de la machine Descooudres s'engagerent entre la declivite et le rail. Cela obligea le conducteur a ralentir pour ne pas etre projete contre l'automobile de Girard dans la manoouvre du retour a droite. Au moment ou Descooudres doublait la voiture Girard et occupait la gauche de la route, la motocyclette de Krebs et de Hess deboucha a vive allure de Niederbipp et, tenant sa droite, continua a rouler a une vitesse de 60 a 70 km. a l'heure au minimum. Krebs pouvait voir a une assez grande distance la mauoouvre de depassement. Neanmoins il ne ralentit pas. Au dernier moment, il se dirigea un peu vers la gauche puis repl'it sa droite et vint se jeter contre l'automobile de Descooudres. Au meme moment, le Dr Descooudres, dont la voiture, encore engagee en partie dans la declivite de la route, se trouvait a une vingtaine de metres en avant de l'automobile Girard, parvint a braquer sa maehine et a obliquer sur la droite pour reprendre l'autre cöte de la route. A l'instant de la collision, Descooudres freina a fond; sa voiture fit encore quelque quatre metres, poussant la moto- cyclette encastree dans son radiateur. Le choe fut extre- mement violent. Krehs fut tue sur le coup (fractures du sternum, de la colonne vertebrale, etc.). Hess, projete par-dessus la machine de· DescooUdres, tomba devant