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Obligstionenrecht. N° 53.
lement l'etendue du domrnage et fixer les domrnages-
interets dus par la defenderesse au demandeur. La cause
doit donc etre renvoyee aux premiers juges pour qu'ils
completent l'instruction et statuent a. nouveau.
Le demandeur a invoque les facteurs de calcul suivants
qui peuvent en effet entrer en consideration :
a) difference entre le prix de revient et la valeur actuelle
de l'ouvrage (montant paye en trop pour les exemplaires
invendus);
b) perte de Mnefice provenant de la reduction du
prix de vente;
c) participation au Mnefice realise par la defenderesse
grace aux commandes de Suchard, en tant que les planches
ont ete repandues avec des noms d'oiseaux en allemand
ou dans des regions de langue allemande.
n y aura lieu d'etablir : le nombre des invendus;
l'importance de la depreciation; le Mnefice perdu a raison
de la reduction du prix de vente; le nombre de planches
avec noms d'oiseaux en allemand repandues par Suchard;
le nombre de planches sans noms d'oiseaux distribuees
dans des regions de langue allemande.
Le juge recherchera aussi les circonstances qui, inde~
pendamment de la violation du contrat, ont influe sUr
la mevente de l'edition allemande. De teIles circonstances
diminueraient la responsabiliM de la defenderesse et,
par suite, le montant des dommages-int6rets.
Par Ce8 'moti/s, le Tribunal /6Ural
admet le recours, annule le jugement attaque et renvoie
la cause au Tribunal cantonal neuchatelois pour qu'il
oomplete l'instruction et statue a nouveau.
Obligationenrecht. N° 54.
355
54. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. September 1933
i. S. Ban~ue Nationale da Bulgaria gegen J. AlCalaY G.m.b.1t.
Es ist kein Verstoss gegen OG Art. 63 Ziff. 3, wenn das kantonale
Gericht in seinem Urteil nicht angegeben hat, welches Recht
es angewendet hat, sofern es sowohl nach dem schweizerischen,
als nach dem ausländischen Recht zum gleichen Ergebnis
gelangt ist (Erw. 1).
Die Ver jäh run g eines vertraglichen Anspruches richtet
sich nach dem Recht, dem die Obligation selbst unterworfen
ist (Erw. 2).
A n wen d bar e s R e c h t auf ein internationales Anleihen
einer ausländischen Nationalbank mit schweizerischen Zahl·
stellen. Ablehnung der Anwendung des Rechtes der Zahl-
stellen als Recht des Erfüllungsortes im konkreten Fall
(Erw. 3).
Bei Beurteilung der Klage auf Anerkennung des Forderungs-'
rechtes im Arrestverfahren darf nicht die lex fori herangezogen
werden (Erw. 4).
A. -
Im Jahre 1909 nahm die Banque Nationale de
Bulgarie ein Anleihen auf. Die ausgestellten AnleihenstiteI
enthalten u. a. folgende Bestimmung: «Die Coupons
und die verlosten Titel werden zu ihrem Nennwert einge-
löst und zwar nach Belieben des Inhabers an folgenden
Plätzen : in Sofia in Levas Gold, in Wien, Paris, .Amster-
dam, Antwerpen, Brüssel, Zürich und Basel in Francs.
Coupons, welche nicht innerhalb 5 Jahren nach ihrer
Fälligkeit zur Einlösung
präsentiert
werden,
sind
zugunsten der Banque Nationale de Bulgarie ver-
jährt. »
DUl'ch Gesetz vom 9. Mai 1922 hat der bulgarische
Staat den Lauf der Verjährung der Verbindlichkeiten
der Banque Nationale de Bulgarie aus dem genannten
Anleihen als vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1922
unterbrochen, d. h. hier nach dem Sprachgebrauch des
schweizerischen Obligationenrechtes (OR Art. 134) « still-
gestanden » erklärt.
Die Bank J . .Alcalay G. m. b. H. in Berlin besitzt
eine grosse .Anzahl Zinsabschnitte dieses Anleihens mit
AS 59 Ir -
1933
24
31S1S
Obligationenreeht. No 54.
Verfalldaten aus den Jahren 1918-1922. Durch VeImitt-
lung der Dresdner Bank in Berlin liess sie diese Coupons
am 24. Dezember 1927 der angegebenen Zahlstelle der
Banque Nationale de Bulgarie in Antwerpen, der Banque
Centrale Anversoise, zur Einlösung präsentieren.
Die
Banque Centrale Anversoise verweigerte jedo(}h die Zah-
lung und stellte der J. AIcalay G. m. b. H. darüber
folgende Erklärung aus :
« Declaration.
Nous soussignees, Banque Centrale Anversoise, Sociere
Anonyme de la Dresdner Bank a Berlin :
fr. frs. 120003.75 coupons Banque Nationale de Bulgarie
4 % % 1909 echeances novembre 1918 a novembre 1922
fr. frs. 19 575 coupons Ville de Sofia 4 % % 1910 echeances
mars 1918 a mars 1924, que nous n'avons pu payer en
francs fran9ais ces coupons ne repondant pas aux condi-
tions arretees par la Direction de la Dette publique a
Sofia pour le payement en cette devise. Anvers, le 29
decembre 1927. Banque Centrale Anversoise, Sociere
Anonyme. Signature. »
Nachdem Unterhandlungen des J. AIcalay G. m. b. H.
mit der Banque Nationale de Bulgarie gescheitert waren,
nahm jene für ihr Guthaben aus den Coupons in Basel
einen Arrest auf Forderungen der Bulgarischen National-
bank gegen Basler Banken und leitete zur Aufrecht-
erhaltung des Arrestes in Basel Klage auf Bezahlung
von vorläufig 9950 Fr. ein; nachträglich reduzierte sie
die Klagesumme auf 9945 Fr.
B. -
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage
sei wegen Verjährung abzuweisen, eventuell nur in der
Höhe von 373 Fr. 93 Cts. (Levas 9945.- zum Kurs von
3,76) zu schützen.
O. -
Durch Urteil vom 30. September 1932 hat das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage abge-
wiesen, ohne zu entscheiden, ob ausländisches oder schwei-
zerisches Recht anwendbar sei. Es hat gefunden, dass
die Ansprüche sowohl nach dem bulgarischen, als nach
Obligationcnrecht. No 64.
357
dem schweizerischen Recht als verjährt anzusehen seien,
indem die Präsentation der Coupons zur Zahlung in
Antwerpen die Verjährung nicht unterbrochen habe und
die Erklärung der Banque Centrale Anversoise mangels
Vollmacht keine gültige Schuldanerkennung gewesen sei.
D. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt hat die gegen diesen Entscheid gerichtete Appel-
lation der Klägerin und damit auch die Klage am 7.
April 1933 in vollem Umfang gutgeheissen. Es hat gefun-
den, dass die Klage sowohl nach dem bulgarischen, als
nach dem schweizerischen Rechte geschützt werden
müsse. Es hat zugunsten der Klägerin den Grundsatz
des Art. 134 Ziff. 6 OR angewendet, wonach die Ver-
jährung stillesteht, solange eine Forderung vor einem
schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden
kann.
E. -
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beklagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und
Abweisung der Klage beantragt; eventuell sei dieselbe
nur in der Höhe von 373 Fr. 93 Cts. gutzuheissen.
.F ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
N ach Art~ 56 OG ist die Berufung an das Bundes-
gericht nur statthaft in Zivilrechtsstreitigkeiten, die von
den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössi-
scher Gesetze entschieden worden oder nach solchen zu
entscheiden sind, und nach Art. 57 Abs. I OG kann eine
Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entschei-
dung des kantonalen Gerichtes auf einer Verletzung des
Bundesrechtes beruhe. Ist auf einen Streitfall auslän-
disches Recht anwendbar und ist er durch das kantonale
Gericht auch unter Anwendung des ausländischen Rechtes
beurteilt worden, so kann das Bundesgericht nach seiner
ständigen Auslegung der Art. 56 und 57 OG, von der
abzuweichen ein Anlass nicht besteht, auf eine Berufung
nicht eintreten.
368
Obligationenrecht. N° 64.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte und Berufungs-
klägerin zunächst in formeller Beziehung gerügt, dass
das Appellationsgericht entgegen Art. 63 Ziff. 3 OG in
seinem Urteil nicht angegeben habe, inwieweit die Ent-
scheidung auf der Anwendung eidgenössischer und inwie-
weit auf der Anwendung ausländischer Gesetzesbestimmun-
gen beruhe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Appella-
tionsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich
bemerkt, welches Recht es angewendet hat. Es hat die
Streitfragen aber sowohl nach dem schweizerischen, als
nach dem bulgarischen Recht gelöst und ist zu dem
gleichen Ergebnis gelangt. Welches Recht richtigerweise
hätte angewendet werden sollen, konnten es daher unent-
schieden lassen und hat es auch unentschieden gelassen.
Darin liegt aber kein Verstoss gegen Art. 63 Ziff. 3 OG.
Es bleibt nun einfach d~m Bundesgerichte anheimgestellt,
zu entscheiden, welches Recht anwendbar ist.
2. -
Das Bundesgericht hat schon wiederholt entschie-
den, dass sich die Verjährung eines vertraglichen Anspru-
ches nach demjenigen Recht richtet, welchem die Obliga-
tion selbst unterworfen ist (BGE 12 S. 682, 38 11 S. 360;
vgl. auch die im erstgenannten Urteil S. 683 und die
bei NUSSBAUM, Internationales Privatrecht S. 235 N. 7
zitierten deutschen Entscheide). An dieser Praxis ist fest-
zuhalten. Sie entspricht auch der im Schrifttum heute
als herrschend zu bezeichnenden Auffassung (BOOKER,
Kommentar zum
OR, N: 5 vor Art. 127, MEILI,
Internationales Privat- und Handelsrecht Bd. I S. 210,
HOMBERGER, Die obligatorischen Verträge im interna-
tionalen Privatrecht S. 68 N. 1, Andre MERCIER, La
prescription liMratoire en droit international prive S. 96,
ZITELMANN, Internationales Privatrecht 11 S. 244, Nuss-
BAUM, Internationales Privatrecht S. 235 ff.).
Ihre
Rechtfertigung liegt in folgender, von Pasquale FIORE
(Diritto Internazionale Privato, terza edizione I No. 165
pag. 186) dargelegter Erwägung: « Infatti, se l'obbliga-
zione giuridica vale tanto in sostanza quanto il diritto
Obligationenrecht. No M.
369
deI creditore a costringere il debitort; alla prestazione,
la durata dell'azione si collega con la forza dell'obliga-
zione e deve essere conseguentemente retta dalla stessa
legge di essa. Quando due persone si obbligano, si deve
intendere pure convenuto fra di 101'0, che il termine entro
qui l'una pUD agire contro l'altra per costringerla all'a-
dempimento, debba dipendere dalla stessa legge sotto
di cui sia nate l'obbligazione, ed il diritto di azione ad
essa relativo. »
3. -
Die Bestimmung des anwendbaren Rechtes
bleibt im vorliegenden Falle aber trotzdem mit Schwie-
rigkeiten verbunden, weil Zahlstellen in verschiedenen
Ländern angegeben sind und die Bedeutung solcher
Zahlstellen eben für die Bestimmung des anwendbaren
materiellen Rechtes zum Mindesten als umstritten bezeich-
net werden muss, die Anwendbarkeit des schweizerischen
Rechtes an Stelle des bulgarischen mithin nich zum
Vornherein als unhaltbar von der Hand gewiesen werden
kann.
NUSSBAUM (Internationales Privatrecht S. 261)
stellt sich auf den Standpunkt, dass Zahlstellen keinerlei
Bedeutung für die Ermittlung des auf die Schuldver-
pflichtung anwendbaren materiellen Rechtes hätten, auch
nicht in dem Sinne, dass der Gläubiger, der sich für die
Einlösung bei der Zahlstelle X entscheidet, damit das
Schuldverhältnis dem Recht von X unterwerfe. Derselbe
Verfasser führt jedoch neben einem älteren, im gleichen
Sinne lautenden Urteil des deutschen Reichsgerichtes
zwei neuere Entscheidungen der gleichen Instanz an, in
denen in gegenteiligem Sinne erkannt worden ist (vgl.
insbes. das Urteil des Reichsgerichtes vom 14. November
1929 RGZ 126 NI'. 43 S. 196 ff.). In ihrem Erkenntnis
vom 6. November 1931 hat die staatsrechtliche Abteilung
des Bundesgerichtes bei Beurteilung des gegen das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt im
Arrestaufhebungsprozess eingereichten staatsrechtlichen
Rekurses den Standpunkt der Beklagten verworfen, sie
sei auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Helle-
360
Obligationenrecht. No 54,.
nische Republik gegen Obergericht Zürich (BGE 56 I S.
237 ff.) als unselbständige, mit dem bulgarischen Staat
rechtlich identische Anstalt der schweizerischen Gerichts-
barkeit nur in beschränktem Masse und hier gar nicht
unterworfen, da die Zahlstellen in der Schweiz hier nur
zur Bequemlichkeit der Gläubiger und nicht als eigentliche
Erfüllungsorte angegeben worden seien; das Bundes-
gericht hat hiezu ansgeführt :
« Hierin liegt die Stipu-
lierung von Erfüllungsorten in der Schweiz; denn der
Gläubiger hat danach ein Recht darauf, dass der Schuldner
seinen Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis -
Zahlung der Zinsen und des Kapitals -
in der Schweiz
nachkomme und zwar in schweizerischer Währung. Die
Rekurrentin hat ihre Verpflichtungen nicht schon dadurch
erfüllt, dass sie den schweizerischen Banken die Mittel
zur Zahlung anweist (Versendungsschuld, wie die Rekur-
rentin das Verhältnis qualifizieren möchte, s. von· TUHR
OR 445), sondern erst dadurch, dass auf Vorweisung der
Coupons oder des Titels hin die Zahlung in der Schweiz
erfolgt.
Die im Interesse der Gläubiger im Ausland
begründeten Zahlstellen sind also nichts anderes als
Erfüllungsorte. Dass die Verlosung der zurückzuzahlen-
den Titel in Sofia stattfindet, ·ändert hieran selbstver-
ständlich nichts. Auch wenn also in Wahrheit der bul-
garische Staat Schuldner sein sollte, wäre der angefochtene
Arrest dennoch zulässig gewesen.» Allerdings hat sich
die staatsrechtliche Abteilung damit nicht zugleich auch
über das anwendbare Recht im vorliegenden Fall aus-
gesprochen. Doch hat das Bundesgericht in seiner Praxis
stets angenommen, dass die Wirkungen eines obligatorischen
Rechtsgeschäftes durch das Recht beherrscht werden,
das die Parteien selbst beim Geschäftsabschluss als mass-
gebend betrachtet haben und dass davon ausgegangen
werden müsse, sie hätten das Recht des Erfüllungsortes
als auf ihr Rechtsgeschäft anwendbar gehalten, wenn sie
sich nicht von Anfang an übereinstimillend und in schlüs-
siger Weise einem andern Recht unterworfen haben
Obligationenrooht. N° 54,.
361
(BGE 44 II S. 417, 47 II S. 550, 48 II S. 393, 49 II S.
75 und 235, 56 11 S. 41). Insbesondere in seinen beiden
Erkenntnissen aus neuerer Zeit gerade über die Rechts-
anwendung bei ausländischen Obligationenanleihen mit
Zahlstellen an schweizerischen Plätzen (BGE 54 II S.
257, 57 II S. 69) hat sich das Bundesgericht für das Recht
des Erfüllungsortes entschieden; i. S. Societe d'Hera-
clee contre Badan vom ll. Februar 1931 (BGE 57 II S.
72) hat es ausgeführt: « Le demandeur deduit ses droits
de la clause en vertu de laquelle les interets tSchus et las
obligations amorties sont payables a Geneve. Le lieu
d'execution du contrat conclu avec la defenderesse au
moment de l'acquisition des titres par le porteur se trouve
donc en Suisse, et c'est des lors le droit suisse qui regit
le litige, rien n'indiquant que les parties ment songe a
l'application d'un droit etranger (franc}ais ou ottoman).
La jurisprudence est constante sur ce point. »
Es ergibt sich nun aber gerade aus der letzten Erwägung,
dass das Bundesgericht beim Mangel ausdrücklicher
Rechtskiirung durch die Parteien nicht schlechthin, auf
Grund eines objektiven Prinzipes, auf das Recht des
Erfüllungsortes abstellt; vielmehr fällt dieses in Betracht,
wenn und weil es die Parteien beim Geschäftsabschluss
entweder wirklich als massgebend betrachteten oder doch
vernünftiger-
und billigerweise als anwendbar halten
konnten und mussten. Ob damit durch das Bundes-
gericht in Wirklichkeit doch ein selbständiges, subsidiäres
und unmittelbar anwendbares Prinzip verwendet oder der
Umweg über eine tatsächliche Vermutung der Parteien
zugunsten des Rechtes des Erfüllungsortes aufrecht erhal-
ten wird, kann als theoretische Frage offen gelassen
werden (vgl. darüber OSER-SCHÖNENBERGER, Kommentar
zum OR, N. 84 der Allgemeinen Einleitung bes. S. LXXI
und dort zit. Litt.); jedenfalls bleibt festzuhalten, dass
das Recht des Erfüllungsortes auch beim Mangel einer
ausdrücklichen Parteivereinbarung nicht anwendbar ist,
wenn der Parteiwille vernünftigerweise nicht auf dieses
362
Obligationenrccht. No 54.
Recht gerichtet sein konnte. In diesem Sinne ist auch
das Urteil des Bundesgerichtes von 13. September 1933
i. S. « MIAG» gegen Gebruder Bühler aufzufassen, wo
das Bundesgericht es deshalb abgelehnt hatte, auf das
Recht des Erfüllungsortes abzustellen, weil die Parteien,
wenn sie an die Rechtsanwendung gedacht hätten, ver-
nünftigerweise auf alle Wirkungen des Vertrages ein
einheitliches Recht anwendbar erklärt hätten, das Vor-
handensein verschiedener Erfüllungsorte eine solche ein-
heitliche Rechtsanwendung aber nicht gewährleistet hätte.
Im erwähnten Fall der SocieM d'HeracIee contre Badan
sowohl als im frühern Fall Huttinger et Bernet contre
Credit foncier franco-canadien et de la Bourdonnaye
(BGE 54 II S. 257 ff.) war aber die genannte Voraus-
setzung für die Anwendung des schweizerischen Rechtes
als Recht des ErfüllUngsortes gegeben gewesen.
Es
hatte sich um Anleihen gehandelt, die auch in der Schweiz
zur Ausgabe gelangt und für die Zahlstellen im Inland
angegeben gewesen waren. Entscheidend ist, dass die
Kläger schweizerische Obligationenzeichner oder -inha-
ber mit Wohnsitz in Genf, just an einer der Zahlstellen,
gewesen waren, und dass sie auch dort die Klage einge-
reicht hatten. Es konnte also damals kein Zweifel herr-
schen, dass das Recht des Erfüllungsortes das Recht
«correspondant a la volonte des parties d'y soumettre
implicitement leurs relations juridiques» war.
Im vorliegenden Fall dagegen lässt sich die Anwendung
des schweizerischen Rechtes nicht rechtfertigen, auch
wenn man mit der staatsrechtlichen Abteilung die Zahl-
stellen als Erfüllungsorte ansieht und wiewohl das Anleihen
der Beklagten u. a. auch in der Schweiz zur Ausgabe
gelangt war und schweizerische Zahlstellen angegeben
waren. Die K1ägerin ist keine schweizerische Gesellschaft,
denn sie hat ihren Sitz in Berlin, und sie ist ja übrigens
in eine Form gekleidet, die dem schweizerischen Recht
nicht oder noch nicht bekannt ist. Da die Obligationen
des Anleihens Inhaberpapiere sind, muss angenommen
Obligationenrecht. No 54.
363
werden, die Klägerin selbst sei Eigentümerin der geltend
gemachten Coupons und diese verkörpern ihre Forde-
rungen. Aber auch wenn sie im Auftrage Dritter handeln
würde, müsste ohne Weiteres angenommen werden, dass
Auftraggeber deutsche oder in Deutschland domizilierte
Personen seien, und es muss weiter davon ausgegangen
werden, dass die Klägerin oder allfällige Auftraggeber
oder ihre Rechtsvorgänger die Titel seinerzeit keineswegs
bei der Ausschreibung des Anleihens in der Schweiz
erworben hatten.
Wieso nun aber deutsche Zeichner
einerseits und die bulgarische Nationalbank anderseits
bei Abschluss des Rechtsgeschäftes vernünftigerweise an
das schweizerische Recht als anwendbares Recht gedacht
haben sollten, ist schlechthin unerfindlich. Die Klage ist
nicht etwa in Basel anhängig gemacht worden, weil die
Parteien ihre Rechtsbeziehungen von Anfang an dem
schweizerischen Recht unterstellt hätten, sondern aus dem
einfachen Grunde, weil die Klägerin dort einen Arrest
hatte nehmen können. Die Beklagte hat ja auch einen
Arrestaufhebungsprozess angestrengt und noch vor Bun-
desgericht mit einem staatsrechtlichen Rekurs geltend
gemacht, sie sei der schweizerischen Gerichtsbarkeit nicht
unterworfen; es nimmt sich daher sonderbar aus, dass
sie heute plötzlich ihre Rechtsbeziehungen mit der Klä-
gerin von Anfang an dem schweizerischen Recht unter-
worfen haben will. Die Klägerin auf der andern Seite hat
die Coupons zuerst in Belgien zur Zahlung vorgewiesen,
was sie gewiss auch nicht getan hätte, wenn sie mit der
Beklagten von Anfang an das schweizerische Recht als
anwendbar gehalten hätte oder vernünftigerweise als
anwendbar hätte halten sollen, denn in diesem Falle
hätte es nahe gelegen, dass sie die Coupons bei einer
schweizerischen Bank vorgewiesen hätte.
4. -
Auf das schweizerische Recht kann auch nicht
etwa als lex fori abgestellt werden. Das Bundesgericht
hat übrigens bereits, in Übereinstimmung mit der in der
Literatur vertretenen Auffassung (OSER-SCHÖNENBERGER,
364
Obligat,ionellrecht. No 55.
Kommentar zum OR, N. 79 der Allgemeinen Einleitung),
erkannt, dass im Arrestprozess nicht die lex fori heran-
gezogen werden kann (BGE 46 II S. 489; vgl. auch das
nicht publizierte Urteil vom 21. März 1933 i. S. Eckert
c. Chalen90n et Moulin).
Ob auf den Streitfall an Stelle des schweizerischen
das bulgarische Recht anwendbar sei, wie die Vorinstanz
anzunehmen scheint, oder das deutsche, kann offen
gelassen werden, da das Bundesgericht jedenfalls nicht
zuständig ist, auf die Berufung einzutreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
55. Arrit de la Ire section civile du 26 Beptembre 1933
dans la cause 1I,dtiera lIess contre DeacCIludrea.
Solidariti imparjaite. La regle suivant laquelle le lese peut roola.-
mer la reparation de tout le dommage S I'une ou S l'autre
des personnes qui en sont responsables sa.ns avoir commis
une faute commune, souffre notamment une exception lorsque
la responsabilite du defendeur ~pose sur une faute et qua
celle-ci est attenuee a raison de 130 faute concomitante d'un
tiers. Il an sera ainsi lorsque cette derniere faute aura
influe sur 130 conduite dommageable du defendeur recherche.
(Consid. 1.)
Il convient d'ohserver une certaine retenue dans l'evaluation
poouniaire de la perte de 8outier., en particulier lorsqu'il est
vraisemblable que le soutien de ses parents se serait marie.
(Consid. 2.)
A.. -
Le dimanche 12 juilJet 1931, Max-Albert Hess,
qui avait pm place sur le siege amere d'une motocyclette
pilotee par Otto Krebs, a trouve la mort, de meme que
son camarade, dans une collision avec l'automobile con-
duite par le Dr Descooudres.
Une instruction penale a ete ouverte apres l'accident,
et dans son jugement du 2 decembre 1931 10 Tribunal
Obligationenreoht. :No 55.
365
de police de la Chaux-de-Fonds a constate en fait ce
qui suit:
Le dimanche 12 juiHet 1931, vers 18 h. 30, entre Oensin-
gen et Niederbipp, l'automobile du Dr Descooudres
roulait dans la direction de cette derniere localite derriere
la machine moins puissante d'A. Girard. A environ 450 m.
de Niederbipp, voyant la route libre devant lui sur plus
de 150 m., le Dr Descooudres demanda le passage et
Girard ralentit son aHure a 40-45 km. Descooudres accelera
et amor9a ]e depassement. Il constata qu'au sud de la
route le rail de la voie ferree du Jura etait saillant et
qu'une declivite de 5 a 10 cm. separait la route de la
voie, celle-ci etant situee plus bas. Les roues gauches
de la machine Descooudres s'engagerent entre la declivite
et le rail. Cela obligea le conducteur a ralentir pour ne
pas etre projete contre l'automobile de Girard dans la
manoouvre du retour a droite.
Au moment ou Descooudres doublait la voiture Girard
et occupait la gauche de la route, la motocyclette de
Krebs et de Hess deboucha a vive allure de Niederbipp
et, tenant sa droite, continua a rouler a une vitesse de
60 a 70 km. a l'heure au minimum. Krebs pouvait voir a
une assez grande distance la mauoouvre de depassement.
Neanmoins il ne ralentit pas. Au dernier moment, il se
dirigea un peu vers la gauche puis repl'it sa droite et
vint se jeter contre l'automobile de Descooudres. Au
meme moment, le Dr Descooudres, dont la voiture, encore
engagee en partie dans la declivite de la route, se trouvait
a une vingtaine de metres en avant de l'automobile
Girard, parvint a braquer sa maehine et a obliquer sur
la droite pour reprendre l'autre cöte de la route. A l'instant
de la collision, Descooudres freina a fond; sa voiture
fit encore quelque quatre metres, poussant la moto-
cyclette encastree dans son radiateur. Le choe fut extre-
mement violent. Krehs fut tue sur le coup (fractures
du sternum, de la colonne vertebrale, etc.). Hess, projete
par-dessus la machine de· DescooUdres, tomba devant