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53_III_196

BGE 53 III 196

Bundesgericht (BGE) · 1926-07-06 · Deutsch CH
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Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 49.

teloises de surveillance ont cru pouvoir admettre la

plainte du creancier et prononcer la nullite de l'etat de

collocation par la raison que celui-ci n'etait pas eon-

. forme au proces-verbal de saisie.

Mais la decision du 6 juillet 1926 n'a fait l'objet d'aucun

recours au Tribunal federal; elle est actuellement passee

en force de chose jugee. Et le nouvel etat de colloeation.

dresse le 22 ao-ut 1927, n'a pas He attaque en justice

dans Ie delai fixe par l'art. 148 LP; il est egalement

definitif et ne peut plus etre modifie.

Il s'ensuit que la recourante n'a plus aucun interet

a l'adjudication de ses eonclusions tendant a une recti-

fication du proces-verbal de saisie, rectification qui ne

pourrait rien changer a l'etat de collocation.

Au surplus, Ia demande de modification du proces-

verbal de saisie d'octobre 1926 est manifestement tar-

dive.

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:

Le recours est rejete.

49. Entscheid. vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde W"J.eD..

SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1: Sehen Inhaberobligationen

eines im Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung

in der Schweiz vor, so kann jeher am genannten schweize-

rischen Orte betrieben und können die Betreibungsurkunden

der dortigen Zahlstelle zugestellt werden.

A. -

Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902

aufgenommene

Investitions-Anlehen wurden Schuld-

verschreibungen « lautend auf den Überbringer über

1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs,

gleich 41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich

200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars» ausge-

stellt mit folgender Klausel:

« Sowohl die Zahlung

der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser

Schuldbet.relbungs- und Konkursrecht. N° 49.

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Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der

Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer

Kundmachung zu bezeichnenden Stellen statt und

zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach

Wahl des Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M.,

Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf,

London und New York in der Währung des Zahlungs-

ortes zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen

= 85 Mark = 105 Francs = 4 Lstg. 3 Sh. = 50.30 Fl.

holl. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars».

Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische

Bankverein in Basel bezeichnet.

Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart-

VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt

gegen die «Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den

Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel» für

diverse Obligationen und Zinscoupons des erwähnten

Anlehens Betreibung an.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-

amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht

weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuld-

nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland

wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Er-

füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt

haben, für diese Verbindlichkeit am Orte desselben

betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung

eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE

52 III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber-

obligationen von

im Auslande wohnenden Schuld-

nern mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus-

nahme von jener Regel gemacht. Ob diese Ausnahme

gerechtfertigt sei, lässt sich nicht mit dem Hinweis

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio-

nalen Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt

. die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer

derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel

zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch

zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn

auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer

Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden

ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE

47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist

nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis

gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher

Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller

habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung

seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit

in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich

in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus-

ländischen Obligationen nicht die Wahl eines Spezial-

domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit

gesehen werden und wären daher deren schweizerische

Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize-

rische Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche

im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen

Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obli-

gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle,

dass das Recht der Inhaber d~r streitigen Obligationen.

in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken

zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen

nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich zur

Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der

unzweideutigen Fassung

der Schuldverschreibungen

nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können.

daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen

Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich

nicht in Schweizerfranken.

Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur

schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich-

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nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren

Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang,

da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial-

domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich

schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon

von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt

wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an,

ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst

oder. wie sie. freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht,

behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen

sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial-

domizilen in drei Schweizerstädten kam der Wahl der

dortigen Zahlstellen

nur noch ganz untergeordnete

Bedeutung zu.

Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der

österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der

auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine

Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem

Sitze der

Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses

Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu-

lässig ist. Einerseits ist nämlich nicht ausgeschlossen.

dass Gerichtsstand und Betreibungsort auseinander-

fallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des

schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts-

handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf

die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles zur

Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da

nun -

wie ausgeführt -

bei einem von einem aus-

ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen-

anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle

nach schweizerischem Recht als \Vahl eines Spezial-

dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen

ist, so kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses

Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass

ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines

solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher

Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 50.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-

gegengesetzt werden könnte.

2. -

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,

dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver-

bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen

Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen

dafür in Basel betrieben werden könne. so liegt es

nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-

domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des

Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,

wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.

Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-

führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an

der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem

sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein

erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung

der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden

Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI':

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Entscheid vom a7. Dezember 1927 i. S. Mihr.

Wird gegen die Betreibung der- Schweizerischen Unfallver-

sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben,

so ist die Betreibung auf Vorlage des "daraufhin nachge-

suehten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des

Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres

fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni

1915.

A. -

Am 7. September 1927 hob die Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr,

Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts.

endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor-

ausprämiepro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.

Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 50.

201

Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize-

rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident

des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent-

scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten

Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten

Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die-

poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen

die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde

« mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben

habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse,

damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung

auf Unrichtigkeit beruhe ».

B. -

Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgelichts-

präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be-

gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll-

streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-

sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus-

setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven

Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei-

zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere

kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De-

zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915

betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13.

Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung

wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien-

forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver-

sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer

Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81 SchKG ange-

sehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich nur, dass