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196 Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 49. teloises de surveillance ont cru pouvoir admettre la plainte du creancier et prononcer la nullite de l'etat de collocation par la raison que celui-ci n'etait pas eon- . forme au proces-verbal de saisie. Mais la decision du 6 juillet 1926 n'a fait l'objet d'aucun recours au Tribunal federal ; elle est actuellement passee en force de chose jugee. Et le nouvel etat de colloeation. dresse le 22 ao-ut 1927, n'a pas He attaque en justice dans Ie delai fixe par l'art. 148 LP; il est egalement definitif et ne peut plus etre modifie. Il s'ensuit que la recourante n'a plus aucun interet a l'adjudication de ses eonclusions tendant a une recti- fication du proces-verbal de saisie, rectification qui ne pourrait rien changer a l' etat de collocation. Au surplus, Ia demande de modification du proces- verbal de saisie d'octobre 1926 est manifestement tar- dive. La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce: Le recours est rejete.
49. Entscheid. vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde W"J.eD.. SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1: Sehen Inhaberobligationen eines im Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung in der Schweiz vor, so kann jeher am genannten schweize- rischen Orte betrieben und können die Betreibungsurkunden der dortigen Zahlstelle zugestellt werden. A. - Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902 aufgenommene Investitions-Anlehen wurden Schuld- verschreibungen « lautend auf den Überbringer über 1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs, gleich 41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich 200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars» ausge- stellt mit folgender Klausel: « Sowohl die Zahlung der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser Schuldbet.relbungs- und Konkursrecht. N° 49. 197 Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer Kundmachung zu bezeichnenden Stellen statt und zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach Wahl des Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M., Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf, London und New York in der Währung des Zahlungs- ortes zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen = 85 Mark = 105 Francs = 4 Lstg. 3 Sh. = 50.30 Fl. holl. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars». Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische Bankverein in Basel bezeichnet. Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart- VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt gegen die «Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel» für diverse Obligationen und Zinscoupons des erwähnten Anlehens Betreibung an. Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs- amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuld- nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Er- füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE 52 III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber- obligationen von im Auslande wohnenden Schuld- nern mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus- nahme von jener Regel gemacht. Ob diese Ausnahme gerechtfertigt sei, lässt sich nicht mit dem Hinweis 198 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49. darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio- nalen Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt . die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE 47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus- ländischen Obligationen nicht die Wahl eines Spezial- domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit gesehen werden und wären daher deren schweizerische Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize- rische Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obli- gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle, dass das Recht der Inhaber d~r streitigen Obligationen. in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich zur Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der unzweideutigen Fassung der Schuldverschreibungen nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können. daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich nicht in Schweizerfranken. Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49. 199 nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang, da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial- domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an, ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst oder. wie sie. freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht, behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial- domizilen in drei Schweizerstädten kam der Wahl der dortigen Zahlstellen nur noch ganz untergeordnete Bedeutung zu. Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem Sitze der Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu- lässig ist. Einerseits ist nämlich nicht ausgeschlossen. dass Gerichtsstand und Betreibungsort auseinander- fallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts- handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da nun - wie ausgeführt - bei einem von einem aus- ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen- anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle nach schweizerischem Recht als \Vahl eines Spezial- dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen ist, so kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz 200 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 50. gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent- gegengesetzt werden könnte.
2. - Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver- bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen dafür in Basel betrieben werden könne. so liegt es nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial- domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst, wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde- führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76). Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI': Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Entscheid vom a7. Dezember 1927 i. S. Mihr. Wird gegen die Betreibung der- Schweizerischen Unfallver- sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben, so ist die Betreibung auf Vorlage des "daraufhin nachge- suehten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915. A. - Am 7. September 1927 hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr, Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts. endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor- ausprämiepro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927. Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 50. 201 Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent- scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die- poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde « mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse, damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung auf Unrichtigkeit beruhe ». B. - Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgelichts- präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be- gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll- streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus- setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De- zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen. C. - Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien- forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81 SchKG ange- sehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich nur, dass