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Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 49.
teloises de surveillance ont cru pouvoir admettre la
plainte du creancier et prononcer la nullite de l'etat de
collocation par la raison que celui-ci n'etait pas eon-
. forme au proces-verbal de saisie.
Mais la decision du 6 juillet 1926 n'a fait l'objet d'aucun
recours au Tribunal federal; elle est actuellement passee
en force de chose jugee. Et le nouvel etat de colloeation.
dresse le 22 ao-ut 1927, n'a pas He attaque en justice
dans Ie delai fixe par l'art. 148 LP; il est egalement
definitif et ne peut plus etre modifie.
Il s'ensuit que la recourante n'a plus aucun interet
a l'adjudication de ses eonclusions tendant a une recti-
fication du proces-verbal de saisie, rectification qui ne
pourrait rien changer a l'etat de collocation.
Au surplus, Ia demande de modification du proces-
verbal de saisie d'octobre 1926 est manifestement tar-
dive.
La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce:
Le recours est rejete.
49. Entscheid. vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde W"J.eD..
SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1: Sehen Inhaberobligationen
eines im Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung
in der Schweiz vor, so kann jeher am genannten schweize-
rischen Orte betrieben und können die Betreibungsurkunden
der dortigen Zahlstelle zugestellt werden.
A. -
Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902
aufgenommene
Investitions-Anlehen wurden Schuld-
verschreibungen « lautend auf den Überbringer über
1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs,
gleich 41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich
200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars» ausge-
stellt mit folgender Klausel:
« Sowohl die Zahlung
der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser
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Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der
Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer
Kundmachung zu bezeichnenden Stellen statt und
zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach
Wahl des Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M.,
Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf,
London und New York in der Währung des Zahlungs-
ortes zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen
= 85 Mark = 105 Francs = 4 Lstg. 3 Sh. = 50.30 Fl.
holl. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars».
Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische
Bankverein in Basel bezeichnet.
Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart-
VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt
gegen die «Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den
Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel» für
diverse Obligationen und Zinscoupons des erwähnten
Anlehens Betreibung an.
Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-
amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht
weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuld-
nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland
wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Er-
füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt
haben, für diese Verbindlichkeit am Orte desselben
betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung
eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE
52 III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber-
obligationen von
im Auslande wohnenden Schuld-
nern mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus-
nahme von jener Regel gemacht. Ob diese Ausnahme
gerechtfertigt sei, lässt sich nicht mit dem Hinweis
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darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio-
nalen Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt
. die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer
derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel
zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch
zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn
auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer
Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden
ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE
47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist
nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis
gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher
Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller
habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung
seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit
in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich
in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus-
ländischen Obligationen nicht die Wahl eines Spezial-
domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit
gesehen werden und wären daher deren schweizerische
Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize-
rische Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche
im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen
Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obli-
gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle,
dass das Recht der Inhaber d~r streitigen Obligationen.
in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken
zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen
nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich zur
Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der
unzweideutigen Fassung
der Schuldverschreibungen
nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können.
daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen
Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich
nicht in Schweizerfranken.
Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur
schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich-
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nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren
Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang,
da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial-
domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich
schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon
von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt
wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an,
ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst
oder. wie sie. freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht,
behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen
sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial-
domizilen in drei Schweizerstädten kam der Wahl der
dortigen Zahlstellen
nur noch ganz untergeordnete
Bedeutung zu.
Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der
österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der
auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine
Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem
Sitze der
Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses
Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu-
lässig ist. Einerseits ist nämlich nicht ausgeschlossen.
dass Gerichtsstand und Betreibungsort auseinander-
fallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des
schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts-
handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf
die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da
nun -
wie ausgeführt -
bei einem von einem aus-
ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen-
anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle
nach schweizerischem Recht als \Vahl eines Spezial-
dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen
ist, so kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses
Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass
ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines
solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher
Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz
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gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-
gegengesetzt werden könnte.
2. -
Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,
dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver-
bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen
Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen
dafür in Basel betrieben werden könne. so liegt es
nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-
domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des
Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,
wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.
Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-
führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an
der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem
sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein
erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung
der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden
Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).
Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI':
Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Entscheid vom a7. Dezember 1927 i. S. Mihr.
Wird gegen die Betreibung der- Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt für Prämien Rechtsvorschlag erhoben,
so ist die Betreibung auf Vorlage des "daraufhin nachge-
suehten Vollstreckbarkeitsentscheides des Präsidenten des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes hin ohne weiteres
fortzusetzen, Art. 11, 12 des Bundesgesetzes vom 18. Juni
1915.
A. -
Am 7. September 1927 hob die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt in Luzern gegen Josef Mähr,
Schreiner in Diepoldsau, Betreibung an für 203 Fr. 55 Cts.
endgültige Prämie pro 1926 und 154 Fr. 80 Cts. Vor-
ausprämiepro 1927 laut Rechnungen vom 13. Juli 1927.
Sclluldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 50.
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Mähr schlug Recht vor. Auf das Gesuch der Schweize-
rischen Unfallversicherungsanstalt erklärte der Präsident
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes durch Ent-
scheid vom 14. Oktober 1927 die in Betreibung gesetzten
Prämienforderungen als vollstreckbar. Dem hierauf von
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gestellten
Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt Die-
poldsau am 21. Oktober durch Pfändung Folge. Gegen
die Fortsetzung der Betreibung führte Mähr Beschwerde
« mit dem Hinweis, dass er Rechtsvorschlag erhoben
habe und es daher zur Vermittlung kommen müsse,
damit er auch zur Aussprache komme, da die Forderung
auf Unrichtigkeit beruhe ».
B. -
Die untere Aufsichtsbehörde, der Bezirksgelichts-
präsident von Unterrheintal, hat die Beschwerde be-
gründet erklärt, davon ausgehend, dass durch den Voll-
streckbarkeitsentscheid des Präsidenten des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichtes lediglich die Voraus-
setzung des Art. 81 SchKG für Erlangung der definitiven
Rechtsöffnung geschaffen werde. Auf Rekurs der Schwei-
zerischen Unfallversicherungsanstalt hin hat die obere
kantonale Aufsichtsbehörde von St. Gallen am 8. De-
zember 1927 die Beschwerde des Mähr abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat M~hr an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1915
betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13.
Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung
wird die Erklärung der Vollstreckbarkeit von Prämien-
forderungen der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt durch den Präsidenten des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichtes als ein rechtskräftiges Urteil einer
Behörde des Bundes im Sinne von Art. 81 SchKG ange-
sehen. Letztere Vorschrift bestimmt freilich nur, dass