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53_III_196

BGE 53 III 196

Bundesgericht (BGE) ·III · 1927-12-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902

aufgenommene

Investitions-Anlehen wurden Schuld-

verschreibungen « lautend auf den Überbringer über

1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs,

gleich 41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich

200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars» ausge-

stellt mit folgender Klausel:

« Sowohl die Zahlung

der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser

Schuldbet.relbungs- und Konkursrecht. N° 49.

197

Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der

Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer

Kundmachung zu bezeichnenden Stellen statt und

zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach

Wahl des Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M.,

Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf,

London und New York in der Währung des Zahlungs-

ortes zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen

= 85 Mark = 105 Francs = 4 Lstg. 3 Sh. = 50.30 Fl.

holl. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars».

Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische

Bankverein in Basel bezeichnet.

Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart-

VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt

gegen die «Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den

Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel» für

diverse Obligationen und Zinscoupons des erwähnten

Anlehens Betreibung an.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-

amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht

weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuld-

nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland

wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Er-

füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt

haben, für diese Verbindlichkeit am Orte desselben

betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung

eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE

52 III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber-

obligationen von

im Auslande wohnenden Schuld-

nern mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus-

nahme von jener Regel gemacht. Ob diese Ausnahme

gerechtfertigt sei, lässt sich nicht mit dem Hinweis

198

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio-

nalen Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt

. die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer

derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel

zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch

zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn

auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer

Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden

ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE

47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist

nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis

gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher

Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller

habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung

seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit

in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich

in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus-

ländischen Obligationen nicht die Wahl eines Spezial-

domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit

gesehen werden und wären daher deren schweizerische

Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize-

rische Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche

im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen

Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obli-

gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle,

dass das Recht der Inhaber d~r streitigen Obligationen.

in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken

zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen

nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich zur

Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der

unzweideutigen Fassung

der Schuldverschreibungen

nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können.

daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen

Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich

nicht in Schweizerfranken.

Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur

schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

199

nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren

Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang,

da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial-

domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich

schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon

von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt

wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an,

ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst

oder. wie sie. freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht,

behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen

sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial-

domizilen in drei Schweizerstädten kam der Wahl der

dortigen Zahlstellen

nur noch ganz untergeordnete

Bedeutung zu.

Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der

österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der

auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine

Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem

Sitze der

Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses

Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu-

lässig ist. Einerseits ist nämlich nicht ausgeschlossen.

dass Gerichtsstand und Betreibungsort auseinander-

fallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des

schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts-

handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf

die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles zur

Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da

nun -

wie ausgeführt -

bei einem von einem aus-

ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen-

anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle

nach schweizerischem Recht als \Vahl eines Spezial-

dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen

ist, so kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses

Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass

ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines

solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher

Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz

200

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 50.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-

gegengesetzt werden könnte.

E. 2 Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver- bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen dafür in Basel betrieben werden könne. so liegt es nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial- domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst, wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können. Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde- führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76). Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI': Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Entscheid. vom 19. Dezember 1927 i. S. Gemeinde W"J.eD..

SchKG Art. 50 Abs. 2, 66 Abs. 1: Sehen Inhaberobligationen

eines im Auslande wohnenden Schuldners die Einlösung

in der Schweiz vor, so kann jeher am genannten schweize-

rischen Orte betrieben und können die Betreibungsurkunden

der dortigen Zahlstelle zugestellt werden.

A. -

Für das von der Stadt Wien im Jahre 1902

aufgenommene

Investitions-Anlehen wurden Schuld-

verschreibungen « lautend auf den Überbringer über

1000 Kronen, gleich 850 Mark, gleich 1050 Francs,

gleich 41 Pfund Sterling 10 Sh., gleich 503 Fl. holl., gleich

200 Vereinigte Staaten-Münze Gold Dollars» ausge-

stellt mit folgender Klausel:

« Sowohl die Zahlung

der Zinsen als auch die Rückzahlung des Kapitals dieser

Schuldbet.relbungs- und Konkursrecht. N° 49.

197

Schuldverschreibung findet bei der Hauptkassa der

Stadt Wien, sowie bei den sonstigen, mittels besonderer

Kundmachung zu bezeichnenden Stellen statt und

zwar im Inlande in Kronenwährung, im Auslande nach

Wahl des Überbringers in Berlin, Frankfurt a. M.,

Paris, Lyon, Amsterdam, Brüssel, Zürich, Basel, Genf,

London und New York in der Währung des Zahlungs-

ortes zu den festen Umrechungssätzen von 100 Kronen

= 85 Mark = 105 Francs = 4 Lstg. 3 Sh. = 50.30 Fl.

holl. = 20 Vereinigte Staaten-Münze Gold-Dollars».

Als solche Stelle wurde dann auch der Schweizerische

Bankverein in Basel bezeichnet.

Am 14. November 1927 hob Dr. Charles Bourcart-

VonderMühIl in Basel beim dortigen Betreibungsamt

gegen die «Stadtgemeinde Wien, vertreten durch den

Magistrat, Zahlstelle Schweiz. Bankverein, Basel» für

diverse Obligationen und Zinscoupons des erwähnten

Anlehens Betreibung an.

Mit der vorliegenden, nach Abweisung durch die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-

amt des Kantons Basel-Stadt an das Bundesgericht

weitergezogenen Beschwerde rügt die betriebene Schuld-

nerin die Verletzung der Art. 50 Abs. 2 und 66 SchKG.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG können im Ausland

wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Er-

füllung einer' Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt

haben, für diese Verbindlichkeit am Orte desselben

betrieben werden. Hiezu genügt die blosse Bezeichnung

eines Erfüllungsortes regelmässig nicht. Allein in BGE

52 III S. 165 ff. hat das Bundesgericht für Inhaber-

obligationen von

im Auslande wohnenden Schuld-

nern mit Angabe einer Zahlstelle im Inland eine Aus-

nahme von jener Regel gemacht. Ob diese Ausnahme

gerechtfertigt sei, lässt sich nicht mit dem Hinweis

198

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

darauf in Zweifel ziehen, dass die Regel im internatio-

nalen Privatrecht verankert sei. Ebensowenig genügt

. die Hervorhebung der Unterschiede zwischen einer

derartigen Inhaberobligation und einem Domizilwechsel

zur Verneinung der Rechtfertigung einer Ausnahme auch

zugunsten von Inhaberobligationen solcher Art, wenn

auch diese Ausnahme durch den Nachweis gemeinsamer

Merkmale mit dem Domizilwechsel motiviert worden

ist, für welchen die gleiche Ausnahme schon seit BGE

47 III S.31 ff. gilt. Von entscheidender Bedeutung ist

nämlich hauptsächlich der aus dem praktischen Bedürfnis

gewonnene Grund dafür, dass jeder Erwerber solcher

Obligationen muss annehmen dürfen, der Aussteller

habe am angegebenen Zahlungsort für die Abwickelung

seiner durch das Papier verkörperten Verbindlichkeit

in allen Beziehungen Domizil gewählt. Dürfte nämlich

in der Angabe einer inländischen Zahlstelle auf aus-

ländischen Obligationen nicht die Wahl eines Spezial-

domizils zur Erfüllung der daherigen Verbindlichkeit

gesehen werden und wären daher deren schweizerische

Inhaber mangels Zahlung durch die angegebene schweize-

rische Zahlstelle auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche

im Ausland angewiesen. so liessen Sich im schweizerischen

Publikum schwerlich Liebhaber für ausländische Obli-

gationen finden. Dazu kommt im vorliegenden Falle,

dass das Recht der Inhaber d~r streitigen Obligationen.

in der Schweiz statt 1000 Kronen 1050 Schweizerfranken

zu fordern. hinfällig würde, wenn sie ihre Forderungen

nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich zur

Durchsetzung bringen könnten. weil sie dort nach der

unzweideutigen Fassung

der Schuldverschreibungen

nichts anderes als 1000 Kronen beanspruchen können.

daneben vielleicht immerhin auch noch einen gewissen

Schadenersatz für den Kursverlust. jedoch natürlich

nicht in Schweizerfranken.

Der Umstand. dass in den Schuldverschreibungen nur

schweizerische Zahlungsorte angegeben, die Bezeich-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 49.

199

nung der Zahlstellen an diesen Orten erst einer späteren

Kundmachung vorbehalten wurde. ist nicht von Belang,

da schon jene bIosse Ortsangabe die Wahl eines Spezial-

domizils in den angeführten Schweizerstädten in sich

schloss, welches in der Folge nur noch auf die schon

von Anfang an vorgesehene Weise näher bestimmt

wurde. Infolgedessen kommt auch nichts darauf an,

ob die spätere Kundmachung von der Rekurrentin selbst

oder. wie sie. freilich erst im Rekurs an das Bundesgericht,

behauptet. ausschliesslich von den Banken ausgegangen

sei; denn nach der grundsätzlichen Wahl von Spezial-

domizilen in drei Schweizerstädten kam der Wahl der

dortigen Zahlstellen

nur noch ganz untergeordnete

Bedeutung zu.

Unbehelflich ist der Hinweis auf die Vorschriften der

österreichischen Jurisdiktionsnorm, wonach sich der

auch bei Teilschuldverschreibungen geltende allgemeine

Gerichtsstand einer Gemeinde nach dem

Sitze der

Gemeindevorstehung richtet und die Änderung dieses

Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien unzu-

lässig ist. Einerseits ist nämlich nicht ausgeschlossen.

dass Gerichtsstand und Betreibungsort auseinander-

fallen. Anderseits ist ausschliesslich in Anwendung des

schweizerischen Rechtes zu beurteilen, ob eine Rechts-

handlung eines im Ausland wohnenden Schuldners auf

die Wahl eines schweizerischen Spezialdomiziles zur

Erfüllung seiner Verbindlichkeit hinausläuft; und da

nun -

wie ausgeführt -

bei einem von einem aus-

ländischen Schuldner ausgegebenen Inhaberobligationen-

anleihen die Angabe einer schweizerischen Zahlstelle

nach schweizerischem Recht als \Vahl eines Spezial-

dom.iziles im Sinne des Art. 50 Abs. 2 SchKG anzusehen

ist, so kann sich die Rekurrentin der Anwendung dieses

Satzes nicht durch den Hinweis darauf entziehen, dass

ihr das österreichische öffentliche Recht die Wahl eines

solchen Spezialdomiziles verbiete, gleichwie ein solcher

Einwand gegebenenfalls auch nicht einer in der Schweiz

200

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NQ 50.

gegen sie geführten Pfandverwertungsbetreibung ent-

gegengesetzt werden könnte.

2. -

Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen,

dass die Rekurrentin zur Erfüllung der streitigen Ver-

bindlichkeit ein Spezialdomizil beim Schweizerischen

Bankverein in Basel gewählt habe und infolgedessen

dafür in Basel betrieben werden könne. so liegt es

nahe, anzunehmen, dass die Bezeichnung dieses Spezial-

domiziles auch die Bezeichnung der Person bezw. des

Lokales im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG einschliesst,

wo die Betreibungsurkunden abgegeben werden können.

Übrigens ist nicht ersichtlich, welches die Beschwerde-

führung rechtfertigende Interesse die Rekurrentin an

der Rüge unrichtiger Zustellung haben könnte, nachdem

sie den Zahlungsbefehl vom Schweizerischen Bankverein

erhalten hat, und solange kein Streit über die Berechnung

der von der Zustellung des Zahlungsbefehles an laufenden

Fristen besteht (vgl. Archiv für SchKG IV Nr. 76).

Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und KonkurskammeI':

Der Rekurs wird abgewiesen.