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48_II_182

BGE 48 II 182

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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182

Familienrecht. No 27.

un mariage tel que celui de B. (cf. RO 43 II p. 742;

47 n p. 125 et suiv.; EGGER, Familienrecht p. 29;

. Zeitsehr. f. scQ,w. Recht, annee 1917 p. 233 et suiv.).Que

les defendeurs, ainsi que l'observe le jugement attaque.

continuent a vivre ensemble ct que la possibiliteeXiste

de transmettre les tares de run d'euxa leurs descen..;

dants, cette circonstances ne peut etre prise en consid~

ration pour justifier la consecration par le mariage d'une

situation de fait contraire a l'interet social etqui, dans

plusieurs cantons, serait en outre contraire a la loi

penale. Il est sans interet au point de vue de l'unite de

l'application du' droit fMeral que Ia legislation vau-

doise ne contienne aucune disposition reprimant le eon'-

cubinage qui diminue, dans une certaine mesure, les

effets de l'interdiction de mariage.

6. -

Le mariage elant prohibe par rart. 97 al. 2. il

n'y a pas lieu de rechercher s'il ne devrait pas etre

interdit egalement pour cause d'incapacite de discerne-

ment du fiance.

Par ces mOlifs, le Tribunal federal prononce:

1. Il n'est pas entre en matiere sur le recours de Ia

Commune de Dizy.

2. Le recours du Ministere . public vaudois est admis

et le jugement attaque reforme en ce sens qu'il ne pourra

etre procede au mariage d~ defendeurs.

27. Urteil der n. Zivüabteilung vom 11. Kai 1922

i. S. Stadtrat und Begierungsrat Zürich gegen lIänigaen.

Die Ehe kann nur aus den in ZGB Art. 120 ff. aufgeführten

Gründen, nicht aber wegen Simulation oder gestützt auf

Art. 20 OR oder Art. 2 ZGB oder wegen Gesetzesumgehung

ungültig erklärt werden.

A. -

Am 27. Mai 1920 entzog der Stadtrat VOll Zürich

gestützt auf Art. 46 in Verbindung mit Art. 44 des

FamiUenrecht. N° 27.

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Bundesratsbeschlusses betreffend Bekämpfung der Miet-

und Wohnungsnot vom 9. April 1920 der dort wohnenden

Beklagten Nr. 2 die Niederlassung mit der Begründung.

sie verfolge mit ihrer Wohnsitznahme in Zürich keinen

schutzwürdigen Zweck, indem sie ihren Unterhalt teil-

weise aus der Hingabe zum. Geschlechtsverkehr~ speziell

an Kohlenhändler X. und Redakteur Y. ziehe. Die gegen

diesen Beschluss an die Baudirektion, alsdann an den

Regierungsrat und schliesslich an das Bundesgericht er-

klärten Rekurse wurden abgewiesen, vom Bundesgericht

am 6. November 1920. Am 12. November verehelichte

sich die Beklagte Nr. 2 mit dem Beklagten Nr .. 1, der

Bürger der Stadt Zürich ist, jedoch als Hausbursche

eines Hotels auf dem Uetliberg in der Gemeinde Stallikon

wohnt. Doch nahmen die Beklagten das Zusammenleben

nicht auf; im Gegenteil verbrachte die Beklagte Nr. 2

die folgenden Weihnachts- und Neujahrsferien mit Dr. Y.

in einem Hotel in St. Moritz, der sie dort als seine Frau

anmeldete. Infolge ihrer Heirat mit einem Stadtbürger

sah der Stadtrat von Zürich davon ab, die Beklagte

Nr.2 auszuweisen. Als aber der Beklagte Nr. 1 schon im

Frühjahr 1921 Ehescheidungsklage erhob, strengte der

Stadtrat die vorliegende Ehenichtigkeitsklage an .. Der

Regierungsrat des Kantons Zürich trat als Nebeninter-

venient der Klage bei.

B. -

Durch Urteil vom 23. November 1921 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

C. -

Gegen dieses am 26. Januar zugestellte Urteil

haben am 14. Februar der Regierungsrat des Kantons

Zürich und am 15. Februar der Stadtrat von Zürich die

Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den An-

trägen auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Kläger und sein Nebenintervenient wollen

die Klage nicht nur als Klage auf Nichtigerklärung der

Ehe im Sinne der Art. 120 ff. ZGB, sondern eventuell

184

Familienreeht. No 27.

auch . als negative Feststellungsklage aufgefasst wissen

und führen zur Begründung der Zulässigkeit einer solchen

Klage aus, sie müsse z. B. auch dann erhoben werden

können, wenn die Ehe nur vermeintlich vor einem Zivil-

standsbeamten geschlossen worden ist, weil dies. keinen

Grund zur Nichtigkeitsklage im Sinne der genannten

Bestimmungen abgebe. Allein dabei übersehen sie gänz-

lich, dass die Ehe überhaupt nur vor dem Zivilstands-

beamten geschlossen werden kann, ohne Erfül~ung dieses

Formerfordernisses also gar nicht existiert (Art. 131

ZGB), was bei Bedürfnis freilich durch negative Fest-

stellungsklage muss geltend gemacht werden können.

Haben aber die Nupturienten die Ehe vor einem Zivil-

standsbeamten geschlossen, indem sie dessen Frage, ob

sie die Ehe miteinander eingehen wollen, bejahten, so sieht

das Gesetz die Ehe als bestehend an, auch wenn sie an

einem Mangel leidet, welcher ihre Ungültigkeit nach sich

zieht, mit der Massgabe, dass nur die durch Nichtigkeits-

oder Anfechtungsklage zu erwirkende gerichtliche Un-

gültigkeitserklärung sie wieder aufzuheben vermag, so

zwar, dass die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem

das Gericht die Ungültigerklärung ausgesprochen hat

(Art. 132 ZGB). Kann sonach von einer Klage auf Fest-

stellung der Nichtexistenz einer vor dem Zivilstands-

beamten geschlossenen Ehe keine Rede sein, so ist nur

zu prüfen, ob die vorliegend .angefochtene Ehe an einem

Mangel leidet, welcher deren gerichtliche Ungültig-

erklärung im erwähnten Sinne nach sich zu ziehen ver-

mag, genauer : welcher einen Nichtigkeitsgrund abgibt,

weil der Kläger (wie auch der Nebenintervenient) nur

einen solchen geltend zu machen legitimiert ist (Art. 121

im Gegensatz zu Art. 123 bis 128 ZGB).

2. -

Nun können aber andere als die in Art. 120 ZGB

aufgeführten Ehenichtigkeitsgründe nicht anerkannt wer-

den. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass sie in scharfer

Umschreibung aufgezählt sind; eine solche Aufzählung

muss als erschöpfend betrachtet werden. Vor allem zwin-

Famllienrecht. Ne 27.

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gend aber ist der Schluss aus dem materiellen Inhalt der

Vorschriften über die Gründe der Nichtigkeit und der

Anfechtbarkeit der Ehe, indem sich daraus ersehen

lässt, dass entgegen der Regel des Art. 7 ZGB die allge-

meinen Bestimmungen über die Entstehung und Auf-

hebung der Verträge auf die Ehe nicht Anwendung

finden. Während nach Art. 18 ZGB der Urteils unfähige

durch seine Handlungen im allgemeinen überhaupt keine

rechtliche Wirkung herbeizuführen vermag, müssen sich

Dritte die von einer urteilsunfäbigen Person gesehloss.ene"

von dieser seJbst, 'VOll ihreB Eltent oder ihrem Vormunde

nicht angefochtene Ehe entgegenhalten lassen, wenn jene

nur aus einem vorübergehenden Grunde bei der Trauung

nicht urteilsfähig gewesen oder wenn die Urteilsunfähi~

keit seither gehoben ist (Art. 123, 122 Abs. 2, 128 ZGB).

und der Ehegatte selbs~ welcher bei der Trauung nur aus

einem vorübergehenden Grunde nicht urteilsfähig war,

ist an die Ehe gebunden, wenn sie nicht auf Anfechtungs-

klage seiner Eltern oder seines Vormundes hin ungültig

erklärt worden ist, bevor er mündig oder die Frau schwan-

ger geworden ist, und er selbst die Anfeehttmgsfrist

hat verstreichen lasseR (Art. 123, 127, 1'28 ZGB)~ Und

während nach Art. 19 ZGB l!rteilsfähige unm.:iiiRdige oder

entmündigte',PersoneJru sieb; im allgemeinen RUf 0011 Zu-

stinmuulg ihrer gesetzich~ Vertreter durch ihre Hand-

lungen verpfficllten können, dagegen Rechte auszuüben

vermögen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu-

stehen, ist die von einer solchen Person ohne Einwil-

ligung der Eltern oder des Vormundes geschlossene Ehe

für jene selbst verbindlich, kann aber von den Eltern

oder dem Vormunde angefochteu werden, doch nur so-

lange, als jene rocht inzwischen mündig oder die Frau

schwanger geworden 'ist (Art. 128 ZGB). Endlich ist auch

der Anfechtung .. der Ehe wegen Willensmängeln ein viel

beschränkterer Urilfang gezogen als der Anfechtung der

Verträge im allgemeinen (Art. 124-127 ZGB im Gegen-

satz zu Art. 23-31 OR). Mit dieser der Ungültigerklärung

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FamUienrecht. N° 27.

der Ehe engste Grenzen ziehenden Sonderregelung liesse

es sich schlechthin nicht vereinbaren, die übrigen allge-

meinen Bestimmungen des OR bezw. des Zivilrechts

überhaupt über die Ungültigkeit von Verträgen auf die

Ehe anzuwenden, was übrigens angesichts ihres teilweise

öffentlichrechtlichen Charakters sachlich auch gar nicht

zu rechtfertigen wäre. Hieraus einzig lässt sich denn auch

die Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 ZGB erklären, wonach

der Einspruch gegen die _ Eheschliessung nur auf den

Mangel der EMfähigkeit oder ein gesetzliches Ehehinder-

nis _ gestützt werden kann, welche gemäss Art. 120 ff.

ZGB allein die. Gründe der Nichtigkeit oder Anfechtbar-

keitder Ehe abgeben. Zu Unrecht glaubt der Kläger, aus

Art. 129-131 ZGB, wo gewisse Gründe aufgeführt werden,

aus welchen die Ehe n ich t für ungültig erklärt werden

kann, folgern zu dürfen, dass noch weitere Eheungültig-

keitsgründe bestehen, mit der Argumentation, jene Vor-

schriften wären sonst überflüssig. Denn sie haben ohne-

hin den guten Sinn, von vorneherein jeden Zweifel übet

das rechtliche Schicksal von trotz Vorliegens der in

Art. 100 Ziff.3 und 103 f. ZGB genannten Ehehindernisse

oder _ aber unter Verletzung von Formvorschriften,

welche im allgemeinen die Ungültigkeit des Vertrages

nach sich zieht (Art. 11 Abs. 2 OR), geschlossenen Ehen

auszuschliessen, bekräftigen also geradezu, dass die Auf-

zählung der Ehenichtigkeits- wie auch der Eheanfech-

tungsgründe erschöpfend ist.

3. -

Danach kann die Ehe nicht etwa wegen Simula-

tion nichtig erklärt werden. Im Gegensatz zur Auffassung

des Klägers erscheint es übrigens ausgeschlossen, dass

die Beklagten nur zum Schein die Ehe eingehen wollten,

weil der Zweck, auf den sie es abgesehen hatten, nämlich

der Beklagten Nr. 2 das Bürgerrecht der Stadt Zürich

zu verschaffen, nur durch eine gültige Ehe erreicht

werden konnte. Hievon abgesehen lässt sich nicht schon

deswegen auf Simulation schliessen, weil die Beklagten

eheliches Zusammenleben offenbar gar nie ins Auge ge-

FamUienrecht. N° 27.

187

fasst haben. Denn das Gesetz sieht die Willensrichtung

auf eheliches Zusammenleben nicht als unerlässliches

Requisit des Eheschliessungswillens an, wie sich daraus

ergibt, dass es den Nupturienten im Falle tötlicher Er-

krankung des einen, welche doch die Aufnahme des ehe-

lichen Zusammenlebens ausgeschlossen erscheinen lässt,

den Eheschluss noch besonders erleichtert (Art. 115

ZGB).

--

Ferner lässt sich danach die Nichtigkeit der Ehe auch

nicht aus Art. 20 OR herleiten, wonach ein Vertrag, der

einen widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten

Sitten verstösst, nichtig ist. Uebrigens kann der Inhalt

der Ehe, der ja vom Gesetz umschrieben ist, unter kein~n

Umständen widerrechtlich sein (sondern höchstens dIe

Nebenabreden, durch welche jener teilweise wegbe~ungen

werden will). Dagegen ist von Bedeutung, dass dIe Ehe

von jener Vorschrift auch dann nicht getroffen wird,

wenn der mit ihrem Abschluss verfolgte Zweck gegen

die guten Sitten verstösst, wie es hier, ~ber freili?h a~ch'

noch in zahlreichen anderen Fällen zutrifft (wobeI dahin-

gestellt bleiben mag, ob jene Vorschrift. wirklich ~ahin

auszulegen ist, dass schon der gegen dIe guten SItten

verstossende Zweck den Vertrag nichtig macht; vgl.

einerseits OSER, Bem. IV 2 c zu Art. 20, anderseits

BEcKER, Noten 16 ff. zu Art. 19). .---

I

4. -

Im weiteren kann aber auch .~ 2 ZGB jli~ht zur

Anwendung gelangen. Abgesehen davon, dass dIe Ver-

sagung des Rechtsschutzes nicht in der Ungültigerk~ärung

von Verträgen, sondern gegebenenfalls nur dann be-

stehen kann, dass die Ausübung oder die Geltend-

machung vertraglicher Rechte gegenüber dem Vertrags-

gegner ausgeschlossen wird, /bezieht sich lliese Vorschrift l

~L!!i~~ auf den .Missbrauch öffentlic.h~r. ~~~~~~.

wie des verfaSSimgSmasslgen-Rechts-zur Elie, aer hier

allein in Frage steht. Unbehelflich ist endlich der Hinweis

darauf, dass der angefochtene Eheschluss einer Ges~tzes­

umgehung diene. Fällt dieser Gesichtspunkt beI der

188

Familienrecht. N° 28.

Frage der Gültigkeit der Ehe zwar in Betracht, so doch

nur dann, wenn es sich um die Umgehung der Ehe-

nichtigkeitsgründe handelt (N u. AG Art. 7 f.).· Die

Umgehung von Vorschriften des Verwaltungsrechts zu

verunmöglichen aber ist Aufgabe des Verwaltungsrechts

selbst und seiner Rechtsprechung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich vom 23. November 1921 be-

stätigt.

28. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 18. :Mai 1922

i. S. XnabewDS und Gemeind.e Wädenswil gegen Eolliger.

Art. 312 ZGB: Recht der Heimatgemeinde' zur Berufung

gegen ein die Vaterschaft mit Standesfolge zusprechendes

Urteil (Erw. 1).

Art. 323 ZGB : Zusprechung eines ausserehelichen Kindes mit

Standesfolge auf Grund des von einem Bevormundeten

gegebenen Eheversprechens. Gutgläubigkeit der Geschwän-

gerten. Bevormundung der GeS"chwängerten selbst hindert

deren Gutgläubigkeit nicht ohne weiteres (Erw. 2).

Beweis der Urteilsunfählgkeit des Schwängerers (Erw. 3).

A. -

Mit Urteil vom 16 .. Januar 1922 hat das Ober-

gericht des Kantons Zürich den Beklagten, der mit der

Klägerin, nachdem er ihr die Ehe versprochen hatte,

im Herbst und Winter 1920 geschlechtlich verkehrte,

als Vater des von dieser am 13. Juli 1921 in Zürich

ausserehlich geborenen Knaben Gottlieb erklärt, ihm

diesen mit Standesfolgen zugesprochen und ihn verhalten,

der Klägerin 200 Fr. für die Entbindungskosten und

monatlich wenigstens 25 Fr. an den Unterhalt des Kin-

des bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu entrichten.

B. -

Gegen dieses Urteil hat sowohl der Vormund

des Beklagten als auch dessen Heimatgemeinde Wä-

Familienrecht. N° 28.

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denswil. sie sich auf Grund von Art. 312 Abs. 2 ZGB

als Nebenintervenientin am Prozess beteiligte. die Be-

rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,

das Begehren um Zusprechul1g mit Standesfolgcn sei

abzuweisen, eventuell seien die Akten zur Beweiser-

hebung darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass

der Beklagte zur Zeit, als er der Klägerin die Ehe ver-

sprochen habe, urteilsunfähig gewesen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Als Nebenintervenientin ist die Gemeinde Wä-

denswil berechtigt, Berufung an das Bundesgericht

einzulegen, wenn ihr nach der kantonalen Prozess-

ordnung Parteirechte zukommen (OG 66, BGE 1918,

II 209). Dies ist hier nach der Feststellung der Vor-

instanz der Fall, weshalb auch auf ihre Berufung ein-

zutreten ist.

2. -

Der Beklagte anerkennt, die Klägerin geschwän-

gert und ihr vorher die Ehe versprochen zu haben.

Doch halten die Berufungskläger das Eheversprechen

deshalb für rechtlich bedeutungslos, weil der Beklagte

zur Zeit der AbgaQe dieses Versprechens bevormundet

gewesen sei und daher ein rechtlich relevantes Ehever-

sprechen nicht habe abgeben können, und weil in diesem

Zeitpunkte auch die Klägerin unter Vormundschaft

gestanden und deshalb Ein Eheversprechen ohne Zu-

stimmung ihres Vormundes nicht habe entgegennehmen

können. Das Eheversprechen, wie es Art. 323 ZGB vor-

sieht, hat indessen seine Bedeutung darin, dass dadurch

in der Mutter Hoffnung auf spätere Legitimation des

Verhältnisses begründet und ihr Wille zur Hingabe

beeinflusst wird. Diese Beeinflussung liegt auch dann

vor, wenn das Eheversprechen nicht ein verbindliches

im Sinne des Art. 00 ZGB ist, sofern nur die Mutter

den die Verbindlichkeit ausschliessenden Mangel nicht

kannte, sich also gutgläubig im Vertrauen auf die künf-

tige Ehe.hingegeben hat. Das Bundesgericht hat mehrfach