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65_II_133

BGE 65 II 133

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 25.

Auch abgesehen :,davon geht es nicht an, die Elternrechte

anders als gemäss den jet:z;t und auf absehbare Zukunft

gegebenen Verhältnjssen zu gestalten, lediglich weil sich

die Dinge früher oder später so entwickeln können, dass

dann die Zuweisung der Elterngewalt an die Mutter

gerechtfertigt sein mag. Vielmehr ist auf die gegenwärtigen

Verhältnisse abzustellen, was zur Zuweisung des Kindes

an den Vater führen muss. Sollte später eine Änderung

eintreten, wie die Mutter sie in Aussicht stellen zu können

glaubt, so steht ihr die Änderungsklage nach Art. 157

ZGB offen. In diesem Sinne ist der heutige Entscheid

ohnehin ein vorläufiger, der die Zuweisung des Kindes

nicht ein- für allemal bis zur Mündigkeit festlegt. Daher

liegt keine Veranlassung vor, zum vornherein auf eine

Zukunftserwartung abzustellen, über deren Verwirklichung

Ungewissheit herrscht. Freilich hat die Vorinstanz dem

Kläger das Recht vorbehalten, seinerseits auf Änderung,

im Sinne der Zuweisung an ihn, zu klagen, wenn die

Mutter während des laufenden und eines folgenden Schul-

jahres jene Bedingungen nicht zu erfüllen vermöchte.

Allein es kann nicht gebilligt werden, einen .Änderungs-

prozess gerade für den Fall vorzusehen, dass die Verhält-

nisse gleich bleiben, statt die Elterngewalt der heutigen

Sachlage entsprechend zu ordnen, wobei es dann bleiben

kann, sofern und solange keine oder keine so wesentliche

.Änderung eintritt, dass sich eine Neugestaltung der

Elternrechte im Interesse des Kindes wirklich empfiehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli

1939 aufgehoben und das Urteil des Zivilgerichts vom

7. März 1939 wiederhergestellt.

I;'

Familienrecht. No 26.

26. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 9. November 1939

i. S. Friek gegen Stadt Zfirieh.

133

Nichtigkeit einer Ehe, die unter Ablehnung einer Lebensgemein.

schaft geschlossen wurde, nur um der Frau das Schweizer·

bürgerrecht des Mannes zu verschaffen ((Scheinehe »). Art.

2 ZGB.

-

Klagerecht gemäss Art. 121-122 ZGB.

-

Die böse Absicht ersetzt den bösen Glauben im Sinne von

Art. 134 ZGB.

-

Ausschliessliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes,

auch wenn die Trauung im Auslande vorgenommen wurde,

abweichend von Art. 7 lit. f. aI. 2 NAG.

(Aenderung der dmch BGE 48 II 182 begründeten Rechtsprechung.)

Nullite du mariage conclu avec !'intention de ne pas creer de

communaute conjugale et a seule fin de procurer a la femme

la nationalite du mari (mariage fi.ctif). Art. 2 ce.

-- QualiM pour former Ja demande en nulliM conformement

aux art. 121 s. cc.

-- L'intention dolosive emporte les effets de Ia mauvaise foi

prevue a l'art. 134 CC.

-

Malgre l'art. 7lit. f aI. 2 LRDC, le droit suisse est seul applica.

ble lorsque le mariage a eM ceIebre a l'etranger.

(Changement de jurisprudence: cf. ATF 48 II 182.)

NulIitit deI matrimonio concluso con l'intenzione di non creare

la comunione coniugale, ma unicamente di procurare alla

mogIie la nazionalita deI marito (matrimonio fittizio). Art.

2 ce.

-

Qualita per presentare la domanda di nullita. a,'sensi degIi

art. 121 e seg. CC.

-

L'intenzione dolosa porta seco gli effetti della cattiva fede,

di cui all'art. 134 CC .

-

Nonostante l'art. 7, lett. f, cp. 2 della logge federale SUl rap-

porti di diritto civile dei domiciliali e dei dimoranti, il diritto

svizzero eil solo applicabile allorche iI matrimonio e stato

celebrato all'estero.

(Cambiamento di giurisprudenza : cf. RU 48 II 182.)

A. -

Der in Zürich niedergelassene Kaufmann Fritz

Weber, Bürger von Zug, fand sich bereit, mit der in

der Schwei:z; aufgewachsenen, dann aber wegen unseriöser

Lebensführung ausgewiesenen und im November 1935

ausgeschafften Ottilie Frick von Konstanz die Ehe ein-

zugehen, um ihr so zum Erwerb des Schweizerbürger-

rechts zu verheHen, jedoch unter Ablehnung einer wirk-

lichen Ehegemeinschaft, gemäss folgender

134

F .. milienrecht. N0 26.

{(Abmachung.

1. Die Unter?;eichneten Ottilie Frick, Konstanz Rauen-

eckgasse 8 und Fritz Weber, Kaufmann in Zürich 8

haben unter sich folgende Vereinbarung getroffen.

Fritz Weber hat sich entschlossen mit Fräulein

Frick eine Heirat einzugehen, unter nachstehender Ab-

machung.

Fräulein Frick entschädigt Fritz Weber mit Fr. 1000

schreibe franken tausend.

Der Betrag muss folgender Weise bezahlt werden

Fr. 700.- schreibe siebenhundert 2 Tage vor der

Heirat, die Restlichen 300 Fr. am Tage der Scheidung.

Die Scheidung kann gegenseitig innert einem Jahr

stadtfinden wo Frl. Frick und Weber gegenseitig einver-

standen sind.

Beide Ehegatten Leben vom 1 Tag an getrennt und

jedes hat seinen freien Gang.

Fritz Weber übernimmt keine Schulden von seiner

Ehegattin, sowie auch Fräulein Frick keine von Weber.

Sämtliche Unkosten an der Heirat und Scheidung

übernimmt Frl. Frick. Der Gerichtsstand ist Zürich.

Beide sind mit dieser Abmachung einverstanden.

Der Ehegatte.

Die Ehegattin.

(gez.) Fritz Weber.

(gez.) Ottilie Frick.

Zürich und Konstanz, den 8.Feb. 1936.))

B. -

Die Trauung fand am 26. Februar 1936 in Konstanz

statt. Hierauf zog die Ehefrau nach Zürich, wo sie sich

getrennt von dem an der Zollikerstrasse wohnenden Manne

an der Mühlestrasse einmietete. Es wurde weder gemein-

samer Haushalt geführt noch jemals der Entschluss zur

Aufnahme einer dauernden Lebensgemeinschaft gefasst.

Vielmehr wurde die Ehe, die den von den Vertragspartnern

gesetzten Zweck mit ihrem formalen Abschluss erfüllt

hatte, am 21. Mai 1937 auf Klage des Mannes vom Bezirks-

gericht Zürich geschieden. Die gewesene Ehefrau glaubte

F .. milienrecht. No 26.

135

den mit der Eheschliessung einzig erstrebten Erwerb des

Schweizerbürgerrechtes gesichert, da nach Art. 149 ZGB

die geschledene Frau ihren Personenstand und damit auch

das kraft der Trauung nach Art. 54 der Bundesverfassung

und Art. 161 des Zivilgesetzbuches erworbene Bürgerrecht

des Mannes behält. Dieser hatte seinerseits die in der

Abmachung vom 8. Februar 1936 aufgeführten Zahlungen

erhalten, um deretwillen er zur Trauung Hand geboten

hatte.

O. -

Die Behörden der Stadt Zürich, die erst nach der

Ausfällung des Scheidungsurteils von der erwähnten

Abmachung Kenntnis erhielten, hoben gegen die gewe-

senen Ehegatten Klage an mit den Begehren, die Ehe

sei ungültig und die Ehefrau als bösgläubig zu erklären.

Die Bürgergemeinde Zug schloss sich der Klage als Neben-

intervenientin an. Das Bezirksgericht Zürich hat die

Klage am 26. April 1939 gutgeheissen. Die Berufung der

gewesenen Ehefrau an das Obergericht des Kantons

Zürich hatte keinen Erfolg. Sie zieht nun dessen Urteil

vom 5. Juli 1939 an das Bundesgericht und hält am

Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest, wogegen

die Klägerschaft auf Bestätigung des kantonalen Urteils

anträgt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Im Falle Hänigsen (BGE 48 II 182) hat das Bundes-

gericht ausgesprochen, eine Ehe könne nicht deshalb als

ungültig erklärt werden, weil sie ohne Absicht, je die

tatsächliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, zu dem

blossen Zwecke abgeschlossen worden sei, der Ehefrau

das schweizerische Bürgerrecht des Mannes zu verschaffen:

eine Ehe könne nur aus den in Art. 120 ff. ZGB aufge-

führten Gründen, nicht aber wegen Simulation oder

gestützt auf Art. 20 OR oder Art. 2 ZGB oder wegen

Gesetzesumgehung ungültig erklärt werden.

Nachdem solche Eheschliessungen. zu dem erwähnten

Zwecke immer häufiger vorgekommen waren, folgten

136

Familienrecht. No 26.

kantonale Geriohte in mehreren Fällen, die nicht zur

Beurteilung durch das Bundesgericht gelangten (vgl.

SJZ 35, 73 ff.); dem angeführten Präjudiz nicht mehr.

Auch das Schrifttum hat dagegen Stellung genommen

(vgl. SIEGWART, Die zweckwidrige Verwendung von

Rechtsinstituten, Freiburg i /S. 1936; EGGER, Über

Scheinehen, in der Festgabe für Fleiner, 1937, 85 ff.;

RICHARD, Les mariages flctus, in der Zeitschrift für

Zivilstandswesen 1937, 207 ff.).

Unter diesem Umständen ist eine neue Prüfung der

Frage angezeigt. Sie führt zu folgendem Ergebnis :

Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 120ZGB

liegt nicht vor. Die dort aufgezählten Nichtigkeitsgründe

können auch nicht nach richterlichem Ermessen durch

Anerkennung analoger :Wälle ergänzt werden. Das Gesetz

ordnet die Fälle von Eheunfähigkeit wie auch die Ehe-

hindernisse. Daran anknüpfend, unterstellt Art. 120

bestimmte Tatbestände der Nichtigkeitsklage. Darüber

kann der Richter grundsätzlich nicht hinausgehen.

Die Klage stützt sich indessen gar nicht auf einen

eigentlichen Nichtigkeitsgrund, der den in Art. 120 auf-

gezählten als analoger Tatbestand beizufügen wäre. Sie

ist vielmehr damit begründet worden, dass die Beklagten

keinen ernstlichen Ehewillen gehabt, sondern den Akt

der Trauung zu einem ehefremden, öffentliche Interessen

verletzenden Zweck missbraucht hätten. Damit wird die

Frage aufgeworfen, ob, ganz abgesehen von Art. 120, ein

Eheabschluss unter Umständen wegen fehlerhaften Willens

und unredlicher Absicht als nichtig angefochten werden

könne, und zwar von dritter Seite, nicht etwa nur im

Sinne von Art. 123 ff. von einem der Ehegatten selbst.

a) Die Annahme eines Scheingeschäftes wurde im

eingangs erwähnten Falle Hänigsen mit der Begründung

abgelehnt, die Absicht, eine Ehe einzugehen, sei unbe-

streitbar vorhanden und die Ehe als Mittel, der Frau

das Schweizerbürgerrecht zu verschaffen, ernstlich gewollt

gewesen. Eine neue Prüfung der Frage ergibt, dass diese

Familiellrecht. No 26.

137

Betrachtungsweise allzu formal ist. Gewiss ist die Form

bei einer solchen Eheschliessung gewollt; nicht gewollt

aber ist die Herbeiführung des Rechtszustandes, zu

dessen Herbeiführung das formale Rechtsgeschäft der

Eheschliessung bestimmt ist. Gewollt ist nur eine begriff-

lich durchaus nicht notwendig mit der Ehe verbundene

Nebenfolge : die Verschaffung des Bürgerrechtes des

Mannes an die ihm angetraute Frau. Nicht gewollt dagegen

ist die Folge, die mit der Ehe begrifflich notwendig ver-

bunden ist und deren Wesen ausmacht: die Begründung

einer dauernden, vollen Lebensgemeinschaft zwischen

Mann und Frau. Nun ist gewiss richtig, dass die Verein-

barung, durch die der Eintritt dieser Folge ausgeschlossen

wird, wirkungslos ist und kein Ehegatte sich mit Erfolg

darauf berufen kann, um die Erfüllung der Pflichten

abzulehnen, die sich aus der Ehe ergeben, wenn der

andere Ehepartner die Erfüllung dieser Pflichten verlangt.

Weil sich aber diese Pflichterfüllung nicht erzwingen

Hesse, kommt es praktisch auf das Nämliche heraus,

wie wenn die Berufung auf den mangelnden Willen zur

Ablehnung der Vertragserfüllung rechtlich möglich wäre.

Die einzige Sanktion wäre die Scheidung wegen Verletzung

der ehelichen Pflichten. Aber die Scheidung würde gerade

den Zustand herbeiführen, den die Parteien wollten:

die Aufhebung aller Pflichten aus dem Eheschluss mit

Ausnahme der in rechtlich verpönter Weise herbeige-

führten und allein gewollten Verschaffung des Schweizer-

bürgerrechtes an die Frau. Unter diesen Umständen kann

der Nichtbeachtlichkeit eines Vorbehaltes beim Ehe-

abschluss in der zu beantwortenden Frage keine entschei-

dende Bedeutung zukommen. Es ist daher wohl möglich,

in einem solchen Falle von einer Simulation (im weitern

Sinne des Wortes, dessen Inhalt U1lli!tritten ist) zu sprechen,

wie es in der juristischen Wissenschaft tatsächlich ge-

schieht (oben erwähntes Schrifttum).

b) Die Frage mag indessen als solche rein begrifflicher

Natur für einmal dahingestellt bleiben; denn die Klage

138

Familienrecht. No 26.

ist auch im Falle ihrer Verneinung gutzuheissen und zwar

in Anwendung. von Art. 2 ZGB. Die Motive eines Ehe-

abschlusses sind für dessen Rechtsgültigkeit allerdings

ohne Bedeutung, sofern eine Ehe mit ihrem rechtlich

notwendigen Inhalt wirklich gewollt ist. Insbesondere ist

es weder rechtlich noch moralisch zu beanstanden, wenn

eine Frau einen Mann heiratet, weil sie dessen Staats-

angehörigkeit zu erwerben wünscht, sofern sie gewillt ist,

eine wirkliche Lebensgemeinschaft mit ihm zu begründen.

Rechtsmissbräuchlich aber ist es, wenn sie ohne solche

Bereitschaft und mit dem Entschlusse, eine Ehegemein-

schaft nie mit ihm aufzunehmen, sich einem Manne zu

dem einzigen Zwecke antrauen lässt, sich auf diese

Weise das Schweizerbürgerrecht zu erschleichen, das sie

auf anderem Wege nicht erhalten würde. In einem solchen

Falle liegt nicht nur ein Verstoss gegen die Bürgerrechts-

ordnung, sondern auch eine Verletzung des Eherechtes

vor; denn die Ehe ist um ihrer Hauptwirkungen willen

rechtlich ausgestaltet und geschützt; es geht nicht an,

eine Trauung unter Ablehnung des rechtlichen und sitt-

lichen Gehaltes der Ehe vornehmen zu lassen, nur um

der erwähnten Nebenwirkung teilhaftig zu werden, die

ihrerseits ihre Rechtfertigung einzig in den Hauptwirkun-

gen der Ehe findet. Hier hatten die Parteien des Ehe-

abschlusses sogar zum voraus eine baldige Scheidung in

Aussicht genommen, um die gegen ihren Willen durch

die Trauung begründeten Hauptfolgen, die sie ablehnten,

auch der Form nach sobald wie möglich wieder zu besei-

tigen; und so wurde dann auch tatsächlich vorgegangen.

Ein solches Handeln muss als offenbarer Rechtsmiss-

brauch bezeichnet werden, der umsoweniger geduldet

werden kann, als dabei nicht nur private Rechte, sondern

öffentliche Interessen erster Ordnung in Frage stehen.

Warum Art. 2 ZGB auf das in diesem Gesetzbuch geordnete

Institut der Ehe nicht anwendbar sein sollte, ist nicht

einzusehen. Die Persönlichkeitsrechte, zu denen die

Ehefreiheit zu zählen ist, sind von den Schranken des

Familienrecht. No 26.

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Art. 2 ZGB nicht ausgenommen. Es trifft überhaupt nicht

zu, dass Rechtsmissbrauch bei Ausübung öffentlichrecht-

licher Befugnisse belanglos sei. Je nach dem Inhalt einer

Befugnis ist freilich auf die Interessenlage keine Rücksicht

zu nehmen. So ist ein Prozes,8- oder Betreibungsverfahren

auch dann durchzuführen, wenn der vom Kläger bezw.

Gläubiger vermutlich erzielbare Erfolg viel geringer ist

als der dem Belangten drohende Nachteil; ein Missver-

hältnis der Interessen steht der Geltendmachung des

formellen Rechtsschutzanspruchs grundsätzlich nicht ent-

gegen. Dagegen hat der Richter oder Vollstreckungs-

beamte ein Verfahren nicht durchzuführen, das gar nicht

um des Rechtsschutzes willen angehoben wurde; so,

wenn die Parteien dem Richter einen erdichteten Anspruch

zur Beurteilung unterbreiten, um sich die Handhabung

des Prozessverfahrens vorführen zu lassen oder die Ansicht

des Richters zur betreffenden Frage zu erfahren, oder wenn

ein Betreibungsverfahren über eine anerkanntermassen

nicht bestehende Forderung im beidseitigen Einverständnis

angehoben wird, um den pfändenden Gläubiger oder einen

Dritten auf dem Wege der Zwangsverwertung statt in

den Formen eines privaten Verkaufsgeschäftes Eigentümer

bestimmter Vermögensgegenstände werden zu lassen.

Ebenso wie in solchen Fällen ein Missbrauch des Rechts-

schutzanspruchs, liegt hier ein Missbrauch des Rechtes zur

Ehe vor, indem es den Beteiligten nicht um die Ehe,

sondern ausschliesslich um die Verschaffung eines Bürger-

rechtes zu tun war. Mit der Ungültigerklärung dieser

Ehe entgeht ihnen daher auch kein durch das Recht zur

Ehe geschütztes Rechtsgut, sondern nur die mit dem

Eheabschluss einzig erstrebte Frucht ihres missbräuch-

lichen Handelns. Anderseits besteht kein erhebliches

Interesse der Allgemeinheit, eine solche Formehe um der

blossen Sicherheit einmal bestehender Eintragungen willen

als gültig bestehen zu lassen; viel wichtiger sind die

ideellen und materiellen Interessen, die verlangen, dass der

rechtliche Bestand dieser Ehe verneint werde.

140

FamilienreclIt. No 26.

Endlich lässt sich daran nicht festhalten, dass sich

auf Art. 2 Abs. 2 ZGB keine Ungültigerklärmlg von

Rechtsgeschäften und insbesondere von Eheschliessungen

stützen lasse, sondern nur gegebenenfalls die Verweigerung

der Ausübung oder Geltendmachung von aus solchen

Geschäften entspringenden Rechten. Wie dargetan, ver-

dient auch die missbräuchliche Ausübung von Persön-

lichkeitsrechten keinen Rechtsschutz. Daher kann der

Staat sehr wohl die Vornahme einer Trauung verweigern,

die nur um der Erschleichung eines Bürgerrechtes willen,

gar nicht zur Begründung einer ehelichen Gemeinschaft,

nachgesucht wird. Und wenn dieser Sachverhalt erst

nachträglich bekannt wird, muss auch mit einer Klage

auf Ungültigerklärung eingeschritten werden können.

2. -

Es handelt sich um einen Nichtigkeitsanspruch,

der wie die aus Art. 120 hervorgehenden Klageansprüche

gemäss Art. 121 von Amtes wegen geltend zu machen ist.

Das Klagerecht der als Kläger bezw. Intervenient auf

Klägerseite aufgetretenen Gemeinwesen war nach Auf-

lösung der Ehe der Beklagten überdies im Sinne von

Art. 122 Abs. 1 ZGB gegeben. Es braucht daher nicht

geprüft zu werden, ob die Klage aus diesem besondern

Grunde nach Auflösung der Ehe überhaupt gemäss dieser

letztern Bestimmung beschränkt sei. Sodann waren die

Gerichte von Zürich als des Wohnsitzes des gewesenen

Ehemannes (und übrigens a1!ch der gewesenen Ehefrau)

zuständig (BGE 60 II 4).

3. -

Der ausländische Trauungsort ruft nicht etwa

der Anwendung fremden Rechtes. Art. 7 f Abs. 2 NAG

(Art. 59 ZGB jSchlT) erfasst diesen Fall nicht; er hat

nur die in Art. 120 ff. ZGB vorgesehenen Fälle im Auge.

Da eine Verletzung der öffentlichen Ordnung der Schweiz

in Frage steht, kann dem Gesetzgeber nicht der Wille

zugeschrieben werden, die Ungültigerklärung davon ab-

hängig zu machen, dass sie auch nach dem Rechte des

Trauungsortes gegeben sei.

Durch Staatsvertrag ist nichts Abweichendes vereinbart.

Familienrecht. No 27.

141

Es mag bemerkt werden, dass übrigens das Eherecht des

Deutschen Reiches einen entsprechenden Schutz vor

~iss~räuchlichem Erwerb der deutschen Staatsangehö-

ngkeIt durch Eheabschluss ausdrücklich vorsieht (Ehe-

gesetz vom 6. Juli 1938, §§ 23 Abs. 1 und 86 Abs. 2).

4. -

Die Ungültigkeit der Ehe ist in Anwendung von

Art. 134 ZGB mit der Wirkung auszusprechen, dass die

gewesene Ehefrau den mit dem Eheabschluss erworbenen

Personenstand und damit auch das Bürgerrecht des

Mannes verliert. Dem bösen Glauben, d. h. der Kenntnis

eines unter Art. 120 fallenden Unfähigkeitsgrundes oder

Hindernisses, steht in diesem Falle die böse Absicht, d. h.

der Wille, die Trauung als leere Form zum Erwerb des

Schweizerbürgerrechtes zu benutzen, gleich.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Juli 1939

bestätigt.

27. Urteil der II. ZiviIabteilung vom 14. Dezember 1939

i. S. Bühler gegen Stadtrat Luzern.

Entmü~ifl1!'ng (Art. 369 ff.) und Beiratscha/t (Art. 395 ZGB),

quahtatIver Unterschied:

Die mit ~er Vormunds?haft verbundene persönliche Fürsorge

kann nIcht durch BeITatschaft gewährt werden.

Inter~u;tWn (an. ~69 .ff. CC) et mise SOUIJ cu~telle (art. 395 CC),

difference qualItatIve :

L'assistance personnelle que comporte l'interdiction ne peut ~tre

assuree par le moyen de Ia mise sous euratelle.

Inte~izione (art. ~69. e seg. CC) e inabilitazwne (an. 395 CC)

differenza quahtatlva :

'

L'assis~enza personale ehe eomporta l'interdizione non pub essere

aS8ICurata mediante l'inabilitazione.

Der im Jahre 1881 geborene Jakob Bühler, pensionierter

Bauamtsarbeiter, mit dem sich die Vormundschaftsbehörde

schon im Jahre 1926 wegen seines Trinkens hatte beschäf-