Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27.2
Eisenbabnhaftpfiicht. N0 4~.
dass der streitige Unfall durch ein Verschulden des Getö-
teten verursacht sei, ist also nicht erbracht, sodass die
Beldagte gemäss Art. '1 ERG für die· Unfallfolgen haftet.
8. -
(Ausführ.ungen darüber, dass die Bestattungs-
kosten belegt sind, die tatsächliche Grundlage der An-
sprüche aus Versorgerschaden dagegen nicht abgeklärt
ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden muss).
9. -
Die Zusprechung einer Genugtuungssumme se~t
gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh"-
mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen
von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt-
formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin-
weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei
gesohlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten
übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der
Betriebsgefahr . Aus der Duldung des Betretens geschlos-
sener Plattformen bei ungesicherten übergängen spricht
ferner eine gewisse Sorglosigkeit; der Bahnverwaltung ist
die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf
solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind,
selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden,
das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht-
fertigen vermöchte, kann aber bei alledem nicht die Rede
sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den
unanfechtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen
für den Tod des Verunfallten nicht kausal. Eine Genug-
tuungssumme ist daher den Klägern nicht. zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis-
sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
273
I. PERSONENRECRT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 46, 48. -
Voir nOß 46,48.
H. F AMILIENRECRT
DROIT DE LA FAMILLE
,
42. Auszug aus dem Urteil der n.Zlvilabtellung vom 15. Dezember
1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl.
Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist
auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar.
2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 ff. ZGB wird
in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg.
Justiz- und PoIizeidepartements zu ad.ministrativer Nichtig-
erklärung des Bürgerrcchtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB
vom 1l. November 1941.
3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits-
kla.ge eines klagebercchtigten Dritten nicht entgegen.
1. La peremption de I'action suivant I'art. 127 CC n'est pas appli-
cable a. I'action en nulIiM. du mariage.
2. L'action en nulIiM salon las art. 2 et 120 et sv. CC n'est point
influencee par la faeh1te 8li Departement fMersl de justice et
police de declarer nulle Rar la voie a.dministrative, en vertu
de l'art. 2 a1. 2 ACF du 11 novembre 1941, I'acquisition de la
IiätionaIiM swsso.
3. La. bonne fai de 1'00 defil conjaints n'exclut pas l'action an
nulIiM d'un tiers inMress~ (art. 121 aI. 2 CC).
1. La perenzione dell'azioIJtl a' sensi dell'art. 127 CC non e appli-
cabile a1l'azione di hUl1ita. dei matrimonio.
2. Sull'ruiiEifie di htil1iti\ sccondo gli art. 2 e 120 e seg. CC non
infiuisce lä. facolta. deI Dipartimento federale di giustizia e di
polizia di dichiarare nulla, per via amministrstiva, in virtu
dell'arl;. 2 cp. 2 DCF 11 novembre 1941, l'acquisto della citta-
dinanza svizzera.
3. La buona fede di uno dai coniugi non esclude l'azione di nulIita.
di un terzo interessato.
AS 68 n -
1942
18
Familienrecht. N0 42.
Am 1. Juni 1935 schloss der in Richterswil wohnhafte
K. Bommer mit der deutschen Staatsangehörigen Barbara
RöJ?ig in Lindau die Ehe, die schon am 10. März 1936
wegen tiefer Zerrüttung geschieden wurde. Am 2. Oktober
1940 erhob die Bürgergemeinde Schwändials Reimat-
gemeinde des Bommer gegen die gewesenen Eheleute
Klage auf Nichtigerklärung der (geschiedenen) Ehe, weil
lediglich zum Zwecke der Erschleichung des Schweizer-
bürgerrechts geschlossen (Scheinehe). Die Beklagte Hönig
widersetzte sich der Klage; der Beklagte Bommer stellte
keinen Antrag.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen
hat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember
1941 die Klage gutgeheissen, die geschiedene Ehe auf
Grund von Art. 2 ZGB als ungültig erklärt und die Beklagte
Hönig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 ZGB als bösgläubig
erklärt.
In ihrer Berufung an das Bundesgericht machte die Be-
klagte u. a. geltend, die Vorinstanz habe die Modifikatio-
nen nicht berücksichtigt, die sich für die gerichtliche
Nichtigerklärung der Scheinehe aus dem BRB vom
20. Dezember 1940 / 11. November 1941 ergäben.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Einrede der « Verjährung » der Klage gemäss
Art. 127 ZGB haben die Vorinstanzen mit Recht ver-
worfen. Der von der Gerichtspraxis anerkannte Nichtig-
keitsgrund der Scheinehe ist den in Art. 120 ZGB aufge-
zählten Nichtigkeitsgründen gleichgestellt (BGE 65 II 140
E. 2, 67 I 275), weshalb auch die übrigen für die Nichtig-
keitsklage nach Art. 121 ff. geltenden Vorschriften auf ihn
anwendbar sind. Art. 127 bezjeht sich nur auf die Anfech-
tungsklage. Die analoge Anwendung dieser Verwirkungs-
bestimmung auf die Nichtigkeitsklage ist unzulässig; viel-
mehr ergibt sich gerade aus dem Vorhandensein dieser
Bestimmung bei der Anfechtungsklage e contrario, dass
Familienrecbt. N° 42.
276
das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Nichtig-
keitsklage vom Gesetzgeber gewollt ist.
2. -
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eingehende
Erwägungen angestellt über die Frage, ob sich für die Klage
auf Nichtigerklärung 'der Scheinehegemäss Art. 2/120 ff.
ZGB hinsichtlich Zuständigkeit der Gerichte, Klagelegiti-
mation und Klageverwirkung nicht Modifikationen erge-
ben aus der Befugnis des Eidg. Justiz-und Polizeideparte-
ments gemäss Art. 2 des BRB vom 20. Dezember
c 1940
bezw. ll. November 1941 über Änderung der Vorschfiften
über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts. Die
Frage ist, was die Zuständigkeit der Gerichte anbelangt,
vom Bundesgericht bereits dahin entschieden worden, dass
diese Zuständigkeit durch diejenige der Verwaltungsbe-
hörde nicht berührt wird (BGE 67 II 63). Im gleichen Sinne
sprach sich das Bundesgericht hinsichtlich der zeitlichen
Begrenzung der beiden Massnahmen aus. «Die Rechts-
,institute der Nichtigerklärung der Ehe nach ZGB und der
Nichtigerklärung des Bürgerrechtserwerbs nach BRB ste-
hen unabhängig nebeneinander. Das Fehlen einer zeitlichen
Begrenzung bei der Nichtigkeitsklage ist vom Gesetzgeber
gewollt... und kann ohne ausdrückliche Vorschrift weder
über Art. 127 ZGB noch über Art. 2 BRB in das durch
Kombination der Art. 120 und Art. 2 ZGR gebildete
gesetzliche System hineingetragen werden, selbst wenn von
der nichtigen Ehe infolge ihrer vorherigen Auflösung prak-
tisch nichts mehr vorhanden ist als das von der Ehefrau
erworbene Bürgerrecht» (Urteil vom 16. Juli 1941 i. S.
Pinkus-Oppenheim). Hätte mit dem BRB an der für die
Nichtigkeitsklage -
in ihrer Ausdehnung auf die Schein-
ehe durch die Praxis -
nach ZGB geltenden Ordnung
etwas geändert werden wollen, so wäre es im BRB aus-
drücklich gesagt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Im Vollmachten bericht des Bundesrates (vom 21. Mai 1941)
wird zum BRB vom 20. Dezember 1940 sogar ausdrücklich
bemerkt, Art. 2 Abs. 2 bilde « eine Ergänzung zu der neuen
bundesgerichtlichen Praxis betreffend Nichtigerklärung
276
Familienreoht. No 42.
von Scheinehen, die dem Unwesen der B.ürgerroohtsehen
kemeswegs ausreichend zu begegnen ve~g» (BBlSttt
19~1 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom
1. Mai 1942, der nach dem zit. Urteil i. S. B080hemieder
(10. Juli 1941, BGE 67 II 63) erstattet wu,rde, verliert kein
Wort über eine Beeinflussung des gerichtlichen Niohtig-
keitsverfahrens nach ZGB durch den (erneuerten) BRB
bezw. über eine sonst eintretende unzuträgliohe Zweispu~
rigkeit. Auf die eingesohlagene Praxis zurückzukommen
bietet der vorliegende Fall umso weniger Anlass,. als eine
VerwaltungsverfüguI;lg auf Entziehung des Bürgerrechts
gegenüber der Berufungsklägerin ZUl,' Zeit der Einleitung
der vorliegenden Nichtigkeitsklage (2. Oktober 1940) noch
nioht in Frage kam, weil der BRB vom 20. Dezember 1940
noch nicht existierte, und naoh dessen Inkrafttreten nicht
mehr möglich war, weil die Fünfjahresrnst seit Eheschluss
bereits am 1. Juni 1940 abgelaufen war. Es liefe dem
Zweck des BRB zuwider, wenn daraus eine Einschränkung
der bisher nach ZGB gegebenen Möglichkeiten der Niohtig-
erklärung von Soheinehe~ abgeleitet würde.
3. -
In BGE 66 II 225 wurde. ferner ausgesproohen,
dass der gutgläubige Partner einer Soheinehe, der den
Willen zur Begründung einer wirklichen eheliohen Gemein-
schaft hatte und. das Fehlen dieses Willens beim andern
Ehegatten nioht kannte, zur Niohtigkeitsklage legitimiert
ist. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten kann auoh der
Niohtigerklärung der Soheinehe zufolge Klage der zustän-.
digen Behörde nioht entgegenstehen, im vorliegenden Falle
umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann
sioh·der Stellungnahme gegenüber. der Klage enthielt.
. (4. -
Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz -
BGE 66 II 226- abgewiesen und
das angefoohtene Urteil be~tätigt.)
Famiiienreciht. N0 43.
277
~. Auszug BUS dem Uneß der n. Zlvßab~ßung
vom 14. Dezember 1942 i. S. Knfipfel-PfäfDl gegen Baur.
Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Reifegrail d68 Kinde8 rechtfertigt dann
erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutendenl Vater-
schaft des Beklagten, wenn sich bei Zeugung sm Tage der
Beiwohnung durch den Beklagten eine Schwangerschaftsdauer
ergäbe, die für den festgestellten Reifegrad auB8e'l'ordentlieh
Unwahf'80heinlieh wäre.
Art. 314 a1. 2 ce: L'etat de matuf'itd de l'enfant permet d'elever
«des doutes serieux sur la paternite du dMendeur.J> lorsque.
compte tenu de eet etat, il parait hautement invraisemblable
que la mare Bit PQrte l'enfant le temps. qu.:aurait dure la
groBBesse B'il avait eM oon9u lorE! de la cohabltatlOn pretendue.
Art. 314: ep. 2 ce : TI grado di maturanza deIl'infante fa sorgere
« sem . dubbi sulla paternitA dei conv~ut? », qua1?ra, ~u~o
contQ di questo grado, appa.re 6WaorcU~t'iamente l,nvef'OMmile
ehe la madre abbia portato l'infante 11 tempo ehe sarebbe
durata la gravidanza se egli fosse Btato concepito nel preteso
conoubito.
HedwigPfäffii, geb. 1919, gebar am 17. August 1939
&Ussereheliohein lGnd Erika. Als Vater be~eichnete und
belangte sie Karl Baur in Wetzikon, mit der Behauptung,
sie habe mit ihm in der kritisohen Zeit (21. Oktober -
18. Februar 1939) Geschleohtsverkehr gehabt, nämlioh
~um ersten Mal am 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der
Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am
15. März 1939. Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu,
erhob jedoch die Einreden der erheblichen Zweifel und des
unzüchmgen Lebenswande~.
Das Bezirksgerioht Gaster wies die Klage in Anwendung
von Art. 314 Aba. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den
Bericht des Chefarztes des· bntonalen Krankenhauses in
Uznach, der feststellt, dass das Kind bei der Geburt alle
Merkmale der Reife aufgewiesen habe, und anderseits auf
medizinische Werke, welche es als ausgesohlossen bezeich-
nen, dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer
Schwangersohaftsdauer von nur 207 Tagen ~ur Welt kom-
men könne, erklärte das Bezirksgericht erhebliche Zweifel
an der VaterSchaft des Beklagten als begründet.
. Mit einem ersten Entscheid vom 23. Mai 1942 erklä.rte