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27.2 Eisenbabnhaftpfiicht. N0 4~. dass der streitige Unfall durch ein Verschulden des Getö- teten verursacht sei, ist also nicht erbracht, sodass die Beldagte gemäss Art. '1 ERG für die· Unfallfolgen haftet.
8. - (Ausführ.ungen darüber, dass die Bestattungs- kosten belegt sind, die tatsächliche Grundlage der An- sprüche aus Versorgerschaden dagegen nicht abgeklärt ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss).
9. - Die Zusprechung einer Genugtuungssumme se~t gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh"- mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt- formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin- weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei gesohlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der Betriebsgefahr . Aus der Duldung des Betretens geschlos- sener Plattformen bei ungesicherten übergängen spricht ferner eine gewisse Sorglosigkeit ; der Bahnverwaltung ist die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind, selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden, das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht- fertigen vermöchte, kann aber bei alledem nicht die Rede sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den unanfechtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen für den Tod des Verunfallten nicht kausal. Eine Genug- tuungssumme ist daher den Klägern nicht. zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis- sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 273 I. PERSONENRECRT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 46, 48. - Voir nOß 46,48. H. F AMILIENRECRT DROIT DE LA FAMILLE ,
42. Auszug aus dem Urteil der n.Zlvilabtellung vom 15. Dezember 1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl. Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar.
2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 ff. ZGB wird in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz- und PoIizeidepartements zu ad.ministrativer Nichtig- erklärung des Bürgerrcchtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 1l. November 1941.
3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits- kla.ge eines klagebercchtigten Dritten nicht entgegen.
1. La peremption de I'action suivant I'art. 127 CC n'est pas appli- cable a. I'action en nulIiM. du mariage.
2. L'action en nulIiM salon las art. 2 et 120 et sv. CC n'est point influencee par la faeh1te 8li Departement fMersl de justice et police de declarer nulle Rar la voie a.dministrative, en vertu de l'art. 2 a1. 2 ACF du 11 novembre 1941, I'acquisition de la IiätionaIiM swsso.
3. La. bonne fai de 1'00 defil conjaints n'exclut pas l'action an nulIiM d'un tiers inMress~ (art. 121 aI. 2 CC).
1. La perenzione dell'azioIJtl a' sensi dell'art. 127 CC non e appli- cabile a1l'azione di hUl1ita. dei matrimonio.
2. Sull'ruiiEifie di htil1iti\ sccondo gli art. 2 e 120 e seg. CC non infiuisce lä. facolta. deI Dipartimento federale di giustizia e di polizia di dichiarare nulla, per via amministrstiva, in virtu dell'arl;. 2 cp. 2 DCF 11 novembre 1941, l'acquisto della citta- dinanza svizzera.
3. La buona fede di uno dai coniugi non esclude l'azione di nulIita. di un terzo interessato. AS 68 n - 1942 18 Familienrecht. N0 42. Am 1. Juni 1935 schloss der in Richterswil wohnhafte K. Bommer mit der deutschen Staatsangehörigen Barbara RöJ?ig in Lindau die Ehe, die schon am 10. März 1936 wegen tiefer Zerrüttung geschieden wurde. Am 2. Oktober 1940 erhob die Bürgergemeinde Schwändials Reimat- gemeinde des Bommer gegen die gewesenen Eheleute Klage auf Nichtigerklärung der (geschiedenen) Ehe, weil lediglich zum Zwecke der Erschleichung des Schweizer- bürgerrechts geschlossen (Scheinehe). Die Beklagte Hönig widersetzte sich der Klage; der Beklagte Bommer stellte keinen Antrag. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen hat das Obergericht des Kantons Zürich am 20. Dezember 1941 die Klage gutgeheissen, die geschiedene Ehe auf Grund von Art. 2 ZGB als ungültig erklärt und die Beklagte Hönig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 ZGB als bösgläubig erklärt. In ihrer Berufung an das Bundesgericht machte die Be- klagte u. a. geltend, die Vorinstanz habe die Modifikatio- nen nicht berücksichtigt, die sich für die gerichtliche Nichtigerklärung der Scheinehe aus dem BRB vom
20. Dezember 1940 / 11. November 1941 ergäben. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Die Einrede der « Verjährung » der Klage gemäss Art. 127 ZGB haben die Vorinstanzen mit Recht ver- worfen. Der von der Gerichtspraxis anerkannte Nichtig- keitsgrund der Scheinehe ist den in Art. 120 ZGB aufge- zählten Nichtigkeitsgründen gleichgestellt (BGE 65 II 140 E. 2, 67 I 275), weshalb auch die übrigen für die Nichtig- keitsklage nach Art. 121 ff. geltenden Vorschriften auf ihn anwendbar sind. Art. 127 bezjeht sich nur auf die Anfech- tungsklage. Die analoge Anwendung dieser Verwirkungs- bestimmung auf die Nichtigkeitsklage ist unzulässig; viel- mehr ergibt sich gerade aus dem Vorhandensein dieser Bestimmung bei der Anfechtungsklage e contrario, dass Familienrecbt. N° 42. 276 das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Nichtig- keitsklage vom Gesetzgeber gewollt ist.
2. - Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil eingehende Erwägungen angestellt über die Frage, ob sich für die Klage auf Nichtigerklärung 'der Scheinehegemäss Art. 2/120 ff. ZGB hinsichtlich Zuständigkeit der Gerichte, Klagelegiti- mation und Klageverwirkung nicht Modifikationen erge- ben aus der Befugnis des Eidg. Justiz-und Polizeideparte- ments gemäss Art. 2 des BRB vom 20. Dezember c 1940 bezw. ll. November 1941 über Änderung der Vorschfiften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts. Die Frage ist, was die Zuständigkeit der Gerichte anbelangt, vom Bundesgericht bereits dahin entschieden worden, dass diese Zuständigkeit durch diejenige der Verwaltungsbe- hörde nicht berührt wird (BGE 67 II 63). Im gleichen Sinne sprach sich das Bundesgericht hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der beiden Massnahmen aus. «Die Rechts- ,institute der Nichtigerklärung der Ehe nach ZGB und der Nichtigerklärung des Bürgerrechtserwerbs nach BRB ste- hen unabhängig nebeneinander. Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung bei der Nichtigkeitsklage ist vom Gesetzgeber gewollt... und kann ohne ausdrückliche Vorschrift weder über Art. 127 ZGB noch über Art. 2 BRB in das durch Kombination der Art. 120 und Art. 2 ZGR gebildete gesetzliche System hineingetragen werden, selbst wenn von der nichtigen Ehe infolge ihrer vorherigen Auflösung prak- tisch nichts mehr vorhanden ist als das von der Ehefrau erworbene Bürgerrecht» (Urteil vom 16. Juli 1941 i. S. Pinkus-Oppenheim). Hätte mit dem BRB an der für die Nichtigkeitsklage - in ihrer Ausdehnung auf die Schein- ehe durch die Praxis - nach ZGB geltenden Ordnung etwas geändert werden wollen, so wäre es im BRB aus- drücklich gesagt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Vollmachten bericht des Bundesrates (vom 21. Mai 1941) wird zum BRB vom 20. Dezember 1940 sogar ausdrücklich bemerkt, Art. 2 Abs. 2 bilde « eine Ergänzung zu der neuen bundesgerichtlichen Praxis betreffend Nichtigerklärung 276 Familienreoht. No 42. von Scheinehen, die dem Unwesen der B.ürgerroohtsehen kemeswegs ausreichend zu begegnen ve~g» (BBlSttt 19~1 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom
1. Mai 1942, der nach dem zit. Urteil i. S. B080hemieder (10. Juli 1941, BGE 67 II 63) erstattet wu,rde, verliert kein Wort über eine Beeinflussung des gerichtlichen Niohtig- keitsverfahrens nach ZGB durch den (erneuerten) BRB bezw. über eine sonst eintretende unzuträgliohe Zweispu~ rigkeit. Auf die eingesohlagene Praxis zurückzukommen bietet der vorliegende Fall umso weniger Anlass,. als eine VerwaltungsverfüguI;lg auf Entziehung des Bürgerrechts gegenüber der Berufungsklägerin ZUl,' Zeit der Einleitung der vorliegenden Nichtigkeitsklage (2. Oktober 1940) noch nioht in Frage kam, weil der BRB vom 20. Dezember 1940 noch nicht existierte, und naoh dessen Inkrafttreten nicht mehr möglich war, weil die Fünfjahresrnst seit Eheschluss bereits am 1. Juni 1940 abgelaufen war. Es liefe dem Zweck des BRB zuwider, wenn daraus eine Einschränkung der bisher nach ZGB gegebenen Möglichkeiten der Niohtig- erklärung von Soheinehe~ abgeleitet würde.
3. - In BGE 66 II 225 wurde. ferner ausgesproohen, dass der gutgläubige Partner einer Soheinehe, der den Willen zur Begründung einer wirklichen eheliohen Gemein- schaft hatte und. das Fehlen dieses Willens beim andern Ehegatten nioht kannte, zur Niohtigkeitsklage legitimiert ist. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten kann auoh der Niohtigerklärung der Soheinehe zufolge Klage der zustän-. digen Behörde nioht entgegenstehen, im vorliegenden Falle umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann sioh·der Stellungnahme gegenüber. der Klage enthielt. . (4. - Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz - BGE 66 II 226- abgewiesen und das angefoohtene Urteil be~tätigt.) Famiiienreciht. N0 43. 277 ~. Auszug BUS dem Uneß der n. Zlvßab~ßung vom 14. Dezember 1942 i. S. Knfipfel-PfäfDl gegen Baur. Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Reifegrail d68 Kinde8 rechtfertigt dann erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutendenl Vater- schaft des Beklagten, wenn sich bei Zeugung sm Tage der Beiwohnung durch den Beklagten eine Schwangerschaftsdauer ergäbe, die für den festgestellten Reifegrad auB8e'l'ordentlieh Unwahf'80heinlieh wäre. Art. 314 a1. 2 ce: L'etat de matuf'itd de l'enfant permet d'elever «des doutes serieux sur la paternite du dMendeur.J> lorsque. compte tenu de eet etat, il parait hautement invraisemblable que la mare Bit PQrte l'enfant le temps. qu.:aurait dure la groBBesse B'il avait eM oon9u lorE! de la cohabltatlOn pretendue. Art. 314: ep. 2 ce : TI grado di maturanza deIl'infante fa sorgere « sem . dubbi sulla paternitA dei conv~ut? », qua1?ra, ~u~o contQ di questo grado, appa.re 6WaorcU~t'iamente l,nvef'OMmile ehe la madre abbia portato l'infante 11 tempo ehe sarebbe durata la gravidanza se egli fosse Btato concepito nel preteso conoubito. HedwigPfäffii, geb. 1919, gebar am 17. August 1939 &Ussereheliohein lGnd Erika. Als Vater be~eichnete und belangte sie Karl Baur in Wetzikon, mit der Behauptung, sie habe mit ihm in der kritisohen Zeit (21. Oktober -
18. Februar 1939) Geschleohtsverkehr gehabt, nämlioh ~um ersten Mal am 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am
15. März 1939. Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu, erhob jedoch die Einreden der erheblichen Zweifel und des unzüchmgen Lebenswande~. Das Bezirksgerioht Gaster wies die Klage in Anwendung von Art. 314 Aba. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den Bericht des Chefarztes des· bntonalen Krankenhauses in Uznach, der feststellt, dass das Kind bei der Geburt alle Merkmale der Reife aufgewiesen habe, und anderseits auf medizinische Werke, welche es als ausgesohlossen bezeich- nen, dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer Schwangersohaftsdauer von nur 207 Tagen ~ur Welt kom- men könne, erklärte das Bezirksgericht erhebliche Zweifel an der VaterSchaft des Beklagten als begründet. . Mit einem ersten Entscheid vom 23. Mai 1942 erklä.rte