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66_II_225

BGE 66 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1940-10-18 · Deutsch CH
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Erßndungsschutz.

:X:. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

Vgl. Nr. 39. -

Voir n° 39.

225

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 53. -

Voir n° 53.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

46. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1940

i. S. Bönzli-Häring gegen Bönzli.

Nichtigkeit der « Scheinehe ».

Zur Klage auf NichtigerklärWlg

ist auch der gutgläubige Ehegatte legitimiert (Art. 2, 121 ZGB).

Nullite du «mariage flctif ». Le conjoint de bonne foi a qualite

pour conclure a l'annulation (art. 2 et 121 CC).

Nullitd del «matrimonio flttizio ». TI coniuge in buona fede ha

veste per proporre l'azione di nullita (art. 2 e 121 CC).

Im Januar 1939 erhob P. F. Bönzli in Bern Klage auf

Ungültigerklärung seiner am 28. März 1938 in Bern ge-

schlossenen Ehe mit der seit 1932 in Bern wohnhaften,

unmittelbar vor Eheschluss fremdenpolizeilich ausgewie-

senen deutschen Staatsangehörigen Luise Häring, mit der

Behauptung, diese habe mit der Heirat nie die Begründung

einer ehelichen Gemeinschaft mit ihm, sondern lediglich

die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes beabsichtigt.

Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und ver-

langte ihrerseits Ungültigerklärung, eventuell Scheidung

der Ehe. In lediglich motivlicher Abänderung des Urteils

des Amtsgerichts von Bern, das die Ehe auf Klage des

Ehemannes in Anwendung von Art. 124 Abs. 2 ZGB

ungültig erklärte, sprach der Appellationshof des Kantons

Bern am 2. Juli 1940 die Ungültigkeit der Ehe in Anwen-

AS 66 II -

1940

15

226

Familienrecht. N° 46.

dung des Art. 2 :ZGB aus, erklärte die Beklagte im Sinne

des Art. 134 Abs~ I ZGB als bösgläubig und auferlegte ihr

die Kosten.

.

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte

Abweisung der Klage und Scheidung der Ehe. Der Kläger

trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Aus den Umständen, unter denen der Eheschluss vom

28. März 1938 zustande kam, und aus dem nachherigen

Verhalten der Ehefrau gelangt die Vorinstanz zum Schlusse,

dass der Beklagten von Anfang an der Wille zur Eingehung

einer wirklichen Ehe mit voller Lebensgemeinschaft ge-

fehlt habe und es ihr nur darum zu tun gewesen sei, durch

die Trauung das Schweizerbürgerrecht zu erlangen. Ob

die von der Vorinstanz für diese Folgerung angeführten

Tatsachen eine schlüssige Indiziengrundlage bilden, ist

eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem

Bundesgericht nicht zusteht; die Folgerung selbst stellt

eine tatsächliche Feststellung dar, an die es gebunden ist

(Art. 81 OG). Somit ist auf Seite der Beklagten der Tat-

bestand des nach der neuen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes als Ehenichtigkeitsgrund anerkannten Rechts-

missbrauchs gegeben (BGE 65 II 133 ff.).

Der vorliegende Fall weicht insofern von dem in diesem

Präjudiz beurteilten ab, als hier. nicht das Gemeinwesen,

sondern ein Ehegatte als Nichtigkeitskläger auftritt. Es

kann keinem Zweifel unterliegen, dass der bösgläubige

Partner einer solchen Scheinehe, dem es entweder selbst

von vornherein am Willen zur Begründung einer wirk-

lichen ehelichen Gemeinschaft fehlte, oder der wenigstens

das Fehlen des Ehewillens beim andern Ehegatten kannte,

also bewusst am Rechtsmissbrauch teilnahm, zur Geltend-

machung der Nichtigkeit nicht berechtigt ist, sondern die

Anfechtung dem Gemeinwesen als Vertreter des öffent-

lichen Interesses überlassen muss. Vorliegend stellt jedoch

die Vorinstanz -

ebenfalls für das Bundesgericht ver-

Familienrecht. N.o 47.

227

bindlieh -

fest, dass der Kläger tatsächlich, wenn auch

vorwiegend aus wirtschaftlichen Motiven, eine dauernde

Lebensgemeinschaft mit der Beklagten erstrebte, und dass

er das Fehlen des Ehewillens auf Seite der Beklagten nidht

kannte. Unter diesen Umständen ist er, gemäss Art. 3

Abs. I ZGB, bezüglich des Nichtigkeitsgrundes als gut-

gläubig zu betrachten und daher zu· dessen Geltendma-

chung gemäss Art. 121 Abs; 2 ZGB legitimiert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationshofes des Kantons Bern vom 2. Juli 1940 bestätigt.

47. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 7. November 1940

i. S. Gammenthaler c. Gammenthaler-Thomann.

1. Ein vor der Ehe Eigentum der Frau gewesenes, in der Ehe

(unter Güterverbindung) von ihr als Inhaberin, jedoch unter

voller Mitarbeit des Ehemannes darin, weitergeführtes Geschäft

bleibt trotz dieser Mitarbeit Sondergut der Frau.

2. Bei Auflösung der Ehe kann der Ehemann für seine den Wert

des aus dem Geschäft bezogenen Lebensunterhalts überstei-

gende Mitarbeit gegen die Ehefrau eine nach Billigkeit zu be-

messende Lohnforderung geltend machen, wenn ein Reinertrag

aus dem Geschäft vorhanden ist (Art. 154; 190/91, 200/01

ZGB, 320 Abs. 2 OR).

1. Une entreprise qui a appartenu a la femme des avant le mariage

-

concIu sous le regime de l'union des biens -

et que Ja femme

a continue d'exploiter ensuite avec la collaboration active du

mari reste, malgre cette collaboration, au nombre des biens

reserves.

2. En cas de dissolution du mariage, le mari peut, lorsque I 'entre-

prise a Iaisse un benefice net, reclamer a sa femme une cenaine

somme, a fixer equitablement, comme salaire pour eette part;

de son travaiI doIit Ja valeur depasse eelle de son entretien.

1. Un 'azienda, ehe e appartenuta alla moglie gia prima deI matri-

monio (coneiuso sotto il regime dell'unione dei beni) e ehe Ia

moglie ha eontinuata in appresso eon Ia eollaborazione attiva

dei marito, resta, nonostante questa eollaborazione, un bene

riservato.

2. In caso di scioglimento deI matrimonio, i1 marito puo chiedere,

a sua. moglie, qualora l'azienda abbia lasciato un beneficio

netto, una eerta somma da firsarsi equamente, a titolo di

salario per quella parte deI suo lavoro, il cui valore eccede

quello deI suo mantenimento (art. 154, 190/91, 200/01 ces,

320 cp. 2 CO).