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224 Erßndungsschutz. :X:. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION Vgl. Nr. 39. - Voir n° 39. 225 I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 53. - Voir n° 53.
11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE
46. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1940
i. S. Bönzli-Häring gegen Bönzli. Nichtigkeit der « Scheinehe ». Zur Klage auf NichtigerklärWlg ist auch der gutgläubige Ehegatte legitimiert (Art. 2, 121 ZGB). Nullite du «mariage flctif ». Le conjoint de bonne foi a qualite pour conclure a l'annulation (art. 2 et 121 CC). Nullitd del «matrimonio flttizio ». TI coniuge in buona fede ha veste per proporre l'azione di nullita (art. 2 e 121 CC). Im Januar 1939 erhob P. F. Bönzli in Bern Klage auf Ungültigerklärung seiner am 28. März 1938 in Bern ge- schlossenen Ehe mit der seit 1932 in Bern wohnhaften, unmittelbar vor Eheschluss fremdenpolizeilich ausgewie- senen deutschen Staatsangehörigen Luise Häring, mit der Behauptung, diese habe mit der Heirat nie die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft mit ihm, sondern lediglich die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes beabsichtigt. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und ver- langte ihrerseits Ungültigerklärung, eventuell Scheidung der Ehe. In lediglich motivlicher Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Bern, das die Ehe auf Klage des Ehemannes in Anwendung von Art. 124 Abs. 2 ZGB ungültig erklärte, sprach der Appellationshof des Kantons Bern am 2. Juli 1940 die Ungültigkeit der Ehe in Anwen- AS 66 II - 1940 15 226 Familienrecht. N° 46. dung des Art. 2 :ZGB aus, erklärte die Beklagte im Sinne des Art. 134 Abs~ I ZGB als bösgläubig und auferlegte ihr die Kosten. . Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte Abweisung der Klage und Scheidung der Ehe. Der Kläger trägt auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Aus den Umständen, unter denen der Eheschluss vom
28. März 1938 zustande kam, und aus dem nachherigen Verhalten der Ehefrau gelangt die Vorinstanz zum Schlusse, dass der Beklagten von Anfang an der Wille zur Eingehung einer wirklichen Ehe mit voller Lebensgemeinschaft ge- fehlt habe und es ihr nur darum zu tun gewesen sei, durch die Trauung das Schweizerbürgerrecht zu erlangen. Ob die von der Vorinstanz für diese Folgerung angeführten Tatsachen eine schlüssige Indiziengrundlage bilden, ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Bundesgericht nicht zusteht ; die Folgerung selbst stellt eine tatsächliche Feststellung dar, an die es gebunden ist (Art. 81 OG). Somit ist auf Seite der Beklagten der Tat- bestand des nach der neuen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes als Ehenichtigkeitsgrund anerkannten Rechts- missbrauchs gegeben (BGE 65 II 133 ff.). Der vorliegende Fall weicht insofern von dem in diesem Präjudiz beurteilten ab, als hier. nicht das Gemeinwesen, sondern ein Ehegatte als Nichtigkeitskläger auftritt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der bösgläubige Partner einer solchen Scheinehe, dem es entweder selbst von vornherein am Willen zur Begründung einer wirk- lichen ehelichen Gemeinschaft fehlte, oder der wenigstens das Fehlen des Ehewillens beim andern Ehegatten kannte, also bewusst am Rechtsmissbrauch teilnahm, zur Geltend- machung der Nichtigkeit nicht berechtigt ist, sondern die Anfechtung dem Gemeinwesen als Vertreter des öffent- lichen Interesses überlassen muss. Vorliegend stellt jedoch die Vorinstanz - ebenfalls für das Bundesgericht ver- Familienrecht. N.o 47. 227 bindlieh - fest, dass der Kläger tatsächlich, wenn auch vorwiegend aus wirtschaftlichen Motiven, eine dauernde Lebensgemeinschaft mit der Beklagten erstrebte, und dass er das Fehlen des Ehewillens auf Seite der Beklagten nidht kannte. Unter diesen Umständen ist er, gemäss Art. 3 Abs. I ZGB, bezüglich des Nichtigkeitsgrundes als gut- gläubig zu betrachten und daher zu· dessen Geltendma- chung gemäss Art. 121 Abs; 2 ZGB legitimiert. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 2. Juli 1940 bestätigt.
47. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 7. November 1940
i. S. Gammenthaler c. Gammenthaler-Thomann.
1. Ein vor der Ehe Eigentum der Frau gewesenes, in der Ehe (unter Güterverbindung) von ihr als Inhaberin, jedoch unter voller Mitarbeit des Ehemannes darin, weitergeführtes Geschäft bleibt trotz dieser Mitarbeit Sondergut der Frau.
2. Bei Auflösung der Ehe kann der Ehemann für seine den Wert des aus dem Geschäft bezogenen Lebensunterhalts überstei- gende Mitarbeit gegen die Ehefrau eine nach Billigkeit zu be- messende Lohnforderung geltend machen, wenn ein Reinertrag aus dem Geschäft vorhanden ist (Art. 154; 190/91, 200/01 ZGB, 320 Abs. 2 OR).
1. Une entreprise qui a appartenu a la femme des avant le mariage - concIu sous le regime de l'union des biens - et que Ja femme a continue d'exploiter ensuite avec la collaboration active du mari reste, malgre cette collaboration, au nombre des biens reserves.
2. En cas de dissolution du mariage, le mari peut, lorsque I 'entre- prise a Iaisse un benefice net, reclamer a sa femme une cenaine somme, a fixer equitablement, comme salaire pour eette part; de son travaiI doIit Ja valeur depasse eelle de son entretien.
1. Un 'azienda, ehe e appartenuta alla moglie gia prima deI matri- monio (coneiuso sotto il regime dell'unione dei beni) e ehe Ia moglie ha eontinuata in appresso eon Ia eollaborazione attiva dei marito, resta, nonostante questa eollaborazione, un bene riservato.
2. In caso di scioglimento deI matrimonio, i1 marito puo chiedere, a sua. moglie, qualora l'azienda abbia lasciato un beneficio netto, una eerta somma da firsarsi equamente, a titolo di salario per quella parte deI suo lavoro, il cui valore eccede quello deI suo mantenimento (art. 154, 190/91, 200/01 ces, 320 cp. 2 CO).