Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Erßndungsschutz.
:X:. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
Vgl. Nr. 39. -
Voir n° 39.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 53. -
Voir n° 53.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F AMILLE
46. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1940
i. S. Bönzli-Häring gegen Bönzli.
Nichtigkeit der « Scheinehe ».
Zur Klage auf NichtigerklärWlg
ist auch der gutgläubige Ehegatte legitimiert (Art. 2, 121 ZGB).
Nullite du «mariage flctif ». Le conjoint de bonne foi a qualite
pour conclure a l'annulation (art. 2 et 121 CC).
Nullitd del «matrimonio flttizio ». TI coniuge in buona fede ha
veste per proporre l'azione di nullita (art. 2 e 121 CC).
Im Januar 1939 erhob P. F. Bönzli in Bern Klage auf
Ungültigerklärung seiner am 28. März 1938 in Bern ge-
schlossenen Ehe mit der seit 1932 in Bern wohnhaften,
unmittelbar vor Eheschluss fremdenpolizeilich ausgewie-
senen deutschen Staatsangehörigen Luise Häring, mit der
Behauptung, diese habe mit der Heirat nie die Begründung
einer ehelichen Gemeinschaft mit ihm, sondern lediglich
die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes beabsichtigt.
Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und ver-
langte ihrerseits Ungültigerklärung, eventuell Scheidung
der Ehe. In lediglich motivlicher Abänderung des Urteils
des Amtsgerichts von Bern, das die Ehe auf Klage des
Ehemannes in Anwendung von Art. 124 Abs. 2 ZGB
ungültig erklärte, sprach der Appellationshof des Kantons
Bern am 2. Juli 1940 die Ungültigkeit der Ehe in Anwen-
AS 66 II -
1940
15
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Familienrecht. N° 46.
dung des Art. 2 :ZGB aus, erklärte die Beklagte im Sinne
des Art. 134 Abs~ I ZGB als bösgläubig und auferlegte ihr
die Kosten.
.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte
Abweisung der Klage und Scheidung der Ehe. Der Kläger
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Aus den Umständen, unter denen der Eheschluss vom
28. März 1938 zustande kam, und aus dem nachherigen
Verhalten der Ehefrau gelangt die Vorinstanz zum Schlusse,
dass der Beklagten von Anfang an der Wille zur Eingehung
einer wirklichen Ehe mit voller Lebensgemeinschaft ge-
fehlt habe und es ihr nur darum zu tun gewesen sei, durch
die Trauung das Schweizerbürgerrecht zu erlangen. Ob
die von der Vorinstanz für diese Folgerung angeführten
Tatsachen eine schlüssige Indiziengrundlage bilden, ist
eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem
Bundesgericht nicht zusteht; die Folgerung selbst stellt
eine tatsächliche Feststellung dar, an die es gebunden ist
(Art. 81 OG). Somit ist auf Seite der Beklagten der Tat-
bestand des nach der neuen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes als Ehenichtigkeitsgrund anerkannten Rechts-
missbrauchs gegeben (BGE 65 II 133 ff.).
Der vorliegende Fall weicht insofern von dem in diesem
Präjudiz beurteilten ab, als hier. nicht das Gemeinwesen,
sondern ein Ehegatte als Nichtigkeitskläger auftritt. Es
kann keinem Zweifel unterliegen, dass der bösgläubige
Partner einer solchen Scheinehe, dem es entweder selbst
von vornherein am Willen zur Begründung einer wirk-
lichen ehelichen Gemeinschaft fehlte, oder der wenigstens
das Fehlen des Ehewillens beim andern Ehegatten kannte,
also bewusst am Rechtsmissbrauch teilnahm, zur Geltend-
machung der Nichtigkeit nicht berechtigt ist, sondern die
Anfechtung dem Gemeinwesen als Vertreter des öffent-
lichen Interesses überlassen muss. Vorliegend stellt jedoch
die Vorinstanz -
ebenfalls für das Bundesgericht ver-
Familienrecht. N.o 47.
227
bindlieh -
fest, dass der Kläger tatsächlich, wenn auch
vorwiegend aus wirtschaftlichen Motiven, eine dauernde
Lebensgemeinschaft mit der Beklagten erstrebte, und dass
er das Fehlen des Ehewillens auf Seite der Beklagten nidht
kannte. Unter diesen Umständen ist er, gemäss Art. 3
Abs. I ZGB, bezüglich des Nichtigkeitsgrundes als gut-
gläubig zu betrachten und daher zu· dessen Geltendma-
chung gemäss Art. 121 Abs; 2 ZGB legitimiert.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 2. Juli 1940 bestätigt.
47. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 7. November 1940
i. S. Gammenthaler c. Gammenthaler-Thomann.
1. Ein vor der Ehe Eigentum der Frau gewesenes, in der Ehe
(unter Güterverbindung) von ihr als Inhaberin, jedoch unter
voller Mitarbeit des Ehemannes darin, weitergeführtes Geschäft
bleibt trotz dieser Mitarbeit Sondergut der Frau.
2. Bei Auflösung der Ehe kann der Ehemann für seine den Wert
des aus dem Geschäft bezogenen Lebensunterhalts überstei-
gende Mitarbeit gegen die Ehefrau eine nach Billigkeit zu be-
messende Lohnforderung geltend machen, wenn ein Reinertrag
aus dem Geschäft vorhanden ist (Art. 154; 190/91, 200/01
ZGB, 320 Abs. 2 OR).
1. Une entreprise qui a appartenu a la femme des avant le mariage
-
concIu sous le regime de l'union des biens -
et que Ja femme
a continue d'exploiter ensuite avec la collaboration active du
mari reste, malgre cette collaboration, au nombre des biens
reserves.
2. En cas de dissolution du mariage, le mari peut, lorsque I 'entre-
prise a Iaisse un benefice net, reclamer a sa femme une cenaine
somme, a fixer equitablement, comme salaire pour eette part;
de son travaiI doIit Ja valeur depasse eelle de son entretien.
1. Un 'azienda, ehe e appartenuta alla moglie gia prima deI matri-
monio (coneiuso sotto il regime dell'unione dei beni) e ehe Ia
moglie ha eontinuata in appresso eon Ia eollaborazione attiva
dei marito, resta, nonostante questa eollaborazione, un bene
riservato.
2. In caso di scioglimento deI matrimonio, i1 marito puo chiedere,
a sua. moglie, qualora l'azienda abbia lasciato un beneficio
netto, una eerta somma da firsarsi equamente, a titolo di
salario per quella parte deI suo lavoro, il cui valore eccede
quello deI suo mantenimento (art. 154, 190/91, 200/01 ces,
320 cp. 2 CO).