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62 Schuldhetreibungs. und Konkursrocht. circulation. En tant qu'ellesemanent de photographes qui ont re~u l'autorisation prevue a l'art. 30 du reglement, ces reproductions'd'amvres photographiees pendant I'Expo- sition restent au benefice du droit meme apres la fermeture de celle-ci. La faute de la defenderesse n'est pas d'avoir achete une de ces reprod1,lctions, mais de l'avoir reproduite a son tour a 16.000 exemplaires sans l'assentiment du demandeur, auteur de l'amvre originale. La defenderesse fait encore valoir qu'elle s'est bornee a commander le calendrier a la maison Orell Füssli-Arts graphiques et que celle-ci l'a imprime et a achete la repro- duction qui a donne naissance au litige. L'action aurait donc du etre dirigee contre cette derniere maison. Cet argument n'est pas decisif. Aux termes de l'art. 42 de la loi, l'action peut etre dirigee aussi contre celui qui met en circulation des exemplaires d'une amvre. C'est le 'cas de la defenderesse, dont la raison sociale figure seule sur le calendrier sans indication du nom de l'imprimeur. Par ces motits, le Tribunal f&1t!ral rejette le recours et confirme le jugement attaque. IX. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSillTE ET FAILLITE Vgl. Nr. 8. - Voir n° 8.
l. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 31. ~ Voir n° 31. II. FAMILIENREOHT DROIT DE LA F~LLE 63
18. Auszug aus dem Urteil der :11. ZlvllabteUung vom 10 •. .JulI 1941 i. S. Bosehenrieder gegen Gemeinderat Muotathal. Nichtigkeit der Ehe: Die Zuständigkeit der Gerichte, eine zu missbräuchlichem Zweck (Erschleichung des Schweizerbfuger- rechts) abgeschlossene Ehe. (<< Scheinehe ») ungültig zu erklären analog Art. 120 ff. ZGB, wird nicht berührt durch die Befugnis des eidgenössischen Justiz· und Polizeidepartements, Ein. bfugerungen in gewissen Fällen nichtig zu' erklären nach Art. 2 des BRB vom 20, Dez. 1940 (eidg. Gesetzsammlung 56, 2028). N uUiu du mariage: La competence des tribunaux pour declarfilr nulle «mariage fictif J) en appliquant par analogie les art. 120 ss. CC demeure intacte, bien que le Departement fedeml de justice et police ait rC\lu pouvoir de declarer nulles certaines naturalisations (art. 2 de l'ACF du 20 decembre 1940 ; ROLF 56 II 2105). Nullita del matrimonio : La competenza dei tribunali per dichiarare nullo il «matrimonio fittizio» applicando per analogia gli art. 120 e seg. CC resta intatta, quantunque il Dipartimento faderale di giustizia e polizia abbia ricevuto facolta di annullare certe naturalizzazioni (art. 2 dei DCF 20 dicembre 1940, RLF 56 II 2195). Nach der neuern Rechtsprechung ist analog Art. 120 ff. ZGB mit Nichtigkeitsklage einzuschreiten, wenn die Ehe zwischen einem Schweizerbürger und einer Ausländerin nur der Form halber eingegangen wurde zum Zweck, der Braut das Schweizerbürgerrecht zu verschaffen, und nach der Trauung auch tatsächlich keine eheliche Gemein- schaft aufgenommen worden ist (BGE, 65 II 133). Ein solches Vorgehen stellt nicht nUr einen unzulässigen AB 67 II - 1941 5 -
64 }<'amilienreeht. N° W. Eingriff in die Vorschriften über den Erwerb des Schwei- zerbürgerrechts dar, indem es auf dessen Verschaffung durch privaten' Willensakt abzielt. Auch das Eherecht ist dadurch missbraucht und entwürdigt, weshalb eine derartige Ehe als solche nichtig erklärt zu werden verdient. Der Anspruch des betroffenen Gemeinwesens auf Nichtig- erklärung der Ehe ist deshalb nicht ohne weiteres gegen- standslos geworden durch die durch Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1940 dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingeräumte Befugnis, Einbürgerun- gen unter anderm bei Erschleichung des Schweizerbürger- rechts durch falsche Angaben nichtig zu erklären (Eidg. Gesetzsammlung 56, 2028). Neben dieser Befugnis der Verwaltungsbehörde, die siQh mit dem Bestand der Ehe nicht befasst, besteht die Befugnis der Gerichte zur Nich- tigerklärung der Ehe. Jedenfalls solange die Verwaltungs- behörde nicht eingeschritten ist, muss das Interesse an der Nichtigerklärung einer solchen Ehe anerkannt werden während sich nach Aberkennung des Schweizerbürger~ rechts durch die Verwaltungsbehörde fragen mag, ob ein derartiges Interesse noch bestehe, zumal wenn die Ehe inzwischen geschieden wurde. Hier kommt eine Verwaltungsverfügung des erörterten Inhalts indessen kaum mehr in Frage, da deren Zulässigkeit in Art. 2 des erwähnten BRB auf fünf Jahre seit dem Erwerb des Bürgerrechts, im vorliegenden Fall also seit Eingehung der Ehe befristet und diese Zeit bereits verstrichen ist.
19. Urteil der 11. Zlvllabteilnng vom 20. März 1041
i. S. Sehertenleib gegen Vormnndsehaltsbehiirde Zürich und Weibel. Änderung de8 Seheidung8'Ull'teil.s mit Bezug auf die Elternrechte g&mä88 Art. 157 ZGB. - Der auf Änderung der Kindeszuteilung klagende geschiedene Ehega~te hat die. Klage einzig gegen den andern Elternteil und nIcht gegen dIe Vormundschaftsbehörde zu richten selbst dann nicht, wenn das Kind unter Vormundschaft steht. - Stellung der Vormundschaftsbehörde im Abänderungsprozess. 65 .i.Uodifwation d'un jugement en divOf'ce to-uchant l'attribution ,les eu/ants. -- L'epoux qui demande cette modification doit actionner son ex-conjoint et non pas l'autorite tutelaire, meme lorBque I'enfant est sous tutelle. - Situation de l'autorite tutelaire dans le proce". Modifi,ca di una sentenza di divorzio per quanta concerne l'attri- buzione dei tigU a'sensi dell'art. 157 00.
- n eoniuge ehe chiede questa modifica deve convenire il suo ex coniuge e non l'autoritit tutelare, anehe se il figIio e ancora sotto tutela. - Posizione dell'autorita tutelare nel processo. .A. - Dem Oskar E. Schertenleib und seiner gesehie- denen Ehefrau Hedy geb. Weihel war die elterliche Gewalt über den aus der Ehe hervorgegangenen Knaben Manfred Oskar durch das Scheidungsurteil und eine Abänderung desselben entzogen und der Knabe der Obsorge der Vor- mundschaftsbehörde der Stadt Zürich unterstellt worden. Im Juni 1939 verlangte O. Schertenleib mit der vorlie- genden, gegen die Vormundschaftsbehörde gerichteten Klage, dass das Scheidungsurteil nochmals geändert und seine elterliche Gewalt über den Knaben wieder herge- stellt werde. Die Vormundschaftsbehörde widersetzte sich diesem Begehren und stellte Antrag, die Mutter des Kindes als Prozesspartei zuzulassen. Da das Bezirksgericht dies ablehnte, schloss sich die Mutter, Frau Weibel gesch. Schertenleib, dem Verfahren als Nebenintervenientin an und beantragte, die Klage des Vaters auf Wiedererteilung der elterlichen Gewalt sei abzuweisen, weil sie nicht gegen die Vormundschaftsbehörde allein, sondern nur gegen diese und die Mutter des Kindes zusammen (als notwendige Streitgenossenschaft), eventuell nur gegen die Mutter allein angehoben werden könne. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Klage gestützt auf Art. 157 ZGB, sprach das Kind dem Kläger zu und auferlegte aer Vormundschaftsbehörde die Kosten des Verfahrens. B. - Das Obergericht des Kantons Zürich, an das Frau Weibel und die Vormundschaftsbehörde {diese nur wegen