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60_II_1

BGE 60 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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LF •.• LP. OJF ORI CC ••.... co ..... . Cpc ••••• Cpp ... .. GAD .... . LF •••••• LEF. OGF •.... Loi (Merale. Loi fMerale sur Ia poursuite pour deltes et la faillite. Organisation judiciaire fMerale. Ordonnance sur la realisation foreee des immeubles. C. Abbreviazion11tallaue. Codiee civile svizzero. Codiee delle obbligazioni. Codiee di procedura eh-ne. Codiee di procedura penale. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. Legge federale. Legge esecuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria. federale. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Januar 1934

i. S. lIuwyler-Imboden gegen Bchneider-lIuwyler.

1. Ehe n ich t i g k e i t, Art. 120 ff ZGB.

1. Ger ich t s s t a n d der Ehenichtigkeitsklage, die von einer Behörde oder einem Dritten angehoben wird. Erw. 1 a.

2. K 1 a gel e g i tim a t ion Dritter, Art. 121 Abs. 2. Erw. 1 b.

3. Anwendbares Recht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, Art. 7 f NAG. Die Ehenichtigkeit im englischen Recht. Erw. 1 c.

4. Die Vorschrift des Art. 132 Abs. 2 ZGB, wonach die nichtige Ehe bis zum Urteil die Wirkungen einer gültigen Ehe hat, gilt in erb r e c h t 1 ich e r Hin s ich t auf jeden Fall nicht für den bösgläubigen Ehegatten. Erw. 3.

5. Ehenichtigkeit und let z will i g e Ver füg u n gen. Erw.4. Ir. T e s t a m e n t s u n g ü I t i g k e i t wegen Verfügllngs- unfähigkeit des Erblassers, Art. 519 Ziff. 1 ZGB. Erw. 4. A. - Franz Huwyler, Architekt in Zürich, geboren am 10. Mai 1874, Bürger von Meyenberg-Sins und Zürich, heiratete im Jahre 1897 eine Frau BoIler, geschiedene Hieronimy. Aus dieser Ehe ging eine Tochter, Helene Huwyler, hervor, die heute mit einem Jakob Schneider verheiratet ist und aus ihrer Ehe ebenfalls eine Tochter hat, Susanna-Magdalena Schneider. Huwyler unterhielt schon während seiner Ehe mit Frau BoIler sehr enge Beziehungen zu der 1867 geborenen, aus erster Ehe geschiedenen und aus zweiter Ehe ver- witweten Elisabeth Cubasch (geborene Imboden) in Luzern. Am 6. Oktober 1928 starb Frau Huwyler-Boller. AB 60 II - 1934 1 .

Familienrecht. No I. Am Tage nach der Beerdigung liess sich Frau Cubasch von Huwyler eine Generalvollmacht zur Vertretung in sämtlichen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten ausstellen und später seinen ganzen Wertschriftenbestand aushändigen. Ende Oktober veranlasste sie den an fort- geschrittener Arteriosklerose leidenden Huwyler, bei ihr in Luzern Aufenthalt zu nehmen und sich dort mit ihr zu verloben. In der Folge brachte sie ihn zu einer Reihe von Ärzten und liess ihn in Kliniken behandeln. Beunruhigt durch den wachsenden Einfluss von Frau Cubasch hatten Frau Schneider und ihr Ehemann die Bevormundung, eventuell Verbeiständung Huwylers ver- langt. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich bestellte ihm durch Beschluss vom 17. Dezember 1928 einen Beistand und beantragte dem. Bezirksrat nach Einholung eines Gutachtens bei der psychiatrischen Uni- versitätspoJiklinik die Entmündigung. Der Bezirksrat sprach diese durch Entscheid vom 11. April 1929 gestützt auf Art. 369 ZGB aus. Da sich Huwyler widersetzte, reichte die Vormundschaftsbehörde beim Bezirksgericht Zürich am 11. Juli 1929 Klage auf Bestätigung des Ent- mündigungsentscheides ein. . Hmvyler verblieb inzwischen bei Frau Cubasch. Diese veranlaBste im November 1929 eine gemeinsame Reise, angeblich um für Huwyler inSan Sebastian (Spanien) einen Arzt zu konsultieren, in 'Virklichkeit vor allem zu dem Zwecke, um sich im Ausland mit ihrem Verlobten trauen zu lassen. So reisten sie zunächst nach Brighton (England), wo die Trauung am 11. Dezember 1929 voll- zogen wurde. Nach der Rückkehr starb Huwyler in Luzern am 27. Januar 1930, noch bevor das Bezirksgericht Zürich über die Entmündigungsklage entschieden hatte. B. - Huwyler hinterliess zwei durch Dr. Arnold, Advokat in Luzern, als Urkundsperson errichtete öffent- liche letztwillige Verfügungen vom 8. Januar 1929 und

14. Januar 1930. In der ersten hatte Huwyler seine Tochter, Frau Schneider, auf den Pflichtteil gesetzt und .. Familienrccht. N0 1. 3 die damit freiwerdende Quote seiner damaligen Verlobten, Frau Cubasch, zugewendet. In der zweiten Verfügung wurde die Tochter unter Hinweis auf das von ihr gegen den Erblasser veranlasste Entmündigungsverfahren gänz- lich enterbt, mit der Bestimmung, dass der Pflichtteil ihren Nachkommen (d. i. ihrer Tochter Susanna-Magdalena Schneider) zufallen solle; im übrigen wurde Frau Cubasch als Universalerbin eingesetzt. G. - Die Tochter, Frau Schneider, reichte beim Bezirks- gericht Zürich zwei Klagen ein, mit denen sie verlangte, dass einerseits die beiden letztwilligen Verfügungen ihres Vaters als ungültig und anderseits seine Ehe mit Frau Cubasch als nichtig erklärt werden. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Vater zur Zeit, als er die Testamente errichtet und die Ehe eingegangen habe, urteilsunfahig und geisteskrank gewesen sei. Die Klage aUf Ungültigerklärung der Testamente war gegen die Witwe Huwyler sowie gegen die Tochter der Klägerin, Susanna-Magdalena Schneider, gerichtet. Die beiden Klagen wurden in der Folge vereinigt. Durch Urteil vom 24. Mai 1932 hiess das Bezirksgericht die Klagebegehren gut und erklärte die beiden Testa- mente als ungültig und die Ehe als nichtig, wobei sie hinzufügte, dass der beklagten Frau Huwyler infolge der Nichtigerklärung der Ehe am Nachlass des Franz Huwyler auch kein gesetzliches Erbrecht zustehe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte durch Urteil vom 1. April 1933 das erstinstanzliche Erkenntnis und sprach der Beklagten auf Grund der Nichtigerklärung der Ehe auch noch den durch die Ileirat mit Huwyler erlangten Personenstand ab. Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Frau Huwyler die Berufung an das Bundesgericht mit den Anträgen :

1. es seien sämtliche Klagebegehren abzuweisen;

2. zum mindesten sei sie als berechtigt zu erklären, den durch die Ehe mit Huwyler erlangten Personenstand beizubehalten und ihr gesetzliches Erbrecht auszuüben;

4 Farn ilienrecht. Xo 1.

3. eventuell seien die Akten zur Durchführung einer Oberexpertise durch einen Hirnanatomen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung:

1. - Es erheben sich zunächst, jedenfalls mit Bezug auf die Ehenichtigkeitsklage, verschiedene Fragen formell- rechtlicher Natur.

a) Die Zürcher Gerichte haben sich für die Beurteilung beider Klagen als zuständig erklärt. Das geschah nach Art. 538 Abß. 2 ZGB ohne Zweifel mit Recht, soweit die Anfechtung der Testamente in Betracht kommt, da mit den Parteien und den Vorinstanzen anzunehmen ist, dass Huwyler, trotzdem er sich seit Ende 1928 bei der Be- klagten in Luzern aufhielt, seinen Wohnsitz bis zum Tode in Zürich beibehalten hat, wo auch das öffentliche Inventar über den Nachlass angeordnet und durch- geführt wurde. Für die Ehenichtigkeitsklage verweist Art. 136 ZGB auf die für die Scheidungsklage geltenden Vorschriften, und dort ist in Art. 144 der Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten als zuständig bezeichnet. Diese Vorschrift ist aber ihrem Wesen nach unanwendbar, wo nicht ein Ehegatte selber, sondern eine Behörde oder ein Dritter die Ehenichtigkeitsklage anhebt. Ebensowenig greift in einem solchen Falle, wie die Vorinstanz meint, Art. 8 NAG mit der dort vorgesehenen Gerichtsbarkeit der Heimat Platz, schon deswegen nicht, weil primärer Gegenstand der Ehenichtigkeitsklage nicht eine Familien- standsfrage im Sinne von Art. 8 NAG ist (vgl. BGE 33 I 342 Erw. 4). Die Vorinstanz selber verlässt sich denn auch nicht ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich auf diese Bestinlmung, sondern stellt in erster Linie auf den Wohnsitz des Ehemannes ab, der hier bis zum Tode Zürich gewesen ist. Am Wohnsitz des Ehemannes befindet sich in der Tat zweifellos der Gerichtsstand für die Klage einer Behörde oder eines Dritt.en, sofern der Ehemallli Familienrecht. ::\0 I. 5 selber, sei es allein oder zusammen mit der Ehefrau, als Beklagter im Rechte steht. Lebt der Ehemann jedoch nicht mehr und richtet sich die Klage infolgedessen gegen die Ehefrau, so ist nicht einzusehen, warum am (letzten) Wohnsitz. des Ehemannes und nicht am Wohnsitz aer Ehefrau geklagt werden sollte. Allein trotzdem die Beklagte in Luzern wohnt, hat sie sich auf die Klage in Zürich vorbehaltlos eingelassen und auch vor Bundes- gericht die Zuständigkeit der dortigen Gerichte nicht bestritten. Unter solchen Umständen haben, wie in anderem Zusammenhange schon in BGE 42 II 313 aus- gesprochen wurde, weder die Parteien noch die Öffent- lichkeit ein Interesse daran, dass das angefochtene Urteil wegen Unzuständigkeit des kantonalen Richters aufgeho- ben werde, sofern das Bundesgericht im übrigen und insbesondere materiell zum gleichen Ergebnisse gelangt wie die Vorinstanz. Das ist aber hier, wie im nachfolgen- den darzutun sein wird, der Fall.

b) Die Beklagte bestreitet der Klägerin die Legitima- tion zur Ehenichtigkeitsklage, indem sie geltend macht, dass nach . Art. 135 ZGB das Klagerecht unvererblich sei. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, steht jedoch die Klägerin nicht anstelle ihres verstorbenen Vaters im Prozess, sondern macht gestützt auf Art. 121 Abs. 2 ein persönliches Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe geltend, klagt also aus eigenem Recht. Als Interesse, das zur Klage berechtigt, kommt in erster Linie das erbrechtliche in Betracht. Ein solches besteht für die Klägerin unter der Voraussetzung, dass die erbrechtlichen Ansprüche der Beklagten mit der Nichtigerklärung der Ehe dahinfallen. Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht vorweg unt,ersucht zu werden; denn als Interessen im Sinne von Art. 121 Abs. 2 ZGBsind zweifelsohne nicht nur vermögensrechtliche, sondern auch moralische anzusehen. Das gilt grundsätzlich ebensowohl, als moralische Interessen zur Einsprache gegen eine erst abzuschliessende Ehe genügen, was SChOll

6 Familielll'<'cht. XQ l. unter der Herrschaft des Zivilstands- und Ehegesetzes von 1874 anerkannt war (BGE 3511 156 Erw. 2 und dortige Verweisungen) und seit dem Inkrafttreten des Zivil- gesetzbuches (Art. 108) nicht minder gerechtfertigt ist. Vgl. hiezu GMÜR, Art. 121 N.3 in Verbindung mit Art. 108 N. 6; EGGER, Art. 121 N. 2 b; RÜSSEL et :NIENTHA, N.350 und 328. Ein moralisches Interesse hat aber die Klägerin als Tochter Huwylers an der Nichtigerklärung seiner Ehe unverkennbar. Will man nicht schon die engen verwandt- schaftlichen Beziehungen an sich dafür gelten lassen, so ergibt es sich auf jeden Fall aus der Persönlichkeit der Beklagten. Diese wurde vom Obergericht des Kantons Luzern wegen Betruges, betrüglichen Bankerottes und Fälschung einer öffentlichen Urkunde zu 10 Monaten Zuchthaus und zum Ehrverlust verurteilt. Die Verur- teilung erfolgte allerdings erst im Jahre 1932, doch gehen die Delikte auf die Zeit vor Einreichung der vorliegenden Klage zurück und machen es verständlich, wenn der Klägerin daran gelegen ist, dass die Beklagte nicht weiter- hin den Namen ihres verstorbenen Vaters führe und dass. sie selbst nicht mehr als ihre Stieftochter zu gelten -habe. Die Klagelegitimation ist daher schon aus diesem Grunde unbedenklich zu bejahen.

c) Die Ehe wurde in England (Brighton) geschlossen. Es frägt sich deshalb, ob. auf die Nichtigkeitsklage englisches oder schweizerisches Recht anwendbar ist. Nach Art. 7 f NAG wird eine Ehe, die im Auslande nach dem dort geltenden Recht geschlossen worden ist, in der Schweiz als gültig betrachtet, wenn ihr Abschluss nicht in der offenbaren Absicht, die Nichtigkeitsgründe des schweizerischen Rechtes zu umgehen, ins Ansland verlegt worden ist. Diese Absicht hat hier aber bestanden; die Trauung wurde unbestreitbar deswegen in England inszeniert,weil die Beklagte befürchtete, sie beim geistigen Zustande Huwylers in der Schweiz nicht durchsetzen zu können. Im übrigen verweist das englische Recht seiner- Farpiliellrecht. No l. 7 seits für den Fall, dass es sich um Ausländer handelt, die im Auslande wohnen, auf das Recht des Wohnsitz staates zurück (vgl. u.a. CURTI, Englands Privat- und Handels- recht, I S.40; BEcK, Art. 7 fNAG in Art. 59 SchlT, N. 65; DICEY, Conflict of Laws, 4. Aufi. S. 704 ff, spez. S. 707). Es würde somit auch abgesehen von der erwähnten Umge- hungsabsicht schweizerisches Recht gelten, was indessen praktisch deswegen keinen Unterschied ausmacht, weil nach der massgebenden Erklärung der Vorinstanz (Art. 570G) bei Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten die Ehe auch nach englischem Rechte nichtig ist.

2. - (Es wird ausgeführt, dass auf Grund der für dasBun- desgericht verbindlichen tatsächlichen Festste~ung~n der Vorinstanz auch ihrem rechtlichen Schluss beIzupflIchten ist, wonach Huwyler zur Zeit des Eheabschlusses urteils- unfähig und geisteskrank war und die Ehe daher gemäss Art. 120 Ziff. 2 ZGB als nichtig erklärt werden muss.)

3. - Als Nebenfolgen leitet die Vorinstanz aus der Nichtigerklärung der Ehe für die Beklagte den Verhl~t der Erbberechtigung am Nachlasse Huwylers SOWIe den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personen- standes ab. Dagegen richten sich die Eventualanträge der Berufung. Über die erbrechtlichen Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe spricht sich das Gesetz nicht besonders aus. Das ist auch nicht notwendig für diejenigen Fälle, wo die Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten nichtig erklärt wird, da sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Ehegatten sind und daInit die gegenseitige Erbberechtigmlg ohne weiteres aufhört. Es müsste im Gesetz gegenteils aus- drücklich gesagt sein, wenn sie fortdauern sollte, ebenso wie Unterhaltsansprüche nur kraft der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 134 Abs. 2 ZGB u.U. auc~ n?ch für die Folgezeit geltend gemacht werden können. Wemger eindeutig ist dagegen angesichts der Vorschrift v~n Art. 132 Abs. 2 ZGB die Rechtslage in einem Falle WIe dem vorliegenden, wo zur Zeit der Nichtigerklärung der Ehe

8 Familienrecht. :;s'o 1. der eine Ehegatte bereits gestorben ist. Nach Art. 132 Abs. 2 hat die Ehe, die an einem Nichtigkeitsgrund leidet, bis zum gerichtlichen Urteil die Wirkungen einer gültigen Ehe. Was das bedeutet, ist umstritten. Nach der einen Auffassung besteht die nichtige Ehe bis zum Urteil wie eine vollgültige, nach der andern ist sie eine blosse Schein- ehe, die allerdings, solange sie nicht nichtig erklärt ist, die gleichen Wirkungen hat wie eine gültige Ehe. Je nachdem hätte das Nichtigkeitsurteil also konstitutive oder bloss deklaratorische Wirkung. Auf diese Frage braucht jedoch hier nicht näher eingetreten zu werden ; denn über das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist mit keiner der beiden Lösungen entschieden. Vielmehr stellt sich sowohl bei konstitutiver wie bei deklaratorischer Natur des Urteils die massgebende Frage, ob Art. 132 Abs. 2 auf die erbreclitlichen Wirkungen der Ehe über- haupt Anwendung finde und namentlich, ob sie auch zu Gunsten des bösgläubigen, d. h. desjenigen überlebenden Ehegatten gelte, der beim Eheabschluss vom Nichtig- keitsgrund Kenntnis hatte oder bei der von ihm nach den Umständen zu verlangenden Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste. Das ist auf jeden Fall mit B~ug auf den bösgläubigen Ehegatten zu verneinen. Es würde gegen jedes Rechts- gefühl verstossen, einen solchen Ehegatten von den erbrechtlichen Wirkungen der Ehe profitieren zu lassen. Soweit geht die ratio des Art. 132 Abs. 2, nach welcher in die durch die Ehe geschaffenen Verhältnisse nach- träglich nicht ohne Not eingegriffen werden soll, keines- wegs. So heisst es auch in den Erläuterungen, I. Bd. S. 139, dass das neue Gesetz inbezug auf die gut g I ä u - b i gen Ehegatten ganz dem geltenden Recht folge; nun konnte aber der bösgläubige Ehegatte nach Art. 55 des Zivilstands- und Ehegesetzes von 1874 aus der nich- tigen Ehe überhaupt keine Rechte herleiten. Wenn ferner Art. 134 ZGB der Ehefrau nur bei Gutgläubigkeit den bisherigen Personenstand belässt, so spricht auch die Familienrecht. Xo 1. 9 Analogie dafür, dass jedenfalls der bösgläubige Ehegatte n ich t erbberechtigt sein soll, da es sich hier wie dort um Wirkungen handelt, die über den Bestand der Ehe als Lebensgemeinschaft hinausgehen. Die Beklagte hatte auf Grund der psychiatrischen Untersuchungen, deren Ergebnisse ihr nach der verbind- lichen Feststellung der Vorinstanz jeweilen mitgeteilt worden waren, von der Geisteskrl'l.Ttkheit Huwylers zur Zeit des Eheabschlusses volle Kenntnis. Zudem konnte sie, mindestens seit Huwyler zu ihr nach Luzern gezogen war, auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmungen über seinen Geisteszustand nicht im Zweifel sein. Darüber vermögen selbstverständlich die Zeugnisse der beiden Nichtspezialärzte, für welche die Geisteskrankheit angeb- lich unerkennbar war, nicht hillwegzuhelfen. Es springt ja auch in die Augen, dass die Beklagte gerade wegen dieser Krankheit die Trauung ins Ausland verlegte. War sie aber bösgläubig, so steht ihr nach dem oben Ausgeführten kein Erbrecht zu. (Damit ist übrigens dargetan, dass die Klägerin auch unter dem erbrechtlichen Gesichtspunkte zur Klage legitimiert war.) Ob bei gutem Glauben die Erbberechtigung zu bejahen wäre, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Der böse Glaube zieht für die Beklagte ausserdem gemäss der Vorschrift von Art. 134 ZGB den Verlust des mit der Heirat erworbenen Personenstandes nach sich. Nach der nämlichen Bestimmung nimmt sie schon zufolge der Ehenichtigkeitserklärung als solcher wieder . ihren frühern Namen an.

4. - Die gleichen Folgerungen wie für das gesetzliche Erbrecht erscheinen für die testamentarischen Ansprüche der Beklagten gerechtfertigt, zum mindesten für diejenigen, welche sich auf das nach dem Eheabschluss, am 14. Januar 1930, errichtete Testament Huwylers stützen. So fallen gemäss Art. 154 Abs. 3 ZGB bei der Scheidung ebenfalls gesetzliches Erbrecht und testamentarische Zuwen- dungen unter den Ehegatten dahin.

10 Familienrecht. XO 2. Abgesehen von diesen Folgen der Ehenichtigkeit müssen aber die beiden Testamente auf Grund von Art. 519 Ziff. lZGB auch als ungültig erklärt werden. Bei dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestande kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Huwyler zur Zeit, als er die Testamente errichtete, verfügllngsunfähig war. Nach diesen Feststellungen litt er nicht nur an intellektuellen Störungen, sondern hatte vor allem auch die Fähigkeit der Selbstbestimmung verloren, war vollständig von der Beklagten beherrscht und liess sich von ihr in einen unmotivierten Hass gegen die Klägerin hineintreiben, was dann zur Errichtung der beiden Testamente führte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. April 1933 bestätigt.

2. Auszug aus dem t1rteil der 11. ZivUabteilung vom 95. Januar 1934 i. S. E. gegen D. Ver wal tun g s be i rat s c ha H, Art. 395 Ahs. 2 ZGB. Die Vorschrift von Art. 419 ZGB, wonach der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge. für die Erhaltung des Ver- mögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur mit besonderer Ermächtigung vornehmen darf, gilt auch für den Verwaltungsbeirat. Diese Ermächti- gung zu erteilen, ist der Verheiratete rechtlich unfähig, weshalh sie immer von der Vormundschaftsbehörde ausgehen muss. Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach der im Kanton Nidwalden herrschenden Auffassung eine Beiratschaft keine so einschneidende Massnahme sei, dass . der unter Beiratschaft Gestellte nicht selber dem Beirat dieErmäch- tigung zu Verwaltungshandlungen erteilen dürfte, welche über das gewöhnliche Mass hinausgehen. Allein das Mass der Wirkungen einer Beiratschaft bestimmt sich· nicht Familienrecht. XO 2. 1I nach den am Ort der Amtsführung bestehenden An- schauungen und Gepflogenheiten, sondern ergibt sich aus dem Gesetz für das ganze Gebiet der Schweiz in einheit- licher Weise. Die Beiratschaft ist im Gesetz im Abschnitt über. die Beistandschaft geordnet. Während jedoch die Bestellung eines Beistandes (im Sinn der Art. 392-394 ZGB) zwar in gewissen Fällen das Fehlen der Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten voraussetzt, aber selbst keinerlei Einfluss auf die Handlungsfähigkeit desselben ausübt, bewirkt die Bestellung eines Beirates eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der betreffenden Person (vgl. das Marginale zu Art. 395), und zwar sowohl im Fall der Vertretungs- als auch in demjenigen der Verwaltungs- beiratschaft (Art. 395 Abs. 2). Was insbesondere die letztere anbetrifft, so ist die Aufgabe des Beirates mit Bezug auf die Sorge für das Vermögen im wesentlichen die nämliche wie diejenige eines Vormundes, und auch die Voraussetzung für die Bestellung dieses Beirates ist im Grund die gleiche, nämlich die Unfähigkeit des Schützlings zu einer richtigen Vermögensverwaltung. Ein Unter- schied besteht nur darin, dass dem Verbeirateten immerhin noch die Fähigkeit zu vernünftiger Verfügung über die Erträgnisse zugemutet wird, während dem Bevormundeten auch diese aberkannt wird. Nun bestimmt Art. 419, dass der Beistand sich auf die Verwaltung und die Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens zu beschränken hat und Verfügungen, die darüber hinausgehen, nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung vornehmen darf, die ihm der Vertretene selbst oder, wenn dieser hiezu nicht fähig ist, die Vormundschaftsbehörde . erteilt. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrer Stellung im System des Gesetzes auf die beiden Arten von Vertretung, die im vorange- gangenen (ersten) Abschnitt eingeführt worden sind, also auch auf die Beiratschaft. Die Beistandschaft im engem Sinn (Art. 392-394 ZGB) lässt nun, weil sie an sich keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit hat, das Recht und