Volltext (verifizierbarer Originaltext)
192
Verfahren. N° 37.
anwendbaren Rechts nicht Stellung genommen; sie scheint
ohne weiteres auf schweizerisches Recht abgestellt zu
haben. Von einer Rückweisung kann jedoch gestützt auf
Art. 60 Abs. 1 lit. c OG gleichwohl Umgang genommen
werden. Denn in anderem Zusammenhang hat die Vor-
instanz ausgeführt: « Auch wenn grundsätzlich tschechi-
sches Recht anwendbar wäre, so müsste doch auf das
schweizerische Obligationenrecht als Ersatzrecht abgestellt
werden, da dem Gericht der gegenwärtige Rechtszustand
hinter dem eisernen Vorhang, namentlich auf dem Gebiete
des Vertragsrechts, völlig unbekannt ist, und von der
Klägerin auch nur der Versuch, diesbezüglich irgendwelche
Unterlagen beizubringen, nicht gemacht wird.» Die Hand-
habung schweizerischen Rechtes als bIosses Ersatzrecht für
das anwendbare ausländische Recht ist aber vom Bundes-
gericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht nachzu-
prüfen (BGE 67 TI 181, 218 und dort erwähnte Entscheide).
Das Bundesgericht hat deshalb davon auszugehen, dass
die Verrechnung im vorliegenden Fall grundsätzlich zu-
lässig ist und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies aber
natürlich nur unter der Voraussetzung, dass dem Be-
klagten die von ihm behaupteten Gegenforderungen auch
wirklich zustehen ..•
IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
38. UrteU der 11. ZivilabteUung vom 22. November 1951
i. S. Stadt Zürich gegen FeUner und Heshe.
193
Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärtillg einer Ehe, Art. 121
und 122 ZGB. Offizialklage und Interessentenklage. Ist eine
Scheinehe durch Scheidung aufgelöst, so steht der Wohnsitz-
gemeinde die Klage grundsätzlich mangels genügenden Inte-
resses nicht zu.
Qua}ite pour intenter l'action en nullite d'un mariage, art. -121
et 122 CC. Action de l'autoriM et action des interesses. Lors-
qu'un mariage fictif a eM dissous par le divorce, la commune
du domicile n'a pas d'action, en principe, faute d'un interet
suffisant.
Veste per promuovere l'azione di nullita dei matrimonio, art. 121
e 122 ce. Azione dell'autoriM. e azione degli interessati. Quando
un matrimonio fittizio €I stato sciolto mediante divorzio, il
comune deI domicilio non ha, in linea di massima, veste per
agire, mancando un sufficiente interesse.
A. -
Frau Ute von Heshe wollte im Jahre 1941 in BerliIi
einen Klaus Katzenellenbogen, alias Katling, heiraten. Die
Heirat war aber nach der damaligen deutschen Gesetz-
gebung nicht möglich, weil Katling Halbjude war. Um das
Ziel doch zu erreichen, vereinbarten die beiden mit dem
mit ihnen befreundeten Schweizerbürger Wolf gang Feilner-,
von Wettswil a.A., dass er Frau Heshe heirate und mit ihr
in die Schweiz einreise, und dass dann Katling ebenfalls iri
die Schweiz komme, um nach Scheidung der Ehe Feilner-
Heshe diese Frau zu heiraten. In der Tat heiratete Feilner
Frau Heshe im Juni 1944 in Berlin, kam in die Schweiz
zurück und liess seine Frau, die vorläufig bei Katling
geblieben war, später nachkommen. Katling folgte ihnen,
13
AS 77 II -
1951
194
Fa.milienrecht. N° 38.
indem er über den Rhein schwamm . .AIs er aus dem Emi-
grantenlager entlassen war, lebten die drei einige Zeit bei-
sammen . .Alsdann zog Feilner fort, und Katling lebte
weiter mit Frau Feilner-Heshe. Am 19. Dezember 1946
wurde die Ehe Feilner-Heshe in Berlin vereinbarungsge-
mäss geschieden, wobei die Ehefrau alle Schuld auf sich
nahm und die Kosten bezahlte. Katling heiratete sie aber
doch nicht, sondern wanderte nach Argentinien aus und
liess sie in Zürich.
B. -
Mit vorliegender Klage verlangte der Stadtrat von
Zürich, dass die Ehe Feilner-Heshe nichtig erklärt und die
Bösgläubigkeit der Beklagten beim Eheabschluss festge-
stellt werde. Beide Beklagte gaben zu und Katling bezeugte,
dass es sich um eine Scheinehe handelte, die nur geschlossen
wurde, um der Frau Heshe die Einreise in die Schweiz zu
erleichtern, und wieder geschieden werden sollte, sobald
Katling nachgekommen wäre.
O. -
Das Bezirksgericht Zürich erklärte die Ehe nichtig
und stellte fest, dass beide Beklagte beim Eheabschluss
bösgläubig waren. Das Obergericht Zürich verneinte mit
Urteil vom 28. Juni 1951 die Klagelegitimation des als
Kläger auftretenden Stadtrates von Zürich; denn die Offi-
zialklage des Art. ·121 Abs. 1 ZGB sei nach Scheidung der
Ehe nicht mehr zulässig (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Nun
könnte allerdings dem Staat oder der Gemeinde unter
Umständen auch die « Popularklage J) des Art. 121 Ahs. 2
ZGB zustehen, die auch nach Auflösung der Ehe noch
zulässig sei (Art. 122 Abs. 1 zweiter Satzteil). Eigene
«private oder fiskalische J) Interessen seien aber seitens
des Klägers nicht geltend gemacht worden. Er berufe sich
auf das allgemeine moralische Interesse und auf die öffent-
liQhe Ordnung, was nur Gegenstand einer Offizialklage
hätte bilden können, die aber eben nach der Scheidung
der Ehe nicht mehr in Frage komme.
D. -
Gegen dieses Urteil hat « die Stadt Zürich J) Beru-
fung an das Bundesgericht eingelegt und das Begehren der
Klage erneuert.
Fa.milienrecht. N0 38.
196
Das Bundeagericht zieht in Erwägung:
1. -
Zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe sind
nach Art. 121 ZGB berechtigt: a) die zuständige Behörde,
b) jedermann, der (an der Nichtigerklärung) ein Interesse
hat.
a) Die Behörde ist von Bundesrechts wegen beauftragt,
das öffentliche Interesse daran wahrzunehmen, dass keine
nichtigen Ehe geschlossen werden oder bestehen bleiben
(örtlich zuständig sind naturgemäss die Behörden desje-
nigen Kantons, in dessen Gebiet die gerichtliche Zuständig-
keit nach Art. 136 ZGB gegeben ist; vgl. BGE 33 I 342 ff.;
EGGER, zu Art. 121 ZGB N. 2). Der gesetzgeberische Grund
zu dieser amtlichen Klagepflicht ist der gleiche, wie er der
amtlichen Einspruchspflicht nach Art. 109 ZGB zugrunde
liegt. Wenn weder seitens der Behörde noch seitens eines
Interessenten (Art. 108) Einspruch erhoben wurde, oder
der Einspruch den Eheabschluss nicht verhinderte, soll die
Behörde, falls sie einen Fall der Nichtigkeit nach Art. 120
ZGB annimmt, die Nichtigkeitsklage erheben, um auf-
heben zu lassen, was nicht hätte begründet werden sollen.
b) Wie nach Art. 108 ZGB jedermann, der daran ein
Interesse hat, befugt ist, gegen den beabsichtigten Ab-
schluss einer Ehe Einspruch zu erheben (und zwar wegen
irgendeines Eheunfähigkeitsgrundes oder Ehehindernisses),
so ist nach Art. 121 Ahs. 2 ZGB neben der Behörde I(jeder-
mann, der ein Interesse hat J), zur Klage auf Nichtigerklä-
rung der abgeschlossenen Ehe befugt (unter Vorbehalt von
Art. 122 Abs. 2). Unter Interesse ist hier ein eigenes, beson-
deres Interesse des Klägers zu verstehen, nicht das von der
Behörde zu wahreJ;lde Interesse der .Allgemeinheit.
Daraus erklärt sich die Vorschrift von Art. 122 Abs. 1
ZGB : Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht
mehr von Amtes wegen verfolgt, ist also die « Behörde J)
nicht mehr zur Klage verpflichtet noch auch nur befugt.
Solchenfalls anerkennt das Gesetz kein öffentliches Inte-
resse mehr an der Nichtigerklärung. Nach wie vor kann
196
Familienrecht. N0 38.
aber « jedermann, der ein Interesse hat », die Nichtiger-
klärung verlangen. Der Richter hat im einzelnen Falle zu
prüfen, ob ein solches Interesse bestehe, weil eben, wer
klagen will, ein gegenwärtiges Interesse nachweisen muss;
andernfalls fehlt ihm das Klagerecht.
Zu diesen «Interessenten» kann auch ein Gemeinwesen
gehören. Auch es muss aber ein eigenes Interesse nach-
weisen. Es kann zur Begründung seines Einschreitens gegen
die Ehe nicht das allgemeine Interesse anrufen, dessen
Wahrung von Bundesrechts wegen der «zuständigen Be-
hörde» aufgetragen ist. Nur ein Gemeinwesen, das ein
besonderes eigenes Interesse nachzuweisen vermag, ist
somit zur Klage auf Nichtigerklärung der Ehe berechtigt.
Das gilt sowohl während des Bestehens der Ehe wie auch
nach deren Auflösung.
2. -
Die Erwägungen des angefochtenen Urteils tragen
dieser Rechtslage nicht durchwegs Rechnung. Vor allem
betrachtet das Obergericht als Kläger den « Stadtrat von
Zürich» als Behörde, ohne sich daran zu stossen, dass die
Anwaltsvollmacht zur Vertretung der « Stadt Zürich»
erteilt worden war. Freilich benennt auch die Beklagt-
schaft die Gegenpartei « Stadtrat von Zürich », und auf
diesen Namen lautet bereits die Weisung, wie dann auch
die Urteile beider kantonalen Instanzen. Der Ansicht des
Obergerichtes, Kläger sei nur der Stadtrat als Behörde,
hätte es entsprochen, eine entsprechende berichtigte An-
waltsvollmacht nachzuverlangen und, wenn sie nicht vor-
gelegt worden wäre, auf die Klage nicht einzutreten. Und
wenn das Bundesgericht vom gleichen Sachverhalt auszu-
gehen hätte, den das Obergericht annahm, könnte es seiner-
seits auf die Berufung der « Stadt Zürich» nicht eintreten.
Zwar wäre der handelnde Vertreter ermächtigt, für die
Stadt aufZutreten, dagegen würde es ~n einem obergericht-
lichen Urteil über eine Klage der Stadt fehlen. Indessen ist
die Berufung auf alle Fälle unbegründet, auch wenn ange-
nommen wird, die Klage sei für den Stadtrat als «' zustän-
dige Behörde» und zugleich für die Stadt Zürich als inte-
Familienrecht. N0 38.
197
ressiertes Gemeinwesen erhoben worden, die Vollmacht
reiche auch in jener Hinsicht aus, das Obergericht habe die
Klagen beider Streitgenossen abgewiesen, und die Berufung
an das Bundesgericht sei über die dabei gewählte Partei-
bezeichnung hinaus auch für den Stadtrat als Behörde
eingelegt.
a) Die Klagelegitimation der Behörde ist gemäss Art. 122
Abs. 1 erstem Satzteil zu verneinen. Diese Vorschrift lässt
die amtliche Klage nach Auflösung der Ehe nicht mehr zu.
Das mag bei Scheinehen zunächst befremden, jedenfalls
wenn man an die von einer Ausländerin mit einem Schwei-
zerbürger abgeschlossene Scheinehe bIoss zum Erwerb des
Schweizerbürgerrechtes denkt (was im vorliegenden Falle
vorläufiger, aber nicht Endzweck war). Wäre als Ziel der
Nichtigerklärung einer Scheinehe gerade die Aufhebung
von deren Nebenwirkungen, insbesondere des für die Frau
mit dem Eheabschluss verbundenen Bürgerrechtserwerbes,
zu betrachten, so bestünde zur amtlichen Ehenichtigkeits-
klage nach Auflösung der Ehe die gleiche Veranlassung wie
zuvor. Die Schranken des Art. 122 Abs. 1 ZGB dürfen aber
nicht durchbrochen werden. Es ginge nicht an, in dieser
Vorschrift einfach deshalb eine Lücke zu finden, weil das
Gesetz selbst die Scheinehe nicht als Nichtigkeitsgrund
besonders anführt. Übrigens erheben sich gegenüber einer
Ausdehnung des amtlichen Klagerechtes auf die Zeit nach
Auflösung einer Scheinehe auch sachliche Bedenken. Die
Eheriichtigkeitsklage richtet sich vornehmlich gegen den
Bestand der Ehe selbst. Das gilt auch im Falle der Schein-
ehe; es ist deren Bestand, der aus eherechtlichem Gesichts-
punkt Anstoss erregt. Eine ~ter Ausschluss der ehelichen
Gemeinschaft, als blosser Formalakt zur Erschleichung
eines Bürgerrechtes, abgeschlossene Ehe ist ein von den
Kontrahenten beabsichtigtes Zerrbild dessen, was die Ehe
ihrem Wesen nach ist. Dies ist der eigentliche Grurid für
die Befugnis der Zivilgerichte, zufolge einer Nichtigkeits-
klage gegen solche Scheinehen einzuschreiten. Ist die
Scheinehe durch Tod eines Ehegatten oder durch Schei-
1118
Familienrecht. N0 38.
dung aUfgelöst, so ist das anstössige Schäingebilde beseitigt
und für ein Vorgehen der « zuständigen Behörde» kein
Anlass mehr. Falls vom Standpunkt der Bürgerrechtsord-
nung aus die ja nach Auflösung der Ehe weiterhin zulässige
Ehenichtigkeitsklage von « Interessenten» als unzurei-
chend erachtet werden sollte, dürfte es an der Bürgerrechts-
ordnung sein, die betreffenden Belange zu schützen (vgl.
den geltenden BRB vom 11. November 1941).
Das Obergericht kommt in diesem Punkte zu keinem
abweichenden Schluss, glaubt sich aber mit dem Urteil in
der Sache Frick (BGE 65 II 133 ff.) im Widerspruch zu
befinden. Allein in jenem Falle war nicht die « zuständige
BehÖrde », sondern die Stadt Zürich als wirklich oder ver-
meintlich interessiertes Gemeinwesen, unterstützt von der
Bürgergemeinde Zug als Heimatgemeinde in der Rolle der
. Nebenintervenientin, aufgetreten.
b) Was die Klage der Stadt Zürich (als Wohnsitzge-
meinde) betrifft, so hängt deren Legitimation nach dem
in Erw. 1 Ausgeführten davon ab, ob diese Gemeinde ein
hinreichendes Interesse an der Nichtigerklärung hat.
Darauf wurde in BGE 65 II 133 nicht streng geachtet;
es war damals auf jeden Fall die intervenierende Heimat-
gemeinde Zug klageberechtigt. Keinesfalls handelt es sich
bei Art. 121 Abs. 2 ZGB um eine Popularklage (wie sie das
Obergericht nach dem Vorgang des Kommentars von
Egger bezeichnet). Nur wer ein eigenes Interesse hat, nicht
jeder Orts-, Kantons- oder Schweizerbürger und nicht jede
schweizerische Gemeinde oder jeder Kanton ist zur « Inte-
ressentenklage » legitimiert, die eben nicht die der « zustän-
digen Behörde» zur Wahrung aufgegebenen allgemeinen
Interessen zu verwirklichen hat. Ein genügendes eigenes
Interesse ist nun gewiss in der Regel der Heimatgemeinde
zuzuerkennen, mit Rücksicht auf die mit dem Gemeinde-
bürgerrecht verbundenen gegenseitigen Rechte und Pflich-
ten von Gemeinde und Bürger. So hat das Bundesgericht
die Heimatgemeinde als berechtigt befunden, den Zivil-
stand eines Kindes zu bestreiten, das im Geburtsschein
, i
Familienrecht. No 38.
199
wahrheitswidrig als Kind eines seiner Gemeindebürger an-
gegeben worden war (BGE 41 II 425); die blosse Möglich-
keit, dass die Heimatgemeinde einmal Unterstützungs-
pflichten erfüllen müsse, begründe ein genügendes Interesse
an solcher Klage. Man wies auch auf die Art. 256, 262 und
306 ZGB hin, wo das Gesetz selbst von dieser Betrachtung
ausgehe. In den erwähnten Fällen ist allerdings die Hei-
matbehörde schon von Bundesrechts wegen zur Vertretung
von Heimatkanton und -gemeinde berufen. Aber es geht
dabei eben um die Wahrung der Interessen der betreffenden
Gemeinwesen, nicht um solche der Behörde oder der All-
gemeinheit. Aus diesem Gesichtspunkte muss der Heimat-
gemeinde auch die Geltendmachung der Nichtigkeit der
Ehe, insbesondere der missbräuchlich abgeschlossenen
Scheinehe eines ihrer Bürger mit einer Ortsfremden, zumal
einer Ausländerin, zugestanden werden. Das Interesse der
Heimatgemeinde erschöpft sich dabei übrigens nicht m der
Vermeidung einer allfälligen Unterstützungspflicht im Ver-
armungsfalle der neuen Bürgerin und etwa auch von deren
Nachkommenschaft, sondern es ist die Gesamtheit der mit
dem Gemeindebürgerrecht verbundenen Rechtsbeziehun-
gen zwischen Gemeinde und Bürger zu bedenken.
Mit der Wohnsitzgemeinde ist die Verbindung viel
lockerer. Der Wohnsitz ist jederzeit dem Wechsel unter-
worfen. Auch bei wohnörtlicher Armenunterstützung be-
gründet daher die blosse Möglichkeit zukünftiger Verar-
mung eines Einwohners schweizerischer Nationalität kein
genügendes gegenwärtiges Interesse an einer Klage, wie
sie hier vorliegt. Die betreffende Einwohnerin kann ja,
bevor sie allenfalls einmal verarmt, längst an emen andern
Ort übergesiedelt und demzufolge die Unterstützungspflicht
des frühern Wohnortes weggefallen sein. Gerade im vor-
liegenden Falle hat denn auch Frau Heshe die Schweiz
längst wieder verlassen. In der Klage vom 17. November
1950 ist zwar als ihr Wohnsitz noch Zürich angegeben, in
einer Eingabe der Beklagtschaft vom 23. gl. M. aber bereits
Hamburg. Die entfernte Möglichkeit einer spätern Unter-
200
Familienrecht. N0 39.
stützungspßicht der Stadt Zürich, wie sie vorher bestanden
haben mag, ist seit dem Wegzug der Frau Heshe für Zürich
nicht grösser als für irgend eine andere Gemeinde der
Schweiz, wo sich Frau Heshe vielleicht einmal niederlassen
wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie es sich mit
dem Interesse einer Wohnsitzgemeinde verhält, die bei
Klageanhebung tatsächlich die betreffende Person schon
unterstützt, ohne dass mit deren Wegzug zu rechnen oder
eine Heimschaffung möglich wäre. Eine solche Last der
Stadtgemeinde Zürich bestand hier, solange Frau Heshe
dort wohnte, nicht. Ein Interesse dieser Gemeinde an der
Klage wäre noch um so mehr zu verneinen, wenn zutreffen
sollte, dass nach der zürcherischen Gesetzgebung die Kan-
tonsbürger der Armenpflege der Heimatgemeinde unter-
stehen, wie dies heute der Vertreter der Beklagtschaft
ausgeführt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Standes Zürich vom 28. Juni 1951 bestätigt.
39. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 5 • .Juli 1951
i. S. Schmid gegen Sehmid.
Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen
achuldhalten und objektiven Zerrüttungslaktoren im Rahmen des
Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Divorce pour causa d'atteinte grave au lien conj~l : Distinction
dans le cadre de l'art. 142 ce entre MUSes obiectives et causes
imputables a laute.
Divorzio per profonda turbazione delle relazioni coniugali. Distin·
zione, nel quadro dell'art. 142 ce, tra cause oggeuive e cause
imputabili a colpa.
(Beide kantonalen Instanzen haben die Scheidungsklage
des Mannes gegen den Widerstand der Frau gestützt auf
Art. 142 ZGB gutgeheissen, wogegen diese Berufung ans
Bundesgericht einlegte.)
Familienrecht. N° 39.
201
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung -
wie schon
vor Bezirksgericht -
geltend, die tiefe Zerrüttung, die sie
nicht mehr bestreitet, sei dem' überwiegenden Verschulden
des Klägers zuzuschreiben, dem daher gemäss Art. 142
Abs. 2 ZGB kein Klagerecht zustehe. Das Schicksal der
Klage hängt in der Tat davon ab, ob Art. 142 Abs. 2 ZGB
auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht.
Das Bezirksgericht kam auf Grund des Beweisverfah-
rens zum Schlusse, es sei von beiden Parteien gefehlt
worden und ein eindeutig überwiegendes Verschulden des
Klägers nicht nachgewiesen; aber selbst wenn das Ver-
schulden des Klägers dasjenige der Beklagten überwiegen
sollte, könnte dem Kläger Art. 142 Abs. 2 ZGB nicht ent-
gegengehalten werden, weil die Hauptursache des Schei-
tern~ der Ehe nicht in dem schuldhaften Verhalten der
Parteien liege, sondern in ihrer überaus grossen Nervosi-
tät, welcher ein grosser Teil der Ausschreitungen zuzu-
schreiben sei. Das Obergericht stimmt dieser letztern Be-
gründung bei. Es führt aus, weder der Wortlaut des Art.
142 Abs. 2 ZGB noch die bisherige Judikatur gebe klaren
Aufschluss darüber, ob das Gesetz nur demjenigen Ehe-
gatten das Klagerecht versagen wolle, dessen Verschul-
den alle übrigen Zerrüttungsmomente, sowohl schuldhafte
in der Person des andern als objektive, an ursächlicher
Bedeutung für die Zerrüttung überwiege, oder ob jene
Rechtsfolge schon dann eintrete, wenn das Verschulden
des Klägers dasjenige des Beklagten ohne Rücksicht auf
mitwirkende objektive Zerrüttungselemente überwiege.
Die letztere Auffassung, wonach bei dieser Abwägung ledig-
lich die Schuld des einen der Schuld des andern Ehegatten
gegenüberzustellen sei, könne nicht richtig sein. Aus dem
Zusammenhang mit Abs. 1, wo der Tatbestand der Zer-
rüttung nicht als SchuldtatbestanC:l statuiert sei, sondern
sowohl subjektiv-schuldhaft als objektiv verursacht sein
könne, folge vielmehr, dass Abs. 2 nicht das Verhältnis