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65_II_129

BGE 65 II 129

Bundesgericht (BGE) · 1938-11-18 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 24.

mit Dr. med. Augustin verheiratet. Die Eheleute leben

unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von

Baselland. Das Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.-,

das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500.-.

Dieser kommt für den Unterhalt einer Tochter und ihrer

zwei Kinder auf.

Die Bürgergemeinde Solothurn belangte Frau Dr.

Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland

auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.- an die monat-

lichen Unterstützungsauslagen von Fr. 120.- an ihren

Bruder gemäss Art. 328/9 ZGB. Mit Entscheid vom 18.

November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gut-

geheissen.

Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau Augustin-

Flury Aufhebung des· Entscheids und Abweisung des

Gesuchs der Bürgergemeinde, eventuell Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und

neuen Entscheidung.

Die Bürgergemeinde Solothurn beantragt Abweisung

der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird

von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Ihre Unter-

stützungspflicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen

Verhältnissen)) im Sinne des Art. 329 Abs. 2 ZGB befindet.

In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass

verheiratete Blutsverwandte Unterstützungsbeiträge nur

aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben

nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch we~

sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Ver-

hältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 II 82).

Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vorinstanz

berücksichtigte Vermögen nicht das Mannesvermögen,

sondern das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner

Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Selbst wenn nach

dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der

Familienrecht. N<> 25.

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Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne

allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum

beider Gatten, und der Anteil der Ehefrau kann, selbst

während der Dauer der Ehe, festgestellt und zur Befrie-

digung ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185

ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Be-

tracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob

die Ehefrau günstig genug gestellt ist, uni einen Bruder

zu unterstützen. Die Vorinstanz hat demnach grund-

sätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt;

und da dieses über Fr. 100,000.- beträgt und die Beklagte

nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben

weniger als die Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint

ein monatlicher Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsaus-

lagen von Fr. 120.- nicht übersetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des

Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November

~938 bestätigt.

25. Urteil der 11. Zbilabteilung vom 19. Oktober 1939

i. S. Sommer gegen merholzer.

Ehescheidung, GestaUung der Elternrechte (Art. 156 ZGB):

Sind beide Eltern zur Erziehung der Kinder geeignet, ist aber

nur der eine Teil in der 'Lage, die Erziehung zu übernehmen

oder zu überwachen, so sind die Kinder diesem zuzuweisen,

-- ungeachtet der Möglichkeit einer

spät~rn Änderung der

Verhältnisse. Für den Fall einer solchen Änderung bleibt die

Klage nach Art. 157 vorbehalten. Es ist nicht zuläs.sig, zum

vornherein so zu entscheiden, als ob die ungewisse Änderung

bereits eingetreten wäre, so dass, wenn sie in Wirklichkeit

nicht eintritt, auf Änderung des Urteils geklagt werden

müsste.

DivQ1"ce, exercice du droit des parents (art. 156 CC) :

Si les parents sont Fun et l'autre aptes a oouquer les enfants,

mais qu'un seul soit a meme d'assurer ou de surveiller cette

ooucation, c'est a ce dernier qu'il faudra confier les enfants,

AS 65 II -

1939

9

130

Familienrecht. No 2ä.

-

sans tenir compte de l'eventualiM OU 1es circonstances vien-

draient achanger. Pour cette eventualiM, l'action prevue A

l'art. 157 demeure reservee. II n'est pas licite de trancher des

l'abord comm~ si le changement s'etait dejA produit, de teIle

sorte que, s'il ne se produisait pas en realite. une demande

en modification du jugement devrait intervenir.

Divorzio, esercizio dell'autorita dei genitori (art. 156 CC).

Se ambedue i genitori sono idonei ad educare i figIi, mll. soltanto

uno e in grado di assumere 0 sorvegliare l'educazione, i figli

vanno affidll.ti ad esso,

-

senza tener conto di un possibile ulteriore cambiamento delle

circostanze. Ove un tale cambiamento avvenga, resta riservata

l'azione a'sensi delI'art. 157 CC. Non e lecito fin daU'inizio

decidere come se l'incerto cambiamento si fosse giA prodotto,

cosicche, se in realta esso non si produce, si dovrebbe pro-

muovere azione per ottenere la modifica delgiudizio.

Die Parteien ehelichten sich am 20. Mai 1927. Sie

lebten in Basel, wo der Mann geblieben ist, während die

Frau im Herbst 1935 mit richterlicher Bewilligung den

ehelichen Wohnsitz verliess und sich nach Zürich begab,

wo sie sich als Serviertochter betätigt. Ihrer Ehe entstammt

das am 7. April 1929 geborene Kind Rosemarie Helen.

Dieses ist seit der Auflösung des ehelichen Haushaltes in

einer mit den Parteien befreundeten Familie in Basel

untergebracht.

Im Scheidungsprozess hat sowohl der Kläger wie die

Beklagte die Zuweisung des Kindes an sich beantragt.

Die Vormundschaftsbehörde von Basel empfahl die

Zuweisung an den Kläger, der das Kind bis auf weiteres

am ausgezeichneten Pflegeort belassen wolle, wo es sich

nun seit 1935 befindet, während die -

an sich ebenso

wie er zur Übernahme der Erziehung taugliche -

Mutter,

die in Zürich ihrem Verdienste nachgeht, es fremden

Leuten überlassen müsste, die nach den eingezogenen

Erkundigungen keine Gewähr zu bieten vermöchten.

Demgemäss sprach das Zivilgericht von Basel-Stadt, das

die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden hat, das

Kind dem Vater zu. Das Appellationsgericht dagegen

gab mit Urteil vom 7. Juli 1939 dem Antrage der Mutter

statt, mit der Massgabe, dass sie im Sinne der Erwä-

gungen verpflichtet werde, das Kind an seinem jetzigen

,

~

I

I,

Familienrecbt. N° 25.

131

'Pflegeort in Basel jedenfalls während des laufenden und

allenfalls eines weiteren Schuljahres zu belassen. Die

Erwägungen gehen davon aus, ein schulpflichtiges Mäd-

chen sei in der Regel der Mutter zuzuweisen. Das könne

auch hier geschehen. Allerdings sei die Mutter nicht in

der Lage, es zur Zeit zu sich zu nehmen. Auch gebiete

das Wohl des Kindes, es wenigstens bis zum Ablauf des

Schuljahres und damit der Primarschulzeit in Basel zu

lassen. Doch müsse der Mutter Gelegenheit gegeben

werden,

sich bis

dahin entsprechend einzurichten.

((Längstens jnnerhalb eines weitem Schuljahres steht der

Beklagten offen, der hiesigen Vormundschaftsbehörde

nachzuweisen, dass sie sich sicheres Fortkommen und

die Möglichkeit persönlicher Wartung und Erziehung des

Kindes geschaffen hat, worauf der Übersiedlung des

Kindes nichts mehr im Wege stände. Sollte der Beklagten

im laufenden und spätestens einem weitem Schuljahre

dieser Nachweis nicht gelingen, so wäre anderseits der

Kläger berechtigt, auf Änderung des Urteils und Zu-

sprechung des Kindes an sich zu klagen. »

Der Kläger beantragt mit dem Hauptbegehren seiner

Berufung neuerdings, das Kind sei ihm zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt Bestätigung des kantonalen.

Urteils.

Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung :

Der Entscheid des Appellationsgerichts ist wider-

spruchsvoll. Er weist das Kind der Mutter zu, obwohl es

bis auf weiteres in Basel zu bleiben hat, wo es gut aufge-

hoben ist und der Vater und die Basler Vormundschafts-

behörde, der gewisse Befugnisse eingeräumt werden, zu

ihm sehen können, nicht aber die entfernt wohnende

Mutter. Die Vorinstanz hat übersehen, dass mit der

Zuweisung des Kindes an die Mutter auch für es der

Wohnsitz Zürich gegeben sein würde (Art. 25 Abs. 1

ZGB), weshalb die Vormundschaftsbehörde Basel gar

nicht zuständig wäre, sich des Kindes anzunehmen.

132

Familienrecht. N° 25.

Auch abgesehen:,davon geht es nicht an, die Elternrechte

anders als gemi+ss den jet7;t und auf absehbare Zukunft

gegebenen Verhältnissen zu gestalten, lediglich weil sich

die Dinge früher oder später so entwickeln können, dass

dann die Zuweisung der Elterngewalt an die Mutter

gerechtfertigt sein mag. Vielmehr ist auf die gegenwärtigen

Verhältnisse abzustellen, was zur Zuweisung des Kindes

an den Vater führen muss. Sollte später eine Änderung

eintreten, wie die Mutter sie in Aussicht stellen zu können

glaubt, so steht ihr die Änderungsklage nach Art. 157

ZGB offen. In diesem Sinne ist der heutige Entscheid

ohnehin ein vorläufiger, der die Zuweisung des Kindes

nicht ein- für allemal bis zur MÜllrugkeit festlegt. Daher

liegt keine Veranlassung vor, zum vornherein auf eine

Zukunftserwartung abzustellen, über deren Verwirklichung

Ungewissheit herrscht. Freilich hat die Vorinstanz dem

Kläger das Recht vorbehalten, seinerseits auf Änderung,

im Sinne der Zuweisung an ihn, zu klagen, wenn die

Mutter während des laufenden und eines folgenden Schul-

jahres jene Bedingungen nicht zu erfüllen vermöchte.

Allein es kann nicht gebilligt werden, einen Änderungs-

prozess gerade für den Fall vorzusehen, dass die Verhält-

nisse gleich bleiben, statt die Elterngewalt der heutigen

Sachlage entsprechend zu ordnen, wobei es dann bleiben

kann, sofern und solange keine oder keine so wesentliche

Änderung eintritt, dass sich eine Neugestaltung der

Elternrechte im Interesse des Kindes wirlclich empfiehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gntgeheissen, das Urteil des A ppel-

lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli

1939 aufgehoben und das Urteil des Zivilgerichts vom

7. März 1939 wiederhergestellt.

I I'

Familienrecht. N0 26.

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. November 1939

i. S. Frlck gegen Stadt Zürich.

133

Nichtigkeit einer Ehe, die unter Ablehnung einer Lebensgemein-

schaft geschlossen wurde, nur um der Frau das Schweizer-

bürgerrecht des Mannes zu verschaffen (<< Scheinehe »). Art.

2 ZGB.

-

Klagerecht gemäss Art. 121-122 ZGB.

-

Die böse Absicht ersetzt den bösen Glauben im Sinne von

Art. 134 ZGB.

-

Ausschlies.'lliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes,

auch wenn die Trauung im Auslande vorgenommen wurde,

abweichend von Art. 7 lit. f. al. 2 NAG.

(Aenderung der durch BGE 48 II 182 begründeten Rechtsprechung.)

NulliM du mariage conclu avec l'intention de ne pas creer de

communauM conjugale et a seule fin de proeurer a la femme

la nationaliM du mari (mariage jictif). Art. 2 CC.

-

QualiM pour former la demande en nulliM conformement

aux art. 121 s. CC.

-- L'intention dolosive emporte les effets de la mauvaise foi

prevue aPart. 134 CC.

-

Malgre l'art. 7 lit. f al. 2 LRDC, le droit suisse est seul applica-

ble lorsque le mariage a sM ceIebre a l'etranger.

(Changement de jurisprudence : cf. ATF 48 II 182.)

Nullita deI matrimonio concluso con l'intenzione di non creare

la comunione coniugale, ma unicamente di procurare alla

moglie Ia nazionalita deI marito (matrimonio littizio). Art.

2 CO.

-

Qualita per presentare la domanda di nullita. a,'sensi degli

art. 121 e seg. CC.

-

L'intenzione dolosa porta seco gli effetti della cattiva fede,

di cui all'art. 134 ce.

-

Nonostante l'art. 7, lett. f, cp. 2 della legge federale sui rap-

porti di diritto civile dei domiciliali e dei dimoranti, i1 diritto

svizzero eilsolo applicabile allorche il matrimonio e stato

celebrato all'estero.

(Cambiamento di giurisprudenza : cf. RU 48 II 182.)

A. -

Der in Zürich niedergelassene Kaufmann Fritz

Weber, Bürger von Zug, fand sich bereit, mit der in

der Schwe~ aufgewachsenen, dann aber wegen unseriöser

Lebensführung ausgewiesenen und im November 1935

ausgeschafften Ottilie Frick von Konstanz die Ehe ein-

zugehen, um ihr so zum Erwerb des Schweizerbfuger-

rechts zu verheHen, jedoch unter Ablehnung einer wirk-

lichen Ehegemeinschaft, gemäss folgender