Volltext (verifizierbarer Originaltext)
128
Familienrecht. No 24.
mit Dr. med. Augustin verheiratet. Die Eheleute leben
unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von
Baselland. Das Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.-,
das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500.-.
Dieser kommt für den Unterhalt einer Tochter und ihrer
zwei Kinder auf.
Die Bürgergemeinde Solothurn belangte Frau Dr.
Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland
auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.- an die monat-
lichen Unterstützungsauslagen von Fr. 120.- an ihren
Bruder gemäss Art. 328/9 ZGB. Mit Entscheid vom 18.
November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gut-
geheissen.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau Augustin-
Flury Aufhebung des· Entscheids und Abweisung des
Gesuchs der Bürgergemeinde, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung.
Die Bürgergemeinde Solothurn beantragt Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird
von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Ihre Unter-
stützungspflicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen
Verhältnissen)) im Sinne des Art. 329 Abs. 2 ZGB befindet.
In dieser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass
verheiratete Blutsverwandte Unterstützungsbeiträge nur
aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben
nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch we~
sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Ver-
hältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 II 82).
Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vorinstanz
berücksichtigte Vermögen nicht das Mannesvermögen,
sondern das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Selbst wenn nach
dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der
Familienrecht. N<> 25.
129
Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne
allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum
beider Gatten, und der Anteil der Ehefrau kann, selbst
während der Dauer der Ehe, festgestellt und zur Befrie-
digung ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185
ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Be-
tracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob
die Ehefrau günstig genug gestellt ist, uni einen Bruder
zu unterstützen. Die Vorinstanz hat demnach grund-
sätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt;
und da dieses über Fr. 100,000.- beträgt und die Beklagte
nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben
weniger als die Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint
ein monatlicher Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsaus-
lagen von Fr. 120.- nicht übersetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November
~938 bestätigt.
25. Urteil der 11. Zbilabteilung vom 19. Oktober 1939
i. S. Sommer gegen merholzer.
Ehescheidung, GestaUung der Elternrechte (Art. 156 ZGB):
Sind beide Eltern zur Erziehung der Kinder geeignet, ist aber
nur der eine Teil in der 'Lage, die Erziehung zu übernehmen
oder zu überwachen, so sind die Kinder diesem zuzuweisen,
-- ungeachtet der Möglichkeit einer
spät~rn Änderung der
Verhältnisse. Für den Fall einer solchen Änderung bleibt die
Klage nach Art. 157 vorbehalten. Es ist nicht zuläs.sig, zum
vornherein so zu entscheiden, als ob die ungewisse Änderung
bereits eingetreten wäre, so dass, wenn sie in Wirklichkeit
nicht eintritt, auf Änderung des Urteils geklagt werden
müsste.
DivQ1"ce, exercice du droit des parents (art. 156 CC) :
Si les parents sont Fun et l'autre aptes a oouquer les enfants,
mais qu'un seul soit a meme d'assurer ou de surveiller cette
ooucation, c'est a ce dernier qu'il faudra confier les enfants,
AS 65 II -
1939
9
130
Familienrecht. No 2ä.
-
sans tenir compte de l'eventualiM OU 1es circonstances vien-
draient achanger. Pour cette eventualiM, l'action prevue A
l'art. 157 demeure reservee. II n'est pas licite de trancher des
l'abord comm~ si le changement s'etait dejA produit, de teIle
sorte que, s'il ne se produisait pas en realite. une demande
en modification du jugement devrait intervenir.
Divorzio, esercizio dell'autorita dei genitori (art. 156 CC).
Se ambedue i genitori sono idonei ad educare i figIi, mll. soltanto
uno e in grado di assumere 0 sorvegliare l'educazione, i figli
vanno affidll.ti ad esso,
-
senza tener conto di un possibile ulteriore cambiamento delle
circostanze. Ove un tale cambiamento avvenga, resta riservata
l'azione a'sensi delI'art. 157 CC. Non e lecito fin daU'inizio
decidere come se l'incerto cambiamento si fosse giA prodotto,
cosicche, se in realta esso non si produce, si dovrebbe pro-
muovere azione per ottenere la modifica delgiudizio.
Die Parteien ehelichten sich am 20. Mai 1927. Sie
lebten in Basel, wo der Mann geblieben ist, während die
Frau im Herbst 1935 mit richterlicher Bewilligung den
ehelichen Wohnsitz verliess und sich nach Zürich begab,
wo sie sich als Serviertochter betätigt. Ihrer Ehe entstammt
das am 7. April 1929 geborene Kind Rosemarie Helen.
Dieses ist seit der Auflösung des ehelichen Haushaltes in
einer mit den Parteien befreundeten Familie in Basel
untergebracht.
Im Scheidungsprozess hat sowohl der Kläger wie die
Beklagte die Zuweisung des Kindes an sich beantragt.
Die Vormundschaftsbehörde von Basel empfahl die
Zuweisung an den Kläger, der das Kind bis auf weiteres
am ausgezeichneten Pflegeort belassen wolle, wo es sich
nun seit 1935 befindet, während die -
an sich ebenso
wie er zur Übernahme der Erziehung taugliche -
Mutter,
die in Zürich ihrem Verdienste nachgeht, es fremden
Leuten überlassen müsste, die nach den eingezogenen
Erkundigungen keine Gewähr zu bieten vermöchten.
Demgemäss sprach das Zivilgericht von Basel-Stadt, das
die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden hat, das
Kind dem Vater zu. Das Appellationsgericht dagegen
gab mit Urteil vom 7. Juli 1939 dem Antrage der Mutter
statt, mit der Massgabe, dass sie im Sinne der Erwä-
gungen verpflichtet werde, das Kind an seinem jetzigen
,
~
I
I,
Familienrecbt. N° 25.
131
'Pflegeort in Basel jedenfalls während des laufenden und
allenfalls eines weiteren Schuljahres zu belassen. Die
Erwägungen gehen davon aus, ein schulpflichtiges Mäd-
chen sei in der Regel der Mutter zuzuweisen. Das könne
auch hier geschehen. Allerdings sei die Mutter nicht in
der Lage, es zur Zeit zu sich zu nehmen. Auch gebiete
das Wohl des Kindes, es wenigstens bis zum Ablauf des
Schuljahres und damit der Primarschulzeit in Basel zu
lassen. Doch müsse der Mutter Gelegenheit gegeben
werden,
sich bis
dahin entsprechend einzurichten.
((Längstens jnnerhalb eines weitem Schuljahres steht der
Beklagten offen, der hiesigen Vormundschaftsbehörde
nachzuweisen, dass sie sich sicheres Fortkommen und
die Möglichkeit persönlicher Wartung und Erziehung des
Kindes geschaffen hat, worauf der Übersiedlung des
Kindes nichts mehr im Wege stände. Sollte der Beklagten
im laufenden und spätestens einem weitem Schuljahre
dieser Nachweis nicht gelingen, so wäre anderseits der
Kläger berechtigt, auf Änderung des Urteils und Zu-
sprechung des Kindes an sich zu klagen. »
Der Kläger beantragt mit dem Hauptbegehren seiner
Berufung neuerdings, das Kind sei ihm zuzuweisen.
Die Beklagte beantragt Bestätigung des kantonalen.
Urteils.
Da8 Bunde8gerickt zieht in Erwägung :
Der Entscheid des Appellationsgerichts ist wider-
spruchsvoll. Er weist das Kind der Mutter zu, obwohl es
bis auf weiteres in Basel zu bleiben hat, wo es gut aufge-
hoben ist und der Vater und die Basler Vormundschafts-
behörde, der gewisse Befugnisse eingeräumt werden, zu
ihm sehen können, nicht aber die entfernt wohnende
Mutter. Die Vorinstanz hat übersehen, dass mit der
Zuweisung des Kindes an die Mutter auch für es der
Wohnsitz Zürich gegeben sein würde (Art. 25 Abs. 1
ZGB), weshalb die Vormundschaftsbehörde Basel gar
nicht zuständig wäre, sich des Kindes anzunehmen.
132
Familienrecht. N° 25.
Auch abgesehen:,davon geht es nicht an, die Elternrechte
anders als gemi+ss den jet7;t und auf absehbare Zukunft
gegebenen Verhältnissen zu gestalten, lediglich weil sich
die Dinge früher oder später so entwickeln können, dass
dann die Zuweisung der Elterngewalt an die Mutter
gerechtfertigt sein mag. Vielmehr ist auf die gegenwärtigen
Verhältnisse abzustellen, was zur Zuweisung des Kindes
an den Vater führen muss. Sollte später eine Änderung
eintreten, wie die Mutter sie in Aussicht stellen zu können
glaubt, so steht ihr die Änderungsklage nach Art. 157
ZGB offen. In diesem Sinne ist der heutige Entscheid
ohnehin ein vorläufiger, der die Zuweisung des Kindes
nicht ein- für allemal bis zur MÜllrugkeit festlegt. Daher
liegt keine Veranlassung vor, zum vornherein auf eine
Zukunftserwartung abzustellen, über deren Verwirklichung
Ungewissheit herrscht. Freilich hat die Vorinstanz dem
Kläger das Recht vorbehalten, seinerseits auf Änderung,
im Sinne der Zuweisung an ihn, zu klagen, wenn die
Mutter während des laufenden und eines folgenden Schul-
jahres jene Bedingungen nicht zu erfüllen vermöchte.
Allein es kann nicht gebilligt werden, einen Änderungs-
prozess gerade für den Fall vorzusehen, dass die Verhält-
nisse gleich bleiben, statt die Elterngewalt der heutigen
Sachlage entsprechend zu ordnen, wobei es dann bleiben
kann, sofern und solange keine oder keine so wesentliche
Änderung eintritt, dass sich eine Neugestaltung der
Elternrechte im Interesse des Kindes wirlclich empfiehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gntgeheissen, das Urteil des A ppel-
lationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli
1939 aufgehoben und das Urteil des Zivilgerichts vom
7. März 1939 wiederhergestellt.
I I'
Familienrecht. N0 26.
26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. November 1939
i. S. Frlck gegen Stadt Zürich.
133
Nichtigkeit einer Ehe, die unter Ablehnung einer Lebensgemein-
schaft geschlossen wurde, nur um der Frau das Schweizer-
bürgerrecht des Mannes zu verschaffen (<< Scheinehe »). Art.
2 ZGB.
-
Klagerecht gemäss Art. 121-122 ZGB.
-
Die böse Absicht ersetzt den bösen Glauben im Sinne von
Art. 134 ZGB.
-
Ausschlies.'lliche Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes,
auch wenn die Trauung im Auslande vorgenommen wurde,
abweichend von Art. 7 lit. f. al. 2 NAG.
(Aenderung der durch BGE 48 II 182 begründeten Rechtsprechung.)
NulliM du mariage conclu avec l'intention de ne pas creer de
communauM conjugale et a seule fin de proeurer a la femme
la nationaliM du mari (mariage jictif). Art. 2 CC.
-
QualiM pour former la demande en nulliM conformement
aux art. 121 s. CC.
-- L'intention dolosive emporte les effets de la mauvaise foi
prevue aPart. 134 CC.
-
Malgre l'art. 7 lit. f al. 2 LRDC, le droit suisse est seul applica-
ble lorsque le mariage a sM ceIebre a l'etranger.
(Changement de jurisprudence : cf. ATF 48 II 182.)
Nullita deI matrimonio concluso con l'intenzione di non creare
la comunione coniugale, ma unicamente di procurare alla
moglie Ia nazionalita deI marito (matrimonio littizio). Art.
2 CO.
-
Qualita per presentare la domanda di nullita. a,'sensi degli
art. 121 e seg. CC.
-
L'intenzione dolosa porta seco gli effetti della cattiva fede,
di cui all'art. 134 ce.
-
Nonostante l'art. 7, lett. f, cp. 2 della legge federale sui rap-
porti di diritto civile dei domiciliali e dei dimoranti, i1 diritto
svizzero eilsolo applicabile allorche il matrimonio e stato
celebrato all'estero.
(Cambiamento di giurisprudenza : cf. RU 48 II 182.)
A. -
Der in Zürich niedergelassene Kaufmann Fritz
Weber, Bürger von Zug, fand sich bereit, mit der in
der Schwe~ aufgewachsenen, dann aber wegen unseriöser
Lebensführung ausgewiesenen und im November 1935
ausgeschafften Ottilie Frick von Konstanz die Ehe ein-
zugehen, um ihr so zum Erwerb des Schweizerbfuger-
rechts zu verheHen, jedoch unter Ablehnung einer wirk-
lichen Ehegemeinschaft, gemäss folgender