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45_II_509

BGE 45 II 509

Bundesgericht (BGE) · 1919-01-01 · Deutsch CH
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könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei-

zerische Recht eine Norm für die Lösung der Statuten-

kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin,

sobald man mit dem Vorstehenden annimmt. dass es die

Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des

Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per-

sönlichen Momente, mit der das angefochtene Urteil sich

befasst, eben schon selbst, in Art. 2 N. u. A. G. vorge-

nommen hat.

3. -

Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu

Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn

nach den tatsächlichen Verhältnissen kann kein Zweifel

herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage-

einleitung. sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung

und der ausserehelichen Niederkunft trotz der Einziehung

zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts-

sinne in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer

Erörterungen, einfach auf die Erwägungen des ange-

fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch-

liche Feststellungen enthaltend mit den Akten über-

einstimmen und in den darans gezogenen rechtlichen

Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge-

rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift

etwas anderes nicht mehr behauptet.

4. -

Da die Berufung demnach gutgeheissen werden

muss, hat der Beklagte für das Berufungsverfahren

Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die

Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte

vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vater-

schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen

nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung

der Klage zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen ist,

dass er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund-

sätzlichen Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder

ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das

kantonale Verfahren versagt werden könnte.

.

Famllienrecht. ND 76.

509

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf-

gehoben und die Klage abgewiesen.

76. t1rtell der II. Zivila.btellung vom 97. November 1919

i. S. Jm gegen Kausch.Jm.

Unterstützungspflicht der Geschwister nach Art. 328, 329 Z~B.

Für die Frage, ob der angeblich UnterstützungsptlichtIge

sich in günstigen Verhältnissen befinde, darf nur auf seinen

Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft-

liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden.

A. -

Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin

ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen.

Mit im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der

Beklagten Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch

in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen

Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen

Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass

die Beklagte ihrem Manne nichts in die Ehe gebracht

habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch

sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass

der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo-

runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere. an dem, weil

es während der Ehe erworben worden sei und also

Vorschlag bilde, die Beklagte zu 1/3 anteilsberechtigt

sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,

Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähig-

keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329

ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei

verfügbaren VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es

genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-

510

FamiUenrecl1t. N° 76.

hältnissen die Unterstützungsgelder aufbringen könne,

ohne sich selbst einschränken zu müssen. Die Beklagte

beantragte Abweisung der Klage, indem sie den Stand-

punkt einnahm, dass sie zur Unterstützung nur verhalten

werden könnte, wenn sie dieselbe aus eigenem Vermögen,

also aus rechtlich ihr zustehenden Vermögensobjekten

zu leisten vermöchte. Dies sei aber nicht der Fall. Die

Tatsache, dass das Vermögen des Ehemannes in der Haupt-

sache Errungenschaft darstelle, sei ohne Bedeutung" weil

nach dem hier massgebenden alten aargauischen ehelichen

Güterrechte, unter dem die Ehe geschlossen worden sei,

die ganze Errungenschaft dem Manne gehöre.

B. -

Durch Urteil vom 12. Juli 1919 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau II. Abteilung die Klage

abgewiesen. Es betrachtet zwar die Unterstützungs-

bedürftigkeit der Klägerin als erwiesen, da es Erfahrungs-

sache sei, dass Personen im Alter jener regeImässig nicht

mehr im Stande seien, ihren Lebensunterhalt ganz selbst

zu erwerben, schliesst sich dagegen hinsichtlich der

weiteren Voraussetzungen der Unterstüztungspflicht in

der Person der Beklagten der Rechtsauffasung dieser an.

Der Anspruch der Ehefrau auf, gebührenden Unterhalt

gegenüber ihrem Ehemann nach Art. 160 ZGB, auf den

die erste Instanz verweise, spiele in diesem Zusammen-

hang keine Rolle, weil darin keine e i gen e n Mittel

der Beklagten liegen, die s i-e als in günstigen Verhält-

nissen sich befinden erscheinen lassen.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Klägerin mit dem Begehren um Wieder-

herstellung des erstinstanzlichen Entscheides d .. h. Ver-

pflichtung der Beklagten zur Zahlung von jährlich

300 Fr. seit 1918. Die Beklagte hat Abweisung der

Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert.)

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass

FamUlenrecl1t. N0 76.

511

unterstützungspflichtig nach Art. 328 ZGB nur Bluts-

verwandte in auf- und absteigender Linie und Ge-

schwister, nicht deren Ehegatten sind. Es darf deshalb

auch bei der Entscheidung darüber, ob ein auf, Unter-

stützung belangter Geschwisterteil sich «in günstigen

Verhältnissen befinde» (Art. 329 Abs. 2 ebenda) nur

darauf abgestellt werden, über welche Mittel er verfügt.

Die günstige wirtschaftliche Lage seines Ehegatten kann

dabei nicht in Betracht fallen.

Als «günstig » im erwähnten Sinne sind die Verhält-

nisse des Belangten dabei nicht nur zu betrachten, wenn

ihm der Besi4 von Vermögen, sondern auch wenn ihm

sein Erwerb die Unterstützung ohne wesentliche Beein-

trächtigung der eigenen Lebenshaltung gestattet. Im

vorliegenden Falle behauptet indessen die Klägerin -

offenbar mit Recht -

selbst nicht, dass für ihre ebenfalls

schon betagte Schwester eine solche Verdienstmöglich-

keit bestehe, sodass die Frage sich nur dahinstellt,' ob die

Beklagte sich wegen a n der e r ihr zustehender Mittel

in der vom Gesetz als Voraussetzung der U nterstützungs-

pflicht verlangten Lage befinde. In dieser Beziehung ist

zunächst die Berufung der Klägerin auf den der Beklagten

zustehenden Anteil am Vorschlag des ehelichen Vennö-

gens -

der übrigens auch nach ZGB erst bei Auflösung

der Güterverbindung fällig würde -

von den Vorin-

stanzen ntit Recht zurückgewiesen worden. Da beim

Streite darüber, in welcher ökonomischen Lage die Ehe-

frau sich befinde, nicht die Haftungsverhältnisse des ehe-

lichen Gutes gegenüber Dritten, sondern ausschliesslich

der Umfang des eigenen Vermögens der Ehefrau, d. h.

ihrer Ansprüche an jenem Gute im Streite liegt, kann für

das Bestehen eines solchen Anteils nur das unter den

Ehegatten selbst geltende, also hier, da die Ehe vor dem

1. Januar 1912 geschlossen wurde, das frühere aargauische

Güterrecht massgebend sein. Nach ihm verbleibt aber

die ganze eheliche Errungenschaft unbestrittenermassen

dem Manne (§ 149 Ziff. 4 des EG z. ZGB). Die Unterhalts-

512

Fam~nreeht. Nil 76.

pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf

die weiter verwiesen wird. gibt der Ehefrau lediglich einen

. Anspruch auf Leistung dessen. Wa& zu,ihrem eigenen

standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann

damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der

Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine

unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs-

pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen

Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nachArt. 160 ZGB

rechtlich fordern kann. bildet aber ihr Vermögen und

nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich

beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind. d. h. ihr

die. Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu

kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts-

pflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt nichl etwa

gehalten ist. ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen,

aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der

Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen

Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben.

wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-

schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus

dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor-

ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her-

geleitet werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgeWiesen und. das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919

bestätigt.

Erbrecht. N° 77.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

77. U'rteU der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1919

i. S. Inderbitzin gegen Inderbitzin.

513

Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar

durch den Vater an zwei seiner, Söhne um eine bewusster·

massen unter dem wahren Werte stehende Gegenleistung.

Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen

Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der

Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung

der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus-

gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei-

chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb·

lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629

ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflieht-

teils inbezugauf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB)

Analoge Anwendung von Art. 139 OR.

A. -

Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat JosefInder-

bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte·

des Heimwesens· zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu

gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und

Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte

entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften

als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen

20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie

sich, den Veräusserer, « solange er lebt, in Speise. Trank

und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu

verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen

zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und

christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des

Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch

unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor-

benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.