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508 könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei- zerische Recht eine Norm für die Lösung der Statuten- kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin, sobald man mit dem Vorstehenden annimmt. dass es die Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per- sönlichen Momente, mit der das angefochtene Urteil sich befasst, eben schon selbst, in Art. 2 N. u. A. G. vorge- nommen hat.
3. - Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn nach den tatsächlichen Verhältnissen kann kein Zweifel herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage- einleitung. sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung und der ausserehelichen Niederkunft trotz der Einziehung zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts- sinne in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer Erörterungen, einfach auf die Erwägungen des ange- fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch- liche Feststellungen enthaltend mit den Akten über- einstimmen und in den darans gezogenen rechtlichen Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge- rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift etwas anderes nicht mehr behauptet.
4. - Da die Berufung demnach gutgeheissen werden muss, hat der Beklagte für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vater- schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung der Klage zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen ist, dass er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund- sätzlichen Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das kantonale Verfahren versagt werden könnte. . Famllienrecht. ND 76. 509 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf- gehoben und die Klage abgewiesen.
76. t1rtell der II. Zivila.btellung vom 97. November 1919
i. S. Jm gegen Kausch.Jm. Unterstützungspflicht der Geschwister nach Art. 328, 329 Z~B. Für die Frage, ob der angeblich UnterstützungsptlichtIge sich in günstigen Verhältnissen befinde, darf nur auf seinen Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft- liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden. A. - Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen. Mit im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der Beklagten Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass die Beklagte ihrem Manne nichts in die Ehe gebracht habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo- runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere. an dem, weil es während der Ehe erworben worden sei und also Vorschlag bilde, die Beklagte zu 1/3 anteilsberechtigt sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht, Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähig- keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329 ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei verfügbaren VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver- 510 FamiUenrecl1t. N° 76. hältnissen die Unterstützungsgelder aufbringen könne, ohne sich selbst einschränken zu müssen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie den Stand- punkt einnahm, dass sie zur Unterstützung nur verhalten werden könnte, wenn sie dieselbe aus eigenem Vermögen, also aus rechtlich ihr zustehenden Vermögensobjekten zu leisten vermöchte. Dies sei aber nicht der Fall. Die Tatsache, dass das Vermögen des Ehemannes in der Haupt- sache Errungenschaft darstelle, sei ohne Bedeutung" weil nach dem hier massgebenden alten aargauischen ehelichen Güterrechte, unter dem die Ehe geschlossen worden sei, die ganze Errungenschaft dem Manne gehöre. B. - Durch Urteil vom 12. Juli 1919 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau II. Abteilung die Klage abgewiesen. Es betrachtet zwar die Unterstützungs- bedürftigkeit der Klägerin als erwiesen, da es Erfahrungs- sache sei, dass Personen im Alter jener regeImässig nicht mehr im Stande seien, ihren Lebensunterhalt ganz selbst zu erwerben, schliesst sich dagegen hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Unterstüztungspflicht in der Person der Beklagten der Rechtsauffasung dieser an. Der Anspruch der Ehefrau auf, gebührenden Unterhalt gegenüber ihrem Ehemann nach Art. 160 ZGB, auf den die erste Instanz verweise, spiele in diesem Zusammen- hang keine Rolle, weil darin keine e i gen e n Mittel der Beklagten liegen, die s i-e als in günstigen Verhält- nissen sich befinden erscheinen lassen. C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit dem Begehren um Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Entscheides d .. h. Ver- pflichtung der Beklagten zur Zahlung von jährlich 300 Fr. seit 1918. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Streitwert.)
2. - In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass FamUlenrecl1t. N0 76. 511 unterstützungspflichtig nach Art. 328 ZGB nur Bluts- verwandte in auf- und absteigender Linie und Ge- schwister, nicht deren Ehegatten sind. Es darf deshalb auch bei der Entscheidung darüber, ob ein auf, Unter- stützung belangter Geschwisterteil sich «in günstigen Verhältnissen befinde» (Art. 329 Abs. 2 ebenda) nur darauf abgestellt werden, über welche Mittel er verfügt. Die günstige wirtschaftliche Lage seines Ehegatten kann dabei nicht in Betracht fallen. Als «günstig » im erwähnten Sinne sind die Verhält- nisse des Belangten dabei nicht nur zu betrachten, wenn ihm der Besi4 von Vermögen, sondern auch wenn ihm sein Erwerb die Unterstützung ohne wesentliche Beein- trächtigung der eigenen Lebenshaltung gestattet. Im vorliegenden Falle behauptet indessen die Klägerin - offenbar mit Recht - selbst nicht, dass für ihre ebenfalls schon betagte Schwester eine solche Verdienstmöglich- keit bestehe, sodass die Frage sich nur dahinstellt,' ob die Beklagte sich wegen a n der e r ihr zustehender Mittel in der vom Gesetz als Voraussetzung der U nterstützungs- pflicht verlangten Lage befinde. In dieser Beziehung ist zunächst die Berufung der Klägerin auf den der Beklagten zustehenden Anteil am Vorschlag des ehelichen Vennö- gens - der übrigens auch nach ZGB erst bei Auflösung der Güterverbindung fällig würde - von den Vorin- stanzen ntit Recht zurückgewiesen worden. Da beim Streite darüber, in welcher ökonomischen Lage die Ehe- frau sich befinde, nicht die Haftungsverhältnisse des ehe- lichen Gutes gegenüber Dritten, sondern ausschliesslich der Umfang des eigenen Vermögens der Ehefrau, d. h. ihrer Ansprüche an jenem Gute im Streite liegt, kann für das Bestehen eines solchen Anteils nur das unter den Ehegatten selbst geltende, also hier, da die Ehe vor dem
1. Januar 1912 geschlossen wurde, das frühere aargauische Güterrecht massgebend sein. Nach ihm verbleibt aber die ganze eheliche Errungenschaft unbestrittenermassen dem Manne (§ 149 Ziff. 4 des EG z. ZGB). Die Unterhalts- 512 Fam~nreeht. Nil 76. pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf die weiter verwiesen wird. gibt der Ehefrau lediglich einen . Anspruch auf Leistung dessen. Wa& zu ,ihrem eigenen standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs- pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nachArt. 160 ZGB rechtlich fordern kann. bildet aber ihr Vermögen und nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind. d. h. ihr die. Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts- pflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt nichl etwa gehalten ist. ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen, aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben. wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein- schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor- ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her- geleitet werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgeWiesen und. das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919 bestätigt. Erbrecht. N° 77. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
77. U'rteU der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1919
i. S. Inderbitzin gegen Inderbitzin. 513 Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar durch den Vater an zwei seiner, Söhne um eine bewusster· massen unter dem wahren Werte stehende Gegenleistung. Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus- gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei- chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb· lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629 ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflieht- teils inbezugauf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB) Analoge Anwendung von Art. 139 OR. A. - Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat JosefInder- bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte· des Heimwesens· zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen 20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie sich, den Veräusserer, « solange er lebt, in Speise. Trank und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor- benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.