Volltext (verifizierbarer Originaltext)
508
könnten von Bedeutung sein, wenn das positive schwei-
zerische Recht eine Norm für die Lösung der Statuten-
kollision nicht enthielte; sie fallen als unerheblich dahin,
sobald man mit dem Vorstehenden annimmt. dass es die
Abwägung der verschiedenen für die Lokalisierung des
Rechtsverhältnisses bedeutsamen räumlichen und per-
sönlichen Momente, mit der das angefochtene Urteil sich
befasst, eben schon selbst, in Art. 2 N. u. A. G. vorge-
nommen hat.
3. -
Danach ist aber auf den vorliegenden Fall zu
Unrecht deutsches Recht angewendet worden. Denn
nach den tatsächlichen Verhältnissen kann kein Zweifel
herrschen, dass der Beklagte nicht nur zur Zeit der Klage-
einleitung. sondern auch schon zur Zeit der Schwängerung
und der ausserehelichen Niederkunft trotz der Einziehung
zum deutschen Kriegsdienste seinen Wohnsitz im Rechts-
sinne in der Schweiz hatte. Es kann dafür statt weiterer
Erörterungen, einfach auf die Erwägungen des ange-
fochtenen Urteils verwiesen werden, die soweit tatsäch-
liche Feststellungen enthaltend mit den Akten über-
einstimmen und in den darans gezogenen rechtlichen
Schlüssen als zutreffend erscheinen. Auch die Kläge-
rinnen haben denn in der Berufungsbeantwortungsschrift
etwas anderes nicht mehr behauptet.
4. -
Da die Berufung demnach gutgeheissen werden
muss, hat der Beklagte für das Berufungsverfahren
Anspruch auf eine ausserrechtliche Entschädigung. Die
Verlegung der kantonalen Kosten ist dem Obergerichte
vorzubehalten, weil, nachdem der Beklagte seine Vater-
schaft an sich zugestanden hat und sich deren, Folgen
nur aus dem formellen Grunde der zeitlichen Verwirkung
der Klage zu entziehen vermag, nicht ausgeschlossen ist,
dass er nach kantonalem Prozessrecht. trotz seines grund-
sätzlichen Obsiegens, dennoch kostenfällig erklärt oder
ihm doch wenigstens eine Prozessentschädigung für das
kantonale Verfahren versagt werden könnte.
.
Famllienrecht. ND 76.
509
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 1919 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
76. t1rtell der II. Zivila.btellung vom 97. November 1919
i. S. Jm gegen Kausch.Jm.
Unterstützungspflicht der Geschwister nach Art. 328, 329 Z~B.
Für die Frage, ob der angeblich UnterstützungsptlichtIge
sich in günstigen Verhältnissen befinde, darf nur auf seinen
Erwerb und sein eigenes Vermögen, nicht auf die wirtschaft-
liche Lage seines Ehegatten abgestellt werden.
A. -
Die Klägerin Verena Jurt, von Beruf Schneiderin
ist heute 66 Jahre alt, alleinstehend und ohne Vermögen.
Mit im Mai 1918 eingeleiteter Klage verlangte sie von der
Beklagten Frau Hausch-Jurt, Ehefrau des Johann Hausch
in Lenzburg, ihrer Schwester, Zahlung eines jährlichen
Unterstützungsgeldes von 1000 Fr., in halbjährlichen
Raten vorauszahlbar. erstmals für 1917. Sie gibt zu, dass
die Beklagte ihrem Manne nichts in die Ehe gebracht
habe und ihr auch seither weder durch Erbgang noch
sonst Vermpgen angefallen sei, macht aber geltend, dass
der Ehemann Hausch ein solches von 205,000 Fr. wo-
runter 150,000 Fr. Kapitalien versteuere. an dem, weil
es während der Ehe erworben worden sei und also
Vorschlag bilde, die Beklagte zu 1/3 anteilsberechtigt
sei. Die Voraussetzungen der Unterstützungspflicht,
Bedürftigkeit der Klägerin einerseits und Leistungsfähig-
keit der Beklagten andererseits seien also erfüllt. Art. 329
ZGB verlange dafür keineswegs den Besitz eigenen frei
verfügbaren VermÖgens auf Seite des Pflichtigen: es
genüge. dass dieser nach seinen tatsächlichen Lebensver-
510
FamiUenrecl1t. N° 76.
hältnissen die Unterstützungsgelder aufbringen könne,
ohne sich selbst einschränken zu müssen. Die Beklagte
beantragte Abweisung der Klage, indem sie den Stand-
punkt einnahm, dass sie zur Unterstützung nur verhalten
werden könnte, wenn sie dieselbe aus eigenem Vermögen,
also aus rechtlich ihr zustehenden Vermögensobjekten
zu leisten vermöchte. Dies sei aber nicht der Fall. Die
Tatsache, dass das Vermögen des Ehemannes in der Haupt-
sache Errungenschaft darstelle, sei ohne Bedeutung" weil
nach dem hier massgebenden alten aargauischen ehelichen
Güterrechte, unter dem die Ehe geschlossen worden sei,
die ganze Errungenschaft dem Manne gehöre.
B. -
Durch Urteil vom 12. Juli 1919 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau II. Abteilung die Klage
abgewiesen. Es betrachtet zwar die Unterstützungs-
bedürftigkeit der Klägerin als erwiesen, da es Erfahrungs-
sache sei, dass Personen im Alter jener regeImässig nicht
mehr im Stande seien, ihren Lebensunterhalt ganz selbst
zu erwerben, schliesst sich dagegen hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen der Unterstüztungspflicht in
der Person der Beklagten der Rechtsauffasung dieser an.
Der Anspruch der Ehefrau auf, gebührenden Unterhalt
gegenüber ihrem Ehemann nach Art. 160 ZGB, auf den
die erste Instanz verweise, spiele in diesem Zusammen-
hang keine Rolle, weil darin keine e i gen e n Mittel
der Beklagten liegen, die s i-e als in günstigen Verhält-
nissen sich befinden erscheinen lassen.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Klägerin mit dem Begehren um Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Entscheides d .. h. Ver-
pflichtung der Beklagten zur Zahlung von jährlich
300 Fr. seit 1918. Die Beklagte hat Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert.)
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass
FamUlenrecl1t. N0 76.
511
unterstützungspflichtig nach Art. 328 ZGB nur Bluts-
verwandte in auf- und absteigender Linie und Ge-
schwister, nicht deren Ehegatten sind. Es darf deshalb
auch bei der Entscheidung darüber, ob ein auf, Unter-
stützung belangter Geschwisterteil sich «in günstigen
Verhältnissen befinde» (Art. 329 Abs. 2 ebenda) nur
darauf abgestellt werden, über welche Mittel er verfügt.
Die günstige wirtschaftliche Lage seines Ehegatten kann
dabei nicht in Betracht fallen.
Als «günstig » im erwähnten Sinne sind die Verhält-
nisse des Belangten dabei nicht nur zu betrachten, wenn
ihm der Besi4 von Vermögen, sondern auch wenn ihm
sein Erwerb die Unterstützung ohne wesentliche Beein-
trächtigung der eigenen Lebenshaltung gestattet. Im
vorliegenden Falle behauptet indessen die Klägerin -
offenbar mit Recht -
selbst nicht, dass für ihre ebenfalls
schon betagte Schwester eine solche Verdienstmöglich-
keit bestehe, sodass die Frage sich nur dahinstellt,' ob die
Beklagte sich wegen a n der e r ihr zustehender Mittel
in der vom Gesetz als Voraussetzung der U nterstützungs-
pflicht verlangten Lage befinde. In dieser Beziehung ist
zunächst die Berufung der Klägerin auf den der Beklagten
zustehenden Anteil am Vorschlag des ehelichen Vennö-
gens -
der übrigens auch nach ZGB erst bei Auflösung
der Güterverbindung fällig würde -
von den Vorin-
stanzen ntit Recht zurückgewiesen worden. Da beim
Streite darüber, in welcher ökonomischen Lage die Ehe-
frau sich befinde, nicht die Haftungsverhältnisse des ehe-
lichen Gutes gegenüber Dritten, sondern ausschliesslich
der Umfang des eigenen Vermögens der Ehefrau, d. h.
ihrer Ansprüche an jenem Gute im Streite liegt, kann für
das Bestehen eines solchen Anteils nur das unter den
Ehegatten selbst geltende, also hier, da die Ehe vor dem
1. Januar 1912 geschlossen wurde, das frühere aargauische
Güterrecht massgebend sein. Nach ihm verbleibt aber
die ganze eheliche Errungenschaft unbestrittenermassen
dem Manne (§ 149 Ziff. 4 des EG z. ZGB). Die Unterhalts-
512
Fam~nreeht. Nil 76.
pflicht des Ehemannes nach Art. 160 ZGB sodann, auf
die weiter verwiesen wird. gibt der Ehefrau lediglich einen
. Anspruch auf Leistung dessen. Wa& zu,ihrem eigenen
standesgemässen Unterhalte erforderlich ist. Es kann
damit nicht noch der Unterhalt einer anderen Person, der
Schwester der Ehefrau verlangt werden, da darin eine
unzulässige Ausdehnung des Kreises der Unterstützungs-
pflichtigen über den durch Art. 328 ZGB gezogenen
Rahmen läge. Nur was die Ehefrau nachArt. 160 ZGB
rechtlich fordern kann. bildet aber ihr Vermögen und
nur nach dem Umfange dieses Rechtsanspruchs lässt sich
beurteilen, ob ihre Verhältnisse günstige sind. d. h. ihr
die. Unterstützung anderer Personen gestatten. Dazu
kommt, dass der Ehemann kraft seiner Unterhalts-
pflicht gegenüber der Ehefrau überhaupt nichl etwa
gehalten ist. ihr bestimmte Geldsummen auszusetzen,
aus denen etwas für die Klägerin zurückzulegen der
Beklagten zugemutet werden könnte; er genügt seinen
Verpflichtungen, solange die Ehegatten zusammenleben.
wenn er der Frau den Unterhalt in der ehelichen Gemein-
schaft, in natura gewährt, sodass auch schon deshalb aus
dem erwähnten Gesichtspunkte die durch Art. 329 vor-
ausgesetzte Leistungsfähigkeit der Beklagten nicht her-
geleitet werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgeWiesen und. das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juli 1919
bestätigt.
Erbrecht. N° 77.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
77. U'rteU der II. Zivila.bteiluug vom 1. Oktober 1919
i. S. Inderbitzin gegen Inderbitzin.
513
Verkauf eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit Inventar
durch den Vater an zwei seiner, Söhne um eine bewusster·
massen unter dem wahren Werte stehende Gegenleistung.
Ausgleichungspflicht der Erwerber gegenüber den anderen
Kindern für die Differenz zwischen dem Werte und der
Gegenleistung; Kompensation mit einer Ausgleichsforderung
der Erwerber nach Art. 633 ZGB. Beschränkung der Aus-
gleichungspflicht auf den Betrag des Erbteils des Ausglei-
chungspflichtigen infolge nachgewiesener Absicht des Erb·
lassers, diesen durch die Zuwendung zu begünstigen (Art. 629
ZGB). Herabsetzungsklage wegen Verletzung des Pflieht-
teils inbezugauf den Ueberschuss. Verjährung (Art. 533 ZGB)
Analoge Anwendung von Art. 139 OR.
A. -
Durch Vertrag vom 15. Mai 1913 trat JosefInder-
bitzin Vater in Ingenbohl die ihm gehörende Hälfte·
des Heimwesens· zur Lehmatt in Ingenbohl mit dazu
gehöriger Vieh- und Fahrhabe an seine Söhne Viktor und
Martin ab: Die Erwerber hatten den auf diese Hälfte
entfallenden Teil der die betreffenden Liegenschaften
als ganzes belastenden Hypotheken von zusammen
20,598 Fr. zu übernehmen: ferner verpflichteten sie
sich, den Veräusserer, « solange er lebt, in Speise. Trank
und Kleidung stets unklagbar zu unterhalten und zu
verpflegen, gegebenen Falls Arzt- und Arzneirechnungen
zu bezahlen und ihn nach seinem Absterben anständig und
christlich beerdigen zu lassen. » Die andere Hälfte des
Heimwesens zur Lehmatt war Bestandteil des noch
unverteilten Nachlasses der schon im Jahre 1893.gestor-
benen Ehefrau und Mutter Inderbitzin.