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65_II_127

BGE 65 II 127

Bundesgericht (BGE) ·II · 1939-09-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November ~ 938 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

24. Urteil der 11. Zivilabteiluno vom 21. September 1939

i. S. AUlJUStin gegen Biirgergemeinde SoIothurn.

Verwandtenunte'Fstützung (Art. 328/29. ZGB). Beitra~flicht ver-

heirateter Verwandter grundsätzlich nur ans e~genem Ve~­

mögen und Erwerb. Bei Gütergemeinschaft fällt der Ant~Il

des Pflichtigen am Gesamtgut als eigenes Vermögen m

Betracht.

En ce qui concerne 100 dettes d'aliments (art. 328 s. CC), la personne

mari6e n'oot tenue, en principe, que sur sa propre fortune .~t

sur le produit de son propre travail. !-orsqu'elle est ma?ee

sons le regime de la communaute de bIens, sa part des bIens

matrimoniaux compte comme sa fortune propre.

Per quanto concerne i debiti dipendenti da assistenza. tra pa~enti

(art. 328-329 CC), la persona coniugata e tenuta, m masslm?"

soltanto in base alla propria sostanza e al ~rodott<? deI .proprlO

lavoro. Se vive sotto il regin;le della oomuruone deI.bern, la sua

parte dei beni matriniomali conta come sua proprIa sostanza.

Der 64jährige August Flury wird von der Bürger-

gemeinde Solothum unterstützt. Aus einer im Jahre

1920 geschiedenen Ehe hat er zwei Töchter, die in Amerika

leben und mit denen er seit vielen Jahren keine BeziehUJ;J.gen

mehr unterhält. Eine 66jährige Schwester des Flury ist

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Familienrecht. N0 24.

mit Dr. med.;Augustin verheiratet. Die Eheleute leben

unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von

Baselland. Das:Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.-,

das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500.-.

Dieser kommt ffu den Unterhalt einer Tochter und ihrer

zwei Kinder auf.

Die Bfugergemeinde Solothurn belangte Frau Dr.

Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland

auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.- an die monat-

lichen Unterstützungsauslagen von Fr. 120.- an ihren

Bruder gemäss Art. 328/9 ZGB. Mit Entscheid vom 18.

November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gut-

geheissen.

Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau Augustin-

Flury Aufhebung des. Entscheids und Abweisung des

Gesuchs der Bfugergemeinde, eventuell Rückweisung der

Sache an die Vormstanz zur Aktenvervollständigung und

neuen Entscheidung.

Die Bfugergemeinde Solothurn beantragt Abweisung

der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird

von der Berufungsklägerm nicht bestritten. Ihre Unter-

stützungspfIicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen

Verhältnissen » im Sinne des ~. 329 Abs. 2 ZGB befindet.

In di~ser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass

verheIratete Blutsverwandte Unterstützungs beiträge nur

aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben

nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch we~

sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Ver-

hältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 II 82).

Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vormstanz

berücksichtigte Vermögen nicht das Mannesvermögen,

sondern das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner

Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Selbst wenn nach

dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der

Farnilienrecht. N° 25.

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Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne

allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum

beider Gatten, und der Anteil der Ehefrau kann, selbst

während der Dauer der Ehe, festgestellt. und zur Befrie-

digung ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185

ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Be-

tracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob

die Ehefrau günstig genug gestellt ist, uni einen Bruder

zu unterstützen. Die Vormstanz hat demnach grund-

sätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt;

und da dieses über Fr. 100,000.- beträgt und die Beklagte

nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben

weniger als die Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint

ein monatlicher Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsaus-

lagen von Fr. 120.- nicht übersetzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des

Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November

~ 938 bestätigt.