Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November ~ 938 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24. Urteil der 11. Zivilabteiluno vom 21. September 1939
i. S. AUlJUStin gegen Biirgergemeinde SoIothurn.
Verwandtenunte'Fstützung (Art. 328/29. ZGB). Beitra~flicht ver-
heirateter Verwandter grundsätzlich nur ans e~genem Ve~
mögen und Erwerb. Bei Gütergemeinschaft fällt der Ant~Il
des Pflichtigen am Gesamtgut als eigenes Vermögen m
Betracht.
En ce qui concerne 100 dettes d'aliments (art. 328 s. CC), la personne
mari6e n'oot tenue, en principe, que sur sa propre fortune .~t
sur le produit de son propre travail. !-orsqu'elle est ma?ee
sons le regime de la communaute de bIens, sa part des bIens
matrimoniaux compte comme sa fortune propre.
Per quanto concerne i debiti dipendenti da assistenza. tra pa~enti
(art. 328-329 CC), la persona coniugata e tenuta, m masslm?"
soltanto in base alla propria sostanza e al ~rodott<? deI .proprlO
lavoro. Se vive sotto il regin;le della oomuruone deI.bern, la sua
parte dei beni matriniomali conta come sua proprIa sostanza.
Der 64jährige August Flury wird von der Bürger-
gemeinde Solothum unterstützt. Aus einer im Jahre
1920 geschiedenen Ehe hat er zwei Töchter, die in Amerika
leben und mit denen er seit vielen Jahren keine BeziehUJ;J.gen
mehr unterhält. Eine 66jährige Schwester des Flury ist
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Familienrecht. N0 24.
mit Dr. med.;Augustin verheiratet. Die Eheleute leben
unter der Gütergemeinschaft nach dem alten Recht von
Baselland. Das:Gesamtgut beläuft sich auf Fr. 104,730.-,
das Nettoeinkommen des Ehemannes auf Fr. 18,500.-.
Dieser kommt ffu den Unterhalt einer Tochter und ihrer
zwei Kinder auf.
Die Bfugergemeinde Solothurn belangte Frau Dr.
Augustin vor dem Regierungsrate des Kantons Baselland
auf Leistung eines Beitrages von Fr. 50.- an die monat-
lichen Unterstützungsauslagen von Fr. 120.- an ihren
Bruder gemäss Art. 328/9 ZGB. Mit Entscheid vom 18.
November 1938 hat der Regierungsrat das Gesuch gut-
geheissen.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Frau Augustin-
Flury Aufhebung des. Entscheids und Abweisung des
Gesuchs der Bfugergemeinde, eventuell Rückweisung der
Sache an die Vormstanz zur Aktenvervollständigung und
neuen Entscheidung.
Die Bfugergemeinde Solothurn beantragt Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Unterstützungsbedürftigkeit des August Flury wird
von der Berufungsklägerm nicht bestritten. Ihre Unter-
stützungspfIicht hängt davon ab, ob sie sich « in günstigen
Verhältnissen » im Sinne des ~. 329 Abs. 2 ZGB befindet.
In di~ser Hinsicht geht die Rechtsprechung dahin, dass
verheIratete Blutsverwandte Unterstützungs beiträge nur
aus dem eigenen Vermögen oder Erwerb zu leisten haben
nicht aus dem Einkommen ihres Ehegatten, auch we~
sie gerade dank diesem Einkommen in günstigen Ver-
hältnissen leben (BGE 45 II 510, 57 I 259, 64 II 82).
Im vorliegenden Falle ist jedoch das von der Vormstanz
berücksichtigte Vermögen nicht das Mannesvermögen,
sondern das Gesamtgut der beiden unter allgemeiner
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten. Selbst wenn nach
dem massgebenden kantonalen Rechte die Befugnis der
Farnilienrecht. N° 25.
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Verwaltung oder sogar der Verfügung dem Ehemanne
allein zustehen sollte, ist das Vermögen doch Eigentum
beider Gatten, und der Anteil der Ehefrau kann, selbst
während der Dauer der Ehe, festgestellt. und zur Befrie-
digung ihrer Gläubiger herangezogen werden (Art. 185
ZGB). Es wäre daher unbillig, diesen Anteil ausser Be-
tracht zu lassen, wenn es sich um die Frage handelt, ob
die Ehefrau günstig genug gestellt ist, uni einen Bruder
zu unterstützen. Die Vormstanz hat demnach grund-
sätzlich mit Recht das eheliche Gesamtgut berücksichtigt;
und da dieses über Fr. 100,000.- beträgt und die Beklagte
nicht behauptet, dass sie bei der Auflösung desselben
weniger als die Hälfte zu beanspruchen habe, erscheint
ein monatlicher Beitrag von Fr. 50 an die Unterhaltsaus-
lagen von Fr. 120.- nicht übersetzt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regieningsrates des Kantons Baselland vom 18. November
~ 938 bestätigt.