Volltext (verifizierbarer Originaltext)
STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEV ANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
42. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1931
i. S. St. gegen Regierungsrat St. Gallen.
Art. 329 Abs. 2 ZGB kann ohne Willkür so ausgelegt werden, dass
der von einer Ehefrau aus ihrem persönlichen Einkommen
an Geschwister zu leistende Unterstützungsbeitrag sich unter
Mitberücksichtigung des Vermögens- und Arbeitseinkommens
auch des Ehemannes bestimmt.
Aus dem Tatbe8tand :
Der Ehemann der Rekurrentin versteuert ein Ein-
kommen von über 6000 fr. Sie selber bezieht aus einem
eigenen Gewerbebetrieb mit ständigen Arbeiterinnen ein
nicht näher beziffertes persönliches Einkommen.
Die
Gemeinde legte ihr deshalb die Pflicht zur Leistung eines
Unterstützungsbeitrages an zwei internierte Brüder von
10 Fr. monatlich auf.
Der Regierungsrat St. Gallen
bestätigte auf Rekurs hin diesen Entscheid. Die dagegen
eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen,
u. a. mit der
Begründung:
Nach Art. 329 Abs. 2 ZGB sind die Geschwister nur
dann zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, wenn
AB 67 1-1931
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Staatsrecht.
sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru-
fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen
. herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen
Einkommen -
dem Ertrag des eigenen Vermögens oder
der eigenen Erwerbstätigkeit -
zu leisten vermag. Nicht
beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister,
das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten
leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen
in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510).
Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der
Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen
Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der
Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung
desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für
die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend
machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter-
stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines
bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen
Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht-
gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt,
dass
ein
verheiratetes
unterstützungspflichtiges
Ge-
schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe-
gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben
ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen
habe, sodass eine Ehefrau zur Unterstützung bedürftiger
Geschwister insoweit verpflicht.et ist, als ihr persönliches
Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags
an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs-
leistung zu tragen vermag. Nach dieser Auffassung ist in
der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus
dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs
an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages
ausseI' ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres
Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.
Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der
Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigefung). Nu 43.
2GI
berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs-
einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im
Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern
er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen
I'
in einer nicht willkürlichen Weise gelöst -
ganz abgesehen
davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt
von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die I
Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden
Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten.
4:3. Urteil vom 21. NOVEmber 1931
i. S. Politische Gemein:.e St. Gallen gegen Schlä.pfer.
Al·t. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes
der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des
Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau,
sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen,
die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall.
EU z. SchKG (>incn Rechtsöffnungstitel bilden.
A. -
Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen
am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des
Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten
Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch-
schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im
Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern
zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat
auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch-
tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja-
nuar 1931 ersetzt worden.
B. -
Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung
dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind
innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla-
mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver-
waltung anzubringen.
Von Anfang 1931 an bezahlte
. Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht.
Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn