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57_I_259

BGE 57 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-14 · Deutsch CH
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STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEV ANT LA LOI (DENI DE JUSTIOE)

42. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1931

i. S. St. gegen Regierungsrat St. Gallen. Art. 329 Abs. 2 ZGB kann ohne Willkür so ausgelegt werden, dass der von einer Ehefrau aus ihrem persönlichen Einkommen an Geschwister zu leistende Unterstützungsbeitrag sich unter Mitberücksichtigung des Vermögens- und Arbeitseinkommens auch des Ehemannes bestimmt. Aus dem Tatbe8tand : Der Ehemann der Rekurrentin versteuert ein Ein- kommen von über 6000 fr. Sie selber bezieht aus einem eigenen Gewerbebetrieb mit ständigen Arbeiterinnen ein nicht näher beziffertes persönliches Einkommen. Die Gemeinde legte ihr deshalb die Pflicht zur Leistung eines Unterstützungsbeitrages an zwei internierte Brüder von 10 Fr. monatlich auf. Der Regierungsrat St. Gallen bestätigte auf Rekurs hin diesen Entscheid. Die dagegen eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen,

u. a. mit der Begründung: Nach Art. 329 Abs. 2 ZGB sind die Geschwister nur dann zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, wenn AB 67 1-1931 18 260 Staatsrecht. sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru- fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen . herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen Einkommen - dem Ertrag des eigenen Vermögens oder der eigenen Erwerbstätigkeit - zu leisten vermag. Nicht beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister, das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510). Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter- stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht- gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt, dass ein verheiratetes unterstützungspflichtiges Ge- schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe- gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen habe, sodass eine Ehefrau zur Unterstützung bedürftiger Geschwister insoweit verpflicht.et ist, als ihr persönliches Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs- leistung zu tragen vermag. Nach dieser Auffassung ist in der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages ausseI' ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen. Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigefung). Nu 43. 2GI berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs- einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen I' in einer nicht willkürlichen Weise gelöst - ganz abgesehen davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die I Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten. 4:3. Urteil vom 21. NOVEmber 1931

i. S. Politische Gemein:.e St. Gallen gegen Schlä.pfer. Al·t. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau, sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall. EU z. SchKG (>incn Rechtsöffnungstitel bilden. A. - Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch- schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch- tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja- nuar 1931 ersetzt worden. B. - Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla- mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver- waltung anzubringen. Von Anfang 1931 an bezahlte . Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht. Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn