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57_I_259

BGE 57 I 259

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-14 · Deutsch CH
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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(REOHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTIOE)

42. Auszug aus dem Urteil vom 14. November 1931

i. S. St. gegen Regierungsrat St. Gallen.

Art. 329 Abs. 2 ZGB kann ohne Willkür so ausgelegt werden, dass

der von einer Ehefrau aus ihrem persönlichen Einkommen

an Geschwister zu leistende Unterstützungsbeitrag sich unter

Mitberücksichtigung des Vermögens- und Arbeitseinkommens

auch des Ehemannes bestimmt.

Aus dem Tatbe8tand :

Der Ehemann der Rekurrentin versteuert ein Ein-

kommen von über 6000 fr. Sie selber bezieht aus einem

eigenen Gewerbebetrieb mit ständigen Arbeiterinnen ein

nicht näher beziffertes persönliches Einkommen.

Die

Gemeinde legte ihr deshalb die Pflicht zur Leistung eines

Unterstützungsbeitrages an zwei internierte Brüder von

10 Fr. monatlich auf.

Der Regierungsrat St. Gallen

bestätigte auf Rekurs hin diesen Entscheid. Die dagegen

eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen,

u. a. mit der

Begründung:

Nach Art. 329 Abs. 2 ZGB sind die Geschwister nur

dann zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, wenn

AB 67 1-1931

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Staatsrecht.

sie sich in « günstigen Verhältnissen » befinden. Das setzt

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Beru-

fungsinstanz voraus, dass das zu Unterstützungsbeiträgen

. herangezogene Geschwister diese Beiträge aus dem eigenen

Einkommen -

dem Ertrag des eigenen Vermögens oder

der eigenen Erwerbstätigkeit -

zu leisten vermag. Nicht

beitragspflichtig ist also nach dieser Praxis das Geschwister,

das die Beiträge aus dem Einkommen seines Ehegatten

leisten müsste, auch wenn es gerade aus diesem Einkommen

in günstigen Verhältnissen lebte (BGE 45 TI S. 510).

Damit wurde aber noch nicht gesagt, dass auch der

Betrag der von einem Geschwister aus seinem eigenen

Einkommen zu leistenden Beiträge sich allein nach der

Höhe dieses Einkommens selber ohne Berücksichtigung

desjenigen seines Ehegatten zu bestimmen habe. Für

die gegenteilige Auffassung lässt sich ohne Willkür geltend

machen, dass nach der Meinung des Gesetzes ein Unter-

stützungspflichtiger die Beiträge an den Unterhalt seines

bedürftigen Geschwisters aus dem TeÜ seines persönlichen

Einkommens zu bezahlen habe, welcher ihm nach pflicht-

gemässer Obsorge für die eigene Haushaltung übrig bleibt,

dass

ein

verheiratetes

unterstützungspflichtiges

Ge-

schwister nicht allein, sondern bloss neben seinem Ehe-

gatten, und namentlich eine Ehefrau nur subsidiär neben

ihrem Ehegatten an die Haushaltungskosten beizutragen

habe, sodass eine Ehefrau zur Unterstützung bedürftiger

Geschwister insoweit verpflicht.et ist, als ihr persönliches

Einkommen nach Abzug ihres pflichtgemässen Beitrags

an die eigene Haushaltung eine solche Unterstützungs-

leistung zu tragen vermag. Nach dieser Auffassung ist in

der Tat für die Bestimmung des von einer Ehefrau aus

dem Ertrag ihres persönlichen Vermögens oder Erwerbs

an ihre Geschwister zu leistenden Unterstützungsbeitrages

ausseI' ihrem persönlichen Einkommen auch dasjenige ihres

Ehemannes in Berücksichtigung zu ziehen.

Wenn also der Regierungsrat bei Verpflichtung der

Rekurrentin zur Unterstützung ihrer Brüder sich darauf

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigefung). Nu 43.

2GI

berief, dass ihr Ehemann ein hinreichendes Erwerbs-

einkommen habe, so hielt er sich damit nicht nur im

Rahmen der bundesgerichtlichen Berufungspraxis, sondern

er hat die von dieser Praxis noch offen gelassenen Fragen

I'

in einer nicht willkürlichen Weise gelöst -

ganz abgesehen

davon, dass eine kantonale Behörde aus dem Gesichtspunkt

von Art. 4 BV ü.berhaupt nicht verpflichtet ist, sich an die I

Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu der betreffenden

Rechtsfrage unter allen Umständen zu halten.

4:3. Urteil vom 21. NOVEmber 1931

i. S. Politische Gemein:.e St. Gallen gegen Schlä.pfer.

Al·t. 4 BV~ Die Rechnungen der Verwaltung des Schlacht,hofes

der Stadt St. Gallen für Gebühren für die Benützung des

Schlachthofes, speziell für das Schlachten und die Flpischschau,

sind Verfügungen über öffentlichrechtliche Verpflichtungen,

die nach Art. 80 Abs. 2 SchKG und Art. 24 litt. b d. st. gall.

EU z. SchKG (>incn Rechtsöffnungstitel bilden.

A. -

Nach Art. 1 der vom Gemeinderat von St. Gallen

am 17. Februar 1920 erlassenen, vom Regierungsrat des

Kantons St. Gallen am 27. Februar 1920 genehmigten

Verordnung betreffend den Schlachthof und die Fleisch-

schau besteht für das Schlachten der Schlachtzwang im

Schlachthof. Art. 44 bestimmte die von den Benützern

zu bezahlenden Gebühren. Dieser Tarif ist vom Stadtrat

auf Grund einer inder Verordnung enthaltenen Ermäch-

tigung durch einen neuen vom 20. Dezember 1930/6. Ja-

nuar 1931 ersetzt worden.

B. -

Für die Gebühren stellt die Schlachthofverwaltung

dem Pflichtigen monatlich Rechnungen zu. Diese sind

innert 8 Tagen auf der Stadtkasse zu begleichen, Rekla-

mationen sind innert 8 Tagen bei der Schlachthofver-

waltung anzubringen.

Von Anfang 1931 an bezahlte

. Schläpfer die ihm zugestellten Gebührenrechnungen nicht.

Die Politische Gemeinde St. Gallen erliess deshalb an ihn