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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
lung, und könnte das Kind demgemäss nicht in das am
Heimatort der Mutter geführte Familienregister einge-
tragen werden, so liefe' es Gefahr. bei Erbfällen auf der
Mutterseite übergangen zu werden, da das Familien-
register am Heimatorte des Erblassers die Grundlage für
die Erbenermittlung bildet. Dafür, dass die Existenz des
Kindes bei solchen Erbfällen auch sonst bekannt würde,
besteht keinerlei Gewähr, zumal wenn die Mutter be-
strebt ist, seine Geburt vor ihren Angehörigen zu ver-
heimlichen, wie es im vorliegepden Fall zuzutreffen
scheint.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
62. UrteD der 11. ZlvUabteDung vom 5. Dezember 1948
i. S. Noger gegen Regierungsrat des KantoDS Aargau.
EkejähigkeitszeugniB für eine Trauung im Ausland (Art. 158 ZSt V) :
kann vom schweizerischen Verlobten ohne Rücksicht auf seinen
derzeitigen Aufenthalt verlangt werden.
Ist die ausländische Braut aus der Schweiz ausgewiesen, so ist
der zuständigen Behörde nach Art. 109 ZGB Gelegenheit zum
Einspruch zu geben (Art. 167 ZStV).
Mariaf}$. Le certifica,t da capaeit6 nOOessaire pour faire celebrer 'Wl
mariage a l'etranger (art. 158 de l'ordonnance sur Ie service de
l'etat civil) peut etre requis par le fiance de nationalit6 suisse,
qual que soit son domicile.
Si la· fiancee, de nationalit6 etrangere, a 6t6 expuls6e de Suisse
avis doit en etre donne a l'autoriM competente aux terme~
del'art. 109 ce, de maniere qu'elle puisse eventuellement faire
. opposition (art., 167 de !'ordonnance).
.
MatrimoniQ. Il certificato di capacitA per Ja celebrazione d'un
matrimonio aU'estero (art. 158 Ordinanza sul servizio.dello
stato civile) puo essere domandato da! fidanzato di nazionalitA
svizzera, qualunque sia il suo domicilio.
Se la fidanzata, di nazionalita estera, e stata espulsa da!la Svizzera,
ne dev'essere. dato avviso all'autorita competente a'sensi
dell'art. 109 ce, affinche possa fare eventualmente opposi-
zione (art. 167 dell'ordinanza).
A. -
Am 27. März 1946 ordnete das Standesamt Kon-
stanz die Eheverkündung des damals in Aarau, jetzt in
Registersaehen. N° 62.
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Reinach wohnenden Schweizerbürgers Noger mit der in
Konstanz wohnenden deutschen Staatsangehörigen Emma
Dörner an. Am gleichen Tage stellte der deutsche Standes-
beamte das Gesuch um Verkündung bei den Zivilstands-
ämtern· ThaI (St. Gallen) und Aarau, d. h. am Heimat-
und am Wohnort des Bräutigams. Zudem ersuchte er
das ZiVilstandsamt Aarau um Ausstellung des vorge-
schriebenen Ehefähigkeitszeugnisses. Die Yerkündungen
erfolgten, ohne .dass Einspruch erhoben wurde. Nach
Ablauf der mefür angesetzten Frist stellte das Zivilstands-
amt Aarau am 9. April 1946 ein Ehefähigkeitszeugnis aus.
Dessen Weiterleitung nach Konstanz unterblieb jedoch,
weil das Polizeikommando des Kantons Aargau nach-
träglich mitteilte, es seien in Verbindung mit der Bundes-
anwaltschaft Erhebungen über die Braut im Gange. Als
sich Noger deswegen bei der kantonalen Justizdirektion
beschwerte, erklärte diese die Herausgabe des Ehefähig-
keitszeugnisses-als unstatthaft. Dem Eheabschluss stehe
zwar kein zivilrechtliches Hindernis entgegen. Die Braut
sei jedoch am 11. August 1945 aus politischen Gründen
aus der Schweiz ausgewiesen worden. Unter diesen Um-
ständen käme die Heirat einer Aufhebung der Ausweisung
gleich. Der Regierungsrat des Kantons Aargau, bei dem
sich Noger über die Verweigerung des Ehefähigkeitszeug-
nisses beschwerte, bestätigte am 9. August 1946 den
Entscheid der Justizdirektion.
B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
sQhwerdebeantragt Noger, der Entscheid des Regierungs-
rates sei aufzuheben und· die Herausgabe des Ehefähig-
keitszeugnisses anzuordnen. Der Regierungsrat lässt sich
dahin vernehmen: Eine Scheinehe stehe zwar nicht
wohl in Frage. Die Ermöglichung der Heirat des Beschwer-
deführers mit der aus der Schweiz ausgewiesenen Braut
würde aber darauf· hinauslaufen, die Landesverweisung
aufzuheben, und somit öffentliche Interessen der Schweiz
verletzen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment beantragte gleichfalls Abweisung der Beschwerde :
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Verwa.ltungs. und Disziplina.rrecht.
zunächst, weil der Bräutigam das Ehefähigkeitszeugnis
nicht verlangen könne, solange er in der Schweiz weilt,
und sodann, weil es eines Gesuches des -schweizerischen
Veriobten oder der ausländischen Zivilstandsbehörde
bedürfte; die ausländische Braut könne das Zeugnis nicht
verlangen. Endlich erachtet das Departement das am
9. April 1946 ausgestellte als nicht mehr verwendbar, da
seine Geltungsdauer von sechs Monaten nach Art. 114
Abs. 2 ZGB abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer möge
an seinem gegenwärtigen Wohnort ein neues Zeugnis
nachsuchen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Art. 158 der Verordnung vom 28. Mai 1928 über
den Zivilstandsdienst (ZStV)- bestimmt: « Bedarf der
Schweizer (Braut oder Bräutigam) für die Trauung im
Ausland eines Ehefähigkeitszeugnisses, so wird ihm ein
solches auf Ansuchen der Verlobten oder einer ausländi-
schen Amtsstelle vom zuständigen schweizerischen Zivil-
standsbeamten auf Grtind einer Verkündung ausgestellt.
-
Zuständig ist, wenn der Schweizer in der Schweiz
seinen Wohnsitz hat, der Zivilstandsbeamte dieses Ortes ... »
Wohnsitz in der Schweiz hindert-also den schweizerischen
Verlobten nicht, ein Ehefähigkeitszeugnis für die Trauung
im Ausland nachzusuchen. Wieso er aber das Gesuch nicht
sollte stellen können, solange er ~ der Schweiz weilt,
also bevor er zur Trauung ausgereist ist, ist nicht einzu-
sehen. Weder bietet die Verordnung einen Anhaltspunkt
für solch enge Auslegung, noch besteht dafür ein sachlicher
Grund. Das vorliegende -Gesuch war übrigens von einer
ausländischen Amtsstelle, nämlich vom Standesamte
Konstanz, gestellt worden. Dessen Legitimation ist nach
der angeführten Vorschrift nicht-zweifelhaft. Dem Gesuch
kann daher nicht entgegengehalten werden, die auslän-
dische Braut hätte sich nicht von sich aus an die betref-
fenden schweizerischen Ämter wenden dürfen.
2. -
Fraglich ist vielmehr nur, wie zu der seinerzeit
erfolgten, noch in Kraft bestehenden Ausweisung der
Registersaehen. N0 62.
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Braut aus der Schweiz Stellung zu nehmen sei. Eine solche
Ausweisung findet sich nicht unter den Ehehindernissen
des ZGB verzeichnet. Die Rechtsprechung hat jedoch den
Kreis der Ehehindernisse auf Grund von Art. 2 ZGB
erweitert. Sie betrachtet als -solches Hindernis', ja sogar
als Ehenichtigkeitsgrund nach erfolgter Eheschliessung,
die sogenannte Scheinehe (BGE 65 II 135). In einem
solchen Fall ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeug-
nisses zu verweigern; denn die Ausstellung (und Aushän-
digung) liefe darauf hinaus, zur Eheschliessung im Aus-
lande Hand zu bieten. Es erhebt sich ernstlich die Frage,
ob nicht Art. 2 ZGB auch bei einer gegen die ausländische
Braut bestehenden Ausweisung aus -der Schweiz die Ver-
weigerung des Ehefähigkeitszeugnisses rechtfertige. nber
diesen Einwand dürfen die Zivilstandsbehörden keines-
wegs hinwegschreiten. Indessen steht ihnen nicht zu,
darüber zu entscheiden. Vielmehr muss die Entscheidung,
gleichwie über die Frage des Vorliegens einer Scheinehe
(BGE 67 I 274), den ordentlichen Gerichten vorbehalten
bleiben. 'Es ist Sache der nach Art. 109 ZGB zuständigen
Behörde, sich über die Einspruchserhebung schlüssig zu
machen und gegebenenfalls Klage zu erheben. Diese
Behörde ist also vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
Da für sie die Frist zum Einspruch erst von der Kenntnis-
nahme an läuft, kann ihr die Frist des Art. 114 Abs. 2
ZGB nicht entgegengehalten werden. Das Verkündver-
fahren ist eben noch gar nicht wirksam beendigt bis zur
Durchführung des Verfahrens nach Art. 109 ZGB und
Art. 167 ZStV.
Demnach erkennt das _ Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungs-
rates des Kantons Aargau vom 9. August 1946 aufgehoben
und die Sache zur Einleitung des Verfahrens nach Art.
109 ZGB (Art. 167 ZStV) an den Regierungsrat zurück-
gewiesen.