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74_I_423

BGE 74 I 423

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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422 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der vom Regierungsrat bestätigte Grund z.ur Abweisung des Trauungsgesuches trifit nicht zu. Die ~uung ist n~ch Art. 114 ZGB zu verweigern, wenn em Grund vorliegt, «aus dem die Verkündung verweigert werden muss ll. Das Vorhaben einer blossen Scheinehe s~~t aber. in dies~r Hinsicht den andern Ehenichtigkeits- grunden mcht gleIch. Es gibt nur Veranlassung zu einem ~ufschub der Trauung unter Benachrichtigung der im SInne von Art. 109 ZGB und 167 ZStV zum Einspmch von Amtes wegen zuständigen Behörde (BGE 67 I 273). Der Regierungsrat des Kantons Solothum hat denn auch am

23. November 1943 die Zivilstandsämter unter Hinweis auf diese Entscheidung zu en.tsprechender Beh~ndlung solcher Fälle angewiesen. Um·so mehr muss es befremden dass er im vorliegenden Fall die Verfügung eines Amte~ geschützt hat, wonach den Beschwerdeführern die Trauung kurzerhand verweigert wurde, ohne Vorbehalt des Ein~ spruchs- und Klageverfahrens gemäss den erwähnten Vor- S?hriften. '?I>rigens fehlt es hier an jeder Glaubhaftmachung emes Schemehevorhabens, auch wenn man davon absieht dass die Braut schwanger ist und der Bräutigam sich a~ Urheber der Schwangerschaft. bekennt.

2. - Indessen kann der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden und die von den Beschwerdeführern begehrte W~isung an das Zivilstandsamt nicht ergehen, nachdem die Braut rechtskräftig aus Schweizergebiet ausgewiesen ist. Die Trauung in der Schweiz setzt die Anwesenheit beider Brautleute voraus. Und zwar wäre sie abzulehnen, auch wenn sich die Bra. dazu einfinden sollte, sofern dies unter Bannbruch un! nicht etwa auf Grund eines inzwischen erlangten Widerrufes der Auswei- s~ng oder mindestens eines für die Trauung erhaltenen DIspenses geschähe (BGE. 73 I 330). Unter Vorbehalt einer solc~en ~ewilligung der für die Rücknahme der Ausweisung zustandigen Behörde kommt nur eine Trauung im Ausland I r Registersaohen. N° 74. 423 in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothumer Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde, deren Einspruch und allfällige Klage sowie das rechts- kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl. BGE 72 I 354). Dem1UWn, erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.

74. Urteil der U. ZivilabteUung vom 21. Dezember 1948 i. S. Bannwart gegen Lnzern, Justizkommisslon des Obergeriehts. WiUensvollstrecker, Ver!ügungamacht betreUend Grundstücke: Ari. 596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht,. die Tätigkeit sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit einer Testaments-Ungültigkeitsklage ist kein Hindernis,vor- behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB. E:cecuteur testamentaire. EtentJ,ue de 8eB pouvoirg en ce qui concerne leB immeubZeB. L'art. 596 al. 2 ce n'est pas opposable a l'exe- cuteur testamentaire. Ce dernier est tenn de commencer son activite sitöt a:pres avoir accepte son mandat, mame si le testa- ment fait l'obJet d'une action en nullite. Sont reservees les mesures qui pourraient ~tre ordonnees par le juge. Art. 517 et 518 ce. . E8ooutore teBtamentario. FacoUii di diBporre per quanta riguarda gli immobili. L'art.596 cp. 2 ce non e opponibile all'esecutore testamentario, il quale deve iniziare la BUa attivit8. non appena abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia oggetto di un'azione per nullit8.. Sono riservati i provvedimenti che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 ce. A. - Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die Lie- genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand verkauft. Das Grundbuchamt hat jedooh die von ihm nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge- 424 Verwa.ItUDgS- und Diaziplhiarrecht. lehnt, aus folgenden Gründen: Der Willensvollstrecker sei bis auf weiteres zu solchen Verfügungen nicht legiti- miert. Das Testament werde von einem Teil der Erben angefochten. Im Falle der Ungültigerklärung falle auch die Einsetzung des Willensvollstreckers dahin. Im übrigen fehle es an einer Bevollmächtigung durch samtliche Erben. B. - Die Beschwerde des Willensvollstreckers gegen diese Abweisung ist am 7. September 1948 von der kanto- nalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden. O. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde hält Bannwart daran fest, dass seiner Anmeldung stattzugeben sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde bean- tragt Abweisung der' Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt deren Gutheis- sung mit Hinweis auf BGE 61 I 382. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach der soeben erwähnten, vom Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren angerufenen, von der Vorinstanz aber mit Stillschweigen übergangenen Ent- scheidung ist der Willensvollstrecker zu gl'1in.dbuctuchen Verfügungen über Liegenschaften der Erbschaft befugt, ohne dazu der Zustimmung der Erben zu bedürfen. Es besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzugehen. Der Willensvollstrecker hat nach Art. 518 Aha. 2 ZGB - beim Fehlen einschränkender Bestimmungen des Erblassers - nicht nur « die Erbschaft zu verwalten », sondern zudem « die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung ... auszu- führen ». Dafür kann die Veräusserung von Vermögens- stücken erforderlich sein. Sie steht des.lb dem Willens- vollstrecker kraft der ihm übertragenen Lrgabe zu. Dabei ist auch die.Art der Veräusserung seinem Gutfinden an- heimgegeben. Die Vorinstanz möchte den Willensvoll- strecker dem ~. 596 Abs. 2 ZGB unterstellen, wonach - bei der amtlichen Liquidation - Grundstücke nur mit Zustimmung aller Erben aus freier Hand veräussert werden dürfen. Aber was für die amtliche Liquidation vorge- schrieben ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf die Tätig- keit eines Willensvollstreckers übertragen. Dessen Befug- nisse leiten sich aus letztwilliger Verfügung des Erblassers her, und ihre Ausübung ist nach Art. 518 ZGB nicht an eine Zustimmung der Erben geknüpft. Wenn ferner von der Anfechtung der letztwilligen Ver- fügung durch einzelne Erben die Rede ist - übrigens scheint keine Ungültigkeitsklage eingereicht zu sein und der Streit sich nur um die Auslegung des Testamentes bezw. um die Ausfüllung einer Lücke desselben zu dre- hen -, so ist auch dies kein Grund, das Verfügungsrecht des Willensvollstreckers nicht gelten zu lassen. Nach Art. 517 Aha. 2 ZGB hat dieser sich binnen vierzehn Tagen seit der amtlichen Mitteilung seines Auftrages über dessen Annahme zu erklären. Die Meinung des Gesetzes ist, dass er mit der Annahme seine Tätigkeit dann auch zu beginnen habe. Es geht nicht an, damit zuzuwarten, bis feststeht, dass keine Ungültigkeitsklage eingereicht wird, oder bis über eine solche Klage rechtskräftig entschieden ist, was mehrere Jahre dauern kann. Vielmehr muss der Willens- vollstrecker sich der Erbschaft annehmen, auch wenn mit einer Ungültigkeitsklage zu rechnen ist. Freilich hat er sich in diesem Falle auf sichernde und sonstige zur ordent- lichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken und Veräusserungen nur vorzunehmen, soweit dazu, z. B. wegen des Drängens von Gläubigem, eine hinreichende Veranlassung besteht. Aber es kann nicht Sache der Grundbuchbehörden sein, eine Verfügung des Willensvoll- streckers aus diesem Gesichtspunkte auf ihre Pflichtge- mässheit zu prüfen. Die Erben sind bei dieser Rechtslage nicht schutzlos. Der Willensvollstrecker ist wie ein anderer Erbschafts- verwalter für seine Tätigkeit verantwortlich. Seine Mass- nahmen unterliegen ferner der Beschwerde (BGE 66 TI 149). Im übrigen bleiben vorsorgliche Verfügungen des Richters, insbesondere nach Einreichung einer Testaments-Ungültig- 426 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. keitsklage, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes vorbehalten. Demnach erkennt· das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 7. September 1948 aufgehoben und das Grundbuch- amt Luzern-Land in Kriens angewiesen, die nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes vorzunehmen. IH. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES

75. Arret da 10 deeembre 1948 dans la cause Camandona et Kohll contre Office fM6ral des assuranees sociales. A88Uiettia8ement d'un COnBortium cl l'a88Urcznce obZigatoire en Ca8 d'accidentB: Lorsque plusieurs entrepreneurs (consortium) ont signe le contrat relatif a. l'execution de travaux, mais que ceux-ci ont eM effectues en realiM par un seul d'entre eux, l'assujettissement a. I'assurance obligatoire se fait ati nom de l'entrepreneur qui a execuM an fait les travaux, et non a. celui du consortium (principe de 180 «realiM » des faite). Unterst6Uung unter die Unjcillversicherung: Arbeiten, für· deren Übernahme ein Konsortium gebildet worden ist. Ist die Durch- führung der Arbeiten innerhalb des Konsortiums einem der Konsorten übertragen, so wird dieser, nicht das Konsortium unterstellt. A88oggettamento cill'asBicurozWne obbligatoria contro gl'injortuni: Quando diversi imprenditori (Consorzio~umo. no l'esecuzione di lavori, i quali sono pero eseglliti in real da. uno solo degl'im- prenditori consorziati, soggiace all'assi zione contro gl'in- fortuni l'imprenditore ehe ha eseguito i lavori e non il consoi'zio. A. - A fin 1946, les communes de Bex et de Gryon ont ouvert un concours pour l'execution du dernier tron9Qn, divise en trois lots, d'un chemin conduisant de l'endroit appele «La Barbo1eusaz» aSolalex. Emile' Camandona~ Sozialversioherung. N° 75. entrepreneur a.Lausanne, et Albert Kohli, bl1cheron et paysan a. Gryon,se sont interesses a. cette mise au con- cours. Pour des raisons de tactique dictees par le mit que Kohli etait domicille a Gryon, ils ont envisage la possi- billte de faire une soumission commune pour l'ensemble des travaux, soit les trois lots. C'est dans ces conditions que,le 18 novembre 1946, Camandona et Kohli ont passe le contrat suivant : «Les soussignes s'engagent a. deposer ,un? s<?um~ssion, commu;te pour l'execution des 3 lots. En cas d adJudlCatlOn, I entreprISe Camandona. prend toute la responsabilite des trav~ux S?US tou~es les formes et a. son. propre compte. En compensatlOn, 1 entreprISe Camandona. engage M. Albert Kohli de Gryon comme c.ontre- maitre a raison de 3.- fr. a. l'heure ou comme chef d'eqUIpe au meme ta.rif (heure effective). Dans ce prix sont comprls le deplace- ment les intemperies etc. Toutefois, a. l'a.chevement des travaux. si 1e benetice a. eM ~nvenable, l'entreprise Camandona. admettra une prime unique a. M. Kohli. » La soumission commune deposee par Camandona et Kohli ensuite de cette convention a ete agreee et l'ensemble des travaux ont ete adjuges au «cons~rtium Camandona et Kohli»; ils ont commence en avril1947 et sont actuelle- ment acheves. Des Ja mise au concours des travaux, la Caisse nationale s'est enquise de la personne des adjudicataires afin de decider de l'assujettissemant a. l'assurance obligatoire en cas d'accidents. Ayant appris qua les travaux avaient eM adjuges au consortium Camandona et Kohli, elle a voulu ordonner l'assujettissement au nom de cette association. Emile Camandona ayant refusede remplir les formules d'usage, pour le motif qu'il etait seul chef responsable da l'entreprise, a l'exclusion de Kohli, la Caisse nationale, par decision du 6 juin 1947, a prononce d'office l'assujettisse- ment a l'assurance obligatoire sous le nom de « consortium E. Camandona et A. Kohli». Surrecours de ces derniers, l'Office federal des assurances sociales, par decision du . 12 novembre 1947, a confirme le prononce de Ja CaiS86 nationale en faisant valoir en substance l'argumentation suivante :