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Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der vom Regierungsrat bestätigte Grund z.ur
Abweisung des Trauungsgesuches trifit nicht zu. Die
~uung ist n~ch Art. 114 ZGB zu verweigern, wenn
em Grund vorliegt, «aus dem die Verkündung verweigert
werden muss ll. Das Vorhaben einer blossen Scheinehe
s~~t aber. in dies~r Hinsicht den andern Ehenichtigkeits-
grunden mcht gleIch. Es gibt nur Veranlassung zu einem
~ufschub der Trauung unter Benachrichtigung der im
SInne von Art. 109 ZGB und 167 ZStV zum Einspmch von
Amtes wegen zuständigen Behörde (BGE 67 I 273). Der
Regierungsrat des Kantons Solothum hat denn auch am
23. November 1943 die Zivilstandsämter unter Hinweis
auf diese Entscheidung zu en.tsprechender Beh~ndlung
solcher Fälle angewiesen. Um·so mehr muss es befremden
dass er im vorliegenden Fall die Verfügung eines Amte~
geschützt hat, wonach den Beschwerdeführern die Trauung
kurzerhand verweigert wurde, ohne Vorbehalt des Ein~
spruchs- und Klageverfahrens gemäss den erwähnten Vor-
S?hriften. '?I>rigens fehlt es hier an jeder Glaubhaftmachung
emes Schemehevorhabens, auch wenn man davon absieht
dass die Braut schwanger ist und der Bräutigam sich a~
Urheber der Schwangerschaft. bekennt.
2. -
Indessen kann der angefochtene Entscheid nicht
aufgehoben werden und die von den Beschwerdeführern
begehrte W~isung an das Zivilstandsamt nicht ergehen,
nachdem die Braut rechtskräftig aus Schweizergebiet
ausgewiesen ist. Die Trauung in der Schweiz setzt die
Anwesenheit beider Brautleute voraus. Und zwar wäre sie
abzulehnen, auch wenn sich die Bra. dazu einfinden
sollte, sofern dies unter Bannbruch un! nicht etwa auf
Grund eines inzwischen erlangten Widerrufes der Auswei-
s~ng oder mindestens eines für die Trauung erhaltenen
DIspenses geschähe (BGE. 73 I 330). Unter Vorbehalt einer
solc~en ~ewilligung der für die Rücknahme der Ausweisung
zustandigen Behörde kommt nur eine Trauung im Ausland
I
r
Registersaohen. N° 74.
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in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothumer
Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung
der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde,
deren Einspruch und allfällige Klage sowie das rechts-
kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl.
BGE 72 I 354).
Dem1UWn, erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
74. Urteil der U. ZivilabteUung vom 21. Dezember 1948 i. S.
Bannwart gegen Lnzern, Justizkommisslon des Obergeriehts.
WiUensvollstrecker, Ver!ügungamacht betreUend Grundstücke: Ari.
596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht,. die Tätigkeit
sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit
einer Testaments-Ungültigkeitsklage ist kein Hindernis,vor-
behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB.
E:cecuteur testamentaire. EtentJ,ue de 8eB pouvoirg en ce qui concerne
leB immeubZeB. L'art. 596 al. 2 ce n'est pas opposable a l'exe-
cuteur testamentaire. Ce dernier est tenn de commencer son
activite sitöt a:pres avoir accepte son mandat, mame si le testa-
ment fait l'obJet d'une action en nullite. Sont reservees les
mesures qui pourraient ~tre ordonnees par le juge. Art. 517 et
518 ce.
.
E8ooutore teBtamentario. FacoUii di diBporre per quanta riguarda gli
immobili. L'art.596 cp. 2 ce non e opponibile all'esecutore
testamentario, il quale deve iniziare la BUa attivit8. non appena
abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia
oggetto di un'azione per nullit8.. Sono riservati i provvedimenti
che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 ce.
A. -
Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung
vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen
Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker
bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die Lie-
genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer
Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand
verkauft. Das Grundbuchamt hat jedooh die von ihm
nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge-
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Verwa.ItUDgS- und Diaziplhiarrecht.
lehnt, aus folgenden Gründen: Der Willensvollstrecker
sei bis auf weiteres zu solchen Verfügungen nicht legiti-
miert. Das Testament werde von einem Teil der Erben
angefochten. Im Falle der Ungültigerklärung falle auch die
Einsetzung des Willensvollstreckers dahin. Im übrigen
fehle es an einer Bevollmächtigung durch samtliche Erben.
B. -
Die Beschwerde des Willensvollstreckers gegen
diese Abweisung ist am 7. September 1948 von der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde abgewiesen worden.
O. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde hält Bannwart daran fest, dass seiner Anmeldung
stattzugeben sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde bean-
tragt Abweisung der' Beschwerde. Das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement beantragt deren Gutheis-
sung mit Hinweis auf BGE 61 I 382.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der soeben erwähnten, vom Beschwerdeführer
schon im kantonalen Verfahren angerufenen, von der
Vorinstanz aber mit Stillschweigen übergangenen Ent-
scheidung ist der Willensvollstrecker zu gl'1in.dbuctuchen
Verfügungen über Liegenschaften der Erbschaft befugt,
ohne dazu der Zustimmung der Erben zu bedürfen. Es
besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzugehen.
Der Willensvollstrecker hat nach Art. 518 Aha. 2 ZGB
-
beim Fehlen einschränkender Bestimmungen des
Erblassers -
nicht nur « die Erbschaft zu verwalten »,
sondern zudem « die Schulden des Erblassers zu bezahlen,
die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung ... auszu-
führen ». Dafür kann die Veräusserung von Vermögens-
stücken erforderlich sein. Sie steht des.lb dem Willens-
vollstrecker kraft der ihm übertragenen Lrgabe zu. Dabei
ist auch die.Art der Veräusserung seinem Gutfinden an-
heimgegeben. Die Vorinstanz möchte den Willensvoll-
strecker dem ~. 596 Abs. 2 ZGB unterstellen, wonach
-
bei der amtlichen Liquidation -
Grundstücke nur mit
Zustimmung aller Erben aus freier Hand veräussert werden
dürfen. Aber was für die amtliche Liquidation vorge-
schrieben ist, lässt sich nicht ohne weiteres auf die Tätig-
keit eines Willensvollstreckers übertragen. Dessen Befug-
nisse leiten sich aus letztwilliger Verfügung des Erblassers
her, und ihre Ausübung ist nach Art. 518 ZGB nicht an
eine Zustimmung der Erben geknüpft.
Wenn ferner von der Anfechtung der letztwilligen Ver-
fügung durch einzelne Erben die Rede ist -
übrigens
scheint keine Ungültigkeitsklage eingereicht zu sein und
der Streit sich nur um die Auslegung des Testamentes
bezw. um die Ausfüllung einer Lücke desselben zu dre-
hen -, so ist auch dies kein Grund, das Verfügungsrecht
des Willensvollstreckers nicht gelten zu lassen. Nach
Art. 517 Aha. 2 ZGB hat dieser sich binnen vierzehn Tagen
seit der amtlichen Mitteilung seines Auftrages über dessen
Annahme zu erklären. Die Meinung des Gesetzes ist, dass
er mit der Annahme seine Tätigkeit dann auch zu beginnen
habe. Es geht nicht an, damit zuzuwarten, bis feststeht,
dass keine Ungültigkeitsklage eingereicht wird, oder bis
über eine solche Klage rechtskräftig entschieden ist, was
mehrere Jahre dauern kann. Vielmehr muss der Willens-
vollstrecker sich der Erbschaft annehmen, auch wenn mit
einer Ungültigkeitsklage zu rechnen ist. Freilich hat er
sich in diesem Falle auf sichernde und sonstige zur ordent-
lichen Verwaltung gehörende Massnahmen zu beschränken
und Veräusserungen nur vorzunehmen, soweit dazu, z. B.
wegen des Drängens von Gläubigem, eine hinreichende
Veranlassung besteht. Aber es kann nicht Sache der
Grundbuchbehörden sein, eine Verfügung des Willensvoll-
streckers aus diesem Gesichtspunkte auf ihre Pflichtge-
mässheit zu prüfen.
Die Erben sind bei dieser Rechtslage nicht schutzlos.
Der Willensvollstrecker ist wie ein anderer Erbschafts-
verwalter für seine Tätigkeit verantwortlich. Seine Mass-
nahmen unterliegen ferner der Beschwerde (BGE 66 TI 149).
Im übrigen bleiben vorsorgliche Verfügungen des Richters,
insbesondere nach Einreichung einer Testaments-Ungültig-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
keitsklage, nach Massgabe des kantonalen Prozessrechtes
vorbehalten.
Demnach erkennt· das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 7. September 1948 aufgehoben und das Grundbuch-
amt Luzern-Land in Kriens angewiesen, die nachgesuchte
Eintragung des Erbganges und Kaufes vorzunehmen.
IH. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
75. Arret da 10 deeembre 1948 dans la cause Camandona et
Kohll contre Office fM6ral des assuranees sociales.
A88Uiettia8ement d'un COnBortium cl l'a88Urcznce obZigatoire en Ca8
d'accidentB: Lorsque plusieurs entrepreneurs (consortium) ont
signe le contrat relatif a. l'execution de travaux, mais que
ceux-ci ont eM effectues en realiM par un seul d'entre eux,
l'assujettissement a. I'assurance obligatoire se fait ati nom de
l'entrepreneur qui a execuM an fait les travaux, et non a. celui
du consortium (principe de 180 «realiM » des faite).
Unterst6Uung unter die Unjcillversicherung: Arbeiten, für· deren
Übernahme ein Konsortium gebildet worden ist. Ist die Durch-
führung der Arbeiten innerhalb des Konsortiums einem der
Konsorten übertragen, so wird dieser, nicht das Konsortium
unterstellt.
A88oggettamento cill'asBicurozWne obbligatoria contro gl'injortuni:
Quando diversi imprenditori (Consorzio~umo. no l'esecuzione
di lavori, i quali sono pero eseglliti in real
da. uno solo degl'im-
prenditori consorziati, soggiace all'assi
zione contro gl'in-
fortuni l'imprenditore ehe ha eseguito i lavori e non il consoi'zio.
A. -
A fin 1946, les communes de Bex et de Gryon ont
ouvert un concours pour l'execution du dernier tron9Qn,
divise en trois lots, d'un chemin conduisant de l'endroit
appele «La Barbo1eusaz» aSolalex. Emile' Camandona~
Sozialversioherung. N° 75.
entrepreneur a.Lausanne, et Albert Kohli, bl1cheron et
paysan a. Gryon,se sont interesses a. cette mise au con-
cours. Pour des raisons de tactique dictees par le mit que
Kohli etait domicille a Gryon, ils ont envisage la possi-
billte de faire une soumission commune pour l'ensemble
des travaux, soit les trois lots. C'est dans ces conditions
que,le 18 novembre 1946, Camandona et Kohli ont passe
le contrat suivant :
«Les soussignes s'engagent a. deposer,un? s<?um~ssion, commu;te
pour l'execution des 3 lots. En cas d adJudlCatlOn, I entreprISe
Camandona. prend toute la responsabilite des trav~ux S?US tou~es
les formes et a. son. propre compte. En compensatlOn, 1 entreprISe
Camandona. engage M. Albert Kohli de Gryon comme c.ontre-
maitre a raison de 3.- fr. a. l'heure ou comme chef d'eqUIpe au
meme ta.rif (heure effective). Dans ce prix sont comprls le deplace-
ment les intemperies etc. Toutefois, a. l'a.chevement des travaux.
si 1e benetice a. eM ~nvenable, l'entreprise Camandona. admettra
une prime unique a. M. Kohli. »
La soumission commune deposee par Camandona et
Kohli ensuite de cette convention a ete agreee et l'ensemble
des travaux ont ete adjuges au «cons~rtium Camandona
et Kohli»; ils ont commence en avril1947 et sont actuelle-
ment acheves.
Des Ja mise au concours des travaux, la Caisse nationale
s'est enquise de la personne des adjudicataires afin de
decider de l'assujettissemant a. l'assurance obligatoire en
cas d'accidents. Ayant appris qua les travaux avaient eM
adjuges au consortium Camandona et Kohli, elle a voulu
ordonner l'assujettissement au nom de cette association.
Emile Camandona ayant refusede remplir les formules
d'usage, pour le motif qu'il etait seul chef responsable da
l'entreprise, a l'exclusion de Kohli, la Caisse nationale, par
decision du 6 juin 1947, a prononce d'office l'assujettisse-
ment a l'assurance obligatoire sous le nom de « consortium
E. Camandona et A. Kohli». Surrecours de ces derniers,
l'Office federal des assurances sociales, par decision du .
12 novembre 1947, a confirme le prononce de Ja CaiS86
nationale en faisant valoir en substance l'argumentation
suivante :