opencaselaw.ch

67_I_273

BGE 67 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

272

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre

oder Personen, die dies werden wollen, in Frage, da sich

nach Art. 657 Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein-

inhaber auf Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn

oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer

Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder-

zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen

Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss-

scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit

steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer

schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald

er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen

vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens

kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von

Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind,

auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR)

gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die

genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh-

men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse

des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in

denen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausgabe von

Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti-

tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten-

änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe

geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffass~g

des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch dIe

Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als

genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber

wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell-

schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge-

brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat-

sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solehe

maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag-

würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der

Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann

über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich

in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar

Hegistersachen. N0 41.

273

erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten

von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden

Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be-

stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General-

versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung

von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und

Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in

Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom-

men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung

aufstellen wollte.

Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung

auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio-

närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf-

merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge-

meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und

klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz

tatsächlich auch nicht gewollt war.

41. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 19U

,i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement

des Kantons Solothurn.

Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Ehever·

sprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe hat, soll nie~t

gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung verweigern, sondern Sle

vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands-

dienst vorgehen.

L'offieier de l'etat eivil qui, Iors de l'annonee d'une promesse <;le

mariage, a Iieu de soup<}onner qu'il s'agit d'un m~riage fictIf,

ne doit pas refuser la pubIication (art. 107 CC), malS l'ordonner

et ensuite proceder eonformement a l'art. 167 de l'ordonnance

sur l'etat civil.

L'ufficiale di stato civiIe ehe, allorche gli e communicata ~a pro:

messa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe ~l t~attl

di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne la pubb~l?aZlOne

a' sensi deU'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m eon-

formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato eivile.

Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim

dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkiindung

seines Eheversprechens mit Frl. L. Weyermann daselbst.

AS 67 I -

1941

l8

274

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Am 24. März sprach ein Frl. Agnes Sprenger, liechtenstei-

nische Staatsangehörige und wohnhaft in Zürich, beim

Zivilstandsamt Grenchen vor und wollte gegen das Ehe-

versprechen Frei-Weyermann Einspruch erheben mit der

Begründung, Frei habe ihr die Ehe versprochen und sie

geschwängert. Der Zivilstandsbeamte lehnte den Einspruch

mangels zulässigen Grundes ab. Am folgenden Tage

erschienen Frei und Frl. Sprenger zusammen und unter-

zeichneten ihr Eheversprechen. In der Folge schrieb der

Zivilstandsbeamte an das Justizdepartement des Kantons

Solothurn, er sei dieser Sache etwas nachgegangen und

habe in Erfahrung bringen können, « dass die Braut FrL

Sprenger ihrem Verlobten vorgeschlagen haben soll, sie

zu heiraten, damit sie das Kind nicht ausserehelich gebären

müsse. Nachher sei sie mit einer Scheidung einverstanden,

wenn· er doch eine andere heiraten wolle. Wir glauben

fest, es hier mit einer regelrechten Scheinehe zu tun zu

haben ... ». Darauf annullierte das Justizdepartement die

bereits erteilte Verkünd- und Trauermächtigung, weil von

den Nupturlenten nicht die Begründung einer dauernden

ehelichen Gemeinschaft gewollt sei.

Gegen diese Verfügung erhob Frl. Sprenger die vor-

liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem Be-

gehren um Aufhebung derselben und Anweisung an den

Regierungsrat, einen allfälligen Einspruch gegen den

geplanten Eheabschluss im gesetzlichen Verfahren nach

Art. 108 :ff ZGB zu behandeln. Sie bestreitet, dass keine

dauernde eheliche Gemeinschaft gewollt und eine baldige

Scheidung nach der Geburt des Kindes beabsichtigt sei;

auch habe sie an der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts

kein Interesse ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Da die Rechtsmissbräuchlichkeit des Eheschlusses

(Scheinehe) als Ehenichtigkeitsgrund in der Aufzählung

dieser Gründe im Gesetz (Art. 120 ZGB) nicht enthalten,

sondern erst durch die Rechtsprechung in Anwendung

Registersa.chen. N0 41.

215

'des Art. 2 ZGB als solcher anerkannt worden ist (BGE

6511 133, 6611 225), enthält auch weder das Gesetz noch

die Vo über den Zivilstandsdienst Vorsc~ten darüber,

wie sich die Zivllstandsbeamten gegenüber Gesuchen um

Verkündung von Eheversprechen, hinter welchen sie die

Absicht auf Scheinehe zu erkennen glauben, zu verhalten

haben. Es kommen zwei Lösungen in· Frage : die nach

Art. 107 ZGB und 150 Vo, wonach der Zivilstandsbeamte

von sich aus die Verkündung verweigert, und diejenige

nach Art. 109 ZGB und Art. 167 :ff Vo, gemäss welcher

der Zivilstandsbeamte die Verkündung vorzunehmen,

jedoch durch Vermittlung seiner Aufsichtsbehörde der

nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde von dem ent-

deckten Einsprnchsgrund Mitteilung zu machen hat,

worauf die Behörde innert 10 Tagen Einspruch erheben

kann, der bei Bestreitung im Wege der gerichtlichen

Klage geltend gemacht werden muss (Art. 1l0-1l2 ZGB,

Art. 167, 165/60 Vo).

Durch Analogieschluss würde man allerdings zur An-

wendbarkeit des ersteren Verfahrens gelangen; denn der

Nichtigkeitsgrund der Scheinehe wird von der Praxis den

in Art. 120 ZGB aufgezählten Nichtigkeitsgründen gleich-

gestellt (BGE 65 11 140 E. 2), und diese berechtigen,

wenn schon zur Zeit der Anmeldung des Eheversprechens

entdeckt, den Zivilstandsbeamten zur Verweigerung der

Verkündung. Trotzdem empfiehlt es sich im Falle des

Verdachts der Scheinehe, von der Zwischenschaltung des

Administrativverfahrens nach Art. 107 ZGB (mit Be-

schwerde an die Aufsichtsbehörden) abzusehen und direkt

zur Verkündung mit anschllessendem Einspruchsverfahren

von Amtes wegen zu schreiten. Das Recht zur Ehe steht

unter dem Schutz des Bundes (Art. 54 Abs. I BV). Seine

Ausübung vom Entscheid der Verwaltungsbehörde abhän-

gen zu lassen, würde eine Abschwächung desselben bedeu-

ten. Das Administrativverfahren eignet sich zur zuverläs-

sigen Abklärung der Sache beim hier in Frage stehenden

Nichtigkeitsgrunde weniger als bei den in Art. 120 ZGB

:!1"6

Vcrwnltun!!". und DisziplinaITPchtspfiege.

genamlten. Schon wegen der letztem (bezw. allgemein

wegen Eheunfähigkeit oder Ehehindernis) darf, wie EGGER,

Komm. Art. 107 Nr. 2 richtig bemerkt, die Ablehnung

der Verkündung nur erfolgen, welm der Zivilstands-

beamte sie selbst mit aller Bestimmtheit feststellen kann;

bereitet diese Feststellung tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten, so darf er die Verkündung nicht verwei-

gern, da es dalm gerade Aufgabe des Verkünd- und Ein-

spruchsverfahrens ist, allfällige Ehehindernisse ans Licht

zu bringen. Die Absicht, eine Scheinehe zu schliessen,

wird nur in den seltensten Fällen ohne weiteres mit der

nötigen Sicherheit feststellbar sein; sie wird sich -

mehr

als die übrigen Nichtigkeitsgrunde -

in der Regel nur

auf Grund der sorgfältigen Würdigung von Indizien

ermitteln lassen. Dazu ist das gerichtliche Verfahren

geeigneter. Das zu dessen Einleitung dienende Vorgehen

nach Art. 167 Vo, wonach der leitende Zivilstandsbeamte

(ev. auf Mitteilung des mitwirkenden hin, Art. 168) seiner

Aufsichtsbehörde und diese der zum Einspruch zuständigen

Behörde (Art. 109 ZGB) von seinem Verdacht Mitteilung

zu machen hat, ist dazu angetan, das Recht des Gemein-

wesens, sich dem Abschluss von Scheinehen zu wider-

setzen, völlig hinreichend zu wahren.

Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines

Eheversprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe

hat, soll mithin nicht gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung

verweigern, sondern sie vornehmen und nach Art. 167

Vo vorgehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-

scheid des Justizdepartementes des Kantons Solothurn

vom 10. April 1941 aufgehoben.

Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 42.

II!. STREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND

UND KANTONEN

LITIGES ENTRE LA CONFEDERATION

ET LES CANTONS

42. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juli 1941

277

i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Kanton Thurgau.

I. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und einem Kanton über

vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Recht

werden im direkten verwa1tungsrechtIichen Prozess nach

Art. 17 ff. VDG beurteilt, auch in Fällen, in denen ausserdem

die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 48, Ziff. 1 OG

gegeben wäre.

2. Die Vorschriften über die Teilung der Militärverwaltung

zwischen Bund und Kantonen (Art. 20, Abs. 1, BV, MO und

die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen

über die Rechte und Pflichten der Kantone) sind zwingende

Normen des öffentlichen Rechts. Die darin getroffene Kompe-

tenzausscheidung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen

dem Bund und einem Kanton verschoben werden.

S. Es kann höchstens, aus Gründen administrativer Zweckmässig-

keit, eine Vertretung in der Durchführung der Aufgaben statt-

finden, unter der Voraussetzung, dass der gesetzlich verpflich-

tete Teil die Kosten ersetzt, die dem Andern aus der Über-

nahme technischer Verrichtungen erwachsen, die nicht zu des-

sen Aufgabenkreis gehören.

4. Verträge zwischen dem Bund und einem Kanton über die

Teilung der Militärverwaltung fallen dahin oder müssen der

neuen Sachlage angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse

in einer Weise ändern, dass die Vollziehung des Vertrages

nunmehr ganz oder teilweise gegen zwingende Vorschriften

verstossen würde oder schlechterdings nicht mehr durch das

behördliche Ermessen gedeckt wäre.

1. Les Iitiges entre la Confederation et un canton touchant des

pretentions poonniaires de droit public sont deferes an juge

par Ia voie du proces administratif direct prevn aux art. 17 ss.

JAD, meme dans les cas Oll Ie Tribunal federal serait aussi

competent de par l'art. 48 eh. 1 OJ.

2. Les dispositions qui repartissent les täches de l'administration

militaire entre la Conf6deration et les cantons (art. 20 a1. 1,

CF, OM et les dispositions applicables an la matiere, notamment

celles qui touchent auxdroits et aux devoirs des cantons) sont

des regles imperatives de droit public. La Confederation et les

cantons ne peuvent modifier conventionnellement la repartition

des pouvoirs qui en ressort.