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67_I_273

BGE 67 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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272 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre oder Personen, die dies werden wollen, in Frage, da sich nach Art. 657 Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein- inhaber auf Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder- zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss- scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind, auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR) gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh- men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in denen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausgabe von Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti- tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten- änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffass~g des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch dIe Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell- schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge- brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat- sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solehe maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag- würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar Hegistersachen. N0 41. 273 erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be- stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General- versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom- men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung aufstellen wollte. Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio- närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf- merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge- meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz tatsächlich auch nicht gewollt war.

41. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 19U ,i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Solothurn. Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Ehever· sprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe hat, soll nie~t gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung verweigern, sondern Sle vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands- dienst vorgehen. L'offieier de l'etat eivil qui, Iors de l'annonee d'une promesse <;le mariage, a Iieu de soup<}onner qu'il s'agit d'un m~riage fictIf, ne doit pas refuser la pubIication (art. 107 CC), malS l'ordonner et ensuite proceder eonformement a l'art. 167 de l'ordonnance sur l'etat civil. L'ufficiale di stato civiIe ehe, allorche gli e communicata ~a pro: messa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe ~l t~attl di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne la pubb~l?aZlOne a' sensi deU'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m eon- formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato eivile. Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkiindung seines Eheversprechens mit Frl. L. Weyermann daselbst. AS 67 I - 1941 l8 274 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Am 24. März sprach ein Frl. Agnes Sprenger, liechtenstei- nische Staatsangehörige und wohnhaft in Zürich, beim Zivilstandsamt Grenchen vor und wollte gegen das Ehe- versprechen Frei-Weyermann Einspruch erheben mit der Begründung, Frei habe ihr die Ehe versprochen und sie geschwängert. Der Zivilstandsbeamte lehnte den Einspruch mangels zulässigen Grundes ab. Am folgenden Tage erschienen Frei und Frl. Sprenger zusammen und unter- zeichneten ihr Eheversprechen. In der Folge schrieb der Zivilstandsbeamte an das Justizdepartement des Kantons Solothurn, er sei dieser Sache etwas nachgegangen und habe in Erfahrung bringen können, « dass die Braut FrL Sprenger ihrem Verlobten vorgeschlagen haben soll, sie zu heiraten, damit sie das Kind nicht ausserehelich gebären müsse. Nachher sei sie mit einer Scheidung einverstanden, wenn· er doch eine andere heiraten wolle. Wir glauben fest, es hier mit einer regelrechten Scheinehe zu tun zu haben ... ». Darauf annullierte das Justizdepartement die bereits erteilte Verkünd- und Trauermächtigung, weil von den Nupturlenten nicht die Begründung einer dauernden ehelichen Gemeinschaft gewollt sei. Gegen diese Verfügung erhob Frl. Sprenger die vor- liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem Be- gehren um Aufhebung derselben und Anweisung an den Regierungsrat, einen allfälligen Einspruch gegen den geplanten Eheabschluss im gesetzlichen Verfahren nach Art. 108 :ff ZGB zu behandeln. Sie bestreitet, dass keine dauernde eheliche Gemeinschaft gewollt und eine baldige Scheidung nach der Geburt des Kindes beabsichtigt sei ; auch habe sie an der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts kein Interesse ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. - Da die Rechtsmissbräuchlichkeit des Eheschlusses (Scheinehe) als Ehenichtigkeitsgrund in der Aufzählung dieser Gründe im Gesetz (Art. 120 ZGB) nicht enthalten, sondern erst durch die Rechtsprechung in Anwendung Registersa.chen. N0 41. 215 'des Art. 2 ZGB als solcher anerkannt worden ist (BGE 6511 133, 6611 225), enthält auch weder das Gesetz noch die Vo über den Zivilstandsdienst Vorsc~ten darüber, wie sich die Zivllstandsbeamten gegenüber Gesuchen um Verkündung von Eheversprechen, hinter welchen sie die Absicht auf Scheinehe zu erkennen glauben, zu verhalten haben. Es kommen zwei Lösungen in· Frage : die nach Art. 107 ZGB und 150 Vo, wonach der Zivilstandsbeamte von sich aus die Verkündung verweigert, und diejenige nach Art. 109 ZGB und Art. 167 :ff Vo, gemäss welcher der Zivilstandsbeamte die Verkündung vorzunehmen, jedoch durch Vermittlung seiner Aufsichtsbehörde der nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde von dem ent- deckten Einsprnchsgrund Mitteilung zu machen hat, worauf die Behörde innert 10 Tagen Einspruch erheben kann, der bei Bestreitung im Wege der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden muss (Art. 1l0-1l2 ZGB, Art. 167, 165/60 Vo). Durch Analogieschluss würde man allerdings zur An- wendbarkeit des ersteren Verfahrens gelangen ; denn der Nichtigkeitsgrund der Scheinehe wird von der Praxis den in Art. 120 ZGB aufgezählten Nichtigkeitsgründen gleich- gestellt (BGE 65 11 140 E. 2), und diese berechtigen, wenn schon zur Zeit der Anmeldung des Eheversprechens entdeckt, den Zivilstandsbeamten zur Verweigerung der Verkündung. Trotzdem empfiehlt es sich im Falle des Verdachts der Scheinehe, von der Zwischenschaltung des Administrativverfahrens nach Art. 107 ZGB (mit Be- schwerde an die Aufsichtsbehörden) abzusehen und direkt zur Verkündung mit anschllessendem Einspruchsverfahren von Amtes wegen zu schreiten. Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutz des Bundes (Art. 54 Abs. I BV). Seine Ausübung vom Entscheid der Verwaltungsbehörde abhän- gen zu lassen, würde eine Abschwächung desselben bedeu- ten. Das Administrativverfahren eignet sich zur zuverläs- sigen Abklärung der Sache beim hier in Frage stehenden Nichtigkeitsgrunde weniger als bei den in Art. 120 ZGB :!1"6 Vcrwnltun!!". und DisziplinaITPchtspfiege. genamlten. Schon wegen der letztem (bezw. allgemein wegen Eheunfähigkeit oder Ehehindernis) darf, wie EGGER, Komm. Art. 107 Nr. 2 richtig bemerkt, die Ablehnung der Verkündung nur erfolgen, welm der Zivilstands- beamte sie selbst mit aller Bestimmtheit feststellen kann ; bereitet diese Feststellung tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, so darf er die Verkündung nicht verwei- gern, da es dalm gerade Aufgabe des Verkünd- und Ein- spruchsverfahrens ist, allfällige Ehehindernisse ans Licht zu bringen. Die Absicht, eine Scheinehe zu schliessen, wird nur in den seltensten Fällen ohne weiteres mit der nötigen Sicherheit feststellbar sein ; sie wird sich - mehr als die übrigen Nichtigkeitsgrunde - in der Regel nur auf Grund der sorgfältigen Würdigung von Indizien ermitteln lassen. Dazu ist das gerichtliche Verfahren geeigneter. Das zu dessen Einleitung dienende Vorgehen nach Art. 167 Vo, wonach der leitende Zivilstandsbeamte (ev. auf Mitteilung des mitwirkenden hin, Art. 168) seiner Aufsichtsbehörde und diese der zum Einspruch zuständigen Behörde (Art. 109 ZGB) von seinem Verdacht Mitteilung zu machen hat, ist dazu angetan, das Recht des Gemein- wesens, sich dem Abschluss von Scheinehen zu wider- setzen, völlig hinreichend zu wahren. Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheversprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe hat, soll mithin nicht gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung verweigern, sondern sie vornehmen und nach Art. 167 Vo vorgehen. Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. - Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Justizdepartementes des Kantons Solothurn vom 10. April 1941 aufgehoben. Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 42. II!. STREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN LITIGES ENTRE LA CONFEDERATION ET LES CANTONS

42. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juli 1941 277

i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Kanton Thurgau. I. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und einem Kanton über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Recht werden im direkten verwa1tungsrechtIichen Prozess nach Art. 17 ff. VDG beurteilt, auch in Fällen, in denen ausserdem die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 48, Ziff. 1 OG gegeben wäre.

2. Die Vorschriften über die Teilung der Militärverwaltung zwischen Bund und Kantonen (Art. 20, Abs. 1, BV, MO und die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen über die Rechte und Pflichten der Kantone) sind zwingende Normen des öffentlichen Rechts. Die darin getroffene Kompe- tenzausscheidung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen dem Bund und einem Kanton verschoben werden. S. Es kann höchstens, aus Gründen administrativer Zweckmässig- keit, eine Vertretung in der Durchführung der Aufgaben statt- finden, unter der Voraussetzung, dass der gesetzlich verpflich- tete Teil die Kosten ersetzt, die dem Andern aus der Über- nahme technischer Verrichtungen erwachsen, die nicht zu des- sen Aufgabenkreis gehören.

4. Verträge zwischen dem Bund und einem Kanton über die Teilung der Militärverwaltung fallen dahin oder müssen der neuen Sachlage angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise ändern, dass die Vollziehung des Vertrages nunmehr ganz oder teilweise gegen zwingende Vorschriften verstossen würde oder schlechterdings nicht mehr durch das behördliche Ermessen gedeckt wäre.

1. Les Iitiges entre la Confederation et un canton touchant des pretentions poonniaires de droit public sont deferes an juge par Ia voie du proces administratif direct prevn aux art. 17 ss. JAD, meme dans les cas Oll Ie Tribunal federal serait aussi competent de par l'art. 48 eh. 1 OJ.

2. Les dispositions qui repartissent les täches de l'administration militaire entre la Conf6deration et les cantons (art. 20 a1. 1, CF, OM et les dispositions applicables an la matiere, notamment celles qui touchent auxdroits et aux devoirs des cantons) sont des regles imperatives de droit public. La Confederation et les cantons ne peuvent modifier conventionnellement la repartition des pouvoirs qui en ressort.