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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre
oder Personen, die dies werden wollen, in Frage, da sich
nach Art. 657 Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein-
inhaber auf Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn
oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer
Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder-
zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen
Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss-
scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit
steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer
schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald
er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen
vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens
kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von
Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR)
gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die
genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh-
men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse
des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in
denen die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausgabe von
Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti-
tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten-
änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe
geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffass~g
des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch dIe
Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als
genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber
wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell-
schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge-
brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat-
sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solehe
maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag-
würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der
Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann
über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich
in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar
Hegistersachen. N0 41.
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erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten
von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden
Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be-
stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General-
versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung
von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und
Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in
Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom-
men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung
aufstellen wollte.
Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung
auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio-
närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf-
merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge-
meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und
klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz
tatsächlich auch nicht gewollt war.
41. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 3. Juli 19U
,i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons Solothurn.
Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Ehever·
sprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe hat, soll nie~t
gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung verweigern, sondern Sle
vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands-
dienst vorgehen.
L'offieier de l'etat eivil qui, Iors de l'annonee d'une promesse <;le
mariage, a Iieu de soup<}onner qu'il s'agit d'un m~riage fictIf,
ne doit pas refuser la pubIication (art. 107 CC), malS l'ordonner
et ensuite proceder eonformement a l'art. 167 de l'ordonnance
sur l'etat civil.
L'ufficiale di stato civiIe ehe, allorche gli e communicata ~a pro:
messa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe ~l t~attl
di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne la pubb~l?aZlOne
a' sensi deU'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m eon-
formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato eivile.
Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim
dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkiindung
seines Eheversprechens mit Frl. L. Weyermann daselbst.
AS 67 I -
1941
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Am 24. März sprach ein Frl. Agnes Sprenger, liechtenstei-
nische Staatsangehörige und wohnhaft in Zürich, beim
Zivilstandsamt Grenchen vor und wollte gegen das Ehe-
versprechen Frei-Weyermann Einspruch erheben mit der
Begründung, Frei habe ihr die Ehe versprochen und sie
geschwängert. Der Zivilstandsbeamte lehnte den Einspruch
mangels zulässigen Grundes ab. Am folgenden Tage
erschienen Frei und Frl. Sprenger zusammen und unter-
zeichneten ihr Eheversprechen. In der Folge schrieb der
Zivilstandsbeamte an das Justizdepartement des Kantons
Solothurn, er sei dieser Sache etwas nachgegangen und
habe in Erfahrung bringen können, « dass die Braut FrL
Sprenger ihrem Verlobten vorgeschlagen haben soll, sie
zu heiraten, damit sie das Kind nicht ausserehelich gebären
müsse. Nachher sei sie mit einer Scheidung einverstanden,
wenn· er doch eine andere heiraten wolle. Wir glauben
fest, es hier mit einer regelrechten Scheinehe zu tun zu
haben ... ». Darauf annullierte das Justizdepartement die
bereits erteilte Verkünd- und Trauermächtigung, weil von
den Nupturlenten nicht die Begründung einer dauernden
ehelichen Gemeinschaft gewollt sei.
Gegen diese Verfügung erhob Frl. Sprenger die vor-
liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem Be-
gehren um Aufhebung derselben und Anweisung an den
Regierungsrat, einen allfälligen Einspruch gegen den
geplanten Eheabschluss im gesetzlichen Verfahren nach
Art. 108 :ff ZGB zu behandeln. Sie bestreitet, dass keine
dauernde eheliche Gemeinschaft gewollt und eine baldige
Scheidung nach der Geburt des Kindes beabsichtigt sei;
auch habe sie an der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts
kein Interesse ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3. -
Da die Rechtsmissbräuchlichkeit des Eheschlusses
(Scheinehe) als Ehenichtigkeitsgrund in der Aufzählung
dieser Gründe im Gesetz (Art. 120 ZGB) nicht enthalten,
sondern erst durch die Rechtsprechung in Anwendung
Registersa.chen. N0 41.
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'des Art. 2 ZGB als solcher anerkannt worden ist (BGE
6511 133, 6611 225), enthält auch weder das Gesetz noch
die Vo über den Zivilstandsdienst Vorsc~ten darüber,
wie sich die Zivllstandsbeamten gegenüber Gesuchen um
Verkündung von Eheversprechen, hinter welchen sie die
Absicht auf Scheinehe zu erkennen glauben, zu verhalten
haben. Es kommen zwei Lösungen in· Frage : die nach
Art. 107 ZGB und 150 Vo, wonach der Zivilstandsbeamte
von sich aus die Verkündung verweigert, und diejenige
nach Art. 109 ZGB und Art. 167 :ff Vo, gemäss welcher
der Zivilstandsbeamte die Verkündung vorzunehmen,
jedoch durch Vermittlung seiner Aufsichtsbehörde der
nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde von dem ent-
deckten Einsprnchsgrund Mitteilung zu machen hat,
worauf die Behörde innert 10 Tagen Einspruch erheben
kann, der bei Bestreitung im Wege der gerichtlichen
Klage geltend gemacht werden muss (Art. 1l0-1l2 ZGB,
Art. 167, 165/60 Vo).
Durch Analogieschluss würde man allerdings zur An-
wendbarkeit des ersteren Verfahrens gelangen; denn der
Nichtigkeitsgrund der Scheinehe wird von der Praxis den
in Art. 120 ZGB aufgezählten Nichtigkeitsgründen gleich-
gestellt (BGE 65 11 140 E. 2), und diese berechtigen,
wenn schon zur Zeit der Anmeldung des Eheversprechens
entdeckt, den Zivilstandsbeamten zur Verweigerung der
Verkündung. Trotzdem empfiehlt es sich im Falle des
Verdachts der Scheinehe, von der Zwischenschaltung des
Administrativverfahrens nach Art. 107 ZGB (mit Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörden) abzusehen und direkt
zur Verkündung mit anschllessendem Einspruchsverfahren
von Amtes wegen zu schreiten. Das Recht zur Ehe steht
unter dem Schutz des Bundes (Art. 54 Abs. I BV). Seine
Ausübung vom Entscheid der Verwaltungsbehörde abhän-
gen zu lassen, würde eine Abschwächung desselben bedeu-
ten. Das Administrativverfahren eignet sich zur zuverläs-
sigen Abklärung der Sache beim hier in Frage stehenden
Nichtigkeitsgrunde weniger als bei den in Art. 120 ZGB
:!1"6
Vcrwnltun!!". und DisziplinaITPchtspfiege.
genamlten. Schon wegen der letztem (bezw. allgemein
wegen Eheunfähigkeit oder Ehehindernis) darf, wie EGGER,
Komm. Art. 107 Nr. 2 richtig bemerkt, die Ablehnung
der Verkündung nur erfolgen, welm der Zivilstands-
beamte sie selbst mit aller Bestimmtheit feststellen kann;
bereitet diese Feststellung tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten, so darf er die Verkündung nicht verwei-
gern, da es dalm gerade Aufgabe des Verkünd- und Ein-
spruchsverfahrens ist, allfällige Ehehindernisse ans Licht
zu bringen. Die Absicht, eine Scheinehe zu schliessen,
wird nur in den seltensten Fällen ohne weiteres mit der
nötigen Sicherheit feststellbar sein; sie wird sich -
mehr
als die übrigen Nichtigkeitsgrunde -
in der Regel nur
auf Grund der sorgfältigen Würdigung von Indizien
ermitteln lassen. Dazu ist das gerichtliche Verfahren
geeigneter. Das zu dessen Einleitung dienende Vorgehen
nach Art. 167 Vo, wonach der leitende Zivilstandsbeamte
(ev. auf Mitteilung des mitwirkenden hin, Art. 168) seiner
Aufsichtsbehörde und diese der zum Einspruch zuständigen
Behörde (Art. 109 ZGB) von seinem Verdacht Mitteilung
zu machen hat, ist dazu angetan, das Recht des Gemein-
wesens, sich dem Abschluss von Scheinehen zu wider-
setzen, völlig hinreichend zu wahren.
Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines
Eheversprechens Anlass zum Verdacht einer Scheinehe
hat, soll mithin nicht gemäss Art. 107 ZGB die Verkündung
verweigern, sondern sie vornehmen und nach Art. 167
Vo vorgehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Justizdepartementes des Kantons Solothurn
vom 10. April 1941 aufgehoben.
Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 42.
II!. STREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND
UND KANTONEN
LITIGES ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS
42. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juli 1941
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i. S. Schweiz. Eidgenossenschaft gegen Kanton Thurgau.
I. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und einem Kanton über
vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Recht
werden im direkten verwa1tungsrechtIichen Prozess nach
Art. 17 ff. VDG beurteilt, auch in Fällen, in denen ausserdem
die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 48, Ziff. 1 OG
gegeben wäre.
2. Die Vorschriften über die Teilung der Militärverwaltung
zwischen Bund und Kantonen (Art. 20, Abs. 1, BV, MO und
die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen
über die Rechte und Pflichten der Kantone) sind zwingende
Normen des öffentlichen Rechts. Die darin getroffene Kompe-
tenzausscheidung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen
dem Bund und einem Kanton verschoben werden.
S. Es kann höchstens, aus Gründen administrativer Zweckmässig-
keit, eine Vertretung in der Durchführung der Aufgaben statt-
finden, unter der Voraussetzung, dass der gesetzlich verpflich-
tete Teil die Kosten ersetzt, die dem Andern aus der Über-
nahme technischer Verrichtungen erwachsen, die nicht zu des-
sen Aufgabenkreis gehören.
4. Verträge zwischen dem Bund und einem Kanton über die
Teilung der Militärverwaltung fallen dahin oder müssen der
neuen Sachlage angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse
in einer Weise ändern, dass die Vollziehung des Vertrages
nunmehr ganz oder teilweise gegen zwingende Vorschriften
verstossen würde oder schlechterdings nicht mehr durch das
behördliche Ermessen gedeckt wäre.
1. Les Iitiges entre la Confederation et un canton touchant des
pretentions poonniaires de droit public sont deferes an juge
par Ia voie du proces administratif direct prevn aux art. 17 ss.
JAD, meme dans les cas Oll Ie Tribunal federal serait aussi
competent de par l'art. 48 eh. 1 OJ.
2. Les dispositions qui repartissent les täches de l'administration
militaire entre la Conf6deration et les cantons (art. 20 a1. 1,
CF, OM et les dispositions applicables an la matiere, notamment
celles qui touchent auxdroits et aux devoirs des cantons) sont
des regles imperatives de droit public. La Confederation et les
cantons ne peuvent modifier conventionnellement la repartition
des pouvoirs qui en ressort.