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67_I_268

BGE 67 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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268

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter

(Art. 854 OR),und der Vorschrift, dass jeder Genossen-

schafter in der Generalversammlung nur eine Stimme hat

(Art. 885 OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Er-

schwerung der Beschlussfassung über das dort vorgesehene

qualifizierte Mehr vor, doch kann daraus nicht auf die

Zulässigkeit einer Regelung geschlossen werden, welche

die gleiche Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter

beeinträchtigt. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement

wendet ein, es handle sich hier um eine nach den Umstän-

den berechtigte Forderung des Gemeinwesens, dem immer

eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Ge-

nossenschaftern. Art. 854 OR lässt indessen eine Ausnahme

vom Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter

nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt auch

für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens.

Mangels einer besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die

Gleichberechtigung des Stimmrechts in der Generalver-

sammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des

als Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine Stimmkraft

zuzuerkennen, die den Stimmen der übrigen Genossen-

schafter nicht zukommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil der I. Zivilahteilung vom 17. Dezember 1941 i. S.

Aktiengesellschaft Oel- und FeUwerke « Sais)} gegen Zürich,

Direktion der Justiz.

Aktienrecht, Ausgabe von Genu88cheinen, Art. 657 OR.

Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusseheinen ohne zahlen-

mässige Fixierung vor, so kann die Generalversammlung die

~usgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es

emer neuen Statutenrevision bedarf.

80cwre anonyme. Bon8 de jouis8ance, art. 657 CO.

Lorsque 100. s~atuts prevoient, I 'emission de bons de jouissance

sans en hmlter Ie nombre, 1 assemblee generale peut en mnettre

autant qu'elle veut sans revision statutaire prealable.

Registersachen. N0 40.

269

Societd anonima. B'UOni di godimento, art. 657 CO.

Se gli statuti prevedono l'emissione di buoni di godimento in

numero illimitato, I'assemblea generale puö emetterne a

piacimento, senza ehe oecorra una revisione degli statuti.

Aus dem Tatbestand :

Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel- und Fettwerke

« SaiS» vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung :

« Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss

» der Generalversammlung die Ausgabe von Genusscheinen

» anzuordnen. »

Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausser-

ordentliche Generalversammlung vom 9. März 1940 die

Ausgabe von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregister-

amt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses

Beschlusses ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte

nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen

können.

Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die

Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen

die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde ein-

reichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden

Erwägungen:

Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden

Bestimmungen:

a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Grün-

dung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, so

sind die begünstigten Personen in den Statuten mit

Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach

Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR).

Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich

zur Zeichnung angeboten werden, im Gründerprospekt

anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in

das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR).

b) Analog ist vorzugehen, wenn die Ausgabe von

Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer

Vorteile anlässlich einer Kapitalerhöhung vor sich gehen

2;0

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

soll (Art. 650 Abs. 1 und 2 OR), mit der Massgabe, dass

bei öffentlichem, Angebot zur Zeichnung im Prospekt

über « allfallig bestehende Genusscheipe mit Angabe ihrer

Rechte)} Aufschluss zu geben ist (Art. 651 Abs. 2 Zi:ff. 4

OR).

c) Schliesslich sieht Art. 657 Abs. 1 OR vor: « Die

Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten

oder auf dem Wege der Statutenänderung die Schaffung

von Genusscheinen zugunsten solcher Personen beschlies-

sen, die mit dem Unternehmen durch frühere Kapital-

beteiligung, Aktienbesitz, Gläubigeranspruch oder durch

ähnliche Gründe verbunden sind.)}

2. -

Im vorliegenden Fall ist die Ausgabe von Genuss-

scheinen auf dem Wege einer solchen Statutenrevision

vorgesehen worden. In - den neuen Statuten wird die

Generalversammlung ermächtigt, die Ausgabe von Genuss-

scheinen anzuordnen. In welcher Zahl wird nicht gesagt.

Das schweizerische Amt für das Handelregister hält

dafür, unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin

verpflichtet, bei der faktischen Ausgabe von Genuss-

scheinen deren Zahl auf dem Wege einer weitem Statuten-

revision in den Statuten festzusetzen.

Für eine solche Auslegung des Art. 657 OR kann sich

das Amt jedenfalls nicht auf dessen Wortlaut stützen,

ebensowenig wie auf den Wortlaut irgend· einer andern

gesetzlichen Bestimmung. Eine zwanglose grammatika-

lische Interpretation führt vielmehr zum Ergebnis, dass

es genügt, wenn eine Aktiengesellschaft die Ermächtigung

zur Ausgabe

von Genusscheinen ohne zahlenmässige

Fixierung in die Statuten aufnimmt, um die Grundlage

dafür zu schaffen, dass die Generalversammlung ohne

neue Statutenrevision die Ausführung in beliebigem

Umfange vornehmen kann. Damit steht insbesondere

auch Art. 627 Zi:ff. 9 OR im Einklang, der nur ganz allge-

mein vorsieht, dass Bestimmungen über die Ausgabe von

Genusscheinen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in

die Statuten bedürfen.

Registersachen. No 40.

271

Allerdings erhellt aus der Entstehungsgeschichte des

neuen Gesetzes, dass die Tendenz dahin ging, sich « vor

einem übermass von Genusscheinen », wie man sie in

andern Ländern treffe, zu hüten (vgl. Prot. der Exp.

Komm. S. 241), und dass man bestrebt war, Kautelen

gegenüber Missbräuchen irgend welcher Art zu schaffen

(vgl. darüber etwa HOFFMANN, Bericht zum Entwurf

1923, S. 43 f.). Allein es darf nicht ausser acht gelassen

werden, dass schon die Notwendigkeit einer Erwähnung

der Genusscheine in den Statuten gegenüber dem Rechts-

zustand vor dem Inkrafttreten des revOR eine Verschär-

fung bedeutete. Denn unter der Herrschaft des aOR, das

Bestimmungen über die Genusscheine nicht enthielt

ihrer Schaffung aber auch nicht etwa entgegenstund (vgl:

BGE 31 TI 450 ff.), bedurften die Genusscheine einer Er-

wähnung in den Statuten ebensowenig wie auf Grund der

deutschen Praxis (vgl. über diese DÜRINGER-HACHEN-

BURG, deutsches Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., III/l S.

227 Anm. 7 und die dortigen Verweisungen). Dazu kommt,

dass der Gesetzgeber, wenn er von Kautelen sprach, darun-

ter vorab an den Fall dachte, in dem Genusscheine als

Gründervorteile ausgegeben werden (vgl. HOFFMANN,

a.a.O.). Für eine strengere Auslegung des Art. 657 OR

(in Verbindung mit Art. 627 Zi:ff. 9 OR) scheint dann

allerdings eine Stelle im Bericht von Prof. E. HUBER zum

Entwurf des Jahres 1919 (S. 109) zu sprechen, wo aus-

geführt wird, das Gesetz verlange, dass die Aus gab e

(mithin also nicht bloss die Möglichkeit der Schaffung)

stets entweder in den ursprünglichen Statuten oder dann

auf dem Wege der Statutenänderung fes t g e s tell t

werden müsse. Allein auf diese hinsichtlich ihrer Trag-

weite immerhin nicht absolut eindeutige Stelle kann

angesichts dessen, was heute tatsächlich im Gesetz steht,

kein entscheidendes Gewicht gelegt werden.

Es kann auch nicht etwa gesagt werden, dass praktische

Notwendigkeiten zwingend für die vom Handelsregister-

amt befürwortete Auslegung des Art. 657 OR sprächen.

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre

oder Personen die dies werden wollen, in Frage, da sich

nach Art. 65; Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein-

inhaber auf Anspruche auf einen Anteil am Reingewinn

oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer

Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder-

zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen

Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss-

scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit

steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer

schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald

er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen

vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens

kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von

Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind,

auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR)

gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die

genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh-

men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse

des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in

denen die grundsätzliche Zulässigkeitder Ausgabe von

Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti-

tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten-

änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe

geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffassung

des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch die

Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als

genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber

wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell-

schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge-

brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat-

sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solche

maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag-

würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der

Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann

über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich

in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar

Rcgistersachen. N0 41.

213

erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten

von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden

Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be-

stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General-

versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung

von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und

Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in

Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom-

men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung

a.ufstellen wollte.

Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung

auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio-

närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf-

merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge-

meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und

klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz

tatsächlich auch nicht gewollt war.

41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 3. Juli 19U

i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement

des Kantons SoIothurn.

Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheyer-

sprechens Anlass zum Verdacht einer Schein~he hat, soll mc~t

gemäss Art. 107 ZGB die Verkiindung verweIgern, sondern SIe

vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands-

dienst vorgehen.

L'officier de l'etat eivil qui, lors de l'annonee d'une promesse ?e

mariage, a lieu de Soup<;lo~e! qu'il s'agit d'un m~ri~ge fictti,

ne doit pas refuser Ia publwatlOn (art. 107 CC), malS I ordonner

et ensuite proceder eonformement a I'art. 167 de l'ordonnance

sur l'etat civil.

L'ufficiale di stato civile ehe, allorche gli e eommunieata ~a pro:

Illessa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe ~l t~attl

di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne Ia pubb~l?aZlOne

a' sensi delI'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m con-

formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato civile.

Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim

dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkündung

seines Eheversprechens mit Fr!. L. "Veyermann daselbst.

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