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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter
(Art. 854 OR),und der Vorschrift, dass jeder Genossen-
schafter in der Generalversammlung nur eine Stimme hat
(Art. 885 OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Er-
schwerung der Beschlussfassung über das dort vorgesehene
qualifizierte Mehr vor, doch kann daraus nicht auf die
Zulässigkeit einer Regelung geschlossen werden, welche
die gleiche Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter
beeinträchtigt. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
wendet ein, es handle sich hier um eine nach den Umstän-
den berechtigte Forderung des Gemeinwesens, dem immer
eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Ge-
nossenschaftern. Art. 854 OR lässt indessen eine Ausnahme
vom Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter
nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt auch
für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens.
Mangels einer besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die
Gleichberechtigung des Stimmrechts in der Generalver-
sammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des
als Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine Stimmkraft
zuzuerkennen, die den Stimmen der übrigen Genossen-
schafter nicht zukommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der I. Zivilahteilung vom 17. Dezember 1941 i. S.
Aktiengesellschaft Oel- und FeUwerke « Sais)} gegen Zürich,
Direktion der Justiz.
Aktienrecht, Ausgabe von Genu88cheinen, Art. 657 OR.
Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusseheinen ohne zahlen-
mässige Fixierung vor, so kann die Generalversammlung die
~usgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es
emer neuen Statutenrevision bedarf.
80cwre anonyme. Bon8 de jouis8ance, art. 657 CO.
Lorsque 100. s~atuts prevoient, I 'emission de bons de jouissance
sans en hmlter Ie nombre, 1 assemblee generale peut en mnettre
autant qu'elle veut sans revision statutaire prealable.
Registersachen. N0 40.
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Societd anonima. B'UOni di godimento, art. 657 CO.
Se gli statuti prevedono l'emissione di buoni di godimento in
numero illimitato, I'assemblea generale puö emetterne a
piacimento, senza ehe oecorra una revisione degli statuti.
Aus dem Tatbestand :
Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel- und Fettwerke
« SaiS» vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung :
« Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss
» der Generalversammlung die Ausgabe von Genusscheinen
» anzuordnen. »
Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausser-
ordentliche Generalversammlung vom 9. März 1940 die
Ausgabe von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregister-
amt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses
Beschlusses ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte
nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen
können.
Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die
Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen
die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde ein-
reichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden
Erwägungen:
Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden
Bestimmungen:
a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Grün-
dung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, so
sind die begünstigten Personen in den Statuten mit
Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach
Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR).
Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich
zur Zeichnung angeboten werden, im Gründerprospekt
anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in
das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR).
b) Analog ist vorzugehen, wenn die Ausgabe von
Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer
Vorteile anlässlich einer Kapitalerhöhung vor sich gehen
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
soll (Art. 650 Abs. 1 und 2 OR), mit der Massgabe, dass
bei öffentlichem, Angebot zur Zeichnung im Prospekt
über « allfallig bestehende Genusscheipe mit Angabe ihrer
Rechte)} Aufschluss zu geben ist (Art. 651 Abs. 2 Zi:ff. 4
OR).
c) Schliesslich sieht Art. 657 Abs. 1 OR vor: « Die
Generalversammlung kann nach Massgabe der Statuten
oder auf dem Wege der Statutenänderung die Schaffung
von Genusscheinen zugunsten solcher Personen beschlies-
sen, die mit dem Unternehmen durch frühere Kapital-
beteiligung, Aktienbesitz, Gläubigeranspruch oder durch
ähnliche Gründe verbunden sind.)}
2. -
Im vorliegenden Fall ist die Ausgabe von Genuss-
scheinen auf dem Wege einer solchen Statutenrevision
vorgesehen worden. In - den neuen Statuten wird die
Generalversammlung ermächtigt, die Ausgabe von Genuss-
scheinen anzuordnen. In welcher Zahl wird nicht gesagt.
Das schweizerische Amt für das Handelregister hält
dafür, unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin
verpflichtet, bei der faktischen Ausgabe von Genuss-
scheinen deren Zahl auf dem Wege einer weitem Statuten-
revision in den Statuten festzusetzen.
Für eine solche Auslegung des Art. 657 OR kann sich
das Amt jedenfalls nicht auf dessen Wortlaut stützen,
ebensowenig wie auf den Wortlaut irgend· einer andern
gesetzlichen Bestimmung. Eine zwanglose grammatika-
lische Interpretation führt vielmehr zum Ergebnis, dass
es genügt, wenn eine Aktiengesellschaft die Ermächtigung
zur Ausgabe
von Genusscheinen ohne zahlenmässige
Fixierung in die Statuten aufnimmt, um die Grundlage
dafür zu schaffen, dass die Generalversammlung ohne
neue Statutenrevision die Ausführung in beliebigem
Umfange vornehmen kann. Damit steht insbesondere
auch Art. 627 Zi:ff. 9 OR im Einklang, der nur ganz allge-
mein vorsieht, dass Bestimmungen über die Ausgabe von
Genusscheinen zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in
die Statuten bedürfen.
Registersachen. No 40.
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Allerdings erhellt aus der Entstehungsgeschichte des
neuen Gesetzes, dass die Tendenz dahin ging, sich « vor
einem übermass von Genusscheinen », wie man sie in
andern Ländern treffe, zu hüten (vgl. Prot. der Exp.
Komm. S. 241), und dass man bestrebt war, Kautelen
gegenüber Missbräuchen irgend welcher Art zu schaffen
(vgl. darüber etwa HOFFMANN, Bericht zum Entwurf
1923, S. 43 f.). Allein es darf nicht ausser acht gelassen
werden, dass schon die Notwendigkeit einer Erwähnung
der Genusscheine in den Statuten gegenüber dem Rechts-
zustand vor dem Inkrafttreten des revOR eine Verschär-
fung bedeutete. Denn unter der Herrschaft des aOR, das
Bestimmungen über die Genusscheine nicht enthielt
ihrer Schaffung aber auch nicht etwa entgegenstund (vgl:
BGE 31 TI 450 ff.), bedurften die Genusscheine einer Er-
wähnung in den Statuten ebensowenig wie auf Grund der
deutschen Praxis (vgl. über diese DÜRINGER-HACHEN-
BURG, deutsches Handelsgesetzbuch, 3. Aufl., III/l S.
227 Anm. 7 und die dortigen Verweisungen). Dazu kommt,
dass der Gesetzgeber, wenn er von Kautelen sprach, darun-
ter vorab an den Fall dachte, in dem Genusscheine als
Gründervorteile ausgegeben werden (vgl. HOFFMANN,
a.a.O.). Für eine strengere Auslegung des Art. 657 OR
(in Verbindung mit Art. 627 Zi:ff. 9 OR) scheint dann
allerdings eine Stelle im Bericht von Prof. E. HUBER zum
Entwurf des Jahres 1919 (S. 109) zu sprechen, wo aus-
geführt wird, das Gesetz verlange, dass die Aus gab e
(mithin also nicht bloss die Möglichkeit der Schaffung)
stets entweder in den ursprünglichen Statuten oder dann
auf dem Wege der Statutenänderung fes t g e s tell t
werden müsse. Allein auf diese hinsichtlich ihrer Trag-
weite immerhin nicht absolut eindeutige Stelle kann
angesichts dessen, was heute tatsächlich im Gesetz steht,
kein entscheidendes Gewicht gelegt werden.
Es kann auch nicht etwa gesagt werden, dass praktische
Notwendigkeiten zwingend für die vom Handelsregister-
amt befürwortete Auslegung des Art. 657 OR sprächen.
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Als Schutz bedürftige fallen von vornherein nur Aktionäre
oder Personen die dies werden wollen, in Frage, da sich
nach Art. 65; Abs. 4 OR die Rechte der Genusschein-
inhaber auf Anspruche auf einen Anteil am Reingewinn
oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer
Aktien beschränken. Der Aktionär selbst hat nun jeder-
zeit ohne weiteres die Möglichkeit, sich beim zuständigen
Gesellschaftsorgan darüber zu informieren, welche Genuss-
scheine ausgegeben worden sind. Die gleiche Möglichkeit
steht aber regelmässig auch dem offen, der Aktien einer
schon bestehenden Gesellschaft erwerben möchte, sobald
er durch Statuten, die die Schaffung von Genusscheinen
vorsehen, auf sie aufmerksam geworden ist. Übrigens
kann ein Erwerber, dem über das Vorhandensein von
Genusscheinen unrichtige Angaben gemacht worden sind,
auch wegen Täuschung oder Irrtums (Art. 24 ff. OR)
gegen den Verkäufer vorgehen. Die Bequemlichkeit, die
genaue Zahl der Genusscheine schon den Statuten entneh-
men zu können, steht in keinem Verhältnis zur Grösse
des Nachteils, der darin liegen würde, dass in Fällen, in
denen die grundsätzliche Zulässigkeitder Ausgabe von
Genusscheinen in den Statuten ohne bestimmte Quanti-
tätsangabe vorgesehen ist, immer noch eine Statuten-
änderung nötig wäre, wenn zur effektiven Ausgabe
geschritten wird. Wollte man übrigens der Auffassung
des Handelsregisteramtes folgen, so müsste doch die
Aufstellung einer Maximalangabe in den Statuten als
genügend angesehen werden, sodass der Aktienerwerber
wiederum nicht wüsste, in welchem Umfange eine Gesell-
schaft von der statutarischen Ermächtigung schon Ge-
brauch gemacht, d. h. wie viele Genusscheine sie tat-
sächlich schon ausgegeben hat. Zudem wäre eine solche
maximale Beschränkung insoweit etwas höchst Frag-
würdiges, als sich eine Gesellschaft im Zeitpunkt der
Statutenaufstellung unmöglich Rechenschaft geben kann
über die Anzahl von Genusscheinen, deren Ausgabe sich
in Zukunft allenfalls als notwendig oder wünschbar
Rcgistersachen. N0 41.
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erweist. Wollte man aber verlangen, dass in den Statuten
von vornherein die genaue Zahl der auszugebenden
Genusscheine zu fixieren sei, so würde der Sinn der Be-
stimmung des Art. 657 Abs. 1 OR, wonach die General-
versammlung nach Massgabe ihrer Statuten die Schaffung
von Genusscheinen beschliessen dürfe, in einer Art und
Weise eingeschränkt, die ihre Daseinsberechtigung in
Frage stellen würde. Es kann aber nicht wohl angenom-
men werden, dass der Gesetzgeber eine solche Bestimmung
a.ufstellen wollte.
Schliesslich drängt sich noch die folgende Überlegung
auf. Das revOR hat den Schutz des Gläubigers und Aktio-
närs im Aktienrecht sehr ausgebaut und ihm grosse Auf-
merksamkeit geschenkt. Man darf sich daher im allge-
meinen darauf verlassen, dass dort, wo ausdrückliche und
klare Schutzbestimmungen fehlen, im Zweifel ein Schutz
tatsächlich auch nicht gewollt war.
41. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 3. Juli 19U
i. S. Sprenger gegen Frei und Justiz- und Polizeidepartement
des Kantons SoIothurn.
Der Zivilstandsbeamte, der bei der Anmeldung eines Eheyer-
sprechens Anlass zum Verdacht einer Schein~he hat, soll mc~t
gemäss Art. 107 ZGB die Verkiindung verweIgern, sondern SIe
vornehmen und nach Art. 167 der Vo über den Zivilstands-
dienst vorgehen.
L'officier de l'etat eivil qui, lors de l'annonee d'une promesse ?e
mariage, a lieu de Soup<;lo~e! qu'il s'agit d'un m~ri~ge fictti,
ne doit pas refuser Ia publwatlOn (art. 107 CC), malS I ordonner
et ensuite proceder eonformement a I'art. 167 de l'ordonnance
sur l'etat civil.
L'ufficiale di stato civile ehe, allorche gli e eommunieata ~a pro:
Illessa di un matrimonio, ha motivo di sospettare ehe ~l t~attl
di un matrimonio fittizio, non deve rifiutarne Ia pubb~l?aZlOne
a' sensi delI'art. 107 CC, ma ordinarla e procedere pOl m con-
formita dell'art. 167 dell'ordinanza sullo stato civile.
Am 21. März 1941 erschien J. Frei in Grenchen beim
dortigen Zivilstandsamt und verlangte die Verkündung
seines Eheversprechens mit Fr!. L. "Veyermann daselbst.
AS 67 I -
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