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67_I_262

BGE 67 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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262

Verwaltungs- lmd Disziplinarroohtspflege.

39. Urteil der I. ZIvIlabteIlung vom 18. Dezember 19U

i. S. Gemeinnütmge Baugenossenschaft «Selbsthilfe.. Zürich

gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich.

Genossenschaft, Art. 854, 879, 885, 926 OR. -

Die Statuten der

Genossenschaft können nicht bestimmen, dass Statutenän-

derungen nur mit Zustimmung eines bestimmten Einzelmit-

glieds (z. B. des beteiligten Gemeinwesens) oder eines Dritten

(z. B. einer Behörde) beschlossen werden können.

80ciete cooperative, art. 854, 879, 885, 926 CO. -

Las statuts ne

sauraient disposer qu'ils ne peuvent etre modifies qu'avec

l'assentiment d'un societaire determine (p. ex. de la eollectivite

publique interessee a l'entreprise) ou d'un tiers (p. ex. d'une

autorite).

80cieta cooperativa, an. 854, 879, 885, 926 CO. -

Oli statuti non

possono disporre ehe potranno essere modifieati soltanto 001

consenso d 'un determinato singolo membro (per es. deI eomune

interessato all'impresa) 0 di un terzo (per es. di un'autorita).

A. -

Die Gemeinnützige Baugenossenschaft « Selbst-

hilfe» Zürich ist als Körperschaft des Privatrechts im

Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die Beschafiung

gesunder und billiger Wohnungen und deren Vermietung

zu Preisen, die ihren Selbstkosten entsprechen.

Die Stadt Zürich unterstützt Genossenschaften dieser

Art durch Verkauf von Land, GeWährung von Darlehen

und übernahme von Genossenschaftsanteilen. Um sich

dagegen zu sichern, dass die so unterstützten Genossen-

schaften ihrem gemeinnützigen Zwecke entfremdet wer~

den, verlangt die Stadt Zürich regelmässig, dass diese sich

verpflichten, grundsätzliche Änderungen der Statuten. der

Genehmigung des Stadtrates zu unterstellen. Eine solche

Verpflichtung hat auch die Beschwerdeführerin gegenüber

der Stadt Zürich übernommen in einem Darlehensvertrag.

Die Stadt Zürich ist übrigens auch Mitglied der Genossen-

schaft.

In der Generalversammlung vom 19. Januar 1941, an-

lässlich der Totalrevision der Statuten zwecks Anpassung

an das rev. OR, nahm die Beschwerdeführerin folgende

Bestimmung als Art. 33 in die Statuten auf :

« Solange die Stadt Zürich an der Genossenschaft beteiligt ist,

bedürfen Statutenänderungen grundsätzlicher Natur der Zu-

stimmung des Stadtrates. »

Registersachen. N° 39.

263

Der Handelsregisterführer des Kantons Zürich verwei-

gerte die Eintragung dieser Statutenbestimmung mit

folgender Begründung : Falls Art. 33 auf die Mitgliedschaft

der Stadt Zürich abstelle, verstosse die Bestimmung

gegen die zwingende Vorschrift des Art. 885 OR, der im

Hinblick auf Art. 854 dahin auszulegen sei, dass nicht nur

keinem Genossenschafter mehr als eine Stimme zuerkannt

werden dürfe, sondern dass auch der Stimme keines

Genossenschafters mehr Stimmkraft zuzumessen sei als

den Stimmen der übrigen Genossenschafter. Sei aber

Art. 33 der Statuten so zu verstehen, dass die Zustimmung

des Stadtrates zu Statutenänderungen erforderlich sei,

solange die Stadt Zürich Darlehensgläubigerin sei, so ver-

stosse die Bestimmung gegen die zwingende Vorschrift

des Art. 879, wonach die Befugnis der Generalversammlung

der Genossenschaft, die Statuten zu ändern, unüber-

tragbar sei.

Eine gegen diese Verfügung des Handelsregisterführers

an die Justizdirektion des Kantons Zürich gerichtete

Beschwerde wurde am 9. August 1941 abgewiesen.

B. -

Gegen diesen Entscheid reichte die Genossen-

schaft die vorliegende verwaltungsrechtliche Beschwerde

ein mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und das

Handelsregfsteramt anzuweisen, den begehrten Eintrag

der Genossenschaftsstatuten in unveränderter Form vor-

zunehmen.

O. -

Die Justizdirektion des Kantons Zürich beantragt

die Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement sieht von der Stellung eines

Antrages ab, spricht sich aber in der Vernehmlassung

ebenfalls für Abweisung der Beschwerde aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die

Stadt Zürich sei schon auf Grund des ihr gewährten Dar-

lehens als ((an der Genossenschaft beteiligt » zu betrachten

im Sinne der streitigen Statutenbestimmung. Dei Umstand,

dass die Stadt Zürich daneben auch Mitglied der Genossen-

264

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspfleg<,.

schaft ist, k~ daher vorläufig ausser Betracht bleiben

und es ist die Frage, ob Art. 33 der Statuten der Beschwer~

deführerin zulässig sei, zunächst nur im Hinblick auf die

Beteiligung der Stadt Zürich als Darlehensgläubigerin zu

prüfen.

Art. 879 OR bezeichnet die Generalversammlung der

Genossenschafter als oberstes Organ der· Genossenschaft

und behält ihr B;~s unübertragbare Befugnisse u. a. die

Festsetzung und Anderung der Statuten (Ziff. I) sowie die'

W:ahl der Verwaltung und der KontrollsteIle (Ziff. 2) vor.

Diese Vorschrift, die zweifellos zwingender Natur ist

(vgl. BGE 51 II 333/4), grenzt die Befugnisse der General-

versammlung von denjenigen anderer Körperschaftsorgane

ab. Darüber hinaus verleiht sie der Genossenschaft -

wie

Art. 698 der A. G. und Art. 810 der G.m.b.H. -

eine

be~t~te Autonomie, d. h. das Recht, ihre Angelegen-

heIten mnert der gesetzlichen Schranken (Art. 52 Abs. 3

ZGB, 19 OR) selbständig zu ordnen. Dieses Selbstbestim-

mungsrecht gehört zum Wesen der privatrechtlichen

Körperscha~t; wenn es nicht in einem gewissen Umfange

vorhanden 1st, kann von einer privatrechtlichen Körper-

schaft überhaupt nicht gesprochen werden (vgl. WIELAND,

Handelsrecht II S. 159). Ob und wieweit eine juristische

Person sich angesichts dieses Selbstbestim~ungsrechts

durch obligatorischen Vertrag verpflichten kann, die ihrem

obersu:n Org~ zustehenden unübertragbaren Befugnisse

nach emer bestImmten Richtung auszuüben, ist hier nicht

zu prüfen. Als grundsätzlich ausgeschlossen erscheint es

jedenfalls mangels einer besondern abweichenden Vor-

schrift, dass die Statuten einer Körperschaft die ihrem

obersten Organ verliehenen Befugnisse, namentlich aber

die Befugnis zur Abänderung der Satzung, einem andern

Organ oder einem Dritten, z. B. einer Behörde, übertragen

oder ihnen ein Mitwirkungs- oder Einspracherecht ein-

räumen (für die Genossenschaft: v. STEIGER, Die Eintra-

gung der Genossenschaft im Handelsregister S. 66, PARISIUS

und CRÜGER, Genossenschaftsgesetz 12. Auf I. § 16 Anm, 5;

Registel'sachen. N° 39.

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für die A. G. : BGE 51 II 333 f., 59 II 282/3, STAUB,

Komm. zum HGB 12./13. Auf!. § 243 Anm. 2 d, 274

Anm. 2; anderer Meinung für den Verein EGGER, ZGB

Art. 65 N. 4 und 8). Dadurch würde sich die Körperschaft

des ihrem Wesen eigentümlichen Selbstbestimmungsrechtes

begeben und sich fremder Willkür ausliefern, was einer

Entmündigung gleichkäme und als ebenso unzulässig

erscheint wie der Verzicht einer natürl.ichen Person auf

ihre Rechts- und Hand:lungsfähigkeit (Art. 27 ZGB).

Wenn auch die Gefahr, dass eine Körperschaft dadurch

fremden Interessen dienstbar würde, dort kaum besteht,

wo die Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts zu

Gunsten eines an ihr und ihrem Zwecke interessierten

Gemeinwesen erfolgt, und sogar Erwägungen öffentlich-

rechtlicher Natur für eine solche Beschränkung sich an-

führen lassen, so vermag dies deren Zulässigkeit nicht zu

begründen (vgl. BGE 51 II 334/6). Die Beschwerdeführerin

ist eine privatrechtliche Genossenschaft und untersteht

als solche den Bestimmungen des OR über die Genossen-

schaft. Diese lassen nun zwar eine Ausnahme von der

Unübertragbarkeit der in Art. 879 OR genannten Befug-

nisse der Generalversammlung und damit eine Beschrän-

kung des Selbstbestimmungsrechts der Genossenschaft

insofern zu, als nach Art. 926 Körperschaften des öffentli-

chen Rechts (Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde), die

ein öffentliches Interesse an der Genossenschaft besitzen,

in den Statuten das Recht eingeräumt werden kann, Ver-

treter in die Verwaltung und in die Kontrollstelle abzu-

ordnen. Als Ausnahme von einem zwingenden Obersatz

ist diese Sonderbestimmung aber einer ausdehnenden

Auslegung in dem Sinne, dass dem Gemeinwesen auch ein

Einspracherecht bei Statutenänderungen eingeräumt wer-

den könnte, nicht fähig. Zu diesem Schlusse führt nament-

lich auch die Geschichte der Revision des Genossenschafts-

rechts. Nach Veröffentlichung des Entwurfs betr. Revision

der Tit. 24-33 OR vom Dezember 1919, dessen Art. 686

den Art. 762 und 926 des geltenden Rechts entspricht,

266

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

wies EGGER in einem Gutachten zur Revision des Genos-

senschaftsrechts (ZSR NF 41 S. 107 ff.) u. a. auf die grosse

Bedeutung hin,. welche der Beteiligung des Gemeinwesens

an Genossenschaften von öffentlichem Interesse zukommt,

und schlug eine Regelung vor, welche es erlaubt, dem

beteiligten Gemeinwesen in den Statuten einen weiter-

gehenden Einfluss auf die Genossenschaft einzuräumen

(a.a.O. S. 229/31). Dieser Anregung wurde indessen in den

spätem Entwürfen und bei der Beratung des Gesetzes in

der Bundesversammlung keine Folge gegeben. Das zwingt

zum Schlusse, dass der Gesetzgeber auf dem Boden des

Privatrechts dem an einer Genossenschaft interessierten

Gemeinwesen keine andem oder weitergehenden Sonder-

rechte einräumen wollte, als er es in Art. 926 OR getan

hat (wogegen allerdings verschiedene Spezialgesetze die

behördliche Genehmigung der Statuten bestimmter Kör-

perschaften vorschreiben; vgI. u. a. BG über den Bau und

Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 Art. 7,

BG über die Banken und Sparkassen vom 8. November

1934 Art. 3 Abs. 3, Vo über die Kreditkassen mit Warte-

zeit vom 5. Februar 1935 Art. 4 und 41).

Eine weitergehende Beschränkung der Autonomie der

Genossenschaft als in Art. 926 OR vorgesehen, ist nur

möglich, wenn die Körperschaft mit Rücksicht auf die den

öffentlichen Interessen dienende Zweckbestimmung dem

öffentlichen Recht unterstellt. ist. Auf Grund des derzei-

tigen Rechtszustandes kommt jedoch für die Beschwerde-

führerin die Unterstellung unter öffentliches Recht nicht

in Betracht. Ihr gemeinnütziger Charakter genügt dafür

nicht, es wäre ausserdem erforderlich, dass sie, ohne einen

Teil der Staatsorganisation zu bilden, dem Staate öffent-

lich-rechtlich verpflichtet ist, ihren Zweck zu erfüllen. Das

trifft nicht zu. Wohl hat die Stadt Zürich in einem Regle-

mente ((Grundsätze betreffend die Unterstützung des

gemeinnützigen Wohnungsbanes» erlassen. Allein die

Unterstützung erfolgt im Einzelfall auf Grund eines privat-

rechtlichen Vertrages (hier Darlehen), durch den die

Registersachen. N° 39.

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Gegenpartei ihrerseits gewisse Verpflichtungen eingeht.

Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch mit Recht zur

Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht auf öffent-

lich-rechtliche Vorschriften berufen.

Art. 33 der Statuten ist demnach mit Art. 879 OR nicht

vereinbar. Die Beschwerde ist unbegründet.

2. -

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement vertritt

in seiner Vernehmlassung die Ansicht, der mit der strei-

tigen Statutenbestimmung verfolgte Zweck könnte im

Hinblick darauf, dass die Stadt Zürich Mitglied der Ge-

nossenschaft sei, auch erreicht werden durch eine Statuten-

bestimmung des Inhalts, dass eine Statutenänderung nur

mit Zustimmung des Genossenschafters Stadt Zürich be-

schlossen werden könne; eine solche R~gelung sei im

Rahmen von Art. 888 OR möglich (vgI. v. STEIGER, Die

Eintragung der Genossenschaft im Handelsregister, S. 47/

48). Streng genommen müsste auf diese Frage im vorlie-

genden Verfahren nicht eingetreten werden, denn die Mit-

gliedschaft der Stadt Zürich ist zur Zeit nicht in den Sta-

tuten niedergelegt; Art. 33 stellt nicht auf diese Mitglied-

schaft ab. Die Beschwerde, die einzig die übereinstimmung

der Statuten mit dem Gesetz zum Gegenstand hat, müsste

also auch dann abgewiesen werdep., wenn es zulässig wäre,

für die Statutenänderung die Zustimmung eines bestimm-

ten Einzelmitglieds vorzubehalten. Mit Rücksicht auf die

Meinungsäusserung des eidg. Justiz- und Polizeideparte-

ments ist aber damit zu rechnen, dass die Beschwerde-

führerin in der Folge ihre Statuten entsprechend fasst,

was angesichts der gegenteiligen Auffassung der kantonalen

Behörde zu einer weiteren Beschwerde führen würde. Es

erscheint daher als angezeigt, schon heute zu dieser Frage

Stellung zu nehmen.

Eine Statutenbestimmung des Inhalts, dass die Statuten

nur mit Zustimmung eines bestimmten Einzelmitglieds

abgeändert werden können, würde diesem eine Sonder-

stellung einräumen, die mit zwingenden Grundsätzen des

Genossenschaftsrechts im Widerspruch steht, nämlich mit

268

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

dem Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter

(Art. 854 OR) .und der Vorschrift, dass jeder Genossen-

schafter in der Generalversammlung nur eine Stimme hat

(Art. 885 OR). Art. 888 Abs. 2 behält allerdings eine Er-

schwerung der Beschlussfassung über das dort vorgesehene

qualifizierte Mehr vor, doch kann daraus nicht auf die

Zulässigkeit einer Regelung geschlossen werden, welche

die gleiche Rechtsstellung der einzelnen Genossenschafter

beeinträchtigt. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement

wendet ein, es handle sich hier um eine nach den Umstän-

den berechtigte Forderung des Gemeinwesens, dem immer

eine andere Stellung zukomme als den gewöhnlichen Ge-

nossenschaftern. Art. 854 OR lässt indessen eine Ausnahme

vom Grundsatz der Rechtsgleichheit aller Genossenschafter

nur insoweit zu, als sie das Gesetz vorsieht. Das gilt auch

für den Fall der Mitgliedschaft eines Gemeinwesens.

Mangels einer besondern Vorschrift (Art. 926 berührt die

Gleichberechtigung des Stimmrechts in der Generalver-

sammlung nicht) geht es daher nicht an, der Stimme des

als Mitglied beteiligten Gemeinwesens eine Stimmkraft

zuzuerkennen, die den Stimmen der übrigen Genossen-

schafter nicht zukommt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1941 i. S.

Aktiengesellschaft Oel- und Fettwerke « Sais » gegen Zürich,

Direktion der Justiz.

Aktienrecht, Ausgabe von Genu8scheinen, Art. 657 OR.

Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusscheinen ohne zahlen-

mässige Fixierung vor, so kann die Generalversammlung die

~usgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es

emer neuen Statutenrevision bedarf.

80ciete anonyme. Bon8 de joui88ance, art. 657 CO.

Lorsque les, s~atuts prevoient l'emission de bons de jouissance

sans en hmlter le nombre, l'assemblee generale peut en mnettre

autant qu'elle veut sans revision statutaire preaIable.

Regjstereachen. N0 40.

269

80cietd anonima. Buoni di gvdimento, art. 657 CO.

Se gli statuti prevedono l'emissione di buoni di godirnento in

numero iIlirnitato, l'assemblea. generale puo emetterne a

piaeirnento, senza ehe oeeorra una revisione degli statuti.

Aus dem Tatbestand :

Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel- und Fettwerke

« Sais» vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung :

({ Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss

» der Generalversammlung die Ausgabe von Genusscheinen

}) anzuordnen. »

Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausser-

ordentliche Generalversammlung vom 9. März 1940 die

Ausgabe von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregister-

amt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses

Beschlusses ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte

nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen

können.

Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die

Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen

die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde ein-

reichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden

Erwägungen :

Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden

Bestimmungen:

a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Grün-

dung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, so

sind die begünstigten Personen in den Statuten mit

Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach

Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR).

Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich

zur Zeichnung angeboten werden, im Grüllderprospekt

anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in

das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR).

b) Analog ist vorzugehen, wenn die Ausgabe von

Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer

Vorteile anlässlich einer Kapitalerhöhung vor sich gehen