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67_I_277

BGE 67 I 277

Bundesgericht (BGE) · 1941-07-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

42. Auszug aus dem Urteil vom 17. Juli 1941

1. S. Schweiz. Eldgcnossenschaft gegen Kanton Thurgau.

1. Streitigkeiten zwischen dem Bunde und einem Kanton über

vermögensrechtliche Ansprüche aus dem öffentlichen Recht

werden im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach

Art. 17 ff. VDG beurteilt, auch in Fällen, in denen ausserdem

die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 48, Ziff. 1 OG

gegeben wäre.

2. Die Vorschriften über die Teilung der Militärverwaltung

zwischen Bund und Kantonen (Art. 20, Abs. 1, BV, MO und

die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere auch diejenigen

über die Rechte und Pflichten der Kantone) sind zwingende

Normen des öffentlichen Rechts. Die darin getroffene Kompe-

tenzaussaheidung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen

dem Bund und einem Kanton verschoben werden.

3. Es kann höchstens, aus Gründen administrativer Zweckmässig-

keit, eine Vertretung in der Durchführung der Aufgaben statt-

finden, unter der Voraussetzung, dass der gesetzlich verpflich-

tete Teil die Kosten ersetzt, die dem Andern aus der über-

nahme technischer Verrichtungen erwachsen, die nicht zu des-

sen Aufgabenkreis gehören.

4. Verträge zwischen dem Bund und einem Kanton über die

Teilung der Militärverwaltung fallen dahin oder müssen der

neuen Sachlage angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse

in einer Weise ändern, dass die· Vollziehung des Vertrages

nunmehr ganz oder teilweise gegen zwingende Vorschriften

verstossen würde oder schlechterdings nicht mehr durch das

behördliche Ermessen gedeckt wäre.

1. Les Iitiges entre la Confederation et un canton touchant des

pretentions pecuniaires de droit publio sont deferes au juge

par la voie du proces administratif direct prevu aux art. 17 ss.

JAD, m~me dans les cas OU le Tribunal federal serait aussi

competent de par l'art. 48 oh. 1 OJ.

2. Les dispositions qui repartissent les ta.ches de l'administration

militaire entre la Confederation et les cantons (art. 20 aI. 1,

CF, OM et les dispositions a:pplicables en la matiere, notamment

celles qui touchent aux drOits et aux devoirs des cantons) Bont

des regles imperatives de droit pubIio. La Confederation et les

cantons ne peuvent modifier conventionnelJement Ja repartition

des pouvoirs qui en ressort.

278

Verwaltungs. und Diszipllnarrochtspflege.

3. C'est tout au plus si, par des motifs tenant il. l'eoonomie admi-

nistrative, il peut y avoir une representation pour l'exeoution

des Mohes presorites. Enoore faut-il que l'administration

Ie~alement oompetente rembourse les frais que oause il. l'ad-

mmistration representante l'exeoution d'aotes administratifs

etrangers il. l'aotivite normale de oette demiere.

4. Les oonventions oonolues eritre la Conf6d6ration et un oanton

sur la repartition des Mohes de l'administration militaire

tombent en oaduoite ou doivent ~tre adaptees il. la nouvelle

situation lorsque les oiroonstanoes se modtfient de teile sorte

que l'exeoution des olauses oonventionnelles emporterait 1&

violation de dispositions imperatives ou ne serait plus en auoune

maniere oouverte par le pouvoir d'appreoiation de l'autorite.

1. Le oontestazioni tra la. Confederazione e un Cantone relative

a pretese peouniarie di diritto pubblioo vanno promosse mediante

il prooesso amministrativo diretto a.' sensi degli art. 17 e seg.

GAD, anohe nei oasi in oui il Tribunale federale fosse pure

oompetente in virtn dell'art. 48 oifra. lOG!!'.

2. Le disposizioni ohe ripartisoono tra la Confederazione ed i

Cantoni i oompiti dell'amministrazione militare (art. 20 op. 1

CF, OM e le disposizioni applioabili in materia, partioolar-

mente quelle riguardanti i diritti e i doveri dei Cantoni) sono

regole imperative di diritto pubblioo; la Confederazione e i

Cantoni non possono modifioare per via oonvenzionale la

ripartizione delle oompetenze ohe ne risultano.

3. Tutt'al pin, puo aver luogo, per motivi d'opportunitil. ammi-

nistrativa, uns. rappresentanza. per l'eseouzione dei oompiti

presoritti, a. oondizione pera ohe la parte legalmente tenuta.

rimborsi a.ll'altra parte le spese ohe le derivano dall'eseouzione

di oompiti teonioi ohe non entrano nella sua attivitil. normale.

4. Le oonvenzioni oonoluse tra la Confederazione e un Cantone

oiroa la ripartizione dei oompiti dell'amministrazione militare

diventano oaduohe e debbono essere riadattate alla nuova

situazione di fatto, allorohe le oiroostanze si modifioano in

modo tale ohe l'eseouzione delle olausole oonvenzionali venga.

a violare in tutto 0 in parte disposizioni imperative 0 non sia.

pin ooperta dal potere di apprezzamento dell'autoritil..

A. -

Nach Art. 158 MO beschafft der Bund die Korps-

ausrüstung aller, auch der kantonalen Truppeneinheiten .

Naoh Art. 159 I MO verwalten und unterhalten aber die

Kantone die Korpsausrüstung ihrer Einheiten und Trup-

penkörper, während der Bund das übrige Korpsmaterial

verwaltet und unterhält. Desgleichen trägt der Bund nach

Art. 96 die Kosten der Wiederherstellung des kantonalen

Korpsmaterials nach eidgenössischen Diensten. Zur Ver-

waltung des Korpsmaterials gehört die Aufbewahrung und

Instandhaltung zwischen den Diensten; hiezu müssen die

für die Lagerung nötigen Räume zur Verfügung stehen.

Streitigkoiten zwischen Bund und Kantonon. No 42.

279

B. -

Der Kanton Thurgau war Eigentümer des Zeug-

hausareals in Frauenfeld. Auf diesem Land standen zwei

Zeughäuser. Das eine war vom Bund gemietet für das

Artilleriekorpsmaterial. Im andern waren die Magazine

für das Korpsmaterial der kantonalen Einheiten.

Duroh Kaufbrief vom 23. April 1912, eingetragen im

Grundbuoh des Kreises Frauenfeld, trat der Kanton dem

Bunde die Zeughausliegensohaft mit den beiden Zeug-

häusern ab, wobei der Preis des Landes, 12 515 ml, auf

Fr. 6.- per mll und derjenige für die Gebäude auf Fr.

107,567.-, total auf Fr. 182,675.- bestimmt war. Im

gleiohen Vertrag wurden ausserdem dem Bunde abgetreten

oa. 2174 mll Wiesland « in der Stelli » samt den darauf

befindlichen zwei Munitionsmagazinen.

« Diese Abtretung geschieht gratis als Gegenleistung des Kan-

tons Thurgau für die vom Bunde gemäss Ziff. 3 der Vertragsbe-

stimmungen übernommene Besorgung der kantonalen Material-

bestände.

Die Objekte werden gewertet zu Fr. 15,579.-. »

Der Kaufbrief enthält «Fernere Bestimmungen », von

denen die Ziffern 3 und· 4 hier anzuführen sind :

«3. Mit dem übergang des jetzigen kantonalen Zeughauses an

den Bund übernimmt die eidg. Kriegsmaterial-Verwaltung auf

ihre Kosten die gesamte Verwaltung und den Unterhalt des

Korpsmaterials und der Munition der Kantonal-thurg. Einheiten

und Truppenkörper gemäss Art. 52 der Militärorganisation ohne

irgendwelohe Entsohädigung seitenl!l des Kantons Thurgau und

ohne Beeinträchtigung des dem Kanton gemäss Gesetz zustehen-

den Verfügungsrechtes für kantonale Bedürfnisse. »

.

1/ 4. Der Bund erstellt auf seine Kosten alle notwendig wer-

denden Abänderungen, Erweiterungen, Neueinrichtungen etc.,

die mit dem Unterhalt und der kriegsgemässen Magazinierung des

sämtlichen Korpsmaterials verbunden sind oder in der Folge not-

wendig werden sollten, ohne dafür den Kanton Thurgau finanziell

in Anspruch zu nehmen. »

Duroh BB vom 6. Oktober 1911 (GS 800) war der Bun-

desrat ermäohtigt worden, das fragliche Zeughausareal

in Frauenfeld nebst den Munitionsmagazinen zu erwerben

und die Anlage naoh den vorgelegten Plänen auszubauen.

Der Vertragsentwurf mit den Nebenbestimmungen lag den

eidgenössisohen Räten vor.

280

Vorwnltungs. und Diszipliunrrechtspflege.

Anlass zum Abschluss des Vertrages gab der Platz-

mangel, der auf dem ·Waffenplatz Frauenfeld seit Jahren

herrschte bezüglich der Unterbringung sowohl des Schul-

materials, als auch der Kasernen- und weitern Instruk-

tionsbedürfnisse (Botschaft des Bundesrates vom 12. Sep-

tember 1910, BBI IV 584, Botschaft des Regierungsrates

Thurgau an den Grossen Rat vom 4. November 1911). Der

Erwerb der Zeughausliegenschaft ermöglichte dem Bund,

darauf für jene Bedürfnisse ein neues Zeughaus, zwischen

den bei den bereits bestehenden, und andere Einrichtungen

zu erstellen. Zur übernahme der Leistung für das kantonale

Korpsmaterial durch den Bund bemerkt die Botschaft des

Bundesrates:

« Nach Art. 96 der Militärorganisation erfolgt die Instandstel.

lung des Materials, das infolge eidgenössischen Dienstes beschädigt

wird, zu Lasten des Bundes. Es ist nun für die Verwaltung des

letztern vorteilhafter, diese Arbeit selbst zu besorgen, als sie gegen

Entschädigung durch die kantonalen Verwaltungen vornehmen

zu lassen. Einmal wieder in stand gestellt, erfordert das Material

seit Einführung der jährlichen Wiederholungskurse von einem

Dienst zum andern nur noch wenig Arbeit, sodass die Unterhalts-

kosten während der Magazinierung gering sind. »

Nach der kantonalen Botschaft, S. 2, hatten die Organe

des Bundes die unentgeltliche übernahme der Verwaltung

und des Unterhalts des kantonalen KQrpsmaterials vorge-

schlagen. Die Botschaft sagt hiezu noch :

« Handelt es sich auch beim Unterhalt des Korpsmaterials nur

um den sog. Zwischenunterhalt, so entstanden dem Kanton unter

diesem Titel jährlich Unkosten von mehreren hundert Franken.

Die Unterbringung des Korpsmaterials selber erforderte grössere

Räumlichkeiten.

Durch die übernahme des Korpsmaterials duroh den Bund hat

der Kanton nur noch für Zeughausräumlichkeiten für die persön-

liche Ausrüstung zu sorgen. »

.

Die übernahme der erwähnten Leistung durch den Bund

stiess in der Kommission des Ständerates auf Bedenken,

wobei die Kommission Rückweisung der Vorlage bean-

tragte behufs neuer Unterhandlungen mit dem· Regie-

rungsrat von Thurgau.

« Bei diesen Verhandlungen soll darauf hingewfrkt werden, dasf!

das zur Aufbewahrung des kantonalen Korpsmaterials bestimmte

Htroiti~koit,en ~whwlwn Bunt! 111111 f{nlitoIH'IJ. N° -12.

2RI

Zeughaus nebHt einnm en(,sprochondon Arml.! von (kr kiLuflichen

Üborrmhmo dureh dun Bund ont,wndor allsgnsehloRSO/l wird, odnl'

daRR dor Kanton 'l'hllrgall fiir din Ml1ga7.i/linrllng dnR l(orpHlTlll-

terialR und für den ihm oLliogendon UnLol'halt eino entsprochondo

EntRehiidiglll1g leiRto, wogege/l auf dio (kiLuflioho) Übnrnahrno der

Leide/l Munitio/lsrnaglLzino zu vOl·7.ichtu/l WiLW. Fiir dml Fall, dasK

der Kanton 'l'hurgl1u daR ZOUghl1UR seines Korpslrll1torials 7.ll Eigon-

turn bolmlten wiirdo, müsste dio gogewmitig(J Benützllng der

Durchfahrt zllgesic!tort worden. Dem Kanton 'l'hurgau kann es

natürlich freigestollt werden, dcn Unterhalt seines KorpHlIlaterials

RelLst zu bef!orgon. »

Der Regierungsrat lehnte solche Änderungen ab und

kündigte den Mietvertrag über das Artilleriezeughaus;

hiebei bemerkte er u. a. :

« Die Unterbringung des Korpsmaterials im Infanterie-Zeughaus

ist bis jetzt nach übereinstimmendem Urteil sehr zweckmässig

gewesen, und es wird dem Kanton niemals einfallen, die Rä.ume

mietweise weiter benutzen zu wollen, welche er seinerzeit mit

grossen Kosten erstellte. Ohne vertragliche Abtretung der Maga-

zinierung und des Unterhalts des Korpsmaterials an den Bund

würde der Kanton riskieren, dass ihm seinerzeit dieser Mietvertrag

vom Bunde gekündigt werden könnte und dass er sich wieder vor

der Notwendigkeit befände, Rä.umlichkeiten für die Unterbringung

des Korpsmaterials schaffen zu müssen» (Botsch. des RR, S. 4).

Der vom Bund für die Gebäude bezahlte Kaufpreis ent-

spricht nach der kantonalen Botschaft den Selbstkosten

des Kantons und auch ungefähr dem damaligen Bauwert.

Das Land hatte der Kanton seinerzeit zu Fr. 2.55 bis

Fr. 4.50 den m2 erworben.

Im Jahre 1912 hatte der Kanton Thurgau an kanto-

nalen Truppeneinheiten 4 Füs. Bataillone, eine Schützen-

kompagnie und 2 Dragonerschwadronen.

Aus dem Erlös für die Zeughausliegenschaft erstellte der

Kanton ein neues kantonales Zeughaus für die persönliche

Ausrüstung seiner Einheiten (Rechenschaftsbericht des

Regierungsrates des Kts. Thurgau an den Grossen Rat

über das Jahr 1913, S. 328).

Gemäss Ziff. 3 der « Ferneren Bestimmungen» des

Kaufbriefes hatte nach dem übergang der Zeughausliegen-

schaft an den Bund dieser dem Kanton (in dem einen Zeug-

haus) den nötigen Raum für die Magazinierung des Korps-

materials der kantonalen Einheiten zur Verfügung zu

282

Verwaltungs. und Disziplinarreobtspflege.

stellen und dieses zu unterhalten und zu verwalten und

zwar alles « unentgeltlich I). Der eidgenössische Zeugwart

und sein Personal besorgen den Unterhalt des kantonalen

Korpsmaterials unter der Aufsicht des kantonalen Zeug-

hausverwalters, der in dieser Beziehung eidgenössische

Funktionen ausübt. Die Verwaltung besorgt der kantonale

Zeughausverwalter . Die Vergütung für diese Verrichtungen

desselben ist inbegriffen in der Entschädigung, die der

Bund laut Zeughausvertrag an den Kanton bezahlt.

Durch Vertrag vom 20. Julij4. August 1917 wurde diese

Entschädigung auf Fr. 3000.- bestimmt, welcher Betrag

1936 um 12 % % gekürzt wurde.

Im Jahre 1938 drohte der Kanton mit der Kündigung

des Vertrages in Anbetracht der durch die neue Truppen-

ordnung und insbesondere die Organisation des Grenz-

schutzes bedeutend vermehrten Arbeit der kantonalen

Zeughausverwaltung für den Bund. Der Bund offerierte

dann eine Entschädigung von Fr. 6000.-, womit sioh

der Kanton « für einmal)) zufrieden erklärte. Bei diesem

Anlass waren von Seite der Organe des Bundes Vorbehalte

inbezug auf die Rechtsbeständigkeit der Ziffern 3 und 4,

des Kaufvertrages von 1912 gemacht worden.

Die Selbstkosten des Bundes für Unterbringung, Ver-

waltung und Unterhalt des Korpsmaterials der sog. Grenz-

truppen werden in der Klage auf ungefähr Fr. 4300.-

(1939) angegeben, welcher Ansatz nioht bestritten wurde.

C. -

Gestützt auf ein Reohtsgutachten der Justizab-

teilung des eidgenössisohen Justiz- und Polizeideparte-

mentes regte die Kriegsmaterialverwaltung im Auftrag de!!

eidgenössisohen Militärdepartementes mit Sohreiben vom

23. März 1939 beim kantonalen Militärdepartement die

« Anpassung des Vertrages (von 1912) an die Verhältnisse

des Grenzsohutzes)) an, naohdem hierüber schon mündli-

che Verhandlungen stattgefunden hatten; es handelte

sich um die Ziffern 3 und 4 der « Ferneren Bestimmungen»

dieses Vertrages. Der Regierungsrat lehnte die Schluss-

folgerungen des Rechtsgutachtens ab und wünschte, dass

Streitigkeiten zwischen Bund und Kanton"". N° 42.

28:1

die Angelegenheit vom Bundesgericht entschieden werde.

D. -

Mit Klage vom 19. Juni 1\)40 hat die Schweizerische

Eidgenossenschaft, vertreten durch das Militärdepartement

gegen den Kanton Thurgau folgende Hechtsbegehren beim

Bundesgericht gestellt:

« 1. Die Ziffern 3 und 4 der « Fornern Bestimmungen» elCH

Kaufbriefes vom 23. April 1912, abgoschlossen zwischen der

Sohweiz. Eidgenossensohaft als Käuferin und dem Kanton Thurgau

als Verkäufer betreffend die kantonale Zeughausanlage in Frauen-

feid seien niohtig zu erklären.

2. Es sei festzustellen, dass der Kanton Thurgau die Kosten

für Verwaltung, Magazinierung und Unterhalt des Materials soiner

kantonalen Grenztruppen zu tragen hat.

3. Eventuell, falls das Rechtsbegehren 1 nioht gutgeheisl;!en

würde, sei festzustellen, dass die «Fernern Bestimmungen» des

Kaufbriefes 'Vom 23. April 1912 auf die Kosten für Verwaltung,

Magazinierung und Unterhalt des Materials der kantonalen Grenz-

truppen des Kantons Thurgau nioht anwendbar sind; -

unter

KostenfoJge. »

Für die Zuständigkeit des Bundesgeriohts wird ver-

wiesen aufVDG Art. 17, eventuell 18 d •

In der Klage wird anerkannt, dass der Bund im Kauf-

vertrag von 1912 die Verpfliohtung naoh Ziffer 3 und 4

ohne zeitliohe Besohränkung übernommen habe, welohe

Verpfliohtung aber in Widerspruoh stehe zu Art. 159 MO.

Seit 1912 hätten die Verhältnisse sioh stark verändert,

was die Vertragspartner nioht vorausgesehen hätten und

auoh nioht hätten voraussehen können. Andernfalls hätte

der Bund diese Klauseln nioht zugelassen; es sei ohnehin

sohon sohwer verständlioh, dass er sie unter den damaligen

Verhältnissen eingegangen sei.

Es wird die elausula rebus 8ie 8tantibu8 angerufen, und

es werden Ausführungen gemaoht über die bundesgerioht-

liohe Praxis in der Frage. Allerdings seien die Voraus-

setzungen hier nioht gegeben, die das Bundesgerioht

inbezug auf die Klausel bei privatreohtliohen Verträgen

aufgestellt habe (BGE 48 11 247, 59 11 377 ff.), dass nämlioh

die Leistungspflioht für den Sohuldner den wirtsohaftliohen

Ruin bedeuten würde und das Beharren auf dem Vertrage

duroh den Gläubiger eine wuoherisohe Ausbeutung der

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflego.

Zwangslage des Schuldners sei. Aber diese Kriterien

könnten auf das Verhältnis zwischen den Partnern Bund

. und Kanton nicht bezogen werden. Wohl aber könne der

Bund sich auf die Grundsätze von Treu und Glauben

berufen; denn ein Recht dürfe nicht weiter ausgeübt

werden, als diese Grundsätze es gestatten und schon der

l'echtsbegründende Parteiwille sei nach ihnen auszulegen

(38 II 462/3). Und wenn ein Vertrag für ausserordentliche,

nicht voraussehbare Verhältnisse eine Normierung nicht

vorsehe, so weise er eine Lücke auf, die nach dem vermut-

lichen Parteiwillen zu ergänzen sei (47 II 317/8). Bei

Voraussicht der Entwicklung der Dinge hätte der Bund

jene Verpflichtung niemals eingegangen, und der Kanton

hätte sie auch nicht verlangen können. Der Kanton möge

aus demselben Grunde für die Verwaltung der eidgenössi-·

schen Zeughäuser besser entschädigt werden, wozu der

Bund ja auch grundsätzlich bereit sei; aber die Verwal-

tungskosten für sein kantonales, in den Zeughäusern des

Bundes eingelagertes Material habe er selber zu tragen,

da er diese Last auch hätte, wenn dieses Material im kan-

tonalen Zeughaus läge.

Als ehrliche Parteien müssten sich Bund und Kanton

sagen, dass es nicht Inhalt der « Fernern Bestimmungen »

sei, die heutigen Verhältnisse zu ordnen. Eine Neuordnung

und zwar eine vollständige, am besten unter förmlicher

Aufhebung der «Fernern Bestimmungen », sei am Platz.

In diesem Sinne werde auf die elaU8'Ula rebus sie stantibus

abgestellt.

Neben der Klausel wird folgender Gesichtspunkt gel-

tend gemacht :

Zweck der verschiedenen seit 1912 getroffenen Abkom-

men könne nur die Vereinfachung der Verwaltungstätig-

keit von Kanton und Bund in Erfüllung der ihnen durch

die MiIitärgesetzgebung überbundenen Aufgaben sein.

Der Inhalt dieser Aufgaben werde durch die öffentlich-

rechtlichen Bestimmungen der Militärgesetzgebung zwin-

gend vorgeschrieben. Diese Vorschriften über die Lasten-

Streitigkeiten zwisohon Bund und Kanton", .. N° 12.

281i

verteilung zwisohen dem Bund und den Kantonen könnten

gar nioht Gegenstand vertraglicher Vereinbarung Rein.

Was vereinbart werden könne, sei lediglich die Bewertung

der Leistungen einol:l jeden TeilR, inRoweit eine Leil:ltung aus

praktischen Gründen von dem geRetzlich nicht dazu ver-

pflichteten Teil auf Reohnung des verpflichteten 'reils

erbracht werde. Grundlegend bleibe der GesichtRpunkt der

amtlichen Verwirklichung einer zwingenden Norm (BuRcK-

HARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft, 50;

ferner: Der Vertrag im Privatrecht und im öffentlichen

Recht, in Festgabe der juristischen Fakultät der Univer-

sität Bern für das Bundesgerioht, S. 36 und 46). Die vom

Gesetz (der MO) zwingend festgelegten Verpflichtungen

könnten nioht verschoben werden. Wenn naoh Art. 159 MO

die Kantone die Korpsausrüstung der kantonalen Einhei-

ten und Truppenkörper zu unterhalten haben, so könne

nicht der Bund durch « Vertrag » diese Pflicht auf seine

Kosten übernehmen. Wenn die Magazinierung der Korps-

ausrüstung und Munition der kantonalen Truppenkörper

und Einheiten Sache der Kantone sei, so gehe es nicht a.n,

dass diese Aufgabe dem Bund überbunden werde, ohne

dass ihm der Kanton vollwertigen Ersatz leiste, also unter

Respektierung der prinzipiellen Verpflichtung. Und wenn

der Kanton dem Bund sein Zeughaus verwalte, so habe

auch der Kanton Anspruch auf volle Entschädigung.

Darauf komme es an, ob die von Bund und Kanton getrof-

fenen Anordnungen dem Gesetz, in unserem Falle den

zwingenden Normen der Militärgesetzgebung, entsprechen

(BUROKHARDT, Vertrag 47; Organisation 61). Ein offen-

sichtliches Missverhältnis zwischen den Ersatzleistungen

des einen Teils und den vom andern Teil besorgten Auf-

gaben des von Gesetzes wegen verpflichteten Ieils könne

nicht rechtmässig sein. Auf alle Fälle sei das heute beste-

hende Missverhältnis nicht rechtmässig. Daher müssten

die « Verträge» aufgehoben werden, soweit sie sich a.ls

rechtswidrig herausstellen, m.a.W. infolge der veränderten

Umstände zu einem Missverhältnis geführt hätten und

286

Yorwaltunf1;8' und Disziplinarrecht .• pflege.

dadurch rechtswidrig geworden seien (BUROKHARDT, Ver-

trag 51/52; Organisation 48). Die « Fernern Bestimmun-

gen » von 1912 seien daher zum mindesten heute als rechts-

widrig zu betrachten. Das seien die Ergebnisse des Gut-

achtens des eidgenössischen J ustiz- und Polizeideparte-

mentes.

Zu Rechtsbegehren 2 :

Die von den Kantonen zu stellenden Grenztruppen

seien kantonale Truppen nach MO Art. 153 (Wortlaut

gemäss BG vom 22. Dezember 1938, GS 55, 345). Für

diese Qualifikation sei allein massgebend, ob Einheiten

vom Kanton gestellt werden oder nicht. Art. 153 unter-

scheide in dieser Hinsicht auch nicht zwischen Feldarmee

und Grenztruppen. Dann könne aber kein Zweifel darüber

bestehen, dass die Kantone auch aufzukommen haben für

die Magazinierung, den Unterhalt und die Verwaltung des

Korpsmaterials der kantonalen Grenztruppen, das heisst

die Kosten der Grenzschutzmagazine. Die Kantone hätten

denn auch nicht bestritten, dass sie die Mehrkosten der

Verwaltung und des Unterhalts für das Kriegsmaterial der

kantonalen Truppen der Feldarmee zu tragen hätten, die

durch die Modernisierung ihrer Bewaffnung und Aus-

rüstung entstanden sind, obschon heute eine Infanterie-

kompagnie bedeutend mehr Material besitze als früher,

das dementsprechend auch mehr Raum beanspruche.

Dass bei der Auswahl der Grenzmagazine taktische Rück-

sichten genommen werden mussten, ändere. nichts an der

rechtlichen Lage. Die Kantone könnten sich auch nicht

mehr beklagen, sie hätten sowohl für die Grenzschutz-

magazine als auch für die Verwaltungskosten des Materials

der Stammbataillone aufzukommen, nachdem der Bund

ihnen durch die Verfügung des eidgenössischen Militär-

departementes vom 11. Januar 1939 bereits entgegenge-

kommen sei. Wenn die negotiorum ge8tio des Bundes bei

der Auswahl der Grenzschutzmagazine und die Abschlüsse

von Mietverträgen anstelle der Kantone vom Rechtsstand-

punkte betrachtet nicht immer geschickt gewesen sei, so

Stl'eitigkeiten zwiflChon Hund und Kantonoll. N0 42.

287

bleibe zu bedenken, dass der Bund dabei wohl in den mei·

sten Fällen einem Gebot der Stunde gefolgt sei. Da nur

kurzfristige Verträge abgeschlossen worden Reien, hätten

es die Kantone inzwischen in der Hand gehabt, neue, ihnen

besser passende Verträge abzusohliessen. Für die grund-

sätzliohe l!'rage der Kostentragung sei irrelevant, wer

tatsäohlioh zuerst für die Magazine gesorgt habe. Aus

diesen Erwägungen sei eindeutig der Schluss zu ziehen, dass

die Grenztruppen kantonale Truppen seien und dass die

Kantone folglioh auoh die Kosten für Verwaltung, Maga-

zinierung und Unterhalt des Materials ihrer kantonalen

Grenztruppen zu tragen hätten.

E. -

Der Kanton Thurgau, vertreten duroh den Re-

gierungsrat, hat die Abweisung der Klage beantragt.

Die Ziffern 3 und 4 des Kaufvertrages von 1912 seien

auf die Initiative der Organe des Bundes vereinbart

worden. über deren Tragweite hätten sioh diese Organe

volle Reohensohaft gegeben, wie aus den Bedenken der

ständerätliohen Kommission hervorgehe. Es handle sioh

dabei nioht um die blosse Gegenleistung des Bundes für

die unentgeltliohe Abtretung der beiden Munitionsmagazine

mit Umgelände; vielmehr habe der Kanton zum Vertrag,

wie dessen Vorgesohiohte zeige, überhaupt nur deswegen

Hand geboten und in die Abtretung der kantonalen Zeug-

häuser eingewilligt, weil in Verbindung damit der Bund

die Verpfliohtung übernommen habe, das kantonale Korps-

material zu verwalten. Der Bund habe an der getroffenen

Lösung nooh das grössere Interesse gehabt als der Kanton.

Unter diesem Gesamtaspekt seien die Ziffern 3 und 4 zu

würdigen.

Der Vertrag enthalte keine Lüoke, die naoh den Grund-

sätzen der elau8ula rebus sie stantibus auszufüllen wäre.

Beim Absohluss seien sioh beide Teile bewusst gewesen,

dass der Umfang des kantonalen Korpsmaterials sioh naoh

oben und unten verändern könnte; das ergebe sioh klar

aus Ziffer 4. Die saohkundigen beidseitigen Organe hätten

gewusst, dass das Korpsmaterial je naoh dem Stande der

288

Verwaltung8' und Diszipllnarreoht8pflege.

Militärtechnik starken Schwankungen unterworfen sei.

Der Kanton habe den Vertrag schon längst erfüllt. Die

Klausel könne aber nur Anwendung finden auf Vertrags-

verhältnisse, bei denen beide Teile noch Leistungen zu

erbringen hätten (50 II 488', s. auch 485). Der Klausel

stehe zudem das höhere Prinzip pacta sunt servanda

gegenüber.

Wären die Ziffern 3 und 4 nichtig, so wären sie es von

Anfang an gewesen; eine auf die Zukunft besohränkte

Nichtigkeit, wie sie die Klage beanspruche, gebe es nicht.

Eine von Anfang an vorhandene Niohtigkeit der Ziffern 3

und 4 komme ernstlich nicht in Betracht. Die Nichtigkeit

müsste auch den ganzen Vertrag umfassen, da feststehe,

dass der Kanton ohne diese Bestimmungen ihn nicht

abgesohlossen hätte, welohe Konsequenz die Klägerin

selber nicht ziehe (62 II 45).

Auoh das klägerisohe Argument aus der zwingenden

Natur des Art. 159 MO sei nicht sohlüssig. Die Kantone

ersoheinen zweifelsohne bereohtigt, Verwaltung und Un-

terhalt ihres Korpsmaterials duroh eigene Organe oder

durch vertraglioh gebundene Dritte vornehmen zu lassen.

Es sei nioht einzusehen, wieso nioht der Bund auch soloh

ein vertraglioh gebundener Dritter sein könnte. Naoh

Art. 22 BV habe der Bund das Recht, die für militärische

Zweoke bestimmten Gebäude der Kantone gegen billige

Entsohädigung zur Benützung oder als Eigentum zu

übernehmen. Nach Art. 22 Abs. 2 BV sollen die Normen

für die daherige Entschädigung duroh die Bundesgesetz-

gebung geregelt werden. Der Bundesgesetzgeber habe

aber dieses Bundesgesetz nie erlassen, sondern es vorge-

zogen, die Entsohädigungen auf dem Vertragswege zu ver-

einbaren (BuRoKHARDT, Kommentar zur BV, 3. Aufl.,

1931, S. 153). Der Bund habe also hier, wo auoh öffentlioh-

rechtliohe Momente mitspielen, vom Instrument des Ver-

trages Gebrauoh gemacht. Als unzulässig würde es wohl

nur erscheinen, wenn der Bund den Kanton durch Vertrag

von einer gesetzlichen Pflicht entbinden wollte. Es sei

I'ltr(Jit,igknik'll ZWiRChull Bund und Ka"to",,". No 12.

28!1

aber nicht dasselbe, wenn der Bund dem Kanton vertrag-

lich und im Hinne einer aus dem gesamten Vertrag heraus

zu beurteilenden Gegenleistung die Erfüllung einer kan-

tonalen Verpflichtung abnehme. Gesetzlich bleibe zur

Erbringung der entsprechenden Leistung nach wie vor

der Kanton verpflichtet, der aber seinerReits diese Leistung

vertraglich weitergeleitet habe. Auch die Klägerin gehe

davon aus, dass eine den Kantonen obliegende Aufgabe

wieder dem Bunde überbunden werden könne, dieiil aller-

dings unter der Voraussetzung, dass die Kantone voll-

wertigen Ersatz leisten. Dieser Ersatz sei aber hier von

den Parteien in denjenigen Verpflichtungen erblickt wor-

den, die der Kanton im Vertrage von 1912 zu erfüllen

übernommen hatte und auch erfüllt habe.

Zu den Klagebegehren 2 und 3 :

Die kantonalen Militärdirektoren der Grenzkantone

hätten es wiederholt abgelehnt, die Grenztruppen als

kantonale Truppen behandeln zu lassen und für sie die

Leistungen aus Art. 159 MO zu erbringen. Im vorliegenden

Falle sei aber die Frage, ob die Grenztruppen des Kantons

Thurgau kantonale oder eidgenössische Truppen seien,

wohl nicht zu entscheiden, da der Bund nach Ziffer 3 und 4

des Vertrages für die Kosten des Unterhaltes, der Ver-

waltung und Magazinierung ihres Korpsmaterials aufzu-

kommen habe, auch wenn die thurgauischen Grenztruppen

kantonale Truppen sein sollten. Wo Verwaltung, Maga-

zinierung und Unterhalt der kantonalen Korpsausrüstun-

gen vor sich zu gehen hätten, bestimmten die Kantone.

Hinsichtlich der Grenztruppen habe nun aber der Bund

verfügt, dass die Grenzschutzmagazine, in welchen die

Korpsausrüstungen der Grenztruppen aufbewahrt werden,

in die Nähe der Standorte der Grenztruppen, also gegen

die Grenze hin, vorgeschoben werden müssten. Der Bund

habe auch entsprechend gehandelt, indem er solche

Grenzschutzmagazine an verschiedenen Orten gemietet

habe. Dadurch sei ein faktischer Zustand geschaffen wor-

den, gegen den die Kantone nichts einzuwenden hätten,

AS 67 I -

1041

19

290

Verwaltungs. und Disziplinarreohtspflege.

sofern sie nicht mit den bezügliohen Kosten belastet

werden. Duroh die Magazinierung des Korpsmaterials der

Grenztruppen in besonderen Grenzmagazinon sei das

Zeughaus Frauenfeld einigermassen entlastet worden.

Ziffer 3 und 4 der « Fernern Bestimmungen» des Kauf-

vertrages vom 23. April 1912 sagten nun nioht, dass der

Bund das Korpsmaterial der kantonalen Truppen nur im

Zeughaus Frauenfeld zu verwalten und zu unterhalten

habe, sondern die Bestimmung sei allgemein gefasst. Wo

immer auoh das Korpsmaterial kantonaler Truppen zu

verwalten und zu unterhalten sei, habe der Bund diese

Arbeiten auf sioh genommen.

F. -

In der Replik hat die Klägerin an ihren Begehren

festgehalten.

Es wird bestritten, dass der Wortlaut speziell der

Ziffer 4 des Vertrages auf die Initiative der Organe des

Bundes zurückgene. übrigens sei es unwesentlioh, welohe

Partei die streitigen Klauseln vorgesohlagen habe. Auoh

der Kanton sei an der duroh den Vertrag gesohaffenen

Neuordnung der Verhältnisse sehr interessiert gewesen,

wie die Botschaft des Regierungsrates zum Vertrag deut-

lioh zeige. •

Wenn auoh sohon seit vielen Jahren seitens der Kriegs-

materialverwaltung die Abmaohungen des Kaufbriefes

als ungereoht empfunden worden seien, so habe dooh bis

zur Sohaffung der kantonalen Grenztruppen keine direkte

Veranlassung vorgelegen, deren Aufhebung zu verlangen.

Es wird daran festgehalten, dass die Verpflichtungen

naoh Ziffer 3 und 4 Gegenleistungen seien für die unent-

geltliche Abtretung der Munitionsmagazine mit Umge-

lände seitens des Kantons.

Die Durchsohnittsvergütung von Fr. 400.- für Ver-

waltung und Unterhalt des in einem Zeughausfaoh lie-

genden Korpsmaterials sei schon für die Verhältnisse vor

dem Weltkrieg niedrig gewesen (Bereohnung naoh dem

frühern Mietzins des Artilleriezeughauses).

Der Bund könne sich auf die ClaUBUla rebUB 8ic 8tantibUB

Str"itigkoiton ZwiRchon Bunel unel Kantonon. N° 42.

201

berufen, weil er aus dem Vertrag fortlaufend Leistungen

zu machen habe.

Es handle sich nicht darum, dass der Bund getroffene

Abmachungen nicht halten wolle, sondern dass diese

Abmachungen ihrem ursprünglichen Sinne gemäss ange-

wendet werden. Es widerspreche jeder Vernunft und sei

daher vollständig ausgeschlossen, dass derartige Bestim-

mungen unterzeichnet worden wären, wenn die Möglich-

keit einer Erweiterung der kantonalen Truppen im heu-

tigen Ausmass (Grenzsohutz) auoh nur geahnt worden

wäre. Bund und Kanton müssten sioh sagen, dass es nioht

Inhalt der « Fernern Bestimmungen» von 1912 sein könne,

die heutigen Verhältnisse zu ordnen. Da der Beklagte sich

nioht dieser Auffassung anschliessen könne, sei nichts

anderes übrig geblieben, als die Nichtigkeit zu erwirken.

Es bleibe selbstverständlioh dem Riohter vorbehalten,

nioht eine Nichtigkeit ex tune auszusprechen, sondern die

angefochtenen Bestimmungen von dem ihm gerecht er-

scheinenden Zeitpunkt an als aufgehoben, d. h. als nicht

mehr anwendbar, zu erklären. Die Aufhebung der ange-

fochtenen Bestimmungen sei jedenfalls auf den Zeitpunkt

auszusprechen, auf welchen das Weiterbestehen der be-

treffenden Bestimmungen naoh dem Grundsatz von Treu

und Glauben nicht mehr verantwortet werden kann, spä-

testens aber auf den 1. Januar 1939, auf welches Datum

der Zeughausvertrag vom 20. Juli/4. August 1917 ge~

kündigt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass

der Kanton den Kaufvertrag ohne die Ziffern 3 und 4 der

« Fernern Bestimmungen» gar nioht abgeschlossen hätte,

sei aus der Luft gegriffen und werde bestritten. Die Nich-

tigkeit bleibe auf die beiden Ziffern beschränkt. Art. 20 OR

könne auch nioht zur Anwendung gelangen, weil es sich

materiell gar nicht um einen privatrechtliohen Vertrag,

sondern um eine Abmaohung des öffentlichen Reohts

handle.

Gewiss könne der Kanton seine Leistungen naoh MO

Art. 159 dem Bunde übertragen, aber nur geg~n vollwer-

292

VElI·waltungs. und Disziplinarl·oohtapflogo.

tigen Kostenersatz, wie er hier bei weitem nicht vorliege.

Der Ort der Aufbewahrung des kantonalen Korps-

materials richte sich nach den Korpssammelplätzen, die

naoh taktischen Gesichtspunkten durch die Generalstabs-

abteilung bestimmt würden. Es sei also unrichtig, dass

die Kantone jenen Ort bestimmen könnten. Das habe

sohon für die Feldarmee gegolten und gelte nun /tuch für

die Grenztruppen.

G. -

In der Duplik hält der Beklagte fest Itn seinem

Abweisungsantrag .

Die Klage, so wird bemerkt, beschränke sich nioht

darauf, die durch die Schaffung der Grenztruppen verur-

saohten . Mehrleistungen a.bzulehnen, sondern wolle auoh

die künftigen Leistungen im bisherigen Umfange besei-

tigen. Der Beklagte mache eventuell geltend, dass zum

mindesten die bisherigen Leistungen weiter zu erbringen

seien.

Zu beaohten sei auch, dass der Wert des vom Kanton

abgetretenen Landes seit 1912 ganz erheblioh gestiegen

sei. Das sei bei der Gegenüberstellung der beidseitigen

Leistungen zu berücksiohtigen, wobei der Vertrag als ein

Ganzes zu würdigen sei.

Dass alle Kantone, die Grenztruppen zu stellen haben,

vor der Miete der Magazine für das Korpsmaterial der-

selben begrüsst worden seien, sei in dieser allgemeinen

Form unriohtig. Aus dem Schreiben der eidgenössisohen

Kriegsmaterialverwaltung an das thurgauisohe Militär-

departement vom 22. April 1937 gehe hervor, dass die

eidgenössisohe Verwaltung selber der Meinung gewesen

sei, der Bund trete als Mieter auf, andernfalls hätte es ihr

ja gleichgültig sein können, ob der Kanton baue oder

miete. Tatsächlioh seien denn auch sämtliche Mietverträge

von der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung abge-

schlossen worden.

H.- .....

I. -

Die in der Klageschrift erwähnte Verfügung des

eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar

1939 hat folgenden Wortlaut :

Htroitiglcoiton zwisohen Bund unr! K,mttJlloll. N° 42.

2IJa

« Das Korpsmaterial der Stammbataillone wird als

allgemeine Materialreserve erklärt. Es bleibt gelagert

wie bisher, steht in erster Linie nach wie vor zur Ver-

fügung der Stammbataillone, wird aber in die Ver-

waltung cles Bundes übernommen. »

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Der vorliegende Reohtsstreit ist im Verfahren des

direkten verwaltungsreohtliohen Prozesses vom Bundes-

gerioht zu beurteilen (VDG Art. 17,20/1). Aus den nach-

folgenden Ausführungen wird sioh ergeben, dass die An-

sprüohe, die der Bund gegen den Kanton Thurgau erhebt,

dem öffentlichen Recht, und zwar demjenigen des Bundes,

angehören. Sie könnten zwar wohl auch als zivilrechtliohe

betrachtet werden in dem weiten Sinn, den dieser Begriff

in Art. 48 OG hat, sodass die Kompetenz des Bundes-

gerichts auoh nach Art. 481 gegeben wäre. Aber VDG

Art. i 7 geht als besondere Zuständigkeitsnorm der allge-

meinern des Art. 48 vor (BGE 66 I S. 305, Erw. 2).

2. -

Ein Zeughaus ist eine öffentliohe Sache. Es dient

unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe, der Verwaltung

des Heerweeens. Es gehört zum sog. Verwaltungsvermögen

des Staates (FLEINER, Institutionen des Verwaltungs-

reohts, 8. Aufl., 351 ff.). Soweit nicht dieser Zweckbestim-

mung wegen das öffentliche Recht zur Anwendung kommt,

untersteht aber auch ein Zeughaus der Privatrechtsord-

nung. Es ist im Eigentum des Gemeinwesens. Verträge,

welche die privatrechtliche Seite der Sache betreffen, sind

solche des Privatrechts. Das gilt im allgemeinen auch von

dem Kaufvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem

Bund über die Zeughausliegensohaft in Frauenfeld vom

Jahre 1912, duroh dessen Eintragung im Grundbuoh der

Bund Eigentümer geworden ist.

Bei dieser Feststellung über die rechtliche Natur des

Geschäftes ist aber dooh nicht zu übersehen, dass man es

nioht mit einem Vertrage zu tun hat, der auf privatwirt-

schaftlichen Zwecken und Motiven beruht. Massgebend

für dessen Abschluss und den Inhalt konnte nicht, wie bei

204

Verwaltungs. und Dieziplinarreohtspflege.

Geschäften unter Privaten, das persönliche Belieben der

Parteien sein. Für die beidseitigen Organe 'waren die Vor-

bereitung und die Gestaltung des Vertrages eine amtliche

Tätigkeit, wobei sie an allfällig bestehende Vorschriften

gebunden waren und im übrigen nach pflichtgemässem

administrativem Ermessen zu handeln hatten. Das Ziel

des Vertrages, die Verwaltung des Heerwesens, die eine

gemeinsohaftliohe Angelegenheit des Bundes und der

Kantone ist, zu fördern, musste wegleitend sein auch für

dessen Modalitäten. Wenn der Kaufvertrag auch ein'sol-

cher des Privatrechts ist, so wurden hier doch in dieser

Form Amgaben der Verwaltung verfolgt.

3. -

Naoh den « Fernern Bestimmungen) des Vertra-

ges übernimmt der Bund auf seine Kosten dem Kanton

gegenüber die gesamte Verwaltung und den Unterhalt

des Korpsmaterials und der Munition der kantonalen Ein-

heiten und Truppenkörper « ohne irgendwelohe Entsohädi-

gung seitens des Kantons» (Ziff. 3) und wird er, wiederum

auf seine Kosten, alle Anlagen erstellen, die hiefür not-

wendig sind oder es werden sollten (Ziff. 4). Hierin liegt

eine Abmaohung zwisohen zwei Körpersohaften des öffent-

liohen Reohts, dem Bunde und einem Gliedstaat, die un-

mittelbar die Erfüllung einer Obliegenheit der öffentliohen

Verwaltung tetrifft. Das ist ohne Frage ein Gegenstand

rein des öffentlichen Reohts. Es wird daduroh ein publi-

zistisches Reohtsverhältnis unter den Beteiligten direkt

begründet.,Der Vertrag enthält in den Ziffern 3 und 4

ein Element des öffentlichen Reohts, und er ist insofern

ein gemisohter Vertrag.

Freilioh besteht auoh nooh ein besonderer innerer Zu-

sammenhang der Ziffern 3 und 4 mit dem privatreohtliohen

Teil des Vertrages: Die Abtretung der beiden Munitions-

magazine mit U mgelände wird als Gegenleistung für die

vom Bunde übernommene Besorgung des kantonalen

Korpsmaterials bezeiohnet. Statt den im Vertrag angege-

benen Wert dieser Objekte, Fr. 15,579.- als Preis zu

bezahlen, hätte danach der Bund jene Leistung auf sich

Streitigkeiten zwisohen Bund und Kantonen. N° 42.

295

. genommen. Die Vergütung des Kantons hiefür läge im

Verzioht auf die genannte Summe, und wenn man beachtet,

dass es sich um eine fortlaufende Leistung ohne zeitliche

Grenzen handelt, sO erschiene als jährliche Vergütung der

Zins des Betrages (zu 5 % jährlich Fr. 779.-, zu 4 %

Fr. 623.-). Mindestens in diesem Umfang ist die Leistung

entgeltlioh; unentgeltlioh ist sie höohstens, soweit die

Selbstkosten des Bundes höher sind.

4. -

Die Militärverwaltung ist zwisohen Bund und

Kantonen geteilt naoh BV Art. 20 I und der MO. Die

einsohlägigen Bestimmungen, insbesondere auoh diejenigen

über die Reohte und Pfliohten der Kantone, sind zwin-

gende Normen des öffentliohen Reohts. Eine solo he Kom-

petenzaussoheidung kann nioht duroh Vereinbarungen

zwisohen dem Bund und einem Kanton versohoben werden.

Eine Befugnis der Behörden, naoh ihrem Ermessen von der

reohtliohen Ordnung abzusehen, besteht hier nioht. Das

wurde festgestellt, als einige Kantone einen Teil ihrer

militärisohen Kompetenzen, wenigstens der « Ausübung

naoh », vertraglioh an den Bund abtreten wollten (SALIS

III Nr. 1236, LEO WEBER, ZbJV 2545, FLEINER, Bundes-

staatsreoht 42, 607, SOHINDLER, Die Reohtsbeziehungen

zwisohen Bund und Kantonen im Wehrwesen 145).

Das Gesagte trifft zu sowohl für die verla,,8ung8mässige

Zuständigkeitsordnung im Wehrwesen, wie auoh für die

gesetzliohe. Die letztere bindet die beidseitigen Behörden

nioht weniger als die erstere. Auoh die obersten Organe des

Bundes, die eidgenössisohen Räte, haben sioh an die Bun-

desgesetze zu halten und dürfen keiner Vereinbarung zu-

stimmen, deren Inhalt gesetzwidrig ist.

5. -

Naoh Art. 159 MO verwalten und unterhalten

die Kantone die Korpsausrüstungen der kantonalen Ein-

heiten und Truppenkörper und zwar auf eigene Kosten

(abgesehen von der Wiederherstellung dieses Materials

naoh eidgenössisohen Diensten, die naoh Art. 96 dem Bunde

obliegt), während der Bund das übrige Korpsmaterial ver-

waltet. Mit der genannten Bestimmung steht ein Abkom-

206

Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

men in Widerspruch, nach dem der Bund anstelle eines

Kantons das kantonale Korpsmaterial unentgeltlich ver-

waltet und unterhält.

Aus Gründen administrativer Zweckmässigkeit wird es

angezeigt sein können, dass kantonales Korpsmaterial

durch Personal des Bundes besorgt wird oder umgekehrt,

wenn besondere Umstände vorliegen z. B. am Orte der

Aufbewahrung das eine Material im Verhältnis zum andern

zu wenig umfangreich ist, um eine getrennte Verwaltung

zu rechtfertigen. Hier mag eine Vertretung nach der teoh-

nischen Seite stattfinden, wobei die ausführenden Organe

des einen Teils in einem gewissen Sinn auch zu solchen des

andern werden. Aber mit der Ordnung des MO steht eine

solche Vertretung doch nur in Einklang unter der Voraus-

setzung, dass der gesetzlich verpfliohtete Teil die Kosten

ersetzt, die dem andern daraus erwachsen, dass er jene

technischen Verrichtungen übernimmt. Es bestehen in

der Tat Zeughausverträge dieser Art zwisohen dem Bund

und verschiedenen Kantonen (SOHINDLER, bereits zitierte

Sohrift, 127 ff., der derartige Verträge als allgemein

rechtswidrig betrachtet), und gerade in Frauenfeld lässt

ja der Bund sein Material durch den Kanton gegen Ent-

schädigung verwalten.

Bei derartigen Verträgen über gegenseitige Aushilfe in

der Besorgung des Korpsmaterials wird man es noch als

angängig ansehen können, dass die Entschädigung nioht

nach dem jeweiligen genauen Betrag der Selbstkosten,

sondern in einer Pauschalsumme bestimmt wird, die diese

Kosten durchschnittlich ungefähr deckt, oder dass, wenn

die beidseitigen Leistungen sich im grossen und ganzen

die Wage halten, die Vergütungen wettgeschlagen werden

(so ein Vertrag mit St. Gallen im BBI 1913 IV 285 f.).

6. -

Hält man sich an den Wortlaut des Vertrages

von 1912, so hätte der Bund in Ziffern 3 und 4 die gesetzlich

dem Kanton Thurgau obliegende Besorgung des kanto-

nalen Korpsmaterials übernommen, ohne dass der Kanton

die Kosten auch nur ungefähr vergüten würde. Diese

Streitigkeiton zwischon Bund und Kantonen. N0 42.

297

Kosten beliefen sich jährlich auf Fr. 2400.- und die in

der überlassung der Munitionsmagazine liegende Ent-

sohädigung deckt nur einen kleinen Teil davon.

Der Kanton Thurgau macht indessen geltend, seine

Gegenleistung sei auch darin zu finden, dass er die Zeug-

hausliegenschaft überhaupt dem Bunde abgetreten habe,

was er nicht getan haben würde, wenn dieser ihm die

fragliohe Last nioht abgenommen hätte.

Bei einem jährliohen Aufwand des Bundes für das kan-

tonale Korpsmaterial von ca. Fr. 2400.- sind ungefähr

Fr. 1600.- nicht gedeckt durch die Abtretung der Muni-

tionsmagazine, was etwa dem Zins von einem Kapital von

Fr. 40,000.- entspreohen mag. Hätte ohne die Ziffern 3

und 4 des Vertrages der Preis umso viel höher angesetzt

werden können 1 Nach dem was in Ziffer 2 über die saoh-

liohe, administrative Seite des Kaufvertrages bemerkt

wurde, handelt es sioh darum, ob nach richtigen Verwal-

tungsgrundsätzen ein solcher höherer Preis zu verant-

worten, ob er für die beidseitigen Behörden noch Ausdruok

pflichtgemässen Ermessens gewesen wäre.

Der Kaufpreis (Fr. 182,675.-), der bei den Gebäuden

die Kosten deckt und beim Land über dem Erwerbspreis,

den der Kanton früher ausgelegt hat, steht, kann nicht als

unangemessen tief bezeichnet werden. Es darf indessen

nicht übersehen werden, dass Umstände vorlagen, die,

wenn der Vertrag die Ziffern 3 und 4 nicht enthalten

würde, einen höhern Preis gerechtfertigt hätten. Das eine

Zeughaus war vom Kanton als Magazin für das kantonale

Korpsmaterial erstellt worden, und dies war seine bestim-

mungsgemässe Verwendung. Die Widmung für einen kan-

tonalen Zweok stand der Abtretung an den Bund entgegen.

Der Kanton bedurfte des Zeughauses, um seiner Pflioht

nach Art. 159 I MO naohzukommen, die er naoh der Ab-

tretung nur noch erfüllen konnte, wenn der Bund ihm das

Gebäude, soweit notwendig, zur Verfügung ijtellte (der Bau

eines neuen kantonalen Zeughauses für jenen Zweok kam

nioht in Frage und der Bund wollte auch gar nicht die

298

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

fraglichen Räume für eigene Bedürfnisse erwerben). Wenn

schliesslich trotzdem und entgegen den Bedenken der

ständerätlichen Kommission auch das Infanteriezeughaus

an den Bund überging, so geschah es offenbar deshalb,

weil die Zeughausliegenschaft sich als eine Einheit dar-

stellte, die nicht wohl dem Eigentum nach unter Bund und

Kanton aufgeteilt werden konnte. Für den Kanton war

aber der Verlust dieses Zeughauses eine sehr unbefriedi-

gende Sache; seine Stellung war erheblich verschlechtert,

wenn er darauf angewiesen war, die für seine Bedürfnisse

unentbehrlichen Magazine nunmehr vom Bunde zu mieten.

Es leuchtet ein, dass unter solchen Umständen ein Gemein-

wesen sich nur sehr ungern eines Objektes entäussert, das

es für seine Zwecke geschaffen hat und das ihm hiefür nach

wie vor notwendig ist. War andererseits die übernahme

der Gesamtliegenschaft, namentlich vom Standpunkt des

Bundes aus, sehr erwünscht, so ist es doch begreiflich und

lässt sich vom administrativen Gesichtspunkt aus sehr

wohl begründen, der eine entschiedene Wahrung der

finanziellen Interessen der Kantone in angemessenen Gren-

zen bei Vereinbarungen mit dem Bunde nicht ausschliesst,

dass der Kanton für den Nachteil einen Ausgleich bean-

spruchte und zwar in der Weise, dass, statt eines höhern

Kaufpreises, der Bund die Last aus Art. 159 I MO, weloher

der Kanton nioht mehr mit eigenen räumliohen Mitteln

nachkommen konnte, diesem abnahm. Wenn die mass-

gebenden eidgenössisohen Stellen dem zustimmten, dieser

Ausweg vielleicht sogar von seiten des Bund~ vorgeschla-

gen wurde, so war es gewiss nicht, um dem Kanton ein

Geschenk zu maohen. Die Erklärung kann nllr darin ge-

funden werden, dass der Gegenwert, soweit er nicht sohon

in der überlassung der Munitionsmagazine lag, in dem

Vertrag im übrigen erblickt wurde, das heisst in dem Opfer,

das der Kanton durch die Abtretung der ganzen Liegen-

schaft, einsohliesslioh der Infanteriekaserne, braohte und

in den Vorteile~, die der Vertrag dem Bunde bot, Momente

die in ihrem Zusammenhang einen höhern Kaufpreis

Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 42.

299

gerechtfertigt hätten, falls es zu einem Vertrag ohne die

Ziffern 3 und 4 gekommen wäre. Deshalb kann man nicht

sagen, jene Leistung des Bundes sei, von den Munitions-

magazinen abgesehen, eine unentgeltliche. Es ist eine

Gegenleistung des Kantons vorhanden, von der angenom-

men werden darf, sie entspreche ungefähr der Leistung.

Wenn es in Ziffer 3 heisst: « Ohne irgendwelche Ent-

sohädigung seitens des Kantons Thurgau ", so will damit

nur klargestellt werden, dass der Kanton nicht nooh eine

weitere Vergütung in Form einer jährliohen Entsohädigung

zu erbringen habe, wie sie in Zeughausverträgen zwisohen

Bund und Kantonen vorgesehen zu sein pflegen.

Hat danaoh der Bund für seine Leistungen naoh Ziffern 3

und 4 des Vertrages ein einmaliges Äquivalent (neben den

Munitionsmagazinen) erhalten, das einer angemessenen

jährliohen Entsohädigung im grossen und ganzen gleioh-

kommen dürfte, so fehlt das Missverhältnis, das dazu

führen würde, die übernahme der kantonalen Obliegen-

heit duroh den Bund als mit Art. 159 I MO unvereinbar zu

erklären. Es wäre gewiss besser gewesen, wenn man,

worauf die Anregung der ständerätliohen Kommission

wohl im Grunde ging, duroh eine andere Regelung auoh

den Sohein eines solohen Widerspruohs vermieden hätte.

Würdigt man aber die Umstände zur Zeit des Absohlusses

des Vertrages naoh ihrer wirkliohen saohliohen Tragweite,

so wird man, trotz der ungewohnten Form des vom Kan-

ton gegebenen Gegenwerts anerkennen müssen, dass die

Ziffern 3 und 4 nioht etwa in dem Sinn zu beanstanden

sind, dass sie von Anfang an rechtswidrig und nichtig

gewesen wären. Insoweit ersoheint das Klagebegehren 1

als nioht begründet.

7. -

Die Klage behauptet aber, dass dann jedenfalls

später ein Missverhältnis zwisohen Leistung des Bundes

und Gegenleistung des Kantons eingetreten sei, das die

Parteien nioht hätten voraussehen können und nioht

gewollt haben würden. In dieser Hinsicht wird die claU8ula

rebU8 8ic 8tantibU8 angerufen. Ein solohes Missverhältnis

V"rwßltunge. lind Dieziplinarrechtepflege.

kann indessen nur in Betraoht kommen von der Sohaffllng

der Grenztruppen im Kanton Thurgau an, deren Korps-

material für Unterhalt und Verwaltung dem Bund jähr-

liohe Kosten von ungefähr Fr. 4300.- (1939) verursaoht.

Vorher haben sioh seine Aufwendungen nioh~ wesentlioh

über das erhöht, womit beim Vertragsabsohluss gereohnet

werden musste, zumal von den saohverständigen Organen

des Bundes.

Ob jene Kosten für Grenztruppen unter die Regel dcs

Art. 159 I fallen würden, ist unter den Parteien streitig.

Hier sei vorweg genommen, dass es zu bejahen ist (für

diejenigen Grenztruppen, die sioh aus Wehrmännern des-

selben Kantons zusammensetzen; die gemisohten Truppen-

körper sind anerkanntermassen keine kantonalen Einhei-

ten). Für die von ihm gestellten Grenztruppen hätte also

naoh der gesetzliohen Ordnung der Kanton Thurga.u das

Korpsmaterial zu unterhalten und zu verwalten, wovon

ihn der Bund entlastet haben würde, wenn der Vertrag

von 1912 für diesen Punkt massgebend ist. Nur hierauf

kann die Berufung auf die Klausel Bezug haben.

Stellt man ab auf den klaren Wortlaut der Ziffern 3

und 4 des Vertrages, so kann kein Zweifel sein, dass diese

. Bestimmungen auoh das Korpsmaterial der Grenztruppen

betreffen, soweit es kantonale Truppen sind. Der Bund

hat ja danaoh die gesamte Verwaltung und den Unterhalt

des Korpsmaterials der kantonalen Einheiten a.uf seine

Kosten übernommen und sioh verpfliohtet, gleiohfalls auf

seine Kosten, alle Erweiterungen und Neueinriohtungen

zu erstellen, die in der Folge hiezu notwendig sein sollten.

Die Voraussetzungen der Anwendung der Klausel auf

privatreohtliohe Verträge treffen hier, wie auoh in der

Klage zugegeben wird, nioht zu. Es ist auf das grundsätz-

liohe, die frühere Praxis zusammenfassende und etwas

beriohtigende Urteil BGE 59 II 374 ff. hinzuweisen, naoh

welohem Urteil die Störung des Verhältnisses von Leistung

und Gegenleistung infolge der eingetretenen Veränderung

der Umstände dann als Auflösungs- oder Änderungsgrund

Stl'Oitigkeiten zwisohen Bund und Kantonon. N0 42.

301

gilt, wenn das Beharren des Gegners auf dem Vertrag, so

wie er abgeschlossen wurde, geradezu eine wucherische

Ausbeutung des Missverhältnisses darstellt. Es ist klar, das!!

nicht von wucherischer Ausbeutung de", Bundes die Rede

sein kann, wenn der Kanton darauf besteht, dass auoh die

Besorgung des Korpsmaterials der Grenztruppen nach

dem Vertrag Sache des Bundes ist.

Bei publizistischen Abkommen, insbesondere solohen

zwischen öffentlichen Körperschaften, stellt sich aber die

Frage, ob und wie weit sie trotz veränderter Umstände

in Kraft bleiben, anders als bei Verträgen des bürgerlichen

Reohts. Das hängt wiederum damit zusammen, dass die

Behörden reohtlich viel stärker gebunden sind als private

Vertragsparteien naoh Zivilreoht. Sie haben sich ja beim

Abschluss soloher Vereinbarungen an die bestehenden

Vorschriften des öffentlichen Reohts zu halten und sollen

im übrigen nach pflichtgemässem administrativem Er-

messen handeln. Ändern sioh die Verhältnisse in einer

Weise, dass die Vollziehung des Vertrages nunmehr ganz

oder teilweise gegen zwingende Vorschriften verstossen

würde oder sohlechterdings nicht mehr durch das behörd-

liohe Ermessen gedeckt wäre, so muss der Vertrag, soweit

es der Fall ist, dahinfallen oder der neuen Saohlage ange-

passt werden. Dies gilt namentlich für Verträge, welche

die Verhältnisse auf längere Zeit regeln; andernfalls würde

sioh ein Zustand reohtlioher Beziehungen und wieder-

kehrender Leistungen ergeben, der vom Standpunkt des

öffentlichen Rechts aus nioht haltbar wäre.

Wenn der Vertrag der Parteien in seinen Ziffern 3 und 4,

wie ausgeführt wurde, nooh in Einklang gebracht werden

kann mit der Bestimmung von Art. 159 I MO, so nur des-

halb, weil angenommen werden darf, für die vom Bund

übernommene Leistung sei ein einigermassen hinlänglicher

Entgelt des Kantons im Vertrag in seiner Gesamtheit ent-

halten. Diese Überlegung trifft aber nur zu, was die

gewöhnlichen kantonalen Einheiten, nioht aber was die

neuen Grenztruppen anlangt. Duroh die letztem sind die

302

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Aufwendungen des Bundes für Verwaltung und Unterhalt

des Korpsmaterials in einem Masse gewaohsen, dass ein

starkes Missverhältnis zu jener Gegenleistung des Ka.ntons

eingetreten ist dergestalt, dass für die duroh die Grenz-

truppen bedingten Mehrkosten die Regelung des Vertrages

aufgehört hat, mit Art. 159 I MO übereinzustimmen und

in diesem Umfang die Anwendung des Vertrages gegen

zwingendes Reoht verstossen würde. Der Bund würde für

die gesetzlioh dem Kanton obliegende Verwaltung und

Instandhaltung des Korpsmaterials der Grenztruppen

aufzukommen haben, ohne vom Kanton die angemessene

Vergütung zu erhalten oder erhalten zu haben, die allein

eine solohe Versohiebung der gesetzliohen Pflioht als statt-

haft ersoheinen lässt. Das entsoheidende Moment ist hie-

hei der objektive Widerspruoh des Vertrages zum Gesetz,

der infolge der neuen Saohlage sioh herausgestellt hat, und

nioht etwa die Vorstellung, welohe die beidseitigen Behör-

den über die finanzielle Bedeutung von Ziffer 3 und 4

des Vertrages gehabt haben. Darum ist hier auoh unbe-

helflioh der Hinweis des Kantons auf die Verpfliohtung des

Bundes aus Ziffer 4, alle künftig für die kriegsmässige

Magazinierung des;Korpsmaterials notwendig werdenden

Einriohtungen zu erstellen, sofern man hieraus folgern

möohte, dass dooh an die Mögliohkeit wiohtiger Änderun-

gen der Truppenordnung, wie die Aufstellung der Grenz-

truppen eine ist, gedaoht worden sei.

Ziffer 3 und 4 des Vertrages können aber· dooh nioht

ganz allgemein als reohtlioh unwirksam erklärt werden in

Hinsioht auf die duroh die Besorgung des Korpsmaterials

der kantonalen Grenztruppen erwaohsenden Kosten. Es

ist ja nioht der Charakter der Truppen als Grenztruppen,

der diese Unverbindliohkeit zur Folge hat, sondern das

erwähnte quantitative Missverhältnis, das zwisohen Lei-

stung und Gegenleistung eingetreten ist. Soweit trotz des

Hinzukommens der Grenztruppen ein solohes Missver-

hältnis der vertragliohen Leistungen nioht entsteht, ist

auoh keine Niohtigkeit des Vertrages vorhanden. Es muss

Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 43.

303

'daher berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit

der Schaffung der Grenztruppen zufolge der Verfügung des

eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar

1939 für den Bund auf dem Boden de8 Vertrage8 eine Ent-

lastung in der Weise sich ergeben hat, dass das Korps-

material der kantonalen Stammeinheiten aufgehört hat,

kantonales Korpsmaterial zu sein. Die Niohtigkeit der

Ziffern 3 uI1:d 4 ist nur in dem Masse auszuspreohen, in

dem Aufwendungen auf das kantonale Korpsmaterial,

inbegriffen dasjenige der Grenztruppen, die Kosten über-

steigen würden, die der Bund hätte, wenn es keine Grenz-

truppen gäbe, das heisst, wenn das Korpsmaterial der

Stammeinheiten kantonales Material verblieben wäre.

Nur in diesem Sinne sind die Klagebegehren 1 und 3

teilweise gutzuheissen.