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74_I_420

BGE 74 I 420

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs· und Disziplinarreoht.

Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge-

mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der

Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber

ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver-

brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über-

sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann

als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass

die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie

bestimmt ist, ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim-

mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, a.uch be-

grifflich, nicht als ce anders verwendet» angesehen werden.

Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung

noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer

nicht geschuldet ist.

3. -

Die Nachforderung war daher nicht begründet und

ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des

Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren

zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent-

wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels~

objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

73. Urteil der 11. ZlvllabtelluBg vom 18. ~vember 1948 i. S.

Dem und Baum gegen Reglerungsr'{ Solothurn.

ZivilBtandswesen. Wie ist ein Verkünd- oder Trsu1Ulg8begehren zu

behandeln :

a) beim Verdacht einer Scheinehe t (Erw. 1).

b) wenn die B1'8ut Ausländerin und aus der Schweiz ausge·

wiesen ist ? (Erw. 2).

Etat eivil. Comment faut-il t1'8iter u,ne dema.nde de publiea.tion

d'une promesse de mariage ou une dema.nde de 06leb1'8tion da

mariage:

a) lorsqu'on 80 des 1'8isons de souPQonner qu'il s'agit d'u,n

mariage fictif ? (consid. 1).

Registersaohen. N° '13.

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b) lorsque la fia.no6e est etrangere et expuIsee de Suisse?

(consid. 2).

Seato eWik. Come dev'esser t1'8ttata una. domanda. di pubb~iea.­

zione di una. promesse. nuziale 0 uns. doma.nda di celebrazlOne

del matrimonio:

.

. di

a) quando esistono dei motivi di sospettare ehe 81 t1'8ttl

un

matrimonio fittizio ? (consid: 1).

.

b) quando la fida.nza.ta e straniem ed espulsa dalla SVlZZe1'8 !

(consid. 2).

A. -

Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat-

und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde-

führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27.

März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons

Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948

wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin,

dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut-

sche 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie,

vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats-

schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch

wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kanto~

Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. DabeI

hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug

zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet

hatte und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch

verf~ der Regierungsrat des Kantons Solothurn die

Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund

der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom

26. März 1931), und das eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement bCstätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948,

worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis

zum 20. Juni setzte und die Ausschaffung am 12. Juli

erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen

der Verweigerung der Trauung.

B. -

Mit

der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde halten die Brautleute daran fest, dass die anbe-

gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie-

rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D~

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt

deren Gutheissung.

421

VerwaltUDgS.und Disziplinarreoht.

Das Bundesgericht zieht in ErwtJ,gung :

1. -

Der vom Regierungsrat bestätigte Grund zur

Abweisung des Trauungsgesuches trifft nicht zu. Die

~uung ist nach Art. 114 ZGB zu verweigern, wenn

em Grund vorliegt, « aus dem die Verkündung verweigert

werden muss ». Das Vorhaben einer blossen Scheinehe

steht aber in dieser Hinsicht den andern Ehenichtigkeits-

gründen nicht gleich. Es gibt nur Veranlassung zu einem

~ufschub der Trauung unter Benachrichtigung der im

Smne von Art. 109 ZGB und 167 ZStV zum Einspruch von

Amtes wegen zuständigen Behörde (BGE 67 I 273). Der

Regierungsrat des Kantons Solothurn hat denn auch am

23. November 1943 die Zivilstandsämter unter Hinweis

auf diese Entscheidung zu entsprechender Beh~ndlung

solcher Fälle angewiesen. Um·so mehr muss es befremden

dass er im vorliegenden Fall die Verfügung eines Amte~

geschützt hat, wonach den Beschwerdeführern die Trauung

kurzerhand verweigert wurde, ohne Vorbehalt des Ein~

spruchs- und Klageverfahrens gemäss den erwähnten Vor-

schriften. Übrigens fehlt es hier an jeder Glaubhaftmachung

eines Scheinehevorhabens, auch wenn man davon absieht

dass die Braut schwanger ist und der Bräutigam sich a~

Urheber der Schwangerschaft. bekennt.

2. -

Indessen kann der angefochtene Entscheid nicht

aufgehoben werden und die von den Beschwerdeführern

begehrte W~isung an das Zivilstandsamt nicht ergehen,

nachdem die Braut rechtskräftig aus Schweizergebiet

ausgewiesen ist. Die Trauung in der Schweiz setzt die

Anwesenheit beider Brautleute voraus. Und zwar wäre sie

abzulehnen, auch wenn sich die Brait dazu einfinden

sollte, sofern dies unter Bannbruch uld nicht etwa auf

Grund eines inzwischen erlangten Widerrufes der Auswei-

sung oder mindestens eines für die Trauung erhaltenen

Dispenses geschähe (BGE 73 1330). Unter Vorbehalt einer

solchen Bewilligung der für die Rücknahme der Ausweisung

zuständigen Behörde kommt nur eine Trauung im Ausland

l

4113

in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothurner

Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung

der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde,

deren Einspruch und allIallige Klage sowie das rechts-

kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl.

BGE 72 I 354).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

74. Urteil der H. Zlvllabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S.

Bannwart gegen Luzern, Justizkommlsslon des Obergeriehts.

Willenavollstrecker, Verjügungsmacht betreffend Grundstücke: Ari.

596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht .• die Tätigkeit

sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit

einer Testaments.Ungiiltigkeitsklage ist kein Hindernis, vor·

behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB.

ErcerYUte'Ur teBtamentaire. Etendue de 868 pouvoira en ce qui concerne

leB immeubl68. L'art. 596 0.1. 2 ce n'est pas opposable a. l'exe·

cuteur testamentaire. Ce dernier est tenu de commencer son

activite sitöt apres avoir accepte son mandat, meme si le testa·

ment fait l'objet d'une action en nullite. Sont reservees les

mesures qui pourraient etre ordonnees par le juge. Art. 517· et

518 00.

E86C'Utore teatamRlntario. FacoZta di diaporre per quanto rigttarda gli

imrrwbili. L'art.596 cp. 2 ce non e O:pponibile all'esecutore

testamentario, i1 quale deve iniziare 10. sua attivitä. non appena

abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia

oggetto di un'azione per nullita.. Sono riservati i provvedimenti

che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 00.

A. -

Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung

vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen

Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker

bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die lie-

genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer

Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand

verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm

nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge-