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Verwaltungs· und Disziplinarreoht.
Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge-
mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der
Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber
ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver-
brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über-
sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann
als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass
die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie
bestimmt ist, ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim-
•
mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, a.uch be-
grifflich, nicht als ce anders verwendet» angesehen werden.
Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung
noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer
nicht geschuldet ist.
3. -
Die Nachforderung war daher nicht begründet und
ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des
Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren
zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent-
wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels~
objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
73. Urteil der 11. ZlvllabtelluBg vom 18. ~vember 1948 i. S.
Dem und Baum gegen Reglerungsr'{ Solothurn.
ZivilBtandswesen. Wie ist ein Verkünd- oder Trsu1Ulg8begehren zu
behandeln :
a) beim Verdacht einer Scheinehe t (Erw. 1).
b) wenn die B1'8ut Ausländerin und aus der Schweiz ausge·
wiesen ist ? (Erw. 2).
Etat eivil. Comment faut-il t1'8iter u,ne dema.nde de publiea.tion
d'une promesse de mariage ou une dema.nde de 06leb1'8tion da
mariage:
a) lorsqu'on 80 des 1'8isons de souPQonner qu'il s'agit d'u,n
mariage fictif ? (consid. 1).
Registersaohen. N° '13.
421
b) lorsque la fia.no6e est etrangere et expuIsee de Suisse?
(consid. 2).
Seato eWik. Come dev'esser t1'8ttata una. domanda. di pubb~iea.
zione di una. promesse. nuziale 0 uns. doma.nda di celebrazlOne
del matrimonio:
.
. di
a) quando esistono dei motivi di sospettare ehe 81 t1'8ttl
un
matrimonio fittizio ? (consid: 1).
.
b) quando la fida.nza.ta e straniem ed espulsa dalla SVlZZe1'8 !
(consid. 2).
A. -
Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat-
und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde-
führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27.
März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons
Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948
wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin,
dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut-
sche 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie,
vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats-
schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch
wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kanto~
Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. DabeI
hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug
zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet
hatte und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch
verf~ der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund
der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom
26. März 1931), und das eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement bCstätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948,
worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis
zum 20. Juni setzte und die Ausschaffung am 12. Juli
erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen
der Verweigerung der Trauung.
B. -
Mit
der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde halten die Brautleute daran fest, dass die anbe-
gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie-
rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D~
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt
deren Gutheissung.
421
VerwaltUDgS.und Disziplinarreoht.
Das Bundesgericht zieht in ErwtJ,gung :
1. -
Der vom Regierungsrat bestätigte Grund zur
Abweisung des Trauungsgesuches trifft nicht zu. Die
~uung ist nach Art. 114 ZGB zu verweigern, wenn
em Grund vorliegt, « aus dem die Verkündung verweigert
werden muss ». Das Vorhaben einer blossen Scheinehe
steht aber in dieser Hinsicht den andern Ehenichtigkeits-
gründen nicht gleich. Es gibt nur Veranlassung zu einem
~ufschub der Trauung unter Benachrichtigung der im
Smne von Art. 109 ZGB und 167 ZStV zum Einspruch von
Amtes wegen zuständigen Behörde (BGE 67 I 273). Der
Regierungsrat des Kantons Solothurn hat denn auch am
23. November 1943 die Zivilstandsämter unter Hinweis
auf diese Entscheidung zu entsprechender Beh~ndlung
solcher Fälle angewiesen. Um·so mehr muss es befremden
dass er im vorliegenden Fall die Verfügung eines Amte~
geschützt hat, wonach den Beschwerdeführern die Trauung
kurzerhand verweigert wurde, ohne Vorbehalt des Ein~
spruchs- und Klageverfahrens gemäss den erwähnten Vor-
schriften. Übrigens fehlt es hier an jeder Glaubhaftmachung
eines Scheinehevorhabens, auch wenn man davon absieht
dass die Braut schwanger ist und der Bräutigam sich a~
Urheber der Schwangerschaft. bekennt.
2. -
Indessen kann der angefochtene Entscheid nicht
aufgehoben werden und die von den Beschwerdeführern
begehrte W~isung an das Zivilstandsamt nicht ergehen,
nachdem die Braut rechtskräftig aus Schweizergebiet
ausgewiesen ist. Die Trauung in der Schweiz setzt die
Anwesenheit beider Brautleute voraus. Und zwar wäre sie
abzulehnen, auch wenn sich die Brait dazu einfinden
sollte, sofern dies unter Bannbruch uld nicht etwa auf
Grund eines inzwischen erlangten Widerrufes der Auswei-
sung oder mindestens eines für die Trauung erhaltenen
Dispenses geschähe (BGE 73 1330). Unter Vorbehalt einer
solchen Bewilligung der für die Rücknahme der Ausweisung
zuständigen Behörde kommt nur eine Trauung im Ausland
l
4113
in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothurner
Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung
der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde,
deren Einspruch und allIallige Klage sowie das rechts-
kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl.
BGE 72 I 354).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
74. Urteil der H. Zlvllabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S.
Bannwart gegen Luzern, Justizkommlsslon des Obergeriehts.
Willenavollstrecker, Verjügungsmacht betreffend Grundstücke: Ari.
596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht .• die Tätigkeit
sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit
einer Testaments.Ungiiltigkeitsklage ist kein Hindernis, vor·
behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB.
ErcerYUte'Ur teBtamentaire. Etendue de 868 pouvoira en ce qui concerne
leB immeubl68. L'art. 596 0.1. 2 ce n'est pas opposable a. l'exe·
cuteur testamentaire. Ce dernier est tenu de commencer son
activite sitöt apres avoir accepte son mandat, meme si le testa·
ment fait l'objet d'une action en nullite. Sont reservees les
mesures qui pourraient etre ordonnees par le juge. Art. 517· et
518 00.
E86C'Utore teatamRlntario. FacoZta di diaporre per quanto rigttarda gli
imrrwbili. L'art.596 cp. 2 ce non e O:pponibile all'esecutore
testamentario, i1 quale deve iniziare 10. sua attivitä. non appena
abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia
oggetto di un'azione per nullita.. Sono riservati i provvedimenti
che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 00.
A. -
Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung
vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen
Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker
bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die lie-
genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer
Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand
verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm
nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge-