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Verwaltungs· und Disziplinarreoht. Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge- mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver- brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über- sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie bestimmt ist, ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim- • mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, a.uch be- grifflich, nicht als ce anders verwendet» angesehen werden. Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer nicht geschuldet ist.
3. - Die Nachforderung war daher nicht begründet und ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent- wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels~ objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
73. Urteil der 11. ZlvllabtelluBg vom 18. ~vember 1948 i. S. Dem und Baum gegen Reglerungsr'{ Solothurn. ZivilBtandswesen. Wie ist ein Verkünd- oder Trsu1Ulg8begehren zu behandeln :
a) beim Verdacht einer Scheinehe t (Erw. 1).
b) wenn die B1'8ut Ausländerin und aus der Schweiz ausge· wiesen ist ? (Erw. 2). Etat eivil. Comment faut-il t1'8iter u,ne dema.nde de publiea.tion d'une promesse de mariage ou une dema.nde de 06leb1'8tion da mariage:
a) lorsqu'on 80 des 1'8isons de souPQonner qu'il s'agit d'u,n mariage fictif ? (consid. 1). Registersaohen. N° '13. 421
b) lorsque la fia.no6e est etrangere et expuIsee de Suisse? (consid. 2). Seato eWik. Come dev'esser t1'8ttata una. domanda. di pubb~iea. zione di una. promesse. nuziale 0 uns. doma.nda di celebrazlOne del matrimonio: . . di
a) quando esistono dei motivi di sospettare ehe 81 t1'8ttl un matrimonio fittizio ? (consid: 1). .
b) quando la fida.nza.ta e straniem ed espulsa dalla SVlZZe1'8 ! (consid. 2). A. - Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat- und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde- führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27. März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948 wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin, dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut- sche 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie, vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats- schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kanto~ Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. DabeI hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet hatte und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch verf~ der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom
26. März 1931), und das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement bCstätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948, worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis zum 20. Juni setzte und die Ausschaffung am 12. Juli erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen der Verweigerung der Trauung. B. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe- schwerde halten die Brautleute daran fest, dass die anbe- gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie- rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D~ eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt deren Gutheissung. 421 VerwaltUDgS.und Disziplinarreoht. Das Bundesgericht zieht in ErwtJ,gung :
1. - Der vom Regierungsrat bestätigte Grund zur Abweisung des Trauungsgesuches trifft nicht zu. Die ~uung ist nach Art. 114 ZGB zu verweigern, wenn em Grund vorliegt, « aus dem die Verkündung verweigert werden muss ». Das Vorhaben einer blossen Scheinehe steht aber in dieser Hinsicht den andern Ehenichtigkeits- gründen nicht gleich. Es gibt nur Veranlassung zu einem ~ufschub der Trauung unter Benachrichtigung der im Smne von Art. 109 ZGB und 167 ZStV zum Einspruch von Amtes wegen zuständigen Behörde (BGE 67 I 273). Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat denn auch am
23. November 1943 die Zivilstandsämter unter Hinweis auf diese Entscheidung zu entsprechender Beh~ndlung solcher Fälle angewiesen. Um·so mehr muss es befremden dass er im vorliegenden Fall die Verfügung eines Amte~ geschützt hat, wonach den Beschwerdeführern die Trauung kurzerhand verweigert wurde, ohne Vorbehalt des Ein~ spruchs- und Klageverfahrens gemäss den erwähnten Vor- schriften. Übrigens fehlt es hier an jeder Glaubhaftmachung eines Scheinehevorhabens, auch wenn man davon absieht dass die Braut schwanger ist und der Bräutigam sich a~ Urheber der Schwangerschaft. bekennt.
2. - Indessen kann der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werden und die von den Beschwerdeführern begehrte W~isung an das Zivilstandsamt nicht ergehen, nachdem die Braut rechtskräftig aus Schweizergebiet ausgewiesen ist. Die Trauung in der Schweiz setzt die Anwesenheit beider Brautleute voraus. Und zwar wäre sie abzulehnen, auch wenn sich die Brait dazu einfinden sollte, sofern dies unter Bannbruch uld nicht etwa auf Grund eines inzwischen erlangten Widerrufes der Auswei- sung oder mindestens eines für die Trauung erhaltenen Dispenses geschähe (BGE 73 1330). Unter Vorbehalt einer solchen Bewilligung der für die Rücknahme der Ausweisung zuständigen Behörde kommt nur eine Trauung im Ausland l 4113 in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothurner Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde, deren Einspruch und allIallige Klage sowie das rechts- kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl. BGE 72 I 354). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.
74. Urteil der H. Zlvllabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S. Bannwart gegen Luzern, Justizkommlsslon des Obergeriehts. Willenavollstrecker, Verjügungsmacht betreffend Grundstücke: Ari. 596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht .• die Tätigkeit sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit einer Testaments.Ungiiltigkeitsklage ist kein Hindernis, vor· behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB. ErcerYUte'Ur teBtamentaire. Etendue de 868 pouvoira en ce qui concerne leB immeubl68. L'art. 596 0.1. 2 ce n'est pas opposable a. l'exe· cuteur testamentaire. Ce dernier est tenu de commencer son activite sitöt apres avoir accepte son mandat, meme si le testa· ment fait l'objet d'une action en nullite. Sont reservees les mesures qui pourraient etre ordonnees par le juge. Art. 517· et 518 00. E86C'Utore teatamRlntario. FacoZta di diaporre per quanto rigttarda gli imrrwbili. L'art.596 cp. 2 ce non e O:pponibile all'esecutore testamentario, i1 quale deve iniziare 10. sua attivitä. non appena abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia oggetto di un'azione per nullita.. Sono riservati i provvedimenti che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 00. A. - Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die lie- genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge-