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810 19 26

Basel-Landschaft · 2019-05-29 · Deutsch BL

Nicht vorbehaltlose Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung (RRB Nr. 58 vom 22. Januar 2019)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Erbschaftsamt in der Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht auf die Einsprache und eine allfällige Ungültigkeitsklage hingewiesen hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Einsetzung als (Ersatz)Willensvollstreckerin vorliegend unbestritten sei und deshalb darauf verzichtet werden könne, die Einsprache bzw. eine allfällige Ungültigkeitsklage auf der Willensvollstreckerbescheinigung zu erwähnen. Wenn der Beschwerdegegner die Hinweise damit begründe, dass diese "aus Gründen der Transparenz im Interesse des Gutglaubensschutzes Dritter" erforderlich seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Der angebrachte Vorbehalt diene nämlich nicht der Transparenz, sondern bewirke, dass die Willensvollstreckerbescheinigung wirkungslos werde, da Dritte sie nicht akzeptieren würden. Es fehlen die gesetzlichen Grundlagen für das Vorgehen des Erbschaftsamtes und demzufolge erweise sich dieses als unrechtmässig. Der vom Beschwerdegegner angerufene Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 91 II 177 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil dort eine strittige Willensvollstreckereinsetzung behandelt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. 4.2 Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, dass für die Frage, ob es eines Hinweises auf der Willensvollstreckerbescheinigung bedürfe oder nicht, massgebend sei, ob die Gültigkeit des Testaments zweifelhaft sei. Nicht entscheidend sei dabei, ob die Willensvollstreckung als solche umstritten sei oder nicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung habe die ausstellende Behörde eine Einsprache oder Ungültigkeitsklage auf der Willensvollstreckerbescheinigung zu vermerken. Vorliegend habe auf die Erwähnung der Einsprache in der Willensvollstreckerbescheinigung nicht verzichtet werden können, weil die Einsprache nach dem Wechsel des Willensvollstreckers nicht zurückgezogen worden und der Antrag um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung bestehen geblieben sei. Wenn die Beschwerdeführerin die Streichung der Einsprache auf der Willensvollstreckerbescheinigung verlange, verkenne sie, dass sich eine Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 - wie dies vorliegend der Fall sei - nie gegen die Willensvollstreckerin oder deren Einsetzung richte. Vielmehr werde mit einer Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB das Recht des eingesetzten Erben auf Erhalt der Erbenbescheinigung bestritten. Das Bestreitungsverfahren beziehe sich somit auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung und als Rechtsfolge trete die Verhinderung der Auslieferung der Erbschaft an die Erben ein. Dadurch könne sich der Erbe vor Schaden aus einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen. 5.1 Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Der Begriff Willensvollstrecker umschreibt die Person, die der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen als seine Vertrauensperson ernennt und beauftragt, den Nachlass zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen zu teilen sowie allfällige weitere, vom Erblasser auf seinen Todesfall hin getroffene Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu , in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Vor Art. 517 - 518 ZGB; Bernhard Christ/Mark Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, N 1 f. zu Art. 517 ZGB; Hans Rainer Künzle , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 517 - 518 ZGB; Klaus Bürgi , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 517 ZGB). Zweck der Willensvollstreckung ist in erster Linie die generelle Sicherstellung des schnellen und zuverlässigen Vollzugs der angeordneten Massnahmen, Vermächtnisse und Teilungsvorschriften (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 3 zu Vor Art. 517 - 518 ZGB; Christ/Eichner , a.a.O., N 3 f. zu Art. 517 ZGB). 5.2 Zulässig ist die Ernennung eines oder mehrerer Ersatzvollstrecker durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat das Amt nicht übernehmen kann oder will bzw. vor Beendigung ausscheidet (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 6 zu Art. 517 ZGB). Ernennbar sind handlungsfähige Personen, und zwar sowohl natürliche wie auch juristische Personen (vgl. Künzle , a.a.O., N 5 zu Art. 517 - 518 ZGB; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 7 zu Art. 517 ZGB). Die Ernennung ist von Amtes wegen mitzuteilen, d.h. die Mitteilung muss durch eine Behörde erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde setzt dem Angefragten eine Frist von 14 Tagen (Art. 517 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1 Künzle , a.a.O., N 10 zu Art. 517 - 518 ZGB). Bei nachträglichem Wegfall des Willensvollstreckers hat die Behörde im gleichen Verfahren den allfällig bezeichneten Ersatzvollstrecker zu benachrichtigen (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB). Die Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn der Behörde die letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers widerrufen wird. Die Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht; dies ist Sache des ordentlichen Richters (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB). Für die Ernennung des Willensvollstreckers ist die behördliche Mitteilung nicht konstitutiv, da die Ernennung rechtsgültig durch Verfügung von Todes wegen erfolgt; die deklaratorische behördliche Mitteilung setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 14 zu Art. 517 ZGB). Die Annahme ist auch dann gültig, wenn die letztwillige Verfügung als ungültig oder anfechtbar betrachtet werden kann (BGE 74 I 423; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 4. Juli 2018 [SR.2017.00009] E. 3.2; Künzle , a.a.O., N 14 zu Art. 517 - 518 ZGB). Durch die amtliche Mitteilung und Annahmeerklärung ist die Willensvollstrecker-Einsetzung gültig zustande gekommen und der Willensvollstrecker hat von Bundesrechts wegen unter anderem die Pflicht, sofort nach Annahme mit der Arbeit zu beginnen und diese auch bei möglicher Ungültigkeit des Testaments bzw. bereits laufendem Ungültigkeitsprozess solange fortzuführen, bis die Ungültigkeit des Testaments gerichtlich festgestellt ist (vgl. BGE 91 II 17 E. 3; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 16 zu Art. 518 ZGB). Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers sind eingeschränkt, wenn dieser die potentielle oder effektive Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen oder die Verletzung von Pflichtteilsrechten feststellt, wenn die Einsetzung der Stellung des Willensvollstreckers von einem Berechtigten angefochten ist, wenn eine Ungültigkeits- (Art. 519 ff. ZGB) oder Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) eingereicht ist oder wenn die Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) verlangt worden ist. Solange diese Unsicherheiten bestehen, darf der Willensvollstrecker die testamentarischen Anordnungen nicht unbesehen ausführen, sondern hat sich je nach den Umständen auf die wirklich notwendigen Verwaltungshandlungen zu beschränken und in der Regel auf Verfügungshandlungen zu verzichten (vgl. zum Ganzen: Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 20 zu Art. 518 ZGB mit weiteren Hinweisen; Christ/Eichner , a.a.O. N 28 zu Art. 517 ZGB). Im vorliegenden Fall ist der erste Willensvollstrecker zurückgetreten, was jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich ist (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 25 zu Art. 517 ZGB mit weiteren Hinweisen). In der Folge hat die (Ersatz-)Willensvollstreckerin die Annahme des Amtes erklärt und ersuchte um Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses. 5.3.1 Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein sog. Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung (BGE 91 II 177 E. 1). Das Zeugnis kann schon vor der Testamentseröffnung ausgestellt werden und ist auch dann abzugeben, wenn eine Einsprache nach Art. 559 ZGB erfolgt oder eine Ungültigkeitsklage hängig ist (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB; Christ/Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 517 ZGB). Zuständig für die Ausstellung ist normalerweise die Behörde, welche nach Art. 556 - 559 ZGB die letztwilligen Verfügungen eröffnet und Erbbescheinigungen ausstellt (BGE 91 II 177 E. 2), im Kanton Basel-Landschaft ist dies die Zivilrechtsverwaltung (§ 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für seine Ernennung und Annahme der Funktion (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1; 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.4). Das Ausmass von Rechten und Pflichten ergibt sich aber nicht aus dem Willensvollstreckerzeugnis, sondern aus der letztwilligen Verfügung und dem Gesetz (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB; Christ/Eichner , a.a.O. N 19 zu Art. 517 ZGB). Der Willensvollstrecker muss möglichst früh über den Legitimationsausweis verfügen, daher ist ihm dieser so früh wie möglich, und auch wenn die Gültigkeit der einsetzenden Verfügung zweifelhaft ist, auszustellen. In einem solchen Fall muss jedoch die Bescheinigung einen entsprechenden Vorbehalt aufnehmen und die bestrittenen Punkte vermerken (vgl. Christ/Eichner , a.a.O. N 20 zu Art. 517 ZGB, BGE 91 II 177 E. 3). 5.3.2 Der Inhalt des Willensvollstreckerzeugnisses wird vom kantonalen Recht bestimmt. Als Minimalerfordernis muss es erwähnen, dass eine handlungsfähige Person durch Testament des Erblassers vom [Datum] zum Willensvollstrecker ernannt worden ist und das Mandat angenommen hat; eine vollständige Wiedergabe des gesamten Testamentsinhalts ist nicht erforderlich (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB). Sind nach der letztwilligen Verfügung die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers eingeschränkt, oder ist der ausstellenden Behörde eine Einsprache nach Art. 559 ZGB oder eine gegen das Testament bereits eingeleitete Ungültigkeitsklage bekannt, so muss dies im Willensvollstreckerzeugnis erwähnt werden, damit das Zeugnis nicht eine unumstrittene oder rechtskräftige Willensvollstreckung andeutet (BGE 91 II 177 E. 3; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB). 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass sowohl die soeben zitierten Lehrmeinungen als auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass jeder Umstand, der eine gerichtliche Entscheidung über die Erbschaft erwarten lässt, so insbesondere eine Einsprache oder allfällige Klage, im Legitimationsausweis der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers vorzubehalten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist dieses Vorgehen nicht ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen die Einsetzung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers umstritten ist: Das Bundesgericht hat sich im Leitent-scheid BGE 91 II 177 zwar mit einem Streit über die Einsetzung eines Willensvollstreckers befasst, doch hat es in seinen Erwägungen die Frage zum Inhalt einer Willensvollstreckerbescheinigung nicht auf solche Fälle beschränkt, sondern in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass es angezeigt ist, in einem Legitimationsausweis der Willensvollstreckerin oder des Willensvoll- streckers die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments und gegebenenfalls im Besonderen der darin vorgesehenen Willensvollstreckung zu vermerken, damit der Ausweis sich in den Augen Dritter nicht als Beleg über eine rechtskräftig feststehende Willensvollstreckung darbiete (E. 3). Vor diesem Hintergrund kann mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass die Vorbehalte auf der Willensvollstreckerbescheinigung aus Gründen der Transparenz anzubringen sind. Damit geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich dieses Vorgehen nur im Fall von streitigen Willensvollstreckereinsetzungen rechtfertigen würde, ins Leere. Vorliegend wurde die Einsprache nicht zurückgezogen, nachdem die Ersatzwillensvollstreckerin ihr Amt antrat, und damit blieb auch der Antrag um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung stehen. Demzufolge hat das Erbschaftsamt den Ausweis zu Recht nicht vorbehaltlos ausgestellt, sondern in Nachachtung der Rechtslage die bestrittenen Punkte resp. den Vorbehalt einer (Ungültigkeits-)Klage darauf angebracht. 6.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der angebrachten Hinweise auf dem Legitimationsausweis in der Ausübung ihrer Funktion behindert werde und diese deshalb nicht zu vermerken seien, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird im Hinblick auf die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse Zurückhaltung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers verlangt, soweit die Gültigkeit der einsetzenden Verfügung - was vorliegend zutrifft - zweifelhaft ist. In solchen Fällen soll die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker nur sichernde oder sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen treffen und Veräusserungen nur dann vornehmen, wenn dazu eine dringende Veranlassung besteht (BGE 91 II 177 E. 3). Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann damit entgegengehalten werden, dass im Fall von Unsicherheiten betreffend die testamentarischen Anordnungen die zivilrechtlichen Grundlagen - und nicht die Hinweise auf dem entsprechenden Legitimationsausweis - der Willensvollstreckerin Beschränkungen auferlegen. Daran ändert der Umstand, dass die F.____ wegen jener Anmerkungen in der Bescheinigung besondere Vorsicht walten lässt und die von der Willensvollstreckerin gewollten Dispositionen nicht ausführt, nichts. 6.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung ohne Anmerkungen besteht. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

E. 7 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 09.10.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_804/2019) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.05.2019 810 19 26

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Mai 2019 (810 19 26) Zivilgesetzbuch Nicht vorbehaltlose Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ AG , Beschwerdeführerin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Nicht vorbehaltlose Erteilung der Willensvollstreckerbescheinigung (RRB Nr. 58 vom 22. Januar 2019) A. Am 14. Juli 2017 verfasste die am 17. August 2017 verstorbene B.____ eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung, in welcher sie C.____ als Willensvollstrecker und die A.____ AG als Ersatzwillensvollstreckerin einsetzte. B. Gegen das Testament vom 14. Juli 2017 und die Auslieferung der Erbschaft erhob der Vermächtnisnehmer D.____, vertreten durch Dr. Robert R. Sigl, Rechtsanwalt in Basel, mit Eingabe vom 25. September 2017 Einsprache beim Erbschaftsamt Basel-Landschaft (Erbschaftsamt) und beantragte, es sei eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Diesen Antrag begründete er damit, dass der eingesetzte Willensvollstrecker C.____ im Testament auch als Vermächtnisnehmer genannt sei, weshalb als Willensvollstreckerin die E.____ AG vorgeschlagen werde. C. Nachdem C.____ sein Mandat als Willensvollstrecker mit Schreiben vom 26. März 2018 niedergelegt hatte, teilte die von der Erblasserin als Ersatzwillensvollstreckerin eingesetzte A.____ AG dem Erbschaftsamt fristgerecht die Annahme des Willensvollstreckermandats mit. Daraufhin stellte das Erbschaftsamt der A.____ AG am 3. April 2018 eine Willensvollstreckerbescheinigung aus, auf welcher es vermerkte, dass gegen das Testament Einsprache erhoben worden sei. D. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 ersuchte die A.____ AG das Erbschaftsamt um Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Erbteilung Sache des Willensvollstreckers sei. E. Am 28. Juni 2018 stellte das Erbschaftsamt eine neue Willensvollstreckerbescheinigung aus, auf welcher die erhobene Einsprache nach wie vor festgehalten und zusätzlich eine allfällige Anfechtung der letztwilligen Verfügung vorbehalten wurde. Daraufhin ersuchte die Ersatzwillensvollstreckerin das Erbschaftsamt mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erneut um Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. F. Die Zivilrechtsverwaltung der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft teilte der A.____ AG mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, dass die gewünschte Änderung der Willensvollstreckerbescheinigung nicht vorgenommen werde, und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung. G. Dagegen erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 2019-58 vom 22. Januar 2019 ab. H. Gegen den RRB Nr. 2019-58 vom 22. Januar 2019 erhob die A.____ AG mit Eingabe vom 4. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag, es sei eine vorbehaltlose Willensvollstreckerbescheinigung auszustellen. I. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 4. März 2019 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das Erbschaftsamt in der Willensvollstreckerbescheinigung zu Recht auf die Einsprache und eine allfällige Ungültigkeitsklage hingewiesen hat oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausstellung einer vorbehaltlosen Willensvollstreckerbescheinigung hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Einsetzung als (Ersatz)Willensvollstreckerin vorliegend unbestritten sei und deshalb darauf verzichtet werden könne, die Einsprache bzw. eine allfällige Ungültigkeitsklage auf der Willensvollstreckerbescheinigung zu erwähnen. Wenn der Beschwerdegegner die Hinweise damit begründe, dass diese "aus Gründen der Transparenz im Interesse des Gutglaubensschutzes Dritter" erforderlich seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Der angebrachte Vorbehalt diene nämlich nicht der Transparenz, sondern bewirke, dass die Willensvollstreckerbescheinigung wirkungslos werde, da Dritte sie nicht akzeptieren würden. Es fehlen die gesetzlichen Grundlagen für das Vorgehen des Erbschaftsamtes und demzufolge erweise sich dieses als unrechtmässig. Der vom Beschwerdegegner angerufene Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 91 II 177 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil dort eine strittige Willensvollstreckereinsetzung behandelt werde, was vorliegend nicht der Fall sei. 4.2 Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, dass für die Frage, ob es eines Hinweises auf der Willensvollstreckerbescheinigung bedürfe oder nicht, massgebend sei, ob die Gültigkeit des Testaments zweifelhaft sei. Nicht entscheidend sei dabei, ob die Willensvollstreckung als solche umstritten sei oder nicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung habe die ausstellende Behörde eine Einsprache oder Ungültigkeitsklage auf der Willensvollstreckerbescheinigung zu vermerken. Vorliegend habe auf die Erwähnung der Einsprache in der Willensvollstreckerbescheinigung nicht verzichtet werden können, weil die Einsprache nach dem Wechsel des Willensvollstreckers nicht zurückgezogen worden und der Antrag um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung bestehen geblieben sei. Wenn die Beschwerdeführerin die Streichung der Einsprache auf der Willensvollstreckerbescheinigung verlange, verkenne sie, dass sich eine Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 - wie dies vorliegend der Fall sei - nie gegen die Willensvollstreckerin oder deren Einsetzung richte. Vielmehr werde mit einer Einsprache nach Art. 559 Abs. 1 ZGB das Recht des eingesetzten Erben auf Erhalt der Erbenbescheinigung bestritten. Das Bestreitungsverfahren beziehe sich somit auf die Ausstellung der Erbenbescheinigung und als Rechtsfolge trete die Verhinderung der Auslieferung der Erbschaft an die Erben ein. Dadurch könne sich der Erbe vor Schaden aus einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen. 5.1 Gemäss Art. 517 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. Der Begriff Willensvollstrecker umschreibt die Person, die der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen als seine Vertrauensperson ernennt und beauftragt, den Nachlass zu verwalten und gemäss den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen zu teilen sowie allfällige weitere, vom Erblasser auf seinen Todesfall hin getroffene Anordnungen sicherzustellen und durchzuführen (vgl. Art. 518 Abs. 2 ZGB; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu , in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Vor Art. 517 - 518 ZGB; Bernhard Christ/Mark Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, N 1 f. zu Art. 517 ZGB; Hans Rainer Künzle , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 517 - 518 ZGB; Klaus Bürgi , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 517 ZGB). Zweck der Willensvollstreckung ist in erster Linie die generelle Sicherstellung des schnellen und zuverlässigen Vollzugs der angeordneten Massnahmen, Vermächtnisse und Teilungsvorschriften (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 3 zu Vor Art. 517 - 518 ZGB; Christ/Eichner , a.a.O., N 3 f. zu Art. 517 ZGB). 5.2 Zulässig ist die Ernennung eines oder mehrerer Ersatzvollstrecker durch den Erblasser für den Fall, dass der erstgenannte Kandidat das Amt nicht übernehmen kann oder will bzw. vor Beendigung ausscheidet (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 6 zu Art. 517 ZGB). Ernennbar sind handlungsfähige Personen, und zwar sowohl natürliche wie auch juristische Personen (vgl. Künzle , a.a.O., N 5 zu Art. 517 - 518 ZGB; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 7 zu Art. 517 ZGB). Die Ernennung ist von Amtes wegen mitzuteilen, d.h. die Mitteilung muss durch eine Behörde erfolgen. Die zuständige kantonale Behörde setzt dem Angefragten eine Frist von 14 Tagen (Art. 517 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2016 vom 6. April 2017 E. 4.1 Künzle , a.a.O., N 10 zu Art. 517 - 518 ZGB). Bei nachträglichem Wegfall des Willensvollstreckers hat die Behörde im gleichen Verfahren den allfällig bezeichneten Ersatzvollstrecker zu benachrichtigen (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB). Die Mitteilung muss auch dann erfolgen, wenn der Behörde die letztwillige Verfügung ungültig oder anfechtbar erscheint oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in einer jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers widerrufen wird. Die Behörde hat keine Kognitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechtsgültig ist oder nicht; dies ist Sache des ordentlichen Richters (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB). Für die Ernennung des Willensvollstreckers ist die behördliche Mitteilung nicht konstitutiv, da die Ernennung rechtsgültig durch Verfügung von Todes wegen erfolgt; die deklaratorische behördliche Mitteilung setzt lediglich das gesetzliche Annahmeverfahren in Gang (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 14 zu Art. 517 ZGB). Die Annahme ist auch dann gültig, wenn die letztwillige Verfügung als ungültig oder anfechtbar betrachtet werden kann (BGE 74 I 423; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 4. Juli 2018 [SR.2017.00009] E. 3.2; Künzle , a.a.O., N 14 zu Art. 517 - 518 ZGB). Durch die amtliche Mitteilung und Annahmeerklärung ist die Willensvollstrecker-Einsetzung gültig zustande gekommen und der Willensvollstrecker hat von Bundesrechts wegen unter anderem die Pflicht, sofort nach Annahme mit der Arbeit zu beginnen und diese auch bei möglicher Ungültigkeit des Testaments bzw. bereits laufendem Ungültigkeitsprozess solange fortzuführen, bis die Ungültigkeit des Testaments gerichtlich festgestellt ist (vgl. BGE 91 II 17 E. 3; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 16 zu Art. 518 ZGB). Die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers sind eingeschränkt, wenn dieser die potentielle oder effektive Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen oder die Verletzung von Pflichtteilsrechten feststellt, wenn die Einsetzung der Stellung des Willensvollstreckers von einem Berechtigten angefochten ist, wenn eine Ungültigkeits- (Art. 519 ff. ZGB) oder Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) eingereicht ist oder wenn die Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 580 ff. ZGB) verlangt worden ist. Solange diese Unsicherheiten bestehen, darf der Willensvollstrecker die testamentarischen Anordnungen nicht unbesehen ausführen, sondern hat sich je nach den Umständen auf die wirklich notwendigen Verwaltungshandlungen zu beschränken und in der Regel auf Verfügungshandlungen zu verzichten (vgl. zum Ganzen: Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 20 zu Art. 518 ZGB mit weiteren Hinweisen; Christ/Eichner , a.a.O. N 28 zu Art. 517 ZGB). Im vorliegenden Fall ist der erste Willensvollstrecker zurückgetreten, was jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich ist (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 25 zu Art. 517 ZGB mit weiteren Hinweisen). In der Folge hat die (Ersatz-)Willensvollstreckerin die Annahme des Amtes erklärt und ersuchte um Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses. 5.3.1 Der Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein sog. Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimationsurkunde über seine Stellung (BGE 91 II 177 E. 1). Das Zeugnis kann schon vor der Testamentseröffnung ausgestellt werden und ist auch dann abzugeben, wenn eine Einsprache nach Art. 559 ZGB erfolgt oder eine Ungültigkeitsklage hängig ist (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB; Christ/Eichner , in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar zum Erbrecht, 3. Auflage, Basel 2015, N 20 zu Art. 517 ZGB). Zuständig für die Ausstellung ist normalerweise die Behörde, welche nach Art. 556 - 559 ZGB die letztwilligen Verfügungen eröffnet und Erbbescheinigungen ausstellt (BGE 91 II 177 E. 2), im Kanton Basel-Landschaft ist dies die Zivilrechtsverwaltung (§ 105 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker als Beweis für seine Ernennung und Annahme der Funktion (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 2.1; 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.4). Das Ausmass von Rechten und Pflichten ergibt sich aber nicht aus dem Willensvollstreckerzeugnis, sondern aus der letztwilligen Verfügung und dem Gesetz (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 18 zu Art. 517 ZGB; Christ/Eichner , a.a.O. N 19 zu Art. 517 ZGB). Der Willensvollstrecker muss möglichst früh über den Legitimationsausweis verfügen, daher ist ihm dieser so früh wie möglich, und auch wenn die Gültigkeit der einsetzenden Verfügung zweifelhaft ist, auszustellen. In einem solchen Fall muss jedoch die Bescheinigung einen entsprechenden Vorbehalt aufnehmen und die bestrittenen Punkte vermerken (vgl. Christ/Eichner , a.a.O. N 20 zu Art. 517 ZGB, BGE 91 II 177 E. 3). 5.3.2 Der Inhalt des Willensvollstreckerzeugnisses wird vom kantonalen Recht bestimmt. Als Minimalerfordernis muss es erwähnen, dass eine handlungsfähige Person durch Testament des Erblassers vom [Datum] zum Willensvollstrecker ernannt worden ist und das Mandat angenommen hat; eine vollständige Wiedergabe des gesamten Testamentsinhalts ist nicht erforderlich (vgl. Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB). Sind nach der letztwilligen Verfügung die Rechte und Pflichten des Willensvollstreckers eingeschränkt, oder ist der ausstellenden Behörde eine Einsprache nach Art. 559 ZGB oder eine gegen das Testament bereits eingeleitete Ungültigkeitsklage bekannt, so muss dies im Willensvollstreckerzeugnis erwähnt werden, damit das Zeugnis nicht eine unumstrittene oder rechtskräftige Willensvollstreckung andeutet (BGE 91 II 177 E. 3; Karrer/Vogt/Leu , a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB). 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann somit festgehalten werden, dass sowohl die soeben zitierten Lehrmeinungen als auch das Bundesgericht davon ausgehen, dass jeder Umstand, der eine gerichtliche Entscheidung über die Erbschaft erwarten lässt, so insbesondere eine Einsprache oder allfällige Klage, im Legitimationsausweis der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers vorzubehalten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist dieses Vorgehen nicht ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen die Einsetzung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers umstritten ist: Das Bundesgericht hat sich im Leitent-scheid BGE 91 II 177 zwar mit einem Streit über die Einsetzung eines Willensvollstreckers befasst, doch hat es in seinen Erwägungen die Frage zum Inhalt einer Willensvollstreckerbescheinigung nicht auf solche Fälle beschränkt, sondern in grundsätzlicher Weise festgehalten, dass es angezeigt ist, in einem Legitimationsausweis der Willensvollstreckerin oder des Willensvoll- streckers die Bestreitung der Gültigkeit des Testaments und gegebenenfalls im Besonderen der darin vorgesehenen Willensvollstreckung zu vermerken, damit der Ausweis sich in den Augen Dritter nicht als Beleg über eine rechtskräftig feststehende Willensvollstreckung darbiete (E. 3). Vor diesem Hintergrund kann mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass die Vorbehalte auf der Willensvollstreckerbescheinigung aus Gründen der Transparenz anzubringen sind. Damit geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich dieses Vorgehen nur im Fall von streitigen Willensvollstreckereinsetzungen rechtfertigen würde, ins Leere. Vorliegend wurde die Einsprache nicht zurückgezogen, nachdem die Ersatzwillensvollstreckerin ihr Amt antrat, und damit blieb auch der Antrag um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung stehen. Demzufolge hat das Erbschaftsamt den Ausweis zu Recht nicht vorbehaltlos ausgestellt, sondern in Nachachtung der Rechtslage die bestrittenen Punkte resp. den Vorbehalt einer (Ungültigkeits-)Klage darauf angebracht. 6.2 Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der angebrachten Hinweise auf dem Legitimationsausweis in der Ausübung ihrer Funktion behindert werde und diese deshalb nicht zu vermerken seien, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird im Hinblick auf die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse Zurückhaltung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers verlangt, soweit die Gültigkeit der einsetzenden Verfügung - was vorliegend zutrifft - zweifelhaft ist. In solchen Fällen soll die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker nur sichernde oder sonstige zur ordentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen treffen und Veräusserungen nur dann vornehmen, wenn dazu eine dringende Veranlassung besteht (BGE 91 II 177 E. 3). Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann damit entgegengehalten werden, dass im Fall von Unsicherheiten betreffend die testamentarischen Anordnungen die zivilrechtlichen Grundlagen - und nicht die Hinweise auf dem entsprechenden Legitimationsausweis - der Willensvollstreckerin Beschränkungen auferlegen. Daran ändert der Umstand, dass die F.____ wegen jener Anmerkungen in der Bescheinigung besondere Vorsicht walten lässt und die von der Willensvollstreckerin gewollten Dispositionen nicht ausführt, nichts. 6.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Ausstellung einer Willensvollstreckerbescheinigung ohne Anmerkungen besteht. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO). Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 09.10.2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_804/2019) erhoben.