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73_I_330

BGE 73 I 330

Bundesgericht (BGE) · 1947-08-22 · Deutsch CH
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330

Verw&ltungs. und Disziplinarrecht.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

49. Auszug aus dem Urteß der n. ZivUabteilung vom 23. Oktober

1947 i. S. Kölliker und G6rges gegen Direktion des Ionern

des Kantons Zürich.

ZWilBtand8we8en. Die schweizerischen Zivilstandsämter können

es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu

trauen (Art. 113 fi. ZGB, Art. 54 BV).

Etat civil. Las officiers de I'etat civi1peuverit refuser de p~oooder

a la ceIebration du mariage d'etrangers entres en Swsse au

mepris d'une dooision d'expulsion (art. 113 ce, 54 Const. fM.).

Stato civile. GIi ufticiaIi de1lo stato civile possono rifiutare di

procedere alla celebrazione deI matrimonio di stranieri entrati

in Isvizzera nonostante un decreto d'espulsione (art. 113 ce,

34 CF.).

Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt

war, weigerte sich das Zivilstandsamt Zürioh, den Schweizer-

bürger Kölliker und die deutsche Staatsangehörige Görges

ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons

Zürioh zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkünd-

verfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter

Missaohtungder gegen sie verhängten Landesverweisung

in die Schweiz eingereist war. Das Gesuch um « Ertei-

lung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf

bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22.

August 1947 abgewiesen. Mit ihrer Verwaltungsgerichts-

beschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute

geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze

Art. 105 H., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art.

144 Aha. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung

über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV),

Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. 1 und 2 BV. Am

. Registersachen. N0 49.

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26. August 1947 wurde die Braut ausgeschafft. Das

Bundesgericht weist die Besohwerde ab mit folgender

Begründung :

1. -

Die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3

NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen

Aufsiohtsbehörde über die Zivilstandsämter, sondern von

der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll,

zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweige-

rung dieser Bewilligung können daher nioht mit der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG an

das Bundesgerioht weitergezogen werden (vgl. BBI 1920

IV 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste

Beschwerdeinstanz in Zivilstandssachen sioh ebenfalls als

unzuständig erachtet hat, solche Entsoheide zu überprü-

fen). Gegen solohe Entscheide ist vielmehr nur die staats-

rechtliche Besohwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die

Vorschrift von Art. 87 Ziff. 2 des frühern OG, die es

gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unter-

liegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Ver-

letzung von Bestimmungen des NAG durch zivilreohtliche

Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von

1943 bewusst fallen gelassen worden (BBI 1943 S. 133).

Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte

nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit staats-

rechtlicher Besohwerde geltend gemacht werden (Art. 84

OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger

Reohte der Bürger sind naoh Art. 86 Aha. 2 OG, von hier

nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig,

nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch

gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern

die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG

und Art. 172 ZStdV, so kann ihr Entscheid durch Rekurs

an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl.

§ 44 A Ziff. 8 des zürch .. EG zum ZGB, § 58 der zürch.

Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober

1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner

Direktionen vom 26.: Februar 1899). Betrifit der ange-

foahtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern

diese Bewilligung zu erteilen sei, so kann die vorliegende

Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als

staatsrechtliche entgegengenommen werden.

In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht

die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen

sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung

der Traubewilligung l) war einfach dadurch veranlasst, dass

das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut

bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die

Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des

Innern als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das

Zivilstandswesen hiezu ausdi-ücklich ermächtigt werde.

Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche

nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an

das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorin-

stanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die

Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Aus-

länderinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also

in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über

eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter auSge-

sprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde zulässig. -

Eine Traubewilligung

im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen

Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräuti-

gam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis

und Lehre vorherrschenden Anschauung (vgl. STAMPA, Der

Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im

Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BECK N.

6-8 zu Art. 59/7 e SchlT) überhaupt nicht für erforderlich

zu halten.

2. -

Mit der Ausschaffung der Braut ist die vorliegende

Beschwerde gegenstandslos geworden. An der Feststellung,

dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich

noch in der Schweiz befande oder neuerdings unerlaubter-

Registersachen. N° 49.

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weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein

schutz würdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch

dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffung

bis heute aufgeschoben worden wäre.

Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht

bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art.

113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein

Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert

werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie

nicht bereits erfolgt wäre (Art. 114 Abs. 1 ZGB, Art. 170

ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung

(Art. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfor-

dernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstands-

beamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene

Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet,

ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm

noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf,

dass die Ausweisung vorübergehend eingestellt oder ganz

aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz

begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet,

jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffent-

lichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu

entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10

S. 330, 31 I 93, 68 I 81 ff.). Ausgewiesene in dieser

Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärper-

sonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegen-

satz zu di6iJen letztem unter Umständen die Möglichkeit

bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der

Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trau-

ung in der Schweiz nicht erreichen, so muss für denjeni-

gen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche

gelten. Die Rechtsordnung würde sich mit sich selber in

Widetspfutih setzen, wenn sie einer Person, die sich ent-

gegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen

Verbot in der Schweiz aufhält; die Befugnis gäbe, die

Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun-

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche

Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands-

amt Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be-

sch~erdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die

Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten

hatte.

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1947 i. S.

Liidemann gegen Jnstizkommission Schwyz.

Grundbuch.

Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto-

nalen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961,

963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3 SchlTZGB).

Ober Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus-

schiiessIich die ordentlichen Gerichte zu urteilen.

Regi8tre joncier.

ConditionS de I 'inscription d 'un droit de passage constitue en

vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art.

961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final CC).

Las tribunaux otdinaires sont seuls competents pour statuer sur

une demande de donnnages-inMrets formee en vertu de I'art.

955 ce.

RegiBtro jondiario.

Presupposti dell'iacrizione d'un diritto di passo costituito in virtb

d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can-

tonale (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 cp. 3 del titolo finale ce).

Solo i tribtinaJi ordinari sono competenti per pronunciarsi su

una domanda di risarcimento dei danni fondata sull'art. 955 ce.

A. -

Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern

der Liegenschaften «oberer)) und « mittlerer Rotschuo))

in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte,

die Eigentümer der Liegenschaft «mittlerer Rotschuo))

seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft

« oberer Rotschuo)) zum « obern Gädeli im mittleren

Rotschuo)) zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein-

kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen.

Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto-

nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt-

Regist.ersachen. N0 50.

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buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde,

fand dagegen nie statt.

B. -

Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem

die Liegenschaft «mittlerer Rotschuo» heute gehört,

im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel-

lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli

sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grnndbuch

einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne

Zustimmung der Eigentümer d~ belasteten Grundstückes

eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann

Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am

15. Febrnar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner

Verwaltungsgerichtsbeschwerdt1 an das Bundesgericht, das

Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht

von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell

in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton

Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den

Schaden, deJ." ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe-

rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und

weiter erwachsen könne.

Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg.

Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundeagerickt zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb

des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift

noch auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige

Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB bernfen.

Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die

Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung

müsste vielmehr gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB von den

Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da

diese eine solche Erklärung nicht abgegeben .haben, fehlt

eine notwendige Voraussetzung für die definitive Ein-

tragung des Wegrechts.