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330 Verw<ungs. und Disziplinarrecht. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
49. Auszug aus dem Urteß der n. ZivUabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S. Kölliker und G6rges gegen Direktion des Ionern des Kantons Zürich. ZWilBtand8we8en. Die schweizerischen Zivilstandsämter können es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu trauen (Art. 113 fi. ZGB, Art. 54 BV). Etat civil. Las officiers de I'etat civi1peuverit refuser de p~oooder a la ceIebration du mariage d'etrangers entres en Swsse au mepris d'une dooision d'expulsion (art. 113 ce, 54 Const. fM.). Stato civile. GIi ufticiaIi de1lo stato civile possono rifiutare di procedere alla celebrazione deI matrimonio di stranieri entrati in Isvizzera nonostante un decreto d'espulsione (art. 113 ce, 34 CF.). Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt war, weigerte sich das Zivilstandsamt Zürioh, den Schweizer- bürger Kölliker und die deutsche Staatsangehörige Görges ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürioh zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkünd- verfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter Missaohtungder gegen sie verhängten Landesverweisung in die Schweiz eingereist war. Das Gesuch um « Ertei- lung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22. August 1947 abgewiesen. Mit ihrer Verwaltungsgerichts- beschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze Art. 105 H., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art. 144 Aha. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV), Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. 1 und 2 BV. Am . Registersachen. N0 49. 331
26. August 1947 wurde die Braut ausgeschafft. Das Bundesgericht weist die Besohwerde ab mit folgender Begründung :
1. - Die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen Aufsiohtsbehörde über die Zivilstandsämter, sondern von der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll, zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweige- rung dieser Bewilligung können daher nioht mit der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG an das Bundesgerioht weitergezogen werden (vgl. BBI 1920 IV 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste Beschwerdeinstanz in Zivilstandssachen sioh ebenfalls als unzuständig erachtet hat, solche Entsoheide zu überprü- fen). Gegen solohe Entscheide ist vielmehr nur die staats- rechtliche Besohwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die Vorschrift von Art. 87 Ziff. 2 des frühern OG, die es gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unter- liegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Ver- letzung von Bestimmungen des NAG durch zivilreohtliche Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von 1943 bewusst fallen gelassen worden (BBI 1943 S. 133). Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit staats- rechtlicher Besohwerde geltend gemacht werden (Art. 84 OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Reohte der Bürger sind naoh Art. 86 Aha. 2 OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 172 ZStdV, so kann ihr Entscheid durch Rekurs an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl. § 44 A Ziff. 8 des zürch .. EG zum ZGB, § 58 der zürch. Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober 1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation 332 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26.: Februar 1899). Betrifit der ange- foahtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern diese Bewilligung zu erteilen sei, so kann die vorliegende Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als staatsrechtliche entgegengenommen werden. In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung l) war einfach dadurch veranlasst, dass das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des Innern als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen hiezu ausdi-ücklich ermächtigt werde. Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorin- stanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Aus- länderinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter auSge- sprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zulässig. - Eine Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräuti- gam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis und Lehre vorherrschenden Anschauung (vgl. STAMPA, Der Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BECK N. 6-8 zu Art. 59/7 e SchlT) überhaupt nicht für erforderlich zu halten.
2. - Mit der Ausschaffung der Braut ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. An der Feststellung, dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich noch in der Schweiz befande oder neuerdings unerlaubter- Registersachen. N° 49. 333 weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein schutz würdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffung bis heute aufgeschoben worden wäre. Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art. 113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie nicht bereits erfolgt wäre (Art. 114 Abs. 1 ZGB, Art. 170 ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung (Art. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfor- dernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstands- beamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet, ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf, dass die Ausweisung vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet, jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffent- lichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10 S. 330, 31 I 93, 68 I 81 ff.). Ausgewiesene in dieser Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärper- sonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegen- satz zu di6iJen letztem unter Umständen die Möglichkeit bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trau- ung in der Schweiz nicht erreichen, so muss für denjeni- gen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche gelten. Die Rechtsordnung würde sich mit sich selber in Widetspfutih setzen, wenn sie einer Person, die sich ent- gegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen Verbot in der Schweiz aufhält; die Befugnis gäbe, die Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands- amt Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be- sch~erdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte.
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1947 i. S. Liidemann gegen Jnstizkommission Schwyz. Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto- nalen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961, 963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3 SchlTZGB). Ober Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus- schiiessIich die ordentlichen Gerichte zu urteilen. Regi8tre joncier. ConditionS de I 'inscription d 'un droit de passage constitue en vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final CC). Las tribunaux otdinaires sont seuls competents pour statuer sur une demande de donnnages-inMrets formee en vertu de I'art. 955 ce. RegiBtro jondiario. Presupposti dell'iacrizione d'un diritto di passo costituito in virtb d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can- tonale (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 cp. 3 del titolo finale ce). Solo i tribtinaJi ordinari sono competenti per pronunciarsi su una domanda di risarcimento dei danni fondata sull'art. 955 ce. A. - Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern der Liegenschaften «oberer)) und « mittlerer Rotschuo)) in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte, die Eigentümer der Liegenschaft «mittlerer Rotschuo)) seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft « oberer Rotschuo)) zum « obern Gädeli im mittleren Rotschuo )) zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein- kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen. Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto- nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt- Regist.ersachen. N0 50. 335 buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde, fand dagegen nie statt. B. - Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem die Liegenschaft «mittlerer Rotschuo» heute gehört, im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel- lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grnndbuch einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne Zustimmung der Eigentümer d~ belasteten Grundstückes eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am
15. Febrnar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerdt1 an das Bundesgericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den Schaden, deJ." ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe- rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und weiter erwachsen könne. Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundeagerickt zieht in Erwägung :
1. - Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift noch auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB bernfen. Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung müsste vielmehr gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB von den Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da diese eine solche Erklärung nicht abgegeben .haben, fehlt eine notwendige Voraussetzung für die definitive Ein- tragung des Wegrechts.