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Verw<ungs. und Disziplinarrecht.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
49. Auszug aus dem Urteß der n. ZivUabteilung vom 23. Oktober
1947 i. S. Kölliker und G6rges gegen Direktion des Ionern
des Kantons Zürich.
ZWilBtand8we8en. Die schweizerischen Zivilstandsämter können
es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu
trauen (Art. 113 fi. ZGB, Art. 54 BV).
Etat civil. Las officiers de I'etat civi1peuverit refuser de p~oooder
a la ceIebration du mariage d'etrangers entres en Swsse au
mepris d'une dooision d'expulsion (art. 113 ce, 54 Const. fM.).
Stato civile. GIi ufticiaIi de1lo stato civile possono rifiutare di
procedere alla celebrazione deI matrimonio di stranieri entrati
in Isvizzera nonostante un decreto d'espulsione (art. 113 ce,
34 CF.).
Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt
war, weigerte sich das Zivilstandsamt Zürioh, den Schweizer-
bürger Kölliker und die deutsche Staatsangehörige Görges
ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons
Zürioh zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkünd-
verfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter
Missaohtungder gegen sie verhängten Landesverweisung
in die Schweiz eingereist war. Das Gesuch um « Ertei-
lung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf
bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22.
August 1947 abgewiesen. Mit ihrer Verwaltungsgerichts-
beschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute
geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze
Art. 105 H., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art.
144 Aha. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung
über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV),
Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. 1 und 2 BV. Am
. Registersachen. N0 49.
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26. August 1947 wurde die Braut ausgeschafft. Das
Bundesgericht weist die Besohwerde ab mit folgender
Begründung :
1. -
Die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3
NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen
Aufsiohtsbehörde über die Zivilstandsämter, sondern von
der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll,
zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweige-
rung dieser Bewilligung können daher nioht mit der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG an
das Bundesgerioht weitergezogen werden (vgl. BBI 1920
IV 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste
Beschwerdeinstanz in Zivilstandssachen sioh ebenfalls als
unzuständig erachtet hat, solche Entsoheide zu überprü-
fen). Gegen solohe Entscheide ist vielmehr nur die staats-
rechtliche Besohwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die
Vorschrift von Art. 87 Ziff. 2 des frühern OG, die es
gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unter-
liegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Ver-
letzung von Bestimmungen des NAG durch zivilreohtliche
Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von
1943 bewusst fallen gelassen worden (BBI 1943 S. 133).
Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte
nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit staats-
rechtlicher Besohwerde geltend gemacht werden (Art. 84
OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger
Reohte der Bürger sind naoh Art. 86 Aha. 2 OG, von hier
nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig,
nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch
gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern
die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG
und Art. 172 ZStdV, so kann ihr Entscheid durch Rekurs
an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl.
§ 44 A Ziff. 8 des zürch .. EG zum ZGB, § 58 der zürch.
Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Oktober
1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner
Direktionen vom 26.: Februar 1899). Betrifit der ange-
foahtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern
diese Bewilligung zu erteilen sei, so kann die vorliegende
Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als
staatsrechtliche entgegengenommen werden.
In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht
die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen
sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung
der Traubewilligung l) war einfach dadurch veranlasst, dass
das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut
bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die
Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des
Innern als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das
Zivilstandswesen hiezu ausdi-ücklich ermächtigt werde.
Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche
nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an
das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorin-
stanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die
Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Aus-
länderinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also
in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über
eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter auSge-
sprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde zulässig. -
Eine Traubewilligung
im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen
Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräuti-
gam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis
und Lehre vorherrschenden Anschauung (vgl. STAMPA, Der
Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im
Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BECK N.
6-8 zu Art. 59/7 e SchlT) überhaupt nicht für erforderlich
zu halten.
2. -
Mit der Ausschaffung der Braut ist die vorliegende
Beschwerde gegenstandslos geworden. An der Feststellung,
dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich
noch in der Schweiz befande oder neuerdings unerlaubter-
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weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein
schutz würdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch
dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffung
bis heute aufgeschoben worden wäre.
Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht
bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art.
113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein
Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert
werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie
nicht bereits erfolgt wäre (Art. 114 Abs. 1 ZGB, Art. 170
ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung
(Art. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfor-
dernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstands-
beamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene
Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet,
ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm
noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf,
dass die Ausweisung vorübergehend eingestellt oder ganz
aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz
begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet,
jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffent-
lichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu
entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10
S. 330, 31 I 93, 68 I 81 ff.). Ausgewiesene in dieser
Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärper-
sonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegen-
satz zu di6iJen letztem unter Umständen die Möglichkeit
bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der
Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trau-
ung in der Schweiz nicht erreichen, so muss für denjeni-
gen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche
gelten. Die Rechtsordnung würde sich mit sich selber in
Widetspfutih setzen, wenn sie einer Person, die sich ent-
gegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen
Verbot in der Schweiz aufhält; die Befugnis gäbe, die
Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche
Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands-
amt Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be-
sch~erdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die
Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten
hatte.
50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1947 i. S.
Liidemann gegen Jnstizkommission Schwyz.
Grundbuch.
Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto-
nalen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961,
963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3 SchlTZGB).
Ober Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus-
schiiessIich die ordentlichen Gerichte zu urteilen.
Regi8tre joncier.
ConditionS de I 'inscription d 'un droit de passage constitue en
vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art.
961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final CC).
Las tribunaux otdinaires sont seuls competents pour statuer sur
une demande de donnnages-inMrets formee en vertu de I'art.
955 ce.
RegiBtro jondiario.
Presupposti dell'iacrizione d'un diritto di passo costituito in virtb
d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can-
tonale (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 cp. 3 del titolo finale ce).
Solo i tribtinaJi ordinari sono competenti per pronunciarsi su
una domanda di risarcimento dei danni fondata sull'art. 955 ce.
A. -
Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern
der Liegenschaften «oberer)) und « mittlerer Rotschuo))
in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte,
die Eigentümer der Liegenschaft «mittlerer Rotschuo))
seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft
« oberer Rotschuo)) zum « obern Gädeli im mittleren
Rotschuo)) zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein-
kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen.
Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto-
nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt-
Regist.ersachen. N0 50.
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buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde,
fand dagegen nie statt.
B. -
Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem
die Liegenschaft «mittlerer Rotschuo» heute gehört,
im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel-
lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli
sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grnndbuch
einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne
Zustimmung der Eigentümer d~ belasteten Grundstückes
eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann
Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am
15. Febrnar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerdt1 an das Bundesgericht, das
Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht
von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell
in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton
Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den
Schaden, deJ." ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe-
rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und
weiter erwachsen könne.
Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundeagerickt zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer kann sich für den Erwerb
des streitigen Wegrechts weder auf eine Gesetzesvorschrift
noch auf ein Urteil noch auf eine dem. Urteil gleichwertige
Urkunde im Sinne von Art. 963 Abs. 2 ZGB bernfen.
Er ist daher nicht legitimiert, beim Grundbuchamt die
Eintragung dieses Rechtes zu beantragen. Die Anmeldung
müsste vielmehr gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB von den
Eigentümern des belasteten Grundstücks ausgehen. Da
diese eine solche Erklärung nicht abgegeben .haben, fehlt
eine notwendige Voraussetzung für die definitive Ein-
tragung des Wegrechts.