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LLF. LMF • LR •• LResp.C. LTM • LUFI. OG •• OM •• OMEF ORe. OSSC. PCF • PPF. RD •• RLA. RLF. RRF. RTM. StF .• Tar.LEF LF sul lavoro nelle fabbriche (1.8 pjugno 1.914). LF sulla protezioni delle marche dl fabbrica e di commercio, delle indi- cazioni di provenienza di merei e delle distinzioni Industriali (26 set- tembre 1890). LF sul rapport! di diritto eivile dei domieillati e dei dimoranti (25 glugno 1.~~ ~ LF sulla responsabiHtA civile delle imprese d! strade ferrate e di piroscafi e deIIe poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio milltare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916). LF sull'organizzazione giudiziaria (1.6 dicembre 1943). Organizzazione milltare della Confederazione Svizzera (LF deI 12 aprile 1907). Ordinanza ehe miti~ temJ?Oraneamente Je disposizioni sull'eseeuzione forzata (24 gennalo 1.941). Ordinanza sul registro di eommercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928). LF di procedura civile (4 dicembre 1947). LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della legge federale sulle dogane del I ottobre 1925 (10 luglio 1.926). Ordinanza d'esecuzione della legge federale deI 15 marzo 1932 sulla circolazione degli autoveicoll e dei velooipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle fabbriehe (3 ottobre 1919). Regolamento per il r~tro fondiario (22 febbraio 1910). Regolamento d'esooUZlone della legge federale sulla tassa d'esenzione da! servizio milltare (26 giugno 1934). LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). TarifIa applicablle alla legge federale sull'esecuzione e sul fallimento (13 aprile 1948). I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
1. Urteil der II. Zivllahteilung vom 3. Februar 1MB i. S. Aaran und Altenrhein gegen Noger. Einem Schweizerbfuger ist die Ehe mit einer als landesgefährlich aus der Schweiz ausgewiesenen Ausländerin zu verweigern. Art. 54 und 70 BV, 4 der IO betreffend Eheschliessung, 100 ff. und 161 ZGB. Il Y a lieu de refuser 8. un Suisse le droit de contracter mariage avec une etrangere expuIsee de Suisse parce qu'elle presentait un danger pour la. sOOuriM du pays. Art. 54 et 70 Cst., 4 Convention internationale sur le mariage, 100 sv. et 161 00. Si deve negare a uno Svizzero i1 diritto di contrarre matrimonio con uno. straniera. espulsa dalla Svizzera perche pericolosa. alla. sicurezza. deI pa.ese. - Art. 54 e 70 CF. 4 della. Convenzione internazionrue concernente il matrimonio. 100 e sag. e 161 CC. A. - Der Schweizerbfuger Heinrich Noger, dessen frühere Ehe im Jahre 1945 geschieden wurde, will die deutsche Staatsangehörige Emma Dörner heiraten, mit der er jahrelang ehewidrige Beziehungen unterhielt. Das Standesamt Konstanz, wo das Verkündbegehren gestellt wurde, ersuchte am 27. März 1946 die Zivilstandsämter von ThaI (St. Gallen) und Aarau, dem Heimat- und dem Wohnort des Bräutigams, das Ehevorhaben gleichfalls zu verkünden und alsdann ein Ehefahigkeitszeugnis auszu- stellen. Gegen die Verkündung erfolgte zunächst kein Ein- spruch. Die aargauischen Behörden zogen dann aber in Betracht, dass die Braut im Vorjahre in Anwendung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) wegen national- sozialistischer Betätigung dauernd aus der Schweiz ausge~ AB 75 II - 1949
2 Familienreoht. N° 1. ' wiesen worden war (laut Entscheid des a.&rgauischen Re- gierungsrates vom 4. Juni 1945, vom ehig. Justiz- und Polizeidepa.rtement bestätigt am 11. Augus~ 1945), und verweigerten desha.lb da.s Ehefahigkeitszeugnfs. Eine Be- . schwerde' des Bräutigams führte zur Anordnung des Ein- spruchsverfahrens nach Art. 109 ZGB und Art. 167 ZStV (BGE 72 I 354). B. - Hierauf erfolgte Einspruch und Eheuntersagungs- klage seitens der Heimat- und der Wohnsitzgemeinde des Bräutigams. Das Bezirksgericht Aa.rau hiess die Klage gut, da.s Obergericht des Kantons Aargau wies sie mit Urteil vom 15. Dezember 1947 ab. O. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger, die' am Antrag auf Untersagung des beabsichtigten Eheabschlusses festha.lten. D. - Da.s Bundesgericht holte einen Bericht des Bundes- rates ein, der ani 27. September 1948 erstattet wurde. Das B'Il:ndesgericht zieht in Erwägung:
1. - Da.s als Voraussetzung zur Trauung in Deutschland nachgesuchte Ehefahigkeitszeugnis ist nichts anderes als der Ausweis gemäss Art. 4 der internationalen Überein- kunft betre:ffend Eheschliessung, dass das Heimatrecht des Bräutigams dem vorliegenden Ehevorhaben nicht ent- gegenstehe. Dieses Zeugnis darf ihm verweigert und dem- gemäss der Ehea.bschluss in Deutschland (gleich einem sol- chen in der Schweiz) untersagt werden, sofern nach schwei- zerischem Recht irgendein Grund besteht, den Abschluss dieser Ehe nicht zu gestatten.
2. - Es kommt hier weder Eheunfähigkeit eines der Verlobten, :poch ein Ehehindernis im Sinne von Art. 100:ff. ZGB in Frage, noch ist angesichts der jahrelangen Bezie- hungen der Verlobten der Verdacht einer biossen Schein- ehe begründet. Eine solche müsste nach der neueren Rechtsprechung als nichtig gelten, weil mit dem Wesen der Ehe unvereinbar, die dabei zur leeren Form herabge- Familienrecht. N0 1. 3 würdigt und zum Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch die ausländische Braut missbraucht wäre (BGE 65 11 135, 6611226, 67 1274). Da sich der vorliegende Fall nicht so darbietet, hält das Obergericht dafür, es bestehe kein rechtlicher Grund, dem streitigen Ehevorhaben entgegen- zutreten.
3. - Dieser Schlussfolgerung ist in solcher Allgemeinheit nicht beizustimmen. Ist die ausländische Braut dauernd aus der Schweiz ausgewiesen, so steht sie unter dem Befehl, den Schweizerboden nicht mehr zu betreten. Dieser Befehl würde durch Ehelichung eines Schweizerbürgers vereitelt. Denn dabei liesse sich nicht vermeiden, da.ss die Braut nuninehr Ehefrau, das Schweizerbürgerrecht des Ma.nne~ erwürbe und sich frei in der Schweiz niederlassen könnte. Nach den unbedingten Vorschriften von Art. 54 Abs. 4 der Bundesverfassung und von Art. 161 ZGB einerseits und von Art. 45 BV anderseits Hessen sich diese mit dem Ehe- abschluss von rechtswegen verbundenen Wirkungen nicht mit dem Hinweis auf die Ausweisung der Braut ausschalten (auch nicht auf Grund von Art. 2 Abs. 2 des Bundesrats- beschlusses vom 11. November 1941, was aus dem beim Bundesrat eingeholten Bericht hervorzuheben ist). Die Ausweisung bleibt nur rechtswirksam, wenn es nicht zum Ehea.bschluss mit einem Schweizerbürger kommt. Die Frage geht somit dahin, ob die Ausweisung, die mit dem beabsichtigten Ehea.bschluss hinfallig würde, vor dem Recht zur Ehe zu weichen habe, oder ob sie dieses Recht, soweit eben die Ehe mit einem Schweizerbürger betre:ffend, zu beschränken vermöge. . Art. 54 Abs. 2 BV verpönt jede Beschränkung des Rechts zur Ehe « wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen ». Demgemäss kennt auch -da.s ZGB keine polizeilichen Ehehindernisse. Damit ist aber die Frage, ob der Vorrang dem Recht zur Ehe oder der gegen die ausländische Braut in Kraft stehenden Ausweisung aus der Schweiz gebühre, nicht ohne weiteres zugunsten jenes Rechtes entschieden. Die erwähnte Verfassungsnorm
4 Familienrecht. N° 1. Bchliesst nur aus, dass polizeiliche Massnahmen gerade dazu getroffen werden, um einen Eheabschluss zu verhin- dern oder zu erschweren. Eine ganz andere Frage ist aber, ob Massnahmen, die durchaus nicht im Hinblick auf einen Eheabschluss getroffen wurden, und die nach den sie be- herrschenden Grundsätzen dauernd in Kraft stehen, nun ihrerseits durch einen Eheabschluss in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt, ja ausser Kraft gesetzt werden dürfen, wie dies bei der Verwirklichung des streitigen Ehevorhabens der Fall wäre. Das ist grundsätzlich zu verneinen. Es ist denn auch wiederholt entschieden worden, dass das Recht zur Ehe sowenig wie das Recht auf freie Niederlassung aus- geübt werden kann, wenn dies mit einem öffentlichrecht- lichen Gewaltverhältnis nicht zu vereinbaren wäre, sei es etwa Schulpflicht, Strafuntersuchung, Haft, Anstaltsver- sorgung, Internierung ausländischer Militärpersonen (~GE 68 I 81 E. 4). Hieran anknüpfend hat das BundesgerIcht einer aus der Schweiz ausgewiesenen ausländischen Braut, die unter Verweisungsbruch in die Schweiz eingereist war, das Recht zur Trauung auf Schweizergebiet abgesprochen (BGE 73 I 330). . . Hier ist freilich eine Trauung im Auslande beabSIchtIgt, was ohne Verweisungsbruch geschehen könnte. Gleichwie aber bei einem Gewaltverhältnis dem Eheabschluss nicht sowohl die mit der Trauung verbundenen Umtriebe ent- gegenstehen als vielmehr die mit der Anstaltsordnung usw. nicht iu vereinbarende Führung einer ehelichen Gemein- schaft, so ist auch hier nicht die Trauungshandlung allein ins Auge zu fassen, sondern die beabsichtigte Ehe mit ihren Wirkungen, die eben die rechtskräftig als dauernd verfügte _ nur durch die zuständigen Polizeibehörden widerruf- liche _ Ausweisung himallig machen müssten. Ist die Aus- weisung (u.a.) auf die Annahme gegründet, man habe es mit einer die Landessicherheit gefahrdenden Person zu tun, so ist damit gesagt, dass seitens der schweizerischen Be- hörden alles zu vermeiden und zu nichts Hand zu bieten sei, was dazu angetan wäre, dieser Person das Betreten des Familienrecht. N0 1. Schweizerbodens oder gar eine schweizerische Niederlas- sung zu ermöglichen. Unter solchen Umständen liefe die AussteUung des Ehefähigkeitszeugnisses zuhanden des Standesamtes Konstanz auf einen Eingriff der Zivilstands- behörden bzw. der mit der Eheuntersagungsklage befassten Gerichte in eine um der Landessicherheit willen getroffene M:assnahme der hiefür zuständigen schweizerischen Be- hörden hinaus.· Das liesse sich, wie dargetan, nicht auf Grund von Art. 54 BV rechtfertigen. Eine um der Landes- sicherheit willen verfügte Ausweisung hat ihre Grundlage ·auch ihrerseits in einer Verfassungsnorm (Art. 70 BV), und es kann nach dem Gesagten nicht in Frage kommen, dem Recht zur Ehe, wie es in Art. 54 Abs. 2 BV gegen « polizei- liche Massnahmen » geschützt ist, die Bedeutung eines An- spruchs zu geben, vor dem eine nach Art. 70 BV gerecht- fertigte Ausweisung zu weichen hätte. Dabei ist gleich- gültig, ob die Ausweisung durch den Bundesrat, eben kraft Art. 70 BV, erfolgt ist, oder ob kantonale Polizeibehörden (allenfalls mit Bestätigung im eidgenössischen Rekursver- fahren) sie in Anwendung des Gesetzes von 1931 verfügt haben, sofern nur die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 70 BV durch den Bundesrat vorgelegen hätten. Trifft dies zu - worüber nötigenfalls eine Erklärung des Bundesrates einzuholen ist -, so muss der beabsich- tigte Eheabschluss als unzulässig gelten. Daher ist nach vollzogener Ausweisung solcher Art eine nach Art. 4 der Eheschliessungsübereinkunft nachgesuchte Bewilligung zur Ehelichung der betreffenden Ausländerin einem Schweizer- bürger nicht zu erteilen. Gewöhnliche fremdenpolizeiliche Gründe einer Auswei- sung (d.h. Ablehnung oder Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung), wie etwa das Fehlen von Ausweispapie- ren oder Unterhaltsmitteln, vermöchten dagegen das Recht zur Ehe nicht zu beschränken. Sie würden vielmehr durch die Ehe mit einem Schweizerbürger ihre Bedeutung ver- lieren. Wie es sich. nun mit der Ausweisung der Emma Dörner verhält, bedarf noch der Abklärung, zumal die
6 Familienrooht. N0 2. Akten des Ausweisungsverfahrens von den kantonalen Gerichten nicht beigezogen wurden. Die Sache muss somit zur Aktenergänzung <ynd neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen werden. Diesem steht anheim, die Ausweisungsakten (wenn mög- lich) beizuziehen und, falls diese den wesentlichen Sach- verhalt nicht zweifelsfrei klarstellen, dem Berufungsbe- klagten die Vorlegung einer Bescheinigung des Bundesrates über das Fehlen eines unter Art. 70 BV fallenden, die Braut als landesgefahrlich kennzeichnenden Ausweisungsgrundes aufzugeben oder selbst beim Bundesrate einen Bericht über diese für den Ausgang der, Sache massgebende Frage ein- zuholen. Demnach erkennt iJa8 Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1947 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständi- gung unP. Neubeurteilung an das Obergericht zurückge- wiesen wird.
2. Arret de la He CoUl' eivile du 10 fevrier 1949 dans la cause M. contre Tuteur general de Geneve et dame W.-U. Reconnai88ance d'un enfant naturel. Action en annulatian de la rooonnaiBsance. Art. 304: CC. En tant qu'll a. trsit s· l'enfant na d'u,n commerce incestueux, l'a.rt. 304: CC ne vise qu'iI. emp~her le pare de l'enfant de recon- naitre le fruit de son inceste. A moins de pouvoir se mettre au Mnafice des dispositions du CO sur les viees du consentement, l'auteur d'une recon.na.issanoe n'est pas reoevable iI. en demander l'annula.tion pour cette raison qu'il n'est pas le pare de l'enfant. Anerkennung eines au88erehelichen Kindes. Anfechtung der Aner- kennung. Art. 304: ZGB. Art. 304: ZGB will (soweit in Blutschande erzeugte Kinder betref- fend) nur verhindern, dass der Vater die Fruoht seines blut- schänderischen Verkehrs anerkenne. Wer ein aussereheliches Kind anerkannt ha.t, kann die Anerken- nung nicht aus dem Grund anfechten, dass er nicht der Vater sei, es wäre denn wegen eines Willensma.ngels nach. 0&. Familienreeht. N0 2: 7 Riconosoitmento d'un figUo natu.rale. Azione di nulli,td. del ricono- acimento. Art. 304: CC. Nella misura. in oui si riferisoe a.l figlio incestuoso, l'art. 304: ce . tende soltanto a impedire ohe II padre deI figlio riconosca. il frutto deI BUO inoesto. Chi ha. riconosoiuto un figlio natura.1e, non puo impugnare il riconosoimento pel motivo ehe non a padre, a meno ehe possa. invooare un vizio deI oonsenso a. norma. deI CO. A. - La 28 mai 1945, dame W., alors demoiselle U., n6e le 12 octobre 1927, originaire d'Allemagne, a mis au monde. un enfa.nt du saxe mascuIin, prenomme Jean- Roger, que Jacques M., ne le 7 juillet 1924, citoyen gane- vois, avait declare, le 20 ferner precedent, devant le Juge da paix de Geneve, vouloir reconnaitre pour etre le sien, en demandant que cette reconnaissance fftt trans- crite sur les registres de l'etat civil. Mention de cette reconnaissance a eM faite en marge du registre des naissances de Geneve le 7 juin 1945. Le 4 du meme mois, l'autorit6 tuMla.ire de Geneve avait nomme sieur Emile Metraux, Tuteur general, en qualiM de tuteur de l'enfant, decision qui a et6 confirm6e le 28 aout 1947. Le 20 ferner 1945, Jacques M. avait, d'autre part, signe un acte par lequel, tout en se reconnaissant anou- veau le pere de l'enfant a naltre, avait exprime son « inten- tion . d'epouser la mere plus tard» et s'etait engage a participer aux frais de couches at a contribuer a l'entra- tien de l'enfant. Le 12 octobre 1945, sieur Metraux aporte plainte contra Jacques M. parce qu'il na versait pas la pension promise. Une information fut ouverte mais elle aboutit a un classement de l'afiaire ordonne par le Procureur generalle 14 janviar 1946. Au cours de l'instruction Jacques M. a declare a un inspecteur de la Sftrete qu'il n'avait jamais eu de rela- tions intimes avec delle U., que s'il avait accepte de reconnaitre l'enfant, c'etait parce qu'ella avait promis de l'epouser, et qu'en reaIite delle U. etait enceinte des muvres de son pera, Emile U. TI a eonfume ses doolarations