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61_I_382

BGE 61 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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382 Verwaltungs- UDd Diszip1inanechtspflege.

58. Auuug aus dem t1rteU der II. ZivilabteUus . vom 97. September 1935

i. S. Brun gegen Begierungarat des XantODS Bt. Gallen. Verfügungsmacht des Willensvollstreckers: Sie ist nicht· auf Verfügungen beschränkt, die der Erbla.sser angeordnet hat. Ob der Willensvollstrecker p f 1 ich t g e • m ä s s handle, hat der Grundbuchverwa.lter nicht zu prüfen. Art. 518 und 965 ZGB. A'U8 dem Tatbesta'lUl : Der Beschwerdeführer will als Willensvollstrecker ein Zlll' HinterlaBsenschaft gehörendes Grundstück, das der Pflegetochter der Erblasserin vermacht, ihr aber noch nicht übertragen ist, mit deren Einverständnis direkt auf eine Drittperson übertrage!l. Der Grundbuchverwalter hat die Eigentumsübertragung abgelehnt, weil der Willensvoll- strecker nicht befugt sei, in einer den Anordnungen des Erblassers widersprechenden Weise zu verfügen. Dagegen hat der Willensvollstrecker bei der kantonalen Aufsichts- behörde Grundbuchbeschwerde und nach Abweisung der-· selben beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Be- schwerde erhoben. Aus den Erwägungen: Dass es nicht in der Macht des - als solcher gehörig ausgewiesenen - Willensvollstreckers liege, Grundstücke der Erbschaft, und zwar auch solche, über die der Erblasser testamentarisch verfügt hat, an einen Käufer zu veräussern, kann dem Regierungsrat nicht zugegeben werden. Aller- dings ist es Pflicht des Willensvollstreckers, die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu vollziehen. Allein seine Obliegenheiten erschöpfen sich in der Regel nicht in der Ausführung einzelner bestimmter Geschäfte. Hat der Erblasser, wie hier, nichts anderes verfügt, so steht der Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten da.., amt- lichen Erbschaftsverwalters, und er gilt, sofern sich aus den Anordnungen des Erblassers keine Einschränkung seines Aufgabenkreises ergibt, namentlich als beauftragt, Registemachen. No 58. 383 « die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen » (Art. 518 ZGB). Die Erfüllung dieser Aufgaben kann es nun mit sich bringen, dass Erbschaftsaktiven veräussert werden müssen, unter Umständen auch solche, über die der ErblaBser im Sinne der Zuteilung an einen bestimmten Erben oder auch dlll'ch Vermächtnis testamentarisch ver- fügt hat. Dieser Fall kann vor allen Dingen dann eintreten, wenn nlll' auf solchem Wege die Zlll' Begleichung der Erb- schaftsschulden erforderlichen Mittel beschafft werden können. Die Begleichung der S<lhulden geht eben der Zu- weisung von Aktiven an Erben oder Bedachte vor. Als- dann muss der Willensvollstrecker die Möglichkeit haben, die gebotenen Vorkehren zu treffen, mit denen oft allen Beteiligten besser gedient ist als mit einer Entziehung von Erbschaftsaktiven auf dem den. Gläubigern ja doch gege- benen Zwangsvollstreckungswege, wobei die Ausführung einzelner Anordnungen des Erblassers ebenso vereitelt würde. Die Handlungsmacht für Verfügungen über Gegen- stände der Erbschaft ist somit dem Willensvollstrecker allgemein zuzuerkennen. Ob er im einzelnen Falle pflicht- gemäss handle, speziell, ob eine Veräusserung sich im Rahmen der Obliegenheiten des Willensvollstreckers als geboten erweise, ist eine andere Frage. Davon hängt jedoch die Verfügungsmacht nicht ab. Gerade auch im grundbuch- lichen Verkehr muss die SteUung als Willensvollstrecker, der eben die Erbschaft zu vertreten hat (BGE 1933 TI 123), genügen. Dem Grundbuchführer steht es nicht zu, auch die Pflichtgemässheit einer von jenem getroffenen Ver- fügung zu prüfen, sowenig wie er dies bei der Verfügung irgendeines Stellvertreters zu tun hat, dessen Vollmacht grundbuchliche Verfügungen umfasst (vgl. auch die Ab- handlungen über die Rechtsstellung des Willensvollstrek- kers von SEEGER, 57 ff., und SCHREIBER, 42 ff.). Der Willensvollstrecker handelt auf eigene Verantwortung.