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Verwaltungs- UDd Diszip1inanechtspflege.
58. Auuug aus dem t1rteU der II. ZivilabteUus
. vom 97. September 1935
i. S. Brun gegen Begierungarat des XantODS Bt. Gallen.
Verfügungsmacht des Willensvollstreckers:
Sie ist nicht· auf Verfügungen beschränkt, die der Erbla.sser
angeordnet hat. Ob der Willensvollstrecker p f 1 ich t g e •
m ä s s handle, hat der Grundbuchverwa.lter nicht zu prüfen.
Art. 518 und 965 ZGB.
A'U8 dem Tatbesta'lUl :
Der Beschwerdeführer will als Willensvollstrecker ein
Zlll' HinterlaBsenschaft gehörendes Grundstück, das der
Pflegetochter der Erblasserin vermacht, ihr aber noch nicht
übertragen ist, mit deren Einverständnis direkt auf eine
Drittperson übertrage!l.
Der Grundbuchverwalter hat
die Eigentumsübertragung abgelehnt, weil der Willensvoll-
strecker nicht befugt sei, in einer den Anordnungen des
Erblassers widersprechenden Weise zu verfügen. Dagegen
hat der Willensvollstrecker bei der kantonalen Aufsichts-
behörde Grundbuchbeschwerde und nach Abweisung der-·
selben beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde erhoben.
Aus den Erwägungen:
Dass es nicht in der Macht des -
als solcher gehörig
ausgewiesenen -
Willensvollstreckers liege, Grundstücke
der Erbschaft, und zwar auch solche, über die der Erblasser
testamentarisch verfügt hat, an einen Käufer zu veräussern,
kann dem Regierungsrat nicht zugegeben werden. Aller-
dings ist es Pflicht des Willensvollstreckers, die letztwilligen
Anordnungen des Erblassers zu vollziehen. Allein seine
Obliegenheiten erschöpfen sich in der Regel nicht in der
Ausführung einzelner bestimmter Geschäfte. Hat der
Erblasser, wie hier, nichts anderes verfügt, so steht der
Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten da.., amt-
lichen Erbschaftsverwalters, und er gilt, sofern sich aus
den Anordnungen des Erblassers keine Einschränkung
seines Aufgabenkreises ergibt, namentlich als beauftragt,
Registemachen. No 58.
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« die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers
zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die
Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen
oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen » (Art. 518
ZGB). Die Erfüllung dieser Aufgaben kann es nun mit
sich bringen, dass Erbschaftsaktiven veräussert werden
müssen, unter Umständen auch solche, über die der
ErblaBser im Sinne der Zuteilung an einen bestimmten
Erben oder auch dlll'ch Vermächtnis testamentarisch ver-
fügt hat. Dieser Fall kann vor allen Dingen dann eintreten,
wenn nlll' auf solchem Wege die Zlll' Begleichung der Erb-
schaftsschulden erforderlichen Mittel beschafft werden
können. Die Begleichung der S<lhulden geht eben der Zu-
weisung von Aktiven an Erben oder Bedachte vor. Als-
dann muss der Willensvollstrecker die Möglichkeit haben,
die gebotenen Vorkehren zu treffen, mit denen oft allen
Beteiligten besser gedient ist als mit einer Entziehung von
Erbschaftsaktiven auf dem den. Gläubigern ja doch gege-
benen Zwangsvollstreckungswege, wobei die Ausführung
einzelner Anordnungen des Erblassers ebenso vereitelt
würde. Die Handlungsmacht für Verfügungen über Gegen-
stände der Erbschaft ist somit dem Willensvollstrecker
allgemein zuzuerkennen. Ob er im einzelnen Falle pflicht-
gemäss handle, speziell, ob eine Veräusserung sich im
Rahmen der Obliegenheiten des Willensvollstreckers als
geboten erweise, ist eine andere Frage. Davon hängt jedoch
die Verfügungsmacht nicht ab. Gerade auch im grundbuch-
lichen Verkehr muss die SteUung als Willensvollstrecker,
der eben die Erbschaft zu vertreten hat (BGE 1933 TI 123),
genügen. Dem Grundbuchführer steht es nicht zu, auch
die Pflichtgemässheit einer von jenem getroffenen Ver-
fügung zu prüfen, sowenig wie er dies bei der Verfügung
irgendeines Stellvertreters zu tun hat, dessen Vollmacht
grundbuchliche Verfügungen umfasst (vgl. auch die Ab-
handlungen über die Rechtsstellung des Willensvollstrek-
kers von SEEGER, 57 ff., und SCHREIBER, 42 ff.). Der
Willensvollstrecker handelt auf eigene Verantwortung.