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61_I_382

BGE 61 I 382

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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382

Verwaltungs- UDd Diszip1inanechtspflege.

58. Auuug aus dem t1rteU der II. ZivilabteUus

. vom 97. September 1935

i. S. Brun gegen Begierungarat des XantODS Bt. Gallen.

Verfügungsmacht des Willensvollstreckers:

Sie ist nicht· auf Verfügungen beschränkt, die der Erbla.sser

angeordnet hat. Ob der Willensvollstrecker p f 1 ich t g e •

m ä s s handle, hat der Grundbuchverwa.lter nicht zu prüfen.

Art. 518 und 965 ZGB.

A'U8 dem Tatbesta'lUl :

Der Beschwerdeführer will als Willensvollstrecker ein

Zlll' HinterlaBsenschaft gehörendes Grundstück, das der

Pflegetochter der Erblasserin vermacht, ihr aber noch nicht

übertragen ist, mit deren Einverständnis direkt auf eine

Drittperson übertrage!l.

Der Grundbuchverwalter hat

die Eigentumsübertragung abgelehnt, weil der Willensvoll-

strecker nicht befugt sei, in einer den Anordnungen des

Erblassers widersprechenden Weise zu verfügen. Dagegen

hat der Willensvollstrecker bei der kantonalen Aufsichts-

behörde Grundbuchbeschwerde und nach Abweisung der-·

selben beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde erhoben.

Aus den Erwägungen:

Dass es nicht in der Macht des -

als solcher gehörig

ausgewiesenen -

Willensvollstreckers liege, Grundstücke

der Erbschaft, und zwar auch solche, über die der Erblasser

testamentarisch verfügt hat, an einen Käufer zu veräussern,

kann dem Regierungsrat nicht zugegeben werden. Aller-

dings ist es Pflicht des Willensvollstreckers, die letztwilligen

Anordnungen des Erblassers zu vollziehen. Allein seine

Obliegenheiten erschöpfen sich in der Regel nicht in der

Ausführung einzelner bestimmter Geschäfte. Hat der

Erblasser, wie hier, nichts anderes verfügt, so steht der

Willensvollstrecker in den Rechten und Pflichten da.., amt-

lichen Erbschaftsverwalters, und er gilt, sofern sich aus

den Anordnungen des Erblassers keine Einschränkung

seines Aufgabenkreises ergibt, namentlich als beauftragt,

Registemachen. No 58.

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« die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers

zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die

Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen

oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen » (Art. 518

ZGB). Die Erfüllung dieser Aufgaben kann es nun mit

sich bringen, dass Erbschaftsaktiven veräussert werden

müssen, unter Umständen auch solche, über die der

ErblaBser im Sinne der Zuteilung an einen bestimmten

Erben oder auch dlll'ch Vermächtnis testamentarisch ver-

fügt hat. Dieser Fall kann vor allen Dingen dann eintreten,

wenn nlll' auf solchem Wege die Zlll' Begleichung der Erb-

schaftsschulden erforderlichen Mittel beschafft werden

können. Die Begleichung der S<lhulden geht eben der Zu-

weisung von Aktiven an Erben oder Bedachte vor. Als-

dann muss der Willensvollstrecker die Möglichkeit haben,

die gebotenen Vorkehren zu treffen, mit denen oft allen

Beteiligten besser gedient ist als mit einer Entziehung von

Erbschaftsaktiven auf dem den. Gläubigern ja doch gege-

benen Zwangsvollstreckungswege, wobei die Ausführung

einzelner Anordnungen des Erblassers ebenso vereitelt

würde. Die Handlungsmacht für Verfügungen über Gegen-

stände der Erbschaft ist somit dem Willensvollstrecker

allgemein zuzuerkennen. Ob er im einzelnen Falle pflicht-

gemäss handle, speziell, ob eine Veräusserung sich im

Rahmen der Obliegenheiten des Willensvollstreckers als

geboten erweise, ist eine andere Frage. Davon hängt jedoch

die Verfügungsmacht nicht ab. Gerade auch im grundbuch-

lichen Verkehr muss die SteUung als Willensvollstrecker,

der eben die Erbschaft zu vertreten hat (BGE 1933 TI 123),

genügen. Dem Grundbuchführer steht es nicht zu, auch

die Pflichtgemässheit einer von jenem getroffenen Ver-

fügung zu prüfen, sowenig wie er dies bei der Verfügung

irgendeines Stellvertreters zu tun hat, dessen Vollmacht

grundbuchliche Verfügungen umfasst (vgl. auch die Ab-

handlungen über die Rechtsstellung des Willensvollstrek-

kers von SEEGER, 57 ff., und SCHREIBER, 42 ff.). Der

Willensvollstrecker handelt auf eigene Verantwortung.