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220 F.amilienrecht. N° 37.
37. Auszug aus dem OrteU der lL Zivi1a.bteUung vom 19. Juli 1933 i. S. Zimmermann gegen Briggen. V a t e r s c h a f t ski a g e: Keine Standesfolgen trotz Zeugung des Kindes unter Eheversprechen, wenn die Mutter von Anfang an mit höchster Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, dass die Ehe nicht zustande kommen werde. Art. 323 ZGB. . .. Das Standesfolgebegehren muss dagegen abgewie- sen werden. Allerdings ist das Kind unter Eheversprechen gezeugt worden; indessen versteht das Gesetz hierunter, wie das Bundesgericht schon in BGE 48 II 189 ausgeführt hat, ein Eheversprechen, das in der Mutter die Hoffnung auf spätere Legitimation des Verhältnisses erweckt und sie veranlasst, sich im Vertrauen auf die künftige Ehe hinzugeben. Hievon kann hier keine Rede sein. Es steht fest, dass die Klägerin sich mit schwindelhaften Angaben (sie behauptete, ein grösseres Vermögen zu besitzen, ein früherer Bräutigam sei 8 Tage vor der Heirat gestorben, sie habe aus einer Lebensversicherung 8000 Fr. ausbezahlt erhalten, weitere 10,000 Fr. habe sie schon vorher besessen, Möbel und Aussteuer im Werte von 13,000 Fr. habe sie auch beisan;tmen) in die Familie des Beklagten einführte und den Beklagten wie seine Eltern derart für sich einnehmen konnte, dass der Beklagte sich schon nach 8 tägiger Bekanntschaft mit ihr verlobte. Es konnte ihr aber unmöglich verborgen bleiben, musste ihr vielmehr von Anfang an klar sein, dass der Beklagte sich niemals mit ihr verlobt hätte, wenn er gewusst hätte, dass alle diese Angaben erfunden waren und die Klägerin nicht nur schon wiederholt wegen Vermögens delikten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sondern bereits wieder wegen neuen Delikten verfolgt wurde. Und ebenso klar musste sie sich damals schon darüber sein, dass auch dieser neue Schwindel über kurz oder lang und jedenfalls noch vor der Heirat an den Tag kommen werde und dass das dann mit; an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sachenrecht. N° 38. 221 zur Auflösung der Verlobung führen werde. Die Klägerin darf daher nicht behaupten, sie habe sich dem Beklagten im guten Glauben an die künftige Ehe hingegeben; infolge- dessen rechtfertigt dieses Verlöbnis die Zusprechung mit Standesfolgen nicht. Diese Auffassung steht keineswegs im Widerspruch Init dem von der Vorinstanz angeführten Entscheide BGE 58 II 400. Dort wurde erklärt, dass dann, wenn ein Kind unter Eheversprechen gezeugt worden sei, gleichgültig bleibe, ob das Zustandekommen der Ehe in der Folge von diesem oder jenem Elternteil mit oder ohne Grund verhindert werde ; das bezog sich aber auf ein Eheversprechen, das von den beiden Eltern zur Zeit ihres intimen Verkehrs noch als verbindlich betrachtet werden durfte.
11. SACHENRECHT DROITS REELS
38. Arrit de 1& IIe Beetion drile du 7 avrU 1933 dans 1a cause Lindenmeyer contre Boeiete Immobiliere .«Ke.de1dne-Foneiere ».
1. L'art. 670 ces. est applicable aux murs de maison construits
a. cheval sur 10. limite de deux fonds.
2. L'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui peut etre detruite par 10. preuve du contraire ; mais lorsque cette pre- somption est etablie au moyen des inscriptions du registre foncier ou de ses annexes (plan cadastral), ladite preuve n6 peut etre faite que par des mentions contraires cont~nues dans le registre foneier lui-meme. A. - EInile Lindenmeyer est proprieta.ire d'une maison d'habitation sise a l'avenue Paul Ceresole, a Vevey, qu'll a acquise en 1915 dans la faillite de Charles Schambacher. Au nord et au sud, les murs de cette maison sont construits en bordure de 1a propriete. Sur les extraits authentiques du plan cadastral qui ont ete verses aux dossiers de. la