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59_II_220

BGE 59 II 220

Bundesgericht (BGE) · 1933-07-19 · Deutsch CH
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220

F.amilienrecht. N° 37.

37. Auszug aus dem OrteU der lL Zivi1a.bteUung

vom 19. Juli 1933 i. S. Zimmermann gegen Briggen.

V a t e r s c h a f t ski a g e: Keine Standesfolgen trotz Zeugung

des Kindes unter Eheversprechen, wenn die Mutter von

Anfang an mit höchster Wahrscheinlichkeit damit rechnen

musste, dass die Ehe nicht zustande kommen werde.

Art. 323 ZGB.

. .. Das Standesfolgebegehren muss dagegen abgewie-

sen werden. Allerdings ist das Kind unter Eheversprechen

gezeugt worden; indessen versteht das Gesetz hierunter,

wie das Bundesgericht schon in BGE 48 II 189 ausgeführt

hat, ein Eheversprechen, das in der Mutter die Hoffnung

auf spätere Legitimation des Verhältnisses erweckt und

sie veranlasst, sich im Vertrauen auf die künftige Ehe

hinzugeben.

Hievon kann hier keine Rede sein.

Es

steht fest, dass die Klägerin sich mit schwindelhaften

Angaben (sie behauptete, ein grösseres Vermögen zu

besitzen, ein früherer Bräutigam sei 8 Tage vor der Heirat

gestorben, sie habe aus einer Lebensversicherung 8000 Fr.

ausbezahlt erhalten, weitere 10,000 Fr. habe sie schon

vorher besessen, Möbel und Aussteuer im Werte von

13,000 Fr. habe sie auch beisan;tmen) in die Familie des

Beklagten einführte und den Beklagten wie seine Eltern

derart für sich einnehmen konnte, dass der Beklagte sich

schon nach 8 tägiger Bekanntschaft mit ihr verlobte.

Es konnte ihr aber unmöglich verborgen bleiben, musste

ihr vielmehr von Anfang an klar sein, dass der Beklagte

sich niemals mit ihr verlobt hätte, wenn er gewusst hätte,

dass alle diese Angaben erfunden waren und die Klägerin

nicht nur schon wiederholt wegen Vermögens delikten zu

Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sondern bereits

wieder wegen neuen Delikten verfolgt wurde. Und ebenso

klar musste sie sich damals schon darüber sein, dass auch

dieser neue Schwindel über kurz oder lang und jedenfalls

noch vor der Heirat an den Tag kommen werde und dass

das dann mit; an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

Sachenrecht. N° 38.

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zur Auflösung der Verlobung führen werde. Die Klägerin

darf daher nicht behaupten, sie habe sich dem Beklagten

im guten Glauben an die künftige Ehe hingegeben; infolge-

dessen rechtfertigt dieses Verlöbnis die Zusprechung mit

Standesfolgen nicht. Diese Auffassung steht keineswegs

im Widerspruch Init dem von der Vorinstanz angeführten

Entscheide BGE 58 II 400. Dort wurde erklärt, dass

dann, wenn ein Kind unter Eheversprechen gezeugt

worden sei, gleichgültig bleibe, ob das Zustandekommen

der Ehe in der Folge von diesem oder jenem Elternteil

mit oder ohne Grund verhindert werde; das bezog sich

aber auf ein Eheversprechen, das von den beiden Eltern

zur Zeit ihres intimen Verkehrs noch als verbindlich

betrachtet werden durfte.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

38. Arrit de 1& IIe Beetion drile du 7 avrU 1933

dans 1a cause Lindenmeyer

contre Boeiete Immobiliere .«Ke.de1dne-Foneiere ».

1. L'art. 670 ces. est applicable aux murs de maison construits

a. cheval sur 10. limite de deux fonds.

2. L'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui peut etre

detruite par 10. preuve du contraire; mais lorsque cette pre-

somption est etablie au moyen des inscriptions du registre

foncier ou de ses annexes (plan cadastral), ladite preuve n6

peut etre faite que par des mentions contraires cont~nues dans

le registre foneier lui-meme.

A. -

EInile Lindenmeyer est proprieta.ire d'une maison

d'habitation sise a l'avenue Paul Ceresole, a Vevey, qu'll

a acquise en 1915 dans la faillite de Charles Schambacher.

Au nord et au sud, les murs de cette maison sont construits

en bordure de 1a propriete. Sur les extraits authentiques

du plan cadastral qui ont ete verses aux dossiers de. la