Volltext (verifizierbarer Originaltext)
220
F.amilienrecht. N° 37.
37. Auszug aus dem OrteU der lL Zivi1a.bteUung
vom 19. Juli 1933 i. S. Zimmermann gegen Briggen.
V a t e r s c h a f t ski a g e: Keine Standesfolgen trotz Zeugung
des Kindes unter Eheversprechen, wenn die Mutter von
Anfang an mit höchster Wahrscheinlichkeit damit rechnen
musste, dass die Ehe nicht zustande kommen werde.
Art. 323 ZGB.
. .. Das Standesfolgebegehren muss dagegen abgewie-
sen werden. Allerdings ist das Kind unter Eheversprechen
gezeugt worden; indessen versteht das Gesetz hierunter,
wie das Bundesgericht schon in BGE 48 II 189 ausgeführt
hat, ein Eheversprechen, das in der Mutter die Hoffnung
auf spätere Legitimation des Verhältnisses erweckt und
sie veranlasst, sich im Vertrauen auf die künftige Ehe
hinzugeben.
Hievon kann hier keine Rede sein.
Es
steht fest, dass die Klägerin sich mit schwindelhaften
Angaben (sie behauptete, ein grösseres Vermögen zu
besitzen, ein früherer Bräutigam sei 8 Tage vor der Heirat
gestorben, sie habe aus einer Lebensversicherung 8000 Fr.
ausbezahlt erhalten, weitere 10,000 Fr. habe sie schon
vorher besessen, Möbel und Aussteuer im Werte von
13,000 Fr. habe sie auch beisan;tmen) in die Familie des
Beklagten einführte und den Beklagten wie seine Eltern
derart für sich einnehmen konnte, dass der Beklagte sich
schon nach 8 tägiger Bekanntschaft mit ihr verlobte.
Es konnte ihr aber unmöglich verborgen bleiben, musste
ihr vielmehr von Anfang an klar sein, dass der Beklagte
sich niemals mit ihr verlobt hätte, wenn er gewusst hätte,
dass alle diese Angaben erfunden waren und die Klägerin
nicht nur schon wiederholt wegen Vermögens delikten zu
Freiheitsstrafen verurteilt worden war, sondern bereits
wieder wegen neuen Delikten verfolgt wurde. Und ebenso
klar musste sie sich damals schon darüber sein, dass auch
dieser neue Schwindel über kurz oder lang und jedenfalls
noch vor der Heirat an den Tag kommen werde und dass
das dann mit; an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Sachenrecht. N° 38.
221
zur Auflösung der Verlobung führen werde. Die Klägerin
darf daher nicht behaupten, sie habe sich dem Beklagten
im guten Glauben an die künftige Ehe hingegeben; infolge-
dessen rechtfertigt dieses Verlöbnis die Zusprechung mit
Standesfolgen nicht. Diese Auffassung steht keineswegs
im Widerspruch Init dem von der Vorinstanz angeführten
Entscheide BGE 58 II 400. Dort wurde erklärt, dass
dann, wenn ein Kind unter Eheversprechen gezeugt
worden sei, gleichgültig bleibe, ob das Zustandekommen
der Ehe in der Folge von diesem oder jenem Elternteil
mit oder ohne Grund verhindert werde; das bezog sich
aber auf ein Eheversprechen, das von den beiden Eltern
zur Zeit ihres intimen Verkehrs noch als verbindlich
betrachtet werden durfte.
11. SACHENRECHT
DROITS REELS
38. Arrit de 1& IIe Beetion drile du 7 avrU 1933
dans 1a cause Lindenmeyer
contre Boeiete Immobiliere .«Ke.de1dne-Foneiere ».
1. L'art. 670 ces. est applicable aux murs de maison construits
a. cheval sur 10. limite de deux fonds.
2. L'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui peut etre
detruite par 10. preuve du contraire; mais lorsque cette pre-
somption est etablie au moyen des inscriptions du registre
foncier ou de ses annexes (plan cadastral), ladite preuve n6
peut etre faite que par des mentions contraires cont~nues dans
le registre foneier lui-meme.
A. -
EInile Lindenmeyer est proprieta.ire d'une maison
d'habitation sise a l'avenue Paul Ceresole, a Vevey, qu'll
a acquise en 1915 dans la faillite de Charles Schambacher.
Au nord et au sud, les murs de cette maison sont construits
en bordure de 1a propriete. Sur les extraits authentiques
du plan cadastral qui ont ete verses aux dossiers de. la