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Familienrecht. N° 66.
zur Aufhebung des bezirksrätlichen Genehmigungsbe-
schlusses zu führen.
Die Höhe der für die Nachprüfung und Genehmigung
des Inventars zu bezahlenden Gebühr richtet sich nach
kantonalem Recht. Sie ist vor Bundesgericht denn auch
nicht mehr angefochten worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
66. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteUung
vom S. Dezember 1932 i. S. Bischofberger gegen Diseh.
Va t er sc h a f t mit S t a n des f 0 I g e, Art. 32 3 Z G B.
1. Das Kind kann nur mit Standesfolge zugesprochen werden,
welm das Eheversprechen der Beiwohmmg (Schwängerung)
vorausgegangen ist. Bestätigung der Rechtsprechung.
2. Haben die Klägerin-Mutter lmd der Beklagte mehr als einmal
geschlechtlich miteinander verkehrt, so brauchen die Kläger
lediglich nachzuweisen, dass wenigstens ein Verkehr nach
dem Eheversprechen stattgefunden hat; . dem Beklagt.en
bleibt es dann überlassen darzutun, dass die Schwangerschaft
im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe.
Bestätigung der Rechtsprechung.
3. Ob das Verlöbnis von der K I ä ger i 11 - Mut t e raufgelöst
wurde und aus welchem Grunde, ist unerheblich.
Mit Standesfolge muss das Kind dem Beklagten gemäss
Art. 323 ZGB zugesprochen werden, wenn er der Mutter
die Ehe versprochen hat. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist dabei nicht gleichgültig, ob das Ehever-
sprechen vor oder nach der Beiwohnung abgegeben wurde.
Nur wenn das Eheversprechen der Beiwohnung voraus-
ging, rechtfertigt sich die für den Beklagten schwer-
wiegende Rechtsfolge der Zusprechung des Kindes mit
Standesfolge. Von diesem Grundsatze der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung abzugehen, an dem in konstanter
Praxis und mit eingehender Begründung auch gegenüber
Anfechtungen aus der Doktrin festgehalten worden ist
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(vgl. BGE 52 II 312 und dort zitierte Urteile, insbesondere
44 II 19), besteht kein Anlass.
Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass das Eheverspre.
chen dem ersten, zwischen der Klägerin-Mutter und dem
Beklagten stattgefundenen Geschlechtsverkehr voraus-
gegangen sei, vielmehr braucht es nur vor der Schwänge-
rung abgegeben worden zu sein (BGE 52 II 312).
Im vorliegenden Falle hatten sich die Klägerin-Mutter
und der Beklagte am 7. März 1931 verlobt. Um diese
Zeit fand der erste Geschlechtsverkehr statt, der dann
zum mindesten in den auf die Verlobung unmittelbar
folgenden Wochen noch wiederholt wurde. Damit steht
freilich nicht fest, dass auch erst der Verkehr n ach
der Verlobung zur Konzeption geführt hat. Da derselbe
ebenfalls noch in die kritische Zeit fällt, besteht aber auf
jeden Fall diese Möglichkeit. Das muss für die Zusprechung
.:les Kindes mit Standesfolge genügen. Den Klägern den
Beweis dafür auferlegen, dass die Schwangerschaft auf
den Verkehr vor und nicht auf denjenigen nach dem
Eheversprechen zurückzuführen sei, messe das Klagerecht
in den meisten dieser Fälle illusorisch machen. Natürlich
muss dann anderseits dem Beklagten der Nachweis vor-
behalten werden, dass die Schwangerschaft tatsächlich im
Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe.
In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE
56 II 155 entschieden. Dabei ist keineswegs zu bestreiten,
dass im einzelnen Falle für den Beklagten der Beweis der
frühern Konzeption ebenso schwer zu erbringen sein mag,
wie es für die Kläger der Nachweis des Gegenteils wäre.
Allein hat der Beklagte eben doch nach dem Eheverspre-
chen und innerhalb der kritischen Zeit mit der Klägerin
Mutter noch geschlechtlich verkehrt, so erscheint es
grundsätzlich immerhin weniger unbillig, ihn die vollen
möglichen Rechtsfolgen eines solchen Verkehrs tragen zu
lassen, als den Klägern den Anspruch auf Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge . mit Rücksicht auf die
Unsicherheit des Empfängniszeitpunktes einfach zu ver-
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Erbrecht. Ko 6-:.
sagen. Den genannten Nachweis hat aber der Beklagte
hier nicht einmal angetragen.
Unerheblich ist sodann, dass die Klägerin-Mutter das
Verlöbnis aufgelöst hat und da,zu noch angeblich grundlos.
Das Gesetz stellt für die Zusprechung mit Standesfolge
einzig darauf ab, ob das Kind unter einem Eheversprechen
gezeugt wurde, und nicht darauf, ob dieser oder jener
Elternteil das Zustandekommen der Ehe verhindert habe
und ob das mit oder ohne Grund geschehen sei.
Das Kind ist dem Bek1agten daher mit Standesfolge
zuzuspre('hen.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung
vom 2S. Oktober 1932
i. S. 13uholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Xonsorten.
Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte
Erbschaftssache zuteilt" wird noch nicht (vom Tod des Erb·
lassf\rs an) Alleint'igentum jenes Erben begründet (Erw. 1).
Die Einrf'de der Her a b set, z u n g ist j e der z e i tauch
gegenüber der T eil u n g skI a g e zuzulassen, mit welcher
der begünstigie Erbe die Ausli~ferung des ihm in Überschrei-
tung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses ver-
langt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf
ein lU1giiltiges Testament. gestiitzten Teilungsklage) (Erw. 3).
Art. 521 Ab", 3, 533 Abs. 3, 608 ZGB.
Tatbestand (gekünt) :
Die :JIutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass
die Klägerin die der Erblasserin gehörige Liegenschaft
uni den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben
noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle.
Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen,
ErbrC'cht. Xc 67,
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worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher
sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie « seit dtm
Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft)}
sei; eventuell sei ihr das, Eigentum zuzusprechen, sub-
eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die
Liegenschaft zum Preis der Belastung zu über1assen.
Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung
des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch
ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten;
die Klägerin könne daher Übertragung des Grundeigen -
tums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der
Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. -
Die Klägerin
machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch
der Beklagten sei verjährt.
Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmmlg mit den
kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten
geschützt aus folgenden
Erwägungen:
l. -
Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres
Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim
sei auf Grmld des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin
sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundes-
gerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bundes-
gericht einem gesetzlichen Miterben eines Testaments-
erben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen
Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abge-
sprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung
der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegen-
schaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben
dem Testamentserben zu verlangen.
Zur Begründung
dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die TeilungE-
vorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die
Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache
daher kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An
djeser Begründung kann indessen nicht festgehalten
werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern