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58_II_400

BGE 58 II 400

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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400 Familienrecht. N° 66. zur Aufhebung des bezirksrätlichen Genehmigungsbe- schlusses zu führen. Die Höhe der für die Nachprüfung und Genehmigung des Inventars zu bezahlenden Gebühr richtet sich nach kantonalem Recht. Sie ist vor Bundesgericht denn auch nicht mehr angefochten worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

66. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteUung vom S. Dezember 1932 i. S. Bischofberger gegen Diseh. Va t er sc h a f t mit S t a n des f 0 I g e, Art. 32 3 Z G B.

1. Das Kind kann nur mit Standesfolge zugesprochen werden, welm das Eheversprechen der Beiwohmmg (Schwängerung) vorausgegangen ist. Bestätigung der Rechtsprechung.

2. Haben die Klägerin-Mutter lmd der Beklagte mehr als einmal geschlechtlich miteinander verkehrt, so brauchen die Kläger lediglich nachzuweisen, dass wenigstens ein Verkehr nach dem Eheversprechen stattgefunden hat; . dem Beklagt.en bleibt es dann überlassen darzutun, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe. Bestätigung der Rechtsprechung.

3. Ob das Verlöbnis von der K I ä ger i 11 - Mut t e raufgelöst wurde und aus welchem Grunde, ist unerheblich. Mit Standesfolge muss das Kind dem Beklagten gemäss Art. 323 ZGB zugesprochen werden, wenn er der Mutter die Ehe versprochen hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dabei nicht gleichgültig, ob das Ehever- sprechen vor oder nach der Beiwohnung abgegeben wurde. Nur wenn das Eheversprechen der Beiwohnung voraus- ging, rechtfertigt sich die für den Beklagten schwer- wiegende Rechtsfolge der Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Von diesem Grundsatze der bundesgericht- lichen Rechtsprechung abzugehen, an dem in konstanter Praxis und mit eingehender Begründung auch gegenüber Anfechtungen aus der Doktrin festgehalten worden ist Familienrecht. N° 66. 401 (vgl. BGE 52 II 312 und dort zitierte Urteile, insbesondere 44 II 19), besteht kein Anlass. Nicht Voraussetzung ist dagegen, dass das Eheverspre. chen dem ersten, zwischen der Klägerin-Mutter und dem Beklagten stattgefundenen Geschlechtsverkehr voraus- gegangen sei, vielmehr braucht es nur vor der Schwänge- rung abgegeben worden zu sein (BGE 52 II 312). Im vorliegenden Falle hatten sich die Klägerin-Mutter und der Beklagte am 7. März 1931 verlobt. Um diese Zeit fand der erste Geschlechtsverkehr statt, der dann zum mindesten in den auf die Verlobung unmittelbar folgenden Wochen noch wiederholt wurde. Damit steht freilich nicht fest, dass auch erst der Verkehr n ach der Verlobung zur Konzeption geführt hat. Da derselbe ebenfalls noch in die kritische Zeit fällt, besteht aber auf jeden Fall diese Möglichkeit. Das muss für die Zusprechung .:les Kindes mit Standesfolge genügen. Den Klägern den Beweis dafür auferlegen, dass die Schwangerschaft auf den Verkehr vor und nicht auf denjenigen nach dem Eheversprechen zurückzuführen sei, messe das Klagerecht in den meisten dieser Fälle illusorisch machen. Natürlich muss dann anderseits dem Beklagten der Nachweis vor- behalten werden, dass die Schwangerschaft tatsächlich im Zeitpunkte des Eheversprechens schon bestanden habe. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE 56 II 155 entschieden. Dabei ist keineswegs zu bestreiten, dass im einzelnen Falle für den Beklagten der Beweis der frühern Konzeption ebenso schwer zu erbringen sein mag, wie es für die Kläger der Nachweis des Gegenteils wäre. Allein hat der Beklagte eben doch nach dem Eheverspre- chen und innerhalb der kritischen Zeit mit der Klägerin Mutter noch geschlechtlich verkehrt, so erscheint es grundsätzlich immerhin weniger unbillig, ihn die vollen möglichen Rechtsfolgen eines solchen Verkehrs tragen zu lassen, als den Klägern den Anspruch auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge . mit Rücksicht auf die Unsicherheit des Empfängniszeitpunktes einfach zu ver- 4u2 Erbrecht. Ko 6-:. sagen. Den genannten Nachweis hat aber der Beklagte hier nicht einmal angetragen. Unerheblich ist sodann, dass die Klägerin-Mutter das Verlöbnis aufgelöst hat und da,zu noch angeblich grundlos. Das Gesetz stellt für die Zusprechung mit Standesfolge einzig darauf ab, ob das Kind unter einem Eheversprechen gezeugt wurde, und nicht darauf, ob dieser oder jener Elternteil das Zustandekommen der Ehe verhindert habe und ob das mit oder ohne Grund geschehen sei. Das Kind ist dem Bek1agten daher mit Standesfolge zuzuspre('hen. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 2S. Oktober 1932

i. S. 13uholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Xonsorten. Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte Erbschaftssache zuteilt" wird noch nicht (vom Tod des Erb· lassf\rs an) Alleint'igentum jenes Erben begründet (Erw. 1). Die Einrf'de der Her a b set, z u n g ist j e der z e i tauch gegenüber der T eil u n g skI a g e zuzulassen, mit welcher der begünstigie Erbe die Ausli~ferung des ihm in Überschrei- tung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses ver- langt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf ein lU1giiltiges Testament. gestiitzten Teilungsklage) (Erw. 3). Art. 521 Ab", 3, 533 Abs. 3, 608 ZGB. Tatbestand (gekünt) : Die :JIutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass die Klägerin die der Erblasserin gehörige Liegenschaft uni den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle. Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen, ErbrC'cht. Xc 67, 403 worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie « seit dtm Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft )} sei; eventuell sei ihr das, Eigentum zuzusprechen, sub- eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die Liegenschaft zum Preis der Belastung zu über1assen. Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten; die Klägerin könne daher Übertragung des Grundeigen - tums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. - Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmmlg mit den kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten geschützt aus folgenden Erwägungen:

l. - Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim sei auf Grmld des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundes- gerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bundes- gericht einem gesetzlichen Miterben eines Testaments- erben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abge- sprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegen- schaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben dem Testamentserben zu verlangen. Zur Begründung dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die TeilungE- vorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache daher kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An djeser Begründung kann indessen nicht festgehalten werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern