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73_II_140

BGE 73 II 140

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 23.

sarebbe in concreto· l'art. 59 cifra 7, lett. h, deI titolo

finale deI CeS), ma non riguarda anche l'errata applica-

zjone deI diritto sträniero.

Sta bene che il Tribunale federale si e pronunciato in

senso opposto (RU 43 II 483), ma questa giurisprudenza

dev'essere abbandonata, perche P9ggia sull'opinione erro-

nea che il diritto straniero diventa diritto federale pel

fatto che questo rimanda a quello. In realta 180 questione

se il diritto straniero preveda 180 causa di separazione' 0

di divorzio invocata dell'attore e se essa si verifichi nella

fattispecie e una questione· di diritto straniero. Di diritto

federale e soltanto l'accertamento che l'art. 59, cifra 7,

lett. h, deI titolo finale deI ces richiede l'appli9azione

deI diritto straniero (BEOK, Kommentar z. ZGB, nota 10

all'art. 59, cifra 7, lett. A, pag. 396; RAAPE, JPR pag. 77;

STAUDINGER, vol. VI, parte seconda, Iegge d'introduzione

deI BGB pag. 44).

3. • . • • • . • . • . . . • . . • . . . . . . . .

23. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 9. Mai 1947

i. S. Hug gegen 1IäfIIger.

Vaterschajt m# BtaJru1eajQZge, Art. 323 ZGB.

Der Richtet hat. nicht zu prüfen, ob das Eheversprechen für die

Gesta.ttung ~es Beischlafs busal gewesen sei; es genügt, wenn

es der Schwa.ngerung vomusgegangen ist.

A~on en Patemite atJU 8'Wite8 d'etat ciVü, art. 323 CC.

Le Juge n's: P8r!' 8. rechercher si Ja. mare de l'enfa.nt 8/ consenti 8.

180 coha.bl~tlC?n 8. causa de Ja. promesse de ma.riage; il suffit

que celle-m alt prooooe .Ja.conception.

Az~

.di paUmitt) con eeOtti di Btato. civiZe, art. 323 00.

n grud!ce non deve indagare se Ja. ma.dre dell'infante abbia con-

sentlto a.l eoncubito a motivo della promessa di ma.trimonio .

haste. . ehe questa sia a.nteriore a.l concepimento.

'

Die Vorinstanz hat die Zusprechung mit Standesfolge

a~elehnt, weil nach ihrer Ansicht das Eheversprechen

mcht kausal dafür war, dass sich die Erstklägenn döm

H~ger am 8. Dezember 1943 hingab. Eine Standesklage

mIt solcher Begründung abzuweisen, ist jedoch bundes-

Familienrecht. No 23.

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re!}htswidrig. Indem das Gesetz die Zusprechung mit

Siandesfolge zulässt, wenn der aussereheliche Vater der

Mutter die Ehe versprochen hat, berücksichtigt es die

Erfahrungstatsache, dass derartige Versprechen geeignet

sind, eine Frau zur Hingabe zu bestimmen oder doch ihren

Widerstand zu schwächen. Wegen dieser Wirkung, für

die der Schwängerer einzustehen hat, gewährt es Mutter

und Kind beim Vorliegen eines Eheversprechens den

erhöhten Schutz, der in der Zusprechung mit Standesfolge

liegt. Hieraus hat die Rechtsprechung des Bundesgeric~tes

abgeleitet, dass ein Eheversptechen die Zusprechung mit

St&ndesfolge nur dann rechtfertige, wenn es der Bei-

wohnung, die zur Empfängnis führte, vorausgegangen. war

(BGE 56 II 155 und dort zitierte frühere Urteile, 58 II 400).

Nur in diesem Falle .kann angenommen werden, dass das

Eheversprechen den Entschluss der Mutter, sich hinzu-

geben, beeinflusst, habe. Ist die erwähnte Bedingung aber

erfüllt, wie es hier zutrifft, so ist nicht darüber hinaus

noch zu untersuchen, ob das Eheversprechen für die

Gestattung des Beischlafs im konkreten F~ll wirklich

bestimmend bezw. mitbestimmend gewesen sei oder nicht.

Das Gesetz, das lediglich ein Eheversprechen fordert,

erlaubt diese Unterscheidung nicht. Es nimmt vielmehr

den nach der Lebenserfahrung regelmässig vorhandenen

Kausalzusammenhang ein für allemal als gegeben an.

Müssten die Gerichte im einzelnen Fall prüfen, ob das

Versprechen für die Hingabe kausal gewesen sei, so ver:"

lOren ihre Entscheidungen jede sichere Grundlage. Der

fragliche Kausalzusammenhang liesse sich nur verneinen,

wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Mutter im kriti-

schen Zeitpunkt auch dann hingegeben hätte, wenn ihr

die Ehe nicht versprochen worden wäre. Darüber, wie sie

sich i1i diesem Falle verhalten hätte, sind jedoch nur mehr

oder weniger willkürliche Mutmassungen möglich.