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140 Familienrecht. No 23. sarebbe in concreto· l'art. 59 cifra 7, lett. h, deI titolo finale deI CeS), ma non riguarda anche l'errata applica- zjone deI diritto sträniero. Sta bene che il Tribunale federale si e pronunciato in senso opposto (RU 43 II 483), ma questa giurisprudenza dev'essere abbandonata, perche P9ggia sull'opinione erro- nea che il diritto straniero diventa diritto federale pel fatto che questo rimanda a quello. In realta 180 questione se il diritto straniero preveda 180 causa di separazione' 0 di divorzio invocata dell'attore e se essa si verifichi nella fattispecie e una questione· di diritto straniero. Di diritto federale e soltanto l'accertamento che l'art. 59, cifra 7, lett. h, deI titolo finale deI ces richiede l'appli9azione deI diritto straniero (BEOK, Kommentar z. ZGB, nota 10 all'art. 59, cifra 7, lett. A, pag. 396 ; RAAPE, JPR pag. 77 ; STAUDINGER, vol. VI, parte seconda, Iegge d'introduzione deI BGB pag. 44).
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23. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 9. Mai 1947
i. S. Hug gegen 1IäfIIger. Vaterschajt m# BtaJru1eajQZge, Art. 323 ZGB. Der Richtet hat. nicht zu prüfen, ob das Eheversprechen für die Gesta.ttung ~es Beischlafs busal gewesen sei ; es genügt, wenn es der Schwa.ngerung vomusgegangen ist. A~on en Patemite atJU 8'Wite8 d'etat ciVü, art. 323 CC. Le Juge n's: P8r!' 8. rechercher si Ja. mare de l'enfa.nt 8/ consenti 8. 180 coha.bl~tlC?n 8. causa de Ja. promesse de ma.riage; il suffit que celle-m alt prooooe .Ja.conception. Az~ .di paUmitt) con eeOtti di Btato. civiZe, art. 323 00. n grud!ce non deve indagare se Ja. ma.dre dell'infante abbia con- sentlto a.l eoncubito a motivo della promessa di ma.trimonio . haste. . ehe questa sia a.nteriore a.l concepimento. ' Die Vorinstanz hat die Zusprechung mit Standesfolge a~elehnt, weil nach ihrer Ansicht das Eheversprechen mcht kausal dafür war, dass sich die Erstklägenn döm H~ger am 8. Dezember 1943 hingab. Eine Standesklage mIt solcher Begründung abzuweisen, ist jedoch bundes- Familienrecht. No 23. 141 re!}htswidrig. Indem das Gesetz die Zusprechung mit Siandesfolge zulässt, wenn der aussereheliche Vater der Mutter die Ehe versprochen hat, berücksichtigt es die Erfahrungstatsache, dass derartige Versprechen geeignet sind, eine Frau zur Hingabe zu bestimmen oder doch ihren Widerstand zu schwächen. Wegen dieser Wirkung, für die der Schwängerer einzustehen hat, gewährt es Mutter und Kind beim Vorliegen eines Eheversprechens den erhöhten Schutz, der in der Zusprechung mit Standesfolge liegt. Hieraus hat die Rechtsprechung des Bundesgeric~tes abgeleitet, dass ein Eheversptechen die Zusprechung mit St&ndesfolge nur dann rechtfertige, wenn es der Bei- wohnung, die zur Empfängnis führte, vorausgegangen. war (BGE 56 II 155 und dort zitierte frühere Urteile, 58 II 400). Nur in diesem Falle .kann angenommen werden, dass das Eheversprechen den Entschluss der Mutter, sich hinzu- geben, beeinflusst, habe. Ist die erwähnte Bedingung aber erfüllt, wie es hier zutrifft, so ist nicht darüber hinaus noch zu untersuchen, ob das Eheversprechen für die Gestattung des Beischlafs im konkreten F~ll wirklich bestimmend bezw. mitbestimmend gewesen sei oder nicht. Das Gesetz, das lediglich ein Eheversprechen fordert, erlaubt diese Unterscheidung nicht. Es nimmt vielmehr den nach der Lebenserfahrung regelmässig vorhandenen Kausalzusammenhang ein für allemal als gegeben an. Müssten die Gerichte im einzelnen Fall prüfen, ob das Versprechen für die Hingabe kausal gewesen sei, so ver:" lOren ihre Entscheidungen jede sichere Grundlage. Der fragliche Kausalzusammenhang liesse sich nur verneinen, wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Mutter im kriti- schen Zeitpunkt auch dann hingegeben hätte, wenn ihr die Ehe nicht versprochen worden wäre. Darüber, wie sie sich i1i diesem Falle verhalten hätte, sind jedoch nur mehr oder weniger willkürliche Mutmassungen möglich.