opencaselaw.ch

52_II_332

BGE 52 II 332

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

332

Familienreeht. N0 54.

competente, attendu que, d'une part, le debiteur ne

doit pas profiter d'une contestation indue de sa dette

et que, d'autre part, le creancier de l'obligation ali-

mentaire exprime clairement, par l'introduction de la

demande, sa volonte de recevoir des prestations des ce

moment. Eu revanche,

le creancier de l'obligation

d'entretien qui n'a pas agi en temps et lieu ne peut

demander ulterieurement une compensation pecuniaire

pour l'entretien auquel il avait droit mais qu'il n'a

point reclame. Ainsi l'action de la recourante doit eire

ecartee.

Le Tribunal IMeral prononce·:

Le recours est rejete et le jugement cantonal confirme.

54. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 4. November 1926

i. S. Scha.ffeL' gegen Minder.

Vaterschaftsklage:

Z~~ Art. 308: Zulässigkeit der n ach t r ä g I ich e n

A n der u n g der K] a ge a n t r ä g e (auf Zuspre-

chung mit Standesfolge statt auf Unterhaltsbeitrag oder

umgekehrt) nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt

wenn die Klage rechtzeitig angebracht worden war:

(Erw. 1.)

ZGB Art. 323 (318) : Begriff des Ver b re c he n s als

Voraussetzung der Zusprechung mit Standesfolge (bezw.

der Genugtuung). (Erw. 3.)

A. -

Am 10. August 1923 erklärte das Amtsgericht

Laupen den am 22. Juli 1905 geborenen Beklagten

schuldig « der Unsittlichkeit mit jungen Leuten, be-

gangen im zweiten Halbjahr 1922 gegenüber der -

am

17. August 1907 geborenen -

Rosa Minder ... zu wieder-

holten Malen », und verurteilte es ihn zu drei Monaten

Korrektionshaus, unter Gewährung des bedingten Straf-

erlasses. Am 9. September 1923 gebar Rosa Minder ein

Kind Ernst. Mutter und Kind stellten am 26. August

Familienreeht. N0 54.

333

1924 beim Richteramt Laupen das Gesuch, sie und

• Walter Schaffer... geboren 22. Juli 1905 ... » zum

Zweck des Aussöhnungsversuches auf den 19. September

1924, vormittags 10 Uhr, in die Zivilaudienz zu laden.

Dabei brachten sie folgendes Rechtsbegehren an :

« Der Beklagte sei als Vater des von der Rosa Minder

am 9. September 1923... geborenen ausserehelichen

Kindes Ernst Minder zu erklären und demgemäss zu

verurteilen :

I. gegenüber dem Kinde Ernst Minder zu einem

angemessenen Unterhaltungsgelde ...

H. gegenüber der Kindsmutter :

a) zu den Entbindungskosten;

b) zu einem Unterhaltsgelde für vier Wochen vor

und vier Wochen nach der Geburt;

c) zu einer angemessenen Genugtuungssumme. »

In der am 13. Oktober 1924 eingereichten Klageschrift

wiederholten die Kläger die für den Aussöhnungsversuch

gestellten Rechtsbegehren sozusagen wörtlich und fügten

sie bei:

« 2. eventuell, es sei das Kind Ernst Minder dem

Walter Schaffer mit Standesfolgen zuzusprechen);

diesen Antrag erhoben sie in der Folge zum Hauptantrag.

Das Amtsgericht Laupen sprach die Klage zu, und zwar

u. a. den letzteren Antrag. Da jedoch die Ladung zum

Aussöhnungsversuch und die Klageschrift dem noch

nicht mündigen Beklagten persönlich zugestellt worden

waren, wies auf Appellation des Beklagten hin der

Appellationshof des Kantons Bern am 4. Juni 1925 die

Klage zurück ...

Gegen dieses Urteil legten die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob am

11. November 1925 das angefochtene Urteil auf und wies

die Sache zurück, in der Meinung. dass es bei der durch

jenes Urteil erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils sein Bewenden habe. Davon ausgehend, dass

dem Beklagten die Prozessfähigkeit für den auf Zu-

334

Famllienrecht. N0 5-1.

sprechung des Kindes mit Standesfolge abzielenden

Antrag nicht gefehlt habe, sondern nur für die anderen

Anträge, erachtete das Bundesgericht die Zurückweisung

der ganzen Klage als unzulässig; dagegen bezeichnete

es die erneute Zustellung der Klage an den inzwischen

volljährig gewordenen Beklagten als notwendig, weil

überhaupt noch keine wirksame Prozesshandlung von

seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen

an die Mutter erfolgt sei (BGE 51 II S. 475 ff.). Dem-

entsprechend wurde die Klage dem Beklagten erneut

zugestellt und das weitere Verfahren wiederholt.

B. -

Durch Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appella-

tionshof des Kantons Bern das Kind Ernst Minder dem

Beklagten unter Standesfolge zugesprochen ...

C. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-

fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen

auf Abweisung der Klage, eventuell insoweit dieselbe

auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge gerichtet

ist ...

Das BWldesgerichi zieht in Erwägung:

1. -

In der Klagebeantwortung, welche der Beklagte

auf die durch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts

angeordnete nochmalige Zustellung der Klageschrift

hin erstattete, hat er die Einrede der Klageverwirkung

erhoben, und vor Bundesgericht hat er diese Einrede

dahin präzisiert, dass die Kiäger innerhalb der in Art.

308 ZGB vorgesehenen Jahresfrist nie mit einem auf

die Zusprechung des Kindes mit Standesfolge abzie-

lenden Klagantrag an ihn herangetreten seien. Die

Vorinstanz hat diese Einrede nicht etwa als verspätet

zurückgewiesen, obwohl sie neu war; denn wenn der

Beklagte die Einrede der Klageverwirkung zwar schon

im ersten Verfahren erhoben hatte, so war dies damals

aus einem anderen -

ganz unhaltbaren -

Gesichts-

punkt geschehen, nämlich dass die Ladung zum Aus~

söhnungsversuch nicht als Klageerhebung im Sinne

Familienrecht. N0 54.

335

des Art. 308 ZGB gelten gelassen werden dürfe (BGE

42 II S. 102 ff. Erw. 4). Auch von Bundesrechts wegen

steht der Zulassung dieser neuen Einrede nichts ent-

gegen, umsoweniger, als sie eine von Amtes wegen

zu prüfende Frage betrifft, die namentlich auch nicht

etwa durch das Rückweisungsurteil präjudiziert worden

ist, da sie bei dessen Fällung nicht aufgeworfen wurde.

Indessen erweist sich die Einrede als unbegründet.

Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, das im

Aussöhnungsverfahren gestellte erste Rechtsbegehren

schliesse auch den Antrag auf Zusprechung des Kindes

mit Standesfolge in sich. Dass ihm ein auf Zahlung eines

Unterhaltsgeldes an das Kind abzielendes Rechtsbe-

gehren beigefügt wurde, schloss nach der neue ren

Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtes (BGE 46 II

S. 5 ff.), freilich nicht von vorneherein aus, es als

auf die Zusprechung mit Standesfolge gerichtet aufzu-

fassen. Allein daraus, dass sich die Kläger in der Folge

veranlasst gesehen haben, den Standesfolge-Antrag be-

sonders zu stellen, und zwar schon sofort in der Klage·

schrift, zumal vorerst nur als Eventualantrag, mus.,

geschlossen werden, sie haben mit ihrem ursprünglicl:

gestellten ersten Rechtsbegehren selbst nicht die Mei-

nung verbunden, es umfasse auch die Zusprechung mit

Standesfolge. Dagegen darf es als zur Einhaltung der

Klagefrist des Art. 308 ZGB seitens des Kindes genügend

erachtet werden, wenn vor Ablauf eines Jahres seit der

Geburt des Kindes auch nur entweder das Unterhalts-

geld oder die Zusprechung mit Standesfolge rite einge-

klagt worden ist, und zwar auch mit \Virkung für den

anderen Anspruch, den das Kind mit der Vaterschafts-

klage verfolgen kann, jedoch nicht schon innerhalb dieser

Frist gerichtlich geltend gemacht hat. Und zwar darf

es hiebei keinen Unterschied ausmachen, ob das kantonale

Prozessrecht die Erweiterung der rechtzeitig angebrach-

ten Klage durch derartige neue Anträge zulässt, oder

ob diese nur in der Form einer neuen selbständigen

336

Familienrecht. N0 54.

Klage gestellt werden können, sofern nur dieser zweite

Prozess noch vor der Erledigung des ersten instruiert

werden kann. Als Zweck der Befristung ist nämlich

bei der Ausarbeitung des ZGB hauptsächlich der Schutz

des Beklagten angegeben worden: einerseits soll ihn

die Gefahr, dass aus ausserehelichem Geschlechtsver-

kehr nachteilige Rechtsfolgen erwachsen, nicht auf

Jahr und Tag hinaus bedrohen, und anderseits will

ihm ermöglicht werden, sich gegen die Vaterschaftsklage

in 'einem Zeitpunkt zu verteidigen, da er die ihm hiezu

tauglich erscheinenden Beweismittel noch auffinden

kann und sie nicht wegen Zeitablauf jeden Beweiswert

verloren haben. Wird auch nur Klage entweder auf Be-

zahlung des Unterhaltsgeldes oder auf Zusprechung

mit Standesfolge erhoben, so genügt dies zum Schutze

des Beklagten. Insbesondere Sind ja die Mittel, welche

ihm zur Verteidigung gegen einen auf Zu~prechung des

Kindes mit Standesfolge abzielenden Antrag zu Gebote

stehen, nicht wesentlich andere als diejenigen, deren er

sich gegen eine auf Vermögensleistungen beschränkte

Klage bedienen kann; er wird also in seinen Interessen

auch dann nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn ein

solcher Antrag erst nachträglich' gestellt wird. Zudem

stünde es mit der engen Zusammengehörigkeit aller

Ansprüche, welche mit einer und derselben Vaterschafts-

klage geltend gemacht werd~n können (vgl. hierüber

BGE 50 I S. 394, 51 II S. 480 f.), im Widerspruch,

wenn die Klage bezüglich des einen der Ansprüche,

welche vom Kinde geltend gemacht werden können,

verwirkt sein könnte, während sie es bezüglich des

anderen nicht wäre.

2 ...

3. -

In der Sache selbst bestreitet der Beklagte

zunächst, dass er sich mit der Beiwohnung eines Ver-

brechens an der Mutter schuldig gemacht habe, worauf

allein die Standesfolge-Klage gestützt wird. Dieser Auf-

fassung kann nicht beigestimmt werden. 'Venn Art. 323

Familienrecht. N° 54.

33i

ZGB die zivile Rechtsfolge der Zusprechung eines ausser-

ehelichen Kindes mit Standesfolge an seinen Vater

davon abhängig macht, dass dieser sich mit der Bei-

wohnung, durch welche es erzeugt worden ist, eines

Verbrechens an der Mutter schuldig gemacht habe,

so verweist er mit der Verwendung des dem Zivilrecht

nicht geläufigen Begriffes Verbrechen (acte criminel)

auf das Strafrecht, und zwar, solange dasselbe nicht

vereinheitlicht ist, auf das am Orte der Beiwohnung

geltende kantonale Strafrecht, ohne sich freilich die

in ganz ungleichmässiger Weise durchgeführte Unter-

scheidung zwischen Verbrechen und Vergehen zu eigen

zu machen (vgl. in ähnlichem Sinne Art. 60 Abs. 2 OR

und früher Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; BGE

20 S. 1146 f. Erw.2). Voraussetzung der Zusprechung

des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten ist also.

dass er mit der Beiwohnung gegen ein durch die zu-

treffende Strafgesetzgebung ausgesprochenes Verbot ver-

stossen hat, und zwar gegen ein Verbot, das den Schutz

eines Rechtsgutes der Mutter zum Ziel hat; somit

fällt z. B. die Strafe, die mancherorts noch auf jeden

ausserehelichen Geschlechtsverkehr gesetzt ist und auch

die Mutter selbst treffen würde, ausser Betracht. Da-

gegen ist nicht auch eine Verurteilung durch das Straf-

gericht erforderlich, sondern es genügt, dass die Bei-

wohnung, sobald sie einmal vom Zivilgericht als er-

wiesen angenommen wird, einen Straf tatbestand er-

füllt. Dass in diesem Punkte die einheitliche Anwendung

des Zivilrechtes in der ganzen Schweiz nicht erzielt

werden kann, so lange die Strafgesetzgebung zersplittert

bleibt, mag bedauerlich erscheinen, ist aber unabwend-

bare Folge der Verwendung eines Strafrechtsbegriffes

zur Bestimmung ziviler Rechtsfolgen; denn weder ist

dieser Strafrechtsbegriff einer selbständigen zivilrecht-

lichen Entwickelung zugänglich, wie EGGER, Note 2 b

zu Art. 318 ZGB meint, noch könnte von einem Beklagten,

welcher der Mutter unter Umständen beigewohnt hat,

338

Erbrecht. N° 55.

die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen,

mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei-

wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn

diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung

geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann.

Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei-

lung des Beklagten festgestellt, dass er durch seinen

Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des

bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz

der noch nicht sechzehn jährigen Mädchen gegen ge-

schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent-

sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein-

willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit

ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh-

nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge-

macht hat.

Demnach erkennt das Bundesgerfcht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926

bestätigt.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

.

55. Auszug a.us dEm Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 10. November 1926 i. S. Sa.lfinger-Böhner gegen Böhner.

Her a b set z u n g ski a g e, Aus g 1 eie h u n g.

ZGB Art. 522 ff., 626 ff., be". 629 Abs. 1, 633.

Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne

Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb-

anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so

können die benachteiligten von den begünstigten Kindern

nicht nur mit der Herabsetzung klage Her"tellung ihrer

Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls

aus~erdt-m

eine billige Ausglcichung für die ihren Eltern zugewendete

Arbeit.

Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver-

früht zurückgcwie:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).

Erbrecht. N° 55.

A. -

Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe

Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die

Klägerin und die beiden Beklagten.

Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu

ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von

der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906

aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear-

beitet.

Drei Häuser, welche die Erblasserin besass, hatte sie

an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser

in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen

gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr.,

und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember

1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken-

schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen

Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde

anfangs 1919 wieder gelöscht.

Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten

schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder

verkaufen können.

Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern

und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor.

B. -

Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar

1925 stellte die Klägerin folgende Anträge :

«a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,

zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage

von 4000 Fr. -

eventuell wieviel nach richterlichem

Ermessen -

gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und .

zum Ausgleich zu bringen.

b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,

gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr.

-

eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -

zur

Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei-

zubringen. »

Zur Begründung machte die Klägerin namentlich

auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch

die Häuserverkäufe begünstigen wollen.