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Familienreeht. N0 54.
competente, attendu que, d'une part, le debiteur ne
doit pas profiter d'une contestation indue de sa dette
et que, d'autre part, le creancier de l'obligation ali-
mentaire exprime clairement, par l'introduction de la
demande, sa volonte de recevoir des prestations des ce
moment. Eu revanche,
le creancier de l'obligation
d'entretien qui n'a pas agi en temps et lieu ne peut
demander ulterieurement une compensation pecuniaire
pour l'entretien auquel il avait droit mais qu'il n'a
point reclame. Ainsi l'action de la recourante doit eire
ecartee.
Le Tribunal IMeral prononce·:
Le recours est rejete et le jugement cantonal confirme.
54. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 4. November 1926
i. S. Scha.ffeL' gegen Minder.
Vaterschaftsklage:
Z~~ Art. 308: Zulässigkeit der n ach t r ä g I ich e n
A n der u n g der K] a ge a n t r ä g e (auf Zuspre-
chung mit Standesfolge statt auf Unterhaltsbeitrag oder
umgekehrt) nach Ablauf eines Jahres seit der Geburt
wenn die Klage rechtzeitig angebracht worden war:
(Erw. 1.)
ZGB Art. 323 (318) : Begriff des Ver b re c he n s als
Voraussetzung der Zusprechung mit Standesfolge (bezw.
der Genugtuung). (Erw. 3.)
A. -
Am 10. August 1923 erklärte das Amtsgericht
Laupen den am 22. Juli 1905 geborenen Beklagten
schuldig « der Unsittlichkeit mit jungen Leuten, be-
gangen im zweiten Halbjahr 1922 gegenüber der -
am
17. August 1907 geborenen -
Rosa Minder ... zu wieder-
holten Malen », und verurteilte es ihn zu drei Monaten
Korrektionshaus, unter Gewährung des bedingten Straf-
erlasses. Am 9. September 1923 gebar Rosa Minder ein
Kind Ernst. Mutter und Kind stellten am 26. August
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1924 beim Richteramt Laupen das Gesuch, sie und
• Walter Schaffer... geboren 22. Juli 1905 ... » zum
Zweck des Aussöhnungsversuches auf den 19. September
1924, vormittags 10 Uhr, in die Zivilaudienz zu laden.
Dabei brachten sie folgendes Rechtsbegehren an :
« Der Beklagte sei als Vater des von der Rosa Minder
am 9. September 1923... geborenen ausserehelichen
Kindes Ernst Minder zu erklären und demgemäss zu
verurteilen :
I. gegenüber dem Kinde Ernst Minder zu einem
angemessenen Unterhaltungsgelde ...
H. gegenüber der Kindsmutter :
a) zu den Entbindungskosten;
b) zu einem Unterhaltsgelde für vier Wochen vor
und vier Wochen nach der Geburt;
c) zu einer angemessenen Genugtuungssumme. »
In der am 13. Oktober 1924 eingereichten Klageschrift
wiederholten die Kläger die für den Aussöhnungsversuch
gestellten Rechtsbegehren sozusagen wörtlich und fügten
sie bei:
« 2. eventuell, es sei das Kind Ernst Minder dem
Walter Schaffer mit Standesfolgen zuzusprechen);
diesen Antrag erhoben sie in der Folge zum Hauptantrag.
Das Amtsgericht Laupen sprach die Klage zu, und zwar
u. a. den letzteren Antrag. Da jedoch die Ladung zum
Aussöhnungsversuch und die Klageschrift dem noch
nicht mündigen Beklagten persönlich zugestellt worden
waren, wies auf Appellation des Beklagten hin der
Appellationshof des Kantons Bern am 4. Juni 1925 die
Klage zurück ...
Gegen dieses Urteil legten die Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob am
11. November 1925 das angefochtene Urteil auf und wies
die Sache zurück, in der Meinung. dass es bei der durch
jenes Urteil erfolgten Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils sein Bewenden habe. Davon ausgehend, dass
dem Beklagten die Prozessfähigkeit für den auf Zu-
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Famllienrecht. N0 5-1.
sprechung des Kindes mit Standesfolge abzielenden
Antrag nicht gefehlt habe, sondern nur für die anderen
Anträge, erachtete das Bundesgericht die Zurückweisung
der ganzen Klage als unzulässig; dagegen bezeichnete
es die erneute Zustellung der Klage an den inzwischen
volljährig gewordenen Beklagten als notwendig, weil
überhaupt noch keine wirksame Prozesshandlung von
seiner Seite bezüglich der Klageanträge auf Leistungen
an die Mutter erfolgt sei (BGE 51 II S. 475 ff.). Dem-
entsprechend wurde die Klage dem Beklagten erneut
zugestellt und das weitere Verfahren wiederholt.
B. -
Durch Urteil vom 1. Juli 1926 hat der Appella-
tionshof des Kantons Bern das Kind Ernst Minder dem
Beklagten unter Standesfolge zugesprochen ...
C. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru-
fung an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen
auf Abweisung der Klage, eventuell insoweit dieselbe
auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge gerichtet
ist ...
Das BWldesgerichi zieht in Erwägung:
1. -
In der Klagebeantwortung, welche der Beklagte
auf die durch das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts
angeordnete nochmalige Zustellung der Klageschrift
hin erstattete, hat er die Einrede der Klageverwirkung
erhoben, und vor Bundesgericht hat er diese Einrede
dahin präzisiert, dass die Kiäger innerhalb der in Art.
308 ZGB vorgesehenen Jahresfrist nie mit einem auf
die Zusprechung des Kindes mit Standesfolge abzie-
lenden Klagantrag an ihn herangetreten seien. Die
Vorinstanz hat diese Einrede nicht etwa als verspätet
zurückgewiesen, obwohl sie neu war; denn wenn der
Beklagte die Einrede der Klageverwirkung zwar schon
im ersten Verfahren erhoben hatte, so war dies damals
aus einem anderen -
ganz unhaltbaren -
Gesichts-
punkt geschehen, nämlich dass die Ladung zum Aus~
söhnungsversuch nicht als Klageerhebung im Sinne
Familienrecht. N0 54.
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des Art. 308 ZGB gelten gelassen werden dürfe (BGE
42 II S. 102 ff. Erw. 4). Auch von Bundesrechts wegen
steht der Zulassung dieser neuen Einrede nichts ent-
gegen, umsoweniger, als sie eine von Amtes wegen
zu prüfende Frage betrifft, die namentlich auch nicht
etwa durch das Rückweisungsurteil präjudiziert worden
ist, da sie bei dessen Fällung nicht aufgeworfen wurde.
Indessen erweist sich die Einrede als unbegründet.
Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, das im
Aussöhnungsverfahren gestellte erste Rechtsbegehren
schliesse auch den Antrag auf Zusprechung des Kindes
mit Standesfolge in sich. Dass ihm ein auf Zahlung eines
Unterhaltsgeldes an das Kind abzielendes Rechtsbe-
gehren beigefügt wurde, schloss nach der neue ren
Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtes (BGE 46 II
S. 5 ff.), freilich nicht von vorneherein aus, es als
auf die Zusprechung mit Standesfolge gerichtet aufzu-
fassen. Allein daraus, dass sich die Kläger in der Folge
veranlasst gesehen haben, den Standesfolge-Antrag be-
sonders zu stellen, und zwar schon sofort in der Klage·
schrift, zumal vorerst nur als Eventualantrag, mus.,
geschlossen werden, sie haben mit ihrem ursprünglicl:
gestellten ersten Rechtsbegehren selbst nicht die Mei-
nung verbunden, es umfasse auch die Zusprechung mit
Standesfolge. Dagegen darf es als zur Einhaltung der
Klagefrist des Art. 308 ZGB seitens des Kindes genügend
erachtet werden, wenn vor Ablauf eines Jahres seit der
Geburt des Kindes auch nur entweder das Unterhalts-
geld oder die Zusprechung mit Standesfolge rite einge-
klagt worden ist, und zwar auch mit \Virkung für den
anderen Anspruch, den das Kind mit der Vaterschafts-
klage verfolgen kann, jedoch nicht schon innerhalb dieser
Frist gerichtlich geltend gemacht hat. Und zwar darf
es hiebei keinen Unterschied ausmachen, ob das kantonale
Prozessrecht die Erweiterung der rechtzeitig angebrach-
ten Klage durch derartige neue Anträge zulässt, oder
ob diese nur in der Form einer neuen selbständigen
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Familienrecht. N0 54.
Klage gestellt werden können, sofern nur dieser zweite
Prozess noch vor der Erledigung des ersten instruiert
werden kann. Als Zweck der Befristung ist nämlich
bei der Ausarbeitung des ZGB hauptsächlich der Schutz
des Beklagten angegeben worden: einerseits soll ihn
die Gefahr, dass aus ausserehelichem Geschlechtsver-
kehr nachteilige Rechtsfolgen erwachsen, nicht auf
Jahr und Tag hinaus bedrohen, und anderseits will
ihm ermöglicht werden, sich gegen die Vaterschaftsklage
in 'einem Zeitpunkt zu verteidigen, da er die ihm hiezu
tauglich erscheinenden Beweismittel noch auffinden
kann und sie nicht wegen Zeitablauf jeden Beweiswert
verloren haben. Wird auch nur Klage entweder auf Be-
zahlung des Unterhaltsgeldes oder auf Zusprechung
mit Standesfolge erhoben, so genügt dies zum Schutze
des Beklagten. Insbesondere Sind ja die Mittel, welche
ihm zur Verteidigung gegen einen auf Zu~prechung des
Kindes mit Standesfolge abzielenden Antrag zu Gebote
stehen, nicht wesentlich andere als diejenigen, deren er
sich gegen eine auf Vermögensleistungen beschränkte
Klage bedienen kann; er wird also in seinen Interessen
auch dann nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn ein
solcher Antrag erst nachträglich' gestellt wird. Zudem
stünde es mit der engen Zusammengehörigkeit aller
Ansprüche, welche mit einer und derselben Vaterschafts-
klage geltend gemacht werd~n können (vgl. hierüber
BGE 50 I S. 394, 51 II S. 480 f.), im Widerspruch,
wenn die Klage bezüglich des einen der Ansprüche,
welche vom Kinde geltend gemacht werden können,
verwirkt sein könnte, während sie es bezüglich des
anderen nicht wäre.
2 ...
3. -
In der Sache selbst bestreitet der Beklagte
zunächst, dass er sich mit der Beiwohnung eines Ver-
brechens an der Mutter schuldig gemacht habe, worauf
allein die Standesfolge-Klage gestützt wird. Dieser Auf-
fassung kann nicht beigestimmt werden. 'Venn Art. 323
Familienrecht. N° 54.
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ZGB die zivile Rechtsfolge der Zusprechung eines ausser-
ehelichen Kindes mit Standesfolge an seinen Vater
davon abhängig macht, dass dieser sich mit der Bei-
wohnung, durch welche es erzeugt worden ist, eines
Verbrechens an der Mutter schuldig gemacht habe,
so verweist er mit der Verwendung des dem Zivilrecht
nicht geläufigen Begriffes Verbrechen (acte criminel)
auf das Strafrecht, und zwar, solange dasselbe nicht
vereinheitlicht ist, auf das am Orte der Beiwohnung
geltende kantonale Strafrecht, ohne sich freilich die
in ganz ungleichmässiger Weise durchgeführte Unter-
scheidung zwischen Verbrechen und Vergehen zu eigen
zu machen (vgl. in ähnlichem Sinne Art. 60 Abs. 2 OR
und früher Art. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes; BGE
20 S. 1146 f. Erw.2). Voraussetzung der Zusprechung
des Kindes mit Standesfolge an den Beklagten ist also.
dass er mit der Beiwohnung gegen ein durch die zu-
treffende Strafgesetzgebung ausgesprochenes Verbot ver-
stossen hat, und zwar gegen ein Verbot, das den Schutz
eines Rechtsgutes der Mutter zum Ziel hat; somit
fällt z. B. die Strafe, die mancherorts noch auf jeden
ausserehelichen Geschlechtsverkehr gesetzt ist und auch
die Mutter selbst treffen würde, ausser Betracht. Da-
gegen ist nicht auch eine Verurteilung durch das Straf-
gericht erforderlich, sondern es genügt, dass die Bei-
wohnung, sobald sie einmal vom Zivilgericht als er-
wiesen angenommen wird, einen Straf tatbestand er-
füllt. Dass in diesem Punkte die einheitliche Anwendung
des Zivilrechtes in der ganzen Schweiz nicht erzielt
werden kann, so lange die Strafgesetzgebung zersplittert
bleibt, mag bedauerlich erscheinen, ist aber unabwend-
bare Folge der Verwendung eines Strafrechtsbegriffes
zur Bestimmung ziviler Rechtsfolgen; denn weder ist
dieser Strafrechtsbegriff einer selbständigen zivilrecht-
lichen Entwickelung zugänglich, wie EGGER, Note 2 b
zu Art. 318 ZGB meint, noch könnte von einem Beklagten,
welcher der Mutter unter Umständen beigewohnt hat,
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Erbrecht. N° 55.
die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen,
mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei-
wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn
diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung
geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann.
Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei-
lung des Beklagten festgestellt, dass er durch seinen
Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des
bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz
der noch nicht sechzehn jährigen Mädchen gegen ge-
schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent-
sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein-
willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit
ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh-
nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge-
macht hat.
Demnach erkennt das Bundesgerfcht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926
bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
.
55. Auszug a.us dEm Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 10. November 1926 i. S. Sa.lfinger-Böhner gegen Böhner.
Her a b set z u n g ski a g e, Aus g 1 eie h u n g.
ZGB Art. 522 ff., 626 ff., be". 629 Abs. 1, 633.
Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne
Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb-
anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so
können die benachteiligten von den begünstigten Kindern
nicht nur mit der Herabsetzung klage Her"tellung ihrer
Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls
aus~erdt-m
eine billige Ausglcichung für die ihren Eltern zugewendete
Arbeit.
Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver-
früht zurückgcwie:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).
Erbrecht. N° 55.
A. -
Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe
Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die
Klägerin und die beiden Beklagten.
Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu
ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von
der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906
aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear-
beitet.
Drei Häuser, welche die Erblasserin besass, hatte sie
an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser
in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen
gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr.,
und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember
1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken-
schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen
Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde
anfangs 1919 wieder gelöscht.
Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten
schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder
verkaufen können.
Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern
und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor.
B. -
Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar
1925 stellte die Klägerin folgende Anträge :
«a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage
von 4000 Fr. -
eventuell wieviel nach richterlichem
Ermessen -
gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und .
zum Ausgleich zu bringen.
b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr.
-
eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -
zur
Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei-
zubringen. »
Zur Begründung machte die Klägerin namentlich
auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch
die Häuserverkäufe begünstigen wollen.