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52_II_338

BGE 52 II 338

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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338

Erbrecht. N° 55.

die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen,

mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei-

wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn

diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung

geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann.

Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei-

lung des Beklagten festgesteHt, dass er durch seinen

Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des

bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz

der noch nicht sechzehnjährigen Mädchen gegen ge-

schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent-

sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein-

willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit

ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh-

nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge-

macht hat.

Denmach erkennt das Bundesgeri-cht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926

bestätigt.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

55. Auszug a.us dEm Urteil der Il. Zivila.bteilung

vom 10. November 1926 i. S. Salfinger-Eöhner gegen :Böhner.

Her a b set z u n g skI a g e, Aus g lei c h u n g.

ZGB Art. 522 ff., 626 H., be~. 629 Abs. 1, 633.

Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne

Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb-

anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so

können die benacMeiligten von den begünstigten Kindern

nicht nur mit der Herabsetzung klage

Her~tellung ihrer

Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls

aus~erdt,m

eine billige Ausgleichung für die ihren Eltern zugewendete

Arbeit.

Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver-

früht zurückgewic:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).

Erbrecht. N° 55.

A. -

Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe

Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die

Klägerin und die bei den Beklagten.

Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu

ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von

der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906

aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear-

beitet.

Drei Häuser, welche die Erblasserin be sass, hatte sie

an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser

in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen

gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr.,

und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember

1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken-

schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen

Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde

anfangs 1919 wieder gelöscht.

Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten

schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder

verkaufen können.

Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern

und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor.

B. -

Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar

1925 stellte die Klägerin folgende Anträge :

«a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,

zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage

von 4000 Fr. -

eventuell wieviel nach richterlichem

Ermessen -

gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und

zum Ausgleich zu bringen.

b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,

gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr.

-

eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -

zur

Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei-

zubringen. »

Zur Begründung machte die Klägerin namentlich

auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch

die Häuserverkäufe begünstigen wollen.

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Erbrecht. No 55.

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte:

({ 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Nachlass

der Frau Witwe Böhner-Hetzel 4000 Fr. zustehen.

2. Die Beklagten I und II werden verurteilt, in der

Erbteilung über den Nachlass der Frau Witwe Böhner-

Hetzel 30,000 Fr. zur Ausgleichung zu bringen.»

Gegen dieses Urteil appellierten nur die Beklagten.

C. -

Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Appel-

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:

({ 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die von

der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen im Betrage

von 23,135 Fr. sich an ihrem Erbanteil von je 1/6 des

Nachlasses müssen anrechnen lassen.

2. Es wird ferner festgestellt, dass der über den Erb-

anteil der Beklagten hinausgehende Überschuss dieser

Zuwendungen zu Gunsten der Klägerin bis zu deren

Pflichtteil im Betrage von 1/8 des Nachlasses der Herab-

setzung unterliegt.

3. Das Begehren um einen Liedlohn von 4000 Fr.

wird zur Zeit abgewiesen. »

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf

Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. ...

2. -

Der Unterschied in der Beurteilung des zweiten

Klagantrages durch die Vorinstanzen ist ein doppelter.

Zunächst hat das Appellationsgericht (in Dispositiv 1

seines Urteils) festgestellt, die Beklagten haben Zuwen-

dungen im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB für den Betrag

von nur 23,135 Fr. erhalten, nicht von 30,000 Fr., wie

das Zivilgericht gefunden hatte. Da die Beklagten das

Urteil des Appellationsgerichtes nicht mehr angefochten

haben, ist nur noch zu entscheiden, ob der vom Appel-

lationsgericht vorgenommene Abstrich gerechtfertigt

war. (Wird bejaht.)

-I

Erbrecht. N° 55.

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Im weitern hat das Appellationsgericht (in Disposi-

tiv 2) ausgesprochen, dass die Beklagten nicht den ganzen

Betrag dieser Zuwendungen zur Ausgleichung bringen

müssen, wie das Zivilgericht wollte, sondern dass der

Überschuss der Zuwendungen über ihre Erbanteile nur

der Herabsetzung zu Gunsten der Klägerin bis zu deren

Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses unterliege. Da die

Klägerin selbst mehrfach behauptete, die Erblasserin

habe die Beklagten niit den in Rede stehenden Zuwen-

dungen begünstigen wollen, so ergibt sich die Richt~gkeit

der Verneinung der Pflicht zur Ausgleichung des Uber-

schusses ohne weiteres aus Art. 629 Abs. 1 ZGB, welcher

lautet: «Übersteigen die Zuwendungen den Betrag

eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt

des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszu-

gleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben

damit begünstigen wollte.» Ob die Voraussetzungen

der Herabsetzungsklage vom Appellationsgericht mit

Fug als zutreffend erachtet worden sind, braucht nicht

geprüft zu werden, nachdem die Beklagten dessen Urteil

nicht weitergezogen haben.

3. -

Finden sich einerseits keine Erbschaftsaktiven

vor und sind anderseits die Beklagten auch nicht gemäss

Art. 626-630 ZGB verpflichtet, den Überschuss der

erhaltenen Zuwendungen über ihre eigenen Erbanteile

hinaus in die Erbmasse einzuwerfen, sondern nur ver-

pflichtet, den Pflichtteil der Klägerin herzustellen, so

erhebt sich zunächst die Frage, aus welchen Mitteln der

Klägerin die billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit,

welche sie mit dem ersten Klagantrag über den Pflichtteil

hinaus beansprucht, auszurichten ist, wenn sie ihr

überhaupt gebührt. Die Antwort auf diese Frage darf

jedenfalls nicht dahin lauten, dass durch den Ma~gel

jeglicher Erbschaftsaktiven die Geltendmachung emer

solchen billigen Ausgleichung für geleistete Dienste über-

haupt ausgeschlossen werde. Denn dem Erblasser kann

nicht zugestanden werden, einen derartigen Anspruch

AS 5211 -

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Erbrecht. N° 55.

dadurch illusorisch zu machen, dass er unter Hintan-

setzung des betreffenden Kindes sein Vermögen noch

zu Lebzeiten unter seine übrigen Erben verteilt. Wenn

infolge derartiger Machenschaften nicht mehr genügend

Erbschaftsaktiven vorhanden sind, um einem Kind

für die geleisteten Dienste eine billige Ausgleichung zu

gewähren, so kann dem Anspruch darauf doch noch

dadurch zum Durchbruch verholfen werden, dass die

Erben, welche Zuwendungen erhalten haben, die den

Betrag ihres Erbanteiles übersteigen, auch bei nachge-

wiesener Begünstigungsabsicht des Erblassers nicht nur

gemäss dem in Art. 629 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen

Vorbehalt der Herabsetzungsklage, sondern ausserdem

auch noch der auf Art. 633 ZGB gegründeten, besonders

gearteten Ausgleichungsklage unterworfen werden. Dies

hat dann zur Folge, dass die begünstigten dem benach-

teiligten Erben nicht nur den Pflichtteil, sondern auch

noch die billige Ausgleichung für die geleisteten Dienste

aus ihrem eigenen -

freilich durch die Zuwendungen

vermehrten- Vermögen gewähren müssen. Unter diesem

Gesichtspunkte erscheint es auch gerechtfertigt, dass

die Klägerin ihren bezüglichen Klagantrag nicht gegen

sämtliche Miterben gemeinsam -gestellt hat; übrigens

haben die Beklagten keinerlei prozessuale Einrede daraus

hergeleitet, dass die übrigen Miterben nicht ebenfalls in

den Prozess einbezogen worden sind.

Die Vorinstanz hat den ersten Klagantrag in Anleh-

nung an BGE 45 II S. 1 ff. und 48 II S. 315 ff. deswegen

zur Zeit abgewiesen, weil der von der Klägerin erhobene

Ausgleichungsanspruch erst existent werde, wenn dessen

Grundlagen, nämlich alle in billiger Weise zu berück-

sichtigenden Umstände des Falles, insbesondere auch der

Stand des Nachlasses, feststehen; dies sei aber erst

bei der Teilung der Fall. Dieser Argumentation vermag

das Bundesgericht nicht zu folgen. Auch mit dem zweiten

Klagantrag hat die Klägerin ja einen Teilungsanspruch

geltend gemacht, soweit sie damit Ausgleichung ver-

Erbrecht. N° 55.

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langte. Ihr zu versagen, gleichzeitig mit diesem Teil-

lungsanspruch auch den weiteren Teilungsanspruch auf

billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit einzu-

klagen, m. a. W. sie auf einen zweiten Prozess zu ver-

weisen, liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn die

Beurteilung auf Grund des beigebrachten Prozessstoffes

noch nicht möglich wäre. Solches lässt sich aber nicht

sagen. Beharrt die Klägerin darauf, dass hierüber im

gegenwärtigen Prozess entschieden wird, obschon ihr

weiterer gegen die Beklagte Julia Böhner allein gerichteter

Anspruch auf] Ausgleichung, eventuell Herabsetzung

der Zuwendung des Mobiliars an sie von der Hand ge-

wiesen wurde, so nimmt sie damit in den Kauf, dass diese

Zuwendung bei der Berechnung des Standes der Erb-

schaft unberücksichtigt bleibt ...... Infolgedessen ist als

Stand der Erbschaft einfach der von der Vorinst:mz fest-

gestellte Betrag der Zuwendungen anzusehen, welche die

Beklagten erhalten haben (Art. 475 ZGB) ..... .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,

dass Dispositiv 3 des Urteils des Appellationsgerichtes

des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 1926 aufgehoben

und die Sache zur materiellen Beurteilung des ersten

Klagantrages an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange-

fochtene Urteil bestätigt.