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Erbrecht. N° 55.
die ihm in allen übrigen Kantonen Strafe eintrügen,
mit Fug behauptet werden, er habe sich mit der Bei-
wohnung eines Verbrechens schuldig gemacht, wenn
diese Beiwohnung keinem Satz des am Orte der Begehung
geltenden Strafrechtes subsumiert werden kann.
Vorliegend ist durch die strafgerichtliche Verurtei-
lung des Beklagten festgesteHt, dass er durch seinen
Geschlechtsverkehr mit der Klägerin einen Satz des
bernischen Strafrechtes verletzt hat, der zum Schutz
der noch nicht sechzehnjährigen Mädchen gegen ge-
schlechtliche Berührung aufgestellt worden ist und ent-
sprechend seinem Zwecke ohne Rücksicht auf die Ein-
willigung des Mädchens Anwendung finden muss. Damit
ist ausser Zweifel gestellt, dass er sich mit der Beiwoh-
nung eines Verbrechens an der Klägerin schuldig ge-
macht hat.
Denmach erkennt das Bundesgeri-cht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 1. Juli 1926
bestätigt.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
55. Auszug a.us dEm Urteil der Il. Zivila.bteilung
vom 10. November 1926 i. S. Salfinger-Eöhner gegen :Böhner.
Her a b set z u n g skI a g e, Aus g lei c h u n g.
ZGB Art. 522 ff., 626 H., be~. 629 Abs. 1, 633.
Sind Erbschaftsaktiven nicht vorhanden, haben aber einzelne
Kinder Zuwendungen erhalten, die den Betrag ihrer Erb-
anteile übersteigen, und zwar zwecks Begünstigung, so
können die benacMeiligten von den begünstigten Kindern
nicht nur mit der Herabsetzung klage
Her~tellung ihrer
Pflichtteile verlangen, sondern gegebenenfalls
aus~erdt,m
eine billige Ausgleichung für die ihren Eltern zugewendete
Arbeit.
Wann darf eine auf Art. 633 ZGB gestützte Klage als ver-
früht zurückgewic:;cn werden? (Erw. 3 i. f.).
Erbrecht. N° 55.
A. -
Die am 4. Dezember 1923 verstorbene Witwe
Böhner-Hetzer hinterliess sechs Kinder, worunter die
Klägerin und die bei den Beklagten.
Die im Jahre 1875 geborene Klägerin hatte bis zu
ihrer im Jahre 1904 erfolgten Verheiratung in dem von
der Erblasserin betriebenen und dann im Jahre 1906
aufgegebenen Weisswarengeschäft unentgeltlich gear-
beitet.
Drei Häuser, welche die Erblasserin be sass, hatte sie
an die beiden Beklagten verkauft, und zwar zwei Häuser
in Aesch, welche sie zusammen auf 23,700 Fr. zu stehen
gekommen waren, am 25. Januar 1917 um 15,250 Fr.,
und das Haus Klosterberg 11 in Basel am 9. Dezember
1916 gegen Übernahme der bestehenden Hypotheken-
schulden von 66,000 Fr. und Errichtung einer neuen
Hypothek von 12,000 Fr. Letztere Hypothek wurde
anfangs 1919 wieder gelöscht.
Die beiden Häuser in Aesch hatten die Beklagten
schon im Jahre 1918 um zusammen 34,000 Fr. wieder
verkaufen können.
Beim Tode der Erblasserin fand sich ausser Kleidern
und Wäsche keinerlei Erbschaftsvermögen vor.
B. -
Mit Klage vom 4. Dezember 1924bzw. 27. Januar
1925 stellte die Klägerin folgende Anträge :
«a) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
zu Gunsten der Klägerin einen Voraus im Betrage
von 4000 Fr. -
eventuell wieviel nach richterlichem
Ermessen -
gemäss Art. 633 ZGB anzuerkennen und
zum Ausgleich zu bringen.
b) Es seien die Beklagten I und II zu verurteilen,
gemäss Art. 519-533 ZGB einen Betrag von 88,650 Fr.
-
eventuell wieviel nach richterlichem Ermessen -
zur
Herabsetzung und Ausgleichung anzuerkennen und bei-
zubringen. »
Zur Begründung machte die Klägerin namentlich
auch geltend, die Erblasserin habe die Beklagten durch
die Häuserverkäufe begünstigen wollen.
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Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt erkannte:
({ 1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Nachlass
der Frau Witwe Böhner-Hetzel 4000 Fr. zustehen.
2. Die Beklagten I und II werden verurteilt, in der
Erbteilung über den Nachlass der Frau Witwe Böhner-
Hetzel 30,000 Fr. zur Ausgleichung zu bringen.»
Gegen dieses Urteil appellierten nur die Beklagten.
C. -
Durch Urteil vom 18. Juni 1926 hat das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt:
({ 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten die von
der Erblasserin erhaltenen Zuwendungen im Betrage
von 23,135 Fr. sich an ihrem Erbanteil von je 1/6 des
Nachlasses müssen anrechnen lassen.
2. Es wird ferner festgestellt, dass der über den Erb-
anteil der Beklagten hinausgehende Überschuss dieser
Zuwendungen zu Gunsten der Klägerin bis zu deren
Pflichtteil im Betrage von 1/8 des Nachlasses der Herab-
setzung unterliegt.
3. Das Begehren um einen Liedlohn von 4000 Fr.
wird zur Zeit abgewiesen. »
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. -
Der Unterschied in der Beurteilung des zweiten
Klagantrages durch die Vorinstanzen ist ein doppelter.
Zunächst hat das Appellationsgericht (in Dispositiv 1
seines Urteils) festgestellt, die Beklagten haben Zuwen-
dungen im Sinne des Art. 626 Abs. 2 ZGB für den Betrag
von nur 23,135 Fr. erhalten, nicht von 30,000 Fr., wie
das Zivilgericht gefunden hatte. Da die Beklagten das
Urteil des Appellationsgerichtes nicht mehr angefochten
haben, ist nur noch zu entscheiden, ob der vom Appel-
lationsgericht vorgenommene Abstrich gerechtfertigt
war. (Wird bejaht.)
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Im weitern hat das Appellationsgericht (in Disposi-
tiv 2) ausgesprochen, dass die Beklagten nicht den ganzen
Betrag dieser Zuwendungen zur Ausgleichung bringen
müssen, wie das Zivilgericht wollte, sondern dass der
Überschuss der Zuwendungen über ihre Erbanteile nur
der Herabsetzung zu Gunsten der Klägerin bis zu deren
Pflichtteil von 1/8 des Nachlasses unterliege. Da die
Klägerin selbst mehrfach behauptete, die Erblasserin
habe die Beklagten niit den in Rede stehenden Zuwen-
dungen begünstigen wollen, so ergibt sich die Richt~gkeit
der Verneinung der Pflicht zur Ausgleichung des Uber-
schusses ohne weiteres aus Art. 629 Abs. 1 ZGB, welcher
lautet: «Übersteigen die Zuwendungen den Betrag
eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt
des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszu-
gleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben
damit begünstigen wollte.» Ob die Voraussetzungen
der Herabsetzungsklage vom Appellationsgericht mit
Fug als zutreffend erachtet worden sind, braucht nicht
geprüft zu werden, nachdem die Beklagten dessen Urteil
nicht weitergezogen haben.
3. -
Finden sich einerseits keine Erbschaftsaktiven
vor und sind anderseits die Beklagten auch nicht gemäss
Art. 626-630 ZGB verpflichtet, den Überschuss der
erhaltenen Zuwendungen über ihre eigenen Erbanteile
hinaus in die Erbmasse einzuwerfen, sondern nur ver-
pflichtet, den Pflichtteil der Klägerin herzustellen, so
erhebt sich zunächst die Frage, aus welchen Mitteln der
Klägerin die billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit,
welche sie mit dem ersten Klagantrag über den Pflichtteil
hinaus beansprucht, auszurichten ist, wenn sie ihr
überhaupt gebührt. Die Antwort auf diese Frage darf
jedenfalls nicht dahin lauten, dass durch den Ma~gel
jeglicher Erbschaftsaktiven die Geltendmachung emer
solchen billigen Ausgleichung für geleistete Dienste über-
haupt ausgeschlossen werde. Denn dem Erblasser kann
nicht zugestanden werden, einen derartigen Anspruch
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dadurch illusorisch zu machen, dass er unter Hintan-
setzung des betreffenden Kindes sein Vermögen noch
zu Lebzeiten unter seine übrigen Erben verteilt. Wenn
infolge derartiger Machenschaften nicht mehr genügend
Erbschaftsaktiven vorhanden sind, um einem Kind
für die geleisteten Dienste eine billige Ausgleichung zu
gewähren, so kann dem Anspruch darauf doch noch
dadurch zum Durchbruch verholfen werden, dass die
Erben, welche Zuwendungen erhalten haben, die den
Betrag ihres Erbanteiles übersteigen, auch bei nachge-
wiesener Begünstigungsabsicht des Erblassers nicht nur
gemäss dem in Art. 629 Abs. 1 ZGB ausgesprochenen
Vorbehalt der Herabsetzungsklage, sondern ausserdem
auch noch der auf Art. 633 ZGB gegründeten, besonders
gearteten Ausgleichungsklage unterworfen werden. Dies
hat dann zur Folge, dass die begünstigten dem benach-
teiligten Erben nicht nur den Pflichtteil, sondern auch
noch die billige Ausgleichung für die geleisteten Dienste
aus ihrem eigenen -
freilich durch die Zuwendungen
vermehrten- Vermögen gewähren müssen. Unter diesem
Gesichtspunkte erscheint es auch gerechtfertigt, dass
die Klägerin ihren bezüglichen Klagantrag nicht gegen
sämtliche Miterben gemeinsam -gestellt hat; übrigens
haben die Beklagten keinerlei prozessuale Einrede daraus
hergeleitet, dass die übrigen Miterben nicht ebenfalls in
den Prozess einbezogen worden sind.
Die Vorinstanz hat den ersten Klagantrag in Anleh-
nung an BGE 45 II S. 1 ff. und 48 II S. 315 ff. deswegen
zur Zeit abgewiesen, weil der von der Klägerin erhobene
Ausgleichungsanspruch erst existent werde, wenn dessen
Grundlagen, nämlich alle in billiger Weise zu berück-
sichtigenden Umstände des Falles, insbesondere auch der
Stand des Nachlasses, feststehen; dies sei aber erst
bei der Teilung der Fall. Dieser Argumentation vermag
das Bundesgericht nicht zu folgen. Auch mit dem zweiten
Klagantrag hat die Klägerin ja einen Teilungsanspruch
geltend gemacht, soweit sie damit Ausgleichung ver-
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langte. Ihr zu versagen, gleichzeitig mit diesem Teil-
lungsanspruch auch den weiteren Teilungsanspruch auf
billige Ausgleichung für die geleistete Arbeit einzu-
klagen, m. a. W. sie auf einen zweiten Prozess zu ver-
weisen, liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn die
Beurteilung auf Grund des beigebrachten Prozessstoffes
noch nicht möglich wäre. Solches lässt sich aber nicht
sagen. Beharrt die Klägerin darauf, dass hierüber im
gegenwärtigen Prozess entschieden wird, obschon ihr
weiterer gegen die Beklagte Julia Böhner allein gerichteter
Anspruch auf] Ausgleichung, eventuell Herabsetzung
der Zuwendung des Mobiliars an sie von der Hand ge-
wiesen wurde, so nimmt sie damit in den Kauf, dass diese
Zuwendung bei der Berechnung des Standes der Erb-
schaft unberücksichtigt bleibt ...... Infolgedessen ist als
Stand der Erbschaft einfach der von der Vorinst:mz fest-
gestellte Betrag der Zuwendungen anzusehen, welche die
Beklagten erhalten haben (Art. 475 ZGB) ..... .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt,
dass Dispositiv 3 des Urteils des Appellationsgerichtes
des Kantons Basel-Stadt vom 19. Juni 1926 aufgehoben
und die Sache zur materiellen Beurteilung des ersten
Klagantrages an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ange-
fochtene Urteil bestätigt.