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79_II_369

BGE 79 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 62.

hatten, auf amtliche Bekanntmachungen betreffend dessen

Erbschaft zu achten. Allein, sie waren grundsätzlich nicht

gehalten, andere Blätter als das Amtsblatt ihres Wohn-

sitzkantons und etwa noch lokale Blätter ihres Wohnortes

daraufhin nachzusehen. Auch ihren zürcherischen Anwalt

traf in dieser Hinsicht keine weitergehende Nachschau -

pflicht. Von Anfang an einen aargauischen Anwalt beizu-

ziehen, waren aber die Kläger nicht verpflichtet, wie sie

sich denn auch damit hätten begnügen dürfen, selber mit

den Beklagten in Briefwechsel zu treten. Auch Gemeinde-

organen ist schon nachgesehen worden, dass sie einen

ausserhalb des eigenen Kantons ergangenen Rechnungsruf

nicht beachteten (SJZ 23 S. 106 Nr. 79). Die Bemerkung

von G.A.UTSCm (Über die Rechtswirkungen des öffentlichen

Inventars, SJZ 19 S. 338 ff., besonders 341), {(die Abwesen-

heit des Gläubigers ausserhalb des Kantons » entschuldige

die Säumnis nicht, wenn er vom Tode des Schuldners

erfahren hatte, bezieht sich nach den anschliessenden Aus-

führungen anscheinend nur auf einen vorübergehend

abwesenden im selben Kanton wohnenden Gläubiger, für

den die dort ergehenden Veröffentlichungen eben mass-

gebend bleiben. Darüber hinaus wäre dieser Ansicht nicht

beizustimmen, mindestens nicht gegenüber Gläubigern, in

deren Wohnsitzkanton nach den Umständen ebenfalls ein

Rechnungsruf geboten gewesen wäre, jedoch unterblieben

ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Aargau vom 3. Juli 1953 bestätigt.

L

Erbrecht. No 63.

63. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung

vom 1. Oktober 1953 i. S. Veraguth gegen Veraguth.

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Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633

ZGB (Lidlohn). Vererblichkeit desselben bei Tod des Hauskindes

vor der Erbteilung.

SuccessWn. IndemniM en raison de sacrifices faits pour la famille

(art. 633 00). Transmissibilite Mreditaire du droit a. l'indemniM

lorsque renfant decede avant le partage.

Divisione ~eUa successione. Oompenso per contribuzione alle spese

domestIche (art. 633 00), Trasmissibilitd ereditaria deI diritto

al compenso quando il figlio muore prima della divisione.

Nach dem Tode seiner Frau schloss J. N. Veraguth mit

seinem Sohne Richard 1945 einen Erbverzichts- und Aus-

kaufvertrag, wonach der Sohn für sein Erbrecht gegenüber

Mutter und Vater abgefunden wird und beim Erbgang als

Erbe ausser Betracht fällt. Eine Teilung des mütterlichen

Nachlasses zwischen dem Vater und den beiden Töchtern

fand nicht statt.

Im Jahre 1946 starb der Vater V. Er hinterliess ein

Testament vom 15. März 1944, in dem er verfügt hatte,

dass die Kinder sich folgende Vorbezüge anrechnen lassen

müssen: Richard Fr. 17,000.-, Anna Fr. 6500.-, Margrith

Fr. 2000.-, und dass der Tochter Margrith als beschei-

denes Entgelt für geleistete Arbeit im Geschäft und Haus-

halt seit 1910 Fr. 1000.- pro Jahr aus dem Nachlass vor-

weg vergütet werden sollen; ihr solle auch das gesamte

Mobiliar zufallen.

Bevor der väterliche Nachlass geteilt war, starb am

18. März 1947 auch die Tochter Margrith. Bezüglich der

Teilung ihres Nachlasses entstand zwischen Richard und

Anna V. Streit. Letztere erhob gegen den Bruder eine

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage in Bezug au! das

Testament des Vaters, die mit Urteil des Kantonsgerichts

von Graubünden vom 20. Juni 1949 teils durch Nichtein-

treten, teils durch Abweisung erledigt wurde.

Der auf Begehren der gesetzlichen Erben eingesetzte

amtliche Erbschaftsverwalter führte die Liquidation der

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A8 79 II -

1953

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Erbrecht. N° 63.

Hinterlassenschaften durch und erstellte am 3. März 1950

einen Status, in dem das reine Erbschaftsvermögen auf

diesen Tag mit Fr. 50,044.73 beziffert wurde.

Im NoV'em"per 1950 reichte Anna V. gegen den Bruder

Klage auf Teilung der Hinterlassenschaften des Vaters und

der Schwester Margrith ein. Der Beklagte verlangte wider-

klageweise ebenfalls Teilung der Hinterlassenschaften der

Mutter, des Vaters und der Schwester.

Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil

vom 19./20. März 1953 wie folgt entschieden:

Nachlass der Mutter V. .

Fr. 40,400.90

Nachlass des Vaters V. . . ..

»

828.27

Nachlass der Margrith V. . ..

»

41,083.83;

vom verbleibenden Nachlassvermögen erhalten:

Anna V.. .

Fr. 29,502.82

Richard V.. . . . . . . . ..

»

20,541.91

Fr. 50,044.73.

Bei der Berechnung des Nachlasses des Vaters ist, ge-

stützt auf dessen Testament, ein Lidlohnanspruch der

Tochter Margrith im Betrage von Fr. 30,000.- in Abzug

gebracht und dementsprechend beim Nachlass der Tochter

Margrith hinzugerechnet worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung

der Klägerin Anna V. mit dem Antrag, es seien ihr als

Erbquoten am verbleibenden Nachlassvermögen von Mut-

ter, Vater und Schwester Fr. 39,178.29 zuzusprechen. Sie

bestreitet dem Bruder das Recht, einen Lidlohnanspruch

der verstorbenen Schwester als deren Erbe gegen den

Nachlass des Vaters geltend zu machen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

3. -

Der Beklagte macht gestützt auf die testamen-

tarische Verfügung des Vaters für Margrith V. einen Lid-

lohnanspruch im reduzierten Betrage von Fr. 30,000.-

geltend. Das Bezirksgericht verneinte einen solchen mit

der Begründung, der Anspruch des Hauskindes auf billige

Ausgleichung im Sinne von Art. 633 ZGB entstehe erst im

Erbrecht. N0 63.

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Momente der Erbteilung, und sofern das anspruchsberech-

tigte Hauskind den Erbgang nicht erlebe, sei zwar der An-

spruch grundsätzlich vererblich, aber nur zu Gunsten von

Nachkommen und des Ehegatten des Hauskindes (TuoR,

zu Art. 633 N. 50). Eine weitere Ausdehnung der Vererb-

lichkeit, in casu auf die Geschwister, wäre nicht gerecht-

fertigt und würde hier zu einer vom Erblasser nie beab-

sichtigten Begünstigung des Beklagten führen.

Demgegenüber hat das Kantonsgericht den Anspruch

geschützt, weil Margrith V. zwar vor der Teilung der väter-

lichen Erbschaft, aber nach dem Tode des Vaters, also

nach dem Erbgang gestorben sei (Vater gest. 27. Juni 1946,

Margrith V. gest. 18. März 1947). Die vom Bezirksgericht

zitierte Auffassung TuoRs beziehe sich -aber auf die Frage

der Vererbung von Lidlohnansprüchen eines vor dem Erb-

gang verstorbenen Hauskindes. Die herrschende Auffas-

sung stehe einer analogen Anwendung von Art. 627 Abs. I

ZGB auf den Fall des Todes des Ausgleichungsberechtigten

zwar vor der Erbteilung, aber nach dem Erbgang nicht ent-

gegen. Gemäss Art. 542/543 sei auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Erbganges abzustellen. Die Geltendmachung

von Ansprüchen aus Art. 633 durch Erben des Hauskindes

sei daher dann nicht zu beschränken, wenn dieses den Erb-

gang erlebte.

In der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung des

Bezirksgerichts. Es muss indessen dem Kantonsgericht

beigepflichtet werden.

a) Wesentlich ist in casu, dass das grundsätzlich aus-

gleichungsberechtigte Hauskind Margrith V. nach dem

Vater gestorben ist, wenn auch vor der Teilung des väter-

lichen Nachlasses. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie

es bezüglich der Erben bzw. Nachkommen eines vor dem

Vater verstorbenen Hauskindes zu balten wäre, welche

TuoR aus Billigkeitserwägungen zur Geltendmachung des

Lidlohnanspruches desselben zulassen will (TuoR, Art. 633

N. 50). Für den hier vorliegenden Fall -

Tod des Haus-

kindes nach dem Erbgang -, sind die allgemeinen Grund-

sätze des Erbrechts anwendbar, wonach es für den Bestand

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Erbrecht. N0 63.

des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbganges ankommt.

« Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so

vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben»

(Art. 542 Abs.2 ZGB). Wie die massgebende Lehre zutref-

fend annimmt, handelt es sich beim Lidlohnanspruch

gemäss Art. 633 um eine unmittelbar auf dem Gesetz

beruhende Forderung erbrechtlicher Natur, die mit dem

eigentlichen Erbanspruch des Hauskindes weder identisch

noch ein Teil desselben ist, wohl aber diesen voraussetzt

und aus ihm hervorgeht (TuoR, Art. 633 N. 9 ff., EscHER,

N. 21 f.). Die Lidlohnforderung entsteht zwar nicht schon

mit der Leistung der Zuwendungen des Hauskindes zu

Lebzeiten der Erblassers, wohl aber mit dessen Tode, weil

damit der Tatbestand vollendet ist (ESCHER, N. 24, TuoR,

N. 27; H. VONRUFS, Der massgebende Zeitpunkt für die

Bewertung der Erbschaftsgegenstände bei Pilichtteilsbe-

rechnung, Ausgleichung und Teilung, S. 54 ff.). Eine hievon

abweichende Auffassung scheint allerdings einem früheren

Entscheid des Bundesgerichts zugrundezuliegen, wonach

der Anspruch aus Art. 633 erst « existent» werde, wenn

nicht nur das vom Hauskinde gebrachte Opfer, sondern

auch der den Eltern daraus erwachsene Nutzen und na-

mentlich der Stand des Nachlasses festständen,. was erst

bei der Teilung des Nachlasses der Fall sei; wenn Art. 633

den Ausgleichsanspruch « bei der 'Teilung») vorsehe, so

habe damit der Zeitpunkt der « Perfektion » des Anspruchs

festgelegt werden wollen (BGE 48 II 317).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Formulierung

der damaligen Auffassung des Bundesgerichtes entsprach;

jene Begründung hatte eine vor und unabhängig von jeg-

licher Erbteilung erhobene Feststellungsklage zum Gegen-

stand, bei deren Gutheissung die Vorinstanz von der An-

sicht ausgegangen war, der Lidlohnanspruch komme mit

der Vornahme der Leistungen des Hauskindes zur Ent-

stehung (S. 317). Dass dies aber erst im Zeitpunkt der

Teilung der Fall sei, lässt sich aus Art. 633 nicht ableiten;

denn das Gesetz sagt hier nur, wann die Forderung gel-

\ L

Erbrecht. N° 63.

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tend gemacht werden kann, nicht wann sie entsteht. Nur

anlässlich und im Rahmen der Erbteilung kann der An-

spruch mit Erfolg erhoben werden. Mit dem Tode des

Erblassers ist der rechtsbegründende Tatbestand abge-

schlossen und der Anspruch, mindestens grundSätzlich, ent-

standen, was nicht ausschliesst, dass bei dessen « billiger »

Bemessung allenfalls Umstände, die bis zur Teilung ein-

treten, berücksichtigt werden können und müssen. Ein

Indiz dafür, dass der Lidlohnanspruch schon vor der

Teilung, wenn auch bedingt, existent ist, darf auch darin

erblickt werden, dass er nach Art. 334 sogar nicht erst im

Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten von Vater und Mutter

im Falle der Zwangsvollstreckung gegen diese geltend

gemacht werden kann. Bei der Charakterisierung der

rechtlichen Natur des Lidlohnanspruchs hat übrigens das

Bundesgericht, ESCHER folgend, denselben als « eine Art

gesetzliches Vermächtnis » bezeichnet (BGE 45 II 4); die

Weiterführung der Analogie weist auf Art. 543 hin, wonach

der Vermächtnisnehmer den Anspruch auf das Vermächt-

nis erwirbt, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand

erlebt hat. Entsteht aber der Anspruch grundsätzlich spä-

testens mit dem Erbgang, so gehört er von diesem Moment

an zum Vermögen des Hauskindes und teilt dessen Schick-

sal, fällt also, wenn dieses selber stirbt, an dessen Erben.

Art. 542 Abs. 2 spricht bezeichnenderweise nicht vom Erb-

recht oder Erbanspruch des Erben, der nach Erleben des

Erbganges stirbt, sondern in einem weitern Sinne von

seinem « Recht an der Erbschaft», worunter auch dieser

aus dem Erbanspruch hervorgehende, einem gesetzlichen

Vermächtnis ähnliche Ausgleichungsanspruch fällt. Art. 633

enthält weder nach Wortlaut noch Sinn irgendwelches

Moment, das der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Re-

gelD. zwingend entgegenstände.

Die Frage der Stellung des Erbeserben hatte das Bundes-

gericht neulich mit Bezug auf die Berechtigung desselben

zur Anrufung des bäuerlichen Erbrechts zu prüfen. Sie

wurde bejaht in der Erwägung, dass gemäss Art. 542 Abs. 2

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Erbrecht. N0 63.

der Erbeserbe ipso iure Mitglied der Erbengemeinschaft

mit den gleichen Rechten wie sein Rechtsvorgänger werde,

als solches in der Teilung grundsätzlich die gleichen Rechte

wie die direkten Erben habe, die Institution des bäuer-

lichen Erbrechts einen Bestandteil der Vorschriften über

die Teilung der Erbschaft bilde und daher nicht einzusehen

sei, wieso der Erbeserbe von der Anrufung dieser beson-

dem Teilungsvorschrift ausgeschlossen sein sollte (BGE

75 II 201). Um eine Teilungsvorschrift handelt es sich auch

bei der Ausgleichung nach Art. 633, und der Erbeserbe

macht dabei nur den Anspruch geltend, den der direkte

Erbe selber beim Tode des Erblassers hatte, während bei

Art. 620 im Erbeserben den Miterben ein Konkurrent

ersteht, der beim Tode des Erblassers als solcher über-

haupt nicht in Betracht fiel (S. 202).

Es ist ferner an die Genugtuungsforderung zu erinnern,

deren Rechtsgrund in höherem Masse mit der Person des

Berechtigten zusammenhängt, als der hier fragliche An-

spruch, und bezüglich deren die aktive Vererblichkeit

bejaht wird.

Der Eintritt des Erbeserben in den Anspruch des Haus-

kindes entspricht auch grundsätzlich der Billigkeit, mag

dies auch nicht gerade am vorliegenden Fall augenfällig

in Erscheinung treten. Es wäre nicht verständlich, wenn

die Kinder oder die Ehefrau des Haussohnes der Früchte

eines Teils der Lebensarbeit desselben verlustig gehen soll-

ten, weil er zwar nach dem Vater, aber vor der Erbteilung

verstarb. Wenn die Literatur die Vererblichkeit des Lid-

lohnanspruchs in diesem Falle überhaupt nicht, sondern

nur im Falle des Vorversterbens des Hauskindes erwähnt

und zwar im bejahenden Sinne (TuoR, N. 50, BOREL, Das

bäuerliche Erbrecht, S. 154), so offenbar weil sie im erst-

genannten Falle als selbstverständlich betrachtet wird. Für

eine unterschiedliche Behandlung, wenn das Hauskind

nicht Nachkommen oder Ehegatten, sondern wie hier,

Geschwister als Erben hinterlässt, enthält das Gesetz kei-

nerlei Anhaltspunkt; sie würde durch Schaffung Von

Erben verschiedener Klassen einen Einbruch in das System

Erbrecht. N° 63.

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des Erbrechts darstellen. Diese in der Literatur gemachte

Einschränkung bezieht sich denn auch, wie der ganze Hin-

weis, auf den Fall des vorverstorbenen Hauskindes (a.a.O.).

b) Was die Höhe des Lidlohnanspruches anbetrifft, kann

die Bemängelung der Berufungsklägerin nicht gehört wer-

den, nachdem, wie die Vorinstanzen feststellen, sie selbst

früher den Betrag von Fr. 30,000.- noch als zu gering

bezeichnet hat und diese Ziffer bereits eine Reduktion des

sich rechnungsmässig ergebenden Betrags von Fr. 36,500.-

darstellt. Der Betrag von Fr. 1000.- pro Jahr ist übrigens

im Testament festgesetzt; Verfügungen des Erblassers

über die Ausgleichung sind verbindlich, wenn das Testa-

ment mit Bezug auf sie nicht angefochten wird, womit der

Klägerin im früheren Prozess kein Erfolg beschieden war.

Fraglich kann allerdings erscheinen, ob ein Lidlohn-

anspruch noch als billig bezeichnet werden darf, der die

Erbschaftsaktiven übersteigt, mithin die ohne ihn' aktive

Erbschaft passiv werden lässt, wie es hier mit derjenigen

des Vaters V. geschieht (minus Fr. 5421.83). Indessen war

in der Rechtsprechung schon bisher anerkannt, dass unter

Umständen, falls keine Erbschaftsaktiven vorhanden sind,

begünstigte Erben sogar verhalten werden können, den

Ausgleichungsanspruch gemäss Art. 633 aus ihrem eigenen

Vermögen zu erfüllen (BGE 52 II 341 f.). Von einer Ver-

letzung des Pflichtteils der Berufungsklägerin durch den

Lidlohnanspruch endlich kann keine Rede sein. Bei der

Berechnung des Pflichtteils ist von der Nachlassmasse

vorab der Ausgleichungsanspruch abzuziehen (EseHER,

Art. 633 N. 23, VONRUFS, S. 55 f.). Nur wenn der Betrag

von Fr. 1000.- pro Jahr nicht als « billige Ausgleichung »,

sondern als übersetzt erschiene, läge für den Differenz-

betrag zwischen einer als billig anzuerkennenden Ausglei-

chung und der verlangten eine testamentarische Begünsti-

gung vor, die unter Umständen das Pflichtteilsrecht eines

Miterben verletzen könnte und insoweit der Herabsetzung

unterläge. Allein dies trifft hier nicht zu.