Volltext (verifizierbarer Originaltext)
368
Erbrecht. N° 62.
hatten, auf amtliche Bekanntmachungen betreffend dessen
Erbschaft zu achten. Allein, sie waren grundsätzlich nicht
gehalten, andere Blätter als das Amtsblatt ihres Wohn-
sitzkantons und etwa noch lokale Blätter ihres Wohnortes
daraufhin nachzusehen. Auch ihren zürcherischen Anwalt
traf in dieser Hinsicht keine weitergehende Nachschau -
pflicht. Von Anfang an einen aargauischen Anwalt beizu-
ziehen, waren aber die Kläger nicht verpflichtet, wie sie
sich denn auch damit hätten begnügen dürfen, selber mit
den Beklagten in Briefwechsel zu treten. Auch Gemeinde-
organen ist schon nachgesehen worden, dass sie einen
ausserhalb des eigenen Kantons ergangenen Rechnungsruf
nicht beachteten (SJZ 23 S. 106 Nr. 79). Die Bemerkung
von G.A.UTSCm (Über die Rechtswirkungen des öffentlichen
Inventars, SJZ 19 S. 338 ff., besonders 341), {(die Abwesen-
heit des Gläubigers ausserhalb des Kantons » entschuldige
die Säumnis nicht, wenn er vom Tode des Schuldners
erfahren hatte, bezieht sich nach den anschliessenden Aus-
führungen anscheinend nur auf einen vorübergehend
abwesenden im selben Kanton wohnenden Gläubiger, für
den die dort ergehenden Veröffentlichungen eben mass-
gebend bleiben. Darüber hinaus wäre dieser Ansicht nicht
beizustimmen, mindestens nicht gegenüber Gläubigern, in
deren Wohnsitzkanton nach den Umständen ebenfalls ein
Rechnungsruf geboten gewesen wäre, jedoch unterblieben
ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 3. Juli 1953 bestätigt.
L
Erbrecht. No 63.
63. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung
vom 1. Oktober 1953 i. S. Veraguth gegen Veraguth.
369
Erbteilung. Ausgleichungsanspruch des Hauskindes gemäss Art. 633
ZGB (Lidlohn). Vererblichkeit desselben bei Tod des Hauskindes
vor der Erbteilung.
SuccessWn. IndemniM en raison de sacrifices faits pour la famille
(art. 633 00). Transmissibilite Mreditaire du droit a. l'indemniM
lorsque renfant decede avant le partage.
Divisione ~eUa successione. Oompenso per contribuzione alle spese
domestIche (art. 633 00), Trasmissibilitd ereditaria deI diritto
al compenso quando il figlio muore prima della divisione.
Nach dem Tode seiner Frau schloss J. N. Veraguth mit
seinem Sohne Richard 1945 einen Erbverzichts- und Aus-
kaufvertrag, wonach der Sohn für sein Erbrecht gegenüber
Mutter und Vater abgefunden wird und beim Erbgang als
Erbe ausser Betracht fällt. Eine Teilung des mütterlichen
Nachlasses zwischen dem Vater und den beiden Töchtern
fand nicht statt.
Im Jahre 1946 starb der Vater V. Er hinterliess ein
Testament vom 15. März 1944, in dem er verfügt hatte,
dass die Kinder sich folgende Vorbezüge anrechnen lassen
müssen: Richard Fr. 17,000.-, Anna Fr. 6500.-, Margrith
Fr. 2000.-, und dass der Tochter Margrith als beschei-
denes Entgelt für geleistete Arbeit im Geschäft und Haus-
halt seit 1910 Fr. 1000.- pro Jahr aus dem Nachlass vor-
weg vergütet werden sollen; ihr solle auch das gesamte
Mobiliar zufallen.
Bevor der väterliche Nachlass geteilt war, starb am
18. März 1947 auch die Tochter Margrith. Bezüglich der
Teilung ihres Nachlasses entstand zwischen Richard und
Anna V. Streit. Letztere erhob gegen den Bruder eine
Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage in Bezug au! das
Testament des Vaters, die mit Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden vom 20. Juni 1949 teils durch Nichtein-
treten, teils durch Abweisung erledigt wurde.
Der auf Begehren der gesetzlichen Erben eingesetzte
amtliche Erbschaftsverwalter führte die Liquidation der
24
A8 79 II -
1953
370
Erbrecht. N° 63.
Hinterlassenschaften durch und erstellte am 3. März 1950
einen Status, in dem das reine Erbschaftsvermögen auf
diesen Tag mit Fr. 50,044.73 beziffert wurde.
Im NoV'em"per 1950 reichte Anna V. gegen den Bruder
Klage auf Teilung der Hinterlassenschaften des Vaters und
der Schwester Margrith ein. Der Beklagte verlangte wider-
klageweise ebenfalls Teilung der Hinterlassenschaften der
Mutter, des Vaters und der Schwester.
Das Kantonsgericht von Graubünden hat mit Urteil
vom 19./20. März 1953 wie folgt entschieden:
Nachlass der Mutter V. .
Fr. 40,400.90
Nachlass des Vaters V. . . ..
»
828.27
Nachlass der Margrith V. . ..
»
41,083.83;
vom verbleibenden Nachlassvermögen erhalten:
Anna V.. .
Fr. 29,502.82
Richard V.. . . . . . . . ..
»
20,541.91
Fr. 50,044.73.
Bei der Berechnung des Nachlasses des Vaters ist, ge-
stützt auf dessen Testament, ein Lidlohnanspruch der
Tochter Margrith im Betrage von Fr. 30,000.- in Abzug
gebracht und dementsprechend beim Nachlass der Tochter
Margrith hinzugerechnet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung
der Klägerin Anna V. mit dem Antrag, es seien ihr als
Erbquoten am verbleibenden Nachlassvermögen von Mut-
ter, Vater und Schwester Fr. 39,178.29 zuzusprechen. Sie
bestreitet dem Bruder das Recht, einen Lidlohnanspruch
der verstorbenen Schwester als deren Erbe gegen den
Nachlass des Vaters geltend zu machen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -
Der Beklagte macht gestützt auf die testamen-
tarische Verfügung des Vaters für Margrith V. einen Lid-
lohnanspruch im reduzierten Betrage von Fr. 30,000.-
geltend. Das Bezirksgericht verneinte einen solchen mit
der Begründung, der Anspruch des Hauskindes auf billige
Ausgleichung im Sinne von Art. 633 ZGB entstehe erst im
Erbrecht. N0 63.
371
Momente der Erbteilung, und sofern das anspruchsberech-
tigte Hauskind den Erbgang nicht erlebe, sei zwar der An-
spruch grundsätzlich vererblich, aber nur zu Gunsten von
Nachkommen und des Ehegatten des Hauskindes (TuoR,
zu Art. 633 N. 50). Eine weitere Ausdehnung der Vererb-
lichkeit, in casu auf die Geschwister, wäre nicht gerecht-
fertigt und würde hier zu einer vom Erblasser nie beab-
sichtigten Begünstigung des Beklagten führen.
Demgegenüber hat das Kantonsgericht den Anspruch
geschützt, weil Margrith V. zwar vor der Teilung der väter-
lichen Erbschaft, aber nach dem Tode des Vaters, also
nach dem Erbgang gestorben sei (Vater gest. 27. Juni 1946,
Margrith V. gest. 18. März 1947). Die vom Bezirksgericht
zitierte Auffassung TuoRs beziehe sich -aber auf die Frage
der Vererbung von Lidlohnansprüchen eines vor dem Erb-
gang verstorbenen Hauskindes. Die herrschende Auffas-
sung stehe einer analogen Anwendung von Art. 627 Abs. I
ZGB auf den Fall des Todes des Ausgleichungsberechtigten
zwar vor der Erbteilung, aber nach dem Erbgang nicht ent-
gegen. Gemäss Art. 542/543 sei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Erbganges abzustellen. Die Geltendmachung
von Ansprüchen aus Art. 633 durch Erben des Hauskindes
sei daher dann nicht zu beschränken, wenn dieses den Erb-
gang erlebte.
In der Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung des
Bezirksgerichts. Es muss indessen dem Kantonsgericht
beigepflichtet werden.
a) Wesentlich ist in casu, dass das grundsätzlich aus-
gleichungsberechtigte Hauskind Margrith V. nach dem
Vater gestorben ist, wenn auch vor der Teilung des väter-
lichen Nachlasses. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie
es bezüglich der Erben bzw. Nachkommen eines vor dem
Vater verstorbenen Hauskindes zu balten wäre, welche
TuoR aus Billigkeitserwägungen zur Geltendmachung des
Lidlohnanspruches desselben zulassen will (TuoR, Art. 633
N. 50). Für den hier vorliegenden Fall -
Tod des Haus-
kindes nach dem Erbgang -, sind die allgemeinen Grund-
sätze des Erbrechts anwendbar, wonach es für den Bestand
372
Erbrecht. N0 63.
des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Erbganges ankommt.
« Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so
vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben»
(Art. 542 Abs.2 ZGB). Wie die massgebende Lehre zutref-
fend annimmt, handelt es sich beim Lidlohnanspruch
gemäss Art. 633 um eine unmittelbar auf dem Gesetz
beruhende Forderung erbrechtlicher Natur, die mit dem
eigentlichen Erbanspruch des Hauskindes weder identisch
noch ein Teil desselben ist, wohl aber diesen voraussetzt
und aus ihm hervorgeht (TuoR, Art. 633 N. 9 ff., EscHER,
N. 21 f.). Die Lidlohnforderung entsteht zwar nicht schon
mit der Leistung der Zuwendungen des Hauskindes zu
Lebzeiten der Erblassers, wohl aber mit dessen Tode, weil
damit der Tatbestand vollendet ist (ESCHER, N. 24, TuoR,
N. 27; H. VONRUFS, Der massgebende Zeitpunkt für die
Bewertung der Erbschaftsgegenstände bei Pilichtteilsbe-
rechnung, Ausgleichung und Teilung, S. 54 ff.). Eine hievon
abweichende Auffassung scheint allerdings einem früheren
Entscheid des Bundesgerichts zugrundezuliegen, wonach
der Anspruch aus Art. 633 erst « existent» werde, wenn
nicht nur das vom Hauskinde gebrachte Opfer, sondern
auch der den Eltern daraus erwachsene Nutzen und na-
mentlich der Stand des Nachlasses festständen,. was erst
bei der Teilung des Nachlasses der Fall sei; wenn Art. 633
den Ausgleichsanspruch « bei der 'Teilung») vorsehe, so
habe damit der Zeitpunkt der « Perfektion » des Anspruchs
festgelegt werden wollen (BGE 48 II 317).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Formulierung
der damaligen Auffassung des Bundesgerichtes entsprach;
jene Begründung hatte eine vor und unabhängig von jeg-
licher Erbteilung erhobene Feststellungsklage zum Gegen-
stand, bei deren Gutheissung die Vorinstanz von der An-
sicht ausgegangen war, der Lidlohnanspruch komme mit
der Vornahme der Leistungen des Hauskindes zur Ent-
stehung (S. 317). Dass dies aber erst im Zeitpunkt der
Teilung der Fall sei, lässt sich aus Art. 633 nicht ableiten;
denn das Gesetz sagt hier nur, wann die Forderung gel-
\ L
Erbrecht. N° 63.
373
tend gemacht werden kann, nicht wann sie entsteht. Nur
anlässlich und im Rahmen der Erbteilung kann der An-
spruch mit Erfolg erhoben werden. Mit dem Tode des
Erblassers ist der rechtsbegründende Tatbestand abge-
schlossen und der Anspruch, mindestens grundSätzlich, ent-
standen, was nicht ausschliesst, dass bei dessen « billiger »
Bemessung allenfalls Umstände, die bis zur Teilung ein-
treten, berücksichtigt werden können und müssen. Ein
Indiz dafür, dass der Lidlohnanspruch schon vor der
Teilung, wenn auch bedingt, existent ist, darf auch darin
erblickt werden, dass er nach Art. 334 sogar nicht erst im
Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten von Vater und Mutter
im Falle der Zwangsvollstreckung gegen diese geltend
gemacht werden kann. Bei der Charakterisierung der
rechtlichen Natur des Lidlohnanspruchs hat übrigens das
Bundesgericht, ESCHER folgend, denselben als « eine Art
gesetzliches Vermächtnis » bezeichnet (BGE 45 II 4); die
Weiterführung der Analogie weist auf Art. 543 hin, wonach
der Vermächtnisnehmer den Anspruch auf das Vermächt-
nis erwirbt, wenn er den Erbgang in erbfähigem Zustand
erlebt hat. Entsteht aber der Anspruch grundsätzlich spä-
testens mit dem Erbgang, so gehört er von diesem Moment
an zum Vermögen des Hauskindes und teilt dessen Schick-
sal, fällt also, wenn dieses selber stirbt, an dessen Erben.
Art. 542 Abs. 2 spricht bezeichnenderweise nicht vom Erb-
recht oder Erbanspruch des Erben, der nach Erleben des
Erbganges stirbt, sondern in einem weitern Sinne von
seinem « Recht an der Erbschaft», worunter auch dieser
aus dem Erbanspruch hervorgehende, einem gesetzlichen
Vermächtnis ähnliche Ausgleichungsanspruch fällt. Art. 633
enthält weder nach Wortlaut noch Sinn irgendwelches
Moment, das der Anwendbarkeit dieser allgemeinen Re-
gelD. zwingend entgegenstände.
Die Frage der Stellung des Erbeserben hatte das Bundes-
gericht neulich mit Bezug auf die Berechtigung desselben
zur Anrufung des bäuerlichen Erbrechts zu prüfen. Sie
wurde bejaht in der Erwägung, dass gemäss Art. 542 Abs. 2
374
Erbrecht. N0 63.
der Erbeserbe ipso iure Mitglied der Erbengemeinschaft
mit den gleichen Rechten wie sein Rechtsvorgänger werde,
als solches in der Teilung grundsätzlich die gleichen Rechte
wie die direkten Erben habe, die Institution des bäuer-
lichen Erbrechts einen Bestandteil der Vorschriften über
die Teilung der Erbschaft bilde und daher nicht einzusehen
sei, wieso der Erbeserbe von der Anrufung dieser beson-
dem Teilungsvorschrift ausgeschlossen sein sollte (BGE
75 II 201). Um eine Teilungsvorschrift handelt es sich auch
bei der Ausgleichung nach Art. 633, und der Erbeserbe
macht dabei nur den Anspruch geltend, den der direkte
Erbe selber beim Tode des Erblassers hatte, während bei
Art. 620 im Erbeserben den Miterben ein Konkurrent
ersteht, der beim Tode des Erblassers als solcher über-
haupt nicht in Betracht fiel (S. 202).
Es ist ferner an die Genugtuungsforderung zu erinnern,
deren Rechtsgrund in höherem Masse mit der Person des
Berechtigten zusammenhängt, als der hier fragliche An-
spruch, und bezüglich deren die aktive Vererblichkeit
bejaht wird.
Der Eintritt des Erbeserben in den Anspruch des Haus-
kindes entspricht auch grundsätzlich der Billigkeit, mag
dies auch nicht gerade am vorliegenden Fall augenfällig
in Erscheinung treten. Es wäre nicht verständlich, wenn
die Kinder oder die Ehefrau des Haussohnes der Früchte
eines Teils der Lebensarbeit desselben verlustig gehen soll-
ten, weil er zwar nach dem Vater, aber vor der Erbteilung
verstarb. Wenn die Literatur die Vererblichkeit des Lid-
lohnanspruchs in diesem Falle überhaupt nicht, sondern
nur im Falle des Vorversterbens des Hauskindes erwähnt
und zwar im bejahenden Sinne (TuoR, N. 50, BOREL, Das
bäuerliche Erbrecht, S. 154), so offenbar weil sie im erst-
genannten Falle als selbstverständlich betrachtet wird. Für
eine unterschiedliche Behandlung, wenn das Hauskind
nicht Nachkommen oder Ehegatten, sondern wie hier,
Geschwister als Erben hinterlässt, enthält das Gesetz kei-
nerlei Anhaltspunkt; sie würde durch Schaffung Von
Erben verschiedener Klassen einen Einbruch in das System
Erbrecht. N° 63.
375
des Erbrechts darstellen. Diese in der Literatur gemachte
Einschränkung bezieht sich denn auch, wie der ganze Hin-
weis, auf den Fall des vorverstorbenen Hauskindes (a.a.O.).
b) Was die Höhe des Lidlohnanspruches anbetrifft, kann
die Bemängelung der Berufungsklägerin nicht gehört wer-
den, nachdem, wie die Vorinstanzen feststellen, sie selbst
früher den Betrag von Fr. 30,000.- noch als zu gering
bezeichnet hat und diese Ziffer bereits eine Reduktion des
sich rechnungsmässig ergebenden Betrags von Fr. 36,500.-
darstellt. Der Betrag von Fr. 1000.- pro Jahr ist übrigens
im Testament festgesetzt; Verfügungen des Erblassers
über die Ausgleichung sind verbindlich, wenn das Testa-
ment mit Bezug auf sie nicht angefochten wird, womit der
Klägerin im früheren Prozess kein Erfolg beschieden war.
Fraglich kann allerdings erscheinen, ob ein Lidlohn-
anspruch noch als billig bezeichnet werden darf, der die
Erbschaftsaktiven übersteigt, mithin die ohne ihn' aktive
Erbschaft passiv werden lässt, wie es hier mit derjenigen
des Vaters V. geschieht (minus Fr. 5421.83). Indessen war
in der Rechtsprechung schon bisher anerkannt, dass unter
Umständen, falls keine Erbschaftsaktiven vorhanden sind,
begünstigte Erben sogar verhalten werden können, den
Ausgleichungsanspruch gemäss Art. 633 aus ihrem eigenen
Vermögen zu erfüllen (BGE 52 II 341 f.). Von einer Ver-
letzung des Pflichtteils der Berufungsklägerin durch den
Lidlohnanspruch endlich kann keine Rede sein. Bei der
Berechnung des Pflichtteils ist von der Nachlassmasse
vorab der Ausgleichungsanspruch abzuziehen (EseHER,
Art. 633 N. 23, VONRUFS, S. 55 f.). Nur wenn der Betrag
von Fr. 1000.- pro Jahr nicht als « billige Ausgleichung »,
sondern als übersetzt erschiene, läge für den Differenz-
betrag zwischen einer als billig anzuerkennenden Ausglei-
chung und der verlangten eine testamentarische Begünsti-
gung vor, die unter Umständen das Pflichtteilsrecht eines
Miterben verletzen könnte und insoweit der Herabsetzung
unterläge. Allein dies trifft hier nicht zu.