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Erbrecht :1';0 47.
die Bedeutung
« letzter Wille \) jeder Zweifel ausge-
schlossen ist. Vor allem aber entspricht die vertretene
Auslegnug des Art. 518 Abs. 2 ZGB allein auch dem
inneren System des Gesetzes. Im Bestreben, für die
Erbteilnug eine klare Rechtslage zu schaffen und auch
den Erblasser vor Übereilungen zu schützen, erklärt
das Zivilgesetzbuch für die Berechtigung am Nachlass
grundsätzlich die Bestimmungen des Intestaterbrechtes
als massgebend, sofern nicht der Verstorbene in bestimm-
ten, strengen Formen einen anderen Willen geäussert
hat. Mit diesen Grundsätzen ist weder vereinbar, dass
der Willensvollstrecker im Namen des Erblassers Verf-
ügungen vornimmt, die dieser nicht angeordnet hat,
noch dass er auch nur den Erben gegenüber Anord-
nungen des Testators durchsetzt, die nicht in gesetzlicher
Form getroffen worden sind. Räumte man dem Willens-
vollstrecker diese Befugnis ein, so hätte es der Erblasser
in der Hand, durch die blosse Ernennung eines Voll-
streckers die für die letztwilligen Verfügungen auf-
gestellten Formvorschriften zu umgehen und damit
die in seinem eigenen Interesse wie in dem der Erben
angestrebten Garantien aufzuhepen. Dass die Beklagten
im vorliegenden Falle geltend machen, die von ihnen
in Aussicht genommene Aushingabe des Bildes bedeute
die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, kann angesichts
der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht
in Betracht fallen. In Frage käme dabei übrigens nur
eine sittliche Pflicht des Erblassers, nicht der Erben.
Die Tatsache, dass der Erblasser die Zuwendung be-
absichtigte, und dass diese nur wegen eines. Form-
mangels nicht rechtsgültig wurde, vermochte nicht,
zu Lasten der Erben eine moralische Verpflichtung zu
schaffen, diese Zuwendung doch vorzunehmen. Nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber - gehen nur zivile
nicht sittliche Pflichten des Erblassers auf die Erben
über. Auch wenn daher der Erblasser moralisch ver-
pflichtet gewesen sein sollte, das Bild der Stadt Görlitz
Erbrecht ~o 48.
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zuzuwenden, so trifft diese Voraussetzung jedenfalls
für die Erben nicht zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. April 1922
bestätigt.
48. Urteil der II. ZivU&bteilung vom 12. Oktober 1922
i. S. Herzog gegen Herzog.
Art. 633 Z G B: Aus g lei c h u n g von Z u w e n-
dun gen m ü n d i ger Kin der a n den Hau s-
haI t. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit
der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand
einer Feststellungsklage sein.
A. -
Am 13. März 1918 starb in \Veinfelden unter
Hinterlassung einer \Vitwe und dreier Kinder, Heinrich
Herzog, Landwirt. Über sein Vermögen wurde ein
Inventar im Sinne von Art. 551 ZGB aufgenommen,
das ein Reinvermögen beider Ehegatten von 15,049 Fr.
20 Cts. aufweist. Eine Teilung des Nachlasses fand
nicht statt.
Mit der vorliegenden Klage verlangte der Sohn Hein-
rich Herzog.' Sticker in St. Gallen, Aufnahme eines
Entschädigungsanspruches im Sinne von Art. 633 ZGB
im Betrage von 6400 Fr. in das Inventar, indem er zur
Begrundung geltend machte, er habe bis zu seinem
28. Altersjahr seinen gesamten Verdienst, wöchentlich
zirka 40 Fr., den Eltern, mit denen er im gleichen Haus-
halt gelebt, zugewendet und ausserdem auch regel-
mässig für sie auf dem Heimwesen gearbeitet.
Die Beklagten, die Mutter und die beiden Schwestern
des Klägers, beantragten Abweisung der Klage.
B. -
Mit Urteil vom 20. April 1922l..hat das Ober-
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Erbrecht ~o 48.
gericht des Kantons Thurgau in Aufhebung eines die
Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erkannt:
« In die Inventur über den Nachlass des am 13. März
1918 verstorbenen Heinrich Herzog, Vater, Burgstrasse
in Weinfelden, ist ein Ausgleichungsanspruch des Sohnes
Heinrich Herzog im Sinne von Art. 633 ZGB im Betrage
von 4000 Fr. aufzunehmen. »
Das Obergericht ist davon ausgegangen, trotzdem
eine Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, sei
der Ausgleichungsanspruch des Klägers existent ge-
worden und müsste daher in das Inventar aufgenommen
werden.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-
trag auf Abweisung der- Klage eventuell Reduktion der
Ausgleichungssumme.
Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Obwohl im Prozess formell nur ein Begehren
auf Ergänzung des Inventars angebracht wurde, ver-
langt doch der Kläger in erster Linie Feststellung des
Bestehens seines Ausgleichungsanspruches.
Die Zu-
lässigkeit einer solchen Feststellungsklage richtet sich
insofern nach Bundesrecht, und ist daher vom Bundes-
gericht zu überprüfen, als ~wischen der bundesrecht-
lichen Regelung der streitigen Rechtsverhältnisse und
der Frage ihrer Feststellung ein Zusammenhang besteht
(AS 45 II S. 462). Hievon ausgegangen ist darauf hinzu-
weisen, dass der Anspruch aus Art. 633 ZGB nicht
schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Ausglei-
chungsberechtigten geht, sondern auf « eine billige Aus-
gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen-
rechtliche, sondern um eine erb rechtliche Forderung
(AS 45 II S. 4), wobei der Richter angewiesen wird,
alle Umstände des Falles billig zu berücksichtigen.
Dementsprechend muss bei der Festsetzung des An-
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spruches nicht nur das Opfer, das das Kind seinen
Eltern gebracht hat, sondern auch der Nutzen, der
den Eltern daraus erwachsen ist, vor allem auch der
Stand des Nachlasses in Betracht gezogen werden
(vgl. Mitteilungen des Bauernsekretariats Nr. 12 S. 59).
Hiemit ist aber die Ansicht der Vorinstanz, der Aus-
gleichungsanspruch komme mit der Vornahme der
Leistungen des Kindes zur Entstehung, nicht vereinbar.
Der Anspruch ist vielmehr erst existent, wenn die ange-
führten Grundlagen feststehen, was erst bei der Teilung
des Nachlasses der Fall ist. Erst bei der Teilung gelangt
der ganze Komplex von Fragen zur Abklärung, der
über den Umfang des Nachlasses entscheidet. Auch die
Aufnahme eines Inventars im Sinne von Art. 551 vermag
diese Teilung nicht zu ersetzen, weil es nur Sicherungs-
funktion hat, die Geltendmachung weiterer Ansprüche
und Rechte am Nachlass aber keineswegs ausschliesst.
Aber auch andere Umstände, deren Berücksichtigung
eine ((billige Ausgleichung » verlangt, können sich bis
zur Vornahme der Teilung noch ändern. Es ist mög-
lich, dass die ökonomische Stellung der übrigen Erben
oder diejenige des Ausgleichungsklägers sich umge-
staltet, es ist ferner möglich. dass andere Kinder seit
Vornahme der Zuwendungen durch den Ausgleichungs-
kläger ihrerseits Zuwendungen gemacht haben, sei es,
dass ihnen daraus ebenfalls Ansprüche aus Art. 633 er-
wachsen sind. sei es dass diese -Zuwendungen doch
billigerweise beliicksichtigtwerden müssen.
Wenn daher der Gesetzgeber in Art. 633 ZGB aus-
drücklich erklärt, Kinder. die ihre Arbeit oder Ein-
künfte den Eltern zugewendet haben, seien erst bei der
Teilung (lors du partage, nella divisione della ereditä.)
berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, so wollte
damit zweifelsohne nicht nur der Zeitpunkt der Fällig-
keit des Anspruches, sondern der Zeitpunkt seiner
Perfektion festgelegt werden. Der Ausgleichungsan-
spruch kommt somit erst bei der Teilung zur Existenz
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Erbrecht N° 48
und kann darum auch nicht vorher zum Gegenstand
einer Feststellungsklage gemacht werden. Dabei ergibt
sich allerdings aus dieser Auslegung des Art. 633 der
Nachteil, dass die Erben, denen Ausgleichungsansprüche
zustehen, um nicht eine Verschlechterung ihrer An-
sprüche zu riskieren, in Fällen die Teilung beschleunigen,
wo, wie z. B. wenn in bäuerlichen Verhältnissen der
Vater vorverstirbt, eine Hinausschiebung wünschenswert
wäre. Allein dieser Nachteil ist angesichts der vor-
stehenden grundsätzlichen Erwägungen über den Inhalt
des Ausgleichungsanspruches nicht zu umgehen.
Da die Teilung des Nachlasses im vorliegenden Falle
noch nicht verlangt wurde, sind die Voraussetzungen
der Feststellungsklage nicht gegeben und es kann dahin-
gestellt bleiben, ob der Kläger schon jetzt oder erst
nach dem Tode der Mutter in der Lage ist, Teilung zu
verlangen. und ob überhaupt die Ausgleichung schon
geltend gemacht werden kann, wenn erst ein Gatte
gestorben ist, oder ob nicht vielmehr der Tod beider
Eltern abgewartet werden muss.
Anderseits ist mit der Able~nung der Feststellung
des Ausgleichungsanspruches dem weiteren Begehren
um Ergänzung des Invel1tars die Grundlage entzogen.
Demnach erkennt da.s Bundesgericht:
Die Berufung \vird gutgeheissen und die Feststellul1gs-
klage abgewiesen.
Sachenrecht. N° 49.
IH. SACHENRECHT
DROITS REELS
49. Extrait da l'arret de la IIme Saction civila
du 90 septembre 1999
dans la cause Balmat contre Communa da Semsales.
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Source coupee (art. 706 s. C. C. S.). -
Notion de la source.
Droit de disposition du propril!taire d'une source sm l'eau
qui en decoule. Qu'en est-il lorsque cette eau reparait plus
has et forme une nouvelle source '1
Pierre Balmat est proprietaire a Semsales d'un domaine
appele
« Outre-Broye », sur lequel est installee une
fontaine. Cette fontaine etait alimentee depuis nombre
d'annees par un petit reservoir, construit dans les pres
en pente situesau-dessous du village. L'eau, recueillie
aux alentours immMiats, etait amenee, d'abord a la
fontaine d'un voisin, nomme Lambert, puis a celle
du demandeur.
Le 3 octobre 1911. Pierre Balmat et Alfred Lambert
requirent l'inscription au registre special des servitudes
d'un droit de prise d'eau et de conduite en faveur de
leurs fonds. Malgre que les proprietaires interesses
eussent donne leur autorisation, la servitude ne fut
inscrite que le 27 decembre 1921.
Les terrains situes au-dessous du village etant fre-
quemment inondes, le Conseil communal de Semsales
provoqua. en 1915, la formation d'un groupement de
proprietaires. a l'effet d'entreprendre la canalisation
des eaux de cette region. Un consortium fut alors cons-
titue, avec la participation de l'Etat et de la Commune.
qui avan~a les fonds necessaires a l'execution des tra-
vaux. Ceux-ci furent commences le 9 decembre et ter-
mines le 31 decembre 1915.
AS 48 II -
1922
2l