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48_II_315

BGE 48 II 315

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht :1';0 47.

die Bedeutung

« letzter Wille \) jeder Zweifel ausge-

schlossen ist. Vor allem aber entspricht die vertretene

Auslegnug des Art. 518 Abs. 2 ZGB allein auch dem

inneren System des Gesetzes. Im Bestreben, für die

Erbteilnug eine klare Rechtslage zu schaffen und auch

den Erblasser vor Übereilungen zu schützen, erklärt

das Zivilgesetzbuch für die Berechtigung am Nachlass

grundsätzlich die Bestimmungen des Intestaterbrechtes

als massgebend, sofern nicht der Verstorbene in bestimm-

ten, strengen Formen einen anderen Willen geäussert

hat. Mit diesen Grundsätzen ist weder vereinbar, dass

der Willensvollstrecker im Namen des Erblassers Verf-

ügungen vornimmt, die dieser nicht angeordnet hat,

noch dass er auch nur den Erben gegenüber Anord-

nungen des Testators durchsetzt, die nicht in gesetzlicher

Form getroffen worden sind. Räumte man dem Willens-

vollstrecker diese Befugnis ein, so hätte es der Erblasser

in der Hand, durch die blosse Ernennung eines Voll-

streckers die für die letztwilligen Verfügungen auf-

gestellten Formvorschriften zu umgehen und damit

die in seinem eigenen Interesse wie in dem der Erben

angestrebten Garantien aufzuhepen. Dass die Beklagten

im vorliegenden Falle geltend machen, die von ihnen

in Aussicht genommene Aushingabe des Bildes bedeute

die Erfüllung einer sittlichen Pflicht, kann angesichts

der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht

in Betracht fallen. In Frage käme dabei übrigens nur

eine sittliche Pflicht des Erblassers, nicht der Erben.

Die Tatsache, dass der Erblasser die Zuwendung be-

absichtigte, und dass diese nur wegen eines. Form-

mangels nicht rechtsgültig wurde, vermochte nicht,

zu Lasten der Erben eine moralische Verpflichtung zu

schaffen, diese Zuwendung doch vorzunehmen. Nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber - gehen nur zivile

nicht sittliche Pflichten des Erblassers auf die Erben

über. Auch wenn daher der Erblasser moralisch ver-

pflichtet gewesen sein sollte, das Bild der Stadt Görlitz

Erbrecht ~o 48.

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zuzuwenden, so trifft diese Voraussetzung jedenfalls

für die Erben nicht zu.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 29. April 1922

bestätigt.

48. Urteil der II. ZivU&bteilung vom 12. Oktober 1922

i. S. Herzog gegen Herzog.

Art. 633 Z G B: Aus g lei c h u n g von Z u w e n-

dun gen m ü n d i ger Kin der a n den Hau s-

haI t. Der Anspruch auf Ausgleichung wird erst mit

der Teilung existent und kann vorher nicht Gegenstand

einer Feststellungsklage sein.

A. -

Am 13. März 1918 starb in \Veinfelden unter

Hinterlassung einer \Vitwe und dreier Kinder, Heinrich

Herzog, Landwirt. Über sein Vermögen wurde ein

Inventar im Sinne von Art. 551 ZGB aufgenommen,

das ein Reinvermögen beider Ehegatten von 15,049 Fr.

20 Cts. aufweist. Eine Teilung des Nachlasses fand

nicht statt.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Sohn Hein-

rich Herzog.' Sticker in St. Gallen, Aufnahme eines

Entschädigungsanspruches im Sinne von Art. 633 ZGB

im Betrage von 6400 Fr. in das Inventar, indem er zur

Begrundung geltend machte, er habe bis zu seinem

28. Altersjahr seinen gesamten Verdienst, wöchentlich

zirka 40 Fr., den Eltern, mit denen er im gleichen Haus-

halt gelebt, zugewendet und ausserdem auch regel-

mässig für sie auf dem Heimwesen gearbeitet.

Die Beklagten, die Mutter und die beiden Schwestern

des Klägers, beantragten Abweisung der Klage.

B. -

Mit Urteil vom 20. April 1922l..hat das Ober-

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Erbrecht ~o 48.

gericht des Kantons Thurgau in Aufhebung eines die

Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils erkannt:

« In die Inventur über den Nachlass des am 13. März

1918 verstorbenen Heinrich Herzog, Vater, Burgstrasse

in Weinfelden, ist ein Ausgleichungsanspruch des Sohnes

Heinrich Herzog im Sinne von Art. 633 ZGB im Betrage

von 4000 Fr. aufzunehmen. »

Das Obergericht ist davon ausgegangen, trotzdem

eine Teilung des Nachlasses noch nicht erfolgt sei, sei

der Ausgleichungsanspruch des Klägers existent ge-

worden und müsste daher in das Inventar aufgenommen

werden.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An-

trag auf Abweisung der- Klage eventuell Reduktion der

Ausgleichungssumme.

Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Obwohl im Prozess formell nur ein Begehren

auf Ergänzung des Inventars angebracht wurde, ver-

langt doch der Kläger in erster Linie Feststellung des

Bestehens seines Ausgleichungsanspruches.

Die Zu-

lässigkeit einer solchen Feststellungsklage richtet sich

insofern nach Bundesrecht, und ist daher vom Bundes-

gericht zu überprüfen, als ~wischen der bundesrecht-

lichen Regelung der streitigen Rechtsverhältnisse und

der Frage ihrer Feststellung ein Zusammenhang besteht

(AS 45 II S. 462). Hievon ausgegangen ist darauf hinzu-

weisen, dass der Anspruch aus Art. 633 ZGB nicht

schlechthin auf Ersatz der Leistungen des Ausglei-

chungsberechtigten geht, sondern auf « eine billige Aus-

gleichung ». Es handelt sich nicht um eine obligationen-

rechtliche, sondern um eine erb rechtliche Forderung

(AS 45 II S. 4), wobei der Richter angewiesen wird,

alle Umstände des Falles billig zu berücksichtigen.

Dementsprechend muss bei der Festsetzung des An-

1

Erbrecht N° 48.

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spruches nicht nur das Opfer, das das Kind seinen

Eltern gebracht hat, sondern auch der Nutzen, der

den Eltern daraus erwachsen ist, vor allem auch der

Stand des Nachlasses in Betracht gezogen werden

(vgl. Mitteilungen des Bauernsekretariats Nr. 12 S. 59).

Hiemit ist aber die Ansicht der Vorinstanz, der Aus-

gleichungsanspruch komme mit der Vornahme der

Leistungen des Kindes zur Entstehung, nicht vereinbar.

Der Anspruch ist vielmehr erst existent, wenn die ange-

führten Grundlagen feststehen, was erst bei der Teilung

des Nachlasses der Fall ist. Erst bei der Teilung gelangt

der ganze Komplex von Fragen zur Abklärung, der

über den Umfang des Nachlasses entscheidet. Auch die

Aufnahme eines Inventars im Sinne von Art. 551 vermag

diese Teilung nicht zu ersetzen, weil es nur Sicherungs-

funktion hat, die Geltendmachung weiterer Ansprüche

und Rechte am Nachlass aber keineswegs ausschliesst.

Aber auch andere Umstände, deren Berücksichtigung

eine ((billige Ausgleichung » verlangt, können sich bis

zur Vornahme der Teilung noch ändern. Es ist mög-

lich, dass die ökonomische Stellung der übrigen Erben

oder diejenige des Ausgleichungsklägers sich umge-

staltet, es ist ferner möglich. dass andere Kinder seit

Vornahme der Zuwendungen durch den Ausgleichungs-

kläger ihrerseits Zuwendungen gemacht haben, sei es,

dass ihnen daraus ebenfalls Ansprüche aus Art. 633 er-

wachsen sind. sei es dass diese -Zuwendungen doch

billigerweise beliicksichtigtwerden müssen.

Wenn daher der Gesetzgeber in Art. 633 ZGB aus-

drücklich erklärt, Kinder. die ihre Arbeit oder Ein-

künfte den Eltern zugewendet haben, seien erst bei der

Teilung (lors du partage, nella divisione della ereditä.)

berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen, so wollte

damit zweifelsohne nicht nur der Zeitpunkt der Fällig-

keit des Anspruches, sondern der Zeitpunkt seiner

Perfektion festgelegt werden. Der Ausgleichungsan-

spruch kommt somit erst bei der Teilung zur Existenz

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Erbrecht N° 48

und kann darum auch nicht vorher zum Gegenstand

einer Feststellungsklage gemacht werden. Dabei ergibt

sich allerdings aus dieser Auslegung des Art. 633 der

Nachteil, dass die Erben, denen Ausgleichungsansprüche

zustehen, um nicht eine Verschlechterung ihrer An-

sprüche zu riskieren, in Fällen die Teilung beschleunigen,

wo, wie z. B. wenn in bäuerlichen Verhältnissen der

Vater vorverstirbt, eine Hinausschiebung wünschenswert

wäre. Allein dieser Nachteil ist angesichts der vor-

stehenden grundsätzlichen Erwägungen über den Inhalt

des Ausgleichungsanspruches nicht zu umgehen.

Da die Teilung des Nachlasses im vorliegenden Falle

noch nicht verlangt wurde, sind die Voraussetzungen

der Feststellungsklage nicht gegeben und es kann dahin-

gestellt bleiben, ob der Kläger schon jetzt oder erst

nach dem Tode der Mutter in der Lage ist, Teilung zu

verlangen. und ob überhaupt die Ausgleichung schon

geltend gemacht werden kann, wenn erst ein Gatte

gestorben ist, oder ob nicht vielmehr der Tod beider

Eltern abgewartet werden muss.

Anderseits ist mit der Able~nung der Feststellung

des Ausgleichungsanspruches dem weiteren Begehren

um Ergänzung des Invel1tars die Grundlage entzogen.

Demnach erkennt da.s Bundesgericht:

Die Berufung \vird gutgeheissen und die Feststellul1gs-

klage abgewiesen.

Sachenrecht. N° 49.

IH. SACHENRECHT

DROITS REELS

49. Extrait da l'arret de la IIme Saction civila

du 90 septembre 1999

dans la cause Balmat contre Communa da Semsales.

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Source coupee (art. 706 s. C. C. S.). -

Notion de la source.

Droit de disposition du propril!taire d'une source sm l'eau

qui en decoule. Qu'en est-il lorsque cette eau reparait plus

has et forme une nouvelle source '1

Pierre Balmat est proprietaire a Semsales d'un domaine

appele

« Outre-Broye », sur lequel est installee une

fontaine. Cette fontaine etait alimentee depuis nombre

d'annees par un petit reservoir, construit dans les pres

en pente situesau-dessous du village. L'eau, recueillie

aux alentours immMiats, etait amenee, d'abord a la

fontaine d'un voisin, nomme Lambert, puis a celle

du demandeur.

Le 3 octobre 1911. Pierre Balmat et Alfred Lambert

requirent l'inscription au registre special des servitudes

d'un droit de prise d'eau et de conduite en faveur de

leurs fonds. Malgre que les proprietaires interesses

eussent donne leur autorisation, la servitude ne fut

inscrite que le 27 decembre 1921.

Les terrains situes au-dessous du village etant fre-

quemment inondes, le Conseil communal de Semsales

provoqua. en 1915, la formation d'un groupement de

proprietaires. a l'effet d'entreprendre la canalisation

des eaux de cette region. Un consortium fut alors cons-

titue, avec la participation de l'Etat et de la Commune.

qui avan~a les fonds necessaires a l'execution des tra-

vaux. Ceux-ci furent commences le 9 decembre et ter-

mines le 31 decembre 1915.

AS 48 II -

1922

2l