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57_II_142

BGE 57 II 142

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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142

Erbrecht. N° 24.

durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekannt-

gegeben wurde, mit welchen Summen der Klägerin aus-

geholfen werde, so dass er gar nicht Gelegenheit hatte,

seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas

für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft

zu fordern, hatte er keine Veranlassung, solange ihm nicht

zu erkennen gegeben wurde, dass er für Ersatz in Anspruch

genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit

gegenüber ihren Geschwistern zur Ausgleichung der

empfangenen Beträge verpflichtet sei, ist für die Ersatz-

pflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons. Zürich vom 8. November

1930 bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

24. Auszug a.us dem UrteU der II. ZivilabteUung

vom SO. Kirz 1931

i. S. tnrioh-Zimmerma.nn gegen SchwaUer.

1. Die

1 e b z e i t i g e

A b t~r e tun g

von

G run d.

e i gen t u m an die präsumptiven;Erben ist ein gewöhnliches

Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im Grund-

buch bedarf. Art. 656 Abs. 1 ZGB.

Kau fun d S c h e n k u n g von Grundeigentum müssen

als sol ehe verurkundet sein.

Art. 216 u. 242 OR.

(Erw. 1.)

2. Aus g 1 e ich u n g n a. c h Art. 6 3 3

Z G B.

Der

Ausgleichsanspruch richtet sich auch gegen den überlebenden

Ehegatten. (Erw. 2.)

3. Z u w eis u n gei n e s

1 a. n d wir t s c h a f t 1 ich e n

G ewe r b e s zum Ertragswert an einen einzelnen Erben.

Einheit des Gewerbes. Art. 620 ZGB. (Erw. 3.)

Erbrecht. N0 24.

143

Aus dem Tatbestand:

A. -

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass

des am 13. Juni 1927 in Vitznau verstorbenen Gottlieb

Schwaller aus Luterbach.

Schwaller war zweimal ver-

heiratet.

Aus der ersten Ehe stammen seine sieben

Kinder, gegen die (zusammen mit dem Erbschaftsver-

walter) sich die Klage richtet und die ihrerseits Wider-

klage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau

des Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als

er bereits 78 Jahre alt und schwer krank war. Die Klä-

gerin stand damals im Alter von 37 Jahren.

B. -

Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter

Instanz vom Obergericht des Kantons Solothu.rn beurteilt

worden.

Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin und

Widerbeklagte in nachstehend 'm Punkten rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht :

1) « Er b-, Abt r e t u n"g s - und Te i I u n g s-

ver"t rag (Lebzeitige Abtretung und Teilung) ». Unter

dieser Überschrift hatte der Erblasser am 27. November

1923 mit den Kindern über einen Teil seiner Liegen-

schaften einen öffentlich beurkundeten Vertrag ab-

geschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte :

« Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hier-

mit die hievor aufgeführten Liegenschaften samt den

darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu

freiem, verfügbarem" Eigentum ab. Mit dieser Ab-

tretung verzichtet der Vater gleichzeitig auf jegliche

Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene

Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in

das nutzbare Eigentum der Kinder übergehen ...

» Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb

Schwaller, Sohn, die sämtlichen Liegenschaften mit

Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. 111, Kreuz-

acker, zum Anschlagswert von 64,800 Fr, Er ist im

Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen. l\fit

diesen Liegenschaften übernimmt er auch die darauf

144

Erbrecht. No 24.

haftenden Hypothekschulden, samt Zinsausstand, Wert

·27. November 1923 14,083 Fr. 75 Cts....

Gottlieb

Schwaller wird somit herausschuldig 50,716 Fr. 25 Cts.

Soll zahlen ... » (es folgen die Namen der einzelnen

Geschwister, mit Ausnahme von EmU Schwaller, denen

der übernehmer .je einen Betrag von 7650 Fr. her-

auszahlen soll; ihm selbst ist ein Anteil von 7864 Fr.

45 Cts. ausgesetzt).

l} Der Erbteil des Emil Schwaller beträgt 7650 Fr.

Auf Rechnung übernimmt er Grdb.

Luterbach

Nr. 111 ... zum Anschlagewerte von 5200 Fr. Die

darauf haftende Hypothek, Wert 27. XI . 23 per

2151 Fr. 80 Cts. übernimmt er ebenfalls zur Bezah-

lung. . •

Die Differenz per 4601 Fr. 80 Cts. wird

ihm der Bruder Gottlieb Schwaller zum Ausgleich

seiner Übernahme herausschuldig. »

Die Klägerin verlangte, der Vertrag sei als ungültig

zu erklären. Zur Begründung machte sie geltend, dass

es sich in Wirklichkeit um ein &chtsgeschäft unter

Lebenden, um eine Schenkung han41e, die nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 45 II 31 und 53

11 104) nicht in die Form des Erbvertrages gekleidet werden

könne. übrigens sei die gesetzliche Form des Erbvertrages

gar nicht gewahrt, indem die Zeugen der Aufsetzung

des Vertrages nicht beigewohnt haben. Abgesehen von

der Form sei der Vertrag auch deshalb ungültig, weil in

der Urkunde vom Schenkungswillen nichts erwähnt

werde; es liege nichts als ein~ abstrakte Abtretung vor.

Die Vorinstanz nimmt Gültigkeit des Vertrages an.

Richtig sei, dass man es nicht mit einer Verfügung von

Todes wegen, sondern mit einer Zuwendung unter Leben-

den zu tun habe, wofür gemäss Art. 657 ZGB die öffentliche

Beurkundung erforderlich gewesen sei. Diesem Erforder-

nis habe aber die vorliegende Urkunde entsprochen.

Auf die un9chtige überschrift komme es nicht an.

Die Klägerin hält mit der Berufung die Anfechtung

des Vertrages aufrecht.

Erbrecht. N0 24.

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2) Aus g lei c h san s p r ü ehe der Kin der

n ach Art. 633 Z G B. Fünf der Kinder Schwaller

haben über den Eintritt ihrer Mündigkeit hinaus noch

im Haushalte des Vaters gelebt und ihm ihre Arbeit

zugewendet.

Dafür hat die Vormstanz den Söhnen je

rund 500 Fr. und der Tochter 300 Fr. pro Jahr zuge-

sprochen, was für Emil Schwaller 1800 Fr., für Gottlieb

500 Fr., für Kilian 2500 Fr., für Viktor 2400 Fr., für

Anna, verheiratete Strähl, 3600 Fr. ausmachte.

Die Klägerin widersetzt sich dieser Ausgleichung .

Die Kinder seien der überlebenden. Ehefrau gegenüber

nach Art. 633 wie nach Art. 626 ff. ZGB überhaupt nicht

ausgIeichsberechtigt. Zudem würden die Anspruche nach

der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 48 II 316) in den

Teilungsprozess gehören, um den es sich hier nicht handle.

Auf jeden Fall seien sie in Anbetracht der damaligen

Lohnansätze bedeutend zu hoch und müssten daher

sicher um die Hälfte herabgesetzt werden.

3) Behandlung der noch im Nachlass befindlichen

I an d wir t s c h a f tl ich enG run d s t ü c k e.

Die Vormstanz hat die Grundstücke gestützt auf Art. 620

ZGB ungeteilt und zum Ertragswert dem Sohne Gottlieb

SchwaJler zugewiesen, der im Jahre 1923 schon den andern

Teil der dem Vater gehörenden Liegenschaften über-

nommen hatte. Dem Entscheid liegt ein Gutachten zu

Grunde, in welchem die Nachlassgrundstücke als einheit-

liches landwirtschaftliches Gewerbe bezeichnet werden.

Die Klägerin spricht ihnen diesen Charakter ab und

behauptet, das Gutachten beantworte in Wahrheit nur

die Frage, wie aus den übrig gebliebenen Grundstücken

ein einheitliches Landwirtschaftsgewerbe gemacht wer-

den könne.

Dass dies möglich sei, genüge aber nicht,

um sie gemäss Art. 620 ZGB ungeteilt einem einzelnen

Erben zum Ertragswert zuzuweisen.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Der «Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag »

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Erbrecht. No 24.

vom 27. November 1923 lautet dahin, dass das Eigentum

an den Liegenschaften zunächst auf die Gesamtheit der

Kinder und von dieser dann auf den Sohn Gottlieb und zu

einem kleinen Teile auf den Sohn Emil übertragen werde,

wobei im Grundbuch unmittelbar die beiden letzteren

als Eigentümer einzutragen seien. Wäre das wörtlich zu

verstehen, so könnte der Vertrag nicht als gültig anerkannt

werden.

Denn eine Übertragung von Grundeigentum

an die präsumptiven Erben durch blossen Vertrag, wie

sie nach solothurnischem Rechte möglich gewesen zu

sein scheint, gibt es nach neuem, eidgenössischem Rechte

nicht. Die « lebzeitige Abtretung l) ist, wie das Bundes-

gericht schon früher erklärt hat (BGE 45 Irr 164), ein

gewöhnliches Kaufs- oder Schenkungsgeschäft.

Daraus

folgt ohne weiteres, dass auch hier für den Eigentums-

übergang an die Gesamtheit der Kinder die nicht gewollte

Eintragung im Grundbuch notwendig gewesen wäre.

Das hat die Vorinstanz trotz ihres Hinweises auf das oben

zitierte bundesgerichtliche Urteil übersehen.

Sie will

den Vertrag zwar nicht als erbrechtlichen, dagegen immer-

hin als « Abtretungs- und Teilungsvertrag l) gelten lassen.

Die Grundstücke unter sich teilen konnten aber die Kinder

nur dann, wenn sie vorher als Gesamtheit das Eigentum

daran erworben hatten, was eben mangels Eintragung

im Grundbuch nicht der Fall war.

Die wörtliche Auslegung des Vertrages entspricht in-

dessen dem wahren Sachverl;talt nicht.

Darum, dass

zunächst die Gesamtheit der Kinder das Eigentum erhalte,

war es im Grunde genommen niemand zu tun.

Wenn

trotzdem alle zugezogen wurden, so geschah das unver-

kennbar aus der unrichtigen, aber landläufigen Meinung

heraus, der Vater dürfe nicht zu Gunsten einzelner Erben

über sein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen, ohne

dass auch die andern ihre Zustimmung geben. So kam

dann auf der Amtsschreiberei, die offenbar ebenfalls

noch gänzlich im alten Rechte befangen war, dieser seltsame

« Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag l) zustande. An

Erbrecht. N0 24.

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der Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken

in Wirklichkeit vom Vater Schwaller auf die Söhne

Gottlieb und Emil übertragen werden wollte, änderte

die falsche Formulierung jedoch nichts.

Der Umweg,

der im Vertrage über die Gesamtheit der Kinder gemacht

wurde. ist daher zu ignorieren.

In dem, was bleibt,

k)mmt der wahre Parteiwille zum Ausdruck, weshalb

auch nur das zur Eintragung im Grundbuch bestimmt

worden ist.

Ebensowenig wie die überflüssige Einschaltung der

Geschwister bei der Eigentumsübertragung schadet dem

Vertrage seine erbvertragliehe Form. Voraussetzung für

die Gültigkeit ist nur, dass diese Form für den Vertrag

auch seinem wahren Inhalte nach genüge.

Dem steht

keineswegs entgegen, was das Bundesgericht in den

von der Klägerin zitierten Urteilen, BGE 45 II 31 und

53 II 104, ausgesprochen hat. Jene Kaufsakte wurden

nicht deswegen als ungültig erklärt, weil sie in der Form

von Erbverträgen abgefasst waren, sondern weil es sich

entgegen dem Wortlaut der Urkunden effektiv um Schen-

kungen handelte. Diesem Falle wäre allerdings der vor-

liegende gleichzustellen, wenn im Vertrage nur eine

abstrakte Abtretung verurkundet wäre, wie die Klägerin

behauptet.

Denn sowohl Kauf wie Schenkung einer

Liegenschaft müssen nach Art. 216 bezw. 242 OR als

solche verurkundet sein.

Die Behauptung der Klägerin

trifft aber gar nicht zu. Was die Parteien wollten, Kauf

verbunden mit Schenkung, ist tatsächlich beurkundet,

wenn auch diese Ausdrücke selbst im Vertrage nicht

vorkommen: Vater Schwaller tritt dem Sohne Gottlieb

den Hauptkomplex der Liegenschaften für 64,800 Fr.

und dem Sohne Emil die Liegenschaft Grdb. III für

5200 Fr. zu Eigentum ab, erlässt ihnen einen Teil des

Kaufpreises und wendet das, was der Sohn Gottlieb

noch « herausschuldet), schenkungsweise den übrigen

Kindern zu.

Die öffentliche Beurkundung nun, die für

den Verkauf der Liegenschaften erforderlich war, liegt

148

Erbrecht. No 24.

nach der Erklärung des Obergerichtes vor. Diese Erklä-

rung ist vom Bundesgericht, da die öffentliche Beur-

kundung dem kantonalen Rechte untersteht, als verbind-

lich hinzunehmen (Art. 57 OG).

Für die Schenkung

der auf dem Sohne Gottlieb lastenden ((Herausschuldig-

keit » an die andern Kinder bedurfte es sodann gemäss

Art. 165 OR nur der einfachen Schriftlichkeit, die sich

in dem Plus der öffentlichen Beurkundung ebenfalls

erfüllt findet, während für den Erlass der Kaufpreis-

restanzen gemäss Art. 115 OR nicht einmal Schriftlichkeit

notwendig gewesen wäre.

Der Vertrag ist somit in

allen Teilen gültig.

2. -

Der Einwand der Klägerin, dass die Feststellung

der Ausgleichsansprüche nach Art. 633 ZGB verfrüht

sei, ist nicht stichhaltig. 'In dem von ihr angeführten

bundesgerichtlichen Urteile BGE 48 II 316 wurde die

Geltendmachung dieser Ansprüche deswegen auf den

Zeitpunkt der Teilung verwiesen, we~ sich die Ansprüche

u. a. auch nach dem Umfang des Nachlasses richten und

dieser erst bei der Teilung feststehe. Hier hat nun aber die

Klägerin gerade selbst Feststellung ihres Erb- und Pflicht-

teils dem Werte nach verlangt, was die Bestimmung der

den Kindern nach Art. 633 ZGB zustehenden Ausgleichs-

ansprüche voraussetzt.

Die Vorinstanz ist zwar auf

dieses Begehren nicht eingetreten.

Dies geschah aber

mit der Begründung, dass es Sache der Amtsschreiberei

sei, nach rechtskräftiger Beurteilung sämtlicher Streit-

fragen das Erbe jedes Beteiligten festzustellen.

Die

vorausgehende Prüfung der Ausgleichsansprüche bleibt·

daher gleichwohl nötig.

Die AusgleichUng nach Art. 633 ZGB ist von derjenigen

nach Art. 626 ff. grundsätzlich verschieden.

Bei Art.

633 geht es um die Vergütung der von einem Erben dem

Erblasser erbrachten Leistungen, bei Art. 626 ff. um das

Einwerfen bezw. Anrechnen der vom Erblasser dem Erben

gemachten Zuwendungen.

Wenn hier der Grundsatz

gelten sollte, dass Kinder gegenüber dem überlebenden

Erbrecht. N° 24.

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Ehegatten nicht ausgleichsberechtigt sind, so würde sich

darum dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auch auf den

Tatbestand des Art. 633 erstrecken, sondern müsste

dort ebenfalls vorgesehen sein. Das ist nicht der Fall.

Art. 633 gibt einen Ausgleich ((bei Teilung der Erb-

schaft », ohne eine Einschränkung in dem Sinne zu treffen,

dass nur die Erbteile der Kinder damit belastet werden

dürfen. Es ist auch sachlich nicht einzusehen, weshalb

der Anspruch nicht allen Erben gegenüber sollte geltend

gemacht werden könne.n

Was die Dauer der geleisteten Dienste betrifft, so

steht das Bundesgericht vor verbindlichen Feststellungen

der Vorinstanz. Die Bestimmung der Ansätze anderseits

ist eine Frage des Ermessens, in welche das Bundesgericht

nur eingreifen könnte, wenn die Vorinstanz die Grenzen

der Billigkeit überschritten und damit das Gesetz verletzt

hätte.

Das ist nicht geschehen.

Wenn man berück-

sichtigt, dass die Söhne dem Betriebe nacheinander als

Meisterknechte vorstanden und dass der Vater die Kinder

ausserordentlich knapp hielt, während die Klägerin in

ihrem kurzen Braut- und Ehestand in ausgiebigem Masse

von ihm bedacht wurde, so erscheint der Ansatz von

300 Fr. pro Jahr für die Tochter und 500 Fr. für die

Söhne auch beim Lohnniveau um die Jahrhundertwende

durchaus nicht willkürlich.

3. -

Die Vorinstanz hat das Gutachten, durch welches

die Nachlassgrundstücke als einheitliches landwirtschaft-

liches Gewerbe bezeichnet wurden, schlüssig gefunden.

Damit ist die Frage für das Bundesgericht erledigt, sofern

das Gutachten nicht von unrichtigen rechtlichen Voraus-

setzungen ausgeht. Das wird von der Klägerin geltend

gemacht. Zu Unrecht.

Wie es sich mit der Wohnung

verhält, ist zwar aus dem Gutachten nicht War ersichtlich.

Auf jeden Fall sind aber die nötigen Räume dafür vor-

handen. Was fehlt, sind einzig die Schweinestallungen

Und auch diese könnten in schon bestehenden Gebäulich-

keiten eingerichtet werden.

Deswegen darf also nicht

150

Erbrecht. N° 25.

gesagt werden, das Gutachten beantworte bl~s die F~ge,

wie es möglich wäre, ein einheitliohes landwirtschaftliches

Gewerbe zu begründen. Die notwendigen Ergänzungen

. sind verhäJ.tnismässig zu unbedeutend, als dass nicht

schon jetzt von einem einheitlichen Gewerbe i~. S~e

,on Art. 620 gesprochen werden könnte.

Im ubngen

bilden die Nachlassgrundstücke auch nach der Meinung

der Klägerin zum mindesten zusammen mit den dem

Sohne Gottlieb im Jahre 1923 abgetretenen Liegenschaften

eine Einheit.

Umsoweniger besteht daher Anlass, der

Wiedervereinigung die erwähnten geringfügigen Mängel

entgegenzuhalten, sofern darauf, dass nicht ers~ jetz:t

d.'ts Ganze übernommen werden soll, sondern em Tell

schon vorausbezogen wurde, überhaupt etwas ankommt.

Die Eignung des Ansprechers zur Bewirtschaftung ist

nicht bestritten.

Demnach erkennt das Bundesgericht : .

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 10. Dezember

1930 bestätigt.

25. Arrit de la. IIe SectiOl1 civüe du 8 mai 1931

dans la cause Demoiselle Ftyer-Paczensky

contre Dames Nozeran et Pa.pet.

Art. 505 et 519 Ce. -

L'action en annulation d'un testament est

reeevable eneore qu'ella na soit pas dirigee contra tous les

blmeficiaires da l'acte. La jugement n'aura toutefois d'effets

qu'entre les parties au proees. Nullit;e ?'un tes~ent olographe

qui n'indiqua pas la liau o~ i~ a ete redl~e. ?onditlOns a~qu~~es

il peut etre fait appal aux elements axtrJn~eques. ~pplieabihte

de l'art. 2 Ce. an cas d'action en annulatlOn pour \liee de forme.

A. -

Demoiselle Jeanne Raymond, d'origine genevoise

et domiciliee a Geneve, est decedee en cette ville le 21 jan-

vier 1930 ayant fait un testament par lequel elle instituait

Demoiselle Ethel-Augusta Fryer-Paczensky

{ } et a « Demoiselle J\.Ionique

Foumier, sa filleUle, 15, avenue Lecorbeille a Meudon)).

Le testament se terminait par les mots suivants : « J'en-

tends que ma succession soit liquidee d'apres les lois de

Geneve mon canton d 'ongine, Fait, date et signe en entier

de ma main le sept novembre mil neuf cent vingt-neuf .

(7 novembre 1929.) (signe) Jeanne Raymond ».

Par exploit du 8 mai 1930, Dame Nozeran nee Raymond

et Dame Papet nee Raymond,· cousines germaines de la

testatrice et ses seUles heritieres legales, ont ouvert action

contre Demoiselle Fryer-Paczensky en concluant a ce qu'il

plaise au Tribunal prononcer la nUllite du testament et

dire que les demanderesses, en 1eur qualiM d'heritieres

legales de la defunte, ont droit chacune pour sa part et

portion a l'universalite de la succession ..

Cette demande etait fondee sur le fait que, contraire-

ment a l'art. 505 Cc, le testament ne contenait pas l'indi-

cation du lieu ou il avait 6M redige.

Demoiselle Fryer-Paczensky a conclu a l'irrecevabiliM

de l'instance a raison de ce que tous les Mneficiaires des

legs n'avaient pas eM mts en cause et en tout cas au rejet.

Subsidiairement, elle offrait d'etablir une serie de faits

d'ou il resUlterait que la liMraliM qui lui etait faite s'ex-

pliquerait par diverses raisons, notamment d'ordre. senti-

mental et moral, et que le testament ne pouvait avoir

eM reruge qu'a Geneve.

Par jugement du 24 octobre 1930, le Tribunal de pre-

miere instance de Geneve a adjuge aux demanderesses

leurs conclusions et condamne la defenderesse aux depens.

B. -

Ce jugement a eM confirme par la Cour de Justice

civile de Geneve par arret du 6 fevrier 1931.

O. -

La defenderesse a recouru en reforme en reprenant,

ses conclusions tendantes principalement au renvoi, de la