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Erbrecht. N° 24.
durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekannt-
gegeben wurde, mit welchen Summen der Klägerin aus-
geholfen werde, so dass er gar nicht Gelegenheit hatte,
seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas
für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft
zu fordern, hatte er keine Veranlassung, solange ihm nicht
zu erkennen gegeben wurde, dass er für Ersatz in Anspruch
genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit
gegenüber ihren Geschwistern zur Ausgleichung der
empfangenen Beträge verpflichtet sei, ist für die Ersatz-
pflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons. Zürich vom 8. November
1930 bestätigt.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
24. Auszug a.us dem UrteU der II. ZivilabteUung
vom SO. Kirz 1931
i. S. tnrioh-Zimmerma.nn gegen SchwaUer.
1. Die
1 e b z e i t i g e
A b t~r e tun g
von
G run d.
e i gen t u m an die präsumptiven;Erben ist ein gewöhnliches
Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im Grund-
buch bedarf. Art. 656 Abs. 1 ZGB.
Kau fun d S c h e n k u n g von Grundeigentum müssen
als sol ehe verurkundet sein.
Art. 216 u. 242 OR.
(Erw. 1.)
2. Aus g 1 e ich u n g n a. c h Art. 6 3 3
Z G B.
Der
Ausgleichsanspruch richtet sich auch gegen den überlebenden
Ehegatten. (Erw. 2.)
3. Z u w eis u n gei n e s
1 a. n d wir t s c h a f t 1 ich e n
G ewe r b e s zum Ertragswert an einen einzelnen Erben.
Einheit des Gewerbes. Art. 620 ZGB. (Erw. 3.)
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Aus dem Tatbestand:
A. -
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass
des am 13. Juni 1927 in Vitznau verstorbenen Gottlieb
Schwaller aus Luterbach.
Schwaller war zweimal ver-
heiratet.
Aus der ersten Ehe stammen seine sieben
Kinder, gegen die (zusammen mit dem Erbschaftsver-
walter) sich die Klage richtet und die ihrerseits Wider-
klage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau
des Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als
er bereits 78 Jahre alt und schwer krank war. Die Klä-
gerin stand damals im Alter von 37 Jahren.
B. -
Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter
Instanz vom Obergericht des Kantons Solothu.rn beurteilt
worden.
Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin und
Widerbeklagte in nachstehend 'm Punkten rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht :
1) « Er b-, Abt r e t u n"g s - und Te i I u n g s-
ver"t rag (Lebzeitige Abtretung und Teilung) ». Unter
dieser Überschrift hatte der Erblasser am 27. November
1923 mit den Kindern über einen Teil seiner Liegen-
schaften einen öffentlich beurkundeten Vertrag ab-
geschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte :
« Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hier-
mit die hievor aufgeführten Liegenschaften samt den
darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu
freiem, verfügbarem" Eigentum ab. Mit dieser Ab-
tretung verzichtet der Vater gleichzeitig auf jegliche
Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene
Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in
das nutzbare Eigentum der Kinder übergehen ...
» Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb
Schwaller, Sohn, die sämtlichen Liegenschaften mit
Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. 111, Kreuz-
acker, zum Anschlagswert von 64,800 Fr, Er ist im
Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen. l\fit
diesen Liegenschaften übernimmt er auch die darauf
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Erbrecht. No 24.
haftenden Hypothekschulden, samt Zinsausstand, Wert
·27. November 1923 14,083 Fr. 75 Cts....
Gottlieb
Schwaller wird somit herausschuldig 50,716 Fr. 25 Cts.
Soll zahlen ... » (es folgen die Namen der einzelnen
Geschwister, mit Ausnahme von EmU Schwaller, denen
der übernehmer .je einen Betrag von 7650 Fr. her-
auszahlen soll; ihm selbst ist ein Anteil von 7864 Fr.
45 Cts. ausgesetzt).
l} Der Erbteil des Emil Schwaller beträgt 7650 Fr.
Auf Rechnung übernimmt er Grdb.
Luterbach
Nr. 111 ... zum Anschlagewerte von 5200 Fr. Die
darauf haftende Hypothek, Wert 27. XI . 23 per
2151 Fr. 80 Cts. übernimmt er ebenfalls zur Bezah-
lung. . •
Die Differenz per 4601 Fr. 80 Cts. wird
ihm der Bruder Gottlieb Schwaller zum Ausgleich
seiner Übernahme herausschuldig. »
Die Klägerin verlangte, der Vertrag sei als ungültig
zu erklären. Zur Begründung machte sie geltend, dass
es sich in Wirklichkeit um ein &chtsgeschäft unter
Lebenden, um eine Schenkung han41e, die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 45 II 31 und 53
11 104) nicht in die Form des Erbvertrages gekleidet werden
könne. übrigens sei die gesetzliche Form des Erbvertrages
gar nicht gewahrt, indem die Zeugen der Aufsetzung
des Vertrages nicht beigewohnt haben. Abgesehen von
der Form sei der Vertrag auch deshalb ungültig, weil in
der Urkunde vom Schenkungswillen nichts erwähnt
werde; es liege nichts als ein~ abstrakte Abtretung vor.
Die Vorinstanz nimmt Gültigkeit des Vertrages an.
Richtig sei, dass man es nicht mit einer Verfügung von
Todes wegen, sondern mit einer Zuwendung unter Leben-
den zu tun habe, wofür gemäss Art. 657 ZGB die öffentliche
Beurkundung erforderlich gewesen sei. Diesem Erforder-
nis habe aber die vorliegende Urkunde entsprochen.
Auf die un9chtige überschrift komme es nicht an.
Die Klägerin hält mit der Berufung die Anfechtung
des Vertrages aufrecht.
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2) Aus g lei c h san s p r ü ehe der Kin der
n ach Art. 633 Z G B. Fünf der Kinder Schwaller
haben über den Eintritt ihrer Mündigkeit hinaus noch
im Haushalte des Vaters gelebt und ihm ihre Arbeit
zugewendet.
Dafür hat die Vormstanz den Söhnen je
rund 500 Fr. und der Tochter 300 Fr. pro Jahr zuge-
sprochen, was für Emil Schwaller 1800 Fr., für Gottlieb
500 Fr., für Kilian 2500 Fr., für Viktor 2400 Fr., für
Anna, verheiratete Strähl, 3600 Fr. ausmachte.
Die Klägerin widersetzt sich dieser Ausgleichung .
Die Kinder seien der überlebenden. Ehefrau gegenüber
nach Art. 633 wie nach Art. 626 ff. ZGB überhaupt nicht
ausgIeichsberechtigt. Zudem würden die Anspruche nach
der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 48 II 316) in den
Teilungsprozess gehören, um den es sich hier nicht handle.
Auf jeden Fall seien sie in Anbetracht der damaligen
Lohnansätze bedeutend zu hoch und müssten daher
sicher um die Hälfte herabgesetzt werden.
3) Behandlung der noch im Nachlass befindlichen
I an d wir t s c h a f tl ich enG run d s t ü c k e.
Die Vormstanz hat die Grundstücke gestützt auf Art. 620
ZGB ungeteilt und zum Ertragswert dem Sohne Gottlieb
SchwaJler zugewiesen, der im Jahre 1923 schon den andern
Teil der dem Vater gehörenden Liegenschaften über-
nommen hatte. Dem Entscheid liegt ein Gutachten zu
Grunde, in welchem die Nachlassgrundstücke als einheit-
liches landwirtschaftliches Gewerbe bezeichnet werden.
Die Klägerin spricht ihnen diesen Charakter ab und
behauptet, das Gutachten beantworte in Wahrheit nur
die Frage, wie aus den übrig gebliebenen Grundstücken
ein einheitliches Landwirtschaftsgewerbe gemacht wer-
den könne.
Dass dies möglich sei, genüge aber nicht,
um sie gemäss Art. 620 ZGB ungeteilt einem einzelnen
Erben zum Ertragswert zuzuweisen.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Der «Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag »
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vom 27. November 1923 lautet dahin, dass das Eigentum
an den Liegenschaften zunächst auf die Gesamtheit der
Kinder und von dieser dann auf den Sohn Gottlieb und zu
einem kleinen Teile auf den Sohn Emil übertragen werde,
wobei im Grundbuch unmittelbar die beiden letzteren
als Eigentümer einzutragen seien. Wäre das wörtlich zu
verstehen, so könnte der Vertrag nicht als gültig anerkannt
werden.
Denn eine Übertragung von Grundeigentum
an die präsumptiven Erben durch blossen Vertrag, wie
sie nach solothurnischem Rechte möglich gewesen zu
sein scheint, gibt es nach neuem, eidgenössischem Rechte
nicht. Die « lebzeitige Abtretung l) ist, wie das Bundes-
gericht schon früher erklärt hat (BGE 45 Irr 164), ein
gewöhnliches Kaufs- oder Schenkungsgeschäft.
Daraus
folgt ohne weiteres, dass auch hier für den Eigentums-
übergang an die Gesamtheit der Kinder die nicht gewollte
Eintragung im Grundbuch notwendig gewesen wäre.
Das hat die Vorinstanz trotz ihres Hinweises auf das oben
zitierte bundesgerichtliche Urteil übersehen.
Sie will
den Vertrag zwar nicht als erbrechtlichen, dagegen immer-
hin als « Abtretungs- und Teilungsvertrag l) gelten lassen.
Die Grundstücke unter sich teilen konnten aber die Kinder
nur dann, wenn sie vorher als Gesamtheit das Eigentum
daran erworben hatten, was eben mangels Eintragung
im Grundbuch nicht der Fall war.
Die wörtliche Auslegung des Vertrages entspricht in-
dessen dem wahren Sachverl;talt nicht.
Darum, dass
zunächst die Gesamtheit der Kinder das Eigentum erhalte,
war es im Grunde genommen niemand zu tun.
Wenn
trotzdem alle zugezogen wurden, so geschah das unver-
kennbar aus der unrichtigen, aber landläufigen Meinung
heraus, der Vater dürfe nicht zu Gunsten einzelner Erben
über sein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen, ohne
dass auch die andern ihre Zustimmung geben. So kam
dann auf der Amtsschreiberei, die offenbar ebenfalls
noch gänzlich im alten Rechte befangen war, dieser seltsame
« Erb-, Abtretungs- und Teilungsvertrag l) zustande. An
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der Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken
in Wirklichkeit vom Vater Schwaller auf die Söhne
Gottlieb und Emil übertragen werden wollte, änderte
die falsche Formulierung jedoch nichts.
Der Umweg,
der im Vertrage über die Gesamtheit der Kinder gemacht
wurde. ist daher zu ignorieren.
In dem, was bleibt,
k)mmt der wahre Parteiwille zum Ausdruck, weshalb
auch nur das zur Eintragung im Grundbuch bestimmt
worden ist.
Ebensowenig wie die überflüssige Einschaltung der
Geschwister bei der Eigentumsübertragung schadet dem
Vertrage seine erbvertragliehe Form. Voraussetzung für
die Gültigkeit ist nur, dass diese Form für den Vertrag
auch seinem wahren Inhalte nach genüge.
Dem steht
keineswegs entgegen, was das Bundesgericht in den
von der Klägerin zitierten Urteilen, BGE 45 II 31 und
53 II 104, ausgesprochen hat. Jene Kaufsakte wurden
nicht deswegen als ungültig erklärt, weil sie in der Form
von Erbverträgen abgefasst waren, sondern weil es sich
entgegen dem Wortlaut der Urkunden effektiv um Schen-
kungen handelte. Diesem Falle wäre allerdings der vor-
liegende gleichzustellen, wenn im Vertrage nur eine
abstrakte Abtretung verurkundet wäre, wie die Klägerin
behauptet.
Denn sowohl Kauf wie Schenkung einer
Liegenschaft müssen nach Art. 216 bezw. 242 OR als
solche verurkundet sein.
Die Behauptung der Klägerin
trifft aber gar nicht zu. Was die Parteien wollten, Kauf
verbunden mit Schenkung, ist tatsächlich beurkundet,
wenn auch diese Ausdrücke selbst im Vertrage nicht
vorkommen: Vater Schwaller tritt dem Sohne Gottlieb
den Hauptkomplex der Liegenschaften für 64,800 Fr.
und dem Sohne Emil die Liegenschaft Grdb. III für
5200 Fr. zu Eigentum ab, erlässt ihnen einen Teil des
Kaufpreises und wendet das, was der Sohn Gottlieb
noch « herausschuldet), schenkungsweise den übrigen
Kindern zu.
Die öffentliche Beurkundung nun, die für
den Verkauf der Liegenschaften erforderlich war, liegt
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Erbrecht. No 24.
nach der Erklärung des Obergerichtes vor. Diese Erklä-
rung ist vom Bundesgericht, da die öffentliche Beur-
kundung dem kantonalen Rechte untersteht, als verbind-
lich hinzunehmen (Art. 57 OG).
Für die Schenkung
der auf dem Sohne Gottlieb lastenden ((Herausschuldig-
keit » an die andern Kinder bedurfte es sodann gemäss
Art. 165 OR nur der einfachen Schriftlichkeit, die sich
in dem Plus der öffentlichen Beurkundung ebenfalls
erfüllt findet, während für den Erlass der Kaufpreis-
restanzen gemäss Art. 115 OR nicht einmal Schriftlichkeit
notwendig gewesen wäre.
Der Vertrag ist somit in
allen Teilen gültig.
2. -
Der Einwand der Klägerin, dass die Feststellung
der Ausgleichsansprüche nach Art. 633 ZGB verfrüht
sei, ist nicht stichhaltig. 'In dem von ihr angeführten
bundesgerichtlichen Urteile BGE 48 II 316 wurde die
Geltendmachung dieser Ansprüche deswegen auf den
Zeitpunkt der Teilung verwiesen, we~ sich die Ansprüche
u. a. auch nach dem Umfang des Nachlasses richten und
dieser erst bei der Teilung feststehe. Hier hat nun aber die
Klägerin gerade selbst Feststellung ihres Erb- und Pflicht-
teils dem Werte nach verlangt, was die Bestimmung der
den Kindern nach Art. 633 ZGB zustehenden Ausgleichs-
ansprüche voraussetzt.
Die Vorinstanz ist zwar auf
dieses Begehren nicht eingetreten.
Dies geschah aber
mit der Begründung, dass es Sache der Amtsschreiberei
sei, nach rechtskräftiger Beurteilung sämtlicher Streit-
fragen das Erbe jedes Beteiligten festzustellen.
Die
vorausgehende Prüfung der Ausgleichsansprüche bleibt·
daher gleichwohl nötig.
Die AusgleichUng nach Art. 633 ZGB ist von derjenigen
nach Art. 626 ff. grundsätzlich verschieden.
Bei Art.
633 geht es um die Vergütung der von einem Erben dem
Erblasser erbrachten Leistungen, bei Art. 626 ff. um das
Einwerfen bezw. Anrechnen der vom Erblasser dem Erben
gemachten Zuwendungen.
Wenn hier der Grundsatz
gelten sollte, dass Kinder gegenüber dem überlebenden
Erbrecht. N° 24.
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Ehegatten nicht ausgleichsberechtigt sind, so würde sich
darum dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auch auf den
Tatbestand des Art. 633 erstrecken, sondern müsste
dort ebenfalls vorgesehen sein. Das ist nicht der Fall.
Art. 633 gibt einen Ausgleich ((bei Teilung der Erb-
schaft », ohne eine Einschränkung in dem Sinne zu treffen,
dass nur die Erbteile der Kinder damit belastet werden
dürfen. Es ist auch sachlich nicht einzusehen, weshalb
der Anspruch nicht allen Erben gegenüber sollte geltend
gemacht werden könne.n
Was die Dauer der geleisteten Dienste betrifft, so
steht das Bundesgericht vor verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz. Die Bestimmung der Ansätze anderseits
ist eine Frage des Ermessens, in welche das Bundesgericht
nur eingreifen könnte, wenn die Vorinstanz die Grenzen
der Billigkeit überschritten und damit das Gesetz verletzt
hätte.
Das ist nicht geschehen.
Wenn man berück-
sichtigt, dass die Söhne dem Betriebe nacheinander als
Meisterknechte vorstanden und dass der Vater die Kinder
ausserordentlich knapp hielt, während die Klägerin in
ihrem kurzen Braut- und Ehestand in ausgiebigem Masse
von ihm bedacht wurde, so erscheint der Ansatz von
300 Fr. pro Jahr für die Tochter und 500 Fr. für die
Söhne auch beim Lohnniveau um die Jahrhundertwende
durchaus nicht willkürlich.
3. -
Die Vorinstanz hat das Gutachten, durch welches
die Nachlassgrundstücke als einheitliches landwirtschaft-
liches Gewerbe bezeichnet wurden, schlüssig gefunden.
Damit ist die Frage für das Bundesgericht erledigt, sofern
das Gutachten nicht von unrichtigen rechtlichen Voraus-
setzungen ausgeht. Das wird von der Klägerin geltend
gemacht. Zu Unrecht.
Wie es sich mit der Wohnung
verhält, ist zwar aus dem Gutachten nicht War ersichtlich.
Auf jeden Fall sind aber die nötigen Räume dafür vor-
handen. Was fehlt, sind einzig die Schweinestallungen
Und auch diese könnten in schon bestehenden Gebäulich-
keiten eingerichtet werden.
Deswegen darf also nicht
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Erbrecht. N° 25.
gesagt werden, das Gutachten beantworte bl~s die F~ge,
wie es möglich wäre, ein einheitliohes landwirtschaftliches
Gewerbe zu begründen. Die notwendigen Ergänzungen
. sind verhäJ.tnismässig zu unbedeutend, als dass nicht
schon jetzt von einem einheitlichen Gewerbe i~. S~e
,on Art. 620 gesprochen werden könnte.
Im ubngen
bilden die Nachlassgrundstücke auch nach der Meinung
der Klägerin zum mindesten zusammen mit den dem
Sohne Gottlieb im Jahre 1923 abgetretenen Liegenschaften
eine Einheit.
Umsoweniger besteht daher Anlass, der
Wiedervereinigung die erwähnten geringfügigen Mängel
entgegenzuhalten, sofern darauf, dass nicht ers~ jetz:t
d.'ts Ganze übernommen werden soll, sondern em Tell
schon vorausbezogen wurde, überhaupt etwas ankommt.
Die Eignung des Ansprechers zur Bewirtschaftung ist
nicht bestritten.
Demnach erkennt das Bundesgericht : .
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 10. Dezember
1930 bestätigt.
25. Arrit de la. IIe SectiOl1 civüe du 8 mai 1931
dans la cause Demoiselle Ftyer-Paczensky
contre Dames Nozeran et Pa.pet.
Art. 505 et 519 Ce. -
L'action en annulation d'un testament est
reeevable eneore qu'ella na soit pas dirigee contra tous les
blmeficiaires da l'acte. La jugement n'aura toutefois d'effets
qu'entre les parties au proees. Nullit;e ?'un tes~ent olographe
qui n'indiqua pas la liau o~ i~ a ete redl~e. ?onditlOns a~qu~~es
il peut etre fait appal aux elements axtrJn~eques. ~pplieabihte
de l'art. 2 Ce. an cas d'action en annulatlOn pour \liee de forme.
A. -
Demoiselle Jeanne Raymond, d'origine genevoise
et domiciliee a Geneve, est decedee en cette ville le 21 jan-
vier 1930 ayant fait un testament par lequel elle instituait
Demoiselle Ethel-Augusta Fryer-Paczensky
{ } et a « Demoiselle J\.Ionique
Foumier, sa filleUle, 15, avenue Lecorbeille a Meudon)).
Le testament se terminait par les mots suivants : « J'en-
tends que ma succession soit liquidee d'apres les lois de
Geneve mon canton d 'ongine, Fait, date et signe en entier
de ma main le sept novembre mil neuf cent vingt-neuf .
(7 novembre 1929.) (signe) Jeanne Raymond ».
Par exploit du 8 mai 1930, Dame Nozeran nee Raymond
et Dame Papet nee Raymond,· cousines germaines de la
testatrice et ses seUles heritieres legales, ont ouvert action
contre Demoiselle Fryer-Paczensky en concluant a ce qu'il
plaise au Tribunal prononcer la nUllite du testament et
dire que les demanderesses, en 1eur qualiM d'heritieres
legales de la defunte, ont droit chacune pour sa part et
portion a l'universalite de la succession ..
Cette demande etait fondee sur le fait que, contraire-
ment a l'art. 505 Cc, le testament ne contenait pas l'indi-
cation du lieu ou il avait 6M redige.
Demoiselle Fryer-Paczensky a conclu a l'irrecevabiliM
de l'instance a raison de ce que tous les Mneficiaires des
legs n'avaient pas eM mts en cause et en tout cas au rejet.
Subsidiairement, elle offrait d'etablir une serie de faits
d'ou il resUlterait que la liMraliM qui lui etait faite s'ex-
pliquerait par diverses raisons, notamment d'ordre. senti-
mental et moral, et que le testament ne pouvait avoir
eM reruge qu'a Geneve.
Par jugement du 24 octobre 1930, le Tribunal de pre-
miere instance de Geneve a adjuge aux demanderesses
leurs conclusions et condamne la defenderesse aux depens.
B. -
Ce jugement a eM confirme par la Cour de Justice
civile de Geneve par arret du 6 fevrier 1931.
O. -
La defenderesse a recouru en reforme en reprenant,
ses conclusions tendantes principalement au renvoi, de la