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Familienrecht,. N° 22.
ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg-
dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen
hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann
nicht bezweifelt werden, dass er von der' zuständigen
Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in
Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf-
gehoben wurde. Das ist nicht der Fall. Für die Wieder-
herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber-
nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein
besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor.
Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich
daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht
auch der Scheidungsrichter zu einer. derartigen Massnahme
zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach
Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das
Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283 ff.
ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist.
Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie
das Bundesgericht schon in andet'm ZUsammenhang
(BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche
Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be-
gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den
an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch
die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen
werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen
nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder,
wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund
von Art. 283 H. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde
bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder
Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und
die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem
Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht
denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter
die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen
übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht
die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus
wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom
Farnilienrecht. N° 23.
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Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in
Kraft geblieben ist.
2. -
•
23. Auszug aus dem t1rteUe der 11. ZivUabteilung
Tom ao. Mirz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz.
Ist der Ehemann der Ehefrau für die von deren Eitern gewährten
laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2,
163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3.
Die Klägerin stammt aus einer Familie, die ihr Haus
mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau-
ischen Bauernfamilie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur
im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den
ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen
Städten, teils im Auslande, fort.
W~nd der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von
ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen
und Haushaltungsbedürfnisse namhafte Zuwendungen
(im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht,
teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten,
teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau-
fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November
1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref-
fend die erwähnten 'Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.)
abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver-
urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut
im Betrage von 95,000 Fr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver-
pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder
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Familienrecht. N0 23.
« in gebührender Weise) Sorge zu tragen. Tat er es nicht
und musste deshalb die Klägerin aus ihr vorgeschossenem
anwartschaftlichem Vermögen dafür aufkommen, so könnte
sie freilich Ersatz fordern (BGE 52 II S. 424 ff.). Indessen
ist nicht genügend dargetan, dass der Beklagte jene Pflicht
nicht erfüllt habe. Für den Umfang seiner Unterhalts-
pflicht war massgebend, dass er aus Verhältnissen stammte,
wo Sparsamkeit herrschte, dass er in den ersten Jahren
der Ehe kein namhafte,s eigenes Vermögen besass und nur
während eines kleineren Teiles des Jahres dem Erwerb
oblag, womit die Klägerin einverstanden war. Letzterer
dürfte für die Führung eines einfachen Haushaltes immer-
, hin ausgereicht haben, zumal da ein Bruder des Beklagten
für dessen wissenschaftliche Studien einige Zehntausend
Franken beisteuerte. Wollte sich die Klägerin diesen
Verhältnissen des Beklagten nicht anpassen, sondern nach
wie vor ähnlichen Aufwand treiben, wie sie es von ihrem
Elternhaus her gewöhnt war, so war es ihre Sache, für die
hiezu erforderlichen weiteren Mittel aufzukommen. Dies
hätte in der Form einer vom Beklagten wiederholt erfolglos
verlangten Mitgift geschehen können, deren Nutzung ihm
zugestanden wäre. Dass mangels einer solchen laufende
Zuschüsse gewährt werden müssen, scheinen sowohl die
Klägerin als ihr Vater als selbstverständlich erachtet zu
haben, ansonst es nicht erklärlich wäre, dass letzterer
die von der Tochter zu diesem Zwecke präsentierten Lie-
ferantenrechnungen bezahlte, 9.eren Checkguthaben fort-
während speiste und ihr ausserdem noch Barmittel zur
Verfügung stellte, ohne dies den Beklagten auch nur
wissen zu lassen. Diese Zuwendungen als für Rechnung des
eingebrachten Frauengutes gemacht anzusehen, würde
aus den angegebenen (,,. den den Verhältnissen nicht
gerecht, weil der Beklagte dann dafür Ersatz schulden
würde, dass sich die Klägerin aus den Mitteln ihres Vaters
Unterhalt in einer Weise gewähren liess, die über den
damaligen Umfang der Unterhaltungspflicht des Beklagten
hinausging.
Familienrecht. N0 23.
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übrigens sollte nach der für das Bundesgericht mass-
gebenden Feststellung der Vorinstanz in der bei Vater
und Tochter obwaltenden Absicht der Beklagte von der
Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen sein und letztere
nur der Klägerin zustehen, die denn auch die Lieferanten-
rechnungen von sich 'aus zur Begleichung eingab und den
Checkverkehr ohne Beiziehung des Beklagten pflegte.
Werden unter dem Güterstande der Güterverbindung von
dritter Seite der Ehefrau Zuwendungen gemacht, deren
Behändigung dem Ehemanne versagt sein soll, so sind es
eben Zuwendungen zu Sondergut, wie sie Art. 190 Abs. 1
ZGB ausdrücklich vorsieht. Erhielt die Klägerin Sondergut
zugewendet, so hätte der Beklagte von ihr einen ange-
messenen Beitrag zur Tragung der ehelichen Lasten ver-
la~~n können (Art. 246 Abs. 1, 192 Abs. 1 ZGB), der
freIlIch normalerweise nicht den laufenden Vermögens-
ertrag hätte übersteigen dürfen. Allein letztere Regel
hätte bei den vorliegenden ausserordentlichen Verhält-
nissen und namentlich angesichts des mit den Zuwendungen
verfolgten Zweckes von der zur Festsetzung der Beiträge
berufenen Behörde nicht eingehalten werden müssen,
und übrigens ist in erster Linie massgebend, welche
Höhe des Beitrages die Ehefrau selbst als angemessen
erachtet. Das war hier der ganze Kapitalbetrag der Zu-
wendungen, den die Klägerin und ihr Vater aus den
a~gegebenen Gründen für deren Hauswesen aufzuopfern
SICh entschlossen. Hiefür ist der Beklagte nicht ersatz-
pflichtig, wie Art. 2'46 Abs. 3 ZGB als Ausnahme von der
Regel des Art. 209 Abs. 2 ZGB vorschreibt, wonach
regelmässig eine Ersatzforderung besteht, wenn aus dem
Sondergut Schulden getilgt werden, für die eheliches
Vermögen haftet, was hier freilich zu Lasten des Be-
klagten zutraf, da nichts dafür vorliegt, dass die Klägerin
in einer für Dritte (die Lieferanten) erkennbaren Weise
über die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haus-
haltes hinausgegangen wäre (Art. 163 ZGB). Den Be-
klagten zum Ersatz zu verpflichten, erschiene denn auch
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Erbrecht. N0 24.
durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekannt-
gegeben wurde, mit welchen Summen der Klägerin aus-
geholfen werde, so dass er gar nicht Gelegenheit hatte,
seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas
für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft
zu fordern, hatte er keine Veranlassung, solange ihm nicht
zu erkennen gegeben wurde, dass er für Ersatz in Anspruch
genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit
gegenüber ihren Geschwistern zur Ausgleichung der
empfangenen Beträge verpflichtet sei, ist für die Ersatz-
pflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons. Zürich vom 8. November
1930 bestätigt.
m. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
24. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivUabteilung
vom 90. Kirz 1931
i. S. t1lrich-Zimmermann gegen Schwaller.
1. Die
1 e b z e i t i g e
A b t-r e tun g
von
G run d.
e i gen t u m an die präsumptiven;Erben ist ein gewölmliches
Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im Grund-
buch bedarf. Art. 656 Abs. 1 ZGB.
Kau fun d S c h e n k u n g von Grundeigentum müssen
als sol c he verurkundet sein.
Art. 216 u. 242 OR.
(Erw. 1.)
2. Aus g 1 e ich u n g n ach Art. 6 3 3
Z G B.
Der
Ausgleichsanspruch richtet sich auch gegen den überlebenden
Ehegatten. (Erw. 2.)
3. Z u w eis u n gei n e s
1 a n d wir t s c h a f t 1 ich e n
G ewe r b e s zum Ertragswert an einen einzelnen ErbE'n.
Einheit des Gewerbes. Art. 620 ZGB. (Erw. 3.)
Erbrecht. N0 24.
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Aus dem Tatbestand :
A. -
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass
des am 13. Juni 1927 in Vitznau verstorbenen Gottlieb
Schwaller aus Luterbach.
Schwaller war zweimal ver-
heiratet.
Aus der ersten Ehe stammen seine sieben
Kinder, gegen die (zusammen mit dem Erbschaftsver-
walter) sich die Klage richtet und die ihrerseits Wider-
klage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau
des Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als
er bereits 78 Jahre alt und schwer krank war. Die Klä-
gerin stand damals im Alter von 37 Jahren.
B. -
Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter
Instanz vom Obergericht des Kantons Solothurn beurteilt
worden.
Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin und
Widerbeklagte in nachstehend!m Punkten rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht;
I) « E r b-, Abt re t u ng s - und Te i I u n g s-
ver 't rag (Lebzeitige Abtretung und Teilung) ». Unter
dieser 'Überschrift hatte der Erblasser am 27. November
1923 mit den Kindern über einen Teil seiner Liegen-
schaften einen öffentlich beurkundeten Vertrag ab-
geschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte :
« Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hier-
mit die hievor aufgeführten Liegenschaften samt den
darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu
freiem, verfügbarem· Eigentum ab. Mit dieser Ab-
tretung verzichtet der Vater gleichzeitig auf jegliche
Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene
Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in
das nutzbare Eigentum der Kinder übergehen ...
» Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb
Schwaller, Sohn, die sämtlichen Liegenschaften mit
Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. Ill, Kreuz-
acker, zum Anschlagswert von 64,800 Fr, Er ist im
Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen.
l\fit
diesen Liegenschaften übernimmt er auch die darauf