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57_II_139

BGE 57 II 139

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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138 Familienrecht,. N° 22. ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg- dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann nicht bezweifelt werden, dass er von der' zuständigen Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf- gehoben wurde. Das ist nicht der Fall. Für die Wieder- herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber- nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor. Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht auch der Scheidungsrichter zu einer. derartigen Massnahme zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283 ff. ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie das Bundesgericht schon in andet'm ZUsammenhang (BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be- gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder, wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund von Art. 283 H. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom Farnilienrecht. N° 23. 139 Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in Kraft geblieben ist.

2. - •

23. Auszug aus dem t1rteUe der 11. ZivUabteilung Tom ao. Mirz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz. Ist der Ehemann der Ehefrau für die von deren Eitern gewährten laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2, 163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3. Die Klägerin stammt aus einer Familie, die ihr Haus mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau- ischen Bauernfamilie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen Städten, teils im Auslande, fort. W~nd der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen und Haushaltungsbedürfnisse namhafte Zuwendungen (im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht, teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten, teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau- fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November 1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref- fend die erwähnten 'Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.) abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver- urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut im Betrage von 95,000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver- pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder 140 Familienrecht. N0 23. « in gebührender Weise ) Sorge zu tragen. Tat er es nicht und musste deshalb die Klägerin aus ihr vorgeschossenem anwartschaftlichem Vermögen dafür aufkommen, so könnte sie freilich Ersatz fordern (BGE 52 II S. 424 ff.). Indessen ist nicht genügend dargetan, dass der Beklagte jene Pflicht nicht erfüllt habe. Für den Umfang seiner Unterhalts- pflicht war massgebend, dass er aus Verhältnissen stammte, wo Sparsamkeit herrschte, dass er in den ersten Jahren der Ehe kein namhafte,s eigenes Vermögen besass und nur während eines kleineren Teiles des Jahres dem Erwerb oblag, womit die Klägerin einverstanden war. Letzterer dürfte für die Führung eines einfachen Haushaltes immer- , hin ausgereicht haben, zumal da ein Bruder des Beklagten für dessen wissenschaftliche Studien einige Zehntausend Franken beisteuerte. Wollte sich die Klägerin diesen Verhältnissen des Beklagten nicht anpassen, sondern nach wie vor ähnlichen Aufwand treiben, wie sie es von ihrem Elternhaus her gewöhnt war, so war es ihre Sache, für die hiezu erforderlichen weiteren Mittel aufzukommen. Dies hätte in der Form einer vom Beklagten wiederholt erfolglos verlangten Mitgift geschehen können, deren Nutzung ihm zugestanden wäre. Dass mangels einer solchen laufende Zuschüsse gewährt werden müssen, scheinen sowohl die Klägerin als ihr Vater als selbstverständlich erachtet zu haben, ansonst es nicht erklärlich wäre, dass letzterer die von der Tochter zu diesem Zwecke präsentierten Lie- ferantenrechnungen bezahlte, 9.eren Checkguthaben fort- während speiste und ihr ausserdem noch Barmittel zur Verfügung stellte, ohne dies den Beklagten auch nur wissen zu lassen. Diese Zuwendungen als für Rechnung des eingebrachten Frauengutes gemacht anzusehen, würde aus den angegebenen (, ,. den den Verhältnissen nicht gerecht, weil der Beklagte dann dafür Ersatz schulden würde, dass sich die Klägerin aus den Mitteln ihres Vaters Unterhalt in einer Weise gewähren liess, die über den damaligen Umfang der Unterhaltungspflicht des Beklagten hinausging. Familienrecht. N0 23. 141 übrigens sollte nach der für das Bundesgericht mass- gebenden Feststellung der Vorinstanz in der bei Vater und Tochter obwaltenden Absicht der Beklagte von der Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen sein und letztere nur der Klägerin zustehen, die denn auch die Lieferanten- rechnungen von sich 'aus zur Begleichung eingab und den Checkverkehr ohne Beiziehung des Beklagten pflegte. Werden unter dem Güterstande der Güterverbindung von dritter Seite der Ehefrau Zuwendungen gemacht, deren Behändigung dem Ehemanne versagt sein soll, so sind es eben Zuwendungen zu Sondergut, wie sie Art. 190 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorsieht. Erhielt die Klägerin Sondergut zugewendet, so hätte der Beklagte von ihr einen ange- messenen Beitrag zur Tragung der ehelichen Lasten ver- la~~n können (Art. 246 Abs. 1, 192 Abs. 1 ZGB), der freIlIch normalerweise nicht den laufenden Vermögens- ertrag hätte übersteigen dürfen. Allein letztere Regel hätte bei den vorliegenden ausserordentlichen Verhält- nissen und namentlich angesichts des mit den Zuwendungen verfolgten Zweckes von der zur Festsetzung der Beiträge berufenen Behörde nicht eingehalten werden müssen, und übrigens ist in erster Linie massgebend, welche Höhe des Beitrages die Ehefrau selbst als angemessen erachtet. Das war hier der ganze Kapitalbetrag der Zu- wendungen, den die Klägerin und ihr Vater aus den a~gegebenen Gründen für deren Hauswesen aufzuopfern SICh entschlossen. Hiefür ist der Beklagte nicht ersatz- pflichtig, wie Art. 2'46 Abs. 3 ZGB als Ausnahme von der Regel des Art. 209 Abs. 2 ZGB vorschreibt, wonach regelmässig eine Ersatzforderung besteht, wenn aus dem Sondergut Schulden getilgt werden, für die eheliches Vermögen haftet, was hier freilich zu Lasten des Be- klagten zutraf, da nichts dafür vorliegt, dass die Klägerin in einer für Dritte (die Lieferanten) erkennbaren Weise über die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haus- haltes hinausgegangen wäre (Art. 163 ZGB). Den Be- klagten zum Ersatz zu verpflichten, erschiene denn auch 142 Erbrecht. N0 24. durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekannt- gegeben wurde, mit welchen Summen der Klägerin aus- geholfen werde, so dass er gar nicht Gelegenheit hatte, seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft zu fordern, hatte er keine Veranlassung, solange ihm nicht zu erkennen gegeben wurde, dass er für Ersatz in Anspruch genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit gegenüber ihren Geschwistern zur Ausgleichung der empfangenen Beträge verpflichtet sei, ist für die Ersatz- pflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtes des Kantons. Zürich vom 8. November 1930 bestätigt.

m. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

24. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivUabteilung vom 90. Kirz 1931

i. S. t1lrich-Zimmermann gegen Schwaller.

1. Die 1 e b z e i t i g e A b t-r e tun g von G run d. e i gen t u m an die präsumptiven ;Erben ist ein gewölmliches Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im Grund- buch bedarf. Art. 656 Abs. 1 ZGB. Kau fun d S c h e n k u n g von Grundeigentum müssen als sol c he verurkundet sein. Art. 216 u. 242 OR. (Erw. 1.)

2. Aus g 1 e ich u n g n ach Art. 6 3 3 Z G B. Der Ausgleichsanspruch richtet sich auch gegen den überlebenden Ehegatten. (Erw. 2.)

3. Z u w eis u n gei n e s 1 a n d wir t s c h a f t 1 ich e n G ewe r b e s zum Ertragswert an einen einzelnen ErbE'n. Einheit des Gewerbes. Art. 620 ZGB. (Erw. 3.) Erbrecht. N0 24. 143 Aus dem Tatbestand : A. - Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass des am 13. Juni 1927 in Vitznau verstorbenen Gottlieb Schwaller aus Luterbach. Schwaller war zweimal ver- heiratet. Aus der ersten Ehe stammen seine sieben Kinder, gegen die (zusammen mit dem Erbschaftsver- walter) sich die Klage richtet und die ihrerseits Wider- klage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau des Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als er bereits 78 Jahre alt und schwer krank war. Die Klä- gerin stand damals im Alter von 37 Jahren. B. - Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Solothurn beurteilt worden. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin und Widerbeklagte in nachstehend!m Punkten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ; I) « E r b-, Abt re t u ng s - und Te i I u n g s- ver 't rag (Lebzeitige Abtretung und Teilung) ». Unter dieser 'Überschrift hatte der Erblasser am 27. November 1923 mit den Kindern über einen Teil seiner Liegen- schaften einen öffentlich beurkundeten Vertrag ab- geschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte : « Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hier- mit die hievor aufgeführten Liegenschaften samt den darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu freiem, verfügbarem· Eigentum ab. Mit dieser Ab- tretung verzichtet der Vater gleichzeitig auf jegliche Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in das nutzbare Eigentum der Kinder übergehen ... » Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb Schwaller, Sohn, die sämtlichen Liegenschaften mit Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. Ill, Kreuz- acker, zum Anschlagswert von 64,800 Fr, Er ist im Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen. l\fit diesen Liegenschaften übernimmt er auch die darauf