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57_II_139

BGE 57 II 139

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht,. N° 22.

ist, sodann das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes Burg-

dorf, welches die elterliche Gewalt der Mutter übertragen

hat. Beim Entscheid des Regierungsstatthalter kann

nicht bezweifelt werden, dass er von der' zuständigen

Amtsstelle ausgegangen ist. Er besteht somit noch in

Kraft, wenn er nicht durch das Scheidungsurteil auf-

gehoben wurde. Das ist nicht der Fall. Für die Wieder-

herstellung der elterlichen Gewalt sieht Art. 23 des ber-

nischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ein

besonderes Verfahren vor dem Regierungsstatthalter vor.

Um ein solches handelte es sich hier nicht. Es frägt sich

daher lediglich noch, ob im Falle der Ehescheidung nicht

auch der Scheidungsrichter zu einer. derartigen Massnahme

zuständig sei. Dafür könnte angeführt werden, dass er nach

Art. 156 ZGB über die Gestaltung der Elternrechte das

Nötige zu verfügen hat, wobei ein bereits nach Art. 283 ff.

ZGB verfügter Entzug nicht ausdrücklich vorbehalten ist.

Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Sache selbst. Wie

das Bundesgericht schon in andet'm ZUsammenhang

(BGE 56 II 80) festgestellt hat, findet die gerichtliche

Zuständigkeit zur Gestaltung der Elternrechte ihre Be-

gründung wesentlich darin, dass eine Wahl zwischen den

an sich beiden Elternteilen zustehenden, jedoch durch

die Scheidung unvereinbar werdenden Rechten getroffen

werden muss. Zu dieser Wahl nötigt die Scheidung indessen

nicht, sofern und soweit die Elternrechte dem einen oder,

wie es hier zutrifft, sogar beiden Elternteilen auf Grund

von Art. 283 H. ZGB seitens der dafür zuständigen Behörde

bereits entzogen sind. Dann ruft die Auflösung oder

Trennung der Ehe an sich nicht einer neuen Ordnung und

die Voraussetzung, unter welcher der Richter in diesem

Punkte einzugreifen hätte, fehlt. In diesem Sinne spricht

denn auch Art. 156 ZGB nur davon, dass dem Richter

die bei Scheidung oder Trennung nötigen Verfügungen

übertragen seien. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht

die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht von sich aus

wieder in die elterliche Gewalt einweisen konnte, der vom

Farnilienrecht. N° 23.

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Regierungsstatthalter ausgesprochene Entzug vielmehr in

Kraft geblieben ist.

2. -

23. Auszug aus dem t1rteUe der 11. ZivUabteilung

Tom ao. Mirz 1931 i. S. Lenz gegen Lenz.

Ist der Ehemann der Ehefrau für die von deren Eitern gewährten

laufenden Zuschüsse ersatzpflichtig? ZGB Art. 160 Abs. 2,

163, 190 Abs. 1, 192 Abs. 1, 209 Abs. 2, 246 Abs. 1 u. 3.

Die Klägerin stammt aus einer Familie, die ihr Haus

mit viel Aufwand führt, der Beklagte aus einer thurgau-

ischen Bauernfamilie. Der Beklagte ist hauptsächlich nur

im Sommer als Kurarzt tätig und setzte daneben in den

ersten Jahren der Ehe noch seine Studien in verschiedenen

Städten, teils im Auslande, fort.

W~nd der Dauer der Ehe wurden der Klägerin von

ihrem Vater zur Deckung ihrer laufenden persönlichen

und Haushaltungsbedürfnisse namhafte Zuwendungen

(im behaupteten Betrage von rund 100,000 Fr.) gemacht,

teils durch Bezahlung von Rechnungen von Lieferanten,

teils durch Einzahlung an eine Bank, mit der sie in lau-

fendem Checkverkehr stund, teils durch Übergabe an bar.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 8. November

1930 das Frauengutersatzbegehren der Klägerin (betref-

fend die erwähnten 'Zuschüsse im Betrage von 95,000 Fr.)

abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an

das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Ver-

urteilung des Beklagten zur Rückerstattung von Frauengut

im Betrage von 95,000 Fr.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB war der Beklagte ver-

pflichtet, für den Unterhalt der Klägerin und der Kinder

140

Familienrecht. N0 23.

« in gebührender Weise) Sorge zu tragen. Tat er es nicht

und musste deshalb die Klägerin aus ihr vorgeschossenem

anwartschaftlichem Vermögen dafür aufkommen, so könnte

sie freilich Ersatz fordern (BGE 52 II S. 424 ff.). Indessen

ist nicht genügend dargetan, dass der Beklagte jene Pflicht

nicht erfüllt habe. Für den Umfang seiner Unterhalts-

pflicht war massgebend, dass er aus Verhältnissen stammte,

wo Sparsamkeit herrschte, dass er in den ersten Jahren

der Ehe kein namhafte,s eigenes Vermögen besass und nur

während eines kleineren Teiles des Jahres dem Erwerb

oblag, womit die Klägerin einverstanden war. Letzterer

dürfte für die Führung eines einfachen Haushaltes immer-

, hin ausgereicht haben, zumal da ein Bruder des Beklagten

für dessen wissenschaftliche Studien einige Zehntausend

Franken beisteuerte. Wollte sich die Klägerin diesen

Verhältnissen des Beklagten nicht anpassen, sondern nach

wie vor ähnlichen Aufwand treiben, wie sie es von ihrem

Elternhaus her gewöhnt war, so war es ihre Sache, für die

hiezu erforderlichen weiteren Mittel aufzukommen. Dies

hätte in der Form einer vom Beklagten wiederholt erfolglos

verlangten Mitgift geschehen können, deren Nutzung ihm

zugestanden wäre. Dass mangels einer solchen laufende

Zuschüsse gewährt werden müssen, scheinen sowohl die

Klägerin als ihr Vater als selbstverständlich erachtet zu

haben, ansonst es nicht erklärlich wäre, dass letzterer

die von der Tochter zu diesem Zwecke präsentierten Lie-

ferantenrechnungen bezahlte, 9.eren Checkguthaben fort-

während speiste und ihr ausserdem noch Barmittel zur

Verfügung stellte, ohne dies den Beklagten auch nur

wissen zu lassen. Diese Zuwendungen als für Rechnung des

eingebrachten Frauengutes gemacht anzusehen, würde

aus den angegebenen (,,. den den Verhältnissen nicht

gerecht, weil der Beklagte dann dafür Ersatz schulden

würde, dass sich die Klägerin aus den Mitteln ihres Vaters

Unterhalt in einer Weise gewähren liess, die über den

damaligen Umfang der Unterhaltungspflicht des Beklagten

hinausging.

Familienrecht. N0 23.

141

übrigens sollte nach der für das Bundesgericht mass-

gebenden Feststellung der Vorinstanz in der bei Vater

und Tochter obwaltenden Absicht der Beklagte von der

Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen sein und letztere

nur der Klägerin zustehen, die denn auch die Lieferanten-

rechnungen von sich 'aus zur Begleichung eingab und den

Checkverkehr ohne Beiziehung des Beklagten pflegte.

Werden unter dem Güterstande der Güterverbindung von

dritter Seite der Ehefrau Zuwendungen gemacht, deren

Behändigung dem Ehemanne versagt sein soll, so sind es

eben Zuwendungen zu Sondergut, wie sie Art. 190 Abs. 1

ZGB ausdrücklich vorsieht. Erhielt die Klägerin Sondergut

zugewendet, so hätte der Beklagte von ihr einen ange-

messenen Beitrag zur Tragung der ehelichen Lasten ver-

la~~n können (Art. 246 Abs. 1, 192 Abs. 1 ZGB), der

freIlIch normalerweise nicht den laufenden Vermögens-

ertrag hätte übersteigen dürfen. Allein letztere Regel

hätte bei den vorliegenden ausserordentlichen Verhält-

nissen und namentlich angesichts des mit den Zuwendungen

verfolgten Zweckes von der zur Festsetzung der Beiträge

berufenen Behörde nicht eingehalten werden müssen,

und übrigens ist in erster Linie massgebend, welche

Höhe des Beitrages die Ehefrau selbst als angemessen

erachtet. Das war hier der ganze Kapitalbetrag der Zu-

wendungen, den die Klägerin und ihr Vater aus den

a~gegebenen Gründen für deren Hauswesen aufzuopfern

SICh entschlossen. Hiefür ist der Beklagte nicht ersatz-

pflichtig, wie Art. 2'46 Abs. 3 ZGB als Ausnahme von der

Regel des Art. 209 Abs. 2 ZGB vorschreibt, wonach

regelmässig eine Ersatzforderung besteht, wenn aus dem

Sondergut Schulden getilgt werden, für die eheliches

Vermögen haftet, was hier freilich zu Lasten des Be-

klagten zutraf, da nichts dafür vorliegt, dass die Klägerin

in einer für Dritte (die Lieferanten) erkennbaren Weise

über die Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haus-

haltes hinausgegangen wäre (Art. 163 ZGB). Den Be-

klagten zum Ersatz zu verpflichten, erschiene denn auch

142

Erbrecht. N0 24.

durchaus unbillig, da ihm zur gegebenen Zeit nie bekannt-

gegeben wurde, mit welchen Summen der Klägerin aus-

geholfen werde, so dass er gar nicht Gelegenheit hatte,

seine daherigen Verpflichtungen zu überblicken und etwas

für deren Begrenzung zu tun. Von sich aus Rechenschaft

zu fordern, hatte er keine Veranlassung, solange ihm nicht

zu erkennen gegeben wurde, dass er für Ersatz in Anspruch

genommen werden wolle. Ob die Klägerin seinerzeit

gegenüber ihren Geschwistern zur Ausgleichung der

empfangenen Beträge verpflichtet sei, ist für die Ersatz-

pflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons. Zürich vom 8. November

1930 bestätigt.

m. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

24. Auszug aus dem t1rteil der II. ZivUabteilung

vom 90. Kirz 1931

i. S. t1lrich-Zimmermann gegen Schwaller.

1. Die

1 e b z e i t i g e

A b t-r e tun g

von

G run d.

e i gen t u m an die präsumptiven;Erben ist ein gewölmliches

Kaufs- oder Schenkungsgeschäft, das der Eintragung im Grund-

buch bedarf. Art. 656 Abs. 1 ZGB.

Kau fun d S c h e n k u n g von Grundeigentum müssen

als sol c he verurkundet sein.

Art. 216 u. 242 OR.

(Erw. 1.)

2. Aus g 1 e ich u n g n ach Art. 6 3 3

Z G B.

Der

Ausgleichsanspruch richtet sich auch gegen den überlebenden

Ehegatten. (Erw. 2.)

3. Z u w eis u n gei n e s

1 a n d wir t s c h a f t 1 ich e n

G ewe r b e s zum Ertragswert an einen einzelnen ErbE'n.

Einheit des Gewerbes. Art. 620 ZGB. (Erw. 3.)

Erbrecht. N0 24.

143

Aus dem Tatbestand :

A. -

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Nachlass

des am 13. Juni 1927 in Vitznau verstorbenen Gottlieb

Schwaller aus Luterbach.

Schwaller war zweimal ver-

heiratet.

Aus der ersten Ehe stammen seine sieben

Kinder, gegen die (zusammen mit dem Erbschaftsver-

walter) sich die Klage richtet und die ihrerseits Wider-

klage erhoben haben. Die Klägerin ist die zweite Frau

des Erblassers. Er heiratete sie am 15. März 1927, als

er bereits 78 Jahre alt und schwer krank war. Die Klä-

gerin stand damals im Alter von 37 Jahren.

B. -

Der Prozess ist am 10. Dezember 1930 in zweiter

Instanz vom Obergericht des Kantons Solothurn beurteilt

worden.

Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin und

Widerbeklagte in nachstehend!m Punkten rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht;

I) « E r b-, Abt re t u ng s - und Te i I u n g s-

ver 't rag (Lebzeitige Abtretung und Teilung) ». Unter

dieser 'Überschrift hatte der Erblasser am 27. November

1923 mit den Kindern über einen Teil seiner Liegen-

schaften einen öffentlich beurkundeten Vertrag ab-

geschlossen, der im wesentlichen Folgendes bestimmte :

« Der Teilungshalter Gottlieb Schwaller tritt hier-

mit die hievor aufgeführten Liegenschaften samt den

darauf haftenden Schulden seinen Kindern... zu

freiem, verfügbarem· Eigentum ab. Mit dieser Ab-

tretung verzichtet der Vater gleichzeitig auf jegliche

Schleisszinszahlung der Kinder für das abgetretene

Vermögen, sodass die sämtlichen Liegenschaften in

das nutzbare Eigentum der Kinder übergehen ...

» Im allseitigen Einverständnis übernimmt Gottlieb

Schwaller, Sohn, die sämtlichen Liegenschaften mit

Ausnahme von Grd. Buch Luterbach Nr. Ill, Kreuz-

acker, zum Anschlagswert von 64,800 Fr, Er ist im

Grundbuch als Alleineigentümer einzutragen.

l\fit

diesen Liegenschaften übernimmt er auch die darauf