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60_I_139

BGE 60 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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138 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspflegE'. services d'instruction. Lors de l'elaboration de la nouvelle organisation militaire, la limite de quarante ans a eM motivee expressement par I'obligation de faire jusqu'a cet age les services d'instruction (Feuille fed. 1906 11 p. 838, message du Conseil federal du 10 mars 1906 relatif au projet de loi ereant une nouvelle OM). Des lors, si, d'une part, le fait de ne pas aecomplir le service auquel sont astreints les hommes du landsturm n'engendre pas l'obligation de payer l'impöt, d'autre part, l'accomplisse- ment des devoirs incombant au landsturm ne justifie pas l'exemption de l'impöt. » Il n'existe donc pas de correlation entre l'impöt mili- taire et l'inspection d'armes et d'habillement qui, en temps ordinaire, est la seule obligation militaire a laquelle les soldats du landsturm soient astreints. Ainsi que le Conseil federall'a declare dans ses rapports a I'Assemblee federale sur les recours Kind et Novel (v. F. fed. 1920 I

p. 569 et sv., notamment p. 574, F. fed. 1927 I p. 101 et sv., notamment p. 106) cette unique obligation ordi- naire du landsturm ne peut pas etre consideree comme un service militaire personnel au sens de l'art. 1 de la loi du 28 juin 1878. Mais, si elle n'a pas ce caractere, il s'ensuit qu'elle est sans interet quanta la taxe militaire. Le fait de passer cette inspection ne _dispense done pas de l'impöt et le fait de la manquer n'assujettit pas a celui-ci. Ces deux conclusions decoulent du meme principe et la seeonde n'est que le complement' de la premiere. La pratique suivant laquelle les hommes prematurement transferes dans le landsturm et dispenses de Ja taxe militaire en vertu de l'art. 2 b LTM doivent neanmoins cette derniere s'lls manquent l'inspection annuelle, ne peut partant etre maintenue, etant en contradiction avee le principe cons- tamment admis d'apres lequel l'inspection annuelle du landsturm n'est pas un service militaire personneI au sens de I'art. 1 LTM. Le recours apparait partant fonde et le recourant, prematurement incorpore au landsturm et dispense de la Regist<lrsachen. Xo 21. 139 taxe militaire en vertu de l'art. 2 b LTlVI, demeure au benefice de eette dispense, meme en 1933, annee Oll, etant en conge a l'etranger, il manqua l'inspection annu- elle. Pour les Suisses a l'etranger, cette solution apparait en tout cas plus equitable que l'interpretation contraire, laquelle priverait en pratique de la possibilite de beneficier de l'art. 2 b LTM ceux d'entre eux qui ont eM prematu- rement transferes dans le landsturm. Par ces motifs, le Tribunal j6Ural prononce .- La decision prise le 24 mars 1934 par la Commission genevoise pour la taxe militaire est annulee. Le recourant ne doit pas la taxe militaire pour l'annee 1933.

11. REGISTER SACHEN REGISTRES

21. Urteü der II. Zivilabteüung vom 15. März 1984

i. S. Schmidli, Staubli und Stierli gegen Begierungsrat des Xta. Aarga'll. Leg i tim a t ion zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde : Die Behandlung als Partei vor den kantonalen Instanzen gibt nur die f 0 r m e 11 e Beschwerdelegitimation. Zur S ach e legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten betroffen wird. Wegen der Ablehnung der Eintragung eines Kaufvertrages kann nur der verfügungs- berechtigte Eigentümer Beschwerde führen. (Erw. 1.) Der Begriff des I a n d wir t s c ha f t 1 ich enG ewe r b e s im Sinne von Art. 218 OR ist ein Begriff des Bundesrechtes. Das befristete Veräusserungsverbot darf nicht auf Grund- stücke angewendet werden, die nicht mit einem landwirt- schaftlichen Gewerbe erworben worden sind. (Erw. 3.) Kriterien (Erw. 4). A. - Leonz Küng-Fischer war Eigentümer eines Heim- wesens in Aristau und Muri, das er im April 1932 in zwei 140 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Teilen veräusserte : eine Parzelle mit Wohnhaus, Scheune, Garten und Baumgarten an Leo Koog, Wirt in Aristau, und die übrigen elf in Aristau und Muri verstreut, teilweise weit auseinander liegenden Grundstücke (Acker-, Wies- und Torfland) an Josef Staubli, Gemeindeschreiber in Aristau. Beide Verträge wurden durch Eintragung im Grundbuch vollzogen. Leo Koog verkaufte in der Folge das erwähnte Grund- stück mit den Gebäuden weiter an Kaspar Stierli, Handels- mann in Besenbüren, und erwirkte mit einer Beschwerde gegenüber der Weigerung des Grundbuchamtes auch die Eintragung der Handänderung im Grundbuche. . Staubli seinerseits verkaufte am 25. September 1933 demselben Kaspar Stierli zwei der elf Grundstücke, die er von Leonz Koog-Fischer erworben. Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung mit Berufung auf § 4 des aar- gams ehen Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht ; diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die stückweise Weiterveräusserung eines durch Kauf oder Tausch erwor- benen landwirtschaftlichen Gewerbes während einer vom Eigentumserwerb hinweg laufenden Frist von vier Jahren. B. - Eine gegen diese Verf'tigung des Grundbuchamtes bei der kantonalen Justizdirektion angehobene Beschwerde hatte keinen Erfolg, und der Regierungsrat des Kantons Aargau, an den die Sache .weitergezogen wurde, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 1933 eben- falls grundsätzlich ab. Er bewilligte nur für die eine Par- zelle die Eigentumsübertragung unter der Bedingung, dass die beabsichtigte Güterregulierung durch Abtausch mit einem Grundstück eines Anstössers zugleich vorge- n?mmen werde. Im übrigen hält der Regierungsrat dafür, dIe erwähnte Bestimmung des Einführungsgesetzes sei in der Tat anwendbar. Allerdings habe Staubli von Leonz Koog-Fischer nur die elf unzusammenhängenden Grund- stücke ohne die landwirtschaftlichen Gebäulichkeiten er- worben; allein er besitze bereits genügend Gebäulich- Registersachen. ~o 21. lU keiten, und es bestehe auch die Möglichkeit, ein neues Gebäude auf einem der elf Grundstücke zu erstellen. vVollte man die vorliegende Weiterveräusserung gestatten, so wäre nach Auffassung des Regierungsrates der Güter- spekulation und Güterzerstückelung Tür und Tor geöffnet. Bereits vor dem Erwerb der elf Grundstücke habe bei Staubli die Absicht obgewaltet, zu spekulieren und die gesetzlichen Beschränkungen der Weiterveräusserung zu umgehen. Das erhelle aus einem schon im Mai 1931 abge- schlossenen, wenn auch nicht. zur Ausführung gelangten Vorvertrag. Und daraus, dass Staubli im September 1932 bei der kantonalen Justizdirektion die Bewilligung zur Weiterveräusserung der zwei hier in Frage stehenden Parzellen nachsuchte, ohne gegen den ablehnenden Bescheid etwas vorzukehren, gehe hervor, dass er selber damals der Ansicht war, diese Weiterveräusserung sei nur mit behörd- licher Bewilligung zulässig. G. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die beim Bundesrat eingereicht und von Amtes wegen dem Bundesgericht überwiesen wurde, das nun zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Grundbuchsachen zuständig ist (Art. 4lit. c des Bundes- gesetzes über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege und Anhang Ziffer I dazu; für die Überweisung: Art. 194 Abs. 3 OG, neu gemäss Art. 49 lit. f. VDG). In dieser Beschwerde wird daran festgehalten, dass keine Weiter- veräusserung von Stücken eines durch Kauf erworbenen landwirtschaftlichen Gewerbes in Frage stehe ; denn die elf im April 1932 erworbenen Grundstücke stellten kein landwirtschaftliches Gewerbe dar. § 4 des kantonalen Einführungsgesetzes werde im angefochtenen Entscheid in ganz willkürlicher Weise ausgelegt. Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. im wesentlichen aus den in seinem Entscheide dargelegten Gründen. - Das Grundbuchamt Muri weist speziell auf Momente hin, die eine von Anfang an, schon beim Erwerbe 142 Vprwaltungs- und Disziplinarreehtspflege. der elf Grundstücke bestehende Umgehungsabsicht dartun sollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Als Beschwerdeführer tritt Notar Schmidli, der den Kaufvertrag vom 25. September 1933 beurkundet hat, sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Par- teien des Kaufvertrages auf. Nach § 142 des aargauischen Einführungsgesetzes zum ZGB ist der Notar allerdings zur Anmeldung der von ihm beurkundeten Verträge (im Sinne von Art. 963 Abs. 3 ZGB) befugt und verpflichtet. Aus einer derartigen Vorschrift lässt sich jedoch kein Recht des Notars, gegen die abweisende Verfügung des Grund- buchamtes Beschwerde zu führen, herleiten, es wäre denn, das die Abweisung wegen einer Bemängelung der gesetz- lichen Handlungsbefugnisse des Notars erfolgt Wäre, was hier nicht zutrifft (BGE 55 I 341 ff.). Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen (mit Unrecht) auf seine Beschwer- de eingetreten sind, gibt ihm nur die formelle Legitimation zur Anrufung des Bundesgerichts (Art. 9 VDG ; vgL dazu KIROHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundes- gericht, S. 35) ; die Beschwerde ist aber nach dem Gesagten ohne nähere Prüfung wegen Fehlens der Legitimation zur Sache abzuweisen. Zur Vertretung der Kaufvertragsparteien im Beschwer- deverfahren bedarf der Notar einer rechtsgeschäftlichen Ermächtigung. Diesem Erfordernis ist hier genügt durch die im bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachten Voll- machten beider Parteien, worin erklärt wird, der Notar habe von Anfang an auf Grund einer mündlichen Ermäch- tigung der Beteiligten gehandelt. Indessen ist nur der Verkäufer und nicht auch der Käufer zur Sache legitimiert, denn die grundbuchliche Verfügung hat von jenem als dem derzeitigen Eigentümer der Grundstücke auszugehen.

2. - Der Beschwerde des Verkäufers steht nicht ent- gegen, dass er schon im September 1932 die Bewilligung Registersachen. No 21. zur Veräusserung der beiden Grundstücke bei der kanto- nalen Justizdirektion nachgesucht hatte und mit dem Gesuch abgewiesen worden war; denn abgesehen davon, dass jenes Gesuch keine Beschwerde gegen eine grundbuch- amtliehe Verfügung darstellte, betrifft die vorliegend streitige Anmeldung ein seither abgeschlossenes Geschäft, wegen dessen grundbuchlicher Vollziehbarkeit die Be- schwerdeinstanzen hier erstmals angerufen werden.

3. - Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht oder doch nicht nur um die Anwendung kantonalen Rech- tes. Allerdings sind die Kantone nach Art. 616 und 702 ZGB befugt, für die Zerstückelung von Grundstücken bestimmte Schranken aufzustellen, was der Kanton Aargau in seinem Einführungsgesetze zum ZGB (§ 94) getan hat. Allein eine Verletzung dieser Bestimmung steht hier nicht in Frage, indem nach dem Kaufvertrage vom 25. September 1933 kein Grundstück aufgeteilt werden soll. Dieser Kauf- vertrag wird nur unter dem Gesichtspunkte des § 4 des Einführungsgesetzes zum OR beanstandet, der eine Sperr- frist von vier Jahren für die stückweise Weiterveräusserung eines durch Kauf oder Tausch erworbenen landwirtschaft- lichen Gewerbes vorsieht, ohne Rücksicht darauf, wie gross die Stücke sind und ob sie bereits selbständige Grundstücke (Parzellen) darstellen. Beschränkungen solcher Art sind aber nur im Rahmen von Art. 218 OR zulässig, der den Kantonen eine bezügliche Gesetzgebungsbefugnis ausdrück- lich nur betreffend die Weiterveräusserung eines in der erwähnten Art erworbenen landwirtschaftlichen Gewerbes einräumt. Daher bestimmt sich der Begriff des landwirt- schaftlichen Gewerbes nach Bundesrecht, und Bundesrecht ist verletzt, wenn die kantonale Schutz bestimmung auf eine Veräusserung von Grundstücken angewendet wird, die vom Veräusserer nicht mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe (als Teil davon) im Sinne von Art. 218 OR er- worben worden sind. Denn dann liegt ein Eingriff in die bundes rechtlich geschützte, der Beschränkung durch kan- 144 V<'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. tonale Vorschriften nicht vorbehaltene Sphäre der Ver- fügungsfreiheit vor. Eine Rechtsverletzung dieser Art wird mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.

4. - Dem Begriffe des landwirtschaftlichen Gewerbes, wie er in Art. 218 OR gleich wie in Art. 620 ZGB ver- wendet wird, genügt nun nur die Gesamtheit von Land und (',.ebäuden, die eine landwirtschaftliche Betriebseinheit bildet (vgl. BGE 57 II 149 ; 58 II 203). Das trifft für die elf Grundstücke, die der Beschwerdeführer im April 1932 von Leonz Küng-Fischer erworben hat, offensichtlich nicht zu. Deren Weiterveräusserung in Stücken kann daher keiner Sperrfrist unterworfen werden. Die Möglichkeit, die elf Grundstücke durch Erstellen von Bauten zu einer Betriebseinheit auszugestalten, ist ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Grundstücke besass, mit denen er die elf Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden konnte ; denn es bleibt dabei, dass der Erwerb der elf Grundstücke sich nicht als Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar- stellte. Es kann auch nicht von einer Umgehung des Gesetzes gesprochen werden. Da die ursprüngliche Meinung des Beschwerdeführers, er bedürfe' zur Veräusserung einzelner der elf Grundstücke einer Bewilligung, rechtsirrtümlich war, hat es nichts auf sich, was zur Umgehung der ver- meintlichen Verfügungsbeschränkung geplant, übrigens nicht ausgeführt wurde. Dass aber etwa Leo Küng die Gebäudeliegenschaft nur als Strohmann für den Be- schwerdeführer erworben und weiterveräussert hätte - in welchem Falle übrigens schon jene Weiterveräusserung hätte verhindert werden sollen -, ist weder behauptet noch dargetan; aus der vom Grundbuchamt angerufenen Erklärung des Leonz Küng-Fischer vom 27. Oktober 1932 ist das Gegenteil zu schliessen. Leonz Küng-Fischer war im April 1932 frei, sein Heim- wesen dergestalt in Stücken weiterzuveräussern, dass jedes der Verkaufsobjekte nicht wiederum eine landwirtschaft- Registersachen. XO 22. 145 liehe Betriebseinheit darstellte, womit auch die Beschrän- kung gemäss Art. 218 OR wegfiel. Anders kann das Gesetz nicht ausgelegt werden. Damit erweiAt sich die Beschwerde des Weiterverkäufers Staubli als begründet. Ob es ange- bracht wäre, der « Güterschlächterei » mit weitergehenden Beschränkungen entgegenzutreten, ist eine Frage der Gesetzgebung, die bei der Anwendung des geltenden Rechtes nicht zu erörtern ist. Dem'IUwh erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerden des Albert Schmidli und des Kaspar Stierli werden abgewiesen, dagegen wird die Beschwerde des J osef Staubli gutgeheissen und das Grundbuchamt Muri angewiesen, die Handänderung einzutragen.

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. .April 1934

i. S. Erben Müller gegen Regierungsrat St.Gallen. Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfindung eines Miterben unter den übrigen Miterben fort. Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember

1913. Seine Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen. Letztere fanden die erstere durch « Auslösungsvertrag » vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933 reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuch- amt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass « die Erbengemeinschaft .. , hiermit auf Grund des Erbteilungs- vertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben über- trägt und zwar» (es folgt die Aufführung von vier Nach- kommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen, sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und deren Übernahmspreise ). « Die Differenzen zwischen den Übernahmssummen und den Pfandschulden werden unter