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Verwaltungs. und DisziplinarrechtspflegE'.
services d'instruction. Lors de l'elaboration de la nouvelle
organisation militaire, la limite de quarante ans a eM
motivee expressement par I'obligation de faire jusqu'a
cet age les services d'instruction (Feuille fed. 1906 11 p.
838, message du Conseil federal du 10 mars 1906 relatif
au projet de loi ereant une nouvelle OM). Des lors, si,
d'une part, le fait de ne pas aecomplir le service auquel
sont astreints les hommes du landsturm n'engendre pas
l'obligation de payer l'impöt, d'autre part, l'accomplisse-
ment des devoirs incombant au landsturm ne justifie pas
l'exemption de l'impöt. »
Il n'existe donc pas de correlation entre l'impöt mili-
taire et l'inspection d'armes et d'habillement qui, en
temps ordinaire, est la seule obligation militaire a laquelle
les soldats du landsturm soient astreints. Ainsi que le
Conseil federall'a declare dans ses rapports a I'Assemblee
federale sur les recours Kind et Novel (v. F. fed. 1920 I
p. 569 et sv., notamment p. 574, F. fed. 1927 I p. 101
et sv., notamment p. 106) cette unique obligation ordi-
naire du landsturm ne peut pas etre consideree comme un
service militaire personnel au sens de l'art. 1 de la loi
du 28 juin 1878. Mais, si elle n'a pas ce caractere, il s'ensuit
qu'elle est sans interet quanta la taxe militaire. Le fait
de passer cette inspection ne _dispense done pas de l'impöt
et le fait de la manquer n'assujettit pas a celui-ci. Ces
deux conclusions decoulent du meme principe et la seeonde
n'est que le complement' de la premiere. La pratique
suivant laquelle les hommes prematurement transferes
dans le landsturm et dispenses de Ja taxe militaire en
vertu de l'art. 2 b LTM doivent neanmoins cette derniere
s'lls manquent l'inspection annuelle, ne peut partant etre
maintenue, etant en contradiction avee le principe cons-
tamment admis d'apres lequel l'inspection annuelle du
landsturm n'est pas un service militaire personneI au sens
de I'art. 1 LTM.
Le recours apparait partant fonde et le recourant,
prematurement incorpore au landsturm et dispense de la
Regist<lrsachen. Xo 21.
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taxe militaire en vertu de l'art. 2 b LTlVI, demeure au
benefice de eette dispense, meme en 1933, annee Oll,
etant en conge a l'etranger, il manqua l'inspection annu-
elle. Pour les Suisses a l'etranger, cette solution apparait
en tout cas plus equitable que l'interpretation contraire,
laquelle priverait en pratique de la possibilite de beneficier
de l'art. 2 b LTM ceux d'entre eux qui ont eM prematu-
rement transferes dans le landsturm.
Par ces motifs,
le Tribunal j6Ural prononce .-
La decision prise le 24 mars 1934 par la Commission
genevoise pour la taxe militaire est annulee.
Le recourant ne doit pas la taxe militaire pour l'annee
1933.
11. REGISTER SACHEN
REGISTRES
21. Urteü der II. Zivilabteüung vom 15. März 1984
i. S. Schmidli, Staubli und Stierli
gegen Begierungsrat des Xta. Aarga'll.
Leg i tim a t ion zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde :
Die
Behandlung als Partei vor den kantonalen Instanzen gibt nur
die
f 0 r m e 11 e
Beschwerdelegitimation. Zur
S ach e
legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in
seinen Rechten betroffen wird. Wegen der Ablehnung der
Eintragung eines Kaufvertrages kann nur der verfügungs-
berechtigte Eigentümer Beschwerde führen. (Erw. 1.)
Der Begriff des I a n d wir t s c ha f t 1 ich enG ewe r b e s
im Sinne von Art. 218 OR ist ein Begriff des Bundesrechtes.
Das befristete Veräusserungsverbot darf nicht auf Grund-
stücke angewendet werden, die nicht mit einem landwirt-
schaftlichen Gewerbe erworben worden sind. (Erw. 3.)
Kriterien (Erw. 4).
A. -
Leonz Küng-Fischer war Eigentümer eines Heim-
wesens in Aristau und Muri, das er im April 1932 in zwei
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Teilen veräusserte : eine Parzelle mit Wohnhaus, Scheune,
Garten und Baumgarten an Leo Koog, Wirt in Aristau,
und die übrigen elf in Aristau und Muri verstreut, teilweise
weit auseinander liegenden Grundstücke (Acker-, Wies- und
Torfland) an Josef Staubli, Gemeindeschreiber in Aristau.
Beide Verträge wurden durch Eintragung im Grundbuch
vollzogen.
Leo Koog verkaufte in der Folge das erwähnte Grund-
stück mit den Gebäuden weiter an Kaspar Stierli, Handels-
mann in Besenbüren, und erwirkte mit einer Beschwerde
gegenüber der Weigerung des Grundbuchamtes auch die
Eintragung der Handänderung im Grundbuche.
.
Staubli seinerseits verkaufte am 25. September 1933
demselben Kaspar Stierli zwei der elf Grundstücke, die
er von Leonz Koog-Fischer erworben. Das Grundbuchamt
verweigerte die Eintragung mit Berufung auf § 4 des aar-
gams ehen Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht;
diese Bestimmung verbietet grundsätzlich die stückweise
Weiterveräusserung eines durch Kauf oder Tausch erwor-
benen landwirtschaftlichen Gewerbes während einer vom
Eigentumserwerb hinweg laufenden
Frist von
vier
Jahren.
B. -
Eine gegen diese Verf'tigung des Grundbuchamtes
bei der kantonalen Justizdirektion angehobene Beschwerde
hatte keinen Erfolg, und der Regierungsrat des Kantons
Aargau, an den die Sache .weitergezogen wurde, wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 1933 eben-
falls grundsätzlich ab. Er bewilligte nur für die eine Par-
zelle die Eigentumsübertragung unter der Bedingung,
dass die beabsichtigte Güterregulierung durch Abtausch
mit einem Grundstück eines Anstössers zugleich vorge-
n?mmen werde. Im übrigen hält der Regierungsrat dafür,
dIe erwähnte Bestimmung des Einführungsgesetzes sei
in der Tat anwendbar. Allerdings habe Staubli von Leonz
Koog-Fischer nur die elf unzusammenhängenden Grund-
stücke ohne die landwirtschaftlichen Gebäulichkeiten er-
worben; allein er besitze bereits genügend Gebäulich-
Registersachen. ~o 21.
lU
keiten, und es bestehe auch die Möglichkeit, ein neues
Gebäude auf einem der elf Grundstücke zu erstellen.
vVollte man die vorliegende Weiterveräusserung gestatten,
so wäre nach Auffassung des Regierungsrates der Güter-
spekulation und Güterzerstückelung Tür und Tor geöffnet.
Bereits vor dem Erwerb der elf Grundstücke habe bei
Staubli die Absicht obgewaltet, zu spekulieren und die
gesetzlichen Beschränkungen der Weiterveräusserung zu
umgehen. Das erhelle aus einem schon im Mai 1931 abge-
schlossenen, wenn auch nicht. zur Ausführung gelangten
Vorvertrag. Und daraus, dass Staubli im September 1932
bei der kantonalen Justizdirektion die Bewilligung zur
Weiterveräusserung der zwei hier in Frage stehenden
Parzellen nachsuchte, ohne gegen den ablehnenden Bescheid
etwas vorzukehren, gehe hervor, dass er selber damals der
Ansicht war, diese Weiterveräusserung sei nur mit behörd-
licher Bewilligung zulässig.
G. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die beim Bundesrat
eingereicht und von Amtes wegen dem Bundesgericht
überwiesen wurde, das nun zur Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
in Grundbuchsachen zuständig ist (Art. 4lit. c des Bundes-
gesetzes über die Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege
und Anhang Ziffer I dazu; für die Überweisung: Art. 194
Abs. 3 OG, neu gemäss Art. 49 lit. f. VDG). In dieser
Beschwerde wird daran festgehalten, dass keine Weiter-
veräusserung von Stücken eines durch Kauf erworbenen
landwirtschaftlichen Gewerbes in Frage stehe; denn die
elf im April 1932 erworbenen Grundstücke stellten kein
landwirtschaftliches Gewerbe dar.
§ 4 des kantonalen
Einführungsgesetzes werde im angefochtenen Entscheid
in ganz willkürlicher Weise ausgelegt.
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde.
im wesentlichen aus den in seinem Entscheide dargelegten
Gründen. -
Das Grundbuchamt Muri weist speziell auf
Momente hin, die eine von Anfang an, schon beim Erwerbe
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Vprwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
der elf Grundstücke bestehende Umgehungsabsicht dartun
sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Als Beschwerdeführer tritt Notar Schmidli, der
den Kaufvertrag vom 25. September 1933 beurkundet hat,
sowohl in eigenem Namen wie auch im Namen der Par-
teien des Kaufvertrages auf. Nach § 142 des aargauischen
Einführungsgesetzes zum ZGB ist der Notar allerdings zur
Anmeldung der von ihm beurkundeten Verträge (im Sinne
von Art. 963 Abs. 3 ZGB) befugt und verpflichtet. Aus
einer derartigen Vorschrift lässt sich jedoch kein Recht
des Notars, gegen die abweisende Verfügung des Grund-
buchamtes Beschwerde zu führen, herleiten, es wäre denn,
das die Abweisung wegen einer Bemängelung der gesetz-
lichen Handlungsbefugnisse des Notars erfolgt Wäre, was
hier nicht zutrifft (BGE 55 I 341 ff.). Der Umstand, dass
die kantonalen Instanzen (mit Unrecht) auf seine Beschwer-
de eingetreten sind, gibt ihm nur die formelle Legitimation
zur Anrufung des Bundesgerichts (Art. 9 VDG; vgL dazu
KIROHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundes-
gericht, S. 35); die Beschwerde ist aber nach dem Gesagten
ohne nähere Prüfung wegen Fehlens der Legitimation zur
Sache abzuweisen.
Zur Vertretung der Kaufvertragsparteien im Beschwer-
deverfahren bedarf der Notar einer rechtsgeschäftlichen
Ermächtigung. Diesem Erfordernis ist hier genügt durch
die im bundesgerichtlichen Verfahren beigebrachten Voll-
machten beider Parteien, worin erklärt wird, der Notar
habe von Anfang an auf Grund einer mündlichen Ermäch-
tigung der Beteiligten gehandelt.
Indessen ist nur der Verkäufer und nicht auch der
Käufer zur Sache legitimiert, denn die grundbuchliche
Verfügung hat von jenem als dem derzeitigen Eigentümer
der Grundstücke auszugehen.
2. -
Der Beschwerde des Verkäufers steht nicht ent-
gegen, dass er schon im September 1932 die Bewilligung
Registersachen. No 21.
zur Veräusserung der beiden Grundstücke bei der kanto-
nalen Justizdirektion nachgesucht hatte und mit dem
Gesuch abgewiesen worden war; denn abgesehen davon,
dass jenes Gesuch keine Beschwerde gegen eine grundbuch-
amtliehe Verfügung darstellte, betrifft die vorliegend
streitige Anmeldung ein seither abgeschlossenes Geschäft,
wegen dessen grundbuchlicher Vollziehbarkeit die Be-
schwerdeinstanzen hier erstmals angerufen werden.
3. -
Auch handelt es sich entgegen der Ansicht des
eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht
oder doch nicht nur um die Anwendung kantonalen Rech-
tes. Allerdings sind die Kantone nach Art. 616 und 702
ZGB befugt, für die Zerstückelung von Grundstücken
bestimmte Schranken aufzustellen, was der Kanton Aargau
in seinem Einführungsgesetze zum ZGB (§ 94) getan hat.
Allein eine Verletzung dieser Bestimmung steht hier nicht
in Frage, indem nach dem Kaufvertrage vom 25. September
1933 kein Grundstück aufgeteilt werden soll. Dieser Kauf-
vertrag wird nur unter dem Gesichtspunkte des § 4 des
Einführungsgesetzes zum OR beanstandet, der eine Sperr-
frist von vier Jahren für die stückweise Weiterveräusserung
eines durch Kauf oder Tausch erworbenen landwirtschaft-
lichen Gewerbes vorsieht, ohne Rücksicht darauf, wie gross
die Stücke sind und ob sie bereits selbständige Grundstücke
(Parzellen) darstellen. Beschränkungen solcher Art sind
aber nur im Rahmen von Art. 218 OR zulässig, der den
Kantonen eine bezügliche Gesetzgebungsbefugnis ausdrück-
lich nur betreffend die Weiterveräusserung eines in der
erwähnten Art erworbenen landwirtschaftlichen Gewerbes
einräumt. Daher bestimmt sich der Begriff des landwirt-
schaftlichen Gewerbes nach Bundesrecht, und Bundesrecht
ist verletzt, wenn die kantonale Schutz bestimmung auf
eine Veräusserung von Grundstücken angewendet wird,
die vom Veräusserer nicht mit einem landwirtschaftlichen
Gewerbe (als Teil davon) im Sinne von Art. 218 OR er-
worben worden sind. Denn dann liegt ein Eingriff in die
bundes rechtlich geschützte, der Beschränkung durch kan-
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V<'rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
tonale Vorschriften nicht vorbehaltene Sphäre der Ver-
fügungsfreiheit vor. Eine Rechtsverletzung dieser Art
wird mit der vorliegenden Beschwerde gerügt.
4. -
Dem Begriffe des landwirtschaftlichen Gewerbes,
wie er in Art. 218 OR gleich wie in Art. 620 ZGB ver-
wendet wird, genügt nun nur die Gesamtheit von Land und
(',.ebäuden, die eine landwirtschaftliche Betriebseinheit
bildet (vgl. BGE 57 II 149; 58 II 203). Das trifft für die
elf Grundstücke, die der Beschwerdeführer im April 1932
von Leonz Küng-Fischer erworben hat, offensichtlich nicht
zu. Deren Weiterveräusserung in Stücken kann daher
keiner Sperrfrist unterworfen werden. Die Möglichkeit,
die elf Grundstücke durch Erstellen von Bauten zu einer
Betriebseinheit auszugestalten, ist ebenso ohne Belang
wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits
Grundstücke besass, mit denen er die elf Grundstücke
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinden konnte; denn
es bleibt dabei, dass der Erwerb der elf Grundstücke sich
nicht als Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar-
stellte.
Es kann auch nicht von einer Umgehung des Gesetzes
gesprochen werden. Da die ursprüngliche Meinung des
Beschwerdeführers, er bedürfe' zur Veräusserung einzelner
der elf Grundstücke einer Bewilligung, rechtsirrtümlich
war, hat es nichts auf sich, was zur Umgehung der ver-
meintlichen Verfügungsbeschränkung geplant, übrigens
nicht ausgeführt wurde. Dass aber etwa Leo Küng die
Gebäudeliegenschaft nur als Strohmann für den Be-
schwerdeführer erworben und weiterveräussert hätte -
in welchem Falle übrigens schon jene Weiterveräusserung
hätte verhindert werden sollen -, ist weder behauptet
noch dargetan; aus der vom Grundbuchamt angerufenen
Erklärung des Leonz Küng-Fischer vom 27. Oktober 1932
ist das Gegenteil zu schliessen.
Leonz Küng-Fischer war im April 1932 frei, sein Heim-
wesen dergestalt in Stücken weiterzuveräussern, dass jedes
der Verkaufsobjekte nicht wiederum eine landwirtschaft-
Registersachen. XO 22.
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liehe Betriebseinheit darstellte, womit auch die Beschrän-
kung gemäss Art. 218 OR wegfiel. Anders kann das Gesetz
nicht ausgelegt werden. Damit erweiAt sich die Beschwerde
des Weiterverkäufers Staubli als begründet. Ob es ange-
bracht wäre, der « Güterschlächterei » mit weitergehenden
Beschränkungen entgegenzutreten, ist eine Frage der
Gesetzgebung, die bei der Anwendung des geltenden
Rechtes nicht zu erörtern ist.
Dem'IUwh erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden des Albert Schmidli und des Kaspar
Stierli werden abgewiesen, dagegen wird die Beschwerde
des J osef Staubli gutgeheissen und das Grundbuchamt
Muri angewiesen, die Handänderung einzutragen.
22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. .April 1934
i. S. Erben Müller gegen Regierungsrat St.Gallen.
Die Erbengemeinschaft besteht nach Abfindung eines
Miterben unter den übrigen Miterben fort.
Adolf Müller, der verschiedene Liegenschaften im
Grundbuchkreis St. Fiden besass, starb am 13. Dezember
1913. Seine Erben waren die Witwe und 6 Nachkommen.
Letztere fanden die erstere durch « Auslösungsvertrag »
vom 22. Juli 1922 mit 132,500 Fr. ab. Im Juli 1933
reichten die Nachkommen (bezw. die Erben des einen
inzwischen verstorbenen Nachkommen) beim Grundbuch-
amt St. Fiden die schriftliche Erklärung ein, dass « die
Erbengemeinschaft .., hiermit auf Grund des Erbteilungs-
vertrages vom 30. März 1932 die im Nachlasse sich
befindlichen Grundstücke an die einzelnen Erben über-
trägt und zwar» (es folgt die Aufführung von vier Nach-
kommen und der Erbengemeinschaft eines Nachkommen,
sowie der ihnen resp. zugeteilten Liegenschaften und
deren Übernahmspreise).
« Die Differenzen zwischen den
Übernahmssummen und den Pfandschulden werden unter